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{'item': 'LVwG-AV-341/001-2014'}

Obsah (5)§ 41Art. 151§ 3§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-341/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 41

NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) dazu, für die mit Bescheiden vom *** und vom *** ihrem Stiefvater *** bewilligte Sozialhilfe Kostenersatz in Höhe von 12.048,50 Euro zu leisten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom ***, Zl. ***, verpflichtete das Amt der NÖ Landesregierung die Beschwerdeführerin

Paragraph 41, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) dazu, für die mit Bescheiden vom *** und vom *** ihrem Stiefvater *** bewilligte Sozialhilfe Kostenersatz in Höhe von 12.048,50 Euro zu leisten. Begründend führte das Amt der NÖ Landesregierung aus, der Beschwerdeführerin sei auf Grund eines Schenkungsvertrages vom *** von *** der Hälfteanteil der Liegenschaft ***, ***, EZ ***, KG ***, übergeben worden. Nach einer durch den Amtssachverständigen vorgenommenen liegenschaftstechnischen Bewertung der Liegenschaft zum Stichtag *** betrage der „Schenkungsanteil für die halbe Liegenschaft“ 14.750 Euro. Dieses Vermögen habe die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Gegenleistung erhalten. Sie sei somit unter Anrechnung des Fünffachen des Richtsatzes für Alleinstehende in Höhe von 2.701,50 Euro nach § 41 NÖ SHG zum Ersatz für die entstandenen Sozialhilfekosten im Ausmaß von 12.048,50 Euro zu verpflichten gewesen. Begründend führte das Amt der NÖ Landesregierung aus, der Beschwerdeführerin sei auf Grund eines Schenkungsvertrages vom *** von *** der Hälfteanteil der Liegenschaft ***, ***, EZ ***, KG ***, übergeben worden. Nach einer durch den Amtssachverständigen vorgenommenen liegenschaftstechnischen Bewertung der Liegenschaft zum Stichtag *** betrage der „Schenkungsanteil für die halbe Liegenschaft“ 14.750 Euro. Dieses Vermögen habe die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Gegenleistung erhalten. Sie sei somit unter Anrechnung des Fünffachen des Richtsatzes für Alleinstehende in Höhe von 2.701,50 Euro nach , Paragraph 41, NÖ SHG zum Ersatz für die entstandenen Sozialhilfekosten im Ausmaß von 12.048,50 Euro zu verpflichten gewesen. Mit Erkenntnis vom 16.06.2011, Zl. 2011/10/0049, hob der VwGH den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Mit (Ersatz-)Bescheid vom ***, Zl. ***, verpflichtete das Amt der NÖ Landesregierung die Beschwerdeführerin

§ 41NÖ SHG zum Ersatz von Sozialhilfekosten in Höhe von 10.883,70 Euro. Mit (Ersatz-)

Bescheid vom ***, Zl. ***, verpflichtete das Amt der NÖ Landesregierung die Beschwerdeführerin

Paragraph 41, NÖ SHG zum Ersatz von Sozialhilfekosten in Höhe von 10.883,70 Euro. Zur Begründung führte das Amt der NÖ Landesregierung im Wesentlichen aus, es sei weiterhin von einer Vermögensvermehrung auf Seiten der Beschwerdeführerin in Höhe von 14.750 Euro auszugehen; unter Berücksichtigung der (nunmehr höheren) Freibetragsgrenze von 3.866,30 Euro ergebe sich somit eine Kostenersatzpflicht

§ 41NÖ SHG in Höhe von 10.883,70 Euro.

