Obsah (7)
Art. 133§ 35Art. 130§ 4§ 66§ 17§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-595/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 35 Abs. 2 Z 2 sowie § 70 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 70, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt: Mit Bescheid vom ***, Zl. *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) folgenden baupolizeilichen Auftrag: „
§ 35Abs.
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996, in der derzeit geltenden Fassung, ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz für nachstehende auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlagen und Gebäuden mit der Bezeichnung ‚Lagercontainer‘ Bauwerk Nr. ***‘ den Abbruch an:„
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996, in der derzeit geltenden Fassung, ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde
- Instanz für nachstehende auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlagen und Gebäuden mit der Bezeichnung ‚Lagercontainer‘ Bauwerk Nr. ***‘ den Abbruch an: Die konsenslos errichteten Baulichkeiten, bestehend aus zwei Lagercontainern sind bis längstens *** vollständig zu entfernen. Die verbleibenden Flächen sind so zu rekultivieren, dass eine widmungsgemäße Nachnutzung möglich ist.“ Begründend führte die Baubehörde erster Instanz hierzu aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer unter anderem des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Auf diesem Grundstück seien „vor der Halle ***“ im Freibereich zwei Lagercontainer aufgestellt worden; in den von der Bezirkshauptmannschaft X - welche zwischenzeitlich aufgrund eines Ansuchens auf gewerberechtliche Generalgenehmigung vom *** im Rahmen der NÖ Bauübertragungsverordnung für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zuständig gewesen sei – übergebenen Unterlagen liege eine baubehördliche Bewilligung für die in Rede stehenden Container nicht auf. Am *** habe eine Feststellungsverhandlung an Ort und Stelle durch die Baubehörde stattgefunden, im Zuge derer der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, „die entsprechenden Unterlagen“ vorzulegen. Mit Schreiben vom *** sowie vom *** sei der Beschwerdeführer, gerichtet an dessen Rechtsvertretung, durch die Rechtsvertretung der Baubehörde neuerlich zur Vorlage entsprechender Bau- und Benützungsbewilligungen aufgefordert worden. Mit Schreiben vom *** habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, weshalb er der Ansicht sei, dass die errichteten Objekte weder anzeige- noch bewilligungspflichtig nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung seien; unter einem sei ein Sachverständigengutachten eines *** vorgelegt worden. Dazu werde seitens der Baubehörde erwogen, dass es sich bei dem genannten Sachverständigen um einen allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Maschinen, technische Geräte und Instrumente, sowie um einen Ingenieur für Maschinen- und Kraftfahrzeugbau handle. Diesem komme aufgrund seines Fachwissens nur die Aufgabe zu, technische Gegebenheiten zu befunden und zu begutachten; nicht dazu befugt sei er jedoch, Rechtsausführungen zu der Frage zu tätigen, ob die aufgestellten Container als Bauwerke oder Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung zu werten seien. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Lagerboxen und Containern sei eindeutig; ein Gebäude sei gegeben, wenn ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden vorliege, welches von Menschen betreten werden könne und dazu bestimmt sei, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Als Bauwerk sei ein Objekt anzusehen, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsse nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein; in bestimmten Fällen, wie bei Containern, genüge auch großes Gewicht. Bei Containern, die allseits umschlossen seien, von Menschen betreten werden könnten und objektiv dazu bestimmt seien, dem Schutz von Menschen bzw. Sachen zu dienen, handle es sich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung um Gebäude; weiters sei nach der Judikatur des VwGH die Aufstellung eines Containers im Ausmaß von 6 m x 2,5 m x 2,6 m baubewilligungspflichtig. Im vorliegenden Fall wiesen die einzelnen Lagerboxen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m x 2,06 m auf und seien mit Schraubverbindungen fest mit dem Boden verbunden; weiters bestünden sie aus Metall und wiesen Blecheindeckungen auf. Die einzelnen Objekte seien seitens des Beschwerdeführers vermietet, dienten zur Nutzung von Menschen, Tieren und Sachen, und seien dazu bestimmt, diese zu schützen. Sähe man die gegenständlichen Lagerboxen nicht als Bauwerk bzw. Gebäude an, liege eine Umgehung des § 14 NÖ Bauordnung vor. Nach Ansicht der Baubehörde stelle daher jedes der gegenständlichen Objekte ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung dar, für welches verpflichtend eine Bau- und Benützungsbewilligung einzuholen sei.Begründend führte die Baubehörde erster Instanz hierzu aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer unter anderem des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Auf diesem Grundstück seien „vor der Halle ***“ im Freibereich zwei Lagercontainer aufgestellt worden; in