4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) § 62 Abs. 2a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 62, Absatz 2 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, erging an die *** folgender behördlicher Auftrag: „Es wird die sofortige Schließung der auf dem Grundstück Nr. *** neu (früher: Nr. ***, *** und ***), KG ***, von der *** betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage (Recyclinganlage für Baurestmassen inkl. Lagerplatz) verfügt. Die vorhandenen maschinellen Einrichtungen dürfen nicht zur Abfallbehandlung eingesetzt werden. Die zwischengelagerten Abfälle im Ausmaß von ca. 9200 m3 sind bis spätestens *** nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden.RechtsgrundIage:§ 62 Abs. 2 a Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. I Nr. 102/2002 i.d.g.F“Abfallbehandlungsanlage (Recyclinganlage für Baurestmassen inkl. Lagerplatz) verfügt. Die vorhandenen maschinellen Einrichtungen dürfen nicht zur Abfallbehandlung eingesetzt werden. Die zwischengelagerten Abfälle im Ausmaß von ca. 9200 m3 sind bis spätestens *** nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden., RechtsgrundIage:, Paragraph 62, Absatz 2, a Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. römisch eins Nr. 102 aus 2002, i.d.g.F“, In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse der behördlichen Überprüfung am ***, bei welcher festgestellt worden sei, dass von der *** auf dem Grundstück Nr. *** (früher: Nr. ***, *** und ***), KG ***, eine Recyclinganlage für Baurestmassen samt Zwischenlager konsenslos betrieben werde. Nach Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und des Überprüfungsberichtes des technischen Gewässeraufsichtsorgans vom *** stellte die Abfallrechtsbehörde fest, dass die Abfallbehandlungsanlage samt Zwischenlager nach wie vor betrieben werde. Die in Aussicht gestellten Gutachten über die Materialqualität wären von *** nicht vorgelegt worden. Es liege für die Baurestmassenaufbereitungsanlage samt Zwischenlagerung keine Genehmigung
AWG 2002 vor, sodass es offenkundig sei, dass von der *** am gegenständlichen Standort eine nicht genehmigte ortsfeste Abfallbehandlungsanlage betrieben werde, welche spruchgemäß zu schließen sei. Es liege für die Baurestmassenaufbereitungsanlage samt Zwischenlagerung keine Genehmigung
Paragraph 37, AWG 2002 vor, sodass es offenkundig sei, dass von der *** am gegenständlichen Standort eine nicht genehmigte ortsfeste Abfallbehandlungsanlage betrieben werde, welche spruchgemäß zu schließen sei.
2 Z 1 AWG 2002 keiner Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 leg cit. Die Berufungswerberin nutzt die gegenständliche Anlage ausschließlich zur Erzeugung von Material, das sich unmittelbar für die Verwendung als Baustoff für Schütt- und Füllmaterial eignet und die hierfür geltenden Qualitätsanforderungen erfüllt. Konkret werden mit der Anlage der Berufungswerberin Produkte erzeugt, die als Baustoffe eingesetzt und zu diesem Zweck auch verkauft werden. Schädliche Auswirkungen gehen von diesen Produkten nicht aus.2 Davon geht im Ergebnis offenbar auch das Organ der Technischen Gewässeraufsichtsorgan aus, wenn dieses das gegenständliche und vom "Entfernungsauftrag" umfasste Material als "Betonrecycling" bezeichnet.3Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 setzt zwangsläufig voraus, dass eine Behandlungsanlage betrieben wird, die nach dem Regime des AWG 2002 einer Genehmigungspflicht unterliegt. Dies ist hier nicht der Fall: , , Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine Behandlungsanlage zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen.1 Diese Anlage unterliegt
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 keiner Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, leg cit. Die Berufungswerberin nutzt die gegenständliche Anlage ausschließlich zur Erzeugung von Material, das sich unmittelbar für die Verwendung als Baustoff für Schütt- und Füllmaterial eignet und die hierfür geltenden Qualitätsanforderungen erfüllt. Konkret werden mit der Anlage der Berufungswerberin Produkte erzeugt, die als Baustoffe eingesetzt und zu diesem Zweck auch verkauft werden. Schädliche Auswirkungen gehen von diesen Produkten nicht aus.2 Davon geht im Ergebnis offenbar auch das Organ der Technischen Gewässeraufsichtsorgan aus, wenn dieses das gegenständliche und vom "Entfernungsauftrag" umfasste Material als "Betonrecycling" bezeichnet.3, Zum Beweis dafür, dass das in Rede stehende Material den geforderten Qualitätskriterien entspricht, legt die Berufungswerberin in Beilage Gutachten von *** vom *** (./1, 2) vor. Aus diesen geht hervor, dass das im angefochtenen Bescheid als „Ablagerungen 8, 9, 10" bezeichnete Material im Ausmaß von ca. 9.100 m3 der "Qualitätsklasse A+" zuzuordnen und „jedenfalls als Tragschicht, Schüttmaterial oder Künettenfüller in hydrogeologisch sensiblen Gebieten oder in hydrogeologisch weniger sensiblem Gebiet ohne Deckschicht" geeignet ist.Qualitätskriterien entspricht, legt die Berufungswerberin in Beilage Gutachten von *** vom *** (./1, 2) vor. Aus diesen geht hervor, dass das im angefochtenen Bescheid als „Ablagerungen 8, 9, 10" bezeichnete Material im Ausmaß von ca. 9.100 m3 der "Qualitätsklasse A+" zuzuordnen und „jedenfalls als Tragschicht, Schüttmaterial oder Künettenfüller in hydrogeologisch sensiblen Gebieten oder in hydrogeologisch weniger sensiblem Gebiet ohne Deckschicht" geeignet ist., Kurzum: Die in Rede stehende Anlage unterliegt keiner Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des AWG 2002, ein Auftrag
