4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 35 Abs. 2 Z 2 sowie § 70 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 70, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) folgenden baupolizeilichen Auftrag: „
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996, in der derzeit geltenden Fassung, ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz für nachstehende auf den Grundstücken Nr. ***, ***, KG ***, EZ *** ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlagen und Gebäuden mit der Bezeichnung ‚Metallboxen‘ Bauwerk Nr. *** den Abbruch an:„
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996, in der derzeit geltenden Fassung, ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz für nachstehende auf den Grundstücken Nr. ***, ***, KG ***, EZ *** ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlagen und Gebäuden mit der Bezeichnung ‚Metallboxen‘ Bauwerk Nr. *** den Abbruch an: Die konsenslos errichteten Baulichkeiten und Gebäude, bestehend aus 3 Lagercontainern und einer Metallbox sind bis längstens *** vollständig zu entfernen. Die verbleibenden Flächen sind so zu rekultivieren, dass eine widmungsgemäße Nachnutzung möglich ist.“ Begründend führte die Baubehörde erster Instanz hierzu aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer unter anderem der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Auf diesen Grundstücken seien „im nördlichen Freibereich der Liegenschaft ungefähr parallel zur ***“ insgesamt 4 Lagerboxeinheiten aufgestellt worden. In den von der Bezirkshauptmannschaft X - welche zwischenzeitlich aufgrund eines Ansuchens auf gewerberechtliche Generalgenehmigung vom *** im Rahmen der NÖ Bauübertragungsverordnung für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zuständig gewesen sei – übergebenen Unterlagen liege eine baubehördliche Bewilligung für diese Bauwerke nicht auf. Am *** habe eine Feststellungsverhandlung an Ort und Stelle durch die Baubehörde stattgefunden, im Zuge derer der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, „die entsprechenden Unterlagen“ vorzulegen. Mit Schreiben vom *** sowie vom *** sei der Beschwerdeführer, gerichtet an dessen Rechtsvertretung, durch die Rechtsvertretung der Baubehörde neuerlich zur Vorlage entsprechender Bau- und Benützungsbewilligungen aufgefordert worden. Mit Schreiben vom *** habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, weshalb er der Ansicht sei, dass die errichteten Objekte weder anzeige- noch bewilligungspflichtig nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung seien; unter einem sei ein Sachverständigengutachten eines *** vorgelegt worden. Dazu werde seitens der Baubehörde erwogen, dass es sich bei dem genannten Sachverständigen um einen allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Maschinen, technische Geräte und Instrumente, sowie um einen Ingenieur für Maschinen- und Kraftfahrzeugbau handle. Diesem komme aufgrund seines Fachwissens nur die Aufgabe zu, technische Gegebenheiten zu befunden und zu begutachten; nicht dazu befugt sei er jedoch, Rechtsausführungen zu der Frage zu tätigen, ob die auf dem gegenständlichen Gelände aufgestellten Container als Bauwerke oder Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung zu werten seien. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Lagerboxen und Containern sei eindeutig; ein Gebäude sei gegeben, wenn ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden vorliege, welches von Menschen betreten werden könne und dazu bestimmt sei, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Als Bauwerk sei ein Objekt anzusehen, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsse nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein; in bestimmten Fällen, wie bei Containern, genüge auch großes Gewicht. Bei Containern, die allseits umschlossen seien, von Menschen betreten werden könnten und objektiv dazu bestimmt seien, dem Schutz von Menschen bzw. Sachen zu dienen, handle es sich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung um Gebäude; weiters sei nach der Judikatur des VwGH die Aufstellung eines Containers im Ausmaß von 6 m x 2,5 m x 2,6 m baubewilligungspflichtig. Im vorliegenden Fall wiesen die einzelnen Lagerboxen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m x 2,06 m auf und seien mit Schraubverbindungen fest mit dem Asphalt verbunden; weiters bestünden sie aus Metall und wiesen Blecheindeckungen auf. Die einzelnen Objekte seien seitens des Beschwerdeführers vermietet, dienten zur Nutzung von Menschen, Tieren und Sachen, und seien dazu bestimmt, diese zu schützen. Sähe man die gegenständlichen Lagerboxen nicht als Bauwerk bzw. Gebäude an, liege eine Umgehung des § 14 NÖ Bauordnung vor. Nach Ansicht der Baubehörde stelle daher jedes der gegenständlichen Objekte ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung dar, für welches verpflichtend eine Bau- und Benützungsbewilligung einzuholen sei. Die Grundstücke Nrn. *** und ***, auf welchen sich die Objekte Nr. *** befinden, seien laut gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone bzw. Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone festgelegt. Eine Freigabe der Aufschließungszone sei noch nicht erfolgt, eine Baubewilligung könne daher nicht erteilt werden. Begründend führte die Baubehörde erster Instanz hierzu aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer unter anderem der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Auf diesen Grundstücken seien „im nördlichen Freibereich der Liegenschaft ungefähr parallel zur ***“ insgesamt 4 Lagerboxeinheiten aufgestellt worden. In den von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn - welche zwischenzeitlich aufgrund eines Ansuchens auf gewerberechtliche Generalgenehmigung vom *** im Rahmen der NÖ Bauübertragungsverordnung für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zuständig gewesen sei – übergebenen Unterlagen liege eine baubehördliche Bewilligung für diese Bauwerke nicht auf. Am *** habe eine Feststellungsverhandlung an Ort und Stelle durch die Baubehörde stattgefunden, im Zuge derer der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, „die entsprechenden Unterlagen“ vorzulegen. Mit Schreiben vom *** sowie vom *** sei der Beschwerdeführer, gerichtet an dessen Rechtsvertretung, durch die Rechtsvertretung der Baubehörde neuerlich zur Vorlage entsprechender Bau- und Benützungsbewilligungen aufgefordert worden. Mit Schreiben vom *** habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, weshalb er der Ansicht sei, dass die errichteten Objekte weder anzeige- noch bewilligungspflichtig nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung seien; unter einem sei ein Sachverständigengutachten eines *** vorgelegt worden. Dazu werde seitens der Baubehörde erwogen, dass es sich bei dem genannten Sachverständigen um einen allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Maschinen, technische Geräte und Instrumente, sowie um einen Ingenieur für Maschinen- und Kraftfahrzeugbau handle. Diesem komme aufgrund seines Fachwissens nur die Aufgabe zu, technische Gegebenheiten zu befunden und zu begutachten; nicht dazu befugt sei er jedoch, Rechtsausführungen zu der Frage zu tätigen, ob die auf dem gegenständlichen Gelände aufgestellten Container als Bauwerke oder Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung zu werten seien. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Lagerboxen und Containern sei eindeutig; ein Gebäude sei gegeben, wenn ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden vorliege, welches von Menschen betreten werden könne und dazu bestimmt sei, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Als Bauwerk sei ein Objekt anzusehen, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsse nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein; in bestimmten Fällen, wie bei Containern, genüge auch großes Gewicht. Bei Containern, die allseits umschlossen seien, von Menschen betreten werden könnten und objektiv dazu bestimmt seien, dem Schutz von Menschen bzw. Sachen zu dienen, handle es sich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung um Gebäude; weiters sei nach der Judikatur des VwGH die Aufstellung eines Containers im Ausmaß von 6 m x 2,5 m x 2,6 m baubewilligungspflichtig. Im vorliegenden Fall wiesen die einzelnen Lagerboxen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m x 2,06 m auf und seien mit Schraubverbindungen fest mit dem Asphalt verbunden; weiters bestünden sie aus Metall und wiesen Blecheindeckungen auf. Die einzelnen Objekte seien seitens des Beschwerdeführers vermietet, dienten zur Nutzung von Menschen, Tieren und Sachen, und seien dazu bestimmt, diese zu schützen. Sähe man die gegenständlichen Lagerboxen nicht als Bauwerk bzw. Gebäude an, liege eine Umgehung des Paragraph 14, NÖ Bauordnung vor. Nach Ansicht der Baubehörde stelle daher jedes der gegenständlichen Objekte ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung dar, für welches verpflichtend eine Bau- und Benützungsbewilligung einzuholen sei. Die Grundstücke Nrn. *** und ***, auf welchen sich die Objekte Nr. *** befinden, seien laut gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone bzw. Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone festgelegt. Eine Freigabe der Aufschließungszone sei noch nicht erfolgt, eine Baubewilligung könne daher nicht erteilt werden. Dem Bescheid beigelegt war der in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aufgenommene „Lageplan“ Erhebungsverfahren ***, ***“, aus welchem sich die Situierung der verfahrensgegenständlichen „1 Metallbox, 3 Lagercontainer (o.B.) Nr. ***“ ergibt. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, die verfahrensgegenständlichen Objekte seien weder anzeige- noch bewilligungspflichtig im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung. Erneut verwiesen wurde auf das der Baubehörde vorgelegte Gutachten des Herrn ***, wonach sich auf der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***, ***, Wechselaufbauten für LKW- und Anhänger mit Wechselrahmen befänden, welche nicht als stationäre Container oder als Bauwerk eingestuft werden könnten, sondern Bestandteile eines oder mehrerer LKW oder Anhänger mit Wechselsystemrahmen seien und diese Wechselaufbauten je nach Bedarf auf unterschiedlichen Plätzen geparkt oder für Transportzwecke außerhalb der Liegenschaft verwendet würden. Der Beschwerdeführer habe auf der Grundlage dieses Gutachtens auf