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{'item': 'LVwG-AV-579/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-579/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrages für einen Geräteschuppen, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird. 2. Der Antrag, der Behörde „aufzutragen, über das Ansuchen betreffend der nachträglichen Baubewilligung für den gegenständlichen Geräteschuppen vorweg zu entscheiden“, wird als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, wurde den Ehegatten *** und *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Geräteschuppens auf dem im Grünland befindlichen Grundstück Nr. *** KG *** erteilt, nachdem der agrarfachliche Sachverständige *** die Widmungsübereinstimmung und Erforderlichkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 bestätigt hatte.Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, wurde den Ehegatten *** und *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Geräteschuppens auf dem im Grünland befindlichen Grundstück Nr. *** KG *** erteilt, nachdem der agrarfachliche Sachverständige *** die Widmungsübereinstimmung und Erforderlichkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 bestätigt hatte. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gegenüber dem Sohn der Ehegatten *** als ihrem Rechtsnachfolger, *** (im folgenden: „Beschwerdeführer“), gestützt auf § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996, den Abbruch jener Teile des (mittlerweile errichteten) Geräteschuppens angeordnet, (wörtlich:) „der über die … erteilten baubehördlichen Bewilligung (Geräteschuppen mit Holzkonstruktion mit den Abmessungen 10,6 m x 6,30 m bwz. 3,67 m mit Pultdach und Welleternitdeckung; tatsächlich errichtet: Gerätehütte im Ausmaß von 12,3 m x 7,3 m und Pultdach-Unterkante beim Einfahrtsbereich 3,2 m und im hinteren Bereich 5,1

  1. m)errichtet wurde, womit der konsensgemäße Zustand wieder hergestellt ist“. Dabei wurde die Auflage erteilt, „die über den baubehördlichen Konsens errichteten Gebäudeteile abzutragen und ordnungsgemäß zu entsorgen“. – Der Bürgermeister begründete den Abbruchbescheid im wesentlichen damit, dass es sich um einen konsenslosen Bau handle und „die Erweiterung der Gerätehütte mangels Voraussetzung der gesetzlichen Gegebenheiten nicht genehmigt werden“ könne.Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gegenüber dem Sohn der Ehegatten *** als ihrem Rechtsnachfolger, *** (im folgenden: „Beschwerdeführer“), gestützt auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996, den Abbruch jener Teile des (mittlerweile errichteten) Geräteschuppens angeordnet, (wörtlich:) „der über die … erteilten baubehördlichen Bewilligung (Geräteschuppen mit Holzkonstruktion mit den Abmessungen 10,6 m x 6,30 m bwz. 3,67 m mit Pultdach und Welleternitdeckung; tatsächlich errichtet: Gerätehütte im Ausmaß von 12,3 m x 7,3 m und Pultdach-Unterkante beim Einfahrtsbereich 3,2 m und im hinteren Bereich 5,1
  2. m)errichtet wurde, womit der konsensgemäße Zustand wieder hergestellt ist“. Dabei wurde die Auflage erteilt, „die über den baubehördlichen Konsens errichteten Gebäudeteile abzutragen und ordnungsgemäß zu entsorgen“. – Der Bürgermeister begründete den Abbruchbescheid im wesentlichen damit, dass es sich um einen konsenslosen Bau handle und „die Erweiterung der Gerätehütte mangels Voraussetzung der gesetzlichen Gegebenheiten nicht genehmigt werden“ könne. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom *** brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass keine Erforderlichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Für das beabsichtigte Bauvorhaben stünden keine geeigneten Standorte in gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung. Er habe am *** die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung des Geräteschuppens beantragt; die Behörde habe über dieses Bauansuchen bisher nicht entschieden. Die Erteilung eines Abbruchauftrages trotz Vorliegen eines offenen Bauansuchens sei verfehlt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** (!), ohne Geschäftszahl, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „Behörde“) unter Verweis darauf, dass er dies „in seiner Sitzung vom *** entschieden“ habe, die Berufung abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters insofern bestätigt, als er wie folgt zu lauten habe: „Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz ordnet innerhalb von 2 Monaten ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides den Abbruch des auf Grundstück *** KG *** errichteten Geräteschuppens an. Folgende Auflagen sind einzuhalten: 1. Demontieren und Abtragen der Ziegeldeckung, Verblechungen und Rinnen und Zwischenlagerung auf Eigengrund 2. fachgerechtes Abtragen des Dachstuhls der tragenden Konstruktion des Geräteschuppens und der Außenverschalung und Zwischenlagerung auf Eigengrund 3. Abtragung des Betonfußbodens und Verführen des Bauschuttes auf eine genehmigte Deponie. