← Österreich

LVwG-AV-790/001-2014

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 5§ 9§ 143§ 125§ 33Artikel 3§ 87Art. 6§ 55

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-790/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde *** die Konzession für die „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von acht Kraftfahrzeugen“, im Standort ***, ***,

§ 5Abs. 2 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (Gütbef

G) entzogen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde *** die Konzession für die „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von acht Kraftfahrzeugen“, im Standort ***, ***,

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) entzogen. Begründend führte der Landeshauptmann von NÖ in diesem Bescheid aus, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass über *** Tatsachen vorliegen würden, die es zweifelhaft machen würden, ob er die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze, da gegen diesen „insgesamt 25 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen verhängt“ worden seien. Mit Schreiben vom *** sei dem Beschwerdeführer die gegebene Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen worden. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe sich mit Schreiben vom *** unter Bezugnahme auf die davon betroffenen 26 Arbeitsplätze dafür ausgesprochen, von einer sofortigen Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 5 Abs. 1 GütbefG vorläufig abzusehen.Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe sich mit Schreiben vom *** unter Bezugnahme auf die davon betroffenen 26 Arbeitsplätze dafür ausgesprochen, von einer sofortigen Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG vorläufig abzusehen. Die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer NÖ habe mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass man sich unter Berücksichtigung der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge im Verhältnis zur Zahl und Art der Delikte sowie „aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit“ gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr ausspreche. Um die Wirksamkeit der Einführung eines Kontrollsystems und in weiterer Folge die Zuverlässigkeit von Herrn *** nachweisen zu können, möge – als gelinderes Mittel – eine Beobachtungszeit bis „Juli ***“ (gemeint wohl: Juli ***) eingeräumt werden. Des Weiteren werde seitens der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer NÖ in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass der UVS in Niederösterreich in seinen Entscheidungen immer hervorgehoben habe, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, für andere Verkehrsteilnehmer oder für die Umwelt enthalten würden, schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG 1995 darstellen würden. Danach seien Verstöße gegen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Ausstattung des Fahrzeuges (insbesondere Bremsen und Licht) sowie Überladungen betreffen würden, als an sich schwerwiegend einzustufen. Ebenso Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und dem Arbeitszeitgesetz.Des Weiteren werde seitens der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer NÖ in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass der UVS in Niederösterreich in seinen Entscheidungen immer hervorgehoben habe, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, für andere Verkehrsteilnehmer oder für die Umwelt enthalten würden, schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 darstellen würden. Danach seien Verstöße gegen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Ausstattung des Fahrzeuges (insbesondere Bremsen und Licht) sowie Überladungen betreffen würden, als an sich schwerwiegend einzustufen. Ebenso Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und dem Arbeitszeitgesetz.

der Verordnung (EG) 1071/2009 sei in dem Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen seien gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates habe rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durchzuführen.

der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, sei in dem Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen seien gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates habe rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durchzuführen. Stelle man die Art und die Schwere der Übertretungen der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter gegenüber, sei die zwingend notwendige Voraussetzung für einen Entzug, nämlich, dass dieser als Maßnahme verhältnismäßig sei, nicht gegeben. Die Verordnung (EG) 1071/2009 erwähne insbesondere gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen). Eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen sei aber noch nicht erfolgt. Daher erscheine es angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzugs besonderes streng zu prüfen und eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen.Stelle man die Art und die Schwere der Übertretungen der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter gegenüber, sei die zwingend notwendige Voraussetzung für einen Entzug, nämlich, dass dieser als Maßnahme verhältnismäßig sei, nicht gegeben. Die Verordnung (EG) 1071 aus 2009, erwähne insbesondere gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen). Eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen sei aber noch nicht erfolgt. Daher erscheine es angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzugs besonderes streng zu prüfen und eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen. Besonders sei auch darauf hinzuweisen, dass keine Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz (ARZ) und dem Arbeitsruhegesetz (ARG) vorgelegen habe. Bei der einmaligen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Güterbeförderungsgesetzes 1995 handle es sich um geringfügige Übertretungen bzw. Formaldelikte (fehlende Konzessionsabschrift) und seien diese nicht geeignet, als schwerwiegende Verstöße die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Die Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) würden Übertretungen darstellen, bei denen die zuständige Rechtsmittelbehörde das Verschulden als geringfügig und die Folgen als unbedeutend eingestuft habe. Die Mindeststrafe sei

