RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2956/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Krausböck als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, wohnhaft in ***, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem Bescheid vom ***, Zl. *** hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gemäß § 71 Abs. 1 bis 4 AVG abgewiesen. Mit dem Bescheid vom ***, Zl. *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gemäß Paragraph 71, Absatz eins bis 4 AVG abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass am *** nicht sie als Zulassungsbesitzerin sondern ihr Sohn *** den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt habe. Er habe das Fahrzeug ohne ihr Wissen in Betrieb genommen und sei mit seinem Vater in Richtung *** unterwegs gewesen. Verfahrenswesentlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr gegenständliche Strafverfügung nie zugestellt worden sei, sie nicht wisse, wie sie das beweisen könne. In diesem Sinne ersuche Sie der Beschwerde stattzugeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nachstehenden unbestrittenen Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt: Mit der Strafverfügung vom ***, zu Zl. *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerdeführerin für schuldig am ***, um 15:55 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, nächst dem StrKm ***, in Richtung ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt zu haben und dabei als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichens *** dieses *** überlassen zu haben, wobei dieser das Kennzeichen auf dem nicht zum Verkehr von öffentlichen Straßen zugelassene Kraftfahrzeug angebracht habe. Durch die Überlassung des Kennzeichens an die genannte Person, welche das Kennzeichen am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt habe, habe sie vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet. Mit der Strafverfügung vom ***, zu Zl. *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerdeführerin für schuldig am ***, um 15:55 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, nächst dem StrKm ***, in Richtung ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt zu haben und dabei als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichens *** dieses *** überlassen zu haben, wobei dieser das Kennzeichen auf dem nicht zum Verkehr von öffentlichen Straßen zugelassene Kraftfahrzeug angebracht habe. Durch die Überlassung des Kennzeichens an die genannte Person, welche das Kennzeichen am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt habe, habe sie vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet. Bei dem Kraftfahrzeug, welches *** gelenkt habe, handelte es sich um einen VW Golf, schwarz lackiert. Die Verwaltungsstrafbehörde legte der Beschwerdeführerin deswegen die Übertretung der §§ 7 VStG i.V.m. § 36 lit.a KFG zur Last und verhängte gemäßDie Verwaltungsstrafbehörde legte der Beschwerdeführerin deswegen die Übertretung der Paragraphen 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG zur Last und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden. Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden. Diese Strafverfügung wurde laut aktenkundigen RSb-Rückschein am *** (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung am Postamt *** zugestellt. Damit hat die Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung im Sinne der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zu laufen begonnen und ist am *** abgelaufen. Bei der Bezirkshauptmannschaft X ist die hinterlegte Sendung nicht wieder eingelangt. Am *** nach Rechtskraft der Strafverfügung hat die Bezirkshauptmannschaft X an die Beschwerdeführerin eine Mahnung zugestellt, worauf mit E-Mail vom *** die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rücksetzung des Verfahrens in den vorigen Stand eingebracht hat, mit der Behauptung den Strafbescheid vom *** nicht erhalten zu haben. Diese Strafverfügung wurde laut aktenkundigen RSb-Rückschein am *** (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung am Postamt *** zugestellt. Damit hat die Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung im Sinne der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zu laufen begonnen und ist am *** abgelaufen. Bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist die hinterlegte Sendung nicht wieder eingelangt. Am *** nach Rechtskraft der Strafverfügung hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an die Beschwerdeführerin eine Mahnung zugestellt, worauf mit E-Mail vom *** die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rücksetzung des Verfahrens in den vorigen Stand eingebracht hat, mit der Behauptung den Strafbescheid vom *** nicht erhalten zu haben. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beschwerde mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen. Beweismittel für die mangelhafte Zustellung hat die Beschwerdeführerin bislang nicht erbracht. § 71 AVG lautet:Paragraph 71, AVG lautet:
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Aus dem festgestellten Sachverhalt im Zusammenhalt mit den zitierten Rechtsnormen ergibt sich, dass keiner der Wiedereinsetzungsgründe im Gegenständlichen vorliegt. Die Beschwerdeführerin behauptet eine mangelhafte Zustellung der Strafverfügung, wobei diese hierfür keine Beweismitteln vorlegt, auch nicht darlegt worin die mangelhafte Zustellung bestanden haben soll. Aktenkundig liegt ein RSb-Rückschein auf, der als öffentliche Urkunde den Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung erbringt. Weiters ist nach Ablauf der Hinterlegungsfrist die Sendung nicht an die Behörde zurückgesendet worden und damit ein weiteres Indiz für die Abholung der Sendung während der Hinterlegungszeit erbracht worden. Es ist Sache des Empfängers Umstände vorzubringen, die geeignet sind, gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (siehe VwGH vom 20.09.2000, 2000/03/0043 u.v.a.) Bislang liegen derartige Beweismittel nicht vor. Sollten der Bezirkshauptmannschaft X derartige Beweismittel vorgelegt werden, die einen begründenden Verdacht ergeben, hätte dies zur Folge, dass die Strafverfügung bislang nicht rechtmäßig zugestellt worden wäre, sodass die Frist zur Einbringung eines Einspruches auch nicht zu laufen begonnen hätte und folglich auch kein Fristversäumnis eingetreten, welches Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens ist. In diesem Sinne verweis die Bezirkshauptmannschaft X zu Recht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2009, 99/14/0317 hin, wonach laut Judikatur ein Wiedereinsetzungsgrund dann unzulässig ist, wenn das den Fristablauf auslösende Schriftstück nicht zugestellt wurde, weil dann ein Fristversäumnis gar nicht eintreten konnte. Bislang liegen derartige Beweismittel nicht vor. Sollten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn derartige Beweismittel vorgelegt werden, die einen begründenden Verdacht ergeben, hätte dies zur Folge, dass die Strafverfügung bislang nicht rechtmäßig zugestellt worden wäre, sodass die Frist zur Einbringung eines Einspruches auch nicht zu laufen begonnen hätte und folglich auch kein Fristversäumnis eingetreten, welches Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens ist. In diesem Sinne verweis die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Recht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2009, 99/14/0317 hin, wonach laut Judikatur ein Wiedereinsetzungsgrund dann unzulässig ist, wenn das den Fristablauf auslösende Schriftstück nicht zugestellt wurde, weil dann ein Fristversäumnis gar nicht eintreten konnte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2956.001.2015