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{'item': 'LVwG-AV-323/001-2015'}

Obsah (8)§ 28§ 17§ 70§ 25a§ 29Art. 130§ 27§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-323/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoferne stattgegeben, als die letztmaligen Vorkehrungen lauten wie folgt:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als die letztmaligen Vorkehrungen lauten wie folgt:

  1. Das Versorgungsrohr nach dem Verteilerbauwerk für die Trink- und Nutzwasserverwendung von Herrn *** ist zu kappen und das Bauwerk entsprechend an dieser Stelle abzudichten.
  2. Entfernung der oberirdischen Teile des Speicherbehälters *** bis zu einer Tiefe von etwa einem Meter unter Geländeoberkante sowie sämtlicher Installationen wie Pumpen, Armaturen und elektrischer Anlagenteile.
  3. Der vom Speicherbehälter *** verbleibende Hohlraum ist mit unbelastetem Material (zB gewaschener Schotter) zu verfüllen, anschließend mit ca. 30 cm Humus abzudecken und entsprechend der Umgebung zu bepflanzen.
  4. Entfernung der Leitung vom Verteilerschachtbauwerk bis zum Speicherbehälter ***.
  5. Verschließen des Leitungsendes der Leitung NW 40 beim Speicherbauwerk *** und Trennung des neben der Versorgungsleitung NW 40 verlaufenden Stromkabels beim genannten Speicherbauwerk sowie Abtrennen der beiden Leitungen (Wasser, Strom) beim Wohnhaus *** und anschließendes Verschließen des offenen Endes der Wasserleitung NW
  6. Die Wasserbehälter sind einmalig flüssigkeitsdicht herzustellen.
  7. Die Einstiegsdeckel sind zu versperren.
  8. Der Abstand zwischen Schachtoberkante und umliegendem Gelände ist im Ausmaß von mindestens 30 cm herzustellen, sodass abfließendes Oberflächenwasser nicht über die Einstiege eindringen kann.
  9. Sämtliche Überlaufleitungen sind mit Froschklappen auszustatten.
  10. Die bestehenden Dichtungen an den Einstiegsdeckeln sind zu erneuern und die Entlüftungen sowie die Überlaufleitungen soweit anzupassen, dass keine Insekten und Kleintiere in den Schacht eindringen können.
  11. Vor der Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen ist mit dem Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***, mindestens 3 Tage vor Beginn der Arbeiten das Einvernehmen herzustellen.
  12. Die Frist zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen wird

§ 17Vw

GVG iVm § 59 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt bis ***.Die Frist zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt bis ***. 3. Dem Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstückes Nr. ***, KG ***, ***, in ***, ***, gestellt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, wird stattgegeben und die Aufhebung der Dienstbarkeit des Wasserbezuges vom Grundstück ***, der Wasserleitung am Grundstück *** und des Gehens und Fahrens über das Grundstück *** zu Gunsten Grundstück Nr. ***, KG ***,

§ 70

Absatz 1 letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ausgesprochen.Dem Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstückes Nr. ***, KG ***, ***, in ***, ***, gestellt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, wird stattgegeben und die Aufhebung der Dienstbarkeit des Wasserbezuges vom Grundstück ***, der Wasserleitung am Grundstück *** und des Gehens und Fahrens über das Grundstück *** zu Gunsten Grundstück Nr. ***, KG ***,

Paragraph 70, Absatz 1 letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ausgesprochen.