Der Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Kurzum: Die in Rede stehende Anlage unterliegt keiner Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des AWG 2002, ein Auftrag
Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 kommt daher nicht in Betracht. Der Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet., 2.1.3 Hinzu kommt, dass auch die zweite – entscheidende - Voraussetzung des § 62 Abs 2a AWG 2002 im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Wie oben gezeigt, erfordert die Anwendung des § 62 Abs 2a AWG 2002 zwingend, dass die Behandlungsanlage offenkundig ohne Genehmigung betrieben wird.Das Tatbestandsmerkmal "offenkundig" ist dabei iSd gewerberechtlichen Judikatur zu verstehen4: "Dabei ist eine Übertretung
O iSd § 360 Abs 3 GewO "offenkundig“, wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen". Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. ISd zitierten Judikatur, des (vorweg: unzureichend) ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhaltens und (va) des Ausnahmetatbestandes5 steht nicht offenkundig, dh mit der notwendigen Sicherheit, jedenfalls aber nicht ohne Zweifel fest, ob ein schwerer Mangel iSd § 62 Abs 2a AWG 2002 (Betrieb einer Behandlungsanlage ohne Genehmigung) vorliegt, der aber erst die Behörde zu einem Einschreiten nach § 62 Abs 2a AWG 2002 ermächtigt. Dies schon deshalb, weil sich bereits aufgrund der im angefochtenen Bescheid zitierten Verhandlungsschrift vom *** Anhaltspunkte6 ergeben, dass die Anlage den Ausnahmetatbestand § 37 Abs 2 Z 1 AWG 2002 erfüllen könnte.Dies hätte die erstinstanzliche Behörde zum Anlass nehmen müssen, sich mit dem Ausnahmetatbestand auseinanderzusetzen. Kurzum: Obwohl - oben aufgezeigte - gute Gründe dafür sprechen, dass die gegenständliche Anlage keiner abfallrechtlichen Genehmigung bedarf, geht die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass die Behandlungsanlage offenkundig ohne Genehmigung betrieben wird. Damit verkennt sie die Bedeutung des Wortes "offenkundig“ in § 62 Abs 2a AWG 2002, sodass der angefochtene Bescheid auch deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist. Dies gilt - als sekundärer Verfahrensmangel - auch dann, wenn die erstinstanzliche Behörde auf Grundlage dieser falschen Rechtsansicht konkrete Ausnahmetatbestand des § 37 Abs 2 Z leg cit unterlassen hat.Hinzu kommt, dass auch die zweite – entscheidende - Voraussetzung des , Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Wie oben gezeigt, erfordert die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 zwingend, dass die Behandlungsanlage offenkundig ohne Genehmigung betrieben wird., , Das Tatbestandsmerkmal "offenkundig" ist dabei iSd gewerberechtlichen Judikatur zu verstehen4: "Dabei ist eine Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO iSd Paragraph 360, Absatz 3, GewO "offenkundig“, wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen". Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. ISd zitierten Judikatur, des (vorweg: unzureichend) ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhaltens und (va) des Ausnahmetatbestandes5 steht nicht offenkundig, dh mit der notwendigen Sicherheit, jedenfalls aber nicht ohne Zweifel fest, ob ein schwerer Mangel iSd Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 (Betrieb einer Behandlungsanlage ohne Genehmigung) vorliegt, der aber erst die Behörde zu einem Einschreiten nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 ermächtigt. Dies schon deshalb, weil sich bereits aufgrund der im angefochtenen Bescheid zitierten Verhandlungsschrift vom *** Anhaltspunkte6 ergeben, dass die Anlage den Ausnahmetatbestand Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllen könnte., , Dies hätte die erstinstanzliche Behörde zum Anlass nehmen müssen, sich mit dem Ausnahmetatbestand auseinanderzusetzen. Kurzum: Obwohl - oben aufgezeigte - gute Gründe dafür sprechen, dass die gegenständliche Anlage keiner abfallrechtlichen Genehmigung bedarf, geht die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass die Behandlungsanlage offenkundig ohne Genehmigung betrieben wird. Damit verkennt sie die Bedeutung des Wortes "offenkundig“ in Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002, sodass der angefochtene Bescheid auch deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist. Dies gilt - als sekundärer Verfahrensmangel - auch dann, wenn die erstinstanzliche Behörde auf Grundlage dieser falschen Rechtsansicht konkrete Ausnahmetatbestand des Paragraph 37, Absatz 2, Z leg cit unterlassen hat., 2.1.4 Zwischenergebnis: Bei der verfahrensgegenständlichen Anlage handelt es sich um eine solche, die Kraft gesetzlicher Anordnung nicht dem Genehmigungsregime des AWG 2002 unterliegt und daher auch deshalb ein Auftrag
