RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-950/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, AZ. ***, mit dem die Berufung des Herrn *** vom *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, AZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, als unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung des Herrn *** vom *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, AZ. ***, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung des Herrn *** vom *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, AZ. ***, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Schreiben vom *** beantragte Frau ***, *** (in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet), die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Zubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf den Grundstücken Nr. *** und *** der EZ *** in der KG ***. Diesem Bauansuchen wurden Lagepläne, Einreichpläne und Baubeschreibungen in jeweils dreifacher Ausfertigung angeschlossen. Mit Antrag ebenso vom *** beantragte die Bauwerberin beim Vermessungsamt *** die Vereinigung der Grundstücke Nr. *** und *** der EZ *** KG ***. Nach Anberaumung der Bauverhandlung für den *** durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz und Zustellung der Ladung zu dieser unter anderem an ***, ***, als Nachbarn – in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet – ,wurde am *** bei der Marktgemeinde *** die Kopie eines dem Bauansuchen angeschlossenen Lageplans zeigend das Bauvorhaben und ergänzt mit den handschriftlichen Zusätzen „Geschäftszahl *** - keine gesicherte Grundstücksgrenze im Bereich des Neubaus (rote Markierung)“ und „Einwand am *** von Fam. *** und *** vorbeigebracht“ abgegeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, GZ. *** wurde in der KG *** die Vereinigung des Grundstücks Nr. *** mit dem Grundstück Nr. *** gemäß § 12 VermG angeordnet.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, GZ. *** wurde in der KG *** die Vereinigung des Grundstücks Nr. *** mit dem Grundstück Nr. *** gemäß Paragraph 12, VermG angeordnet. Am *** führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bauverhandlung auf Grund des Antrages der Bauwerberin vom *** durch, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Im Rahmen des Punktes „Sachverhalt“ wurde in der aufgenommenen Verhandlungsschrift unter anderem festgehalten, dass nach dem vorliegenden Einreichplan der Firma *** vom *** und der dazu gehörigen Baubeschreibung auf dem Grundstück Nr. *** und *** eine landwirtschaftliche Lagerhalle an das bestehende Wirtschaftsgebäude des Eigengrundes sowie teilweise auch an die Außenwand des Nachbargebäudes an der Grundgrenze zur Parz. *** angebaut werden soll. Bezüglich eben dieser Grundgrenze des Baugrundstückes zum Grundstück Nr. *** sei vom BG *** ein Grenzfeststellungsverfahren am *** durchgeführt worden, nachdem die Grundgrenze im Bereich des Bauvorhabens der Familie *** entlang der östlichen Außenmauer des auf dem Grundstück Nr. *** stehenden gemauerten Maschinenschuppen *** verlaufe und deshalb diese für das Bauvorhaben relevante Grenze dadurch gerichtlich festgelegt worden sei. Die Bedenken mit Planskizze ohne Unterschrift im Bereich des Neubaues (rote Markierung), dass diese keine gesicherte Grundgrenze darstelle, sei dadurch entkräftet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, AZ. ***, wurde über das Ansuchen vom *** und auf Grund des Ortsaugenscheines vom *** die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Der Einwand, dass keine gesicherte Grundstücksgrenze im Bereich des Neubaus vorliege, wurde abgewiesen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass das Bezirksgericht *** im Grenzfestsetzungsverfahren am *** eine Verhandlung durchgeführt und den für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblichen Grenzbereich damals im Vergleichswege festgesetzt hätte. Der Beschluss des Bezirksgericht *** vom *** über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke *** und ***, Grundbuch ***, liege im Bauakt auf. Das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen liege in Abschrift bei und bilde so wie die eingereichten Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Das Bauvorhaben sei entsprechend den Projektunterlagen auszuführen und seien mit der Fertigstellungsanzeige zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Bescheinigungen (Bauführerbescheinigung) in einem näher angeführte Atteste vorzulegen. Außerdem sei zur ersten Löschhilfe im Bereich der Tore ein 6 kg Handfeuerlöscher der Brandklassen ABC bereit zu halten. Mit Schreiben vom ***, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am ***, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung, in der er beantragte, den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** aufzuheben und das Verwaltungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Grenzfestsetzungsverfahrens *** beim Bezirksgericht *** zu unterbrechen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die rechtlich gesicherte Grenze der im Bauvorhaben relevanten Grenze als Vorfrage zu klären. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass der Grenzverlauf der Grundstücke *** und *** Grundbuch *** einerseits und der Grenzverlauf der Grundstücke *** und *** Grundbuch *** andererseits über Jahre durch gerichtliche Vergleiche festgelegt worden sei. Als Grenzzeichen hätten Steine, Holzstoß, Mauer und Gebäude gedient. Ein Teilabschnitt, nämlich der Grenzverlauf der Grundstücke *** und ***, sei durch einen Vergleich am *** festgelegt worden. Dieser Bereich sei auch maßgeblich für das Bauvorhaben. Die originäre Vergleichsgrundlagengrenze verlaufe östlich der Außenmauer des Maschinenschuppens (Rohwand + 10 cm Putzträger) und dann in gerader Linie zu einem Grenzstein und dann in weiterer Folge immer in gerader Linie zu weiteren Grenzsteinen. Im Kalenderjahr *** sei durch die Bauwerberin jedoch dieser originäre, konsensuale Vergleichsgrundlagengrenzverlauf bestritten worden mit der Behauptung, dass der derzeitige vermarkte Grenzverlauf um 10 cm zu diesem abweiche. Es sei deswegen neuerlich ein Grenzfestsetzungsverfahren mit der Aktenzahl *** beim Bezirksgericht *** streitanhängig gemacht worden, um diese behauptete Wandergrenze neuerlich zu vermarken. Die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine rechtlich gesicherte Grenze im Baubereich vorhanden sei, sei somit unrichtig. Es seien auch die genannten Liegenschaften nicht im Grenzkataster erfasst. Um nunmehr eine rechtlich gesicherte Grenze durch Grenzvermessung zu erreichen, sei im erwähnten Verfahren vor dem BG *** unter anderem *** vom BG *** beauftragt worden, ein Gutachten zu erstellen, indem eine der Aufgabenstellung laute, betreffend der Grundstücke *** und *** Grundbuch *** Luftbilder der Jahrgänge ab inklusive *** sowie des letzten der vorliegenden zur Verfügung stehenden Jahrganges fotogrammetrisch auszuwerten. Des Weiteren seien auch noch andere Beweisanträge erfolgt, deren Prozessverwertung noch offen sei. Es werde somit in diesem Verfahren versucht, den originären konsensualen Vergleichsgrundlagengrenzverlauf zu eruieren, um einen gesicherten Grenzverlauf durch Grenzvermessung zu erreichen. Augenscheinlich sei auch die Darstellung des Grenzverlaufes im Lageplan falsch, weil die Vergleichsgrundlagengrenze 10 cm vom Rohmauerwerk des Maschinenschuppens nicht ausgewiesen sei. Dies würde im konkreten Fall die Bebauung eines fremden Grundes bedeuten. Kumulativ sei durch den Vergleich vom *** auch die tatsächliche Grundstücksgrenze zum Bauakt AZ. *** konsensual aktualisiert und in diesen integriert worden. Für das gesamte Bauvorhaben dieses Bescheides bestehe keine gesicherte Grundstücksgrenze. Es sei undenkbar, nach Errichtung der Grenzmauer vom Maschinenschuppen Richtung Norden die derzeitigen Grenzzeichen, die nicht koordinativ erfasst seien, auf deren Richtigkeit vor Baubeginn überprüfen zu lassen, weil durch die Bauführung die Entfernung dieser evident sei. Nachdem laufend die Vergleichsgrenzen durch die Bauwerberin verletzt worden seien, sei die Prognose naheliegend, dass nach Bauabschluss die aktuelle originäre Vergleichsgrundlagengrenze nicht mehr eruierbar sei (Prozessverschleppung). Nachdem diese Papiergrenze aktuell strittig sei, seien auch die gesetzlichen Erfordernisse der NÖ Bauordnung 2014 nicht erfüllt. Durch Abschluss des anhängigen Zivilrechtsverfahrens könne diese Papiergrenze in eine verbindliche, durch Koordinaten bestimmte Grenzzeichen umgewandelt werden und somit den genannten gesetzlichen Determinanten entsprochen werden. Auf Grund dieser Umstände, dass die Bauwerberin die Vergleichsgrenzen ohne Grenzvermessung immer nur als temporäre Wandergrenzen betrachte, sei der Antrag des Beschwerdeführers gerechtfertigt. In der daraufhin von der Bauwerberin als mitbeteiligte Partei beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eingebrachten Replik vom *** beantragte diese, die Berufung des *** zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Begründend wurde dies zusammenfassend damit, dass überhaupt keine wirksamen Einwendungen des Beschwerdeführers erhoben worden seien und die Behauptung, es liege im Bereich des Bauvorhabens kein gesicherter Grenzverlauf vor, zudem unrichtig sei. Dazu wurden von der Bauwerberin Kopien der Vergleichsausfertigung der Bezirksgericht *** vom *** zu GZ. ***, des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ. ***, des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ. *** und erstellte Lagepläne des *** vom *** und vom *** vorgelegt. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, wurde die Berufung des Herrn *** als unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, AZ. ***, bestätigt. Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) aus, dass der Beschwerdeführer behaupte, dass im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens kein gesicherter Grenzverlauf gegeben sei. Dies sei von der Baubehörde geprüft worden und hätte sich diese Behauptung als unrichtig herausgestellt. Es gebe für den Bereich des Bauvorhabens eine gesicherte Grenze. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei nämlich die Grenze zwischen dem Grundstück der Bauwerberin Nr. *** (jetzt ***) und dem Grundstück Nr. ***, welches nunmehr dem Beschwerdeführer gehöre, am *** vor dem Bezirksgericht *** gerichtlich festgelegt und vermarkt worden. Demnach verlaufe die Grenze zuerst entlang der östlichen Außenmauer des auf dem Grundstück *** befindlichen gemauerten Maschinenschuppens und dann von der südöstlichen Ecke dieses Schuppens in jeweils gerader Linie zunächst zu einem bereits bestehenden Grenzstein. Der zurzeit anhängige Grenzstreit betreffe den Verlauf südlich dieses Grenzpunktes. Da im § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 festgelegt worden sei, dass die lagerichtige Darstellung der Grundstücksgrenzen auf die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bereiche beschränkt werden könne, sei die Grenze im Bereich der Außenwand des Maschinenschuppens *** für den Anbau der Lagerhalle der Bauwerberin maßgeblich. Der südliche, unklare weitere Grenzverlauf sei für die Baubehörde nicht relevant. Der Vergleich stelle das Ergebnis eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens, nämlich eines Grenzfeststellungsverfahrens, wie in der NÖ Bauordnung 2014 verlangt, dar. Der Einwand, dass keine gesicherte Grundstücksgrenze im Bereich des Neubaues vorliege, sei daher unrichtig. Die Behauptung, dass die originäre Vergleichsgrundlagengrenze östlich der Außenmauer des Maschinenschuppens *** (Rohwand + 10 cm Putzträger) verlaufe, sei ebenfalls unrichtig und durch die Vergleichsausfertigung des BG *** vom *** eindeutig widerlegt. So sei offensichtlich auch im Jahre *** beim Bauvorhaben der Rechtsvorgänger des jetzigen Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Maschineneinstellschuppen festgehalten worden, dass der Neubau auf Eigengrund entlang der Grundgrenze mit öffnungsloser Brandmauer ohne Dachüberstand errichtet werde, sodass das Anbaurecht jederzeit gewahrt sei. Somit sei im Bereich des neuen Bauvorhabens der Lagerhalle der Bauwerberin samt verlängerter Stützwand entlang des Maschineneinstellschuppens des Beschwerdeführers Richtung Süden eine gesicherte Grundgrenze gegeben.Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) aus, dass der Beschwerdeführer behaupte, dass im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens kein gesicherter Grenzverlauf gegeben sei. Dies sei von der Baubehörde geprüft worden und hätte sich diese Behauptung als unrichtig herausgestellt. Es gebe für den Bereich des Bauvorhabens eine gesicherte Grenze. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei nämlich die Grenze zwischen dem Grundstück der Bauwerberin Nr. *** (jetzt ***) und dem Grundstück Nr. ***, welches nunmehr dem Beschwerdeführer gehöre, am *** vor dem Bezirksgericht *** gerichtlich festgelegt und vermarkt worden. Demnach verlaufe die Grenze zuerst entlang der östlichen Außenmauer des auf dem Grundstück *** befindlichen gemauerten Maschinenschuppens und dann von der südöstlichen Ecke dieses Schuppens in jeweils gerader Linie zunächst zu einem bereits bestehenden Grenzstein. Der zurzeit anhängige Grenzstreit betreffe den Verlauf südlich dieses Grenzpunktes. Da im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 festgelegt worden sei, dass die lagerichtige Darstellung der Grundstücksgrenzen auf die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bereiche beschränkt werden könne, sei die Grenze im Bereich der Außenwand des Maschinenschuppens *** für den Anbau der Lagerhalle der Bauwerberin maßgeblich. Der südliche, unklare weitere Grenzverlauf sei für die Baubehörde nicht relevant. Der Vergleich stelle das Ergebnis eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens, nämlich eines Grenzfeststellungsverfahrens, wie in der NÖ Bauordnung 2014 verlangt, dar. Der Einwand, dass keine gesicherte Grundstücksgrenze im Bereich des Neubaues vorliege, sei daher unrichtig. Die Behauptung, dass die originäre Vergleichsgrundlagengrenze östlich der Außenmauer des Maschinenschuppens *** (Rohwand + 10 cm Putzträger) verlaufe, sei ebenfalls unrichtig und durch die Vergleichsausfertigung des BG *** vom *** eindeutig widerlegt. So sei offensichtlich auch im Jahre *** beim Bauvorhaben der Rechtsvorgänger des jetzigen Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Maschineneinstellschuppen festgehalten worden, dass der Neubau auf Eigengrund entlang der Grundgrenze mit öffnungsloser Brandmauer ohne Dachüberstand errichtet werde, sodass das Anbaurecht jederzeit gewahrt sei. Somit sei im Bereich des neuen Bauvorhabens der Lagerhalle der Bauwerberin samt verlängerter Stützwand entlang des Maschineneinstellschuppens des Beschwerdeführers Richtung Süden eine gesicherte Grundgrenze gegeben.