4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG §§ 34 und 35 Abs. 2 Z 2 sowie § 70 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraphen 34, und 35 Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 70, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG B e g r ü n d u n g : 1. Sachverhalt: 1.1. Mit Bescheid vom ***, Zl. *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) folgenden baupolizeilichen Auftrag: „1)
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996, in der derzeit geltenden Fassung, ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz für nachstehende am Grundstück ***, inne liegend der EZ *** KG *** ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlagen und Gebäuden den Abbruch an: „1)
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996, in der derzeit geltenden Fassung, ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz für nachstehende am Grundstück ***, inne liegend der EZ *** KG *** ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlagen und Gebäuden den Abbruch an: Halle Nr. *** Die konsenslos errichteten Baulichkeiten, bzw. Umbauten im Gebäude, sind bis längstens *** vollständig zu entfernen. Die ordnungsgemäße Herstellung des bewilligten Konsenses ist von einem befugten Bauführer zu überwachen und nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu melden. Als Basis für die Festlegung der konsenslos errichteten Umbauten dient der Einreichplan Plannummer *** vom *** – ***/Grundriss 1/östliche Lagerhalle ‚Gewerberechtliche Einreichung‘. Die graue Darstellung ist der vom Planverfasser erhobene baubehördlich bewilligte Grundkonsens. 2) Weiters darf die gesamte Halle *** bis zur Herstellung des baubehördlich bewilligten Konsenses nicht benutzt werden, da aufgrund der Vermietungen an verschiedene Pächter eine Gefährdung von Personen bzw. Sachen nicht ausgeschlossen werden kann.“ Begründend führte die Baubehörde erster Instanz hierzu aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer unter anderem des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, auf welchem sich eine Halle mit der Bezeichnung „Halle ***“ befände, welche in mehrere vermietete Objekte untergliedert sei. In den zu dieser Halle gehörigen Bauakten lägen drei wie folgt näher bezeichnete Bewilligungen vor: „
dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan sind die betroffenen Grundstücke als Bauland Wohngebiet- Aufschließungszone A22 bzw. Bauland Kerngebiet- Aufschließungszone A2 gewidmet. Aufgrund der Rückziehung des Ansuchens um Generalgenehmigung ist lt. BH X wieder die Marktgemeinde *** als Baubehörde zuständig. Aufgrund dessen und des oben angeführten Sachverhaltes soll bei der heutigen Verhandlung der baubehördliche Konsens überprüft werden.Aufgrund der Rückziehung des Ansuchens um Generalgenehmigung ist lt. BH römisch zehn wieder die Marktgemeinde *** als Baubehörde zuständig. Aufgrund dessen und des oben angeführten Sachverhaltes soll bei der heutigen Verhandlung der baubehördliche Konsens überprüft werden. Als Basis für die Überprüfung dienen die Einreichpläne für die gewerberechtliche Generalgenehmigung. BM *** Plannummer *** vom *** Auf der Liegenschaft befinden sich folgende Bauwerke (Basis Plan Verkehrskonzept): A) Büro- und Wohngebäude bewilligt B) Gebäude keine Unterlagen C) Östliche Lagerhalle für die Hülle gibt es Bewilligungen - Umbauten konsenslos D) Westliche Lagerhalle für die Hülle gibt es Bewilligungen - Umbauten konsenslos Ausfahrten *** ohne Bewilligung nach *** Grundstückszusammenlegung der Grundstücke am *** vorgeschrieben E) Gebäude F) Büro- und Wohngebäude bewilligt G) Lagerboxen konsenslos nach *** H) Lagerboxen konsenslos nach *** Am Beginn der Verhandlung wird vom Verhandlungsleiter die Sachlage und Grundlage der Verhandlung erleitet. Die Anwesenden Mieter der einzelnen Mietobjekte (Hallen, Räume und dergleichen) werden aufgefordert, den Zugang zu ihren Mietobjekten zu gewährleisten. Die Mietobjekte die am heutigen Tage zugänglich waren, wurden mit den Mietern besichtigt und von jedem Einzelnen wurde ein Erhebungsbogen angefertigt. ln diesem wurden die vorgefundene Lagerung, Nutzung und einzelne Mängel angeführt. Am Beginn der Verhandlung wurde bekannt gegeben, dass im Rahmen der Besichtigung und Begehung zur Dokumentation des derzeitigen Zustandes Lichtbilder aufgenommen werden. Bei der Begehung und der Herstellung der Lichtbilder sind diesbezüglich keine Einwände vorgebracht worden. Folgende Mietobjekte wurden mit den Mietern begangen: Generell ist fest zu halten, dass von den besichtigten Mieteinheiten, sowohl von den Mietern als auch vom Eigentümer keine Überprüfungsprotokolle über die Elektroinstallationen vorgelegt wurden. Nach Befragung wurde erklärt, dass vor ca. 3 Jahren der BH X ein E-Protokoll vorgelegt wurde. Dies betrifft die westliche und östliche Lagerhalle. Nach Einsicht in den Anlagenakt der BH X, konnte kein E-Protokoll vorgefunden werden.Generell ist fest zu halten, dass von den besichtigten Mieteinheiten, sowohl von den Mietern als auch vom Eigentümer keine Überprüfungsprotokolle über die Elektroinstallationen vorgelegt wurden. Nach Befragung wurde erklärt, dass vor ca. 3 Jahren der BH römisch zehn ein E-Protokoll vorgelegt wurde. Dies betrifft die westliche und östliche Lagerhalle. Nach Einsicht in den Anlagenakt der BH römisch zehn, konnte kein E-Protokoll vorgefunden werden. Das alte E-Protokoll wird nach Angabe des Eigentümers in den nächsten Tagen nachgereicht. Über die ordnungsgemäße Instandsetzung der Elektroinstallationen entsprechend der ÖVE-Vorschriften wird ein mängelfreier Elektrobefund ebenfalls nachgereicht werden. Während der Verhandlung werden von Herrn *** nachstehende Prüfbefunde über die Blitzschutzanlage vorgelegt. Prüfbefund mit der Nr. *** vom ***, ausgestellt von der ***, *** für die Hallen ***. Prüfbefund mit der Nr. *** vom ***, ausgestellt von der ***, *** für die Hallen ***. Nach diesen Prüfbefunden ist für die angeführten Hallenobjekte kein Blitzschutz erforderlich. ln den aufgestellten Gerätehütten und Blechschuppen sind keine Elektroinstallationen vorhanden. ● Mietobjekt *** – […]Vom Mieter wurde am Beginn der Überprüfung eine Bestätigung über den Eingang des Kündigungsschreibens vom *** unterfertigt von *** vorgelegt. Der Mietvertrag wird mit *** aufgelöst.Die Darstellung im Einreichplan des Herrn *** stimmt mit dem vorgefundenen Bestand nicht überein. ln der seitlichen Trennwand ist im rückwärtigen Bereich ein zweiflügeliges Stahlblechtor als Verbindung zu TOP1 vorhanden. Beim bestehenden Schornstein ist ein offener Rauchrohranschluss vorhanden. Laut Angabe des Mieters wird der Schornstein nicht benützt. Teile der Elektroinstallation sind augenscheinlich mangelhaft, da lose Leitungen herabhängen und Verteilerdosen mit