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{'item': 'LVwG-AB-14-0607'}

Obsah (21)§ 14§ 28§ 25a§ 47§ 86§ 25Art. 130§ 15§ 2§ 11§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§§ 52§ 8§ 20e§§ 19§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0607 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 14Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben wurde, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig infolge des Vorlageantrages der Frau ***, geb. ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt *** vom ***, Zl. ***, mit welcher der Bescheid des Magistrates der Stadt *** vom ***, Zl. ***,

Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben wurde, zu Recht erkannt: , 1. Die Beschwerde wird

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt *** wies der Magistrat den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag vom *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 i.V.m. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 NAG i.V.m. der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zurück.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt *** wies der Magistrat den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag vom *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zurück. Der Magistrat der Stadt *** führte darin begründend aus, dass die Beschwerdeführerin am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingebracht habe. Unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Z 1 NAG sowie auf § 11 NAG und § 47 NAG gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot durch die Bezirkshauptmannschaft X erlassen worden sei, aufgrund des Nachweises einer vorliegenden Aufenthaltsehe, welches am *** in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin habe dagegen am *** Berufung eingelegt und sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am *** dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben worden. Am Magistrat *** langte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes am *** ein und habe ergeben, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und das Aufenthaltsverbot bestätigt worden sei. Deswegen sei auch der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.Unter Bezugnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sowie auf Paragraph 11, NAG und Paragraph 47, NAG gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erlassen worden sei, aufgrund des Nachweises einer vorliegenden Aufenthaltsehe, welches am *** in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin habe dagegen am *** Berufung eingelegt und sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am *** dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben worden. Am Magistrat *** langte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes am *** ein und habe ergeben, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und das Aufenthaltsverbot bestätigt worden sei. Deswegen sei auch der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Grundlage zur Zurückweisung des am *** gestellten Antrages auf Verlängerung des seitens der Bezirkshauptmannschaft X am *** ausgestellten und bis zum *** gültigen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf der nunmehr höchstgerichtlich bestätigten Annahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom *** beruhe, dass die Einschreiterin mit ihrem Ehegatten, Herrn ***, eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, bei der ein gemeinsames Familienleben nie geplant gewesen sei. Der für die zitierte Entscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich maßgebliche Sachverhalt beziehe sich im Wesentlichen auf den Zeitraum vom *** bis ***. In diesem Zeitraum sei die Einschreiterin gezwungen gewesen, mehrere Male den Wohnsitz zu wechseln, da die Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem Ehegatten, Herrn ***, durch das Fehlen einer geeigneten Ehewohnung erschwert worden sei. Letzten Endes habe die Einschreiterin und ihr Ehegatte am *** eine Wohnung in *** angemietet und habe sich seit diesem Zeitpunkt die Familiensituation der Einschreiterin stabilisiert. Anzumerken sei, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung überprüft habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher auf Bestimmungen des FPG in der Fassung *** Bezug genommen. Die Einschreiterin verkenne ihre aufenthaltsrechtliche Situation nicht und habe daher keine Absicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu relativieren, verweise jedoch in diesem Zusammenhang auf dessen Ausführungen in der zitierten Entscheidung, welche auf jenen Zeitpunkt vor Bescheiderlassung abstellen, zumal der Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides klarerweise bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe werden können. Die Einschreiterin führe ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten und bewohne sie gemeinsam seit nunmehr *** eine Wohnung an deren aktueller Anschrift in ***, ***. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich stütze ihre Entscheidung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen auf den Zeitraum *** bis *** und habe in diesem Zeitraum eine sehr prekäre Wohnsituation der Ehegatten geherrscht, doch habe sich die Führung des Familienlebens seit ***, insbesondere aufgrund der eingetretenen Stabilisierung der Wohnsituation wesentlich geändert und sei im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Grundlage zur Zurückweisung des am *** gestellten Antrages auf Verlängerung des seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** ausgestellten und bis zum *** gültigen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf der nunmehr höchstgerichtlich bestätigten Annahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom *** beruhe, dass die Einschreiterin mit ihrem Ehegatten, Herrn ***, eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, bei der ein gemeinsames Familienleben nie geplant gewesen sei. Der für die zitierte Entscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich maßgebliche Sachverhalt beziehe sich im Wesentlichen auf den Zeitraum vom *** bis ***. In diesem Zeitraum sei die Einschreiterin gezwungen gewesen, mehrere Male den Wohnsitz zu wechseln, da die Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem Ehegatten, Herrn ***, durch das Fehlen einer geeigneten Ehewohnung erschwert worden sei. Letzten Endes habe die Einschreiterin und ihr Ehegatte am *** eine Wohnung in *** angemietet und habe sich seit diesem Zeitpunkt die Familiensituation der Einschreiterin stabilisiert. Anzumerken sei, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung überprüft habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher auf Bestimmungen des FPG in der Fassung *** Bezug genommen. Die Einschreiterin verkenne ihre aufenthaltsrechtliche Situation nicht und habe daher keine Absicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu relativieren, verweise jedoch in diesem Zusammenhang auf dessen Ausführungen in der zitierten Entscheidung, welche auf jenen Zeitpunkt vor Bescheiderlassung abstellen, zumal der Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides klarerweise bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe werden können. Die Einschreiterin führe ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten und bewohne sie gemeinsam seit nunmehr *** eine Wohnung an deren aktueller Anschrift in ***, ***. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich stütze ihre Entscheidung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen auf den Zeitraum *** bis *** und habe in diesem Zeitraum eine sehr prekäre Wohnsituation der Ehegatten geherrscht, doch habe sich die Führung des Familienlebens seit ***, insbesondere aufgrund der eingetretenen Stabilisierung der Wohnsituation wesentlich geändert und sei im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin halte sich seit nunmehr sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus seien auch ihre beiden Kinder ***, geb. ***, und ***, beide wohnhaft in ***, ***, dauernd in Österreich aufhältig und besuchen sie derzeit die Handelsschule bzw. neue Mittelschule. Die Beschwerdeführerin sei völlig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert und sei bei der Firma ***, ***, ***, beschäftigt. Sie bringe monatlich ca. € 680,-- ins Verdienen. Die Beschwerdeführerin habe zudem Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 absolviert. Sie unterhalte seit ihrer Ausreise aus Bosnien Herzegowina kaum Beziehungen zu ihrer alten Heimat und existieren dort auch keine Verwandtschaftsverhältnisse und bestehen keine Freundschaften oder seien sonstige Personen dort befindlich, zu denen ein privater Kontakt von Relevanz gepflegt werden würde. Gesamt betrachtet, stelle sich bezüglich der Beschwerdeführerin das Problem einer Entwurzelung in Bosnien und Herzegowina und sei dieser somit eine Reintegration in die dortige Gesellschaft nicht zumutbar. Sie verfüge in ihrer Heimat auch über keine Unterkunft und wäre im Falle ihrer Rückkehr verschiedenen Schwierigkeiten ausgesetzt, da ihr eine wie immer geartete Lebensgrundlage tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin sei gerichtlich unbescholten und habe auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung gesetzt. Abschließend müsse hervorgehoben werden, dass die Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Es bestehe im konkreten Fall ein tatsächliches und besonders intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an dem Verbleib im Bundesgebiet der Republik Österreich und dem Interesse des Staates an einer Aufenthaltsbeendigung würde jedenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Die Beschwerdeführerin führe ein aufrechtes Familienleben, weshalb sie den Antrag stelle, den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen – sofern die Behörde weitere Unterlagen benötige, den Rechtsvertreter zwecks Mängelbehebung unverzüglich zu informieren.Abschließend müsse hervorgehoben werden, dass die Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Es bestehe im konkreten Fall ein tatsächliches und besonders intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an dem Verbleib im Bundesgebiet der Republik Österreich und dem Interesse des Staates an einer Aufenthaltsbeendigung würde jedenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Die Beschwerdeführerin führe ein aufrechtes Familienleben, weshalb sie den Antrag stelle, den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen – sofern die Behörde weitere Unterlagen benötige, den Rechtsvertreter zwecks Mängelbehebung unverzüglich zu informieren. Mit Beschwerdevorentscheidung vom *** erließ der Magistrat der Stadt *** die hier angefochtene Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Bescheid des Magistrates der Stadt *** vom ***, Zl. ***, aufgehoben wurde. Die Verwaltungsbehörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass feststehe, dass wegen Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe

§ 86Abs.

1 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin verhängt worden sei, welches auch in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom *** erließ der Magistrat der Stadt *** die hier angefochtene Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Bescheid des Magistrates der Stadt *** vom ***, Zl. ***, aufgehoben wurde. Die Verwaltungsbehörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass feststehe, dass wegen Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe

Paragraph 86, Absatz eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin verhängt worden sei, welches auch in Rechtskraft erwachsen sei.

§ 25Abs.

2 NAG sei ein Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels formlos einzustellen, wenn ein Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwachsen sei.

Paragraph 25, Absatz 2, NAG sei ein Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels formlos einzustellen, wenn ein Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwachsen sei.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG stehe es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stehe es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Der Bescheid des Magistrates der Stadt ***, Zl. ***, werde daher aus den oben genannten Gründen ersatzlos behoben. Mit Vorlageantrag vom ***

§ 15Vw

GVG, stellte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist den Antrag, die Beschwerde vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit Vorlageantrag vom ***

Paragraph 15, VwGVG, stellte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist den Antrag, die Beschwerde vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den *** eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Beschwerdeführerin persönlich sowie der geladene Zeuge *** erschienen sind. Ebenso erschienen sind *** für *** sowie für die belangten Behörde *** und Frau ***. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bis Ende ***/Anfang *** in sehr prekären Wohnverhältnissen gelebt habe. Aus diesem Grunde sei auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nachvollziehbar, zumal die Behörde die damals vorgenommene rechtliche Beurteilung anhand der Sachlage, die damals bestanden habe, berücksichtigt habe. Seit *** lebe die Beschwerdeführerin aber in *** und werde diesbezüglich der Mietvertrag Beilage ∙/A vorgelegt und zum Akt genommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr ***, pendle zwischen *** und ***. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ein Haus im ***. Sie habe rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung ihres Visums gestellt, habe jedoch seit *** keine Entscheidung diesbezüglich erhalten. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile entwurzelt und habe keine Bezugspersonen in ihrer Heimat, die in ihrem Leben von Bedeutung wären. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gibt ergänzend an, dass hinsichtlich des gestellten Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bislang keine Entscheidung vorliege. Die Parteien verweisen in weiterer Folge auf ihr schriftliches Vorbringen und beantragen wie dort. Der beigeschaffte Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, (betreffend das Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz – Aufenthaltsverbotsverfahren) wurde verlesen. Der beigeschaffte Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, (betreffend das Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz – Aufenthaltsverbotsverfahren) wurde verlesen. Zur Sache selbst gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass sie bosnische Staatsbürgerin sei und seit ungefähr zehn Jahren in Österreich lebe. Sie sei seit ca. fünf Jahren nicht mehr ausgereist, zumal sie keine Papiere habe. Sie sei erstmals *** nach Österreich gereist und habe damals in *** gelebt, dies für ein paar Monate. Die genaue Anschrift sei der ***. Sie habe dort ca. sechs bis sieben Monate gelebt, dies mit ihrem Ehemann und seiner Schwester. Als sie nach Österreich gekommen sei, sei sie gleich bei ihrem Mann, Herrn ***, eingezogen und haben sie das obere Geschoß des Hauses bewohnt. Seine Ex-Frau habe damals auch noch im Haus im Obergeschoß gelebt. Im Erdgeschoß des Hauses habe seine Schwester gelebt. Aufgrund des desolaten Zustandes des Hauses sei die Beschwerdeführerin nach ca. sieben Monaten ausgezogen und sei dann in *** wohnhaft gewesen. Die Schwester ihres Ex-Ehemannes habe ein Haus gekauft und sei sie dann eben auch in dieses Haus gezogen. Sie habe in diesem Haus auch mit ihrem Ehemann, Herrn ***, gelebt, weiters die Schwester ihres Ex-Ehemannes mit ihrem Mann und zwei Kindern. Die Beschwerdeführerin habe dort in etwa für ein Jahr gelebt. Das Haus habe ca. sechs Zimmer gehabt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten im Erdgeschoß ein Zimmer gehabt, die übrigen Räumlichkeiten (Küche, Wohnzimmer) seien Gemeinschaftsräumlichkeiten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe damals keinen Mietzins bezahlen müssen. Zum Hauskauf gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass ihr Ehemann gemeinsam mit ihrer Ex-Schwägerin und deren Ehemann das Haus gekauft haben. Ihr Ehemann habe diesbezüglich monatlich € 300,-- an Kreditraten zurückzahlen müssen. Die Beschwerdeführerin habe im *** einen Job in *** bekommen und habe sich daraufhin eine Wohnung in *** gesucht und die Wohnung in der *** in *** angemietet. Sie lebe nach wie vor dort und sei sie die Mieterin dieser Wohnung. Auch ihr Ehemann habe durchgehend bei ihr gelebt und tue dies nach wie vor, er sei aber auch ab und zu in *** wegen des Hauses aufhältig. Am *** habe sie Herrn *** in Bosnien geheiratet. Die Beschwerdeführerin sei bereits *** erstmals in Österreich gewesen, zumal sie damals bereits in Österreich in einer gastgewerblichen Hütte gearbeitet habe, dies bei Familie ***. Sie sei über die Saison hier berufstätig gewesen – für ca. zwei bis drei Monate – und sei dann wieder nach Bosnien