den von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn - welche zwischenzeitlich aufgrund eines Ansuchens auf gewerberechtliche Generalgenehmigung vom *** im Rahmen der NÖ Bauübertragungsverordnung für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zuständig gewesen sei – übergebenen Unterlagen liege eine baubehördliche Bewilligung für die in Rede stehenden Container nicht auf. Am *** habe eine Feststellungsverhandlung an Ort und Stelle durch die Baubehörde stattgefunden, im Zuge derer der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, „die entsprechenden Unterlagen“ vorzulegen. Mit Schreiben vom *** sowie vom *** sei der Beschwerdeführer, gerichtet an dessen Rechtsvertretung, durch die Rechtsvertretung der Baubehörde neuerlich zur Vorlage entsprechender Bau- und Benützungsbewilligungen aufgefordert worden. Mit Schreiben vom *** habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, weshalb er der Ansicht sei, dass die errichteten Objekte weder anzeige- noch bewilligungspflichtig nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung seien; unter einem sei ein Sachverständigengutachten eines *** vorgelegt worden. Dazu werde seitens der Baubehörde erwogen, dass es sich bei dem genannten Sachverständigen um einen allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Maschinen, technische Geräte und Instrumente, sowie um einen Ingenieur für Maschinen- und Kraftfahrzeugbau handle. Diesem komme aufgrund seines Fachwissens nur die Aufgabe zu, technische Gegebenheiten zu befunden und zu begutachten; nicht dazu befugt sei er jedoch, Rechtsausführungen zu der Frage zu tätigen, ob die aufgestellten Container als Bauwerke oder Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung zu werten seien. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Lagerboxen und Containern sei eindeutig; ein Gebäude sei gegeben, wenn ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden vorliege, welches von Menschen betreten werden könne und dazu bestimmt sei, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Als Bauwerk sei ein Objekt anzusehen, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsse nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein; in bestimmten Fällen, wie bei Containern, genüge auch großes Gewicht. Bei Containern, die allseits umschlossen seien, von Menschen betreten werden könnten und objektiv dazu bestimmt seien, dem Schutz von Menschen bzw. Sachen zu dienen, handle es sich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung um Gebäude; weiters sei nach der Judikatur des VwGH die Aufstellung eines Containers im Ausmaß von 6 m x 2,5 m x 2,6 m baubewilligungspflichtig. Im vorliegenden Fall wiesen die einzelnen Lagerboxen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m x 2,06 m auf und seien mit Schraubverbindungen fest mit dem Boden verbunden; weiters bestünden sie aus Metall und wiesen Blecheindeckungen auf. Die einzelnen Objekte seien seitens des Beschwerdeführers vermietet, dienten zur Nutzung von Menschen, Tieren und Sachen, und seien dazu bestimmt, diese zu schützen. Sähe man die gegenständlichen Lagerboxen nicht als Bauwerk bzw. Gebäude an, liege eine Umgehung des Paragraph 14, NÖ Bauordnung vor. Nach Ansicht der Baubehörde stelle daher jedes der gegenständlichen Objekte ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung dar, für welches verpflichtend eine Bau- und Benützungsbewilligung einzuholen sei. Dem Bescheid beigelegt war der in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aufgenommene „Lageplan“ Erhebungsverfahren ***, ***“, aus welchem sich die Situierung der verfahrensgegenständlichen „Metallboxen (o.B.) Nr. ***“ ergibt. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, die verfahrensgegenständlichen Lagercontainer bzw. Boxen in Metallausführung seien weder anzeige- noch bewilligungspflichtig im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung. Erneut verwiesen wurde auf das der Baubehörde vorgelegte Gutachten des Herrn ***, wonach sich auf der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***, ***, Wechselaufbauten für LKW- und Anhänger mit Wechselrahmen befänden, welche nicht als stationäre Container oder als Bauwerk eingestuft werden könnten, sondern Bestandteile eines oder mehrerer LKW oder Anhänger mit Wechselsystemrahmen seien und diese Wechselaufbauten je nach Bedarf auf unterschiedlichen Plätzen geparkt oder für Transportzwecke außerhalb der Liegenschaft verwendet würden. Die Behörde hätte „ungeachtet der Frage der Bindungswirkung des gegenständlichen Gutachtens“ weitergehende Erhebungen betreffend die konkreten Ausmaße und insbesondere das Gewicht der Lagercontainer, dies im Zusammenhang mit der Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden, anzustellen gehabt. Nach der Rechtsprechung sei für die letztere Frage unter anderem wesentlich, ob eine Fortbewegung des fraglichen Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder bloß mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich sei. Den behördlichen Feststellungen ließen sich keinerlei Indizien für eine kraftschlüssige Verbindung der Objekte mit dem Boden entnehmen; die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise ließen vielmehr den Schluss zu, dass aufgrund des nicht vorhandenen Fundaments und der jederzeitigen Entfernungsmöglichkeit die Einstufung der gegenständlichen Boxen in Metallausführung bzw. Lagercontainer als Gebäude bzw. Bauwerk rechtswidrig erfolgt sei. Es sei außerdem eine korrekte Zuordnung, welche Objekte vom Bescheid tatsächlich betroffen seien, nicht mit der für Leistungsbescheide erforderlichen Bestimmtheit möglich; die Baubehörde bezeichne die zu entfernenden Objekte im Bescheid als „Lagercontainer“ Bauwerk Nr. ***“, wohingegen der dem Bescheid beigelegte Lageplan das darin als „Bauwerk Nr. *** bezeichnete Objekt als bestehend aus „2 Metallboxen“ ausweise. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom *** wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** unter Spruchpunkt