herausstehenden Drähten offen stehen. Vom Mieter wurde bekannt gegeben, dass bis zum *** die Halle geräumt an den Eigentümer übergeben wird. Mietobjekt *** – […], Vom Mieter wurde am Beginn der Überprüfung eine Bestätigung über den Eingang des Kündigungsschreibens vom *** unterfertigt von *** vorgelegt. Der Mietvertrag wird mit *** aufgelöst., Die Darstellung im Einreichplan des Herrn *** stimmt mit dem vorgefundenen Bestand nicht überein. ln der seitlichen Trennwand ist im rückwärtigen Bereich ein zweiflügeliges Stahlblechtor als Verbindung zu TOP1 vorhanden. Beim bestehenden Schornstein ist ein offener Rauchrohranschluss vorhanden. Laut Angabe des Mieters wird der Schornstein nicht benützt. Teile der Elektroinstallation sind augenscheinlich mangelhaft, da lose Leitungen herabhängen und Verteilerdosen mit herausstehenden Drähten offen stehen. Vom Mieter wurde bekannt gegeben, dass bis zum *** die Halle geräumt an den Eigentümer übergeben wird. ● Halle ***Von der Halle H9 erfolgt der Zugang zu einigen übrigen Mietobjekten. ln dieser sind am heutigen Tag 6 KFZ abgestellt gewesen. Davon sind mindestens zwei zum Verkehr zugelassen und mit Kennzeichen versehen. ln dieser Halle befindet sich weiters ein alter E-Hauptverteiler mit Stromschiene. Halle ***, Von der Halle H9 erfolgt der Zugang zu einigen übrigen Mietobjekten. ln dieser sind am heutigen Tag 6 KFZ abgestellt gewesen. Davon sind mindestens zwei zum Verkehr zugelassen und mit Kennzeichen versehen. ln dieser Halle befindet sich weiters ein alter E-Hauptverteiler mit Stromschiene. ● Mietobjekt *** – […]Wird nach Angabe der bevollmächtigten Vertreterin des Mieters ca. 7 - 8 Jahre genützt. Die gelbe markierte Leitung ist an der Rückwand lt. Herrn *** keine Gasleitung. Am Fußboden liegen Rauchwarenreste. Dieser Raum wird für die Lagerung von Dekorationswaren für ihr Geschäft verwendet. Weiters wird festgestellt, dass in den Feuchtraumfassungen der Raumbeleuchtung und Glühbirnen mit wesentlich höherer Leistung als die Fassungen zugelassen, betrieben werden. Es fehlen daher auch die entsprechenden Abdeckungen der Lampen. Über dem Eingang sind zwei kaputte Glasscheiben und Glassplitter vorhanden, die eine Gefährdung der Benützer des Mietobjektes darstellen. Mietobjekt *** – […], Wird nach Angabe der bevollmächtigten Vertreterin des Mieters ca. 7 - 8 Jahre genützt. Die gelbe markierte Leitung ist an der Rückwand lt. Herrn *** keine Gasleitung. Am Fußboden liegen Rauchwarenreste. Dieser Raum wird für die Lagerung von Dekorationswaren für ihr Geschäft verwendet. Weiters wird festgestellt, dass in den Feuchtraumfassungen der Raumbeleuchtung und Glühbirnen mit wesentlich höherer Leistung als die Fassungen zugelassen, betrieben werden. Es fehlen daher auch die entsprechenden Abdeckungen der Lampen. Über dem Eingang sind zwei kaputte Glasscheiben und Glassplitter vorhanden, die eine Gefährdung der Benützer des Mietobjektes darstellen. ● Mietobjekt neben TOP 14 (neu abgeschlossener Gangbereich) – […] vertreten durch Frau ***Dieser Bereich wird vom derzeitigen Mieter seit *** genützt. Es werden Kraftstoff getriebene Motorräder und mit Motor angetriebene Fahrräder, sowie einzelne Fahrräder und Teile abgestellt. Laut Angabe der Vertreterin werden die Motorräder ohne Kraftstoff und Motoröl abgestellt und die Gegenstände und Fahrzeuge werden für einzelne Ausstellungen im nicht betriebsbereiten Zustand verwendet.Der eigene Stromverteiler in diesem Bereich wurde lt. Angabe von Herrn *** *** durch eine Fachfirma installiert. Einzelne offene Durchbrüche zu den angrenzenden vermieteten Bereichen sind im Bestand vorhanden. Mietobjekt neben TOP 14 (neu abgeschlossener Gangbereich) – […] vertreten durch Frau ***, Dieser Bereich wird vom derzeitigen Mieter seit *** genützt. Es werden Kraftstoff getriebene Motorräder und mit Motor angetriebene Fahrräder, sowie einzelne Fahrräder und Teile abgestellt. Laut Angabe der Vertreterin werden die Motorräder ohne Kraftstoff und Motoröl abgestellt und die Gegenstände und Fahrzeuge werden für einzelne Ausstellungen im nicht betriebsbereiten Zustand verwendet., Der eigene Stromverteiler in diesem Bereich wurde lt. Angabe von Herrn *** *** durch eine Fachfirma installiert. Einzelne offene Durchbrüche zu den angrenzenden vermieteten Bereichen sind im Bestand vorhanden. ● Mietobjekt ***- […]Die Halle wurde räumlich von der angrenzenden Halle ***? mit einer einfachen Holzwand abgetrennt. ln der Halle sind 5 teilweise für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt. Weiters ist an der Seitenwand eine Werkbank aufgestellt, die nach Angabe des Mieters für die Behebung von kleineren Mängeln, wie z.B. für die Reparatur von Bremsen verwendet wird. Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass lt. den vorliegenden Unterlagen diese Räumlichkeit nicht als Garage genützt werden darf. Für diesen Verwendungszweck liegt keine Bewilligung vor. Die vorhandene Heizkanone (Heizölbetrieb) wird zurzeit nicht verwendet. Mietobjekt ***- […], Die Halle wurde räumlich von der angrenzenden Halle ***? mit einer einfachen Holzwand abgetrennt. ln der Halle sind 5 teilweise für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt. Weiters ist an der Seitenwand eine Werkbank aufgestellt, die nach Angabe des Mieters für die Behebung von kleineren Mängeln, wie z.B. für die Reparatur von Bremsen verwendet wird. Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass lt. den vorliegenden Unterlagen diese Räumlichkeit nicht als Garage genützt werden darf. Für diesen Verwendungszweck liegt keine Bewilligung vor. Die vorhandene Heizkanone (Heizölbetrieb) wird zurzeit nicht verwendet. ● Mietobjekt *** – […]Der Mieter ist bei der Begehung anwesend, verweigert jedoch den Zutritt zum Mietobjekt.Im Anlagenakt der BH X findet sich die Verhandlungsschrift vom ***. Unter Punkt 5 wurde die Betriebsanlage näher beschrieben: ln der Werkstätte/Lager sind mehrere Maschinen und Geräte zur Fertigung von Tragrahmen für Beleuchtungsdecken aufgestellt. An der Decke ist ein elektrisches Hebezeug (Seilwinde) befestigt. Der Gewerbeinhaber (Handelsgewerbe) hat im Schreiben vom *** die Tätigkeit näher beschrieben. Danach ist der Tätigkeitsschwerpunkt die Errichtung von Lichtdecken und Spanndecken und werden Alu-Unterkonstruktionen, Spannprofile und Hinterleuchtungen angepasst bzw. montiert. ln weiterer Folge werden konfektionierte Spannfolien bzw. Lichtdiffusorfolien eingehängt und gespannt (diese Tätigkeiten werden beim Kunden vorgenommen).Im gegenständlichen Lager werden lediglich die Aluprofile zugeschnitten und Teile der Hinterleuchtung zusammen gebaut. Der damit befasste bautechnische Amtssachverständige hat in seiner fachlichen Beurteilung am *** ausgeführt, dass damit die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 