  1. Der Ausspruch „Die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, sind erloschen“ im Spruch des angefochtenen Bescheides vom *** entfällt ersatzlos.
  2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde *** und *** die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserentnahme aus einer Quelle auf Grundstück ***, KG ***, zur Versorgung des Anwesens in ***, ***, unter Vorschreibung von Auflagen unbefristet erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Eigentum am Grundstück ***, KG ***, verbunden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde *** und *** die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserentnahme aus einer Quelle auf Grundstück ***, KG ***, zur Versorgung des Anwesens in ***, ***, unter Vorschreibung von Auflagen unbefristet erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Eigentum am Grundstück ***, KG ***, verbunden. Der Rechtsnachfolger, ***, hat schriftlich am *** auf dieses unter der Wasserbuch-Postzahl (PZ) *** des Verwaltungsbezirkes *** eingetragene Wasserrecht verzichtet. Von der Bezirkshauptmannschaft X (BH) wurde am *** eine mündliche Verhandlung betreffend die Festlegung letztmaliger Vorkehrungen durchgeführt. Daraufhin wurde der Erlöschensbescheid vom ***, ***, gegenüber *** als Rechtsnachfolger der ursprünglich Wasserberechtigten erlassen und das Erlöschen dieses Wasserrechtes auf Grund des Verzichtes ausgesprochen.Der Rechtsnachfolger, ***, hat schriftlich am *** auf dieses unter der Wasserbuch-Postzahl (PZ) *** des Verwaltungsbezirkes *** eingetragene Wasserrecht verzichtet. Von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (BH) wurde am *** eine mündliche Verhandlung betreffend die Festlegung letztmaliger Vorkehrungen durchgeführt. Daraufhin wurde der Erlöschensbescheid vom ***, ***, gegenüber *** als Rechtsnachfolger der ursprünglich Wasserberechtigten erlassen und das Erlöschen dieses Wasserrechtes auf Grund des Verzichtes ausgesprochen. Gleichzeitig wurden folgende letztmalige Vorkehrungen aufgetragen: „1. Entfernung des Quellfassungsschachtes bzw. Verteilerschachtes (dort wo Verteilung auf 4 Liegenschaften stattfindet) 2. Entfernung des Behälters *** (runder Behälter mit ca. 2 m Durchmesser und 6 m³ Volumen) 3. Entfernung der Verbindungsleitung zwischen Quellfassung und Behälter sowie zwischen Behälter und Wohnhaus *** 4. Errichtung eines Grabens vom Auslauf des Quellfassungsrohres bis zum Anschluss an den bestehenden Wasserlauf. Der Graben ist mit möglichst flachen Böschungen auszubilden. Die Quellfassung in Form des gelochten Fassungsrohres sollte belassen werden, da dies einen kontrollierten Austritt des Wassers aus dem Berg darstellt und ein Zuschütten ohnehin nicht möglich bzw. sinnvoll ist. 5. Vor der Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen ist mit dem Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***, mindestens 3 Tage vor Beginn der Arbeiten das Einvernehmen herzustellen.“ Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid auch ausgesprochen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind. Gegen diesen Bescheid wurde von ***, vertreten durch ***, in ***, ***, Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Wasserberechtigter

§ 29Abs.

1 WRG, da sein Wasserrecht verbüchert sei. Weiters sei er Anrainer, da sein Grundstück an das des bisher Wasserberechtigten *** grenze. Die letztmaligen Vorkehrungen würden nicht dem Gesetz entsprechen, da diese einerseits zu eng und andererseits zu weit gefasst seien. Zu eng gefasst seien sie, weil versäumte Instandhaltung vom bisher Wasserberechtigten nachzuholen und daher auch als letztmalige Vorkehrung aufzutragen sei. Zu weit wären die letztmaligen Vorkehrungen, da auf die Dienstbarkeit des Beschwerdeführers nicht Rücksicht genommen worden sei, indem die Wasserversorgungsanlage zur Gänze zu entfernen wäre. Der Beschwerdeführer hätte dann keine Wasserbenutzung mehr. Gegen diesen Bescheid wurde von ***, vertreten durch ***, in ***, ***, Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Wasserberechtigter