Dadurch, dass die erstinstanzliche Behörde dies verkannt hat, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Zwischenergebnis: Bei der verfahrensgegenständlichen Anlage handelt es sich um eine solche, die Kraft gesetzlicher Anordnung nicht dem Genehmigungsregime des AWG 2002 unterliegt und daher auch deshalb ein Auftrag
Paragraph 62, Absatz 2 a, leg cit unzulässig ist. Dadurch, dass die erstinstanzliche Behörde dies verkannt hat, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet., 2.1.5 Der guten Ordnung halber weist der Berufungswerber noch auf Folgendes hin: Im vorliegenden Fall sind neben den Voraussetzungen des § 62 Abs 2a AWG 2002 auch jene des § 62 Abs 2 AWG 2002 nicht erfüllt. Dies liegt zum einen an den oben näher dargelegten Gründen, weiters aber auch daran, dass die Behörde es unterlassen hat, den Berufungswerber in gesetzeskonformer Weise zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzufordern. 2.2 Zur Abfallqualität des Materials2.2 Zur Abfallqualität des Materials, Der Vollständigkeit halber sei auf folgenden Umstand hingewiesen: Ohne sich damit auseinanderzusetzen, geht die erstinstanzliche Behörde implizit und notwendiger Weise davon aus, dass es sich bei sämtlichen Materialen um Abfall iSd AWG 2002 handelt. Dass der (objektive) Abfallbegriff jedoch mangels möglicher Beeinträchtigung öffentlicher Interessen iSd § 1 Abs 3 leg cit nicht erfüllt wird, zeigt der Umstand, dass das vom angefochtenen Bescheid umfasste - zur stofflichen Verwertung erzeugte - Recyclingmaterial der "Qualitätsklasse A+" zuzuordnen und "jedenfalls als Tragschicht, Schüttmaterial oder Künettenfüller in hydrogeologisch sensiblen Gebieten oder in hydrogeologisch weniger sensiblem Gebiet ohne Deckschicht" geeignet ist. Aus Sicht der Berufungswerberin liegt in Bezug auf dasDer Vollständigkeit halber sei auf folgenden Umstand hingewiesen: Ohne sich damit auseinanderzusetzen, geht die erstinstanzliche Behörde implizit und notwendiger Weise davon aus, dass es sich bei sämtlichen Materialen um Abfall iSd AWG 2002 handelt. Dass der (objektive) Abfallbegriff jedoch mangels möglicher Beeinträchtigung öffentlicher Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, leg cit nicht erfüllt wird, zeigt der Umstand, dass das vom angefochtenen Bescheid umfasste - zur stofflichen Verwertung erzeugte - Recyclingmaterial der "Qualitätsklasse A+" zuzuordnen und "jedenfalls als Tragschicht, Schüttmaterial oder Künettenfüller in hydrogeologisch sensiblen Gebieten oder in hydrogeologisch weniger sensiblem Gebiet ohne Deckschicht" geeignet ist. Aus Sicht der Berufungswerberin liegt in Bezug auf das Recyclingmaterial kein abfalltypisches Gefahrenpotential vor und ist auch daher der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.7Recyclingmaterial kein abfalltypisches Gefahrenpotential vor und ist auch daher der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.7, 2.3 Zur Unzuständigkeit der Behörde erster InstanzWie oben gezeigt, handelt es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine solche zur ausschließlichen stofflichen Verwertung, die keiner Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des AWG 2002 unterliegt. Damit kommt die Bestimmung des § 62 AWG 2002 aber von vornherein nicht zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die Behörde erster Instanz (Landeshauptmann von Niederösterreich) im vorliegenden Fall nicht nur für die Erteilung eines Auftrages, mit dem die "Schließung des Betriebes" iSd § 62 Abs 2a AWG 2002 angeordnet wurde, unzuständig war. Auch in Bezug auf die Entfernung der Materiallagerungen (unterstellt: es handelt sich überhaupt um Abfall iSd AWG 2002) liegt mangels Konnex der Materiallagerungen zu einer
den Bestimmungen des AWG 2002 genehmigungspflichtigen Anlage keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes vor. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Zur Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz, , Wie oben gezeigt, handelt es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine solche zur ausschließlichen stofflichen Verwertung, die keiner Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des AWG 2002 unterliegt. Damit kommt die Bestimmung des Paragraph 62, AWG 2002 aber von vornherein nicht zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die Behörde erster Instanz (Landeshauptmann von Niederösterreich) im vorliegenden Fall nicht nur für die Erteilung eines Auftrages, mit dem die "Schließung des Betriebes" iSd , Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 angeordnet wurde, unzuständig war. Auch in Bezug auf die Entfernung der Materiallagerungen (unterstellt: es handelt sich überhaupt um Abfall iSd AWG 2002) liegt mangels Konnex der Materiallagerungen zu einer