zurückgekehrt. Dies habe sie mehrere Jahre gemacht. Herrn *** habe sie in *** kennengelernt, dies in einem Geschäft über ihre Ex-Schwägerin. Die Ex-Schwägerin sei die Nachbarin von Herrn *** und habe sie die beiden quasi bekannt gemacht. Herr *** habe damals die gesamten Hausarbeiten im Haus ihrer Ex-Schwägerin erledigt, in dem auch die Beschwerdeführerin wohnhaft gewesen sei. Sie haben sich daher bereits öfters gesehen, dies auch zum Kaffeetrinken. Dabei haben sie klarerweise oft miteinander gesprochen und sei es vorerst eine normale Freundschaft gewesen. Sie sei ja wie gesagt nach Ende jeder Saison wieder nach Bosnien zurückgekehrt. Sie habe aber telefonischen Kontakt mit Herrn *** gehalten. Im *** habe Herr *** sie dann gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin natürlich ein wenig Zeit zum Nachdenken benötigt, doch habe sie im Juni telefonisch mitgeteilt, dass sie ihn heiraten wolle. *** haben sie dann schlussendlich geheiratet. Es seien deswegen zwei Jahre vergangen, da ihre Mutter schwer krank gewesen sei. Darüber hinaus habe sie zwei Kinder und sei alles nicht so schnell von Statten gegangen, wobei die Kinder mittlerweile bei ihrem Ex-Ehemann leben. Über Frage des erkennenden Gerichtes zum Grund der Eheschließung unter Hinweis auf die zahlreichen widersprüchlichen Angaben im verlesenen Verwaltungsakt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zwei Kinder habe. Sie habe keinen Job und keine Perspektiven gehabt und sei deswegen nach Österreich über die Saison arbeiten gekommen. Dann habe sie eben Herrn *** kennengelernt und habe Herr *** ihr immer helfen wollen. Er habe sie dann eben gefragt, ob sie nach Österreich kommen wolle und habe er ihr seine Hilfe angeboten. Daraufhin habe sie dann die entsprechenden Dokumente besorgt und haben sie geheiratet und im Anschluss seien sie wieder nach Österreich gekommen. Die Beschwerdeführerin habe dennoch von Anbeginn eine richtige Ehe führen wollen. Über Vorhalt der gegenteiligen Aussagen des Zeugen *** vom *** vor der Bezirkshauptmannschaft *** gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zur Ehe nichts mehr sagen wolle und könne. Sie habe bereits alles gesagt. Zum Beschäftigungsverhältnis gefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von *** bis *** im Einkaufszentrum *** beschäftigt gewesen sei und habe sie als Köchin gearbeitet, dies 24 Stunden pro Woche. Sie habe damals ca. netto € 700,-ins Verdienen gebracht. Zeitgleich sei sie auch beim Zahnarzt beschäftigt gewesen – dies bis ***. Danach habe sie beide Arbeitsverhältnisse aufgelöst, zumal sie eben kein Visum mehr gehabt habe und gehe seither keiner Beschäftigung nach. Trotz des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes sei sie nicht aus Österreich ausgereist, zumal sie eben keine Papiere mehr besitze. Die zwei Kinder der Beschwerdeführerin leben bei ihrem Ex-Ehemann in ***. Sie seien bereits seit vier bis fünf Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihrem Ex-Ehemann im *** scheiden lassen. Ihre beiden Kinder besuchen sie jedoch täglich. Die Tochter sei 21 Jahre alt, der Sohn 17 Jahre alt. Die Tochter arbeite beim ***, ihr Sohn mache eine Lehre am BFI. Die Kinder besuchen sie regelmäßig. Herr *** mache grundsätzlich was er wolle, er sei ab und an hier ab und an nicht. Natürlich gehen sie gemeinsam spazieren, ein bisschen essen, etc., nur gehe es ihm gesundheitlich nicht gut, zumal Herr *** an Krebs erkrankt sei. Die von der Beschwerdeführerin bewohnte Wohnung habe ca. 40 m² und bestehe aus einer Küche und einem Schlafzimmer. Teilweise lebe auch ihr Ehemann hier und sei alles ganz gewöhnlich. Gefragt zur Ehe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese als normal bezeichnen würde. Sie leben jedoch in keiner Geschlechtsgemeinschaft. Das Ganze sei eher auf freundschaftlicher Basis. Ihr Ehemann komme für ihren Unterhalt auf und zahle er auch den Mietzins für ihre Wohnung und komme er generell für die sonstigen Dinge auf. Die Beschwerdeführerin selbst bekomme monatlich in etwa € 50,-- und erhalte zudem von ihrem Sohn finanzielle Unterstützung. In ihrer Heimat leben nach wie vor ihre Schwester und ihr Bruder, wobei der Kontakt zu diesen derzeit nicht sehr intensiv sei, zumal sie kein Geld für eine Telefonkarte habe. Die Familienverhältnisse würde sie jedoch als sehr gut bezeichnen. In Österreich habe sie, bis auf ihre Schwägerin, keine Freunde. Die Schwägerin sehe sie ca. einmal pro Woche und trinken sie dann Kaffee oder essen. Die Beschwerdeführerin selbst habe Herrn *** bereits angeboten, sich scheiden zu lassen, doch bestehe Herr *** auf die Ehe. Wenn er sich scheiden lassen wollen würde, würde die Beschwerdeführerin klarerweise zustimmen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge *** einvernommen. Er sei österreichischer Staatsbürger und kenne die Beschwerdeführerin. Er habe sie in Bosnien geheiratet und habe sie in einer Hütte bei der Arbeit kennengelernt. Nach mehrmaligen Versuchen, die Einvernahme fortzusetzen, wird mit den Parteien die Einvernahmeproblematik aufgrund der bestehenden (gesundheitlich bedingten) Kommunikationsschwierigkeiten erörtert und verzichten beide Parteien auf die weitere Einvernahme des Zeugen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie ist am *** in Bosnien/Herzegowina geboren. *** reiste die Beschwerdeführerin erstmals in Österreich ein und war ca. drei Monate in Österreich aufhältig. In diesen drei Monaten war sie an der Anschrift ***, ***, wohnhaft und war als Aushilfskraft/Saisonarbeiterin in der „***“ im Gasthaus der Familie *** in *** beschäftigt. Dieser Beschäftigung ging die Beschwerdeführerin auch im Jahr *** sowie in der Wintersaison *** nach. In der Wintersaison *** sowie *** war die Beschwerdeführerin an der Anschrift ***, ***, ***, wohnhaft. Bei ihrem erstmaligen Aufenthalt in Österreich im Jahr *** lebte die Beschwerdeführerin beim Ehepaar ***, ***, ***. Bei Frau *** handelt es sich um die Ex-Schwägerin der