nicht berührt werden. Daraus folgt, dass die beschriebenen Tätigkeiten keine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage (Lager) auslösen. Diese Angaben sind von Herrn *** als Vertreter der BH X anhand des vorliegenden Aktes der BH X abgegeben worden. Mietobjekt *** – […], Der Mieter ist bei der Begehung anwesend, verweigert jedoch den Zutritt zum Mietobjekt., Im Anlagenakt der BH römisch zehn findet sich die Verhandlungsschrift vom ***. Unter Punkt 5 wurde die Betriebsanlage näher beschrieben: ln der Werkstätte/Lager sind mehrere Maschinen und Geräte zur Fertigung von Tragrahmen für Beleuchtungsdecken aufgestellt. An der Decke ist ein elektrisches Hebezeug (Seilwinde) befestigt. Der Gewerbeinhaber (Handelsgewerbe) hat im Schreiben vom *** die Tätigkeit näher beschrieben. Danach ist der Tätigkeitsschwerpunkt die Errichtung von Lichtdecken und Spanndecken und werden Alu-Unterkonstruktionen, Spannprofile und Hinterleuchtungen angepasst bzw. montiert. ln weiterer Folge werden konfektionierte Spannfolien bzw. Lichtdiffusorfolien eingehängt und gespannt (diese Tätigkeiten werden beim Kunden vorgenommen)., Im gegenständlichen Lager werden lediglich die Aluprofile zugeschnitten und Teile der Hinterleuchtung zusammen gebaut. Der damit befasste bautechnische Amtssachverständige hat in seiner fachlichen Beurteilung am *** ausgeführt, dass damit die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 nicht berührt werden. Daraus folgt, dass die beschriebenen Tätigkeiten keine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage (Lager) auslösen. Diese Angaben sind von Herrn *** als Vertreter der BH römisch zehn anhand des vorliegenden Aktes der BH römisch zehn abgegeben worden. Im Bereich des gegenständlichen gesamten Mietbereiches befindet sich der lndustrieschornstein. Bei diesem sind vom Boden aus sichtbar im oberen Bereich des Ziegelmauerwerkes durchgehende Risse feststellbar. Die Standfestigkeit des Schornsteines in der bestehenden Ausführung ist von einem befugten Fachmann zu überprüfen. Der Baubehörde ist ein Bericht über die Standsicherheit, auch im Erdbebenfall des Schornsteines vorzulegen. Allfällige Beanstandungen und Mängel die bei dieser Überprüfung festgestellt wurden, sind unverzüglich zu beheben. Generell wird festgestellt, dass bei dem besichtigten Mieteinheiten und den angrenzenden sichtbaren Abschlüssen bauliche Änderungen (Holztrennwände, Verbindungsöffnungen und dergleichen) gegenüber dem vorliegenden Einreichplan vom *** vorgenommen worden sind. Die räumliche Einteilung stimmt nicht mit dem vorliegenden Plan zur Gänze überein. Betreffend die nicht begehbaren Räumlichkeiten konnte dies nur von den äußeren Umfassungswänden festgestellt werden. Im südlichen Freibereich der Liegenschaft sind ungefähr parallel zur *** insgesamt 22 Lagerboxeinheiten aufgestellt worden. Diese bestehen aus 4 Einheiten mit je 5 Lagerboxen und 2 im Anschluss nördlich aufgestellten Metallboxen.Diese Einheiten sind aus Metallteilen hergestellt und mit einer Blecheindeckung versehen. Die einzelnen Konstruktionen sind auf den ursprünglichen Asphaltflächen aufgestellt und mit Schraubverbindungen befestigt worden.Im südlichen Freibereich der Liegenschaft sind ungefähr parallel zur *** insgesamt 22 Lagerboxeinheiten aufgestellt worden. Diese bestehen aus 4 Einheiten mit je 5 Lagerboxen und 2 im Anschluss nördlich aufgestellten Metallboxen., Diese Einheiten sind aus Metallteilen hergestellt und mit einer Blecheindeckung versehen. Die einzelnen Konstruktionen sind auf den ursprünglichen Asphaltflächen aufgestellt und mit Schraubverbindungen befestigt worden. Zusätzlich wurden drei mit einer Eindeckung abgeschlossene Container und eine Lagerbox in Blechausführung aufgestellt. Im restlichen Bereich werden drei PKW's ohne Kennzeichen, ein Wohnanhänger und ein Einachsanhänger abgestellt. Von den Lagerboxen in Metallausführung wurden vier besichtigt und begangen. ● Nr. 4 vom Süden aus gerechnet- […]ln dieser Einheit wurden ein Weingartentraktor, Zaunfelder und einzelne landwirtschaftliche Geräte und Polycarbonatstegplatten gelagert. Nr. 4 vom Süden aus gerechnet- […], ln dieser Einheit wurden ein Weingartentraktor, Zaunfelder und einzelne landwirtschaftliche Geräte und Polycarbonatstegplatten gelagert. ● Nr. 5 – […]Derzeit werden ein Roller und ein PKW abgestellt. Laut Mieter werden die Betriebsmittel in nächster Zeit entfernt. Nr. 5 – […], Derzeit werden ein Roller und ein PKW abgestellt. Laut Mieter werden die Betriebsmittel in nächster Zeit entfernt. ● Nr. 16- […]Wird zum Abstellen eines Anhängers, bzw. Werkzeuge und PKW-Reifen verwendet. Nr. 16- […], Wird zum Abstellen eines Anhängers, bzw. Werkzeuge und PKW-Reifen verwendet. ● Box – […]ln dieser Box wird ein Flüssiggas betriebene Heizkanone ohne Betriebsmittel abgestellt. Weiters werden diverse Lagerungen für Restmaterialien vorgenommen. Box – […], ln dieser Box wird ein Flüssiggas betriebene Heizkanone ohne Betriebsmittel abgestellt. Weiters werden diverse Lagerungen für Restmaterialien vorgenommen. ● Box Nr. ***- […]ln diesem Bereich werden landwirtschaftliche Geräte, Fahrräder und dergleichen sowie Werkzeug und Materialien wie Nägel, Schrauben und dergleichen aufbewahrt. Im hinteren Bereich ist eine defekte elektrische Leitung im Bestand vorhanden. Box Nr. ***- […], ln diesem Bereich werden landwirtschaftliche Geräte, Fahrräder und dergleichen sowie Werkzeug und Materialien wie Nägel, Schrauben und dergleichen aufbewahrt. Im hinteren Bereich ist eine defekte elektrische Leitung im Bestand vorhanden. ● Zwischen Wohngebäude und dem bestehenden Hallengebäude befindet sich ein alter Holzschuppen. Zwischen Holzschuppen und dem Gebäude wurde ein begehbarer Container abgestellt. Im Bereich der angrenzenden Hoffläche sind drei Boxen in Metallausführung aufgestellt. Dazwischen wird ein KFZ ohne Kennzeichen abgestellt. Im nordöstlichen Eckbereich, angrenzend an den alten Holzschuppen sind im Bereich des vorderen straßenseitigen Bauwichs zur Renngasse, zwei Reisebusse vorhanden.Westlich des Holzschuppens wurde ein KFZ-Anhänger mit Aggregat abgestellt. Weiters befinden sich in diesem Bereich drei Metallcontainer mit Abdeckung und eine Blechhütte.Zwischen Wohngebäude und dem bestehenden Hallengebäude befindet sich ein alter Holzschuppen. Zwischen Holzschuppen und dem Gebäude wurde ein begehbarer Container abgestellt. Im Bereich der angrenzenden Hoffläche sind drei Boxen in Metallausführung aufgestellt. Dazwischen wird ein KFZ ohne Kennzeichen abgestellt. Im nordöstlichen Eckbereich, angrenzend an den alten Holzschuppen sind im Bereich des vorderen straßenseitigen Bauwichs zur Renngasse, zwei Reisebusse vorhanden., Westlich des Holzschuppens wurde ein KFZ-Anhänger mit Aggregat abgestellt. Weiters befinden sich in diesem