RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1079/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 5Abs. 1 St
VO 1960 rechtskräftig bestraft worden.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am *** um 14.44 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der Gemeindestraße *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand – nämlich laut positiv verlaufendem Alkotest mittels Alkomaten mit einem Atemluftalkoholwert von 0,86 mg/l –, gelenkt hätte, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***, sei er
Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***, sei dem Beschwerdeführer die bis *** befristete Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, BE, C1E, CE und F bis einschließlich *** entzogen worden und sei gleichzeitig festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer auf die Dauer von 24 Monaten, das sei bis einschließlich ***, die Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben seine. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***, sei der Beschwerdeführer
§ 5Abs. 1 St
VO 1960 rechtskräftig bestraft worden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***, sei der Beschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18.04.2011, Senat-AB-11-0036, die Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 14 Monaten entzogen und sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***,
§ 5Abs. 1 St
VO 1960 rechtskräftig bestraft worden.Weiters sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18.04.2011, Senat-AB-11-0036, die Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 14 Monaten entzogen und sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***,
Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Schließlich sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 14 Monaten entzogen und sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***
§ 5Abs. 1 St
VO 1960 rechtskräftig bestraft worden.Schließlich sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 14 Monaten entzogen und sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***
Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Im gegenständlichen Fall liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG vor, da der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO begangen hätte und zudem der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung bzw. wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte. Dieses Verhalten müsse als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden. Alkohol führe nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, ohne gültiger Lenkberechtigung am Straßenverkehr teilzunehmen, müsse deshalb als besonders verwerflich gewertet werden, da die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran hätte, dass nur solche Lenker am Straßenverkehr teilnehmen, welche unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit dafür besitzen. Da der Beschwerdeführer ohne entsprechende Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte, müsse die Behörde davon ausgehen, dass er nicht bereit sei, sich an die Rechtsvorschriften, welche dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer dienen würden, zu halten.Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor, da der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO begangen hätte und zudem der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung bzw. wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte. Dieses Verhalten müsse als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden. Alkohol führe nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, ohne gültiger Lenkberechtigung am Straßenverkehr teilzunehmen, müsse deshalb als besonders verwerflich gewertet werden, da die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran hätte, dass nur solche Lenker am Straßenverkehr teilnehmen, welche unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit dafür besitzen. Da der Beschwerdeführer ohne entsprechende Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte, müsse die Behörde davon ausgehen, dass er nicht bereit sei, sich an die Rechtsvorschriften, welche dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer dienen würden, zu halten. Insgesamt sei daher der Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig zu beurteilen und hätte der Antrag um Wiedererteilung der Lenkberechtigung vom *** abgewiesen werden müssen. Ein neuerlicher Antrag könne frühestens ab *** gestellt werden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, CBE, C1E, CE und F wieder zu erteilen bzw. umgehend auszufolgen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben, die in einem gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt werde, durchzuführen und sodann den Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die aufgezeigten Klassen wieder zu erteilen bzw. umgehend auszufolgen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Bescheid in Folge unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellungen, erheblicher Verfahrensmängel, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Feststellungsmängeln auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt werde. Die verwaltungsbehördlichen