- die Berufung als unbegründet ab und führte unter Spruchpunkt
- aus, „die konsenslos errichteten Baulichkeiten, bestehend aus zwei Metallboxen“, seien bis längstens *** vollständig zu entfernen. Die Baubehörde habe bei der Begehung am *** sowie bei sämtlichen sonstigen Besichtigungen festgestellt, dass die einzelnen Lagerboxen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m 2,06 m aufwiesen und mit Schraubverbindungen fest mit dem Asphalt verbunden seien. Die Objekte bestünden aus Metallteilen und wiesen Blecheindeckungen auf. Bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung seien diese Bauwerke auch noch nicht entfernt bzw. an einen anderen Ort verbracht worden, sondern dienten Lagerzwecken und seien nach dem Kenntnisstand der Behörde vermietet. Es sei festzuhalten, dass die im Spruch der Baubehörde erster Instanz als „Lagercontainer Bauwerk Nr. ***“ bezeichneten Objekte zwei als Metallboxen ausgeführte Objekte seien. Diese würden als Lager verwendet, weshalb die Baubehörde erster Instanz das Bauwerk Nr. *** im Spruch ihres Bescheides als Lagercontainer bezeichnet habe.
§ 35Abs.
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege und das Bauwerk unzulässig sei oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab Zustellung der Aufforderung hierzu eingebracht habe. Ein Beseitigungsauftrag setze voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen sei. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Lagerboxen, Containern, etc. sei eindeutig. Die Baubehörde erster Instanz habe sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten des Herrn *** ausreichend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb dessen Ansicht zu der rechtlichen Frage der Bauwerkseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Objekte nicht gefolgt werden könne. Der beigezogene Sachverständige sei nicht befugt, Rechtsausführungen zu der Frage abzugeben, ob die Lagercontainer als Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung anzusehen seien. Die in Rede stehenden Lagerboxen wiesen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m 2,06 m auf, seien mit Schraubverbindungen fest mit dem Asphalt verbunden, bestünden als Metallteilen und wiesen Blecheindeckungen auf. Laut Angaben des Beschwerdeführers selbst wiesen diese weiters ein Gewicht von 150 kg bis 200 kg auf. Die Qualifikation als Bauwerk bzw. Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung sei daher jedenfalls gegeben. Nicht nur der Lagercontainer „Bauwerk Nr. ***“ sei ohne Bewilligung aufgestellt worden, sondern ebenso die im Lageplan eingezeichneten Objekte 7,8 und 9, sowie 1,2,3,4,5,6,9,10 und
- Es handle sich dabei um eine Art „Containerdorf“. Eine baubehördliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Objekte läge nicht auf und sei vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Baubehörde auch nicht beigebracht worden. Der in Rede stehende Grundstücksbereich sei laut gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „BK-Aufschließungszone“ bzw. „BW-Aufschließungszone“ gewidmet. Eine Freigabe der Aufschließungszone sei noch nicht erfolgt, eine nachträgliche Baubewilligung könne daher nicht erteilt werden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom *** wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** unter Spruchpunkt
- die Berufung als unbegründet ab und führte unter Spruchpunkt
- aus, „die konsenslos errichteten Baulichkeiten, bestehend aus zwei Metallboxen“, seien bis längstens *** vollständig zu entfernen. Die Baubehörde habe bei der Begehung am *** sowie bei sämtlichen sonstigen Besichtigungen festgestellt, dass die einzelnen Lagerboxen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m 2,06 m aufwiesen und mit Schraubverbindungen fest mit dem Asphalt verbunden seien. Die Objekte bestünden aus Metallteilen und wiesen Blecheindeckungen auf. Bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung seien diese Bauwerke auch noch nicht entfernt bzw. an einen anderen Ort verbracht worden, sondern dienten Lagerzwecken und seien nach dem Kenntnisstand der Behörde vermietet. Es sei festzuhalten, dass die im Spruch der Baubehörde erster Instanz als „Lagercontainer Bauwerk Nr. ***“ bezeichneten Objekte zwei als Metallboxen ausgeführte Objekte seien. Diese würden als Lager verwendet, weshalb die Baubehörde erster Instanz das Bauwerk Nr. *** im Spruch ihres Bescheides als Lagercontainer bezeichnet habe.