Bereich drei Metallcontainer mit Abdeckung und eine Blechhütte. Das Abstellen von betriebsbereiten KFZ in Räumen, die als solche nicht genehmigt bzw. auch nicht die entsprechende Eignung aufweisen, stellt eine erhöhte Brandgefahr dar. Es sind daher die Kraftfahrzeuge aus diesen Räumen zu entfernen, oder es sind die Betriebsmittel abzulassen und die Batterien abzuklemmen. Sämtliche Feststellungen beziehen sich ausschließlich nur auf die am heutigen Tage zugänglichen Bereichen. C) Erklärungen Das Ergebnis des Lokalaugenscheines wird vom Liegenschaftseigentümer zustimmend zur Kenntnis genommen. Da weiters nichts vorgebracht wird, schließt der Verhandlungsleiter die Feststellungsverhandlung. Aufgrund der kurzfristigen Ladung zu dieser Feststellungsverhandlung und der fehlenden Mitteilung, welche genauen Mängel vorliegen, war es nicht möglich alle erforderlichen Bewilligungen vorzulegen und werden diese bis Ende der Woche nachgereicht. Stellungnahme des Rechtsvertreters von ***: Weiters wird auf das Schreiben vom *** des Herrn *** und insbesondere darauf, dass die Öffnung der Mietobjekte seitens des Vermieters sowohl als Zivil,- als auch strafrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine aktualisierte Mieterliste wird mit den übrigen Unterlagen bis *** nachgereicht. Herr ***, Mieter der Halle *** möchte zum Protokoll geben, dass die Fotos von seinem gemieteten Objekt inkl. Inhalt ohne sein Einverständnis gemacht wurden. Im Zusammenhang mit der heutigen Überprüfungsverhandlung wurde vom Vertreter der BH X versucht, den Mietern die aktuelle Rechtslage nach der NÖ BO bzw. nach der Gewerbeordnung 1994 zu erläutern. Die Mieter haben insbesondere vorgebracht, dass sie für den Fall vom Ersatzobjekten entsprechende Zeit für die Suche dieser Mietobjekte benötigen und daher ein rasches Absiedeln aus den Mietobjekten der Renngasse nicht möglich sein wird.Im Zusammenhang mit der heutigen Überprüfungsverhandlung wurde vom Vertreter der BH römisch zehn versucht, den Mietern die aktuelle Rechtslage nach der NÖ BO bzw. nach der Gewerbeordnung 1994 zu erläutern. Die Mieter haben insbesondere vorgebracht, dass sie für den Fall vom Ersatzobjekten entsprechende Zeit für die Suche dieser Mietobjekte benötigen und daher ein rasches Absiedeln aus den Mietobjekten der Renngasse nicht möglich sein wird. Herr *** ist telefonisch angerufen worden, dass alle am heutigen Termin erscheinen müssen und die gemieteten Hallen aufzusperren und dass die Herren die Hallen begutachten können und dem eigentlich nicht so ist. Vor allem sind sie nicht rück verständigt worden, dass sie NICHT da sein müssen und aufmachen müssen und da der angegebene Termin an Lächerlichkeit grenzt. Abschließend wird festgestellt, dass bei der Verhandlung mehrere Personen anwesend sind, die der Behörde nicht bekannt sind und auch nach Aufforderung ihre Identität nicht bekannt geben. […]“ 1.
4 AVG 1991 wird die Berufung vom *** als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 wird die Berufung vom *** als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2) Um Missverständnisse zu vermeiden, wird der Spruch des Punktes 1) des Bescheides vom *** wie folgt konkretisiert und wird dem Berufungswerber eine Fristverlängerung für den Abbruch wie folgt gewährt: 1.
O 1996, in der derzeit geltenden Fassung, ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz für nachstehende am Grundstück *** und Bfl. ***, inneliegend der EZ *** KG *** in der Halle *** ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlagen und Gebäude, den Abbruch an:
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996, in der derzeit geltenden Fassung, ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz für nachstehende am Grundstück *** und Bfl. ***, inneliegend der EZ *** KG *** in der Halle *** ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlagen und Gebäude, den Abbruch an: Die konsenslos errichteten Baulichkeiten und Umbauten im Gebäude (Halle ***) sind bis längstens *** vollständig zu entfernen. Die ordnungsgemäße Herstellung des bewilligten Konsenses ist von einem befugten Bauführer zu überwachen und nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu melden. Als Basis für die Festlegung der konsenslos errichteten Umbaut4en dient der Einreichplan, Plan Nr. *** vom *** – ***/ Grundriss 1 / östliche Lagerhalle „gewerberechtliche Einreichung“. Die graue Darstellung ist der vom Planverfasser erhobene baubehördlich bewilligte Grundkonsens.“ Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens sowie nach Wiedergabe der geltend gemachten Berufungsgründe zusammengefasst aus, in den Bauakten der Marktgemeinde *** lägen betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke drei näher genannte Bewilligungen auf, und zwar zwei Baubewilligungen aus den Jahren *** und ***, sowie eine „Änderung der gewerblichen Bewilligung ***“. Am *** sei im Beisein des Beschwerdeführers durch die Baubehörde eine Feststellungsverhandlung vor Ort durchgeführt worden, bei der alle Objekte begangen worden seien und der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, der Baubehörde die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe in einem Schreiben vom *** bekannt gegeben, dass nach seiner Ansicht die von der Behörde geforderten Bewilligungen nicht vorgelegt werden müssten. Anlässlich der Feststellungsverhandlung am *** habe sich herausgestellt, dass die „Halle ***“ in insgesamt 24 Langereinheiten unterteilt worden sei, für die Umbauarbeiten liege weder eine Bauanzeige vor, noch sei eine Baubewilligung erteilt worden. Laut der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Mieterliste seien fast alle Einheiten vermietet, wobei die Mietobjekte laut Kenntnisstand der Behörde teils zu Lagerzwecken, teils zu gewerblichen Tätigkeiten, insbesondere als Werkstatt, benützt würden. Die betreffenden Grundstücke, auf welchen sich die „Halle ***“ befinde, seien im gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet Aufschließungszone“ gewidmet. In rechtlicher Hinsicht hielt die Berufungsbehörde fest, die Behörde habe bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens insbesondere die §§ 37 ff AVG anzuwenden. Die Behörde habe demnach grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise Sorge zu tragen. Nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit habe die Behörde die „objektive Wahrheit“, d.h. den „wirklich entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Rücksicht auf allfällige gegenteilige Äußerungen der Beteiligten“ – festzustellen. Nach § 46 AVG komme als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei.
2 AVG habe die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Im vorliegenden Fall seien die Bestimmungen der NÖ Bauordnung, insbesondere die §§ 14 ff und 35, anzuwenden.