die Judikatur zu Wohnmobilen bzw. fahrbaren Verkaufsständen hingewiesen, wonach bei der Einstufung als Bauwerk bzw. Gebäude im Sinne des § 4 NÖ Bauordnung darauf abzustellen sei, ob die Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich sei. Die als „Lagercontainer“ bezeichneten Objekte könnten einerseits ohne großen Aufwand und andererseits ohne Zerstörung der Substanz vom jeweiligen Standort entfernt werden; die bescheidgegenständlichen Metallboxen seien nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, da diese weder über ein Fundament, noch über ein hohes Eigengewicht verfügten. Die gegenständlichen Objekte seien daher weder anzeige- noch bewilligungspflichtig nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung. „Ungeachtet der Frage der Bindungswirkung“ des vorgelegten Gutachtens hätte die Behörde weitergehende Erhebungen betreffend die konkreten Ausmaße und insbesondere das Gewicht der „Metallboxen und Lagercontainer“, dies im Zusammenhang mit der Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden, anzustellen gehabt. Der einzige Hinweis betreffend die Ausmaße der Objekte finde sich in der Annahme der Behörde, die „einzelnen Lagerboxen“ wiesen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m x 2,06 m auf; dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, worauf sich diese Annahme der Behörde stütze; die Behörde habe daher den tatsächlichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Wie die Behörde richtig ausführe, stelle die Judikatur für das Vorliegen der Voraussetzung einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden nicht ausschließlich auf das Vorliegen eines Fundamentes aus Mauerwerk oder Beton ab, es sei bereits ein entsprechend großes Gewicht ausreichend. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass ein Mobil-WC mit einem Eigengewicht von 140 kg nicht die Anforderungen an ein Bauwerk erfülle. Nach der Rechtsprechung sei für die Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden unter anderem wesentlich, ob eine Fortbewegung des fraglichen Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos oder bloß mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich sei. Den behördlichen Ermittlungen ließen sich keine Feststellungen hinsichtlich Gewicht oder Fundament der gegenständlichen Metallboxen und Lagercontainer entnehmen; die vom Beschwerdeführer „angebotenen Beweise“ ließen vielmehr den Schluss zu, dass „die bescheidgegenständlichen Metallboxen und Lagercontainer“ aufgrund des nicht vorhandenen Fundamentes, des geringen Eigengewichtes und der jederzeitigen Entfernungsmöglichkeit nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden seien und jederzeit ohne Zerstörung der Substanz an einen anderen Standort bewegt werden könnten. Die rechtliche Beurteilung der Baubehörde sei daher rechtswidrig.Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, die verfahrensgegenständlichen Objekte seien weder anzeige- noch bewilligungspflichtig im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung. Erneut verwiesen wurde auf das der Baubehörde vorgelegte Gutachten des Herrn ***, wonach sich auf der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***, ***, Wechselaufbauten für LKW- und Anhänger mit Wechselrahmen befänden, welche nicht als stationäre Container oder als Bauwerk eingestuft werden könnten, sondern Bestandteile eines oder mehrerer LKW oder Anhänger mit Wechselsystemrahmen seien und diese Wechselaufbauten je nach Bedarf auf unterschiedlichen Plätzen geparkt oder für Transportzwecke außerhalb der Liegenschaft verwendet würden. Der Beschwerdeführer habe auf der Grundlage dieses Gutachtens auf die Judikatur zu Wohnmobilen bzw. fahrbaren Verkaufsständen hingewiesen, wonach bei der Einstufung als Bauwerk bzw. Gebäude im Sinne des Paragraph 4, NÖ Bauordnung darauf abzustellen sei, ob die Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich sei. Die als „Lagercontainer“ bezeichneten Objekte könnten einerseits ohne großen Aufwand und andererseits ohne Zerstörung der Substanz vom jeweiligen Standort entfernt werden; die bescheidgegenständlichen Metallboxen seien nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, da diese weder über ein Fundament, noch über ein hohes Eigengewicht verfügten. Die gegenständlichen Objekte seien daher weder anzeige- noch bewilligungspflichtig nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung. „Ungeachtet der Frage der Bindungswirkung“ des vorgelegten Gutachtens hätte die Behörde weitergehende Erhebungen betreffend die konkreten Ausmaße und insbesondere das Gewicht der „Metallboxen und Lagercontainer“, dies im Zusammenhang mit der Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden, anzustellen gehabt. Der einzige Hinweis betreffend die Ausmaße der Objekte finde sich in der Annahme der Behörde, die „einzelnen Lagerboxen“ wiesen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m x 2,06 m auf; dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, worauf sich diese Annahme der Behörde stütze; die Behörde habe daher den tatsächlichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Wie die Behörde richtig ausführe, stelle die Judikatur für das Vorliegen der Voraussetzung einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden nicht ausschließlich auf das Vorliegen eines Fundamentes aus Mauerwerk oder Beton ab, es sei bereits ein entsprechend großes Gewicht ausreichend. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass ein Mobil-WC mit einem Eigengewicht von 140 kg nicht die Anforderungen an ein Bauwerk erfülle. Nach der Rechtsprechung sei für die Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden unter anderem wesentlich, ob eine Fortbewegung des fraglichen Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos oder bloß mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich sei. Den behördlichen Ermittlungen ließen sich keine Feststellungen hinsichtlich Gewicht oder Fundament der gegenständlichen Metallboxen und Lagercontainer entnehmen; die vom Beschwerdeführer „angebotenen Beweise“ ließen vielmehr den Schluss zu, dass „die bescheidgegenständlichen Metallboxen und Lagercontainer“ aufgrund des nicht vorhandenen Fundamentes, des geringen Eigengewichtes und der jederzeitigen Entfernungsmöglichkeit nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden seien und jederzeit ohne Zerstörung der Substanz an einen anderen Standort bewegt werden könnten. Die rechtliche Beurteilung der Baubehörde sei daher rechtswidrig. Mit dem bekämpften Bescheid vom *** wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** unter Spruchpunkt 1 die Berufung als unbegründet ab und führte unter Spruchpunkt 2 unter Verlängerung der Leistungsfrist bis *** aus, „die konsenslos errichteten Baulichkeiten, bestehend aus einer Metallbox und 3 Lagercontainern“ seien bis längstens *** vollständig zu entfernen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, die Baubehörde habe bei der Begehung am *** sowie bei sämtlichen sonstigen Besichtigungen festgestellt, dass die einzelnen Lagerboxen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m 2,06 m aufwiesen und mit Schraubverbindungen fest mit dem Asphalt verbunden seien. Die Objekte bestünden aus Metallteilen und wiesen Blecheindeckungen auf. Bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung seien die Bauwerke noch nicht entfernt bzw. an einen anderen Ort verbracht worden, sondern dienten Lagerzwecken und seien nach dem Kenntnisstand der Behörde vermietet.
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege und das Bauwerk unzulässig sei oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab Zustellung der Aufforderung hierzu eingebracht habe. Ein Beseitigungsauftrag setze voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen sei. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Lagerboxen, Containern, etc. sei eindeutig. Die Baubehörde erster Instanz habe sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten des Herrn *** ausreichend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb dessen Ansicht zu der rechtlichen Frage der Bauwerkseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Objekte nicht gefolgt werden könne. Der beigezogene Sachverständige sei nicht befugt, Rechtsausführungen zu der Frage abzugeben, ob die aufgestellten Lagercontainer als Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung anzusehen seien. Die Qualifikation der Objekte als Bauwerk bzw. Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung sei jedenfalls gegeben. Nicht nur die Container „Bauwerk Nr. ***“ seien ohne Bewilligung aufgestellt worden, sondern ebenso die im Lageplan eingezeichneten Objekte *** und ***, sowie ***,***,***,***,***,***,***,*** und ***. Es handle sich dabei um eine Art „Containerdorf“. Eine baubehördliche Bewilligung für diese Objekte liege nicht auf und sei vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Baubehörde auch nicht beigebracht worden. Der in Rede stehende Grundstücksbereich sei laut gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „BK-Aufschließungszone“ bzw. „BW-Aufschließungszone“ gewidmet. Eine Freigabe der Aufschließungszone sei noch nicht erfolgt, eine nachträgliche Baubewilligung könne daher nicht erteilt werden. Mit dem bekämpften Bescheid vom *** wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** unter Spruchpunkt 1 die Berufung als unbegründet ab und führte unter Spruchpunkt 2 unter Verlängerung der Leistungsfrist bis *** aus, „die konsenslos errichteten Baulichkeiten, bestehend aus einer Metallbox und 3 Lagercontainern“ seien bis längstens *** vollständig zu entfernen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, die Baubehörde habe bei der Begehung am *** sowie bei sämtlichen sonstigen Besichtigungen festgestellt, dass die einzelnen Lagerboxen eine Größe von zumindest 6 m x 2,5 m 2,06 m aufwiesen und mit Schraubverbindungen fest mit dem Asphalt verbunden seien. Die Objekte bestünden aus Metallteilen und wiesen Blecheindeckungen auf. Bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung seien die Bauwerke noch nicht entfernt bzw. an einen anderen Ort verbracht worden, sondern dienten Lagerzwecken und seien nach dem Kenntnisstand der Behörde vermietet.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege und das Bauwerk unzulässig sei oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab Zustellung der Aufforderung hierzu eingebracht habe. Ein Beseitigungsauftrag setze voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen sei. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Lagerboxen, Containern, etc. sei eindeutig. Die Baubehörde erster Instanz habe sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten des Herrn *** ausreichend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb dessen Ansicht zu der rechtlichen Frage der Bauwerkseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Objekte nicht gefolgt werden könne. Der beigezogene Sachverständige sei nicht befugt, Rechtsausführungen zu der Frage abzugeben, ob die aufgestellten Lagercontainer als Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung anzusehen seien. Die Qualifikation der Objekte als Bauwerk bzw. Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung sei jedenfalls gegeben. Nicht nur die Container „Bauwerk Nr. ***“ seien ohne Bewilligung aufgestellt worden, sondern ebenso die im Lageplan eingezeichneten Objekte *** und ***, sowie ***,***,***,***,***,***,***,*** und ***. Es handle sich dabei um eine Art „Containerdorf“. Eine baubehördliche Bewilligung für diese Objekte liege nicht auf und sei vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Baubehörde auch nicht beigebracht worden. Der in Rede stehende Grundstücksbereich sei laut gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „BK-Aufschließungszone“ bzw. „BW-Aufschließungszone“ gewidmet. Eine Freigabe der Aufschließungszone sei noch nicht erfolgt, eine nachträgliche Baubewilligung könne daher nicht erteilt werden. In der gegen diesen Berufungsbescheid mit Schreiben vom *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Bescheidbeschwerde verweist der weiterhin rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erneut auf das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten des ***, wonach sich auf dem Grundstück ***, ***, „20 Fuß Wechselaufbauten aus Stahl für LKW-Anhänger mit Wechselrahmen“ befänden, welche nicht als „stationäre Container“ oder als Bauwerk eingestuft werden könnten, sondern Wechselbestandteile eines oder mehrerer LKW mit Wechselsystemrahmen seien. Nach persönlicher Wahrnehmung des Sachverständigen würden die gegenständlichen Wechselaufbauten je nach Bedarf an unterschiedlichen Plätzen geparkt. Der Beschwerdeführer führt weiter zusammengefasst aus, der Judikatur „beispielsweise“ zu Wohnmobilen oder fahrbaren Verkaufsständen sei zu entnehmen, dass bei der Einstufung als Gebäude oder Bauwerk darauf abzustellen sei, ob die Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos oder bloß mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei. Dem vorgelegten Gutachten lasse sich entnehmen, dass „die als ‚Lagercontainer‘ bezeichneten Objekte“ einerseits ohne großen Aufwand, andererseits ohne Zerstörung der Substanz vom jeweiligen Standort entfernt werden könnten. Bezugnehmend auf die „Metallboxen“ habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof ein „Mobil-WC“ mit einem Gewicht von 140 kg nicht als bewilligungspflichtiges Bauwerk qualifiziert habe. Die belangte Behörde hätte „ungeachtet der Frage der Bindungswirkung des gegenständlichen Gutachtens“ weitergehende Erhebungen einerseits zu den konkreten Ausmaßen und insbesondere zum Gewicht „der Metallboxen und Lagercontainer, sowie zur Frage der Mobilität insbesondere betreffend die Lagercontainer einholen müssen. Es lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen, worauf sich die Annahme der Behörde hinsichtlich des Ausmaßes der verfahrensgegenständlichen Objekte stütze. Wie die belangte Behörde richtig ausführe, stelle die höchstgerichtliche Rechtsprechung für das Vorliegen der Voraussetzung der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden nicht ausschließlich auf das Vorliegen eines Fundamentes aus Mauerwerk oder Beton ab, sondern sei bereits ein entsprechend großes Gewicht ausreichend. In diesem Zusammenhang vertrete die Rechtsprechung, dass für die Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden unter anderem wesentlich sei, ob eine Fortbewegung des fraglichen Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos oder bloß mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich sei. „Schon ausgehend von den behördlich angenommenen Ausmaßen“ von zumindest 6 m x 2,5 m 2,06 m und „Eigengewicht von 150-200 kg laut Angaben des Beschwerdeführers“ hätte die belangte Behörde zu dem rechtlichen Schluss kommen müssen, dass die beschwerdegegenständlichen Objekte in Anbetracht der vorliegenden Fakten hinsichtlich eines nicht vorhandenen Fundamentes, geringem Eigengewicht und jederzeitiger Entfernungsmöglichkeit nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden seien und jederzeit ohne Zerstörung der Substanz wieder vom gegenwärtigen Standort entfernt werden könnten. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die verfahrensgegenständlichen Objekte seien als Gebäude bzw. Bauwerk nach der NÖ Bauordnung einzustufen, sei daher rechtswidrig. Mit Schreiben vom *** legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakten mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 2. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang § 27. Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. „Erkenntnisse § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.