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist durch Vorlage der Wiegebescheinigungen der Behörde zu bestätigen. 4. Aufbringen einer Lehmschicht zur Herstellung der ebenen Fußbodenfläche des Geräteschuppens 5. Wiedererrichtung des Geräteschuppens entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vom *** innerhalb der Bauvollendungsfrist.“ Die Behörde stützt sich auf ein Gutachten „des Bausachverständigen“, wonach (unter Verweis auf einen „Lokalaugenschein vom ***“) die vorgenommenen Abänderungen vom Konsens der Art wesentlich und einschneidend seien, dass ein Rückbau unter „geringfügigen Baumaßnahmen“ nicht möglich sei. Die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes könne nur durch einen Totalabbruch des bestehenden Gebäudes und die Neuerrichtung des Geräteschuppens erreicht werden. Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe „einen Bauantrag gestellt“, werde „auf einen eigens dafür zu erlassenen Bescheid“ verwiesen. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom *** beantragt der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, „den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben“ und der Behörde „aufzutragen, über das Ansuchen betreffend der nachträglichen Baubewilligung für den gegenständlichen Geräteschuppen vorweg zu entscheiden“; dies im wesentlichen mit folgender Begründung: Nachdem er festgestellt habe, dass die von seinen Eltern errichtete Gerätehütte im Ausmaß geringfügig größer sei als die *** bewilligte Gerätehütte, habe er mit Eingabe vom *** unter Vorlage eines eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens die nachträgliche Bewilligung der bestehenden Gerätehütte beantragt. Der angefochtene Bescheid sei mit *** datiert und berufe sich auf eine Sitzung vom ***. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei der Gemeindevorstand des Jahres *** nicht mehr im Amt gewesen, da nach den Gemeinderatswahlen vom *** die konstituierende Sitzung am *** stattgefunden habe. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf einen am *** stattgefundenen Lokalaugenschein. Wer daran teilgenommen habe, sei den Bescheid nicht zu entnehmen. Weder er noch sein Vertreter seien von diesem Lokalaugenschein verständigt oder über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt worden, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei. Auch das angesprochene Gutachten sei nicht zur Stellungnahme zugestellt worden. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welcher Bausachverständige das Gutachten erstattet habe. Auch dies werde „unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteigehörs ausdrücklich gerügt“. Der Bescheid übergehe geflissentlich, dass der Beschwerdeführer die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für den abgeänderten Geräteschuppen beantragt habe. Die Baubehörde 1. Instanz habe in völliger Verkennung der Rechtslage dieses Ansuchen von einer angeblichen Vorfrage, nämlich dem gegenständlich angefochtenen Abbruchbescheid, abhängig gemacht und das Bauverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung der hier gegenständlichen Berufung ausgesetzt. Die Baubehörde verwechsle damit Hauptfrage und Vorfrage und hätte das Abbruchverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungsverfahrens aussetzen müssen. Er habe durch das vorgelegte Gutachten nachgewiesen, dass die Errichtung des Geräteschuppens in der vorliegenden Dimensionierung eine nachhaltige, rationelle und kostengünstige Bewirtschaftung seines Betriebes ermögliche. *** habe ausgeführt, dass im Betrieb geeignetes Bauland nicht existiere. Daran habe sich dadurch, dass er den Betrieb von seinen Eltern übernommen habe, nichts geändert. Die im angefochtenen Bescheid aufgestellte Behauptung, dass für die Errichtung einer