Paragraph 29, Absatz eins, WRG, da sein Wasserrecht verbüchert sei. Weiters sei er Anrainer, da sein Grundstück an das des bisher Wasserberechtigten *** grenze. Die letztmaligen Vorkehrungen würden nicht dem Gesetz entsprechen, da diese einerseits zu eng und andererseits zu weit gefasst seien. Zu eng gefasst seien sie, weil versäumte Instandhaltung vom bisher Wasserberechtigten nachzuholen und daher auch als letztmalige Vorkehrung aufzutragen sei. Zu weit wären die letztmaligen Vorkehrungen, da auf die Dienstbarkeit des Beschwerdeführers nicht Rücksicht genommen worden sei, indem die Wasserversorgungsanlage zur Gänze zu entfernen wäre. Der Beschwerdeführer hätte dann keine Wasserbenutzung mehr. Es wurde auch zum Eintrag oberflächiger Verunreinigungen durch düngebelastetes Oberflächenwasser gefordert, sämtliche Oberflächenwässer aus dem unmittelbaren Quellfassungsbereich durch entsprechende Gestaltung mittels Ableitungsgräben aus der Fassungszone auszuleiten. Die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Beantwortung der Frage gefordert worden, ob die hygienischen Verunreinigungen auch auf die Gülledüngung oberhalb liegender Grundstücke zurückzuführen sei. Im Zuge behördlicher Überprüfungen sei neben baulich technischen Mängeln auch die Wasserverunreinigung durch güllebelastete Oberflächenwässer bzw. deren nicht fachgerechte Ableitung ins Treffen zu führen. Eintragsmöglichkeiten von Keimen ins Grundwasser auf oberhalb liegenden Weideflächen würden bestehen und seien auf Grund des zwischenzeitig eingeholten hydrogeologischen Gutachtens nicht berücksichtigt worden. Es sei noch nicht einmal abschließend festgestellt worden, in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Wasserverunreinigung erforderlich seien. Es werde die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass auch güllebelastete Einwirkungen auf das Grundwasser auf oberhalb der Quelle liegenden Liegenschaften zu den festgestellten Verunreinigungen führen würden. Das Ermittlungsverfahren sei auch deshalb mangelhaft, da sich die Wasserrechtsbehörde überhaupt nicht mit den Interessen anderer Wasserberechtigter und Anrainer auseinandergesetzt hätte. Auch sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft, da der Eintrag von Keimen ins Grundwasser durch Weideflächen nicht berücksichtigt worden sei. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen in der Weise, dass die Dienstbarkeit berücksichtigt werde und dass versäumte Instandhaltungsmaßnahmen aufgetragen würden. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, des bisherigen Wasserberechtigten und dessen Rechtsvertreters sowie der Dienstbarkeitsberechtigten und des Eigentümers des Grundstückes *** durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Befragung der Anwesenden und durch Erstattung eines wasserbautechnischen Gutachtens. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Auf dem Grundstück ***, Katastralgemeinde ***, befindet sich eine Quelle, die für die Speisung unter anderem des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes in ***, ***, wasserrechtlich mit Bescheid vom *** bewilligt wurde. Anlagenteile der mit dem Bescheid bewilligten Wasserversorgungsanlage sind eine Quellfassung, ein Sammelbehälter neben der Quellfassung, eine Leitung bis zu einem Verteilerschacht und von diesem vier weiterführende Leitungen, alles auf Grundstück ***. Im Verteilerschacht ist eine Vorrichtung, die eine Aufteilung des zufließenden Wassers von der Quelle in vier gleiche Teile auf Grund vorhandener vier Kammern ermöglicht. Je eine vom Verteilerschacht wegführende Leitung führt zu einem Sammelbehälter für ***, zu einem Sammelbehälter für *** und zu einem Sammelbehälter für *** (Beschwerdeführer). Diese drei Wasserspeicher befinden sich ebenfalls auf Grundstück Nr. ***. An den vierten Strang ist derzeit noch kein Behälter angeschlossen, dieser ist für Familie *** vorgesehen. Vom Wasserbehälter *** führt dann die Versorgungsleitung über das Grundstück *** (Eigentümerin nunmehr ***), Grundstück *** und schließlich auf das Grundstück ***, alle KG ***. Auf letzterem befindet sich das Anwesen ***. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde an das Eigentum am Grundstück Nr. ***, KG ***, gebunden, Eigentümer ist ***. Die Bewilligung umfasst die beschriebenen Anlagenteile. Die drei vom Verteilerschacht wegführenden Leitungen, welche nicht zum Sammelbehälter *** führen, dienen der Wasserversorgung für das Grundstück Nr. *** (Familie ***), Grundstück Nr. *** (Familie ***) und Grundstück Nr. *** (***, Beschwerdeführer). Für die Eigentümer dieser drei Grundstücke ist jeweils eine Dienstbarkeit des Wasserbezuges vom Grundstück *** und der Wasserleitung über Grundstück Nr. *** im Grundbuch, C-Blatt der Einlagezahl *** (betreffend Grundstück Nr. ***, ***) einverleibt. Am *** wurde beim Lokalaugenschein im Zuge der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft X vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage Mängel aufweist. Es wurden nach dem Lokalaugenschein vom bisherigen Wasserberechtigten ***, welcher mit Schreiben vom *** auf dieses Wasserbenutzungsrecht verzichtet hat, keine Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt.Am *** wurde beim Lokalaugenschein im Zuge der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage Mängel aufweist. Es wurden nach dem Lokalaugenschein vom bisherigen Wasserberechtigten ***, welcher mit Schreiben vom *** auf dieses Wasserbenutzungsrecht verzichtet hat, keine Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Auch zu Gunsten von *** ist eine Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung am Grundstück *** sowie des Gehens und Fahrens über das Grundstück im C-Blatt der Einlagezahl *** (betreffend Grundstück ***) eingetragen. Für diese Feststellungen wurde der vorgelegte Verwaltungsakt, insbesondere der Bescheid vom ***, die Verhandlungsschrift vom ***, der Erlöschensbescheid vom *** und die Beschwerde samt beiliegendem Grundbuchsauszug herangezogen sowie der Grundbuchsauszug zur EZ *** vom *** und zur EZ *** vom *** und der Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, TZ ***, die Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** und die Beilagen dazu. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 29 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):Paragraph 29, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959): „Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.“ § 29 Absatz 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):Paragraph 29, Absatz 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959): „Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.“„Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz) erloschen sind.“ § 70 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):Paragraph 70, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959): „Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlaß des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.“„Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den Paragraphen 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlaß des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.“ § 5 Absatz 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):Paragraph 5, Absatz 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959): „Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.“ Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 59 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

§ 27Abs.

1 lit. a WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten.

Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten. Der bisher Wasserberechtigte *** hat mit Schreiben vom ***, verfasst bei der Marktgemeinde ***, auf das Wasserbenutzungsrecht mit der Wasserbuch-Postzahl ***, Verwaltungsbezirk ***, verzichtet. Dieses Wasserrecht ist daher erloschen. Der Erlöschensbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, welcher angefochten wurde, ist auf § 29 Abs. 1 und 5 WRG 1959, also die für den Fall des Erlöschens relevanten Bestimmungen, gestützt. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer auch zur Beschwerde legitimiert ist:Der Erlöschensbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, welcher angefochten wurde, ist auf Paragraph 29, Absatz eins und 5 WRG 1959, also die für den Fall des Erlöschens relevanten Bestimmungen, gestützt. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer auch zur Beschwerde legitimiert ist: Die von der BH am *** durchgeführte mündliche Verhandlung wurde mit Anberaumung vom *** einerseits im Internet und andererseits durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten, darunter auch der Beschwerdeführer, kundgemacht. Dem Akt kann jedoch keine weitere Kundmachung im Sinne des § 42 AVG entnommen werden. Die „doppelte Kundmachung“ ist somit nicht erfolgt, es fehlt daher an der die Präklusionsfolgen auslösenden Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG.Die von der BH am *** durchgeführte mündliche Verhandlung wurde mit Anberaumung vom *** einerseits im Internet und andererseits durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten, darunter auch der Beschwerdeführer, kundgemacht. Dem Akt kann jedoch keine weitere Kundmachung im Sinne des Paragraph 42, AVG entnommen werden. Die „doppelte Kundmachung“ ist somit nicht erfolgt, es fehlt daher an der die Präklusionsfolgen auslösenden Kundmachung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Weiters hinzu kommt, dass der persönlichen Verständigung von dieser Verhandlung vom *** der Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht rechtzeitig erhobener Einwendungen im Sinne des § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG fehlt.Weiters hinzu kommt, dass der persönlichen Verständigung von dieser Verhandlung vom *** der Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht rechtzeitig erhobener Einwendungen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG fehlt.

§ 42Abs.

2 AVG erstreckt sich die in Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge, wenn eine mündliche Verhandlung nicht

Abs. 1 kundgemacht wurde, nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Paragraph 42, Absatz 2, AVG erstreckt sich die in Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge, wenn eine mündliche Verhandlung nicht

Absatz eins, kundgemacht wurde, nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat nämlich die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben sowie – bei sonst nicht eintretender Präklusionswirkung – einen Hinweis auf die Präklusions- bzw. Säumnisfolgen

§ 42

AVG zu enthalten.Die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat nämlich die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben sowie – bei sonst nicht eintretender Präklusionswirkung – einen Hinweis auf die Präklusions- bzw. Säumnisfolgen

Paragraph 42, AVG zu enthalten. In beiden Fällen (persönliche Ladung, Ladung durch Kundmachung) ist aber erforderlich, dass die Ladung über die Anberaumung der Verhandlung die für die Ladung vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42AVG eintretenden Folgen enthalten hat (vgl. Vw

GH vom 31.03.2008, 2007/05/0021).In beiden Fällen (persönliche Ladung, Ladung durch Kundmachung) ist aber erforderlich, dass die Ladung über die Anberaumung der Verhandlung die für die Ladung vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen enthalten hat vergleiche VwGH vom 31.03.2008, 2007/05/0021). Da dieser Hinweis im gegenständlichen Fall der Verständigung gefehlt hat, ist auch gegenüber dem Beschwerdeführer keine Präklusion eingetreten. Die Beschwerde ist daher zulässig. In der Sache maßgeblich ist § 29 Abs. 1 WRG

  1. Gleichzeitig mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes ist auch auszusprechen, ob und gegebenenfalls inwieweit letztmalige Vorkehrungen aufzutragen sind. Maßgeblich ist dabei, dass weder öffentliche Interessen noch Interessen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer beeinträchtigt werden.In der Sache maßgeblich ist Paragraph 29, Absatz eins, WRG
  2. Gleichzeitig mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes ist auch auszusprechen, ob und gegebenenfalls inwieweit letztmalige Vorkehrungen aufzutragen sind. Maßgeblich ist dabei, dass weder öffentliche Interessen noch Interessen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer beeinträchtigt werden. ● Zu den Eigentümern der Grundstücke *** und ***: Diese Grundstücke werden von der gegenständlichen Anlage in Anspruch genommen. Beide Eigentümer sind mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten der nunmehr erloschenen Wasserbenutzungsanlage belastet. Die Eigentümer *** (Grundstück ***) und *** (***) fallen nicht unter den Parteienkreis des § 29 Abs. 1 WRG
  3. Sie fallen nicht unter den Begriff „Anrainer“ im Sinne des Abs. 1, da darunter die Eigentümer benachbarter Grundstücke zu verstehen sind (vgl. VwGH vom 20.07.1995, 95/07/0051).Diese Grundstücke werden von der gegenständlichen Anlage in Anspruch genommen. Beide Eigentümer sind mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten der nunmehr erloschenen Wasserbenutzungsanlage belastet. Die Eigentümer *** (Grundstück ***) und *** (***) fallen nicht unter den Parteienkreis des Paragraph 29, Absatz eins, WRG
  4. Sie fallen nicht unter den Begriff „Anrainer“ im Sinne des Absatz eins,, da darunter die Eigentümer benachbarter Grundstücke zu verstehen sind vergleiche VwGH vom 20.07.1995, 95/07/0051). Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken, ihre Rechte sind in § 70 WRG 1959 geregelt.Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken, ihre Rechte sind in Paragraph 70, WRG 1959 geregelt. Beim Grundstück *** (***) ist im Grundbuch eine Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung sowie des Gehens und Fahrens über dieses Grundstück zu Gunsten des Grundstückes *** (***) als Belastung verbüchert. Zu Lasten des Grundstückes *** ist eine derartige Dienstbarkeit jedoch in der entsprechenden EZ *** nicht eingetragen. Die genannte Dienstbarkeit wurde

