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LVwG-MB-14-0036

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-MB-14-0036 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat. 5.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung bei vorhandenen Mängeln hinsichtlich eines Anbringens berechtigt. Es hat ein Verbesserungsauftrag zu erfolgen. Dem Auftrag, Formgebrechen zu beheben, kann nur entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist, gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend ist (vgl. u.a. VwGH 17.10.1973, 615/73).Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung bei vorhandenen Mängeln hinsichtlich eines Anbringens berechtigt. Es hat ein Verbesserungsauftrag zu erfolgen. Dem Auftrag, Formgebrechen zu beheben, kann nur entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist, gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend ist vergleiche u.a. VwGH 17.10.1973, 615/73). Dem Beschwerdeführer wurde ein Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom *** erteilt. Dies unter einer für den Fall angemessenen zweiwöchigen Frist. Die Frist ist, ausgehend von der Zustellung am ***, am *** abgelaufen. Bis zum heutigen Tag langte jedoch keine verbesserte Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Die Zurückweisung schriftlicher Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG kommt nur wegen Formgebrechen in Betracht, die trotz Aufforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht verbessert wurden (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/06/0261).Die Zurückweisung schriftlicher Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG kommt nur wegen Formgebrechen in Betracht, die trotz Aufforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht verbessert wurden vergleiche VwGH 19.12.1996, 95/06/0261). Bleibt ein Verbesserungsauftrag erfolglos, ist das Anbringen zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.12.1976, 1233-1245/76 u.a.).Bleibt ein Verbesserungsauftrag erfolglos, ist das Anbringen zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.12.1976, 1233-1245/76 u.a.). Zumal der Beschwerdeführer die Frist trotz Aufforderung zur Verbesserung ungenutzt verstreichen ließ und dem Auftrag nicht entsprochen hat, war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 6 i.V.m. § 31 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Zumal der Beschwerdeführer die Frist trotz Aufforderung zur Verbesserung ungenutzt verstreichen ließ und dem Auftrag nicht entsprochen hat, war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.14.0036

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.