Zur Begründung führte das Amt der NÖ Landesregierung im Wesentlichen aus, es sei weiterhin von einer Vermögensvermehrung auf Seiten der Beschwerdeführerin in Höhe von 14.750 Euro auszugehen; unter Berücksichtigung der (nunmehr höheren) Freibetragsgrenze von 3.866,30 Euro ergebe sich somit eine Kostenersatzpflicht

Paragraph 41, NÖ SHG in Höhe von 10.883,70 Euro. Mit Erkenntnis vom 22.10.2013, Zl. 2012/10/0141, wies der VwGH die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen. (Siehe außerdem dort zum ausführlich beschriebenen Sachverhalt und Verfahrensgang). Mit Antrag vom ***, eingelangt beim Amt der NÖ Landesregierung am ***, begehrte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom ***, Zl. ***, abgeschlossenen Verfahrens. Begründet wurde der Antrag damit, dass im Aufteilungsverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin, ***, gegen den Betroffenen *** „nunmehr zutage gekommen“ sei, dass *** keine Verpflichtungen und Schulden, auch nicht gegenüber dem Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger, habe. Vielmehr verfüge er über ein Guthaben auf einem Sparbuch der ***, Konto-Nr. ***, Einlagestand 9.033,20 Euro, und Bausparguthaben bei der ***, Nr. ***, in Höhe von 4.633,84 Euro. Aufgrund dessen hätte die Beschwerdeführerin als „Dritte“ nicht zur Leistung herangezogen werden dürfen. Diese sei von *** zu erbringen. Bei den Guthaben handle es sich um neu hervorgekommene Tatsachen, die im früheren Verwaltungsverfahren nicht hätten verwertet werden können, der Antrag auf Wiederaufnahme sei daher gerechtfertigt. Mit Schreiben vom *** informierte das Amt der NÖ Landesregierung die Beschwerdeführerin, dass ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet wurde. 2. Rechtslage und Erwägungen:Rechtslage und Erwägungen:, 2.1. Zur Zuständigkeit

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG ging mit

  1. Jänner 2014 u.a. die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei jenen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging mit 1.

Jänner 2014 u.a. die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei jenen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (Vw

Gbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32Abs. 2 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Wie Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zu entnehmen ist, traten die Verwaltungsgerichte unter anderem an die Stelle von Behörden, die im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, wie im gegenständlichen Fall das Amt der NÖ Landesregierung. Dieses wäre

§ 3Abs. 6 Vw

Gbk-ÜG zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme zuständig gewesen, wäre das Verfahren noch anhängig. Wie Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG zu entnehmen ist, traten die Verwaltungsgerichte unter anderem an die Stelle von Behörden, die im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, wie im gegenständlichen Fall das Amt der NÖ Landesregierung. Dieses wäre

Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme zuständig gewesen, wäre das Verfahren noch anhängig. § 32 Abs. 2 VwGVG, welcher

§ 3Abs. 6 Vw

Gbk-ÜG sinngemäß anzuwenden ist, sieht außerdem vor, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Insofern wird § 69 Abs. 2 AVG, welcher normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, verdrängt. Die Weiterleitung des Antrags an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch das Amt der NÖ Landesregierung erfolgte daher zu Recht. Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG, welcher

Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden ist, sieht außerdem vor, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Insofern wird Paragraph 69, Absatz 2, AVG, welcher normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, verdrängt. Die Weiterleitung des Antrags an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch das Amt der NÖ Landesregierung erfolgte daher zu Recht. 2.2. In der Sache:

§ 32Abs. 1 Z. 2 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) lauten: § 15 Abs. 1 NÖ SHG:Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG: Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind. § 37 NÖ SHG 2000:Paragraph 37, NÖ SHG 2000:

(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
  1. der Hilfeempfänger,
  2. die Erben des Hilfeempfängers,
  3. die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers,
  4. Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und
  5. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(2)Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.
(2)Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 65, Absatz 2, gilt auch im Kostenersatzverfahren. § 38 NÖ SHG:Paragraph 38, NÖ SHG:
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
  1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
  2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
  3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
  1. Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und
  2. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).
  3. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,).
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger

Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger

Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. § 41 NÖ SHG 2000:Paragraph 41, NÖ SHG 2000:

(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.