Grundbuchsurkunde vom *** einverleibt und ist die Urkunde im öffentlichen Register „Grundbuch“ für jedermann einsehbar. Diese Urkunde wurde vom Bezirksgericht *** nach Anforderung vorgelegt und geht aus ihr hervor, dass die Dienstbarkeit aufgrund der Vereinbarungen vom *** und vom *** eingeräumt wurde. Die Dienstbarkeit diente hinsichtlich des Gehens und Fahrens über das Gst. *** dem Zweck der Herstellung, der Erhaltung und des Betriebes der Wasserleitung. *** hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** die Aufhebung dieser im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit begehrt. Die Dienstbarkeit des Wasserbezuges samt Geh- und Fahrtrecht wurde – wie bereits erwähnt - mit Vereinbarung vom *** und dem Nachtrag zu dieser Vereinbarung vom *** begründet. Im Bewilligungsbescheid vom *** wird auch bei „B) Erklärungen“ auf diese Vereinbarung samt Nachtrag verwiesen und festgehalten, dass die Vereinbarung aufrechterhalten wird. Die genannte Vereinbarung steht somit im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Verfahren zur Erteilung der Bewilligung vom ***. Durch das Erlöschen dieser Bewilligung ist die genannte Dienstbarkeit hinfällig. Der Antrag des Grundeigentümers *** wurde daher zu Recht gestellt. Von der Grundeigentümerin *** wurde ein derartiger Antrag nicht gestellt, und hätte dieser auch nicht positiv entschieden werden können, da kein Dienstbarkeitsrecht zu Lasten ihres Grundstückes im Grundbuch eingetragen ist. Angemerkt wird, dass nicht im Grundbuch eingetragene und entbehrlich gewordene Dienstbarkeiten ex lege mit dem Erlöschen des Wasserrechtes erloschen sind (vgl. VwGH vom 25.04.2002, 2001/07/0004).Angemerkt wird, dass nicht im Grundbuch eingetragene und entbehrlich gewordene Dienstbarkeiten ex lege mit dem Erlöschen des Wasserrechtes erloschen sind vergleiche VwGH vom 25.04.2002, 2001/07/0004). Der irrtümlich nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** geladenen Grundeigentümerin *** wurde mit Schreiben vom *** im Rahmen des Parteiengehörs 1 Kopie der Verhandlungsschrift samt einem Plan zur Orientierung nachweislich zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am ***. Im Schreiben wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. Die vom Eigentümer des belasteten Gutes begehrte Aufhebung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit ist gleichzeitig mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes auszusprechen. (vgl. VwGH vom 19.11.1991, 88/07/0118). Führt der mit der Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes verbundene, mit der Enteignung bewirkte Eingriff in das Eigentumsrecht des früheren Eigentümers zu einem vermögensrechtlichen Ausgleich, so ist der durch die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes bewirkte Eingriff in die Rechtsposition des Enteigneten damit abgeschlossen abgegolten (VwGH vom 26.06.2012, 2010/07/0214).Die vom Eigentümer des belasteten Gutes begehrte Aufhebung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit ist gleichzeitig mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes auszusprechen. vergleiche VwGH vom 19.11.1991, 88/07/0118). Führt der mit der Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes verbundene, mit der Enteignung bewirkte Eingriff in das Eigentumsrecht des früheren Eigentümers zu einem vermögensrechtlichen Ausgleich, so ist der durch die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes bewirkte Eingriff in die Rechtsposition des Enteigneten damit abgeschlossen abgegolten (VwGH vom 26.06.2012, 2010/07/0214). Diese Judikatur ist sinngemäß auch anzuwenden, wenn an Stelle einer Enteignung lediglich durch eine Belastung mit einer Dienstbarkeit (des Wasserbezuges) der Eingriff in das Eigentumsrecht erfolgt. Wenn die Abgeltung für den umfassenden Eigentumseingriff gilt, dann gilt sie umso mehr für den weniger gravierenden Eingriff. Mit der Vereinbarung vom *** samt Nachtrag vom *** haben die damals Dienstbarkeitsberechtigten dem Rechtsvorgänger des Grundeigentümers *** eine einmalige Abfindung von 5000 Schilling als Gegenleistung bezahlt. Damit ist der Eingriff ins Grundeigentum abgegolten. Der Grundeigentümer *** ist zwar auch Wasserberechtigter auf Grund des Umstandes, dass er von seinem Grundstück *** Grundwasser bezieht und hinsichtlich der von Herrn *** genutzten Quelle Überwasser beziehen dürfte, jedoch wird sein Wasserrecht durch den Verbleib der Leitungen im Erdboden nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht berührt. Nach § 29 können nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber auch die dauernde Erhaltung der Anlage aufgetragen werden (VwGH vom 27.04.2006, 2005/07/0177).Nach Paragraph 29, können nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber auch die dauernde Erhaltung der Anlage aufgetragen werden (VwGH vom 27.04.2006, 2005/07/0177). Für eine