ASVG nochmals um die Hälfte reduziert worden, keinesfalls könne sohin von schwerwiegenden Verstößen ausgegangen werden. Die Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) habe einerseits fehlende Bepflanzungen eines Grundstückes, einen durchbrochenen Schutzwall und eine fehlende Auskofferung eines Grundstückes mit Grobschotter betroffen, was mit dem Güterbeförderungsgewerbe in keinem Zusammenhang gestanden habe. Auch die Übertretung nach dem AWG (Ablagerung von Recyclingmaterial) habe dieses Grundstück betroffen. Die Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) würden durchwegs keine schwerwiegenden Übertretungen darstellen, was sich aus der Höhe der Verwaltungsstrafen und aus den Übertretungen selbst ergebe. Gravierende Überladungen sowie schwere technische Mängel finde man hingegen kaum. Dies sei besonders hervorzuheben, da der Beschwerdeführer auch eine Gewerbeberechtigung als Deichgräber aufweise und es im Rahmen dieses Gewerbes erfahrungsgemäß häufiger zu Überladungen kommen könne. Bezüglich der rechtskräftigen Übertretungen habe das Unternehmen die Notwendigkeit zur Handlung bereits erkannt und arbeite an der Umsetzung eines effektiven innerbetrieblichen Kontrollsystems, bzw. habe dieses bereits umgesetzt. Dem werde im angefochtenen Bescheid entgegengehalten, dass der Landeshauptmann von NÖ an die jeweils mit Schuld- und Strafausspruch wiedergegebenen rechtskräftigen 25 Verwaltungsstrafvormerkungen gebunden sei und werde dadurch das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG erfüllt, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung (praesumtio iuris et de iure) aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergebe. Aus dem Gesetzestext ergebe sich eindeutig, dass bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Güterbeförderungsgewerbes die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe (vgl. VwGH vom 03.04.2002, Zl. 2002/04/0017).Dem werde im angefochtenen Bescheid entgegengehalten, dass der Landeshauptmann von NÖ an die jeweils mit Schuld- und Strafausspruch wiedergegebenen rechtskräftigen 25 Verwaltungsstrafvormerkungen gebunden sei und werde dadurch das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG erfüllt, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung (praesumtio iuris et de iure) aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergebe. Aus dem Gesetzestext ergebe sich eindeutig, dass bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Güterbeförderungsgewerbes die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe vergleiche VwGH vom 03.04.2002, Zl. 2002/04/0017). Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Tatbestandselement der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich (als) schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden könne, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Dieser Tatbestand werde im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wendet sich der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, mit seinem fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz vom ***. Zusammengefasst wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die erstinstanzliche Behörde im insgesamt dreizehn Seiten umfassenden Bescheid in dessen zwölfseitiger Begründung über elf Seiten lediglich die Bezug habenden Gesetzesstellen sowie die eingeholten Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer Niederösterreich und des Betroffenen wörtlich wiederhole und daran anschließend die Inhalte der zugrundeliegenden Strafbescheide anführe. Die eigentliche Begründung des Bescheides erschöpfe sich in lediglich drei Absätzen, welche jeglichen Bezug zum konkreten Sachverhalt vermissen lassen würden. Auf die Argumente des Beschwerdeführers und der Fachgruppe für Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer Niederösterreich werde nicht eingegangen. Der Landeshauptmann von Niederösterreich habe insbesondere nicht ausgeführt, weshalb die Argumente des Beschwerdeführers und der genannten Institutionen nicht stichhaltig sein sollten, wo sich doch alle gegen eine Entziehung der Konzession ausgesprochen hätten. Mangels Darlegung der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sei es dem Beschwerdeführer sohin nicht möglich, diese zu entkräften bzw. (weitere/neue) Argumente hiergegen aufzuzeigen. Es liege daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Selbst nach den Ausführungen der Behörde erster Instanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der 25 objektivierten und rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Konzessionsinhaber für den grenzüberschreitenden Güterverkehr nicht mehr gegeben wäre und werde diesbezüglich auf das im behördlichen Verfahren erstattete Vorbringen sowie auf das Vorbringen der Fachgruppe für Güterbeförderungs-gewerbe der Wirtschaftskammer Niederösterreich verwiesen. Ergänzend werde aber auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes hingewiesen, wonach mehrere Verstöße gegen die in § 5 Abs. 2 Z. 3 GütbefG demonstrativ angeführten Vorschriften für sich allein betrachtet noch nicht ausreichend seien, die Tatbestandvoraussetzungen der genannten Rechtsnorm zu verwirklichen. Verstöße würden nur dann zu einer Entziehung der Konzession führen, wenn sie als schwerwiegende Verstöße anzusehen seien. Das Gewicht des Verstoßes ergebe sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Solche schwerwiegenden Verstöße seien jedoch vom Beschwerdeführer nicht zu verantworten; Übertretungen nach dem AZG und ARG habe es nicht gegeben, die einmalige Übertretung der StVO und des GütbefG würden geringfügige Übertretungen bzw. Formaldelikte darstellen; hinsichtlich der Übertretung des ASVG sei das Verschulden des Beschwerdeführers seitens der Rechtsmittelbehörde als geringfügig eingestuft worden und die Mindeststrafe nochmals um die Hälfte reduziert worden. Die Übertretungen des NÖ Naturschutzgesetze und des AWG seien in keinem Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe gestanden. Selbst die Übertretungen nach dem KFG seien keine schwerwiegenden Verstöße, wie sich aus der Höhe der verhängten Verwaltungsstrafen ergebe, noch dazu handle es sich um Bestrafungen des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer und nicht als unmittelbarer Täter.Ergänzend werde aber auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes hingewiesen, wonach mehrere Verstöße gegen die in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG demonstrativ angeführten Vorschriften für sich allein betrachtet noch nicht ausreichend seien, die Tatbestandvoraussetzungen der genannten Rechtsnorm zu verwirklichen. Verstöße würden nur dann zu einer Entziehung der Konzession führen, wenn sie als schwerwiegende Verstöße anzusehen seien. Das Gewicht des Verstoßes ergebe sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Solche schwerwiegenden Verstöße seien jedoch vom Beschwerdeführer nicht zu verantworten; Übertretungen nach dem AZG und ARG habe es nicht gegeben, die einmalige Übertretung der StVO und des GütbefG würden geringfügige Übertretungen bzw. Formaldelikte darstellen; hinsichtlich der Übertretung des ASVG sei das Verschulden des Beschwerdeführers seitens der Rechtsmittelbehörde als geringfügig eingestuft worden und die Mindeststrafe nochmals um die Hälfte reduziert worden. Die Übertretungen des NÖ Naturschutzgesetze und des AWG seien in keinem Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe gestanden. Selbst die Übertretungen nach dem KFG seien keine schwerwiegenden Verstöße, wie sich aus der Höhe der verhängten Verwaltungsstrafen ergebe, noch dazu handle es sich um Bestrafungen des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer und nicht als unmittelbarer Täter. Aus diesen Gründen werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Zu diesem Beschwerdevorbringens sowie zum angefochtenen Bescheid und zum Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes des Landeshauptmannes von NÖ zur GZ. *** und durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten, nachstehend angeführten, Unterlagen: ● Im Betrieb des Beschwerdeführers erstellte Überprüfungsprotokolle von September *** bis Juli *** (Beil. /A) ● Übersicht über den Inhalt der Überprüfungen (Beil. /D) ● Urkunde über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten

§ 9VSt

G (Beil. /E)Urkunde über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, VStG (Beil. /E) Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in ● einen Verwaltungsstrafenvormerk der Bezirkshauptmannschaft X vom *** (Beil. /B) undeinen Verwaltungsstrafenvormerk der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** (Beil. /B) und ● aktuelle Ausdrucke aus dem öffentlichen Gewerberegister hinsichtlich der aufrechten Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers (Beil. /C) und ● in einen von der Bezirkshauptmannschaft X während der Verhandlung elektronisch übermittelten Verwaltungsstrafenvormerk hinsichtlich des im Betrieb des Beschwerdeführers bestellten verantwortlichen Beauftragten. in einen von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn während der Verhandlung elektronisch übermittelten Verwaltungsstrafenvormerk hinsichtlich des im Betrieb des Beschwerdeführers bestellten verantwortlichen Beauftragten. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 6 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, nunmehr ***, erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Genehmigung zur Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für den grenzüberschreitenden Güterverkehr im genannten Standort von 6 auf 8 Kraftfahrzeuge erteilt. Neben der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung ist der Beschwerdeführer im Besitz folgender weiterer Gewerbeberechtigungen: ● Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung von zwei PKW bis zu je neun Sitzplätzen – seit *** ● Deichgräber – seit *** ● Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste

§ 143Z 8 Gew

O 1994 – seit ***Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste

Paragraph 143, Ziffer 8, GewO 1994 – seit *** ● Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe) mit einem Fahrzeug – seit *** Der Unternehmensschwerpunkt im Betrieb des Beschwerdeführers liegt im Güterbeförderungsbereich sowie im Gewerbebereich der Deichgräberei, wobei in den Sommermonaten ca. 23 bis 25, in den Wintermonaten ungefähr 6 bis 10 Dienstnehmer beschäftigt sind. Auf das Unternehmen des Beschwerdeführers sind insgesamt 14 Lastkraftwagen zugelassen, acht für das Güterbeförderungsgewerbe, die Übrigen für das Gewerbe „Deichgräber“. Darüber hinaus verfügt das Unternehmen über sechs Baggerfahrzeuge für das Deichgräbergewerbe, zwei Kleinbusse zu je neun Sitzen und einen Reisebus mit 40 Sitzplätzen (Mietwagengewerbe). Nachdem ursprünglich einmal jährlich Gesprächsrunden zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitarbeitern stattgefunden haben, um allfällige Probleme in den Betriebsabläufen zu beseitigen und zu betrieblichen Verbesserungen zu gelangen, wurde Anfang Oktober *** *** zum Disponenten für die Angelegenheiten des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 bestellt und ein Kontroll- und Überprüfungsmechanismus im Betrieb gestartet. Dabei nimmt der bestellte verantwortliche Beauftragte Kontrolltätigkeiten wahr und hält direkt an den diversen Baustellen Nachschau. Kontrolliert werden insbesondere das Vorhandensein einer gültigen Lenkberechtigung der Dienstnehmer, die Beleuchtung der Fahrzeuge, die jeweilige Ladung der Fahrzeuge mit Blick auf die Ladungssicherung sowie die Bereifung der Kraftfahrzeuge. Weiters werden eine Besichtigung und eine Überprüfung von Hilfsmitteln, wie Kräne, Ketten und Gurten auf deren vorschriftsmäßigen Zustand hin vorgenommen; dabei erfolgt auch eine entsprechende Belehrung der Fahrer über die sie treffenden Pflichten. Seit Ende *** werden über diese Kontrolltätigkeiten Überprüfungsprotokolle angefertigt, die abschließend sowohl vom jeweiligen – überprüften - Dienstnehmer wie auch vom Überprüfer unterfertigt werden, womit von beiden Seiten die Vornahme der Kontrolle bzw. Überprüfung bestätigt wird. Nach dem bei der Bezirkshauptmannschaft X aktuell aufgelegenen Vormerk über die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftigt verhängten Verwaltungsstrafen ergibt sich im Einzelnen folgendes Bild: Nach dem bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aktuell aufgelegenen Vormerk über die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftigt verhängten Verwaltungsstrafen ergibt sich im Einzelnen folgendes Bild:

  1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Beschwerdeführer hat es als Gewerbeinhaber des freien Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) zu verantworten, dass im Kraftfahrzeug keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuge während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Übertretungsnorm: § 6 Abs. 2Übertretungsnorm: Paragraph 6, Absatz 2 Strafnorm: § 23 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 4
  2. Satz GütbefG 1995Strafnorm: Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4,
  3. Satz GütbefG 1995 Geldstrafe: € 363,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden
  4. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Beschwerdeführer hat als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten
  5. dem Lenker keine Bescheinigung über Ziel und den Zweck der Probefahrt ausgestellt;
  6. es zu verantworten, dass das Probefahrtkennzeichen bei der Fahrt, die keine Probefahrt war, geführt wurde. Übertretungsnorm: Zu 1.: § 45 Abs. 6 KFG 1967Zu 1.: Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 Zu 2.: § 45 Abs. 3 KFG 1967Zu 2.: Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 Strafnorm: Zu 1.: § 134 Abs. 1 KFG 1967Zu 1.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Zu 2.: § 134 Abs. 1 KFG 1967Zu 2.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: Zu 1.: € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden Zu 2.: € 110,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden
  7. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Beschwerde hat als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welches von *** gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
  8. Der rechte Nebelscheinwerfer fehlte komplett.
  9. Bei der Federlagerung der
  10. Achse waren beide Briden locker. Es bestand Gefahr im Verzug.
  11. Bei der
  12. Achse rechts war der innere Reifen an mehreren Stellen zwischen 2 und 3 mm, sowie der äußere Reifen an mehreren Stellen zwischen 3 und 4 mm abgefahren.
  13. Am Fahrzeug war eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ angebracht, obwohl die dafür vorgesehene Bewilligung am *** abgelaufen war. Übertretungsnorm: Zu 1.: § 4 Abs. 2, 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967Zu 1.: Paragraph 4, Absatz 2, 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Zu 2.: § 4 Abs. 2, 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967Zu 2.: Paragraph 4, Absatz 2, 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Zu 3.: § 4 Abs. 4 KDV, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 Zu 3.: Paragraph 4, Absatz 4, KDV, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Zu 4.: § 54 Abs. 4 KFG 1967 IVm § 26 Abs. 1 KDV, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967Zu 4.: Paragraph 54, Absatz 4, KFG 1967 römisch vier m Paragraph 26, Absatz eins, KDV, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Strafnorm: Zu 1.: § 134 Abs. 1 KFG 1967Zu 1.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Zu 2.: § 134 Abs. 1 KFG 1967Zu 2.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Zu 3.: § 134 Abs. 1 KFG 1967Zu 3.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Zu 4.: § 134 Abs. 1 KFG 1967Zu 4.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: Zu 1.: € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden Zu 2.: € 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden Zu 3.: € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden Zu 4.: € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden
  14. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welches zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung von *** gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Beim gegenständlichen Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** wurde der der linke innere Reifen der
  15. Achse verwendet, obwohl dieser einen Geweberiss hatte. Übertretungsnorm: § 4 Abs. 4 KDV, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 4, Absatz 4, KDV, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 110,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden
  16. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welches zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung von *** gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 17.990 kg wurde um 3.980 kg überschritten. Übertretungsnorm: § 101 Abs. 1 lit. a, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFGStrafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe: € 420,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden
  17. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welches zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung von *** gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
  18. Am Luftkessel war die Prüfplakette abgerostet.
  19. Der linke Nebelscheinwerfer war locker und das Glas zersprungen. Übertretungsnorm: Zu 1.: § 4 Abs. 2 KFG 1967, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967Zu 1.: Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Zu 2.: § 20 Abs. 1 Z. 3 KFG 1967,m § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967Zu 2.: Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, KFG 1967,m Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Strafnorm: Zu 1.: § 134 Abs. 1 KFG 1967Zu 1.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Zu
  20. § 134 Abs. 1 KFG 1967Zu
  21. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: Zu 1.: € 50,--, Ersatzfreiheitstrafe: 10 Stunden Zu 2.: € 50,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 10Stunden
  22. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 26 km/h abzüglich 5% Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafe: € 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden
  23. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Beschwerdeführer hat als Verantwortlicher der Firma *** in ***, dem *** das Probefahrtkennzeichen überlassen, obwohl der Lkw Mischgut geladen hatte und es sich somit um keine Probefahrt gehandelt hat. Übertretungsnorm: § 45 Abs. 4 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 110,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden
  24. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf Straßen außer Autobahnen und Autostraßen mit einem Kraftwagenzug um 12 km/h. Dabei wurde ein zum Verkehr zugelassener schwerer Anhänger gezogen, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges überstieg. Es lag keine Wirtschaftsfuhre iSd § 30 StVO vor und wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen.Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf Straßen außer Autobahnen und Autostraßen mit einem Kraftwagenzug um 12 km/h. Dabei wurde ein zum Verkehr zugelassener schwerer Anhänger gezogen, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges überstieg. Es lag keine Wirtschaftsfuhre iSd Paragraph 30, StVO vor und wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen. Übertretungsnorm: § 58 Abs. 1 Z. 2 lit. e KDV 1967Übertretungsnorm: Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KDV 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 50, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden
  25. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Bezirksförster stellte am *** fest, dass
  26. die Auflage 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom *** nicht erfüllt wurde, da die Bepflanzung nicht durchgeführt wurde.die Auflage 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** nicht erfüllt wurde, da die Bepflanzung nicht durchgeführt wurde.
  27. die Auflagen 4 und 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom *** bzw. Auflage 2 des Bescheides *** der Bezirkshauptmannschaft X vom *** nicht erfüllt wurde, weil der Schutzwall durchbrochen war.die Auflagen 4 und 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** bzw. Auflage 2 des Bescheides *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** nicht erfüllt wurde, weil der Schutzwall durchbrochen war.
  28. die Auflage 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom *** nicht eingehalten wurde, da Wasser am Lagerplatz stand und die Fläche nicht mehr ordnungsgemäß mit Grobschotter ausgekoffert war.die Auflage 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** nicht eingehalten wurde, da Wasser am Lagerplatz stand und die Fläche nicht mehr ordnungsgemäß mit Grobschotter ausgekoffert war.
  29. Sich am Lagerplatz Abfälle, nämlich Recyclingmaterial, ca. 30 m³ Asphaltbruch, Eisenbruch, Asphalt mit Betonbruch, Plastik, Stoffreste, Brunnringe und Ziegel-Steingemisch (ca. 10 m³) befanden. Übertretungsgrundlage: Zu 1.: Bescheid der BH X vom ***, Zl.: *** iVm dem Erhebungsbericht *** vom ***Zu 1.: Bescheid der BH römisch zehn vom ***, Zl.: *** in Verbindung mit dem Erhebungsbericht *** vom *** Zu 2.: Bescheid der BH X vom ***, Zl.: *** iVm dem Erhebungsbericht *** vom ***Zu 2.: Bescheid der BH römisch zehn vom ***, Zl.: *** in Verbindung mit dem Erhebungsbericht *** vom *** Zu 3.: Bescheid der BH X vom ***, Zl.: *** iVm dem Erhebungsbericht *** vom ***Zu 3.: Bescheid der BH römisch zehn vom ***, Zl.: *** in Verbindung mit dem Erhebungsbericht *** vom *** Zu 4.: § 15 Abs. 3 AWG 2002Zu 4.: Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Strafnorm: Zu 1.: § 36 Abs. 1 Z. 31 NÖ NaturschutzgesetzZu 1.: Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Naturschutzgesetz Zu 2.: § 36 Abs. 1 Z. 31 NÖ NaturschutzgesetzZu 2.: Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Naturschutzgesetz Zu 3.: § 36 Abs. 1 Z. 31 NÖ NaturschutzgesetzZu 3.: Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Naturschutzgesetz Zu 4.: § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002Zu 4.: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 Geldstrafe: Zu 1.: € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden Zu 2.: € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden Zu 3.: € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden Zu 4.: € 360,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden
  30. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Beschwerdeführer hat es als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten zu verantworten, dass das Probefahrtkennzeichen bei der Fahrt, die keine Probefahrt war, geführt wurde. Herr *** lenkte eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit dem Probekennzeichen und zog damit einen Anhänger auf dem ein Kfz geladen war. Übertretungsnorm: § 45 Abs. 4 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967 Strafnorm: §134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: §134 Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 110,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden
  31. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welches zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung von *** gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Kontrollgerät des Lkws und dessen Antriebseinrichtung waren nicht überprüft, obwohl der Zulassungsbesitzer eines Kfz, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen

§ 125

bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu

Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen hat, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Letzte Überprüfung am 25.07.2009.Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welches zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung von *** gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Kontrollgerät des Lkws und dessen Antriebseinrichtung waren nicht überprüft, obwohl der Zulassungsbesitzer eines Kfz, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen

Paragraph 125, bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu

Absatz 5, Ermächtigten prüfen zu lassen hat, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Letzte Überprüfung am 25.07.

  1. Übertretungsnorm: § 24 Abs. 4, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden
  2. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Federbrieden vom Federnpaket der
  3. und
  4. Achse war locker. Übertretungsnorm: § 4 Abs. 2, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Strafnorm: §134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: §134 Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden
  5. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** Der Beschwerdeführer beschäftigte als Dienstgeber (Gewerbeinhaber der *** e.U.) *** vom *** (Arbeitsantritt) bis zum *** um 14.35 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Arbeiter zu einem Stundenlohn von € 8,--, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden. Herr *** wurde am *** für 3-4 Stunden und am *** ab 08.00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Kontrolle um 14.35 Uhr vom Beschwerdeführer beschäftigt, eine schrittweise Meldung

§ 33Abs.

1a ASVG erfolgte auch nicht. Die Meldung wurde rückwirkend mit *** erst am *** um 11.27 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.Der Beschwerdeführer beschäftigte als Dienstgeber (Gewerbeinhaber der *** e.U.) *** vom *** (Arbeitsantritt) bis zum *** um 14.35 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Arbeiter zu einem Stundenlohn von € 8,--, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden. Herr *** wurde am *** für 3-4 Stunden und am *** ab 08.00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Kontrolle um 14.35 Uhr vom Beschwerdeführer beschäftigt, eine schrittweise Meldung

Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG erfolgte auch nicht. Die Meldung wurde rückwirkend mit *** erst am *** um 11.27 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet. Übertretungsnorm: § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVGÜbertretungsnorm: Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG Strafnorm: § 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z. 1 ASVG Strafnorm: Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Geldstrafe: € 730,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden Weiters wurde der Beschwerdeführer mit am *** rechtskräftigem Straferkenntnis zur GZ *** wegen zweier Übertretungen nach § 101 Abs.1 lit. a iVm § 103 Abs.1 Z 1 KFG mit einer Geldstrafe von jeweils € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils: 60 Stunden) bestraft.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit am *** rechtskräftigem Straferkenntnis zur GZ *** wegen zweier Übertretungen nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG mit einer Geldstrafe von jeweils € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils: 60 Stunden) bestraft. Mit am *** rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen einer Übertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 160 Stunden) bestraft.Mit am *** rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen einer Übertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 160 Stunden) bestraft. Zu der oben unter Punkt 1. angeführten Beanstandung nach dem Güterbeförderungs-gesetz 1995 ist es aufgrund der bis dahin im Betrieb gepflogenen Praxis gekommen, wonach den jeweiligen Lenkern jeweils nur eine Kopie der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde ausgefolgt worden ist, um zu vermeiden, dass das Original nicht in Verstoß gerät. Diese – gesetzlich nicht gedeckte – Praxis ist nach der erfolgten Beanstandung nicht mehr weiter gepflogen worden, sondern sind die Originale der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunde den Lenkern jeweils ausgefolgt worden, wobei sie auch entsprechend unterwiesen worden sind, dass dieses (Original-)Dokument bei Kontrollen vorzuweisen ist. Der mit *** bestellte verantwortliche Beauftragte weist in dem ihn betreffenden Verwaltungsvorstrafenvermerk der Bezirkshauptmannschaft X eine (seine Person betreffende) Übertretung nach dem Führerscheingesetz sowie zwei Vormerkungen nach der StVO 1960 und zwei nach dem KFG 1967auf. Nicht festgestellt werden konnte, dass diese Übertretungen mit dem Betrieb des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang stehen. Der mit *** bestellte verantwortliche Beauftragte weist in dem ihn betreffenden Verwaltungsvorstrafenvermerk der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine (seine Person betreffende) Übertretung nach dem Führerscheingesetz sowie zwei Vormerkungen nach der StVO 1960 und zwei nach dem KFG 1967auf. Nicht festgestellt werden konnte, dass diese Übertretungen mit dem Betrieb des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang stehen. Zu dieser Feststellung gelangte das Landesverwaltungsgericht auf Grund des Inhaltes des Behördenaktes sowie der nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** vor dem erkennenden Gericht. Dabei hat er einen durchaus wahrheitsliebenden Eindruck hinterlassen, etwa als er die früher übliche Praxis im Betrieb, den Fahrern nur Kopien der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunde auszufolgen, offen eingeräumt hat. Auch seine Darstellung über den im Jahr *** im Unternehmen gestarteten Kontroll- und Überprüfungsmechanismus konnte er durch Vorlage von (unterfertigten) Überprüfungsprotokollen entsprechend belegen. Die Festhaltungen bezüglich der diversen vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe, der Überprüfungen der Dienstnehmer und der Kraftfahrzeuge sowie der Umstand der Bestellung des *** zum Disponenten bzw. verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG für die Angelegenheiten des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 werden durch die vorgelegten unbedenklichen Unterlagen untermauert. Die Festhaltungen bezüglich der diversen vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe, der Überprüfungen der Dienstnehmer und der Kraftfahrzeuge sowie der Umstand der Bestellung des *** zum Disponenten bzw. verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, VStG für die Angelegenheiten des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 werden durch die vorgelegten unbedenklichen Unterlagen untermauert. Die Feststellungen hinsichtlich der – nicht getilgten – rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen stützen sich wiederum auf den Verwaltungsstrafenvormerk der Bezirkshauptmannschaft X und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafakten, die dem Gericht nach erfolgter Anforderung vorgelegen sind. Die Feststellungen hinsichtlich der – nicht getilgten – rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen stützen sich wiederum auf den Verwaltungsstrafenvormerk der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafakten, die dem Gericht nach erfolgter Anforderung vorgelegen sind. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 5Abs. 1 Gütbef

G darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Artikel 3Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind:

Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Artikel 3Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind:

  1. die Zuverlässigkeit,
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
  4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

§ 5Abs. 2 Gütbef

G ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

Paragraph 5, Absatz 2, GütbefG ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

  1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
  2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
  3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.

§ 87Abs. 1 Z. 3 Gew

O ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen

Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen

Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,).

Art. 6Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 legen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1071 aus 2009, legen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein. Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

  1. a)Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
  2. i)Handelsrecht,
  3. ii)Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
  4. iv)Straßenverkehr,
  5. v)Berufshaftpflicht,
  6. vi)Menschen- oder Drogenhandel, und
  7. b)gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
  8. i)Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
  9. ii)höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
  10. iv)Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
  11. v)Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
  12. vi)Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, viii) Führerscheine,
  13. ix)Zugang zum Beruf,
  14. x)Tiertransporte.

Art. 6Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Folgendes:

Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

1071 aus 2009, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Folgendes: a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften

Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften

Anhang römisch vier verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.

  1. b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.
  2. b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang römisch vier aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:
  3. i)Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;
  4. ii)sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.

Art. 6Abs.

3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung

den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.

Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.

1071 aus 2009, gilt die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung

den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.

Anhang IV Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind schwere Verstöße

Artikel 6Absatz 2 Buchstabe a

Gemäß Anhang römisch vier Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, sind schwere Verstöße

Artikel 6Absatz 2 Buchstabe a 1.