der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 die nunmehr geltende Rechtslage nach der NÖ BO 2014 heranzuziehen.Im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung eines nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 1996 erlassenen Abbruchauftrages ist daher
der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 die nunmehr geltende Rechtslage nach der NÖ BO 2014 heranzuziehen. 4.2. In der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel und bringt dagegen zusammengefasst vor, bei den in Rede stehenden Objekten handle es sich nicht um bewilligungspflichtige Bauwerke im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung, daher sei der erteilte baupolizeiliche Abbruchauftrag unrechtmäßig. Die belangte Behörde hätte schon ausgehend von den hier angenommenen Ausmaßen der Objekte zu dem rechtlichen Schluss kommen müssen, dass diese nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden seien und jederzeit ohne Zerstörung der Substanz vom gegenwärtigen Standort entfernt werden könnten. Eine Einstufung der Container und der Metallbox als bewilligungspflichtige Bauwerke sei nicht möglich. Dass die Lagercontainer und die daneben aufgestellte Metallbox zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Berufungsentscheidung auf dem dem baupolizeilichen Auftrag beigelegten Lageplan auf den Grst. Nrn. *** und ***, KG ***, an der mit „1 Metallbox, 3 Lagercontainer (o.B.) Nr. ***“ bezeichneten Stelle situiert war, bleibt in der Beschwerde unbestritten. Weiters nicht bestritten wird die Feststellung der Berufungsbehörde, dass für den in Rede stehenden Lagercontainer eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliegt; vielmehr stützt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das Argument, eine baubehördliche Bewilligungspflicht für die gegenständlichen Objekte sei nicht gegeben. Dazu ist Folgendes auszuführen: Bezüglich der von der Behörde festgestellten konkreten Abmessungen der Objekte beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Feststellung, dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, worauf sich die Annahme der Behörde hinsichtlich der festgestellten Größe stütze; bestritten wird die von der Baubehörde angenommene Containergröße hingegen nicht. Die von der Baubehörde im Rahmen der am *** durchgeführten Feststellungsverhandlung aufgenommenen Lichtbilder lassen, wie oben festgestellt, jedenfalls eindeutig erkennen, dass es sich bei den drei in Rede stehenden Lagercontainern um baustellencontainerartig ausgeführte, allseits umschlossene Container von der Größe zumindest eines LKW -Anhängers handelt, sowie dass die daneben aufgestellte Metallbox zum einen eine Höhe aufweist, dass sie von Menschen betreten werden kann und zum anderen eine Größe besitzt, dass sie zumindest der Unterbringung eines PKW dienen kann. Die Metallbox ist allseitig umschlossen, mit einem Dach versehen, und weist vorderseitig eine Türe auf, sodass sie von außen begehbar ist. Der belangten Behörde ist in ihrer Rechtsauffassung nicht entgegenzutreten, wenn sie alle vier verfahrensgegenständlichen Container als Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung angesehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen wurden containerartige Objekte jeweils als bewilligungspflichtige Bauwerke im Sinne der anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen qualifiziert (vgl. zuletzt VwGH vom 12.12.2013, Zl. 2013/06/0152, aber auch vom 27.11.2007, Zl. 2007/06/0229, vom 1.4.2008, Zl. 2007/06/0335, vom 31.1.2008, Zl. 2007/06/0243, vom 24.4.2007, Zl. 2006/05/0054, vom 17.4.2007, Zl. 2005/06/0351, vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0262, sowie vom 18.5.2004, Zl. 2001/10/0235 ua.).Der belangten Behörde ist in ihrer Rechtsauffassung nicht entgegenzutreten, wenn sie alle vier verfahrensgegenständlichen Container als Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung angesehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen wurden containerartige Objekte jeweils als bewilligungspflichtige Bauwerke im Sinne der anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen qualifiziert vergleiche zuletzt VwGH vom 12.12.2013, Zl. 2013/06/0152, aber auch vom 27.11.2007, Zl. 2007/06/0229, vom 1.4.2008, Zl. 2007/06/0335, vom 31.1.2008, Zl. 2007/06/0243, vom 24.4.2007, Zl. 2006/05/0054, vom 17.4.2007, Zl. 2005/06/0351, vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0262, sowie vom 18.5.2004, Zl. 2001/10/0235 ua.). Im Hinblick auf den vorliegend zugrundeliegenden Sachverhalt ist auch die Rechtslage nach den (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 NÖ BO in der vorliegenden Entscheidung anzuwendenden) Bestimmungen der NÖ BO 2014 eindeutig: Im Hinblick auf den vorliegend zugrundeliegenden Sachverhalt ist auch die Rechtslage nach den (aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, NÖ BO in der vorliegenden Entscheidung anzuwendenden) Bestimmungen der NÖ BO 2014 eindeutig:
7 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bei der verfahrensgegenständlichen Metallbox ist dies der Fall; sie ist oberirdisch, allseitig von Wänden umschlossen, besitzt ein Dach, eine Türe sowie eine solche Höhe, dass sie von Menschen betreten werden kann; Container dieser Art dienen weiters regelmäßig der Unterbringung von Sachen bzw. der Begehbarkeit und dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Hinsichtlich der drei ebenfalls vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Lagercontainer ist festzustellen, dass es sich hierbei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls um bewilligungspflichtige Bauwerke nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 handelt.