den Bestimmungen des AWG 2002 genehmigungspflichtigen Anlage keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes vor. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. 2.4 Mangelnde Ermittlung des entscheidungsrelevanten SachverhaltesDa - wie oben gezeigt wurde - kein Fall der Offenkundigkeit iSd § 62 Abs 2a AWG 2002 vorliegt, wäre die erstinstanzliche Behörde verpflichtet gewesen, von amtswegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller notwendigen Beweise festzustellen.8 Dies hat sie jedoch unterlassen, vielmehr wurden keine Ermittlungsschritte zu den Fragen gesetzt, ob der Ausnahmetatbestand des § 37 Abs § 2 Z 1 AWG 2002 erfüllt wird oder ob die Materialen überhaupt als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizieren sind. Dadurch, dass sich die erstinstanzliche Behörde mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt hat, hat sie den Sachverhalt nicht gesetzeskonform ermittelt und ist ihr damit ein Verfahrensfehler unterlaufen, bei dessen Vermeidung sie zu einer im Ergebnis anderslautenden Entscheidung gelangt wäre: Bei gesetzeskonformer Sachverhaltsermittlung hätte sie - va aufgrund der zitierten Ausnahmebestimmung - festgestellt, dass jedenfalls kein Fall der "Offenkundigkeit" vorliegt und damit die Voraussetzungen für die Anziehung des § 62 Abs 2a AWG 2002 nicht vorliegen.Mangelnde Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, , Da - wie oben gezeigt wurde - kein Fall der Offenkundigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 vorliegt, wäre die erstinstanzliche Behörde verpflichtet gewesen, von amtswegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller notwendigen Beweise festzustellen.8 Dies hat sie jedoch unterlassen, vielmehr wurden keine Ermittlungsschritte zu den Fragen gesetzt, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 37, Abs Paragraph 2, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt wird oder ob die Materialen überhaupt als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizieren sind. Dadurch, dass sich die erstinstanzliche Behörde mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt hat, hat sie den Sachverhalt nicht gesetzeskonform ermittelt und ist ihr damit ein Verfahrensfehler unterlaufen, bei dessen Vermeidung sie zu einer im Ergebnis anderslautenden Entscheidung gelangt wäre: Bei gesetzeskonformer Sachverhaltsermittlung hätte sie - va aufgrund der zitierten Ausnahmebestimmung - festgestellt, dass jedenfalls kein Fall der "Offenkundigkeit" vorliegt und damit die Voraussetzungen für die Anziehung des Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 nicht vorliegen. 2.5 BegründungsmangelDer angefochtene Bescheid leidet zudem an folgendem Begründungsmangel: Die erstinstanzliche Behörde hat weder die von ihr angezogene Offenkundigkeit", noch die Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials näher begründet oder hiezu Näheres ausgeführt. Auch dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, d.h. die erstinstanzliche Behörde wäre zu einer für die Berufungswerberin günstigeren und im Ergebnis anders lautenden Entscheidung gelangt, hätte sie sich im Rahmen der Begründung mit diesen Fragen näher auseinander gesetzt.“Begründungsmangel, , Der angefochtene Bescheid leidet zudem an folgendem Begründungsmangel: Die erstinstanzliche Behörde hat weder die von ihr angezogene Offenkundigkeit", noch die Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials näher begründet oder hiezu Näheres ausgeführt. Auch dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, d.h. die erstinstanzliche Behörde wäre zu einer für die Berufungswerberin günstigeren und im Ergebnis anders lautenden Entscheidung gelangt, hätte sie sich im Rahmen der Begründung mit diesen Fragen näher auseinander gesetzt.“
dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gilt. Für diese Anlage wurde weiters ein quantitativer, sowie qualitativer Abfallkonsens definiert. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, Spruchpunkt A., wurde auf Antrag der *** festgestellt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ***, erteilte Genehmigung für die Recyclinganlage samt Zwischenlager (flüssigkeitsdichte Lagerfläche mit ca. , 3418 m2 und einer Sickerwassererfassung), auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nunmehr als Genehmigung
dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gilt. Für diese Anlage wurde weiters ein quantitativer, sowie qualitativer Abfallkonsens definiert.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 62 Abs. 2a AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 lautet wie folgt: „Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis
zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.“„Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis
Paragraph 24 a, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.“
1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002).