Beschwerdeführerin. Im Jahr *** zogen Herr und Frau *** nach ***, ***. Seither waren sie Nachbarn des Herrn ***, geb. am *** – dem nunmehrigen Ehemann der Beschwerdeführerin. Letztgenannter war seit *** bis *** an der Anschrift *** in *** Hauptwohnsitz gemeldet und auch dort wohnhaft. Danach war Herr *** an dieser Anschrift nur mehr Nebenwohnsitzgemeldet aber nach wie vor die meiste Zeit an dieser Anschrift aufhältig. Herr *** lernte die Beschwerdeführerin über Frau *** in der Fleischerei „***“ in *** im Jahr *** kennen. Zumal die Beschwerdeführerin bei Familie *** wohnhaft und Herr *** deren Nachbar war, sahen sich die (nunmehrigen) Eheleute – auf Grund der örtlichen Gegebenheiten – öfters und lernten sich kennen. Herr *** war alleinstehend. Die Beschwerdeführerin war, sofern sie nicht in Österreich auf Saison beschäftigt war, in Bosnien und Herzegowina wohnhaft. Herr *** äußerte – zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber zwischen *** und *** – gegenüber Frau ***, dass er die Beschwerdeführerin ehelichen wolle, zumal er eine Frau suche und die Beschwerdeführerin eine passende Frau für ihn wäre. Frau *** vermittelte auf Grund der bestehenden Sprachbarrieren zwischen den nunmehrigen Eheleuten. Die Beschwerdeführerin entschloss sich im Jahr *** Herrn *** zu ehelichen – wobei diesem Entschluss ausschließlich persönliche Interessen (vor allem im Hinblick auf ihre Kinder, die mangelnde Zukunftsperspektive, die schlechte finanzielle Lage in der Heimat, etc) zu Grunde lagen. Sie hatte nie die Absicht, mit Herrn *** eine Ehe zu führen, sondern diente die Eheschließung dem Zwecke, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, zumal sie eben in Bosnien und Herzegowina keine Zukunftsperspektiven hatte. Herrn *** wurde für diese Heirat weder von der Beschwerdeführerin noch von der Familie *** Geld angeboten und wurde ihm auch sonst kein Vorteil in Aussicht gestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin und Herr *** bezüglich der Eheschließung übereingekommen waren, fuhr Herr *** am *** mit dem Ehepaar *** nach ***, Bosnien. Die Beschwerdeführerin organisierte im Vorfeld sämtliche Urkunden zwecks der Hochzeit. Am Samstag, den ***, heiratete Herr *** dann die Beschwerdeführerin und ist am Sonntag wieder nach Österreich zurückgekehrt. Während des Aufenthaltes in Bosnien hatte Herr *** mit Ausnahme der Hochzeit und dem anschließenden Essen keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin. Herr *** ist auch nicht im Besitz einer Heiratsurkunde, sondern ausschließlich die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte von Anbeginn die Absicht, durch die Hochzeit einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, um in Österreich dauerhaft wohnhaft und aufhältig sein zu können. Die Ehe wurde nur aus diesem Grund seitens der Beschwerdeführerin geschlossen. Die Beschwerdeführerin kam in weiterer Folge – nach Erhalt des Visums/Aufenthaltstitels nach Österreich und war von *** bis *** bei Herrn *** Hauptwohnsitz-gemeldet. Sie lebte aber nicht in diesem Haus, sondern war bei Familie *** wohnhaft. Herr *** lebte im Nebenhaus. Sie führte mit Herrn *** keine Ehe. Zwischen den Eheleuten bestand lediglich ein freundschaftlicher Kontakt. Die Absicht des Herrn *** war, der Beschwerdeführerin durch die Eheschließung behilflich zu sein. Ob Herr *** die Absicht hatte, mit der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Ehe zu führen, konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin lebte ab *** für ca. ein Jahr in *** – und hat sich danach eine Wohnung in ***, ***, angemietet. Seit *** ist die Beschwerdeführerin an dieser Anschrift dauerhaft wohnhaft. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, einer Küche, Bad und WC sowie einem Zimmer und weist die Wohnung eine Wohnfläche von 33,24 m² auf. Die Beschwerdeführerin wohnt dort alleine. Zeitweise erhält sie Besuch von Herrn ***, dies jedoch lediglich aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise in Österreich im Jahr *** nie mit Herrn *** ein Familienleben geführt. Sie waren zwar zeitweise an derselben Anschrift wohnhaft doch bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben zwischen den Eheleuten. Die Beschwerdeführerin war von *** bis *** als Köchin für 24 Stunden/Woche im Einkaufszentrum *** beschäftigt. Nebenbei hat sie auch beim Zahnarzt als Aushilfe bis *** gearbeitet. Beide Arbeitsverhältnisse wurden von der Beschwerdeführerin aufgelöst, zumal sie nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen ist. Die Beschwerdeführerin war zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich im Besitz eines Visums. Zuletzt war die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Aufenthaltstitels, ausgestellt von der BH X am *** - gültig bis ***. Die Beschwerdeführerin stellte am *** einen Verlängerungsantrag. Die Beschwerdeführerin war von *** bis *** als Köchin für 24 Stunden/Woche im Einkaufszentrum *** beschäftigt. Nebenbei hat sie auch beim Zahnarzt als Aushilfe bis *** gearbeitet. Beide Arbeitsverhältnisse wurden von der Beschwerdeführerin aufgelöst, zumal sie nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen ist. Die Beschwerdeführerin war zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich im Besitz eines Visums. Zuletzt war die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Aufenthaltstitels, ausgestellt von der BH römisch zehn am *** - gültig bis ***. Die Beschwerdeführerin stellte am *** einen Verlängerungsantrag. Zuvor und zwar mit Bescheid vom *** erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich zur GZ: *** ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Entscheidung erwuchs am *** in Rechtskraft und war ab *** durchsetzbar. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom *** wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Am *** brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein, über welchen noch nicht entschieden worden ist. Seit Ablauf des Aufenthaltstitels im *** ist die Beschwerdeführerin nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels, der sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Sie hat Österreich seit ihrer Einreise im Jahr *** nicht verlassen. Die Beschwerdeführerin war bereits zuvor verheiratet und hat aus vorangegangener Ehe zwei Kinder, ***, geb. ***, und ***, beide wohnhaft in ***, ***. Die beiden Kinder leben beim Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin geht seit *** keiner Beschäftigung nach. Sämtliche Kosten (Mietzins, Verpflegung, etc.) werden von Herrn *** übernommen bzw. bekommt die Beschwerdeführerin Unterstützung von ihren Kindern. In ihrer Freizeit sieht die Beschwerdeführerin Herrn *** ab und an. Sie pflegen ein freundschaftliches Verhältnis, jedoch führen sie keine Beziehung bzw. haben keine Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin verbringt ihre Freizeit vorwiegend alleine bzw. trifft sie ihre Kinder oder ihre Ex-Schwägerin. Die Beschwerdeführerin hat Verwandte in ihrer Heimat, nämlich ihre Schwester und ihren Bruder, wobei aufgrund der prekären finanziellen Lage derzeit wenig telefonischer Kontakt besteht, zumal sich die Beschwerdeführerin keine Telefonkarte leisten kann. Freunde hat die Beschwerdeführerin nicht in Österreich. Sonstige integrationsbegründende Umstände liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin spricht mäßig Deutsch, hat aber in Österreich Deutschkurse besucht. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, GZ: ***, des Magistrates der Stadt *** sowie des beigeschafften fremdenpolizeilichen Verfahrensaktes der Bezirkshauptmannschaft X, GZ: ***, betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbotes in welchem auch die bezughabenden Unterlagen der BH Y, GZ: *** und der Polizeiinspektion ***, GZ: ***, einliegend sind und aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens.Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, GZ: ***, des Magistrates der Stadt *** sowie des beigeschafften fremdenpolizeilichen Verfahrensaktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, GZ: ***, betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbotes in welchem auch die bezughabenden Unterlagen der BH Y, GZ: *** und der Polizeiinspektion ***, GZ: ***, einliegend sind und aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Personalien der Beschwerdeführerin sowie ihres Wohnortes von ***-*** gründen sich einerseits auf die im Akt befindlichen unbedenklichen Urkunden sowie ZMR-Auskünfte und die Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Dass die Beschwerdeführerin seit *** mehrmals aufgrund saisonaler Beschäftigungen in Österreich aufhältig war – dies für einige Monate – basiert ebenso auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie den Niederschriften vor der Bezirkshauptmannschaft Y im fremdenpolizeilichen Verfahren und gehen auch mit den Meldungen im Zentralen Melderegister einher. Überhaupt lagen hinsichtlich dieser Feststellungen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, sodass die obigen Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. Bezüglich der Feststellungen im Zusammenhang mit dem Kennenlernen und der Eheschließung ist vorauszuschicken, dass sich weder im durchgeführten Beweisverfahren noch in einem anderen Verfahren inhaltsgleiche Angaben der Beteiligten bzw. Zeugen finden. Selbst die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in den anderen Verfahren weichen voneinander ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wollte die Beschwerdeführerin zur Ehe bzw. zu der der Eheschließung zu Grunde gelegenen Absicht keine Aussage tätigen, sodass das erkennende Gericht auf die Angaben in den vorangegangenen Verfahren Bezug nehmen muss. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf den (verlesenen) Angaben der Frau *** vor der Polizeiinspektion *** vom ***, GZ ***, die teilweise auch mit der Aussage des Herrn *** vor der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, übereinstimmen und zum anderen auf den Ergebnissen des fremdenpolizeilichen Verfahrens. In diesem Verfahren wurde ausführlich auf die Erhebungsergebnisse zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich eingegangen, ebenso auf die Wohnverhältnisse und gelangte die Behörde auf Grund der damaligen Beweisergebnisse zum Schluss, dass die Eheleute zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben geführt haben und es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt. Diese Ergebnisse wurden von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren auch nie dezidiert durch entsprechend substantiiertes Vorbringen in Abrede gestellt und wurden diesbezüglich auch keine Beweise angeboten, sondern wurde vielmehr zugestanden, dass diese Feststellungen – hinsichtlich der Wohnverhältnisse – den damaligen Gegebenheiten entsprochen haben. Das erkennende Gericht sah somit keine Veranlassung, Bedenken hinsichtlich dieser Feststellungen zu hegen. Auch finden diese Feststellungen teilweise ihre Stütze in den Angaben der Frau *** vor der Polizeiinspektion *** vom ***, GZ ***, die – im Vergleich zur Beschwerdeführerin – eine Unbeteiligte ist und ihre Aussagen im Verhältnis zu jenen der Beschwerdeführerin – am schlüssigsten waren, wohingegen die Angaben der Eheleute im fremdenpolizeilichen Verfahren unterschiedlich waren und diese teilweise revidiert wurden. Beispielsweise schilderte Herr *** bezüglich des Kennenlernens im Zuge seiner Einvernahme am *** eine völlig andere Version als am *** vor der Polizeiinspektion ***, GZ ***. Bei der zuletzt genannten Einvernahme revidiert er nicht nur seine eigenen Angaben vom ***, sondern entkräftete damit vielmehr die Angaben der Beschwerdeführerin. Aus dieser Einvernahme – im Zusammenhang mit den Angaben der Frau *** - ergibt sich, wie die Eheschließung zustande gekommen ist. Darüber hinaus erschien Herr *** (ungeladen) bei der Bezirkshauptmannschaft – dies obwohl er tags zuvor seine Aussage getätigt hat. Jene Angaben vom *** vor der Bezirkshauptmannschaft Y waren weitaus schlüssiger und glaubwürdiger als jene Aussagen, die er am *** vor selbiger Behörde getätigt hat. Diese Aussage war zwar größtenteils übereinstimmend mit jenen der Beschwerdeführerin, doch schien dies abgesprochen und nicht den Tatsachen entsprechend, zumal sich sowohl der Zeuge *** als auch die Beschwerdeführerin im fremdenpolizeilichen Verfahren widersprachen und in Widersprüche verwickelten. Einige Fragen konnte die Beschwerdeführerin im Zuge des fremdenpolizeilichen Verfahrens nicht beantworten, insbesondere Fragen, die eine „Ehefrau“ von ihrem Ehemann wissen müsste. In einer gesamthaften Zusammenschau war es für das erkennende Gericht daher unglaubwürdig, dass sich das Kennenlernen und die Eheschließung, so wie von der Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens in den Schriftsätzen dargestellt, zugetragen haben. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst keine Angaben mehr zu dieser Thematik machen wollen, insbesondere über Vorhalt der Aussage des Zeugen *** vom ***. Diesbezüglich verstummte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und teilte mit, dass sie dazu nicht mehr sagen könne, als sie bereits getan habe. Auf das erkennende Gericht wirkte die Beschwerdeführerin während der Einvernahme zögerlich und unsicher. Überhaupt hat sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, welche Absicht der Eheschließung zu Grunde lag, gar nicht äußern wollen. Sie teilte ausschließlich ihre Beweggründe mit, wie mangelnde Perspektive, Kinder, etc., woraus das Gericht den Rückschluss zog, dass die Beschwerdeführerin eben nur deswegen Herrn *** geheiratet hat. Die Beschwerdeführerin hatte nach Ansicht des Gerichtes nur die Absicht in Österreich einzureisen und hier aufhältig sein zu können und hat dafür die Ehe geschlossen. Die Beschwerdeführerin hat zudem in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nie dezidiert in Abrede gestellt, eine Aufenthaltsehe geschlossen zu haben bzw. einen anderen Zweck verfolgt zu haben. Vielmehr erweckte sie im Rahmen der Einvernahme den Eindruck, dass sie aufgrund der Perspektivenlosigkeit keinen anderen Ausweg gesehen hat, als durch diese Eheschließung nach Österreich zu kommen. Sie vermochte gegenüber dem Gericht im Zuge ihrer Einvernahme nicht glaubhaft zu machen, dass sie tatsächlich die Absicht hatte, jemals mit Herrn *** eine Ehe zu führen. Aufgrund des gesundheitlichen schlechten Zustandes des Herrn *** war es auch nicht möglich, dass dieser seine Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft vom *** glaubhaft entkräftet, sodass das erkennende Gericht die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen im Sinne der obigen Ausführungen wertete. Für die Annahme einer Aufenthaltsehe sprechen auch die Angaben der Frau *** vor der Polizeiinspektion *** vom ***, die im Wesentlichen selbiges angab, wie der Zeuge *** in seiner Aussage vom ***. Diese sagte vor der Polizeiinspektion *** unter anderem aus, dass „sie die Beschwerdeführerin im September oder Anfang Oktober *** anrief und sagte, dass sie Herrn *** heiraten werde, zumal ihr wichtig wäre, dass ihre Kinder ein Dach über dem Kopf haben […]. Die Beschwerdeführerin machte einen Termin beim Standesamt in ***. Die Kommunikation zwischen Herrn *** erfolgte über sie. Die Beschwerdeführerin organisierte in Bosnien alles selbst. Schließlich war der Heiratstermin mit *** festgelegt. Sie und ihr Mann meinten, Herr *** soll mit dem Auto fahren. Er wollte jedoch nicht mit seinem Auto fahren, weshalb sich das Ehepaar *** entschlossen hat, mit dem Auto zu fahren und Herrn *** mitzunehmen. Nach der Hochzeit und dem Essen seien sie mit Herrn *** wieder nach Hause in die Wohnung zum Nächtigen gefahren sind und am nächsten Tag nach Österreich gefahren.“ Auch diese Aussage stützt die Feststellungen der Behörde im fremdenpolizeilichen Verfahren, und gab es weder entsprechendes Vorbringen noch Beweisanbote, dass sich hinsichtlich des Familienlebens seit *** (bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Feststellungen der Verwaltungsbehörde im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht durch substantiiertes Vorbringen in Abrede gestellt) bis heute etwas geändert hat. Es lagen somit im gesamten Verfahren keine gewichtigen Anhaltspunkte vor, die für eine „tatsächliche Ehe“ sprechen würden, sondern vielmehr Hinweise dafür, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat und der ausschließliche Zweck dieser Eheschließung der Erhalt eines Aufenthaltstitels in Österreich war. Auch konnte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass sie eine Ehe mit Herrn *** führen wollte. Sie hielt sich bezüglich der Motive der Eheschließung sehr bedeckt und verwies auf die Angaben in den Einvernahmen der vorangegangenen Verfahren, sodass das Gericht auf dieser Grundlage zu den obigen Feststellungen gekommen ist. Die Feststellung, dass der Zeuge *** für die Ehe keine Gegenleistung erhalten hat, gründet sich auf den Angaben desselben im fremdenpolizeilichen Verfahren und fanden sich gegenteilige Anhaltspunkte nicht im Verfahrensakt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin basieren auf den Angaben derselben in der mündlichen Verhandlung. Gleich verhält es sich mit den Feststellungen bezüglich der finanziellen Unterstützung durch die Kinder und durch ihren Ehemann. Die Feststellungen bezüglich der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, des Erlasses eines Aufenthaltsverbotes, der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gründen sich auf die im Akt befindlichen behördlichen Schriftstücke, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand und finden ihre Stütze im Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die übrigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen größtenteils auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst und konnten diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 2Abs.