Paragraph 4, Ziffer 7, leg cit. 7 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bei der verfahrensgegenständlichen Metallbox ist dies der Fall; sie ist oberirdisch, allseitig von Wänden umschlossen, besitzt ein Dach, eine Türe sowie eine solche Höhe, dass sie von Menschen betreten werden kann; Container dieser Art dienen weiters regelmäßig der Unterbringung von Sachen bzw. der Begehbarkeit und dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Hinsichtlich der drei ebenfalls vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Lagercontainer ist festzustellen, dass es sich hierbei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls um bewilligungspflichtige Bauwerke nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 handelt. Wenn der Beschwerdeführer die Bauwerkseigenschaft der Objekte mit dem Argument bestreitet, der Verwaltungsgerichtshof habe in einer näher genannten Entscheidung ein „Mobil-WC“ nicht als bewilligungspflichtiges Bauwerk qualifiziert, so ist dazu einerseits auszuführen, dass die Aufstellung eines „Mobil-WCs“ schon rein begrifflich mit dem vorliegenden Sachverhalt, in welchem es um die Errichtung eines hüttenartigen, begehbaren Metallcontainers, sowie von drei baustellencontainerartigen Objekten geht, nicht verglichen werden kann. Außerdem verkennt der Beschwerdeführer Folgendes: Der angefochtene Bescheid im dortigen Fall (VwGH vom 29.8.2000, Zl. 97/05/0046) wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht aus dem Grund behoben, weil es sich bei dem dort in Rede stehenden „Mobil-WC“ nicht um ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Gebäude handelte, sondern weil die dort belangte Behörde ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen von der Errichtung eines Gebäudes (nach der Kärntner Bauordnung, welche in der anzuwendenden Fassung keine Begriffsbestimmung über Gebäude enthielt) ausgegangen sei, sodass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben sei. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides habe sich nicht entnehmen lassen, ob die gegebene Konstruktion bei fachgerechter Aufstellung eine Verbindung mit dem Boden aufweisen müsse. Hinsichtlich der Bauwerkseigenschaft aller vier hier verfahrensgegenständlicher Container ist jedenfalls Folgendes festzuhalten: Für Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende hat der Verwaltungsgerichtshof eine feste Verbindung mit dem Boden unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen sei, regelmäßig bejaht (z.B. VwGH vom 12.12.2013, Zl. 2013/06/0152 oder auch VwGH vom 18.5.2004, Zl. 2001/10/0235 mwN). Sollte das Beschwerdevorbringen, in welchem der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich eines Eigengewichtes der Container von 150 kg bis 200 kg ins Treffen führt, dahingehend zu verstehen sein, dass es den gegenständlichen Objekten aufgrund des gegebenen Gewichtes an einem entsprechend großen Gewicht für das Vorliegen einer festen Verbindung mit dem Boden im Sinne der dargestellten Judikatur mangle, so ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine „Verbindung mit dem Boden“ auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste, da ansonsten der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre (z.B. VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2003/05/0043). Sollten die Container (wovon jedenfalls bei den drei baustellencontainerartig ausgeführten Containern in Anbetracht deren Ausführung nach Lage des Falles nicht auszugehen ist) daher nicht über ein solches Eigengewicht in Relation zu ihrer ausgeführten Größe verfügen, dass damit an sich auf eine feste Verbindung mit dem Boden im Sinne der oben dargestellten Judikatur geschlossen werden kann, so wären diese bei ordnungsgemäßer Aufstellung jedenfalls fest mit dem Boden zu verankern, um ein Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Die feste Verbindung der verfahrensgegenständlichen Objekte mit dem Boden im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ist daher jedenfalls gegeben. Auf die Frage, ob die Objekte ohne Substanzverlust von einem Ort zum anderen befördert werden können, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an; der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich nämlich, dass die von ihm ins Treffen geführte Rechtsprechung – wie er selbst ausführt - zu fahrbaren Verkaufsständen und Mobilheimen ergangen ist; jene Sachverhalte sind mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbar; zur Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht containerartiger Objekte wie im gegenständlichen Fall besteht, wie oben dargestellt, eine jahrelange, gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im Hinblick darauf nach Sachlage des Falles und angesichts der konkreten Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Objekte eine Erhebung deren exakten Gewichtes oder deren exakter Größe nicht erforderlich. Hinsichtlich der Frage des Erfordernisses eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen zum Vorliegen eines Bauwerkes im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ist auszuführen, dass auch in dem Fall, dass das Aufstellen derartiger Lagercontainer wie der gegenständlichen keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (z.B. VwGH vom 27.11.2007, Zl. 2007/06/0229 oder auch vom 31.1.2008, Zl. 2007/06/0243 mwN).Hinsichtlich der Frage des Erfordernisses eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen zum Vorliegen eines Bauwerkes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist auszuführen, dass auch in dem Fall, dass das Aufstellen derartiger Lagercontainer wie der gegenständlichen keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (z.B. VwGH vom 27.11.2007, Zl. 2007/06/0229 oder auch vom 31.1.2008, Zl. 2007/06/0243 mwN). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Containern um Bauwerke, im Falle des aufgestellten Metallcontainers jedenfalls um ein Gebäude, im Sinne der Bestimmungen der NÖ BO 2014 handelt. Eine Ausnahme von der baubehördlichen Bewilligungspflicht (§§ 1, 15, 16, 17 leg.cit.) kommt angesichts des vorliegenden Sachverhaltes nicht in Betracht, sodass alle vier Container baubewilligungspflichtige Bauwerke nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 darstellen.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Containern um Bauwerke, im Falle des aufgestellten Metallcontainers jedenfalls um ein Gebäude, im Sinne der Bestimmungen der NÖ BO 2014 handelt. Eine Ausnahme von der baubehördlichen Bewilligungspflicht (Paragraphen eins, 15, 16, 17, leg.cit.) kommt angesichts des vorliegenden Sachverhaltes nicht in Betracht, sodass alle vier Container baubewilligungspflichtige Bauwerke nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 darstellen. Dies gilt ebenso für die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der Container; auch nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 (siehe oben unter 2.) handelte es sich bei diesen im Hinblick auf die ausführlich dargestellte höchstgerichtliche Judikatur um baubewilligungspflichtige Bauwerke. Dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde eine baubehördliche Bewilligung für die Container eingeholt worden sei, wurde weder im Verfahren, noch in der Beschwerde behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages darauf an, ob das in Frage stehende Bauwerk im Zeitpunkt der Errichtung und im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages bewilligungspflichtig war und keine Bewilligung vorgelegen ist (z.B. VwGH vom 17.4.2007, Zl. 2005/06/0351 mwN). Die genannten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall, wie dargestellt, gegeben. Die belangte Behörde hatte daher für die verfahrensgegenständlichen Lagercontainer einen baupolizeilichen Abbruchauftrag unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist zu erlassen. Ob die Container nachträglich bewilligungsfähig sind, ist nach den für die Überprüfung der bekämpften Entscheidung nunmehr anzuwendenden Bestimmungen der NÖ BO 2014 nicht mehr zu prüfen. Aus rechtlicher Sicht ist abschließend zur Frage, ob sich die Lagercontainer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch an der bezeichneten Stelle befinden, z.B. auf die Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1985, Zl. 83/06/0262 zu verweisen: „Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken (vgl. diesbezüglich die Erkenntnisse vom 15. Februar 1965, Zl. 2059/64, und vom 14. Juni 1983, Zl. 82/07/0205, sowie das die Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 19. September 1985, Zlen. 82/06/0074, 0075). Wie auch die belangte Behörde richtig erkannte, wird mit einem baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zu einer Leistung begründet. Wird nun nach Erlassung des Bescheides, mit dem eine solche Verpflichtung auferlegt worden ist, die Leistung bewirkt, so ist damit nur der Zustand hergestellt, der mit dem Bescheid erreicht werden sollte. Auf die solcherart bewirkte Hinderung in der Außenwelt braucht die Berufungsbehörde bei der Entscheidung über das bei ihr eingebrachte Rechtsmittel nicht Bedacht zu nehmen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die wesentliche Funktion der Berufungsbehörde darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Damit steht nicht im Widerspruch, dass die Berufungsbehörde
4 AVG - abgesehen von den dort angeführten Ausnahmen - stets in der Sache zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen sowie demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Mit dieser Bestimmung steht im Zusammenhang, dass die Berufungsbehörde grundsätzlich seit der Erlassung der Bescheide der Unterbehörde eingetretene Änderungen nicht nur der Rechtslage, sondern auch des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen hat. Die Anwendung dieses Grundsatzes in den Fällen, in denen die vermeintliche Änderung des Sachverhaltes nur auf die Herstellung des den Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustandes zurückzuführen ist, würde zur Folge haben, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz auszuüben. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann daher weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 66, Absatz 4, AVG - abgesehen von den dort angeführten Ausnahmen - stets in der Sache zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen sowie demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Mit dieser Bestimmung steht im Zusammenhang, dass die Berufungsbehörde grundsätzlich seit der Erlassung der Bescheide der Unterbehörde eingetretene Änderungen nicht nur der Rechtslage, sondern auch des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen hat. Die Anwendung dieses Grundsatzes in den Fällen, in denen die vermeintliche Änderung des Sachverhaltes nur auf die Herstellung des den Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustandes zurückzuführen ist, würde zur Folge haben, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz auszuüben. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann daher weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der baubewilligungslos errichteten Lagercontainer erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.