  1. a)Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
  2. b)Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. 2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. 3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. 6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. 7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: Zu prüfen war, ob die Zuverlässigkeit des *** auf Grund der über ihn verhängten Verwaltungsstrafen noch gegeben ist, wobei hierbei ausschließlich die oben dargestellten rechtskräftigen Strafbescheide zu berücksichtigen waren. Außer Betracht bleiben dabei jene verhängten Verwaltungsstrafen, die

§ 55Abs. 1 VSt

G als getilgt gelten.Zu prüfen war, ob die Zuverlässigkeit des *** auf Grund der über ihn verhängten Verwaltungsstrafen noch gegeben ist, wobei hierbei ausschließlich die oben dargestellten rechtskräftigen Strafbescheide zu berücksichtigen waren. Außer Betracht bleiben dabei jene verhängten Verwaltungsstrafen, die

Paragraph 55, Absatz eins, VStG als getilgt gelten. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 23.02.2000, Zl. 99/03/0374) kommt es bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nicht auf die Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an.Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 23.02.2000, Zl. 99/03/0374) kommt es bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO nicht auf die Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an. Nach § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragsstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (VwGH 23.2.2000, Zl. 99/03/0374). Diese Rechtsprechung bezieht sich noch auf die alte Rechtslage. Nunmehr reichen bereits schwerwiegende Verstöße, ohne dass diese auch wiederholt vorliegen müssen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragsstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (VwGH 23.2.2000, Zl. 99/03/0374). Diese Rechtsprechung bezieht sich noch auf die alte Rechtslage. Nunmehr reichen bereits schwerwiegende Verstöße, ohne dass diese auch wiederholt vorliegen müssen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch eine Vielzahl von an sich geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften als „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu werten sind (VwGH vom 08.05.2002, 2002/04/0033).In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch eine Vielzahl von an sich geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften als „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO zu werten sind (VwGH vom 08.05.2002, 2002/04/0033). Bei den oben angeführten Verwaltungsübertretungen unter den Punkten 2., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 11., 12. und 13. liegen die verhängten Geldstrafen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis € 5.000). Bei der im Punkt 7. angeführten Verwaltungsübertretung liegt die verhängt Verwaltungsstrafe ebenfalls im unteren Bereich des Strafrahmens (bis € 726), ebenso bei den im Punkt 10. angeführten Verwaltungsübertretungen (bis € 14.500). Bei der Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (Punkt 1.) wurde gleichermaßen eine Geldstrafe (€ 363) verhängt, welche im unteren Bereich des Strafrahmens (bis € 7.267) angesiedelt ist und die gesetzliche Mindeststrafe darstellt. Bei der im Punkt 14. angeführten Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wurde mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 730,--, bei einem Strafrahmen von € 730,-- bis € 2.180,--, die Mindeststrafe verhängt. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 30.06.2011, 2010/03/0062) ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen Sanktionen (Strafrahmen), Letzteres in den - im Einzelfall - in den Bezug habenden Strafbescheiden für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943,