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege und das Bauwerk unzulässig sei oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab Zustellung der Aufforderung hierzu eingebracht habe. Ein Beseitigungsauftrag setze voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen sei. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Lagerboxen, Containern, etc. sei eindeutig. Die Baubehörde erster Instanz habe sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten des Herrn *** ausreichend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb dessen Ansicht zu der rechtlichen Frage der Bauwerkseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Objekte nicht gefolgt werden könne. Der beigezogene Sachverständige sei nicht befugt, Rechtsausführungen zu der Frage abzugeben, ob die Lagercontainer als Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung anzusehen seien. Die in Rede stehenden Lagerboxen wiesen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m 2,06 m auf, seien mit Schraubverbindungen fest mit dem Asphalt verbunden, bestünden als Metallteilen und wiesen Blecheindeckungen auf. Laut Angaben des Beschwerdeführers selbst wiesen diese weiters ein Gewicht von 150 kg bis 200 kg auf. Die Qualifikation als Bauwerk bzw. Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung sei daher jedenfalls gegeben. Nicht nur der Lagercontainer „Bauwerk Nr. ***“ sei ohne Bewilligung aufgestellt worden, sondern ebenso die im Lageplan eingezeichneten Objekte 7,8 und 9, sowie 1,2,3,4,5,6,9,10 und
- Es handle sich dabei um eine Art „Containerdorf“. Eine baubehördliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Objekte läge nicht auf und sei vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Baubehörde auch nicht beigebracht worden. Der in Rede stehende Grundstücksbereich sei laut gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „BK-Aufschließungszone“ bzw. „BW-Aufschließungszone“ gewidmet. Eine Freigabe der Aufschließungszone sei noch nicht erfolgt, eine nachträgliche Baubewilligung könne daher nicht erteilt werden. In der gegen diesen Berufungsbescheid mit Schreiben vom *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Bescheidbeschwerde bringt der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung neuerlich zusammengefasst vor, die bescheidgegenständlichen „Metallboxen“ seien nicht kraftschlüssig mit den Boden verbunden, weil diese weder über ein Fundament, noch über ein hohes Eigengewicht verfügten. Die Boxen wiesen ein Eigengewicht von ca. 150 kg bis 200 kg auf. Die belangte Behörde hätte weitergehende Erhebungen einerseits zu den konkreten Ausmaßen und insbesondere zum Gewicht der Metallboxen einholen müssen. Es lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen, worauf sich die Annahme der Behörde hinsichtlich des Ausmaßes der verfahrensgegenständlichen Objekte stütze. Wie die belangte Behörde richtig ausführe, stelle die höchstgerichtliche Rechtsprechung für das Vorliegen der Voraussetzung der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden nicht ausschließlich auf das Vorliegen eines Fundamentes aus Mauerwerk oder Beton ab, sondern sei bereits ein entsprechend großes Gewicht ausreichend. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, erfülle ein Mobil-WC mit einem Eigengewicht von 140 kg nicht die Anforderungen an ein Bauwerk. In Anbetracht der hier vorliegenden Fakten hinsichtlich eines nicht vorhandenen Fundamentes und geringem Eigengewicht seien die bescheidgegenständlichen Objekte als nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden anzusehen und könnten jederzeit ohne Zerstörung der Substanz wieder vom gegenwärtigen Standort entfernt werden. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass die Metallboxen als Gebäude bzw. Bauwerk nach der NÖ Bauordnung einzustufen seien, sei daher rechtswidrig. Mit Schreiben vom *** legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakten mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
- Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
- Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 4 Z 6, 7 und 15, § 14 Z 1 und 2, § 35 Abs. 2 Z. 2 sowie § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lauten:Paragraph 4, Ziffer 6, 7 und 15, Paragraph 14, Ziffer eins und 2, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lauten: „§ 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […]
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […]
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; […]“ „§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen; […]“ „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag […]
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn […]
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. […]“ „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“ § 4 Z 3, 4 und 7 und § 14 Z 1 und 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23 (NÖ BauO 1996) lauteten:Paragraph 4, Ziffer 3, 4 und 7 und Paragraph 14, Ziffer eins und 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -23 (NÖ BauO 1996) lauteten: „§ 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […]
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; […]
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; […]“ „§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.
