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{'item': 'LVwG-S-1592/001-2015'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 35§ 33§ 111§ 539

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1592/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt., 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren dem Rechtsmittelwerber nicht aufzuerlegen.Kosten des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren dem Rechtsmittelwerber nicht aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Entscheidung folgendes Verhalten angelastet:“ Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: zumindest am *** Ort: Überprüfungsort: Gemeindegebiet ***, *** – GeländeÜberprüfungsort: Gemeindegebiet ***, *** – Gelände, Firmensitz: „***“ ***, *** Tatbeschreibung:Sie haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am *** um 16:15 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden, diese Meldung wurde nicht erstattet.Name: *** geb. ***Arbeitsantritt: *** um 10:00 Uhr Überprüfungsort: *** - Gelände, ***Tätigkeit: Lenker im Auftrag der Firma "***", Tatbeschreibung:, Sie haben nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am *** um 16:15 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden, diese Meldung wurde nicht erstattet., Name: *** geb. ***, Arbeitsantritt: *** um 10:00 Uhr , Überprüfungsort: *** - Gelände, ***, Tätigkeit: Lenker im Auftrag der Firma "***", Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 111 Abs.1 Z 1 iVm § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 2.180,00 336 Stunden § 111 Abs.2 ASVGParagraph 111, Absatz 2, ASVG Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 218,00 Gesamtbetrag: € 2.398,00 „Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des ASVG damit, dass die Behörde die für eine Bestrafung ausreichende, zumindest fahrlässige Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre, welcher bereits der Strafrahmen für Wiederholungstäter zugrunde zu legen gewesen sei, zumal eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre *** vorliege. „, Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des ASVG damit, dass die Behörde die für eine Bestrafung ausreichende, zumindest fahrlässige Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre, welcher bereits der Strafrahmen für Wiederholungstäter zugrunde zu legen gewesen sei, zumal eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre *** vorliege. Mittels der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird – im Wesentlichen – geltend gemacht, der verfahrensgegenständliche Lkw-Lenker sei kein Dienstnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers gewesen, es handle sich bei diesem vielmehr um einen „Leiharbeiter“, welcher aufgrund des Ausfalles des eigenen Lkw-Lenkers für einen Arbeitstag von der Firma „***“ überlassen worden wäre, welche Firma hiefür die bereits der Behörde vorgelegte Rechnung ausgestellt habe, dies entsprechend der aufgewendeten Arbeitszeit des Leiharbeiters, sowie der Rechnungsbetrag auch an die Firma *** überwiesen worden wäre. Die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei Team *** gab nach Übermittlung der erhobenen Beschwerde eine Stellungnahme dahingehend ab, als die Finanzbehörde gegenständlichenfalls eindeutig von der Setzung einer Übertretung nach dem ASVG durch den Beschwerdeführer ausgehe. Im Zuge der durchgeführten Kontrolle habe der angetroffene Fahrzeuglenker, wie auch aus dem der Behörde vorgelegten Lieferschein ersichtlich sei, angegeben für das Unternehmen des Beschwerdeführers tätig zu sein, welchen Umstand auch die von der Firma *** an den Beschwerdeführer ausgestellte Rechnung belege, wobei die Firma *** keine Gewerbeberechtigung betreffend die Durchführung von Personal-Leasing verfüge, aus welchem Grunde gegen diese Firma ebenfalls eine Anzeige gelegt worden wäre. Die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung werde deshalb beantragt. Im Zuge der in Entsprechung des § 44 VwGVG in der Sache durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen und die getätigten Vorlagen ausgeführt, es habe infolge des Ausfalles des firmeneigenen Fahrzeuglenkers, dessen Fahrerkarte abgelaufen gewesen sei, dringend ein Ersatzlenker besorgt werden müssen. Diesbezüglich habe sich die Firma *** bereit erklärt, für den angeführten Tag einen Leiharbeiter mit der entsprechenden Lenkberechtigung zur Verfügung zu stellen. Auch habe Herr *** im Gespräch den Eindruck erweckt bzw. dezidiert angegeben, dass er berechtigt sei, Arbeitskräfte an Dritte zu überlassen. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung habe die Firma *** in der Folge eine Rechnung betreffend der überlassenen Arbeitskraft gelegt, dies für die von dieser Arbeitskraft geleisteten Arbeitsstunden, wobei die Rechnung anschließend bezahlt worden wäre. Aufgrund dieser getroffenen Vereinbarung, also dass der Lkw-Lenker nur an dem einen Tag vorübergehend überlassen wird, sei jedenfalls nie in Frage gestanden, dass er als Dienstnehmer der Firma *** auch von dieser entsprechend zur Sozialversicherung gemeldet ist. Wobei eine derartige Meldung, wie sich ja selbst aus der Anzeige der Finanzpolizei ableitet, ja auch tatsächlich bestanden hat.Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG in der Sache durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen und die getätigten Vorlagen ausgeführt, es habe infolge des Ausfalles des firmeneigenen Fahrzeuglenkers, dessen Fahrerkarte abgelaufen gewesen sei, dringend ein Ersatzlenker besorgt werden müssen. Diesbezüglich habe sich die Firma *** bereit erklärt, für den angeführten Tag einen Leiharbeiter mit der entsprechenden Lenkberechtigung zur Verfügung zu stellen. Auch habe Herr *** im Gespräch den Eindruck erweckt bzw. dezidiert angegeben, dass er berechtigt sei, Arbeitskräfte an Dritte zu überlassen. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung habe die Firma *** in der Folge eine Rechnung betreffend der überlassenen Arbeitskraft gelegt, dies für die von dieser Arbeitskraft geleisteten Arbeitsstunden, wobei die Rechnung anschließend bezahlt worden wäre. Aufgrund dieser getroffenen Vereinbarung, also dass der Lkw-Lenker nur an dem einen Tag vorübergehend überlassen wird, sei jedenfalls nie in Frage gestanden, dass er als Dienstnehmer der Firma *** auch von dieser entsprechend zur Sozialversicherung gemeldet ist. Wobei eine derartige Meldung, wie sich ja selbst aus der Anzeige der Finanzpolizei ableitet, ja auch tatsächlich bestanden hat. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens wurde aus den angeführten Gründen seitens des Beschwerdeführers der gestellte Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufrecht erhalten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens ist zunächst unstrittig die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für das Einzelunternehmen „***“ festzustellen. Das genannte Unternehmen hat an dem im Straferkenntnis angeführten Tag Herrn *** als Lkw-Lenker beschäftigt, wobei der Genannte von der Firma ***, bei welcher er ab *** laufend als Arbeiter beschäftigt und gemeldet ist, dem Beschwerdeführer überlassen wurde. Für diese Überlassung hat die Firma *** an den Beschwerdeführer eine Rechnung für jene Stunden gelegt, die er für ihn tätig geworden ist. Wiederum unstrittig ist festzustellen, dass die Firma *** nicht berechtigt war, als Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte zu verpflichten, sowie der Beschwerdeführer den überlassenen Lkw-Lenker während der Zeit seiner Beschäftigung im Betrieb nicht zur Sozialversicherung gemeldet hat. Diese Feststellungen ergeben sich sowohl aus der Aktenlage, hier insbesondere aus der von der Finanzpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörde gelegten Anzeige, dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren als auch den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Rechtlich ergibt sich dazu folgendes:

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 111Abs.

1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter anderem nach Z 1 Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter anderem nach Ziffer eins, Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 111Abs.

2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

§ 539a Abs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539, a Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

§ 539a Abs.

3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Paragraph 539, a Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Ebenso ergibt sich aus § 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, dass für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Eine derartige Überlassung liegt sohin dann vor, wenn ein Arbeitnehmer einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, um für diesen unter dessen Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist hiebei, wer als Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an einen Dritten verpflichtet, während Beschäftigter der ist, der diesen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einsetzt.Ebenso ergibt sich aus Paragraph 4, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, dass für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Eine derartige Überlassung liegt sohin dann vor, wenn ein Arbeitnehmer einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, um für diesen unter dessen Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist hiebei, wer als Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an einen Dritten verpflichtet, während Beschäftigter der ist, der diesen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einsetzt. Ausgehend von dieser klaren Rollenverteilung war vorliegendenfalls die Firma *** Überlasser jenes Arbeitnehmers, welcher zur Arbeitsleistung gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet wurde, wecher ihn als Lkw-Lenker einsetzte. Während des Einsatzes einer überlassenen Arbeitskraft für einen Dritten bleibt allerdings der Überlasser weiterhin Arbeitgeber desselben mit sämtlichen sich daraus ergebenden Pflichten. Der Überlasser hat als Arbeitgeber – dies unabhängig von seiner hiezu erforderlichen Berechtigung - deshalb auch die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten zu erfüllen. Eine Verpflichtung des Beschäftigers während der Zeit der Überlassung den zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer ebenfalls oder zusätzlich zur Sozialversicherung anzumelden, kann jedenfalls nicht erkannt werden. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage der Meldepflicht nach § 111 Abs. 1 ASVG von überlassenen Arbeitskräften durch den Beschäftiger noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage der Meldepflicht nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG von überlassenen Arbeitskräften durch den Beschäftiger noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1592.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.