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LVwG-S-200/001-2014

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 20§ 6§ 7§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-200/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit stattgegeben, als

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen wird und

§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt

G anstatt der Einstellung des Strafverfahrens dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen wird und

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG anstatt der Einstellung des Strafverfahrens dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. II.römisch zwei.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt., III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Bundeststraßen-Mautgesetz (BStMG)

§ 20Abs. 2 BSt

MG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 8 Absatz eins, Bundeststraßen-Mautgesetz (BStMG)

Paragraph 20, Absatz 2, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wörtlich Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Fahrzeuglenker(in) folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 13:55 Uhr Ort: Niederösterreich, Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** (***), nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** Fahrzeug: *** (Deutschland), Kraftfahrzeug über 3,5 t Tatbeschreibung: Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es in den bisherigen Unterlagen keinen Beweis dafür gäbe, dass keine Maut an der im Straferkenntnis bezeichneten Stelle abgebucht worden sei. Die fehlende Bezahlung werde einfach behauptet. Die Bezahlung der Maut könne der Betroffene bald ein Jahr später nicht mehr beweisen. Aber es erinnere sich der Betroffene sowie seine Ehefrau als damalige Beifahrerin, dass an jeder Mautstelle der Signalton zu hören gewesen sei. Ein Beweis für die Funktionsfähigkeit der Go Box sei die schon nachgewiesene Tatsache, dass das gebuchte Mautguthaben im fraglichen Gerät verbraucht worden sei. Wäre das Gerät falsch an der Scheibe angebracht gewesen, wäre die Abbuchung der Maut nicht erfolgt. Auch sei die falsche Anbringung der Go Box nicht richtig gewesen. Durch die besonders schräg angebrachte Windschutzscheibe sei ein ungehinderter Übertragungsweg der Mikrowellentechnik von der Go Box zur Messanlage gewährleistet. Dies sei bisher nicht berücksichtigt worden. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und Einsicht in den Einzelleistungsnachweis vom Tattag, der als Beilage./A der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte hat am *** um 13.55 Uhr das Kraftfahrzeug über 3,5 t mit dem Kennzeichen *** (D) auf der *** in Richtung *** bei Kilometer *** gelenkt. Die *** gehört zum mautpflichtigen Straßennetz. Fahrzeuge über 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht haben die fahrleistungsabhängige Maut durch das zwingend vorgeschriebene Fahrzeuggerät (GO-Box) zu entrichten. An der Tatörtlichkeit war die GO-Box auf der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges derart angebracht, dass der Scheibenwischer in Ruhestellung die GO-Box im untersten Bereich überlappt hat. Bei der Fahrt am Tattag ist über diese GO-Box die fahrleistungsabhängige Maut an zwei Mautportalen, inklusive des verfahrensgegenständlichen Mautportales, nicht abgebucht worden. An den übrigen Mautportalen (49 Mautportale) ist es zu einer ordnungsgemäßen Abbuchung der Maut gekommen. Trotz schriftlicher Aufforderung an den Zulassungsbesitzer durch die ASFINAG ist die Ersatzmaut nicht fristgemäß zur Einzahlung gebracht worden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Anzeige der ASFINAG vom ***, aus welcher sich die angelastete Tatzeit sowie die weiteren Daten betreffend das Kraftfahrzeug und den Tatort in unbedenklicher Weise entnehmen lassen. Weiters stützt sich das erkennende Gericht auf die im Verwaltungsakt einliegenden Beweisbilder des Kraftfahrzeuges, welche an der Tatörtlichkeit durch das automatische Überwachungssystem aufgenommen worden sind. Diese Beweisbilder zeigen eindeutig, dass die an der Windschutzscheibe montiert gewesene GO-Box im untersten Bereich vom Scheibenwischer in Ruhestellung überlappt gewesen ist. Dass die Maut dennoch an den Mautportalen, mit Ausnahme von zwei Mautportalen, abgebucht worden ist, ergibt sich aus dem Einzelleistungsnachweis vom Tattag. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 6BSt

MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

Paragraph 6, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

§ 7Abs. 1 BSt

MG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

Paragraph 7, Absatz eins, BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

§ 8Abs. 1 BSt

MG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten. Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden (§ 8 Abs. 2 BStMG). Die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind in der Mautordnung zu treffen (§ 8 Abs. 3 BStMG).

Paragraph 8, Absatz eins, BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten. Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden (Paragraph 8, Absatz 2, BStMG). Die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind in der Mautordnung zu treffen (Paragraph 8, Absatz 3, BStMG).

Punkt 8.

  1. der Mautordnung, Teil B, (in der zur Tatzeit geltenden Version, Version 32) ist die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig. Nach Punkt 8.2.4.
  2. der Mautordnung, Teil B, hat sich der Nutzer vor Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu vergewissern (Statusabfrage).