(2011)Rz 13f zu § 87 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 30.06.2011, 2010/03/0062) ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen Sanktionen (Strafrahmen), Letzteres in den - im Einzelfall - in den Bezug habenden Strafbescheiden für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943,
(2011)Rz 13f zu Paragraph 87, mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Bei der Betrachtung der hier relevanten Strafvorschreibungen fällt zunächst auf, dass sich diese in ihrer überwiegenden Zahl auf Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 beziehen. Von den 17 relevanten Delikten sind sieben Übertretungen mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,-- sanktioniert worden, eine Übertretung mit einer Strafe in Höhe von € 40,--, eine weitere mit einer Strafe in der Höhe von € 100,-- sowie vier Übertretungen mit einer Strafe in Höhe von € 110,--. Diese Strafsanktionen liegen somit im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Lediglich zwei Übertretungen wurden mit € 300,-- und eine Übertretung mit € 420,-- geahndet. Angesichts eines gesetzlichen Strafrahmens im Kraftfahrgesetz 1967 (bis € 5.000,--) sind auch diese Strafbeträge im unteren Bereich angesiedelt. Von der Höhe der verhängten Geldstrafen her können diese Delikte daher nicht für sich genommen als „schwerwiegend“ gewertet werden. Dies gilt auch für die Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 mit einer Strafvorschreibung von € 100,--. Bezüglich der drei Verwaltungsübertretungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz, geahndet mit jeweils € 150,--, somit ebenfalls im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens, und der Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz(Strafe € 360,--) ist ein Zusammenhang mit der gegenständlich in Frage stehenden Gewerbeausübung (Güterbeförderungsgewerbe) nicht ohne weiteres zu erkennen und ist diesen Verwaltungsstrafen daher in der Gesamtschau entsprechend diesem Umstand kein besonders bedeutendes Gewicht beizumessen. Bezüglich der drei Verwaltungsübertretungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz, geahndet mit jeweils € 150,--, somit ebenfalls im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens, und der Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, (Strafe € 360,--) ist ein Zusammenhang mit der gegenständlich in Frage stehenden Gewerbeausübung (Güterbeförderungsgewerbe) nicht ohne weiteres zu erkennen und ist diesen Verwaltungsstrafen daher in der Gesamtschau entsprechend diesem Umstand kein besonders bedeutendes Gewicht beizumessen. Hinsichtlich der erfolgten Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, der grundsätzlich in diesem Verfahren eine Relevanz zukommen würde, sind allerdings die vom Beschwerdeführer offen dargestellten Umstände zu berücksichtigen, wonach bis zur Beanstandung – offenbar im guten Glauben – im Mitführen von Kopien des beglaubigten Konzessionsdekretes das Auslangen gesehen wurde, allerdings unmittelbar nach der Beanstandung diese Praxis aufgegeben wurde und seither gesetzmäßig vorgegangen wird. Bestätigt ist diese Sicht auch durch den Umstand, dass es seither zu keinen weiteren Verwaltungsstrafverfahren wegen des Nichtmitführens der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde oder des von der Behörde beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister gekommen ist. Schließlich kann von den beiden rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für sich genommen und unter Berücksichtigung der offenbar daraus gezogenen Konsequenz – weitere Bestrafungen sind nicht aktenkundig – nicht zwingend auf eine mangelnde Zuverlässigkeit bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes geschlossen werden. In beiden Fällen ist es um eine verspätete bzw. aus anderen Gründen einmalig nicht erfolgte Anmeldung eines Dienstnehmers gekommen. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall aber auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Delikte im Straßenverkehr zur relativ hohen Anzahl der im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge bzw. Mitarbeiter und Fahrer in Bezug zu setzen ist. Erfahrungsgemäß ist das Risiko, bei straßenverkehrsrelevanten oder kraftfahrzeugrelevanten Übertretungen betreten zu werden, entsprechend höher je mehr Kraftfahrzeuge eingesetzt bzw. je mehr Zeit im Straßenverkehr verbracht wird. Jedenfalls ist die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach im konkreten Fall jene 25 Verwaltungsstrafvormerkungen, die bei der Beurteilung herangezogen wurden, trotz der geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften aufgrund ihrer Anzahl schon ausreichen, um vom Tatbestandselement des Vorliegens von „schwerwiegenden Verstößen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG ausgehen zu können, nicht aufrecht zu erhalten. Weder sind unter diesen Strafvormerkungen Verstöße gegen Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen noch Verstöße gegen Vorschriften betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker zu finden. Soweit kraftfahrrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten worden sind, ist auf die jeweilige Einzelfallbetrachtung abzustellen, aus der sich – wie gezeigt – ergibt, dass es sich jeweils nur um geringfügige Verletzungen der diesbezüglichen Vorschriften gehandelt hat, was auch in den verhängten Strafbeträgen von relativ geringer Höhe zum Ausdruck kommt.Jedenfalls ist die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach im konkreten Fall jene 25 Verwaltungsstrafvormerkungen, die bei der Beurteilung herangezogen wurden, trotz der geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften aufgrund ihrer Anzahl schon ausreichen, um vom Tatbestandselement des Vorliegens von „schwerwiegenden Verstößen“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG ausgehen zu können, nicht aufrecht zu erhalten. Weder sind unter diesen Strafvormerkungen Verstöße gegen Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen noch Verstöße gegen Vorschriften betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker zu finden. Soweit kraftfahrrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten worden sind, ist auf die jeweilige Einzelfallbetrachtung abzustellen, aus der sich – wie gezeigt – ergibt, dass es sich jeweils nur um geringfügige Verletzungen der diesbezüglichen Vorschriften gehandelt hat, was auch in den verhängten Strafbeträgen von relativ geringer Höhe zum Ausdruck kommt. Berücksichtigt man weiters, dass die Verordnung (EG) 1071/2009 insbesondere gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen) erwähnt, eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber noch nicht erfolgt ist – vgl. dazu die Stellungnahme der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer NÖ im behördlichen Verfahren - ist es angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzugs besonderes streng zu prüfen und eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen. Berücksichtigt man weiters, dass die Verordnung (EG) 1071 aus 2009, insbesondere gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen) erwähnt, eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber noch nicht erfolgt ist – vergleiche dazu die Stellungnahme der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer NÖ im behördlichen Verfahren - ist es angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzugs besonderes streng zu prüfen und eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen. Ein solcher gravierender Fall ist hier bereits nach dem bisher Gesagten nicht gegeben. Gestützt wird diese Beurteilung aber noch zusätzlich durch folgende Überlegungen: Im vorliegenden Fall waren 14 LKW´s (8 für das Güterbeförderungsgewerbe, 6 für das Gewerbe „Deichgräberei“), 6 Bagger, 2 Kleinbusse zu 9 Sitzen und ein Reisebus mit 40 Sitzplätzen zu berücksichtigen. Eine Vielzahl von geringfügigen Übertretungen, die in ihrer Summe als derart schwerwiegend anzusehen wären, dass diese einen Entzug der Konzession rechtfertigen würde, liegt – wie bereits oben ausgeführt - nicht vor. In diesem Zusammenhang ist aber auch die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, wonach es bei einer großen Zahl von Strafvorschreibungen zu einer Beeinspruchung nur deshalb nicht gekommen ist, weil die Rechtschutzversicherung des Unternehmens bisher – mittlerweile wurde dies geändert - Fälle mit derart geringen Strafbeträgen nicht abgedeckt hat, weshalb von vorneherein auf Einsprüche gegen Strafverfügungen mit relativ niedrigen Strafvorschreibungen verzichtet wurde. Tatsächlich finden sich unter den 16 hier relevanten Strafbescheiden elf rechtskräftige Strafverfügungen, die die oben dargestellten Bestrafungen mit Geldstrafen im untersten Bereich der relevanten gesetzlichen Strafrahmen ausmachen. Auch sind in der Gesamtschau des Falles zusätzlich die vom Beschwerdeführer getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen, vor allem schon deshalb, weil sich im Verfahren gezeigt hat, dass seit deren Einführung im September *** keine neuerlichen Bestrafungen wegen nach September *** begangener Verwaltungsübertretungen angefallen sind. Es war daher nach einer sorgfältigen Gesamtabwägung sämtlicher Sachverhaltselemente unter Einbeziehung des Ergebnisses des Beweisverfahrens festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Entziehung der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr betreffend den Beschwerdeführer nicht gegeben sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.790.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.