Ermessensübung besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG kein Raum. Die notwendigen Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden (VwGH 21.10.1999, 96/07/0149).Für eine Ermessensübung besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG kein Raum. Die notwendigen Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden (VwGH 21.10.1999, 96/07/0149). Dass unter „notwendig“ werdenden Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von „Nützlichkeit“, „Günstigkeit“ oder „Zweckmäßigkeit“ zuzubilligen wären, folgt aus der „eigentümlichen Bedeutung“ des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes „notwendig“ (VwGH vom 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlgNF 14151 A).Dass unter „notwendig“ werdenden Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von „Nützlichkeit“, „Günstigkeit“ oder „Zweckmäßigkeit“ zuzubilligen wären, folgt aus der „eigentümlichen Bedeutung“ des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes „notwendig“ (VwGH vom 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlgNF 14151 A). Es sind darunter solche Maßnahmen zu verstehen, die auch dem Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung dienen. Durch das Trennen oder Schließen dieser Leitungen an den Enden wird diesem Zweck entsprochen. Daher können die gekappten Leitungen (Wasserrohr, Stromkabel) im Erdboden verbleiben. Die auf dem Grundstück des Grundeigentümers *** (***) aufgrund des in der öffentlichen Verhandlung am *** abgegebenen Gutachtens durchzuführenden Instandhaltungsmaßnahmen sind inhaltlich wesensgleich mit den im Zuge der Verhandlung der BH am *** vom Amtssachverständigen nach Durchführung eines Lokalaugenscheines festgelegten Maßnahmen. Da seither keine Instandhaltungsmaßnahmen getroffen wurden, konnte ein neuerlicher Lokalaugenschein unterbleiben und waren die Maßnahmen der Instandhaltung – wie im Spruch formuliert – aufzuerlegen gewesen. Es kann eine durch die Auflassung einer Wasserbenutzungsanlage notwendig werdende Vorkehrung im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG auch darin bestehen, das bei der Instandhaltung Versäumte nachzuholen (VwGH vom 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlgNF 14151 A).Es kann eine durch die Auflassung einer Wasserbenutzungsanlage notwendig werdende Vorkehrung im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG auch darin bestehen, das bei der Instandhaltung Versäumte nachzuholen (VwGH vom 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlgNF 14151 A). Die Instandhaltungspflicht fällt nicht schon mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes weg, sondern erst mit der Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen (vgl. VwSlgNF 14151 A und VwGH vom 23.2.2012, 2010/07/0039).Die Instandhaltungspflicht fällt nicht schon mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes weg, sondern erst mit der Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen vergleiche VwSlgNF 14151 A und VwGH vom 23.2.2012, 2010/07/0039). Die Forderungen des Amtssachverständigen hinsichtlich einer Entfernung von Anlagenteilen bezieht sich auf jene Teile, die eine weitere Nutzung zu Gunsten des bisher Wasserberechtigten ermöglichten. ● Zu den Dienstbarkeitsberechtigten: Die Dienstbarkeiten, welche bisher unter Verwendung der wasserrechtlich bewilligten Anlage des *** – diese diente dem Wasserberechtigten zur Ausübung des nunmehr erloschenen Wasserbenutzungsrechtes – ausgeübt wurden (hinsichtlich *** ist alles für eine Ausübung vorbereitet), sind auf Grund ihrer Verbücherung im Grundbuch *** Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 (vgl. VwGH vom 26.04.2012, 2011/07/0082).Die Dienstbarkeiten, welche bisher unter Verwendung der wasserrechtlich bewilligten Anlage des *** – diese diente dem Wasserberechtigten zur Ausübung des nunmehr erloschenen Wasserbenutzungsrechtes – ausgeübt wurden (hinsichtlich *** ist alles für eine Ausübung vorbereitet), sind auf Grund ihrer Verbücherung im Grundbuch *** Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 vergleiche VwGH vom 26.04.2012, 2011/07/0082). Damit aber liegen (auch hinsichtlich der derzeit nicht ausgeübten und im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit) wasserrechtlich geschützte Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 vor.Damit aber liegen (auch hinsichtlich der derzeit nicht ausgeübten und im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit) wasserrechtlich geschützte Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 vor. Bei der Festlegung der letztmaligen Vorkehrungen ist daher auf diese Wasserberechtigten Bedacht zu nehmen. Es durften daher diese Vorkehrungen nur in Form von Maßnahmen auferlegt werden, welche einen weiteren Bezug des Wassers aus den vorhandenen Anlagenteilen ermöglichen. Daher waren die aufgetragenen Maßnahmen, welche die gemeinsamen Anlagenteile für den bisher Wasserberechtigten und die drei Dienstbarkeitsberechtigten betroffen haben, ersatzlos aufzuheben gewesen. Zu den nunmehr als letztmalige Vorkehrungen aufgetragenen Instandhaltungsmaßnahmen ist auszuführen, dass ein Wasserberechtigter sich nicht durch Verzicht auf das Recht dieser gesetzlichen Verpflichtung entziehen kann. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt nicht schon mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem er nach § 29 Abs. 1 WRG seine Anlagen vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand durch Erfüllung der notwendigen Vorkehrungen hergestellt hat. Der mit dem Eintritt des Erlöschensfalles verbundene Konsensverlust bestehender Anlagen bezieht sich nur auf deren weiteren Betrieb, während die Konsenslosigkeit des bloßen Bestandes vorhandener Anlagen Kraft der Sondervorschrift des § 29 WRG bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheides rechtlich als suspendiert zu betrachten ist (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049).Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt nicht schon mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem er nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG seine Anlagen vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand durch Erfüllung der notwendigen Vorkehrungen hergestellt hat. Der mit dem Eintritt des Erlöschensfalles verbundene Konsensverlust bestehender Anlagen bezieht sich nur auf deren weiteren Betrieb, während die Konsenslosigkeit des bloßen Bestandes vorhandener Anlagen Kraft der Sondervorschrift des Paragraph 29, WRG bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheides rechtlich als suspendiert zu betrachten ist (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Nicht als Instandhaltungsmaßnahme, welche versäumt worden wäre, auferlegt werden kann dem bisherigen Wasserberechtigten jedoch eine Befundvorlage betreffend die Wasserqualität. Der § 50 WRG, welcher generell die Instandhaltungspflicht regelt, sieht einen Auftrag zu einer Befundvorlage nicht vor (vgl. VwGH 24.04.1978, 1409/76, VwSlgNF 9532 A).Der Paragraph 50, WRG, welcher generell die Instandhaltungspflicht regelt, sieht einen Auftrag zu einer Befundvorlage nicht vor vergleiche VwGH 24.04.1978, 1409/76, VwSlgNF 9532 A). Die Dienstbarkeitsberechtigten *** (Beschwerdeführer), *** und *** seien aber darauf hingewiesen, dass eine Eintragung im Grundbuch eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen kann. Der Wasserbezug aus einer aus Grundwasser gespeisten, wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage und die Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagen stellt keine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme dar. Durch den Wegfall der wasserrechtlichen Bewilligung vom *** auf Grund Verzichtes fehlt jedoch diese Voraussetzung. Die Bewilligungspflicht ergibt sich aus dem Umstand, dass mit dem Wasser vom Grundstück *** jeweils andere Grundstücke versorgt werden und somit nicht mehr von einer Grundwasserentnahme in einem angemessenen Verhältnis im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG zum eigenen Grunde ausgegangen werden kann. Auch die Frage eines Schutzgebietes wird in einem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft zu klären sein.Der Wasserbezug aus einer aus Grundwasser gespeisten, wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage und die Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagen stellt keine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme dar. Durch den Wegfall der wasserrechtlichen Bewilligung vom *** auf Grund Verzichtes fehlt jedoch diese Voraussetzung. Die Bewilligungspflicht ergibt sich aus dem Umstand, dass mit dem Wasser vom Grundstück *** jeweils andere Grundstücke versorgt werden und somit nicht mehr von einer Grundwasserentnahme in einem angemessenen Verhältnis im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, WRG zum eigenen Grunde ausgegangen werden kann. Auch die Frage eines Schutzgebietes wird in einem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft zu klären sein. ● Zum Beschwerdevorbringen: Zu den in der Beschwerde angesprochenen Verunreinigungen durch düngebelastetes Oberflächenwasser - wie auch vom Eigentümer des durch die Anlagen in Anspruch genommenen Grundstückes *** vorgebracht – und einem damit im Zusammenhang stehenden mangelhaften Ermittlungsverfahren der Behörde zur Festlegung letztmaliger Vorkehrungen ist festzuhalten, dass eine dadurch eingetretene Verschmutzung der Wasserversorgungsanlage nicht im Rahmen des Erlöschensverfahrens als Argument für die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen verwendet werden kann. Eine dadurch hervorgerufene Verschmutzung wird nicht durch die Anlage als solche herbeigeführt. Die Anlage dient nämlich – im Unterschied zu einer