Lagerhalle hinreichend gewidmetes Bauland zur Verfügung stünde, stehe im diametralen Gegensatz zum Gutachten des ***. Die Behörde hat die Beschwerde mit den Akten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das nach Anforderung fehlender Aktenteile (insb. der vollständigen Sitzungsprotokolle des Gemeindevorstandes) über die Beschwerde wie folgt erwogen hat: Aus der Aktenlage ergibt sich u.a. folgende Chronologie: ● Nach dem Einlangen der Berufung vom *** hat der bautechnische Amtssachverständige *** im Auftrag des Gemeindevorstandes ein Gutachten, datiert mit ***, zur Frage erstattet, welche bautechnischen Maßnahmen erforderlich seien, um den konsensüberschreitenden Gebäudeteil des bereits errichteten Geräteschuppens abzutragen und den konsensgemäßen Zustand herzustellen. ● Aus dem (von der Behörde komplett vorgelegten) Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom *** geht hervor, dass bei Behandlung des Tagesordnungspunktes „Berufung vom ***“ nach eingehender Diskussion die Anträge, „vor Beschlussfassung über die vorliegende Berufung ein Gespräch“ mit dem Beschwerdeführer „zu führen um offene Fragen abklären zu können“ und „die Entscheidung über die vorliegende Berufung … zurückzustellen, bis das Gespräch … stattgefunden hat“, angenommen wurden. ● Aus einem in den vorgelegten Akten enthaltenen „Auszug aus der GV Sitzung vom ***“ (das komplette Protokoll wurde von der Behörde trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts nicht vorgelegt) geht hervor, dass der Beschwerdeführer dieser Sitzung des Gemeindevorstandes beigewohnt und unmissverständlich mitgeteilt hat, den aufgetragenen Teilrückbau der Gerätehütte nicht umzusetzen, und dass der Gemeindevorstand dann beschlossen hat, den Bescheid des Bürgermeisters inhaltlich zu bestätigen und die Berufung abzuweisen (Abstimmungsergebnis: 3:2, wobei der Bürgermeister nicht mitgestimmt, sondern zuvor den Vorsitz, zumal der Vizebürgermeister abwesend war, an einen geschäftsführenden Gemeinderat übergeben hat). Es findet sich im Protokollauszug kein Hinweis darauf, dass der Entscheidung ein Bescheidkonzept zugrunde gelegen wäre. ● In einem im Akt befindlichen, an die Bezirkshauptmannschaft X als Aufsichtsbehörde gerichteten Schreiben des Bürgermeisters vom *** teilt dieser mit, dass „die Baubehörde 2. Instanz den Bescheid des Bürgermeisters bestätigt hat“ und noch nicht gesagt werden könne, „ob dagegen Vorstellung erhoben wird“.In einem im Akt befindlichen, an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Aufsichtsbehörde gerichteten Schreiben des Bürgermeisters vom *** teilt dieser mit, dass „die Baubehörde 2. Instanz den Bescheid des Bürgermeisters bestätigt hat“ und noch nicht gesagt werden könne, „ob dagegen Vorstellung erhoben wird“. ● Aus dem (wiederum komplett vorgelegten) Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom *** geht hervor, dass bei dieser der Bürgermeister und fünf geschäftsführende Gemeinderäte anwesend waren (der Vizebürgermeister abwesend), dass bei Behandlung des Tagesordnungspunktes „Bausache ***; Berufung“ mitgeteilt wurde, „dass ein Teilabbruch lt. Gutachten von *** nicht möglich“ und „somit ein Abbruch der Gerätehütte zu beschließen“ sei, dass nach Vorlesen „des Auszuges vom Gutachten des Sachverständigen“ und Diskussion ein geschäftsführender Gemeinderat den Saal verlassen hat und sodann der Antrag, „entsprechend dem vorliegenden Gutachten von *** für einen Totalabbruch zu plädieren“ mit 3 (nicht namentlich protokollierten) Stimmen angenommen wurde; 2 (namentlich protokollierte) geschäftsführende Gemeinderäte haben sich ihrer Stimme enthalten. Es gibt im Protokoll keinen Hinweis darauf, dass der Entscheidung ein Bescheidkonzept zugrunde gelegen wäre. ● Fast drei Jahre (!) später, nämlich am ***, wurde der nun angefochtene Bescheid vom ***, unterfertigt vom Vizebürgermeister für den Gemeindevorstand, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Der nun mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Behörde vom *** verweist wörtlich darauf, dass „der Gemeindevorstand … in seiner Sitzung vom *** über die Berufung … entschieden“ hat. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: 1. Wie sich aus dem soeben zitierten Protokoll vom *** ergibt, wurde in dieser Sitzung kein Beschluss über die Berufung gefasst, sondern dieser „zurückgestellt“. Der Verweis auf eine Entscheidung in der Sitzung vom *** ist sohin unrichtig. 