- Feststellungen: Auf dem unter anderem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, befanden sich zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Baubehörde erster Instanz sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides, unmittelbar angrenzend an eine ebenfalls auf dem genannten Grundstück situierte Lagerhalle, zwei aneinandergereihte, hüttenartige, rundum von Metallwänden umschlossene Container mit Blechdach, welche durch eine Türe nach außen öffenbar und begehbar sind, und eine solche Höhe bzw. Größe aufweisen, dass sie von Menschen betreten werden können und zumindest der Unterbringung eines darin abgestellten PKW Platz bieten. Diese, im Lageplan im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses mit „2 Metallboxen (o.B.) Nr. ***“ bezeichneten Metallcontainer weisen ein Eigengewicht von 150 kg bis 200 kg auf, werden durch den Beschwerdeführer vermietet und dienen als Lagerraum. Eine baubehördliche Bewilligung für die Container liegt nicht vor. Die Situierung der verfahrensgegenständlichen Objekte „2 Metallboxen (o.B.) Nr. ***“ ergibt sich aus dem dem erstinstanzlichen Abbruchauftrag beigelegten, vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen „Lageplan“ Erhebungsverfahren ***, ***“. Die verfahrensgegenständlichen Metallboxen haben folgendes Aussehen und Lage: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Marktgemeinde *** zur Sache vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den im Rahmen der am *** von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten Feststellungsverhandlung angefertigten Lichtbildern, aus den Feststellungen des bekämpften Bescheides, sowie aus dem Beschwerdeführervorbringen, welches den Feststellungen der belangten Behörde insoweit nicht entgegentritt.
- Rechtlich folgt: 4.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Am
- Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, in Kraft getreten. Laut der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Am
- Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, in Kraft getreten. Laut der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung eines nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO 1996 erlassenen Abbruchauftrages ist daher
der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 die nunmehr geltende Rechtslage nach der NÖ BO 2014 heranzuziehen.Im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung eines nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 1996 erlassenen Abbruchauftrages ist daher
der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 die nunmehr geltende Rechtslage nach der NÖ BO 2014 heranzuziehen. 4.2. In der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel und bringt dagegen zusammengefasst vor, bei den in Rede stehenden Metallcontainern handle es sich nicht um bewilligungspflichtige Bauwerke im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung, daher sei der erteilte baupolizeiliche Abbruchauftrag unrechtmäßig. Durch den Verwaltungsgerichtshof sei ein „Mobil-WC“ mit einem Eigengewicht von 140 l und einem Fäkalientank von 300l nicht als Bauwerk qualifiziert worden. Im Hinblick darauf hätte die Behörde schon ausgehend von den hier angenommenen Ausmaßen der in Rede stehenden Objekte zu dem rechtlichen Schluss kommen müssen, dass diese nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden seien und jederzeit ohne Zerstörung der Substanz vom gegenwärtigen Standort entfernt werden könnten. Eine Einstufung der Objekte als bewilligungspflichtige Bauwerke sei nicht möglich. Dass die zwei Metallcontainer auf dem dem baupolizeilichen Auftrag beigelegten Lageplan an der mit „2 Metallboxen (o.B.) Nr. ***“ bezeichneten Stelle zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Berufungsentscheidung situiert waren, bleibt in der Beschwerde unbestritten. Weiters nicht bestritten wird die Feststellung der Berufungsbehörde, dass für die in Rede stehenden Metallcontainer eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliege; vielmehr stützt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das Argument, eine baubehördliche Bewilligungspflicht für die verfahrensgegenständlichen Objekte sei nicht gegeben. Dazu ist Folgendes auszuführen: Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde zufolge weisen die gegenständlichen Metallcontainer ein Eigengewicht von 150 bis 200 kg auf. Bezüglich der von der Behörde festgestellten konkreten Abmessungen der Container (6 m x 2,5 m x 2,06 m) beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Feststellung, dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, worauf sich die Annahme der Behörde hinsichtlich der Größe der Container stütze; bestritten wird die von der Baubehörde angenommene Containergröße nicht. Die von der Baubehörde im Rahmen der am *** durchgeführten Feststellungsverhandlung aufgenommenen Lichtbilder lassen, wie oben festgestellt, jedenfalls eindeutig erkennen, dass es sich bei den in Rede stehenden Metallcontainern um solche handelt, welche zum einen eine Höhe aufweisen, dass sie von Menschen betreten werden können und zum anderen eine Größe besitzen, dass sie zumindest der Unterbringung eines PKW dienen können. Die Container sind allseitig umschlossen, mit einem Dach versehen und weisen vorderseitig eine Türe auf, sodass sie von außen begehbar sind. Der belangten Behörde ist in ihrer Rechtsauffassung nicht entgegenzutreten, wenn sie die verfahrensgegenständlichen Metallcontainer als