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile , (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002). Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Das Recycling bzw die Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen ist als Verwertungsverfahren zu verstehen (R5 des Anhanges 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002). Unter einer Behandlungsanlage ist einerseits die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit (zB eine Deponie mit den entsprechenden Einrichtungen, wie Zwischenlager, Labor, Gebäude des Personals), und andererseits ein bestimmter Anlagenteil einer Produktionsanlage (zB eine betriebseigene Deponie) zu subsumieren (RV 984 dB XXI. GP).Unter einer Behandlungsanlage ist einerseits die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit (zB eine Deponie mit den entsprechenden Einrichtungen, wie Zwischenlager, Labor, Gebäude des Personals), und andererseits ein bestimmter Anlagenteil einer Produktionsanlage (zB eine betriebseigene Deponie) zu subsumieren Regierungsvorlage 984 dB römisch 21 . GP). Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass die Recyclinganlage samt Zwischenlager auf einer abfallrechtlich genehmigten Deponie errichtet und betrieben wird. Der technische Anlagenbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist zwar enger als jener der Gewerbeordnung 1994, weshalb der zur gewerblichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht übertragbar ist (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 2, Rz 178).Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass die Recyclinganlage samt Zwischenlager auf einer abfallrechtlich genehmigten Deponie errichtet und betrieben wird. Der technische Anlagenbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist zwar enger als jener der Gewerbeordnung 1994, weshalb der zur gewerblichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht übertragbar ist (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 2,, Rz 178). Ein örtlicher Zusammenhang zwischen der Deponie und der Recyclinganlage samt Zwischenlager liegt nicht vor, weil die Deponie derzeit im südlichen Bereich des Grundstückes, die Aufbereitungsanlage im nördlichen Grundstücksteil betrieben wird. Auch kann eine sachliche Verbindung ausgeschlossen werden, da in der Recyclinganlage nur aufbereitbare Baurestmassen behandelt werden und auf der Deponie nur jene Baurestmassen zur Ablagerung gelangen, welche nicht verwertet werden können; ergo gar nicht in die Recyclinganlage gebracht werden. Demnach kann an der behördlichen Entscheidung, die Recyclinganlage samt Zwischenlager als eigenständige, von der Deponie trennbare Abfallbehandlungsanlage anzusehen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Der Genehmigungspflicht
1 AWG 2002 unterliegen nicht Behandlungsanlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht
den § 74 ff GWO 1994 unterliegen (§ 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002). Der Genehmigungspflicht
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 unterliegen nicht Behandlungsanlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht
den , Paragraph 74, ff GWO 1994 unterliegen (Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002). Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, RV 984 dB XXI. GP, ist der Begriff „ausschließlich“ so zu verstehen, dass die Anlage ausschließlich der stofflichen Verwertung dient. Eine ausschließliche stoffliche Verwertung liegt auch dann vor, wenn neben den verwerteten Stoffen auch Abfälle beim Verwertungsprozess anfallen. Jedenfalls der Genehmigungspflicht
unterliegen Anlagen zur Aufbereitung von Batterien, Kühlgeräten oder Lampen oder ein Schredder. Aus dieser Aufzählung geht hervor, dass der Vorgang des Schredders als Abfallbehandlung zu werten ist (VwGH vom 27.11.2008, 2006/07/0011). Durch die Unterstellung eines Schredders unter die abfallrechtliche Genehmigungspflicht hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass bei diesem Anlagentypus die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 leg cit nicht zur Anwendung gelangen kann. Da das Schreddern einer der in der zu beurteilenden Anlage ausgeführten Behandlungsschritte ist, unterliegt diese Abfallbehandlungsanlage daher dem Regime des Abfallrechtes.Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, , Regierungsvorlage 984 dB römisch 21 . GP, ist der Begriff „ausschließlich“ so zu verstehen, dass die Anlage ausschließlich der stofflichen Verwertung dient. Eine ausschließliche stoffliche Verwertung liegt auch dann vor, wenn neben den verwerteten Stoffen auch Abfälle beim Verwertungsprozess anfallen. Jedenfalls der Genehmigungspflicht
Paragraph 37, unterliegen Anlagen zur Aufbereitung von Batterien, Kühlgeräten oder Lampen oder ein Schredder. Aus dieser Aufzählung geht hervor, dass der Vorgang des Schredders als Abfallbehandlung zu werten ist (VwGH vom 27.11.2008, 2006/07/0011). Durch die Unterstellung eines Schredders unter die abfallrechtliche Genehmigungspflicht hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass bei diesem Anlagentypus die Ausnahmebestimmung des Absatz 2, leg cit nicht zur Anwendung gelangen kann. Da das Schreddern einer der in der zu beurteilenden Anlage ausgeführten Behandlungsschritte ist, unterliegt diese Abfallbehandlungsanlage daher dem Regime des Abfallrechtes. Diese Rechtsmeinung wird auch dadurch gestützt, dass in der zitierten Regierungsvorlage sich zwar Beispiele für Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung finden. Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen sind in dieser Aufzählung aber nicht enthalten. Auch entspricht diese Zuordnung der im Abfallwirtschaftsrecht statuierten Genehmigungspflicht für mobile Behandlungs-anlagen. § 1 Z 4 VO über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl II. Nr. 472/2002, sieht die Genehmigungspflicht für Brechanlagen für mineralische Baurestmassen bestimmter Abfallarten vor; unter anderem auch für Bauschutt und Betonbruch, welche in der verfahrensgegenständlichen Anlage auch behandelt werden. Den Erläuterungen zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass dann, wenn diese mobilen Behandlungsanlagen wiederkehrend in einer ortsfesten Anlage betrieben werden, die möglichen Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlagen bei der Genehmigung der ortsfesten Anlage mit zu berücksichtigen sind. Daraus ist zu schließen, dass dann, wenn eine in § 1 dieser Verordnung aufgelistete Behandlungsanlage ortsfest betrieben wird, eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 besteht.Auch entspricht diese Zuordnung der im Abfallwirtschaftsrecht statuierten Genehmigungspflicht für mobile Behandlungs-anlagen. Paragraph eins, Ziffer 4, VO über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 472 aus 2002,, sieht die Genehmigungspflicht für Brechanlagen für mineralische Baurestmassen bestimmter Abfallarten vor; unter anderem auch für Bauschutt und Betonbruch, welche in der verfahrensgegenständlichen Anlage auch behandelt werden. Den Erläuterungen zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass dann, wenn diese mobilen Behandlungsanlagen wiederkehrend in einer ortsfesten Anlage betrieben werden, die möglichen Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlagen bei der Genehmigung der ortsfesten Anlage mit zu berücksichtigen sind. Daraus ist zu schließen, dass dann, wenn eine in Paragraph eins, dieser Verordnung aufgelistete Behandlungsanlage ortsfest betrieben wird, eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 besteht. Eine unklare Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung kann demnach nicht erkannt werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach dem System des § 37 AWG 2002 Behandlungsanlagen entweder der stofflichen Verwertung, also der endgültigen Verwertung von Abfällen, oder der diesen Schritt vorbereitenden Vorbehandlung von Abfällen dienen können (vgl. VwGH vom 06.07.2006, 2005/07/0087). Der Verwaltungsgerichtshof schließt daraus, dass dem Willen des Gesetzgebers entsprechend eine Aufbereitung von Baurestmassen mittels Brechanlage lediglich als vorbereitende Vorbehandlung von Abfällen zu werten ist.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach dem System des Paragraph 37, AWG 2002 Behandlungsanlagen entweder der stofflichen Verwertung, also der endgültigen Verwertung von Abfällen, oder der diesen Schritt vorbereitenden Vorbehandlung von Abfällen dienen können vergleiche , VwGH vom 06.07.2006, 2005/07/0087). Der Verwaltungsgerichtshof schließt daraus, dass dem Willen des Gesetzgebers entsprechend eine Aufbereitung von Baurestmassen mittels Brechanlage lediglich als vorbereitende Vorbehandlung von Abfällen zu werten ist. Die "stoffliche Verwertung" tritt nämlich ebenso wie das Ende der Abfalleigenschaft erst mit dem unmittelbaren Einbau der in der Behandlungsanlage der Beschwerdeführerin gewonnenen Materialien ein. Lediglich dieser Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution" iSd § 5 Abs. 1 AWG 2002 bzw. "unmittelbar für die Substitution" iSd § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 (VwGH vom 28.05.2015, 2012/07/0003).Die "stoffliche Verwertung" tritt nämlich ebenso wie das Ende der Abfalleigenschaft erst mit dem unmittelbaren Einbau der in der Behandlungsanlage der Beschwerdeführerin gewonnenen Materialien ein. Lediglich dieser Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution" iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bzw. "unmittelbar für die Substitution" iSd , Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 (VwGH vom 28.05.2015, 2012/07/0003). Die Aufbereitung von Baurestmassen führt also nicht das Abfallende dieser Baurestmassen nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution". (vgl. VwGH vom 27.11.2012, 2012/10/0086 mwN). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach in der gegenständlichen Anlage keine Abfälle behandelt werden würden, ist dadurch widerlegt.Die Aufbereitung von Baurestmassen führt also nicht das Abfallende dieser Baurestmassen nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution". vergleiche , VwGH vom 27.11.2012, 2012/10/0086 mwN). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach in der gegenständlichen Anlage keine Abfälle behandelt werden würden, ist dadurch widerlegt. Zur Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 62 Abs. 2a AWG 2002 ist darauf hinzuweisen, dass "offenkundig" im Sinne der Judikatur zu § 360 Abs 3 GewO 1994 zu verstehen ist (VwGH vom 28.4.2011, 2010/07/0021 mwN). Zur Rechtmäßigkeit der Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 ist darauf hinzuweisen, dass "offenkundig" im Sinne der Judikatur zu , Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 zu verstehen ist (VwGH vom 28.4.2011, 2010/07/0021 mwN). Demnach liegt eine „Offenkundigkeit“ vor, wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestünden (VwGH vom 23.03.2013, 2002/04/0112). Diese Offenkundigkeit ist aus der Sicht der zuständigen Behörde, im konkreten Fall der Abfallrechtsbehörde, zu beurteilen. Ob die Beschwerdeführerin an dieser Offenkundigkeit Zweifel hat bzw. hatte, ist im § 62 Abs. 2a-AWG-Verfahren nicht beurteilungsrelevant und würde eine entsprechend weite Auslegung die gesetzlich vorgesehene Verfahrensführung, nämlich ohne vorausgehendes Verfahren konsenswidrig betriebene Abfallbehandlungsanlagen schließen zu können, nicht ermöglichen. Im Übrigen hätte die Rechtsmittelwerberin bei gegenteiliger Rechtsauffassung ein Feststellungsverfahren