2. Der Auszug des Protokolls der Sitzung vom *** (die laut Aktenlage zweifellos stattgefunden hat, weil sich einige Aktenstücke darauf beziehen) deutet darauf hin, dass in dieser Sitzung der Beschluss gefasst wurde, den erstinstanzlichen (Abbruch-)Bescheid (gänzlich) zu bestätigen. Ein zweitinstanzlicher Bescheid mit diesem Inhalt wurde laut Aktenlage aber nie erlassen (obwohl das im Akt befindliche zitierte Schreiben des Bürgermeisters an die Aufsichtsbehörde vom *** anderslautenden Inhalt hat). 3. In der Sitzung vom *** wiederum wurde (laut deren Protokoll) die Berufung, ohne auf den bereits zuvor gefassten Beschluss vom *** in irgendeiner Weise Bezug zu nehmen und ohne dass Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO1973) für eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung im Akt aufscheinen, neuerlich einer Beschlussfassung unterzogen, und zwar diesmal unter Berücksichtigung des bautechnischen Gutachtens vom *** (das, geht man von der Richtigkeit seiner Datierung aus, bei der Sitzung vom *** auch schon existent gewesen wäre). Bei dieser Sitzung vom *** fällt auf, dass laut Protokoll der Bürgermeister und fünf geschäftsführende Gemeinderäte anwesend waren (der Vizebürgermeister nicht). Mitglieder des Gemeindevorstandes waren laut Mitteilung der Behörde an das diesbezüglich anfragende Gericht damals der Vizebürgermeister und jene fünf geschäftsführenden Gemeinderäte. Gemäß § 37 Abs. 2 NÖ GO 1973 ist zudem der Bürgermeister Vorsitzender des Gemeindevorstands. Wenn also ein geschäftsführender Gemeinderat, wie protokolliert, zuvor den Saal verlassen hat, müssen bei der Beschlussfassung vom *** noch vier geschäftsführende Gemeinderäte (zwei davon sind als stimmenthaltend namentlich protokolliert) anwesend gewesen sein. Da jedoch fünf Stimmen abgegeben wurden (Ergebnis: 3 Zustimmungen : 2 Enthaltungen) und der Vizebürgermeister abwesend war, muss wohl auch der Bürgermeister (dass dieser den Saal verlassen oder den Vorsitz abgegeben habe, steht nicht im Protokoll) mitgestimmt haben, und zwar (da die zwei Stimmenthaltungen von geschäftsführenden Gemeinderäten stammten) auf der Seite der Antragsbefürworter. Der Bürgermeister war jedoch gemäß § 44 Abs. 3 (wonach „der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt“) bzw. § 50 Abs. 1 Z. 4 NÖ GO 1973 (wonach er, weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen war) nicht stimmberechtigt (siehe dazu VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088). In seiner Abwesenheit wären dann nur 2 Pro-Stimmen den 2 Stimmenthaltungen gegenübergestanden, sodass der Antrag abgelehnt worden wäre, da gemäß § 51 NÖ GO 1973 Stimmenthaltung als Ablehnung und bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. wiederum das soeben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 15.5.2012) liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn ohne die Stimme eines befangenen Organwalters die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre, d.h. das Kollegialorgan zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der Beschluss vom *** ist dadurch, dass er sein Verhältnis zum bereits getroffenen Beschluss vom *** im Dunklen lässt und dass offenbar der ausgeschlossene Bürgermeister eine für den Abstimmungsausgang entscheidende Stimme abgegeben hat, mehrfach mangelhaft zustande gekommen.In der Sitzung vom *** wiederum wurde (laut deren Protokoll) die Berufung, ohne auf den bereits zuvor gefassten Beschluss vom *** in irgendeiner Weise Bezug zu nehmen und ohne dass Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 54, NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO1973) für eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung im Akt aufscheinen, neuerlich einer Beschlussfassung unterzogen, und zwar diesmal unter Berücksichtigung des bautechnischen Gutachtens vom *** (das, geht man von der Richtigkeit seiner Datierung aus, bei der Sitzung vom *** auch schon existent gewesen wäre). Bei dieser Sitzung vom *** fällt auf, dass laut Protokoll der Bürgermeister und fünf geschäftsführende Gemeinderäte anwesend waren (der Vizebürgermeister nicht). Mitglieder des Gemeindevorstandes waren laut Mitteilung der Behörde an das diesbezüglich anfragende Gericht damals der Vizebürgermeister und jene fünf geschäftsführenden Gemeinderäte. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, NÖ GO 1973 ist zudem der Bürgermeister Vorsitzender des Gemeindevorstands. Wenn also ein geschäftsführender Gemeinderat, wie protokolliert, zuvor den Saal verlassen hat, müssen bei der Beschlussfassung vom *** noch vier geschäftsführende Gemeinderäte (zwei davon sind als stimmenthaltend namentlich protokolliert) anwesend gewesen sein. Da jedoch fünf Stimmen abgegeben wurden (Ergebnis: 3 Zustimmungen : 2 Enthaltungen) und der Vizebürgermeister abwesend war, muss wohl auch der Bürgermeister (dass dieser den Saal verlassen oder den Vorsitz abgegeben habe, steht nicht im Protokoll) mitgestimmt haben, und zwar (da die zwei Stimmenthaltungen von geschäftsführenden Gemeinderäten stammten) auf der Seite der Antragsbefürworter. Der Bürgermeister war jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, (wonach „der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt“) bzw. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ GO 1973 (wonach er, weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen war) nicht stimmberechtigt (siehe dazu VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088). In seiner Abwesenheit wären dann nur 2 Pro-Stimmen den 2 Stimmenthaltungen gegenübergestanden, sodass der Antrag abgelehnt worden wäre, da gemäß Paragraph 51, NÖ GO 1973 Stimmenthaltung als Ablehnung und bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. wiederum das soeben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 15.5.2012) liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn ohne die Stimme eines befangenen Organwalters die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre, d.h. das Kollegialorgan zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der Beschluss vom *** ist dadurch, dass er sein Verhältnis zum bereits getroffenen Beschluss vom *** im Dunklen lässt und dass offenbar der ausgeschlossene Bürgermeister eine für den Abstimmungsausgang entscheidende Stimme abgegeben hat, mehrfach mangelhaft zustande gekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17.5.2004, 2003/06/0149 mwN) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 17.5.2004, 2003/06/0149 mwN) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Im gegenständlichen Fall ist schon der Spruch des angefochtenen Bescheides ganz und gar nicht (wie darin fälschlich angeführt) durch einen der Beschlüsse vom *** oder den späteren Beschluss vom ***, der die gänzliche Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt hatte, gedeckt. Der Beschluss vom *** wiederum (auf den sich der angefochtene Bescheid aber gar nicht wörtlich bezieht) hatte den Inhalt, „entsprechend dem vorliegenden Gutachten von *** für einen Totalabbruch zu plädieren“, während der dann schriftlich ausformulierte Spruch des angefochtenen Bescheides den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf den zuvor auf Seite 3 dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergegebenen, viel umfangreicheren Text abändert. Ganz abgesehen davon, dass – wie oben ausführlich dargelegt – dieser Beschluss vom *** mangelhaft zustande gekommen ist, vermag er Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides vom *** auch nicht zu decken, da der Spruch zusätzlich zur (bloß beschlossenen) Anordnung eines „Totalabbruchs“ auch – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Bescheid - eine konkret festgelegte Leistungsfrist (eine Begründung für deren Ausmaß fehlt) und fünf umfangreiche präzise Auflagen (siehe wiederum auf Seite 3 dieses Erkenntnisses) enthält, beides aber vom Beschluss vom *** überhaupt nicht umfasst war und – wie aus dem Protokoll ersichtlich – den abstimmenden Organwaltern auch kein diesbezüglicher Bescheidentwurf vorlag; damit wurde auch die auf rund sechs A4-Seiten schriftlich wiedergegebene Bescheidbegründung (außer dass „entsprechend dem Gutachten … zu plädieren“ sei) nicht der Beschlussfassung unterzogen (vgl. dazu wiederum das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 17.5.2004).Im gegenständlichen Fall ist schon der Spruch des angefochtenen Bescheides ganz und gar nicht (wie darin fälschlich angeführt) durch einen der Beschlüsse vom *** oder den späteren Beschluss vom ***, der die gänzliche Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt hatte, gedeckt. Der Beschluss vom *** wiederum (auf den sich der angefochtene Bescheid aber gar nicht wörtlich bezieht) hatte