Bauwerke, und zwar als Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung angesehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen wurden containerartige Objekte jeweils als bewilligungspflichtige Bauwerke im Sinne der anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen qualifiziert (vgl. zuletzt VwGH vom 12.12.2013, Zl. 2013/06/0152, aber auch vom 27.11.2007, Zl. 2007/06/0229, vom 1.4.2008, Zl. 2007/06/0335, vom 31.1.2008, Zl. 2007/06/0243, vom 24.4.2007, Zl. 2006/05/0054, vom 17.4.2007, Zl. 2005/06/0351, vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0262, sowie vom 18.5.2004, Zl. 2001/10/0235 ua.).Der belangten Behörde ist in ihrer Rechtsauffassung nicht entgegenzutreten, wenn sie die verfahrensgegenständlichen Metallcontainer als Bauwerke, und zwar als Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung angesehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen wurden containerartige Objekte jeweils als bewilligungspflichtige Bauwerke im Sinne der anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen qualifiziert vergleiche zuletzt VwGH vom 12.12.2013, Zl. 2013/06/0152, aber auch vom 27.11.2007, Zl. 2007/06/0229, vom 1.4.2008, Zl. 2007/06/0335, vom 31.1.2008, Zl. 2007/06/0243, vom 24.4.2007, Zl. 2006/05/0054, vom 17.4.2007, Zl. 2005/06/0351, vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0262, sowie vom 18.5.2004, Zl. 2001/10/0235 ua.). Im Hinblick auf den vorliegend zugrundeliegenden Sachverhalt ist auch die Rechtslage nach den (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 NÖ BO in der vorliegenden Entscheidung anzuwendenden) Bestimmungen der NÖ BO 2014 eindeutig: Im Hinblick auf den vorliegend zugrundeliegenden Sachverhalt ist auch die Rechtslage nach den (aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, NÖ BO in der vorliegenden Entscheidung anzuwendenden) Bestimmungen der NÖ BO 2014 eindeutig:
§ 4Z 7 leg cit.
7 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Dies liegt bei den vom gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag erfassten Objekten vor; die Metallcontainer sind oberirdisch, allseitig von Wänden umschlossen, besitzen ein Dach, eine Türe sowie eine solche Höhe, dass sie von Menschen betreten werden können; sie dienen weiters der Unterbringung von Sachen.
Paragraph 4, Ziffer 7, leg cit. 7 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Dies liegt bei den vom gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag erfassten Objekten vor; die Metallcontainer sind oberirdisch, allseitig von Wänden umschlossen, besitzen ein Dach, eine Türe sowie eine solche Höhe, dass sie von Menschen betreten werden können; sie dienen weiters der Unterbringung von Sachen. Wenn der Beschwerdeführer die Bauwerkseigenschaft der Objekte mit dem Argument bestreitet, der Verwaltungsgerichtshof habe in einer näher genannten Entscheidung ein „Mobil-WC“ nicht als bewilligungspflichtiges Bauwerk qualifiziert, so ist dazu einerseits auszuführen, dass die Aufstellung eines „Mobil-WCs“ schon rein begrifflich mit dem vorliegenden Sachverhalt, in welchem es um die Errichtung von hüttenartigen, begehbaren Metallcontainern geht, welche der dauernden Unterbringung von Sachen dienen, nicht verglichen werden kann. Außerdem verkennt der Beschwerdeführer Folgendes: Der angefochtene Bescheid im dortigen Fall (VwGH vom 29.8.2000, Zl. 97/05/0046) wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht aus dem Grund behoben, weil es sich bei dem dort in Rede stehenden „Mobil-WC“ nicht um ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Gebäude handelte, sondern weil die dort belangte Behörde ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen von der Errichtung eines Gebäudes (nach der Kärntner Bauordnung, welche in der anzuwendenden Fassung keine Begriffsbestimmung über Gebäude enthielt) ausgegangen sei, sodass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben sei. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides habe sich nicht entnehmen lassen, ob die gegebene Konstruktion bei fachgerechter Aufstellung eine Verbindung mit dem Boden aufweisen müsse. Für Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende hat der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber eine feste Verbindung mit dem Boden unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen sei, regelmäßig bejaht (z.B. VwGH vom 12.12.2013, Zl. 2013/06/0152 oder auch VwGH vom 18.5.2004, Zl. 2001/10/0235 mwN). Sollte das Beschwerdevorbringen, in welchem der Beschwerdeführer ausführt, die gegenständlichen Metallcontainer hätten ein Eigengewicht von 150 kg bis 200 kg, dahingehend zu verstehen sein, dass es den gegenständlichen Objekten aufgrund des gegebenen Gewichtes an einem entsprechend großen Gewicht für das Vorliegen einer festen Verbindung mit dem Boden im Sinne der dargestellten Judikatur mangle, so ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine „Verbindung mit dem Boden“ auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste, da ansonsten der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre (z.B. VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2003/05/0043). Sollten die gegenständlichen hüttenartigen Container daher nicht über ein solches Eigengewicht in Relation zu ihrer ausgeführten Größe verfügen, dass damit an sich auf eine feste Verbindung mit dem Boden im Sinne der oben dargestellten Judikatur geschlossen werden kann, so wären diese bei ordnungsgemäßer Ausführung jedenfalls fest