6 AWG 2002 beantragen können.Demnach liegt eine „Offenkundigkeit“ vor, wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestünden (VwGH vom 23.03.2013, 2002/04/0112). Diese Offenkundigkeit ist aus der Sicht der zuständigen Behörde, im konkreten Fall der Abfallrechtsbehörde, zu beurteilen. Ob die Beschwerdeführerin an dieser Offenkundigkeit Zweifel hat bzw. hatte, ist im , Paragraph 62, Absatz 2 a, -, A, W, G, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, nicht beurteilungsrelevant und würde eine entsprechend weite Auslegung die gesetzlich vorgesehene Verfahrensführung, nämlich ohne vorausgehendes Verfahren konsenswidrig betriebene Abfallbehandlungsanlagen schließen zu können, nicht ermöglichen. Im Übrigen hätte die Rechtsmittelwerberin bei gegenteiliger Rechtsauffassung ein Feststellungsverfahren
Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 beantragen können. In der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung vom 28.04.2011, 2010/07/0021, hat das Höchstgericht eine „Offenkundigkeit“ im Sinne der relevanten Bestimmung lediglich deshalb verneint, weil die belangte Behörde sich mit dem Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 auseinandersetzen hätte müssen. Scheinbar wurden darauf abzielende Sachverhaltsfeststellungen – trotz diesbezüglicher Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren – nicht getroffen. Im Übrigen wurde nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof im fortgesetzten Verfahren beim vergleichbaren Sachverhalt die in § 62 Abs. 2a AWG 2002 geforderte Offenkundigkeit erblickt (vgl. VwGH vom 28.05.2015, 2012/07/003). In der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung vom 28.04.2011, 2010/07/0021, hat das Höchstgericht eine „Offenkundigkeit“ im Sinne der relevanten Bestimmung lediglich deshalb verneint, weil die belangte Behörde sich mit dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 auseinandersetzen hätte müssen. Scheinbar wurden darauf abzielende Sachverhaltsfeststellungen – trotz diesbezüglicher Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren – nicht getroffen. Im Übrigen wurde nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof im fortgesetzten Verfahren beim vergleichbaren Sachverhalt die in Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 geforderte Offenkundigkeit erblickt vergleiche VwGH vom 28.05.2015, 2012/07/003). Da wie festgestellt, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung für die Abfallbehandlungsanlage kein abfallrechtlicher Konsens vorlag, ist von einem konsenslosen Betrieb der Abfallbehandlungsanlage auszugehen, deren Betrieb nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 einzustellen ist. Eine Rechtswidrigkeit der darauf abzielenden Verfügung der Abfallrechtsbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides kann deshalb nicht erkannt werden. Da wie festgestellt, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung für die Abfallbehandlungsanlage kein abfallrechtlicher Konsens vorlag, ist von einem konsenslosen Betrieb der Abfallbehandlungsanlage auszugehen, deren Betrieb nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 einzustellen ist. Eine Rechtswidrigkeit der darauf abzielenden Verfügung der Abfallrechtsbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides kann deshalb nicht erkannt werden. § 78 Abs. 23 AWG 2002 bewirkt eine Überleitung von Behandlungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle Verpackung, BGBl. I Nr. 193/2013, am *** rechtswidrigerweise über keine AWG-Genehmigung, wohl aber über die erforderlichen Genehmigungen nach der GewO 1994 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen verfügen. Die Überleitung erfolgt ex lege, wenn bis 31. Dezember 2014 ein Feststellungsantrag
7 Z 2 über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 37 K 36). Demnach trat die ex lege-Überleitung ex tunc mit Antragstellung am *** ein, und war deshalb entsprechend spruchgemäß festzustellen.Paragraph 78, Absatz 23, AWG 2002 bewirkt eine Überleitung von Behandlungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle Verpackung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, am , *** rechtswidrigerweise über keine AWG-Genehmigung, wohl aber über die erforderlichen Genehmigungen nach der GewO 1994 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen verfügen. Die Überleitung erfolgt ex lege, wenn bis 31. Dezember 2014 ein Feststellungsantrag
, Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 37, K 36). Demnach trat die ex lege-Überleitung ex tunc mit Antragstellung am *** ein, und war deshalb entsprechend spruchgemäß festzustellen. Im Fall von GewO-Anlagen, die durch Änderung der Rechtslage oder durch Änderung oder Erweiterung der Anlage als IPPC- Behandlungsanlage genehmigungspflichtig werden, soll durch diese Übergangsbestimmung eine Erleichterung geschaffen werden und die bestehende Genehmigung in ihrem Umfang Berücksichtigung finden (vgl RV 2293 dB XXIV. GP). Da Abs. 23 lediglich „eine“ Genehmigung
O 1994 als Voraussetzung für die Überleitung ins Abfallrechtsregime vorsieht, konnte die von der Gewerbebehörde mangels Zuständigkeit rechtswidrigerweise erteilte, rechtskräftige Bewilligung im Sinne der zitierten Bestimmung übergeleitet werden. Ob der Vertreter der Abfallrechtsbehörde bei der gewerberechtlichen Genehmigungsverhandlung die Unzuständigkeit dieser Behörde geltend machen hätte müssen, kann dahingestellt bleiben, weil
1 AVG die Behörde ihre Zuständigkeit selbst zu prüfen hat. Aufgrund des vorliegenden Stilllegungsbescheides ist davon auszugehen, dass der Gewerbebehörde die Rechtsansicht der Abfallrechtsbehörde bekannt war.Im Fall von GewO-Anlagen, die durch Änderung der Rechtslage oder durch Änderung oder Erweiterung der Anlage als IPPC- Behandlungsanlage genehmigungspflichtig werden, soll durch diese Übergangsbestimmung eine Erleichterung geschaffen werden und die bestehende Genehmigung in ihrem Umfang Berücksichtigung finden vergleiche Regierungsvorlage 2293 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da Absatz 23, lediglich „eine“ Genehmigung