Feststellungen seien bereits zum objektiven Tatbestand unrichtig und sei die Verwaltungsbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebotenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. So gehe die Verwaltungsbehörde völlig unbewiesen und unbegründet davon aus, dass der Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig sei. Die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung würden nicht vorliegen. So gehe die Verwaltungsbehörde auch völlig rechtsirrtümlich und entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten davon aus, dass ein neuerlicher Antrag frühestens ab *** gestellt werden könne. Auch die diesbezüglichen Ausführungen seien unrichtig, nicht nachvollziehbar und auch mit dem von der Verwaltungsbehörde selbst festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen. Richtig sei, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** die bis *** befristete Lenkberechtigung bis einschließlich *** entzogen worden sei und festgestellt worden sei, dass auf die Dauer von 24 Monaten, sohin bis einschließlich ***, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Faktum sei jedoch, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt dieses Ausspruchs keine weitere Feststellung einer Verkehrsunzuverlässigkeit vorgenommen worden und auch keine Verlängerung des diesbezüglichen Zeitraumes erfolgt sei. Seitens der Behörde sei lediglich ausgesprochen und festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer bis einschließlich *** die Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben sei. Warum nun die Verwaltungsbehörde davon ausgehe, dass beim Beschwerdeführer die Verkehrsunzuverlässigkeit nach wie vor gegeben sein solle, sei nicht nachvollziehbar, auch rechtlich unrichtig und aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ableitbar. Auch die weiteren rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen würden keine Verkehrsunzuverlässigkeit über den Zeitraum des *** hinaus begründen, zumal mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** lediglich eine Verwaltungsstrafe verhängt worden sei, nicht jedoch ein Ausspruch bzw. eine Feststellung über die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei. Die Verwaltungsbehörde könne nunmehr auch nicht im Nachhinein, sohin über ein Jahr nach Erlassung des Straferkenntnisses, ein allfälliges Versäumnis nachholen und nunmehr nachträglich die Verkehrsunzuverlässigkeit aussprechen. Diesbezüglich würde auch längst Verjährung eingetreten sein. Die ansonsten von der Verwaltungsbehörde angeführten Entscheidungen seien allesamt vor Erlassung des angesprochenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** ergangen und seien diese somit bereits in eben diese Entscheidung miteingeflossen, sodass auch diesbezüglich nachträglich eine weitere Verkehrsunzuverlässigkeit nicht auf diese Entscheidung gestützt werden könnte. Weitere Entscheidungen, die auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers über den *** hinaus schließen würden, würden nicht vorliegen. Außerdem hätte der Beschwerdeführer auch nachweislich die Lenkernachschulung laut übermittelter Bestätigung des Instituts für Verkehrskultur vom *** positiv vorgenommen und zudem eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Verkehrspsychologen *** eingeholt, sowie zuletzt mit Antrag vom *** die Zulassung zur Vornahme der amtsärztlichen Bestätigung gestellt, womit sämtliche Voraussetzungen vorliegen würden, die Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu beantragen. Der Beschwerdeführer halte auch seinen am *** gestellten Antrag vollinhaltlich aufrecht.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt.
- Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf die Dauer von vier Monaten entzogen, da der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholwert von 2,4 Promille, gelenkt hatte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die angeführten Klassen auf die Dauer von 14 Monaten, das heißt bis einschließlich ***, entzogen sowie begleitende Maßnahmen in Form der Absolvierung einer Nachschulung und der Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens angeordnet, da der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholwert von 2,24 Promille ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Auf Grund dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer auch rechtskräftig mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***
§ 5Abs. 1 St
VO bestraft.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die angeführten Klassen auf die Dauer von 14 Monaten, das heißt bis einschließlich ***, entzogen sowie begleitende Maßnahmen in Form der Absolvierung einer Nachschulung und der Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens angeordnet, da der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholwert von 2,24 Promille ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Auf Grund dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer auch rechtskräftig mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***
Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18.04.2011, GZ. Senat-AB-11-0036, wurde der zuvor ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auf die Dauer von weiteren 14 Monaten, das ist bis einschließlich ***, nicht gegeben ist und bis dahin eine Wiederausfolgung bzw. Wiedererteilung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer nicht erfolgen darf, zumal der Beschwerdeführer am *** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholwert von 2,62 Promille und trotz der Tatsache gelenkt hatte, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt entzogen war. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die bis *** befristete Lenkberechtigung für die angeführten Klassen bis einschließlich *** entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass beim Beschwerdeführer auf die Dauer von 24 Monaten, sohin bis einschließlich ***, die Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben ist, da der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand mit einem Atemluftalkoholwert von 1,68 Promille ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig
§ 5Abs. 1 St
VO bestraft, da er am *** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholwert von 1,72 Promille, sowie trotz entzogener, somit ohne entsprechender Lenkberechtigung, gelenkt hatte.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig
Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft, da er am *** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholwert von 1,72 Promille, sowie trotz entzogener, somit ohne entsprechender Lenkberechtigung, gelenkt hatte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer abermals rechtskräftig dafür bestraft, ohne gültige Lenkberechtigung ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt zu haben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer unter anderem gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und 4 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) für schuldig befunden, am *** ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt zu haben. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.12.2015 zur Zl. LVwG-S-546/001-2015 keine Folge gegeben.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer unter anderem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) für schuldig befunden, am *** ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt zu haben. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.12.2015 zur Zl. LVwG-S-546/001-2015 keine Folge gegeben. Am *** beantragte der Beschwerdeführer persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft X die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F im Rahmen einer eben dort aufgenommenen „Niederschrift – Antrag Führerschein“. Als Grund für diesen Antrag wurde vom Beschwerdeführer „nach Fristablauf“ angegeben.Am *** beantragte der Beschwerdeführer persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F im Rahmen einer eben dort aufgenommenen „Niederschrift – Antrag Führerschein“. Als Grund für diesen Antrag wurde vom Beschwerdeführer „nach Fristablauf“ angegeben. Der Beschwerdeführer hatte sich zuvor einer verkehrspsychologischen Untersuchung beim Verkehrspsychologen *** unterzogen. Eben diese verkehrspsychologische Stellungnahme vom *** kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, C und E bedingt geeignet sei, jedoch empfohlen werden müsse, die neuerliche Erteilung einer Lenkberechtigung jedenfalls auch von einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme abhängig zu machen und die weiteren Abstinenzbemühungen einer strengen ärztlichen Verlaufskontrolle zu unterwerfen und die Notwendigkeit zum Alkoholverzicht in den Führerschein einzutragen. Bei einer Aufgabe der Abstinenz seien aus psychologischer Sicht jedenfalls ein Rückfall in ein unkontrolliertes Alkoholkonsumverhalten und neuerliche Trunkenheitsdelikte bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu erwarten. Zudem hatte der Beschwerdeführer an einer Lenkernachschulung für alkoholauffällige Lenker beim Institut für Verkehrskultur „***“ in der Zeit vom *** bis *** erfolgreich teilgenommen und beantragte der Beschwerdeführer am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X, den Beschwerdeführer zur Vornahme der amtsärztlichen Begutachtung zuzulassen, um ein amtsärztliches Gutachten beibringen zu können.Zudem hatte der Beschwerdeführer an einer Lenkernachschulung für alkoholauffällige Lenker beim Institut für Verkehrskultur „***“ in der Zeit vom *** bis *** erfolgreich teilgenommen und beantragte der Beschwerdeführer am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, den Beschwerdeführer zur Vornahme der amtsärztlichen Begutachtung zuzulassen, um ein amtsärztliches Gutachten beibringen zu können. 5. Beweiswürdigung: Sämtliche dieser Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde zur Zl. *** und blieb der gesamte Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch unbestritten. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem zuletzt vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu GZ. LVwG-S-546/001-2015 geführten Verfahren ergeben sich aus eben diesem. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde stellen ausschließlich auf den unstrittigen Sachverhalt basierende Rechtsfragen dar. 6. Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten: § 3 Abs. 1:Paragraph 3, Absatz eins : „