2 Z 3 NÖ Bauordnung habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege und das Bauwerk unzulässig sei oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag und die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab Zustellung der Aufforderung hierzu eingebracht habe. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues treffe den jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, wer den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt habe; die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung sei eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon bestehe, „ob diese Abweichungen eine konkrete Gefährdung bedeuten“. Die Baubewilligung könne durch ein konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane nicht begründet werden. Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich, möge auch zu einem früheren Zeitpunkt die Erwirkung der Baubewilligung möglich gewesen sein. Ein Beseitigungsauftrag setze voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks, als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen sei. Bei Vernachlässigung der Pflicht, um Bewilligung anzusuchen, werde das Risiko einer nachteiligen Änderung der Rechtslage in Kauf genommen. Nach den §§ 14 ff der NÖ Bauordnung sei der „Liegenschaftseigentümer bzw. Konsenswerber“ verpflichtet, Sorge zu tragen, ob er für ein Objekt eine Baubewilligung oder lediglich eine Anzeige einzubringen habe. Es sei nicht „Sache der Behörde, nach den entsprechenden Unterlagen zu suchen“. Dies würde den Grundsatz der materiellen Wahrheit sprengen. Im vorliegenden Fall habe die Baubehörde erster Instanz durch die Durchführung der Feststellungsverhandlung am *** vor Ort samt Begehung und Erörterung mit dem Beschwerdeführer , sowie die darauf folgenden Aufforderungsschreiben ihre Verpflichtungen zur Erforschung des tatsächlichen Sachverhaltes ausreichend erfüllt. Es wäre „überspitzt, von der Behörde zu verlangen, noch weitere Erhebungen durchführen zu müssen, während jene Person, welche nach der Bauordnung grundsätzlich verpflichtet ist, die entsprechenden Anträge zu stellen, untätig bleibt und sich auf Rechtsansichten zurückzieht, welche nicht einmal der ständigen Judikatur entsprechen“. Nachdem die Baubehörde erster Instanz nach Ansicht der Berufungsbehörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und ausreichend erhoben habe, liege der geltend gemachte Berufungsgrund nicht vor. Auch sei nach Ansicht der Berufungsbehörde der Abbruchauftrag ausreichend und eindeutig beschrieben und determiniert. Aus dem Spruch des Bescheides unter Anschluss der Beilagen lasse sich „eindeutig ersehen, dass vom Abbruchsauftrag die konsenslosen Umbauten bzw. Baulichkeiten im Inneren der Halle *** betroffen“ seien, da die Halle ***, wie im Sachverhalt des Bescheides ausgeführt, über entsprechende, jedoch sehr alte, Baubewilligungen, verfüge. Um Missverständnisse jedoch auch in einem allfälligen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu vermeiden, habe die Berufungsbehörde den Spruch entsprechend konkretisiert. Im Hinblick auf die Bescheidausführungen zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie die von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten Erhebungen und Aufforderungen habe von einer Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin als Voreigentümerin Abstand genommen werden können. Ob diese entsprechende Bau- und Benützungsbewilligungen an den Beschwerdeführer übergeben habe oder nicht, habe für das Bauverfahren keine Relevanz; Tatsache sei, dass Bau- und Benützungsbewilligungen durch den Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden seien, eine Einvernahme der Zeugin hätte „an diesem Umstand auch nichts geändert“. Hinsichtlich des zweiten Bescheidspruches sei auszuführen, dass auf der Halle *** ein Industrieschornstein errichtet sei, welcher mit Baubewilligung vom *** bewilligt worden sei. Eine Benützungsbewilligung für den Schornstein liege in den Bauakten nicht auf. Bei der Feststellungsverhandlung vom *** sei festgestellt worden, dass sich im Bereich des gesamten Mietbereiches ein Industrieschornstein befinde, bei welchem vom Boden sichtbar im oberen Bereich des Ziegelmauerwerkes durchgehende Risse feststellbar seien. Die Standfestigkeit des Schornsteines sei von einem befugten Fachmann überprüfen zu lassen, der Baubehörde sei ein entsprechender Bericht vorzulegen. Dies sei dem Beschwerdeführer anlässlich der Feststellungsverhandlung vom *** zur Kenntnis gebracht worden; trotz Aufforderung seien die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt worden. Mit Schreiben vom *** habe der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, aus welcher sich ergebe, dass aufgrund des Risses im oberen Bereich des Schornsteines alle Scharen und die drei darauffolgenden, welche einen Riss aufwiesen, abgetragen werden müssten und somit die Höhe des Schornsteines von ca. 24 m auf ca. 14 m zu reduzieren sei. Aus dem Befund ergebe sich mit näherer Begründung, dass bei dieser massiven Reduktion der Höhe eine ausreichende Standsicherheit gegeben sei. Eine Reduktion der Höhe, wie vom Gutachter des Beschwerdeführers selbst vorgeschlagen, sei bis dato nicht erfolgt; es sei daher eine massive Beeinträchtigung, insbesondere im Bereich der Standsicherheit gegeben und sei die Berufungsbehörde der Ansicht, dass eine Gefahr von Personen und Sachen, welche sich in den vermieteten Objekten der Halle befänden, gegeben sei. Die Baubehörde erster Instanz habe mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die Nutzung der Halle *** unverzüglich untersagt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid sei seitens des Beschwerdeführers ebenso Berufung samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht worden. Die Baubehörde erster Instanz habe aus diesen angeführten Gründen „zu Recht in diesem anhängigen Bauverfahren in Punkt 2) des Spruches des angefochtenen Bescheides die Nutzung der Halle *** und der darin vermieteten Objekte untersagt“. Hinsichtlich der Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit führte die Berufungsbehörde schließlich aus, nachträgliche Bau- und Benützungsbewilligungen könnten aufgrund des Vorliegens der nicht freigegebenen Aufschließungszone nicht erteilt werden. Die gewährte Fristverlängerung sei im Hinblick auf das Berufungsverfahren zu gewähren gewesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens sowie nach Wiedergabe der geltend gemachten Berufungsgründe zusammengefasst aus, in den Bauakten der Marktgemeinde *** lägen betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke drei näher genannte Bewilligungen auf, und zwar zwei Baubewilligungen aus den Jahren *** und ***, sowie eine „Änderung der gewerblichen Bewilligung ***“. Am *** sei im Beisein des Beschwerdeführers durch die Baubehörde eine Feststellungsverhandlung vor Ort durchgeführt worden, bei der alle Objekte begangen worden seien und der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, der Baubehörde die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe in einem Schreiben vom *** bekannt gegeben, dass nach seiner Ansicht die von der Behörde geforderten Bewilligungen nicht vorgelegt werden müssten. Anlässlich der Feststellungsverhandlung am *** habe sich herausgestellt, dass die „Halle ***“ in insgesamt 24 Langereinheiten unterteilt worden sei, für die Umbauarbeiten liege weder eine Bauanzeige vor, noch sei eine Baubewilligung erteilt worden. Laut der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Mieterliste seien fast alle Einheiten vermietet, wobei die Mietobjekte laut Kenntnisstand der Behörde teils zu Lagerzwecken, teils zu gewerblichen Tätigkeiten, insbesondere als Werkstatt, benützt würden. Die betreffenden Grundstücke, auf welchen sich die „Halle ***“ befinde, seien im gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet Aufschließungszone“ gewidmet. In rechtlicher Hinsicht hielt die Berufungsbehörde fest, die Behörde habe bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens insbesondere die Paragraphen 37, ff AVG anzuwenden. Die Behörde habe demnach grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise Sorge zu tragen. Nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit habe die Behörde die „objektive Wahrheit“, d.h. den „wirklich entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Rücksicht auf allfällige gegenteilige Äußerungen der Beteiligten“ – festzustellen. Nach Paragraph 46, AVG komme als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei.