Abwasserbeseitigungsanlage – dem Transport des Quellwassers. Eine Verschmutzung durch äußere Umstände wie eindringendes verkeimtes Oberflächenwasser oder Versickerungen in das Grundwasser, die dann mit dem Grundwasser zur Quelle und weiter in die Anlage gelangen können, ist nicht dieser Anlage als ursächlich zuzuordnen. Die Herkunft der Verunreinigungen ist in einem eigenen Verfahren zu prüfen und dem Verursacher die Beseitigung aufzutragen. Die in der Beschwerde gestellte Forderung, sämtliche Oberflächenwässer aus dem unmittelbaren Quellfassungsbereich durch entsprechende Gestaltung mittels Ableitungsgräben aus der Fassungszone hinauszuleiten, kann daher nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Als letztmalige Vorkehrungen dürfen keine über den Umfang der ursprünglichen Bewilligung hinausgehenden Maßnahmen aufgetragen werden. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Schutzgebietsfestsetzung und die wasserrechtliche Bewilligung zwei voneinander unabhängige Bescheide sind (vgl. VwGH 28.06.2001, 2000/07/0248).Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Schutzgebietsfestsetzung und die wasserrechtliche Bewilligung zwei voneinander unabhängige Bescheide sind vergleiche , VwGH 28.06.2001, 2000/07/0248). Schutzgebietsbestimmungen sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Ursprünglich getroffene Anordnungen können auch verschärft werden (vgl. hierzu VwGH vom 23.09.2004, 2003/07/0098).Schutzgebietsbestimmungen sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Ursprünglich getroffene Anordnungen können auch verschärft werden vergleiche hierzu VwGH vom 23.09.2004, 2003/07/0098). Zum Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** hinsichtlich Vorschreibung von Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. etwa VwGH vom 08.04.1997, 96/07/0153 oder vom 21.10.1999, 96/07/0149).Zum Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** hinsichtlich Vorschreibung von Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen vergleiche etwa VwGH vom 08.04.1997, 96/07/0153 oder vom 21.10.1999, 96/07/0149). Auf die Ausführungen zum Umfang der letztmaligen Vorkehrungen bei den Grundeigentümern der Grundstücke *** und *** wird verwiesen. Die Erfüllungsfrist war auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens und der Ausführungen des Amtssachverständigen neu festzulegen. In Anbetracht der bevorstehenden Winterszeit hat der Amtssachverständige eine Frist bis *** als fachlich durchführbar erachtet. Die vom Eigentümer des belasteten Gutes begehrte Aufhebung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit ist gleichzeitig mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes auszusprechen (vgl. VwGH vom 21.01.1972, 1887/71, VwSlg 8150 A).Die vom Eigentümer des belasteten Gutes begehrte Aufhebung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit ist gleichzeitig mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes auszusprechen vergleiche VwGH vom 21.01.1972, 1887/71, VwSlg 8150 A). Dem Ausspruch des Erlöschens der entbehrlich gewordenen und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten im angefochtenen Bescheid fehlt es an der gebotenen Deutlichkeit. Es kann mit der Verwendung des Wortes „entbehrlich“ nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten oder bestellten Dienstbarkeiten erloschen sind. Weiters kann mangels näherer Begründung im angefochtenen Bescheid vom *** auch nicht ausgesagt werden, ob und bejahendenfalls welche der von § 29 Abs. 5 WRG 1959 in Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 erster Satz leg. cit betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind. Für den Ausspruch sind weder ein Anlass betreffend konkrete Dienstbarkeiten noch irgendwelche Feststellungen ersichtlich (vgl. dazu VwGH vom 09.03.2000, 99/07/0115). Der Ausspruch war wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Dem Ausspruch des Erlöschens der entbehrlich gewordenen und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten im angefochtenen Bescheid fehlt es an der gebotenen Deutlichkeit. Es kann mit der Verwendung des Wortes „entbehrlich“ nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten oder bestellten Dienstbarkeiten erloschen sind. Weiters kann mangels näherer Begründung im angefochtenen Bescheid vom *** auch nicht ausgesagt werden, ob und bejahendenfalls welche der von Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 in Zusammenhang mit Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz leg. cit betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind. Für den Ausspruch sind weder ein Anlass betreffend konkrete Dienstbarkeiten noch irgendwelche Feststellungen ersichtlich vergleiche dazu VwGH vom 09.03.2000, 99/07/0115). Der Ausspruch war wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.323.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.