den Inhalt, „entsprechend dem vorliegenden Gutachten von *** für einen Totalabbruch zu plädieren“, während der dann schriftlich ausformulierte Spruch des angefochtenen Bescheides den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf den zuvor auf Seite 3 dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergegebenen, viel umfangreicheren Text abändert. Ganz abgesehen davon, dass – wie oben ausführlich dargelegt – dieser Beschluss vom *** mangelhaft zustande gekommen ist, vermag er Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides vom *** auch nicht zu decken, da der Spruch zusätzlich zur (bloß beschlossenen) Anordnung eines „Totalabbruchs“ auch – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Bescheid - eine konkret festgelegte Leistungsfrist (eine Begründung für deren Ausmaß fehlt) und fünf umfangreiche präzise Auflagen (siehe wiederum auf Seite 3 dieses Erkenntnisses) enthält, beides aber vom Beschluss vom *** überhaupt nicht umfasst war und – wie aus dem Protokoll ersichtlich – den abstimmenden Organwaltern auch kein diesbezüglicher Bescheidentwurf vorlag; damit wurde auch die auf rund sechs A4-Seiten schriftlich wiedergegebene Bescheidbegründung (außer dass „entsprechend dem Gutachten … zu plädieren“ sei) nicht der Beschlussfassung unterzogen vergleiche dazu wiederum das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 17.5.2004). Aus all diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid durch keinen Beschluss der (Kollegial-)Behörde gedeckt und daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben, zumal Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 27 VwGVG selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.Aus all diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid durch keinen Beschluss der (Kollegial-)Behörde gedeckt und daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben, zumal Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß Paragraph 27, VwGVG selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, der Behörde „aufzutragen, über das Ansuchen betreffend der nachträglichen Baubewilligung für den gegenständlichen Geräteschuppen vorweg zu entscheiden“, war als unzulässig zurückzuweisen, da es für einen solchen „Auftrag“ keine gesetzliche Grundlage gibt und „das Ansuchen betreffend der nachträglichen Baubewilligung“ auch nicht „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens ist. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird für das fortgesetzte Verfahren (da der Gemeindevorstand über die wiederum unerledigte Berufung zu entscheiden haben wird) auf folgendes hingewiesen: Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren nicht nach der bisherigen Rechtslage der NÖ BO 1996 weiterzuführen, sondern nach der neuen Rechtslage, wobei § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 die Anordnung des Abbruchs ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 normiert, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt, d.h. eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung möglich ist, ist für die Baubehörde nicht mehr erforderlich (siehe dazu die Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien); somit werden Abbruch- und Bauverfahren unabhängig voneinander zu führen sein. Aus dem Akt ergibt sich – wie in der Beschwerde aufgezeigt – tatsächlich nicht, dass dem Beschwerdeführer zum bautechnischen Gutachten vom *** Parteiengehör gewährt worden wäre.Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren nicht nach der bisherigen Rechtslage der NÖ BO 1996 weiterzuführen, sondern nach der neuen Rechtslage, wobei Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 die Anordnung des Abbruchs ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, normiert, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt, d.h. eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung möglich ist, ist für die Baubehörde nicht mehr erforderlich (siehe dazu die Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien); somit werden Abbruch- und Bauverfahren unabhängig voneinander zu führen sein. Aus dem Akt ergibt sich – wie in der Beschwerde aufgezeigt – tatsächlich nicht, dass dem Beschwerdeführer zum bautechnischen Gutachten vom *** Parteiengehör gewährt worden wäre. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.579.001.2015

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