§ 20Abs. 2 BSt

MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz 2, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

Abs. 5 dieser Bestimmung werden Taten

Abs. 1 und 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

Absatz 5, dieser Bestimmung werden Taten

Absatz eins und 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt. Im vorliegenden Fall ist auf Grund des als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass die nicht ordnungsgemäße Montage der GO-Box in dem vom Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeug Ursache für die Nichtabbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut am Portal der Tatörtlichkeit gewesen ist. Die in der Mautordnung statuierte Verpflichtung zur korrekten GO-Box-Montage, insbesondere was das Freihalten der GO-Box von fremden Gegenständen bzw. des Scheibenwischers in Ruhestellung anlangt, soll sicherstellen, dass an den einzelnen Mautportalen des mautpflichtigen Straßennetzes eine Kommunikation zwischen dem Mautportal und der GO-Box ermöglicht wird und die fahrleistungsabhängige Maut abgebucht werden kann. Durch eine – wenn auch nur zu einem sehr kleinen Teil erfolgte – Verdeckung der GO-Box durch den Scheibenwischer in Ruhestellung, wie dies im vorliegenden Fall gegeben gewesen ist, kann die Kommunikation der GO-Box an einzelnen Mautportalen, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten, verhindert werden, sodass es letztendlich an einzelnen Portalen nicht zu einer Mautabbuchung kommt. Im Falle einer korrekten Mauttransaktion gibt die GO-Box einen einmaligen Signalton ab, der bei Fehlen einer solchen Mauttransaktion nicht abgegeben wird, was dem Lenker auffallen müsste und ihn in weiterer Folge zur Vornahme einer Nachzahlung der Maut veranlassen müsste. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte offenbar nicht registriert, dass am Mautportal des Tatortes ein Signalton der GO-Box nicht abgegeben worden ist und zusätzlich nicht sichergestellt, dass die GO-Box ordnungsgemäß im Sinne der Mautordnung an der Windschutzscheibe befestigt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anbringung über einen längeren Zeitraum hin unverändert geblieben ist und die Mautabbuchung an den meisten Mautportalen erfolgreich verlaufen ist. Somit ist das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen. Der Beschuldigte hat die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, trifft ihn doch eine Mitwirkungspflicht bei der Sicherstellung ordnungsgemäßer Mauttransaktionen im Zuge der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe war von folgenden Erwägungen auszugehen: Mangels Zahlung der Ersatzmaut kommt der Strafaufhebungsgrund nach § 20 Abs. 5 BStMG nicht zum Tragen. Mangels Zahlung der Ersatzmaut kommt der Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 20, Absatz 5, BStMG nicht zum Tragen. Da die belangte Behörde ohnehin nur die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat erübrigt sich eine genaue Erörterung der Strafzumessungsregeln des §§ 19 VStG. Zu prüfen bleibt ob Gründe für ein Unterschreiten der Mindeststrafe nach § 20 VStG vorliegen bzw. § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG zur Anwendung kommt. Da die belangte Behörde ohnehin nur die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat erübrigt sich eine genaue Erörterung der Strafzumessungsregeln des Paragraphen 19, VStG. Zu prüfen bleibt ob Gründe für ein Unterschreiten der Mindeststrafe nach Paragraph 20, VStG vorliegen bzw. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG zur Anwendung kommt.

§ 45Abs. 1 Ziffer 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Aus den im Akt einliegenden Lichtbildern ergibt sich eindeutig, dass die Go-Box insoweit nicht der Mautordnung entsprechend angebracht war, als sie zwar grundsätzlich vorschriftsgemäß im unteren Bereich der Windschutzscheibe befestigt war, jedoch im untersten Randbereich vom Scheibenwischer in Ruhestellung überlappt gewesen ist. Aus den seitens des Gerichtes beigeschafften Einzelleistungsnachweisen vom Tattag ergibt sich dementsprechend, dass die Maut an der überwiegenden Zahl der durchfahrenen Mautportale ordnungsgemäß abgebucht worden ist und lediglich an zwei Portalen (von 49) eine Abbuchung nicht erfolgt ist. Da bei einer Nichtabbuchung von der Go-Box kein Signal abgegeben wird und im vorliegenden Fall am Tattag die vorgenommenen Abbuchungen mit einem einmaligen Signalton verbunden waren, ist aus dem Umstand, dass der Lenker während der Fahrt die zweimalige Nichtabbuchung nicht registriert hat, nur von einem geringen Verschulden auszugehen, muss doch auch berücksichtigt werden, dass der Lenker eines Lastkraftwagens seine Aufmerksamkeit nicht ausschließlich auf die Go-Box und einem allfälligen Fehlen eines Signaltones richten kann. Die Go-Box war seinerzeit ausreichend mit einem Guthaben aufgeladen und grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung an der Windschutzscheibe befestigt. Durch die zweimalige Nichtabbuchung ist lediglich ein Mautbetrag von sehr geringer Höhe nicht zur Entrichtung gelangt. Die Folgen der Übertretung sind daher als nahezu unbedeutend einzustufen, sodass unter Berücksichtigung der geringen Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Bedeutung desselben in Bezug auf den konkreten Fall, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen.Die Go-Box war seinerzeit ausreichend mit einem Guthaben aufgeladen und grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung an der Windschutzscheibe befestigt. Durch die zweimalige Nichtabbuchung ist lediglich ein Mautbetrag von sehr geringer Höhe nicht zur Entrichtung gelangt. Die Folgen der Übertretung sind daher als nahezu unbedeutend einzustufen, sodass unter Berücksichtigung der geringen Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Bedeutung desselben in Bezug auf den konkreten Fall, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen. Eine Ermahnung war allerdings auszusprechen um den Beschuldigten in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu bringen, wie zB. eine der Mautordnung entsprechende Montage der Go-Box. Es war daher der Beschwerde insoweit stattzugeben. Gleichzeitig war auch auszusprechen, dass der Beschwerdeführer keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten hat. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen gewesen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen gewesen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.200.001.2014

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