(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Daher kann auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden. (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Daher kann auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden. , vergleiche VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012). Zunächst ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG bzw. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG Voraussetzung, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, d.h. im abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt bzw. benützt wurden. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 598). Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022). Es muss sich um neu hervorgekommene Beweismittel handeln, sei es auch, weil sie erst durch eine spätere Entscheidung bekannt wurden (vgl. VwGH 20.4.1995, 92/13/0076). Schließlich muss es sich um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten. Der Wiederaufnahmegrund ist also ein relativer (vgl. VwGH 30.6.1998, 98/05/0033; 22.2.2001, 2000/04/0195). Zunächst ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG bzw. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG Voraussetzung, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, d.h. im abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt bzw. benützt wurden. vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 598). Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen , vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022). Es muss sich um neu hervorgekommene Beweismittel handeln, sei es auch, weil sie erst durch eine spätere Entscheidung bekannt wurden vergleiche VwGH 20.4.1995, 92/13/0076). Schließlich muss es sich um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten. Der Wiederaufnahmegrund ist also ein relativer vergleiche VwGH 30.6.1998, 98/05/0033; 22.2.2001, 2000/04/0195). Bei den im Wiederaufnahmeantrag dargebrachten Beweismitteln des Sparbuchs und des Bausparguthaben handelt es sich zwar unzweifelhaft um Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG bzw. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weil damit ein Urteil über Tatsachen, nämlich dem Vermögensstand einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt, möglich gemacht wird. Eine Berücksichtigung der Sparguthaben im wieder aufzunehmenden Verfahren würde jedoch nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid führen. Wenn die Antragstellerin vermeint, sie wäre als „Dritte“ bei Berücksichtigung der Sparguthaben nicht zum Kostenersatz heranzuziehen gewesen, so ist sie damit aus folgenden Gründen nicht im Recht:Bei den im Wiederaufnahmeantrag dargebrachten Beweismitteln des Sparbuchs und des Bausparguthaben handelt es sich zwar unzweifelhaft um Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG bzw. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weil damit ein Urteil über Tatsachen, nämlich dem Vermögensstand einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt, möglich gemacht wird. Eine Berücksichtigung der Sparguthaben im wieder aufzunehmenden Verfahren würde jedoch nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid führen. Wenn die Antragstellerin vermeint, sie wäre als „Dritte“ bei Berücksichtigung der Sparguthaben nicht zum Kostenersatz heranzuziehen gewesen, so ist sie damit aus folgenden Gründen nicht im Recht: Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann § 37 Abs. 1 NÖ SHG nämlich nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Auflistung der Ersatzpflichtigen auch deren Reihung hätte vornehmen wollen. Die Ersatzpflicht des Geschenknehmers ist in § 37 NÖ SHG ebenso geregelt wie jene des Hilfsbedürftigen. Dass die näheren Ausführungen dieser Ersatzpflicht durch den Geschenknehmer erst in § 41 NÖ SHG normiert werden, ergibt sich konsequenterweise aus dem systematischen Aufbau des Gesetzes, welches die in § 37 Abs. 1 NÖ SHG angeführten Ersatzpflichtigen in den darauffolgenden Paragraphen – entsprechend der in § 37 Abs. 1 leg. cit. vorgenommenen Reihenfolge – näher erläutert. Eine Rangordnung kann aus diesen Gesichtspunkten jedenfalls nicht abgeleitet werden (vgl. NÖ LVwG 2.9.2015, LVwG-AV-271/001-2015). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG nämlich nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Auflistung der Ersatzpflichtigen auch deren Reihung hätte vornehmen wollen. Die Ersatzpflicht des Geschenknehmers ist in Paragraph 37, NÖ SHG ebenso geregelt wie jene des Hilfsbedürftigen. Dass die näheren Ausführungen dieser Ersatzpflicht durch den Geschenknehmer erst in Paragraph 41, NÖ SHG normiert werden, ergibt sich konsequenterweise aus dem systematischen Aufbau des Gesetzes, welches die in Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG angeführten Ersatzpflichtigen in den darauffolgenden Paragraphen – entsprechend der in Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. vorgenommenen Reihenfolge – näher erläutert. Eine Rangordnung kann aus diesen Gesichtspunkten jedenfalls nicht abgeleitet werden vergleiche NÖ LVwG 2.9.2015, , LVwG-AV-271/001-2015). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu ähnlich gelagerten Fällen aus anderen Bundesländern, welche in inhaltlicher Hinsicht diese Entscheidung stützen: Aus § 28 Stmk. SHG 1998, welcher § 37 Abs. 1 NÖ SHG ähnelt, ergibt sich keine Rangordnung der dort genannten Ersatztatbestände. Die Sozialhilfebehörde hat das Wahlrecht, von welchem Ersatztatbestand sie Gebrauch macht (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0322). Aus Paragraph 28, Stmk. SHG 1998, welcher Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG ähnelt, ergibt sich keine Rangordnung der dort genannten Ersatztatbestände. Die Sozialhilfebehörde hat das Wahlrecht, von welchem Ersatztatbestand sie Gebrauch macht , vergleiche VwGH 26.2.2002, 2001/11/0322). Auch kann ein Ersatz von Leistungen