1 Z 1 NAG ist die Beschwerdeführerin Fremde, zumal sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist die Beschwerdeführerin Fremde, zumal sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 11NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 25 NAG:Paragraph 25, NAG:

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. § 47 NAG:Paragraph 47, NAG:
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1.Ziffer eins Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2.Ziffer 2 Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3.Ziffer 3 sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a)Litera a die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b)Litera b die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c)Litera c bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4)Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(4)Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Absatz 3,), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und 3.Ziffer 3 eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20eAbs. 1 Z 1 Ausl

BG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(5)In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
(5)In den Fällen des Absatz 4, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag 1.Ziffer eins wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

§§ 19

bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist, 2.Ziffer 2 wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder 3.Ziffer 3 wegen zwingender Erteilungshindernisse

§ 11Abs.

1 abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse

Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Die Beschwerdeführerin stellte am *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Mit Bescheid vom *** wurde gegenüber der Beschwerdeführerin wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs am *** in Rechtskraft. Der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass das Aufenthaltsverbot bis zum Erlass des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht durchsetzbar war und die Frist desselben erst mit Erlass des Erkenntnisses zu laufen begann. Die Frist eines verhängten Aufenthaltsverbotes beginnt mit der Durchsetzbarkeit zu laufen, sodass das Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist. Die Verwaltungsbehörde hat sohin rechtsrichtig iSd § 25 Abs. 2 NAG das Verfahren formlos eingestellt, zumal das Aufenthaltsverbot 2009 in Rechtskraft erwachsen und auf Grund der erst 2013 (Erlass des VwGH-Erkenntnisses) eingetretenen Durchsetzbarkeit nach wie vor aufrecht ist.Die Verwaltungsbehörde hat sohin rechtsrichtig iSd Paragraph 25, Absatz 2, NAG das Verfahren formlos eingestellt, zumal das Aufenthaltsverbot 2009 in Rechtskraft erwachsen und auf Grund der erst 2013 (Erlass des VwGH-Erkenntnisses) eingetretenen Durchsetzbarkeit nach wie vor aufrecht ist. Darüber hinaus wäre für die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts – im Hinblick auf den gestellten Antrag in inhaltlicher Hinsicht auch nichts gewonnen:

§ 11Abs.

1 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe vorliegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe vorliegt.

§ 30Abs.

1 NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.

Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK hindert im Rahmen einer Aufenthaltsehe die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung. Auf weitere Tatbestandsqualifikationen, etwa solcher, wie sie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes voraussetzen würden, kommt es nicht an (vgl. VwGH 28.4.2008, 2007/18/0472).Das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK hindert im Rahmen einer Aufenthaltsehe die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung. Auf weitere Tatbestandsqualifikationen, etwa solcher, wie sie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes voraussetzen würden, kommt es nicht an vergleiche VwGH 28.4.2008, 2007/18/0472). Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe erfüllt den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG. Überdies kann aufgrund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein Versagungsgrund

§ 11Abs. 2 Z 1 NAG erfüllt sein (vgl. Vw

GH 19.6.2008, 2007/18/0149).Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe erfüllt den Versagungsgrund des , Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Überdies kann aufgrund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erfüllt sein vergleiche VwGH 19.6.2008, 2007/18/0149). Bei dem Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG handle es sich um einen absoluten Versagungsgrund, bei dessen Vorliegen

§ 11Abs. 3 NAG eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen ist (vgl. Vw

GH 27.9.2010, 2009/22/0038).Bei dem Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG handle es sich um einen absoluten Versagungsgrund, bei dessen Vorliegen

Paragraph 11, Absatz 3, NAG eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen ist vergleiche VwGH 27.9.2010, 2009/22/0038). Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vorliegt, kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177).Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vorliegt, kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177). Darüber hinaus bedarf die Annahme einer Aufenthaltsehe keiner „rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung“, zumal die Prüfung des Vorliegens einer „Scheinehe“ nicht voraussetzt, dass die Ehe

§ 23Ehegesetz für nichtig erklärt worden ist.

Die Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ehe steht auch der Niederlassungsbehörde zu (vgl. VwGH 24.4.2012, 2008/22/0254).Darüber hinaus bedarf die Annahme einer Aufenthaltsehe keiner „rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung“, zumal die Prüfung des Vorliegens einer „Scheinehe“ nicht voraussetzt, dass die Ehe

Paragraph 23, Ehegesetz für nichtig erklärt worden ist. Die Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ehe steht auch der Niederlassungsbehörde zu vergleiche VwGH 24.4.2012, 2008/22/0254). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, war die Absicht der Beschwerdeführerin ausschließlich die Ehe zwecks Erhalts eines Aufenthaltstitels in Österreich einzugehen. Zwischen den Eheleuten wurde zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Es handelt sich lediglich um einen, mit der Zeit entstandenen, freundschaftlichen Kontakt. Zwar ist die Ehe nach wie vor aufrecht, doch bedarf es keiner Nichtigerklärung der Ehe, um vom Bestehen einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG ausgehen zu können.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, war die Absicht der Beschwerdeführerin ausschließlich die Ehe zwecks Erhalts eines Aufenthaltstitels in Österreich einzugehen. Zwischen den Eheleuten wurde zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Es handelt sich lediglich um einen, mit der Zeit entstandenen, freundschaftlichen Kontakt. Zwar ist die Ehe nach wie vor aufrecht, doch bedarf es keiner Nichtigerklärung der Ehe, um vom Bestehen einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, NAG ausgehen zu können. Somit wäre für die Beschwerdeführerin – auch bei inhaltlicher Prüfung des gestellten Verlängerungsantrages – nicht gewonnen gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0607

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