Paragraph 45, Absatz 2, AVG habe die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Im vorliegenden Fall seien die Bestimmungen der NÖ Bauordnung, insbesondere die Paragraphen 14, ff und 35, anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege und das Bauwerk unzulässig sei oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag und die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab Zustellung der Aufforderung hierzu eingebracht habe. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues treffe den jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, wer den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt habe; die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung sei eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon bestehe, „ob diese Abweichungen eine konkrete Gefährdung bedeuten“. Die Baubewilligung könne durch ein konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane nicht begründet werden. Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich, möge auch zu einem früheren Zeitpunkt die Erwirkung der Baubewilligung möglich gewesen sein. Ein Beseitigungsauftrag setze voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks, als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen sei. Bei Vernachlässigung der Pflicht, um Bewilligung anzusuchen, werde das Risiko einer nachteiligen Änderung der Rechtslage in Kauf genommen. Nach den Paragraphen 14, ff der NÖ Bauordnung sei der „Liegenschaftseigentümer bzw. Konsenswerber“ verpflichtet, Sorge zu tragen, ob er für ein Objekt eine Baubewilligung oder lediglich eine Anzeige einzubringen habe. Es sei nicht „Sache der Behörde, nach den entsprechenden Unterlagen zu suchen“. Dies würde den Grundsatz der materiellen Wahrheit sprengen. Im vorliegenden Fall habe die Baubehörde erster Instanz durch die Durchführung der Feststellungsverhandlung am *** vor Ort samt Begehung und Erörterung mit dem Beschwerdeführer , sowie die darauf folgenden Aufforderungsschreiben ihre Verpflichtungen zur Erforschung des tatsächlichen Sachverhaltes ausreichend erfüllt. Es wäre „überspitzt, von der Behörde zu verlangen, noch weitere Erhebungen durchführen zu müssen, während jene Person, welche nach der Bauordnung grundsätzlich verpflichtet ist, die entsprechenden Anträge zu stellen, untätig bleibt und sich auf Rechtsansichten zurückzieht, welche nicht einmal der ständigen Judikatur entsprechen“. Nachdem die Baubehörde erster Instanz nach Ansicht der Berufungsbehörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und ausreichend erhoben habe, liege der geltend gemachte Berufungsgrund nicht vor. Auch sei nach Ansicht der Berufungsbehörde der Abbruchauftrag ausreichend und eindeutig beschrieben und determiniert. Aus dem Spruch des Bescheides unter Anschluss der Beilagen lasse sich „eindeutig ersehen, dass vom Abbruchsauftrag die konsenslosen Umbauten bzw. Baulichkeiten im Inneren der Halle *** betroffen“ seien, da die Halle ***, wie im Sachverhalt des Bescheides ausgeführt, über entsprechende, jedoch sehr alte, Baubewilligungen, verfüge. Um Missverständnisse jedoch auch in einem allfälligen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu vermeiden, habe die Berufungsbehörde den Spruch entsprechend konkretisiert. Im Hinblick auf die Bescheidausführungen zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie die von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten Erhebungen und Aufforderungen habe von einer Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin als Voreigentümerin Abstand genommen werden können. Ob diese entsprechende Bau- und Benützungsbewilligungen an den Beschwerdeführer übergeben habe oder nicht, habe für das Bauverfahren keine Relevanz; Tatsache sei, dass Bau- und Benützungsbewilligungen durch den Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden seien, eine Einvernahme der Zeugin hätte „an diesem Umstand auch nichts geändert“. Hinsichtlich des zweiten Bescheidspruches sei auszuführen, dass auf der Halle *** ein Industrieschornstein errichtet sei, welcher mit Baubewilligung vom *** bewilligt worden sei. Eine Benützungsbewilligung für den Schornstein liege in den Bauakten nicht auf. Bei der Feststellungsverhandlung vom *** sei festgestellt worden, dass sich im Bereich des gesamten Mietbereiches ein Industrieschornstein befinde, bei welchem vom Boden sichtbar im oberen Bereich des Ziegelmauerwerkes durchgehende Risse feststellbar seien. Die Standfestigkeit des Schornsteines sei von einem befugten Fachmann überprüfen zu lassen, der Baubehörde sei ein entsprechender Bericht vorzulegen. Dies sei dem Beschwerdeführer anlässlich der Feststellungsverhandlung vom *** zur Kenntnis gebracht worden; trotz Aufforderung seien die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt worden. Mit Schreiben vom *** habe der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, aus welcher sich ergebe, dass aufgrund des Risses im oberen Bereich des Schornsteines alle Scharen und die drei darauffolgenden, welche einen Riss aufwiesen, abgetragen werden müssten und somit die Höhe des Schornsteines von ca. 24 m auf ca. 14 m zu reduzieren sei. Aus dem Befund ergebe sich mit näherer Begründung, dass bei dieser massiven Reduktion der Höhe eine ausreichende Standsicherheit gegeben sei. Eine Reduktion der Höhe, wie vom Gutachter des Beschwerdeführers selbst vorgeschlagen, sei bis dato nicht erfolgt; es sei daher eine massive Beeinträchtigung, insbesondere im Bereich der Standsicherheit gegeben und sei die Berufungsbehörde der Ansicht, dass eine Gefahr von Personen und Sachen, welche sich in den vermieteten Objekten der Halle befänden, gegeben sei. Die Baubehörde erster Instanz habe mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die Nutzung der Halle *** unverzüglich untersagt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid sei seitens des Beschwerdeführers ebenso Berufung samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht worden. Die Baubehörde erster Instanz habe aus diesen angeführten Gründen „zu Recht in diesem anhängigen Bauverfahren in Punkt 2) des Spruches des angefochtenen Bescheides die Nutzung der Halle *** und der darin vermieteten Objekte untersagt“. Hinsichtlich der Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit führte die Berufungsbehörde schließlich aus, nachträgliche Bau- und Benützungsbewilligungen könnten aufgrund des Vorliegens der nicht freigegebenen Aufschließungszone nicht erteilt werden. Die gewährte Fristverlängerung sei im Hinblick auf das Berufungsverfahren zu gewähren gewesen. In der gegen diesen Berufungsbescheid fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der Berufung vorgetragenen Argumente und bringt dazu zusammengefasst vor, in der Feststellungsverhandlung vom *** an Ort und Stelle hätten die verfahrensgegenständlichen Objekte zum überwiegenden Teil nicht besichtigt werden können, da die jeweiligen Mieter als zivilrechtlich Nutzungsberechtigte der Feststellungsverhandlung ferngeblieben seien bzw. den Zutritt zu den Objekten nicht gewährt hätten. Über Aufforderung der Baubehörde habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** ausführlich Stellung genommen und insbesondere bekannt gegeben, dass ihm im Zuge des Liegenschaftserwerbes keine Bau- und Benützungsbewilligungen übergeben worden seien. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Amtswegigkeit verwiesen und zur Frage der Konsensmäßigkeit weitere Beweise in Form der Namhaftmachung einer näher genannten Zeugin angeboten. Die Baubehörde habe ungeachtet dessen keine weiteren Beweise eingeholt und den baupolizeilichen Auftrag vom *** erlassen, welchem ein näher genannter Plan einer gewerberechtlichen Einreichung zugrundegelegt worden sei. Der Plan sei weder dem erstinstanzlichen Bescheid, noch dem bekämpften Berufungsbescheid beigelegt worden. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren weise insofern eine Mangelhaftigkeit auf , als die bescheidgegenständliche Halle *** nicht vollständig besichtigt worden sei und insbesondere die verfahrensgegenständlichen „Objekte“ im Inneren der Halle *** zum überwiegenden Teil nicht in Augenschein hätten genommen werden können, da die jeweiligen Mieter der Feststellungsverhandlung schlichtweg ferngeblieben seien und den Zutritt zu den Objekten nicht gewährt hätten. Im Zuge der Feststellungsverhandlung hätten daher nur insgesamt 10 Objekte, davon 5 „Lagerboxen“ und 5 Mietobjekte in den Hallen, in Augenschein genommen werden können, weshalb der Baubehörde bezüglich der weiteren Objekte keine objektivierbaren Beweise zur Verfügung gestanden seien. Dies lasse sich auch dem Protokoll über die Feststellungsverhandlung vom *** entnehmen. Es entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, wie die belangte Behörde zu der Ansicht komme, es seien im Zuge der Feststellungsverhandlung alle Objekte begangen worden; dies stehe darüberhinaus mit dem Protokoll über die Feststellungsverhandlung in krassem Widerspruch. Im Hinblick auf § 59 AVG und die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte, näher dargestellte Rechtsprechung zur Frage der Bestimmtheit von Leistungsbescheiden sei der bekämpfte Bescheid insofern zu unbestimmt, als er in seinem Spruch lediglich die Verfügung beinhalte, es seien „die konsenslos errichteten Baulichkeiten bzw. Umbauten im Gebäude (Halle ***)“ vollständig zu entfernen und der bewilligte Konsens ordnungsgemäß herzustellen. Als Basis für die Festlegung der konsenslos errichteten Umbauten sei nur auf einen näher genannten Plan über eine gewerberechtliche Einreichung verwiesen worden, der darüberhinaus weder dem erstinstanzlichen, noch dem bekämpften Bescheid beigelegt worden sei. Dem bekämpften Bescheid ließen sich weitergehende Konkretisierungen, aus welchen sich der Umfang der den Beschwerdeführer treffenden Verpflichtungen schließen lasse, nicht entnehmen. Die belangte Behörde habe sich außerdem nicht mit der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 5 NÖ Bauordnung 1996 auseinandergesetzt, wonach Abänderungen im Inneren, die nicht den Brandschutz und die Standsicherheit beeinträchtigten, als bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben einzustufen seien. Dahingehende Erhebungen, ob die streitgegenständlichen Umbauten bzw. Baulichkeiten im Inneren der Halle *** als bewilligungspflichtig oder bewilligungs- und anzeigefrei nach den baurechtlichen Bestimmungen seien, seien nicht durchgeführt worden. Aufgrund des bekämpften Bescheidspruches sei eine Unterscheidung zwischen konsenslosen und konsensmäßigen Umbauten jedenfalls nicht möglich. Im Zusammenhang mit Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides (Untersagung der Hallennutzung wegen der behaupteten mangelnden Standsicherheit des Industrieschornsteins) übersehe die belangte Behörde, dass gegen den die Nutzung untersagenden Bescheid fristgerecht Berufung erhoben worden sei, außerdem sei am *** eine statische Beurteilung betreffend den Vertikalriss des Schornsteines vorgelegt worden, aus welcher sich ergebe, dass eine Gefährdung für Personen oder Sachen nicht gegeben sei. In der gegen diesen Berufungsbescheid fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der Berufung vorgetragenen Argumente und bringt dazu zusammengefasst vor, in der Feststellungsverhandlung vom *** an Ort und Stelle hätten die verfahrensgegenständlichen Objekte zum überwiegenden Teil nicht besichtigt werden können, da die jeweiligen Mieter als zivilrechtlich Nutzungsberechtigte der Feststellungsverhandlung ferngeblieben seien bzw. den Zutritt zu den Objekten nicht gewährt hätten. Über Aufforderung der Baubehörde habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** ausführlich Stellung genommen und insbesondere bekannt gegeben, dass ihm im Zuge des Liegenschaftserwerbes keine Bau- und Benützungsbewilligungen übergeben worden seien. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Amtswegigkeit verwiesen und zur Frage der Konsensmäßigkeit weitere Beweise in Form der Namhaftmachung einer näher genannten Zeugin angeboten. Die Baubehörde habe ungeachtet dessen keine weiteren Beweise eingeholt und den baupolizeilichen Auftrag vom *** erlassen, welchem ein näher genannter Plan einer gewerberechtlichen Einreichung zugrundegelegt worden sei. Der Plan sei weder dem erstinstanzlichen Bescheid, noch dem bekämpften Berufungsbescheid beigelegt worden. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren weise insofern eine Mangelhaftigkeit auf , als die bescheidgegenständliche Halle *** nicht vollständig besichtigt worden sei und insbesondere die verfahrensgegenständlichen „Objekte“ im Inneren der Halle *** zum überwiegenden Teil nicht in Augenschein hätten genommen werden können, da die jeweiligen Mieter der Feststellungsverhandlung schlichtweg ferngeblieben seien und den Zutritt zu den Objekten nicht gewährt hätten. Im Zuge der Feststellungsverhandlung hätten daher nur insgesamt 10 Objekte, davon 5 „Lagerboxen“ und 5 Mietobjekte in den Hallen, in Augenschein genommen werden können, weshalb der Baubehörde bezüglich der weiteren Objekte keine objektivierbaren Beweise zur Verfügung gestanden seien. Dies lasse sich auch dem Protokoll über die Feststellungsverhandlung vom *** entnehmen. Es entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, wie die belangte Behörde zu der Ansicht komme, es seien im Zuge der Feststellungsverhandlung alle Objekte begangen worden; dies stehe darüberhinaus mit dem Protokoll über die Feststellungsverhandlung in krassem Widerspruch. Im Hinblick auf Paragraph 59, AVG und die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte, näher dargestellte Rechtsprechung zur Frage der Bestimmtheit von Leistungsbescheiden sei der bekämpfte Bescheid insofern zu unbestimmt, als er in seinem Spruch lediglich die Verfügung beinhalte, es seien „die konsenslos errichteten Baulichkeiten bzw. Umbauten im Gebäude (Halle ***)“ vollständig zu entfernen und der bewilligte Konsens ordnungsgemäß herzustellen. Als Basis für die Festlegung der konsenslos errichteten Umbauten sei nur auf einen näher genannten Plan über eine gewerberechtliche Einreichung verwiesen worden, der darüberhinaus weder dem erstinstanzlichen, noch dem bekämpften Bescheid beigelegt worden sei. Dem bekämpften Bescheid ließen sich weitergehende Konkretisierungen, aus welchen sich der Umfang der den Beschwerdeführer treffenden Verpflichtungen schließen lasse, nicht entnehmen. Die belangte Behörde habe sich außerdem nicht mit der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Bauordnung 1996 auseinandergesetzt, wonach Abänderungen im Inneren, die nicht den Brandschutz und die Standsicherheit beeinträchtigten, als bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben einzustufen seien. Dahingehende Erhebungen, ob die streitgegenständlichen Umbauten bzw. Baulichkeiten im Inneren der Halle *** als bewilligungspflichtig oder bewilligungs- und anzeigefrei nach den baurechtlichen Bestimmungen seien, seien nicht durchgeführt worden. Aufgrund des bekämpften Bescheidspruches sei eine Unterscheidung zwischen konsenslosen und konsensmäßigen Umbauten jedenfalls nicht möglich. Im Zusammenhang mit Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides (Untersagung der Hallennutzung wegen der behaupteten mangelnden Standsicherheit des Industrieschornsteins) übersehe die belangte Behörde, dass gegen den die Nutzung untersagenden Bescheid fristgerecht Berufung erhoben worden sei, außerdem sei am *** eine statische Beurteilung betreffend den Vertikalriss des Schornsteines vorgelegt worden, aus welcher sich ergebe, dass eine Gefährdung für Personen oder Sachen nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom *** legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakten mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Am *** und am *** wurden über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weitere Verwaltungsakten nachgereicht. 2. Rechtsgrundlagen: § 27 sowie § 28 Abs. 1 und 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 27, sowie Paragraph 28, Absatz eins und 2 und 3 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang § 27. Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. „Erkenntnisse § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ §§ 34, 35 Abs. 2 Z. 2 sowie § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lauten:Paragraphen 34, 35, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lauten: § 34Vermeidung und Behebung von BaugebrechenParagraph 34,, Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.