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“ § 7 Abs. 1, 3 Z 1 und 6, Abs. 4, 5 und 6:Paragraph 7, Absatz eins, 3, Ziffer eins und 6, Absatz 4, 5 und 6 : „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; (…)
- ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; (…)
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.“
(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.“ § 10 Abs. 1, 2 und 4:Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 4 : „
(1)Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
(2)Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie
(2)Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nur zuzulassen, wenn sie
- verkehrszuverlässig sind,
- gesundheitlich geeignet sind und
- die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben. Ein gesonderter physischer Nachweis über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung ist nicht erforderlich. Zur praktischen Fahrprüfung sind Kandidaten nur zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.Ein gesonderter physischer Nachweis über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung ist nicht erforderlich. Zur praktischen Fahrprüfung sind Kandidaten nur zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf. (…)
(4)Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
(4)Der Nachweis der in Absatz 2, genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
- der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,
- die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und
- anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt. Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse beantragt, so hat die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.“ § 27 Abs. 1:Paragraph 27, Absatz eins : „
(1)Eine Lenkberechtigung erlischt:
- nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
- durch Zeitablauf;
- durch Verzicht;
- 100 Jahre nach Erteilung;
- durch Tod des Berechtigten.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F zuletzt bis *** befristet war, die Lenkberechtigung sohin in Folge Zeitablaufs gemäß § 27 Abs. 2 FSG seit eben *** erloschen ist. Der hier verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für eben diese Klassen wurde am ***, sohin exakt 20 Monate nach Erlöschen der Lenkberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft X gestellt.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F zuletzt bis *** befristet war, die Lenkberechtigung sohin in Folge Zeitablaufs gemäß Paragraph 27, Absatz 2, FSG seit eben *** erloschen ist. Der hier verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für eben diese Klassen wurde am ***, sohin exakt 20 Monate nach Erlöschen der Lenkberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gestellt. Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die das für die angestrebte Klasse erforderlichen Mindestalter erreicht haben, verkehrszuverlässig sind, gesundheitlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet sind, fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall unterwiesen worden zu sein. Gemäß § 10 Abs. 4 FSG hat die Behörde bei Personen, deren Lenkberechtigung unter anderem durch Fristablauf erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn unter anderem der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde. Ansonsten kann nur dann von einer theoretischen Prüfung abgesehen werden, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichend theoretische Kenntnisse besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die das für die angestrebte Klasse erforderlichen Mindestalter erreicht haben, verkehrszuverlässig sind, gesundheitlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet sind, fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall unterwiesen worden zu sein. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FSG hat die Behörde bei Personen, deren Lenkberechtigung unter anderem durch Fristablauf erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn unter anderem der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von , 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde. Ansonsten kann nur dann von einer theoretischen Prüfung abgesehen werden, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichend theoretische Kenntnisse besitzt. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass in Folge Erlöschens der Lenkberechtigung und in Folge dessen, dass zudem vom Zeitpunkt des Erlöschens der Lenkberechtigung bis zur gegenständlichen Antragstellung mehr als 18 Monate verstrichen sind, vom Beschwerdeführer nicht die Wiedererteilung der Lenkberechtigung, sondern die Neuerteilung der Lenkberechtigung zu beantragen gewesen wäre, demnach vom Beschwerdeführer neben der Voraussetzung des Vorliegens der Verkehrszuverlässigkeit insbesondere auch die Voraussetzungen der gesundheitlichen und fachlichen Eignung erfüllt werden müssten. Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag vom *** damit, dass die Frist abgelaufen sei, womit offensichtlich jene bis *** laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** gemeint wurde. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer zudem nicht die Neuerteilung, sondern offensichtlich die Wiedererteilung in Form einer Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung beantragt, welche schon alleine mangels Vorliegens der übrigen angeführten Voraussetzungen neben der Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht in Frage kommt. Selbst wenn man sohin die Auffassung vertreten wolle, dass der gegenständliche Antrag nicht bereits aus diesen Gründen zurückzuweisen ist, war dieser mangels Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und 4 FSG abzuweisen, ohne auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers eingehen zu müssen.Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag vom *** damit, dass die Frist abgelaufen sei, womit offensichtlich jene bis *** laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** gemeint wurde. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer zudem nicht die Neuerteilung, sondern offensichtlich die Wiedererteilung in Form einer Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung beantragt, welche schon alleine mangels Vorliegens der übrigen angeführten Voraussetzungen neben der Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht in Frage kommt. Selbst wenn man sohin die Auffassung vertreten wolle, dass der gegenständliche Antrag nicht bereits aus diesen Gründen zurückzuweisen ist, war dieser mangels Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 4 FSG abzuweisen, ohne auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers eingehen zu müssen. Unabhängig davon ist jedoch die Verwaltungsbehörde entgegen des Beschwerdevorbringens sehr wohl auch im Ergebnis im Recht, dass nach wie vor vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Aus der Bestimmung des § 7 Abs. 1 FSG ergibt sich, dass unter anderem für die Bejahung der Verkehrszuverlässigkeit keine bestimmte Tatsache im Sinne des Unabhängig davon ist jedoch die Verwaltungsbehörde entgegen des Beschwerdevorbringens sehr wohl auch im Ergebnis im Recht, dass nach wie vor vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Aus der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, FSG ergibt sich, dass unter anderem für die Bejahung der Verkehrszuverlässigkeit keine bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 3 vorliegen darf, wobei gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache insbesondere gilt, wenn jemand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, und gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 FSG als eine solche gilt, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse lenkt. Dabei ist zudem zu beachten, dass nach herrschender Judikatur die Kraftfahrbehörde im Rahmen der Anwendung des § 24 FSG (Entziehung der Lenkberechtigung) an die rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden ist und eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, bei rechtskräftige Bestrafung im Entziehungsverfahren nach dem FSG nicht mehr in Betracht kommt (z.B.: VwGH 06.07.2004, 2004/11/0046 uva).Absatz 3, vorliegen darf, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG als bestimmte Tatsache insbesondere gilt, wenn jemand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, FSG als eine solche gilt, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse lenkt. Dabei ist zudem zu beachten, dass nach herrschender Judikatur die Kraftfahrbehörde im Rahmen der Anwendung des Paragraph 24, FSG (Entziehung der Lenkberechtigung) an die rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden ist und eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, bei rechtskräftige Bestrafung im Entziehungsverfahren nach dem FSG nicht mehr in Betracht kommt (z.B.: VwGH 06.07.2004, 2004/11/0046 uva). Außerdem ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.Außerdem ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren ***, ***, *** und *** insgesamt fünf Mal rechtskräftig bestraft, in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, wobei zusätzlich die Übertretungen des Beschwerdeführers laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** und vom *** gesetzt wurden, als der Beschwerdeführer über keine aufrechte gültige Lenkberechtigung verfügte. Dazu kommt, dass auch dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** ein Vorfall zu Grunde lag, bei dem der Beschwerdeführer ohne aufrechte gültige Lenkberechtigung ein Fahrzeug in Betrieb nahm und auch zuletzt vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer wiederum ohne aufrechter gültiger Lenkberechtigung ein Fahrzeug lenkte.Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren ***, ***, *** und *** insgesamt fünf Mal rechtskräftig bestraft, in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, wobei zusätzlich die Übertretungen des Beschwerdeführers laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** und vom *** gesetzt wurden, als der Beschwerdeführer über keine aufrechte gültige Lenkberechtigung verfügte. Dazu kommt, dass auch dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** ein Vorfall zu Grunde lag, bei dem der Beschwerdeführer ohne aufrechte gültige Lenkberechtigung ein Fahrzeug in Betrieb nahm und auch zuletzt vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer wiederum ohne aufrechter gültiger Lenkberechtigung ein Fahrzeug lenkte. Vom Beschwerdeführer wurden demnach mehrfach Verwaltungsübertretungen gesetzt und dieser auch jeweils rechtskräftig hiefür bestraft, welche jeweils für sich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. des § 3 Abs. 6a und b FSG darstellen.Vom Beschwerdeführer wurden demnach mehrfach Verwaltungsübertretungen gesetzt und dieser auch jeweils rechtskräftig hiefür bestraft, welche jeweils für sich eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, bzw. des Paragraph 3, Absatz 6 a und b FSG darstellen. Der Beschwerdeführer ist nun mit seinem Vorbringen dahingehend im Recht, dass ein Teil dieser Verwaltungsübertretungen vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, mit dem zuletzt dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen wurde, stammen und demnach Grundlage für diese ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung samt Feststellung der Verkehrsunzuverlässigkeit bis *** bildeten. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer jedoch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 6 FSG zu verweisen, wonach bei wiederholter Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 lit. b FSG vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen sind, wenn sie bereits einmal zur Begründung der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als 10 Jahre zurück. Auf Grund der in weiterer Folge wiederholten Begehung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechender gültiger Lenkberechtigung durch den Beschwerdeführer ist sohin jedenfalls auch die Übertretung, die dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom *** zu Grunde lag, auch im gegenständlichen Verfahren als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG anzusehen.Der Beschwerdeführer ist nun mit seinem Vorbringen dahingehend im Recht, dass ein Teil dieser Verwaltungsübertretungen vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, mit dem zuletzt dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen wurde, stammen und demnach Grundlage für diese ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung samt Feststellung der Verkehrsunzuverlässigkeit bis *** bildeten. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer jedoch auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, FSG zu verweisen, wonach bei wiederholter Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FSG vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen sind, wenn sie bereits einmal zur Begründung der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als 10 Jahre zurück. Auf Grund der in weiterer Folge wiederholten Begehung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechender gültiger Lenkberechtigung durch den Beschwerdeführer ist sohin jedenfalls auch die Übertretung, die dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom *** zu Grunde lag, auch im gegenständlichen Verfahren als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer weiters darauf verweist, dass die nach dem *** begangenen und rechtskräftig geahndeten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers laut Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** und vom *** keine Berücksichtigung finden dürften, da diesbezüglich insbesondere bereits Verjährung eingetreten sei, ist diesbezüglich zunächst dem Beschwerdeführer die Bestimmung des § 7 Abs. 5 FSG entgegenzuhalten, zumal auch diese Verwaltungsübertretungen bislang nicht getilgt sind. Für die Frage der Wertung dieser Übertretung wäre zudem selbst eine bereits erfolgte Tilgung irrelevant.Soweit der Beschwerdeführer weiters darauf verweist, dass die nach dem *** begangenen und rechtskräftig geahndeten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers laut Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** und vom *** keine Berücksichtigung finden dürften, da diesbezüglich insbesondere bereits Verjährung eingetreten sei, ist diesbezüglich zunächst dem Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 5, FSG entgegenzuhalten, zumal auch diese Verwaltungsübertretungen bislang nicht getilgt sind. Für die Frage der Wertung dieser Übertretung wäre zudem selbst eine bereits erfolgte Tilgung irrelevant. Nicht zuletzt ist festzumachen, dass der Beschwerdeführer auch zuletzt wieder laut nunmehr rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** am *** wiederum ohne entsprechende Lenkberechtigung zum wiederholten Male ein Kraftfahrzeug lenkte.Nicht zuletzt ist festzumachen, dass der Beschwerdeführer auch zuletzt wieder laut nunmehr rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** am *** wiederum ohne entsprechende Lenkberechtigung zum wiederholten Male ein Kraftfahrzeug lenkte. Unter Zugrundelegung dieser festgestellten Chronologie ergibt sich somit für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer wiederholte Male nicht nur davon nicht abschreckte, im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, sondern nicht einmal davor abschreckte, diese Verwaltungsübertretungen ohne gültige Lenkberechtigung zu setzen. Trotz des Umstandes, dass es sich beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** bereits insgesamt um