mit dem Boden zu verankern, um ein Sicherheitsrisiko hintanzuhalten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die – vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene – Feststellung der belangten Behörde, die Metallcontainer seien jeweils mit Schraubverbindungen fest mit dem Boden verbunden. Die feste Verbindung der gegenständlichen Metallcontainer mit dem Boden im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ist daher jedenfalls gegeben. Auf die Frage, ob die Objekte ohne Substanzverlust von einem Ort zum anderen befördert werden können, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an; der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich nämlich, dass die von ihm ins Treffen geführte Rechtsprechung – wie er selbst ausführt – zu fahrbaren Verkaufsständen bzw. Mobilheimen ergangen ist. Jene Sachverhalte sind mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbar. Zur Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht containerartiger Objekte wir im gegenständlichen Fall besteht, wie oben dargestellt, eine jahrelange, gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im Hinblick darauf nach Sachlage des Falles und angesichts der konkreten Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Objekte eine Erhebung deren exakten Gewichtes oder deren exakter Größe zur Beantwortung der Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht nicht erforderlich. Hinsichtlich der Frage des Erfordernisses eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen zum Vorliegen eines Bauwerkes im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ist auszuführen, dass auch in dem Fall, dass das Aufstellen solcher Metallcontainer wie der gegenständlichen keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung derartiger Container eingebracht werden (z.B. VwGH vom 27.11.2007, Zl. 2007/06/0229 oder auch vom 31.1.2008, Zl. 2007/06/0243 mwN).Hinsichtlich der Frage des Erfordernisses eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen zum Vorliegen eines Bauwerkes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist auszuführen, dass auch in dem Fall, dass das Aufstellen solcher Metallcontainer wie der gegenständlichen keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung derartiger Container eingebracht werden (z.B. VwGH vom 27.11.2007, Zl. 2007/06/0229 oder auch vom 31.1.2008, Zl. 2007/06/0243 mwN). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Metallcontainern um Bauwerke, und zwar um Gebäude im Sinne der Bestimmungen der NÖ BO 2014 handelt. Eine Ausnahme von der baubehördlichen Bewilligungspflicht (§§ 1, 15, 16, 17 leg.cit.) kommt angesichts des vorliegenden Sachverhaltes nicht in Betracht, sodass es sich bei den Containern um baubewilligungspflichtige Gebäude nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 handelt.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Metallcontainern um Bauwerke, und zwar um Gebäude im Sinne der Bestimmungen der NÖ BO 2014 handelt. Eine Ausnahme von der baubehördlichen Bewilligungspflicht (Paragraphen eins, 15, 16, 17, leg.cit.) kommt angesichts des vorliegenden Sachverhaltes nicht in Betracht, sodass es sich bei den Containern um baubewilligungspflichtige Gebäude nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 handelt. Dies gilt ebenso für die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der Container; auch nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 (siehe oben unter 2.) handelte es sich bei diesen im Hinblick auf die ausführlich dargestellte Judikatur um baubewilligungspflichtige Gebäude. Dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde eine baubehördliche Bewilligung für die Container eingeholt worden sei, wurde weder im Verfahren, noch in der Beschwerde behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages darauf an, ob das in Frage stehende Bauwerk im Zeitpunkt der Errichtung und im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages bewilligungspflichtig war und keine Bewilligung vorgelegen ist (z.B. VwGH vom 17.4.2007, Zl. 2005/06/0351 mwN). Die genannten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall, wie dargestellt, gegeben. Die belangte Behörde hatte daher für die verfahrensgegenständlichen Metallcontainer einen baupolizeilichen Abbruchauftrag unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist zu erlassen. Ob die Container nachträglich bewilligungsfähig sind, ist nach den für die Überprüfung der bekämpften Entscheidung nunmehr anzuwendenden Bestimmungen der NÖ BO 2014 nicht mehr zu prüfen. Hinsichtlich der Situierung der beiden vom Abbruchauftrag erfassten Metallcontainer ist festzuhalten, dass sich die beiden gegenständlichen, als „2 Metallboxen (o.B.) Nr. ***“ bezeichneten Objekte nach dem von der Baubehörde verfassten und vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Lageplan angrenzend an die dort vorhandene Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. Nr. ***, KG ***, befinden. Die Aufnahme des Lageplanes in den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bewirkt hinsichtlich der tatsächlichen Situierung der Container die Korrektur des erteilten baupolizeilichen Auftrages und insoweit dessen ausreichende Konkretisierung im Hinblick auf ein allfälliges Vollstreckungsverfahren. Schließlich ist aus rechtlicher Sicht zur Frage, ob sich die Metallcontainer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch an der bezeichneten Stelle befinden, z.B. auf die Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1985, Zl. 83/06/0262 zu verweisen: „Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken (vgl. diesbezüglich die Erkenntnisse vom 15. Februar 1965, Zl. 2059/64, und vom 14. Juni 1983, Zl. 82/07/0205, sowie das die Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 19. September 1985, Zlen. 82/06/0074, 0075). Wie auch die belangte Behörde richtig erkannte, wird mit einem baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zu einer Leistung begründet. Wird nun nach Erlassung des Bescheides, mit dem eine solche Verpflichtung auferlegt worden ist, die Leistung bewirkt, so ist damit nur der Zustand hergestellt, der mit dem Bescheid erreicht werden sollte. Auf die solcherart bewirkte Hinderung in der Außenwelt braucht die Berufungsbehörde bei der Entscheidung über das bei ihr eingebrachte Rechtsmittel nicht Bedacht zu nehmen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die wesentliche Funktion der Berufungsbehörde darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Damit steht nicht im Widerspruch, dass die Berufungsbehörde
§ 66Abs.
4 AVG - abgesehen von den dort angeführten Ausnahmen - stets in der Sache zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen sowie demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Mit dieser Bestimmung steht im Zusammenhang, dass die Berufungsbehörde grundsätzlich seit der Erlassung der Bescheide der Unterbehörde eingetretene Änderungen nicht nur der Rechtslage, sondern auch des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen hat. Die Anwendung dieses Grundsatzes in den Fällen, in denen die vermeintliche Änderung des Sachverhaltes nur auf die Herstellung des den Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustandes zurückzuführen ist, würde zur Folge haben, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz auszuüben. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann daher weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 1956, Slg. N.F. Nr. 4040/A).„Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken vergleiche diesbezüglich die Erkenntnisse vom
- Februar 1965, Zl. 2059/64, und vom
- Juni 1983, Zl. 82/07/0205, sowie das die Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom
- September 1985, Zlen. 82/06/0074, 0075). Wie auch die belangte Behörde richtig erkannte, wird mit einem baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zu einer Leistung begründet. Wird nun nach Erlassung des Bescheides, mit dem eine solche Verpflichtung auferlegt worden ist, die Leistung bewirkt, so ist damit nur der Zustand hergestellt, der mit dem Bescheid erreicht werden sollte. Auf die solcherart bewirkte Hinderung in der Außenwelt braucht die Berufungsbehörde bei der Entscheidung über das bei ihr eingebrachte Rechtsmittel nicht Bedacht zu nehmen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die wesentliche Funktion der Berufungsbehörde darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Damit steht nicht im Widerspruch, dass die Berufungsbehörde
Paragraph 66, Absatz 4, AVG - abgesehen von den dort angeführten Ausnahmen - stets in der Sache zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen sowie demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Mit dieser Bestimmung steht im Zusammenhang, dass die Berufungsbehörde grundsätzlich seit der Erlassung der Bescheide der Unterbehörde eingetretene Änderungen nicht nur der Rechtslage, sondern auch des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen hat. Die Anwendung dieses Grundsatzes in den Fällen, in denen die vermeintliche Änderung des Sachverhaltes nur auf die Herstellung des den Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustandes zurückzuführen ist, würde zur Folge haben, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz auszuüben. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann daher weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 1956, Slg. N.F. Nr. 4040/A). Wiewohl die wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verfahren vor der Berufungsbehörde ergangen ist, hat diese aufgrund der gleichermaßen anwendbaren Grundsätze auch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu gelten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte daher aus rechtlicher Sicht bei der Lösung des vorliegenden Falles die Frage, ob dem erteilten baupolizeilichen Auftrag bereits nachgekommen wurde, außer Betracht lassen (vgl. auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
- Auflage, S. 490)Wiewohl die wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verfahren vor der Berufungsbehörde ergangen ist, hat diese aufgrund der gleichermaßen anwendbaren Grundsätze auch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu gelten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte daher aus rechtlicher Sicht bei der Lösung des vorliegenden Falles die Frage, ob dem erteilten baupolizeilichen Auftrag bereits nachgekommen wurde, außer Betracht lassen vergleiche auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
- Auflage, S. 490) Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der baubewilligungslos errichteten Metallcontainer erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der baubewilligungslos errichteten Metallcontainer erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter 4.
- zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben unter 4.
- zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.595.001.2014