der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 die nunmehr geltende Rechtslage nach der NÖ BO 2014 heranzuziehen.Im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung eines nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 1996 erlassenen Abbruchauftrages ist daher
der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 die nunmehr geltende Rechtslage nach der NÖ BO 2014 heranzuziehen. 3.2. In der Sache:
ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird durch einen baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert. Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (z.B. VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0835). Weiters ist für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung, sodass es im Bauverfahren auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung – z.B. durch den Bauwerkseigentümer selbst oder durch Nachbarn bzw. Dritte – nicht ankommt. Der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben, ist nur dann entsprochen, wenn dieses selbst beseitigt wird, und nicht schon dann, wenn dessen mögliche Auswirkungen gemildert werden (vgl. zu alldem zuletzt z.B. VwGH vom 28.4.2015,Zl. Ra 2014/05/0013).
ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird durch einen baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert. Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (z.B. VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0835). Weiters ist für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung, sodass es im Bauverfahren auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung – z.B. durch den Bauwerkseigentümer selbst oder durch Nachbarn bzw. Dritte – nicht ankommt. Der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben, ist nur dann entsprochen, wenn dieses selbst beseitigt wird, und nicht schon dann, wenn dessen mögliche Auswirkungen gemildert werden vergleiche zu alldem zuletzt z.B. VwGH vom 28.4.2015,Zl. Ra 2014/05/0013). Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der in Rede stehende setzt außerdem voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung einer Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030); eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag muss sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. z.B. auch VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, Zl. 2003/05/0234).Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der in Rede stehende setzt außerdem voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung einer Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030); eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag muss sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen vergleiche z.B. auch VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, Zl. 2003/05/0234). Zum Verhältnis der Bestimmung des § 33 und § 35 NÖ BauO 1996 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass dann, wenn eine Baubewilligung vorliegt und ein Bauwerk teilweise in Abweichung von der erteilten Baubewilligung ausgeführt worden ist, ein Entfernungsauftrag nur unter den Voraussetzungen des § 33 NÖ BauO 1996 erteilt werden kann (z.B. VwGH vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0246 mwN). Maßgeblich ist, dass der baupolizeiliche Auftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf, weshalb die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch Baubehörde nicht von entscheidender Bedeutung ist und nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (z.B. VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2002/05/0108, VwGH vom 23.2.2011, Zl. 2010/06/0274 mwN, oder auch VwGH vom 6.9.2011, Zl. 2009/05/0348). Die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung hat ebenso für die nunmehr anzuwendenden, im relevanten Zusammenhang nicht veränderten, Bestimmungen der §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 Gültigkeit. Zum Verhältnis der Bestimmung des Paragraph 33 und Paragraph 35, NÖ BauO 1996 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass dann, wenn eine Baubewilligung vorliegt und ein Bauwerk teilweise in Abweichung von der erteilten Baubewilligung ausgeführt worden ist, ein Entfernungsauftrag nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 erteilt werden kann (z.B. VwGH vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0246 mwN). Maßgeblich ist, dass der baupolizeiliche Auftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf, weshalb die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch Baubehörde nicht von entscheidender Bedeutung ist und nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (z.B. VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2002/05/0108, VwGH vom 23.2.2011, Zl. 2010/06/0274 mwN, oder auch VwGH vom 6.9.2011, Zl. 2009/05/0348). Die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung hat ebenso für die nunmehr anzuwendenden, im relevanten Zusammenhang nicht veränderten, Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 NÖ BO 2014 Gültigkeit. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters vom *** mit der oben genannten Spruchabänderung („
O 1996, in der derzeit geltenden Fassung, ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz für nachstehende am Grundstück *** und Bfl. ***, inneliegend der EZ *** KG *** in der Halle *** ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlagen und Gebäude, den Abbruch an: Die konsenslos errichteten Baulichkeiten und Umbauten im Gebäude (Halle ***) sind bis längstens *** vollständig zu entfernen. Die ordnungsgemäße Herstellung des bewilligten Konsenses ist von einem befugten Bauführer zu überwachen und nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu melden. Als Basis für die Festlegung der konsenslos errichteten Umbauten dient der Einreichplan, Plan Nr. *** vom *** – *** / Grundriss 1 / östliche Lagerhalle „gewerberechtliche Einreichung.Die graue Darstellung ist der vom Planverfasser erhobene baubehördlich bewilligte Grundkonsens.“) keine Folge. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters vom *** mit der oben genannten Spruchabänderung („
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996, in der derzeit geltenden Fassung, ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz für nachstehende am Grundstück *** und Bfl. ***, inneliegend der EZ *** KG *** in der Halle *** ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlagen und Gebäude, den Abbruch an: , Die konsenslos errichteten Baulichkeiten und Umbauten im Gebäude (Halle ***) sind bis längstens *** vollständig zu entfernen. Die ordnungsgemäße Herstellung des bewilligten Konsenses ist von einem befugten Bauführer zu überwachen und nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu melden. , Als Basis für die Festlegung der konsenslos errichteten Umbauten dient der Einreichplan, Plan Nr. *** vom *** – *** / Grundriss 1 / östliche Lagerhalle „gewerberechtliche Einreichung., Die graue Darstellung ist der vom Planverfasser erhobene baubehördlich bewilligte Grundkonsens.“) keine Folge. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (z.B. VwGH vom 14.6.1991, Zl. 88/17/0152) und daher eine Spruchabänderung wie die vorliegende nicht in Betracht kommt, wird vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Bescheidbeschwerde unter anderem Folgendes moniert: Die Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ungenügend erhoben; anlässlich der Feststellungsverhandlung vom *** hätten die verfahrensgegenständlichen Objekte in der Halle *** überwiegend nicht besichtigt werden können, da die jeweiligen Mieter der Feststellungsverhandlung ferngeblieben seien und den Zutritt zu den Objekten nicht gewährt hätten. Es fehlten daher wesentliche Sachverhaltsermittlungen zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages betreffend die Halle ***. Erhebungen dahingehend, ob die streitgegenständlichen Umbauten im Inneren der Halle als bewilligungspflichtig oder bewilligungs- und anzeigefrei nach den baurechtlichen Bestimmungen zu werten seien, seien nicht durchgeführt worden. Weiters hätte die Behörde von amtswegen die Frage des Vorliegens der zugrundeliegenden Baubewilligungen zu erheben gehabt, außerdem sei der bekämpfte Bescheid im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Frage der Bestimmtheit von Leistungsbescheiden zu unbestimmt. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde insgesamt – zum derzeitigen Verfahrensstand – zum Erfolg: Voraussetzung der Anwendung des § 34 NÖ BO 2014 ist, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde; Voraussetzung des Abbruchauftrages nach § 35 NÖ BO 2014 ist, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Nach beiden Bestimmungen kommt es daher auf die tatsächliche Ausführung an; nur wenn die tatsächliche Ausführung feststeht, kann es zu einem Auftrag nach einer der beiden Bestimmungen kommen (vgl. zur insoweit identen Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 z.B. VwGH vom 3.7.2007, Zl. 2005/05/0001 bzw. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.