die dritte Entziehung einer zu diesem Zeitpunkt schon befristeten Lenkberechtigung des Beschwerdeführers handelte und die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers bereits bis zum ***, somit über einen Zeitraum von 24 Monaten, verneint wurde, setzte der Beschwerdeführer bereits fünfeinhalb Monate danach und sodann in weiterer Folge wiederum über einen Zeitraum von nur wenigen Monaten jeweils analoge Verwaltungsübertretungen. Der Beschwerdeführer konnte somit trotz der bereits zahlreichen Vorverurteilungen nicht dazu motiviert werden, längere Alkoholabstinenz zu üben und insbesondere auch eine der maßgeblichsten Rechtsvorschriften, ohne aufrechte Lenkberechtigung nicht ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken, zu beachten. Insgesamt lässt sohin das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers darauf schließen, dass dieser nicht gewillt ist und auch nicht dazu bewogen werden kann, die maßgeblichsten Verkehrsvorschriften im Rahmen der Rechtsordnung zu beachten. Zudem kann auch von einem längeren Wohlverhalten des Beschwerdeführers insbesondere auch im Hinblick auf die letzte festgestellte Verwaltungsübertretung nicht angenommen werden. Die anzustellende Wertung der festgestellten bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs. 4 FSG lässt somit keinen anderen Schluss zu, als nach wie vor von einer bestehenden Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Verwerflichkeit der eben jeweils als bestimmte Tatsache festgestellten einzelnen Übertretungen ist gerade im Hinblick auf die wiederholten Begehungen innerhalb kürzester Zeit sehr hoch, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, enorm und die seit der letzten Tatbegehung verstrichene Zeit erst sehr kurz. Das erkennende Gericht hat unter Berücksichtigung all dieser Kriterien nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht verkehrszuverlässig gemäß § 7 Abs. 1 FSG ist. Im Hinblick darauf erfüllt der Beschwerdeführer bereits nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bzw. die erste Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Z 1 FSG, um ihn zur theoretischen Fahrprüfung zuzulassen, sodass von der Verwaltungsbehörde auch zu Recht entgegen des Antrages des Beschwerdeführers die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers einer Prüfung zu unterziehen war.Paragraph 7, Absatz 4, FSG lässt somit keinen anderen Schluss zu, als nach wie vor von einer bestehenden Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Verwerflichkeit der eben jeweils als bestimmte Tatsache festgestellten einzelnen Übertretungen ist gerade im Hinblick auf die wiederholten Begehungen innerhalb kürzester Zeit sehr hoch, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, enorm und die seit der letzten Tatbegehung verstrichene Zeit erst sehr kurz. Das erkennende Gericht hat unter Berücksichtigung all dieser Kriterien nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht verkehrszuverlässig gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG ist. Im Hinblick darauf erfüllt der Beschwerdeführer bereits nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG bzw. die erste Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FSG, um ihn zur theoretischen Fahrprüfung zuzulassen, sodass von der Verwaltungsbehörde auch zu Recht entgegen des Antrages des Beschwerdeführers die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers einer Prüfung zu unterziehen war. Unter Berücksichtigung dessen, dass zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von weiteren 24 Monaten ausgegangen wurde, ist für das erkennende Gericht auch die nunmehr von der Verwaltungsbehörde angesetzte Dauer bis *** eben unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der vorgenommenen Wertung gerechtfertigt. Zusammenfassend erweist sich sohin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** im Ergebnis als richtig, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.Zusammenfassend erweist sich sohin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** im Ergebnis als richtig, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der (beantragten) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, zumal im gegenständlichen Fall der Sachverhalt völlig unstrittig ist und ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren. Es war nicht somit nicht zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und stand dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 30.03.2010 entgegen (vgl. VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157).Von der (beantragten) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, zumal im gegenständlichen Fall der Sachverhalt völlig unstrittig ist und ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren. Es war nicht somit nicht zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und stand dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 30.03.2010 entgegen vergleiche VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Der gegenständlichen Entscheidung kommt zudem auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Der gegenständlichen Entscheidung kommt zudem auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1079.001.2015