dem – im damaligen Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung stehenden – § 40 Bgld. SHG „nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, von Unterhaltspflichtigen und von sonstigen Dritten gefordert werden. Bei Anwendung dieser Bestimmungen gibt es keine Rangordnung; die Behörde hat daher ein Wahlrecht“ (vgl. VwGH 20.6.2001, 97/08/0425). Auch kann ein Ersatz von Leistungen

dem – im damaligen Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung stehenden – Paragraph 40, Bgld. SHG „nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, von Unterhaltspflichtigen und von sonstigen Dritten gefordert werden. Bei Anwendung dieser Bestimmungen gibt es keine Rangordnung; die Behörde hat daher ein Wahlrecht“ vergleiche VwGH 20.6.2001, 97/08/0425). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Behörde selbst bei Berücksichtigung der nun hervorgekommenen Sparguthaben nicht rechtswidrig gehandelt hat, indem sie die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichtete. Sie wäre nicht dazu verhalten gewesen, alleine auf das Vermögen des Hilfeempfängers bei Vorschreiben eines Kostenersatzes abzustellen. Das Gesetz erlaubt der Behörde insofern das Wahlrecht, auch die Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin zum Kostenersatz heranzuziehen. Im Ergebnis würde somit eine Berücksichtigung der Sparguthaben voraussichtlich nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid führen. Da der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, war der Antrag abzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 69 Rz 73). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Behörde selbst bei Berücksichtigung der nun hervorgekommenen Sparguthaben nicht rechtswidrig gehandelt hat, indem sie die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichtete. Sie wäre nicht dazu verhalten gewesen, alleine auf das Vermögen des Hilfeempfängers bei Vorschreiben eines Kostenersatzes abzustellen. Das Gesetz erlaubt der Behörde insofern das Wahlrecht, auch die Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin zum Kostenersatz heranzuziehen. Im Ergebnis würde somit eine Berücksichtigung der Sparguthaben voraussichtlich nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid führen. Da der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, war der Antrag abzuweisen , vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 69, Rz 73). 3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0050; 30.7.2015, Ra 2015/22/0008).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist , vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0050; 30.7.2015, Ra 2015/22/0008). 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu den aufgeworfenen Fragestellungen eine ständige Rechtsprechung des VwGH existiert, welche dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt wurde und sich das Erkenntnis auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu den aufgeworfenen Fragestellungen eine ständige Rechtsprechung des VwGH existiert, welche dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt wurde und sich das Erkenntnis auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.341.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.