Paragraphen 74, ff GewO 1994 als Voraussetzung für die Überleitung ins Abfallrechtsregime vorsieht, konnte die von der Gewerbebehörde mangels Zuständigkeit rechtswidrigerweise erteilte, rechtskräftige Bewilligung im Sinne der zitierten Bestimmung übergeleitet werden. Ob der Vertreter der Abfallrechtsbehörde bei der gewerberechtlichen Genehmigungsverhandlung die Unzuständigkeit dieser Behörde geltend machen hätte müssen, kann dahingestellt bleiben, weil
Paragraph 6, Absatz eins, AVG die Behörde ihre Zuständigkeit selbst zu prüfen hat. Aufgrund des vorliegenden Stilllegungsbescheides ist davon auszugehen, dass der Gewerbebehörde die Rechtsansicht der Abfallrechtsbehörde bekannt war. Anders als in einem nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 geführten Verfahren hat die Behörde im Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2a AWG 2002 nicht die „zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen“, sondern die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes anzuordnen.Anders als in einem nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 geführten Verfahren hat die Behörde im Anwendungsbereich des Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 nicht die „zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen“, sondern die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes anzuordnen. Festzuhalten ist, dass der wesentliche Unterschied zwischen §§ 62 Abs. 2 und 62 Abs. 2a AWG 2002 im Verfahrensrecht begründet ist, da die Behörde nach § 62 Abs. 2a leg cit ohne vorausgehendes Verfahren, also ohne die in Abs. 2 vorgesehene Verfahrensanordnung, einschreitet, und somit vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben werden muss, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl VwGH vom 17.04.1998, 98/04/0052). Festzuhalten ist, dass der wesentliche Unterschied zwischen Paragraphen 62, Absatz 2 und , 62 Absatz 2 a, AWG 2002 im Verfahrensrecht begründet ist, da die Behörde nach , Paragraph 62, Absatz 2 a, leg cit ohne vorausgehendes Verfahren, also ohne die in Absatz 2, vorgesehene Verfahrensanordnung, einschreitet, und somit vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben werden muss, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen vergleiche VwGH vom 17.04.1998, 98/04/0052). Um die Rechtsmittelwerberin durch das in § 62 Abs. 2a AWG 2002 vorgesehene verkürzte Verfahren nicht in ihren Rechten zu verletzen, erscheint es deshalb geboten, diese Norm restriktiv so auszulegen, dass nur die Schließung des der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes rechtmäßig nach dieser Regelung verfügt werden kann. „Schließung“ bedeutet, dass der Anlagenbetreiber den Betrieb einzustellen und die weitere Führung des Betriebes zu unterlassen hat. Es handelt sich um eine unvertretbare Verhaltensweise (vgl VwGH vom 18.06.1984, 84/10/0018). Um die Rechtsmittelwerberin durch das in Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 vorgesehene verkürzte Verfahren nicht in ihren Rechten zu verletzen, erscheint es deshalb geboten, diese Norm restriktiv so auszulegen, dass nur die Schließung des der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes rechtmäßig nach dieser Regelung verfügt werden kann. „Schließung“ bedeutet, dass der Anlagenbetreiber den Betrieb einzustellen und die weitere Führung des Betriebes zu unterlassen hat. Es handelt sich um eine unvertretbare Verhaltensweise vergleiche VwGH vom 18.06.1984, 84/10/0018). Dem gegenüber stellt ein Maßnahmenauftrag, welcher die Entfernung von konsenslosen Zwischenlagerungen umfasst, eine über die Schließung des Zwischenlagerbetriebes hinausgehende, vertretbare Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes dar, und sind bei einem solchen Auftrag die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 62 Abs. 2 AWG 2002, insbesondere die vor bescheidmäßiger Anordnung notwendige Verfahrensanordnung, zu berücksichtigen. Dem gegenüber stellt ein Maßnahmenauftrag, welcher die Entfernung von konsenslosen Zwischenlagerungen umfasst, eine über die Schließung des Zwischenlagerbetriebes hinausgehende, vertretbare Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes dar, und sind bei einem solchen Auftrag die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002, insbesondere die vor bescheidmäßiger Anordnung notwendige Verfahrensanordnung, zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt deshalb zum Schluss, dass die Verwaltungsbehörde den angefochtenen Entfernungsauftrag erlassen hat, ohne dass vorher eine Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes im Sinne des § 62 Abs. 2 erster Satz AWG 2002 erging. Das Fehlen dieser formalrechtlich notwendigen Voraussetzung behaftet den Entfernungsauftrag mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt deshalb zum Schluss, dass die Verwaltungsbehörde den angefochtenen Entfernungsauftrag erlassen hat, ohne dass vorher eine Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes im Sinne des Paragraph 62, Absatz 2, erster Satz AWG 2002 erging. Das Fehlen dieser formalrechtlich notwendigen Voraussetzung behaftet den Entfernungsauftrag mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses. Der Mangel konnte auch vom erkennenden Gericht nicht saniert werden, da die Behörde vor Erlassung des Bescheides
2 zweiter Satz AWG 2002 eine entsprechende Verfahrensanordnung zu erlassen hat. Der Beschwerde war deshalb in diesem Umfang Folge zu geben und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern.Der Mangel konnte auch vom erkennenden Gericht nicht saniert werden, da die Behörde vor Erlassung des Bescheides
Paragraph 62, Absatz 2, zweiter Satz AWG 2002 eine entsprechende Verfahrensanordnung zu erlassen hat. Der Beschwerde war deshalb in diesem Umfang Folge zu geben und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.