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. *** KG *** versagt werde, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Über diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits gesondert mit abweisendem Beschluss vom 09.09.2015, GZ. LVwG-AV-950/001-2015, entschieden. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass der gegenständliche Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. So hätte die Behörde bereits von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob die jeweilige Einreichung nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zulässig sei. Diese Amtspflicht dürfe wegen eines allenfalls fehlenden subjektiv-öffentlichen rechtlichen Mitspracherechts von Nachbarn nicht vernachlässigt werden. Werde nämlich durch eine Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch, vor allem auch beim Fehlen subjektiv-öffentlicher Rechte im Bauverfahren, die Abwehr dieser Maßnahme faktisch erschwert, bestehe analog der Bestimmung des § 364a ABGB Schadenersatzanspruch, und zwar auch für Baumaßnahmen. Selbst wenn durch baurechtliche Bestimmungen kein subjektiv-öffentliches Recht gewährt werden sollte, beseitige dies noch nicht in jedem Fall den – auch amtshaftungsrechtlich maßgeblichen – Rechtswidrigkeitszusammenhang.So hätte die Behörde bereits von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob die jeweilige Einreichung nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zulässig sei. Diese Amtspflicht dürfe wegen eines allenfalls fehlenden subjektiv-öffentlichen rechtlichen Mitspracherechts von Nachbarn nicht vernachlässigt werden. Werde nämlich durch eine Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch, vor allem auch beim Fehlen subjektiv-öffentlicher Rechte im Bauverfahren, die Abwehr dieser Maßnahme faktisch erschwert, bestehe analog der Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB Schadenersatzanspruch, und zwar auch für Baumaßnahmen. Selbst wenn durch baurechtliche Bestimmungen kein subjektiv-öffentliches Recht gewährt werden sollte, beseitige dies noch nicht in jedem Fall den – auch amtshaftungsrechtlich maßgeblichen – Rechtswidrigkeitszusammenhang. Es sei zudem auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen wegen Verletzung der Anrainerrechte vorgebracht bzw. keine Parteistellung hätte. Gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hätte der Bauwerber die Zustimmung des Grundeigentümers vorzulegen. Werde daher ein Bauvorhaben teils auf einem Grundstück eines anderen errichtet, müsse dieser – falls ein solches Bauvorhaben überhaupt bewilligungspflichtig sei – seine Zustimmung hiezu erteilen. Ein Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück auch nur zum Teil gebaut werde, hätte nach ständiger Rechtsprechung selbstverständlich Parteistellung, insbesondere dann, wenn er keine Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt hätte. Wie die Grenze zwischen zwei Grundstücken verlaufe, stelle daher jedenfalls eine Vorfrage dar, um überhaupt beurteilen zu können, wo auf einem Grundstück das Bauvorhaben situiert sei und ob es nicht auf einem fremden Grund gebaut werde. Klarerweise hätte daher der Beschwerdeführer, der behaupte, dass die Grenze neben dem Maschinenschuppen 10 cm weiter östlich verlaufe als die Behörde annehme, Parteistellung, zumal sonst, wie sich das derzeit aus dem Plan ergebe, ein Teil des zu errichtenden Bauwerks auf seinem Grund stehen würde.Es sei zudem auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen wegen Verletzung der Anrainerrechte vorgebracht bzw. keine Parteistellung hätte. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 hätte der Bauwerber die Zustimmung des Grundeigentümers vorzulegen. Werde daher ein Bauvorhaben teils auf einem Grundstück eines anderen errichtet, müsse dieser – falls ein solches Bauvorhaben überhaupt bewilligungspflichtig sei – seine Zustimmung hiezu erteilen. Ein Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück auch nur zum Teil gebaut werde, hätte nach ständiger Rechtsprechung selbstverständlich Parteistellung, insbesondere dann, wenn er keine Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt hätte. Wie die Grenze zwischen zwei Grundstücken verlaufe, stelle daher jedenfalls eine Vorfrage dar, um überhaupt beurteilen zu können, wo auf einem Grundstück das Bauvorhaben situiert sei und ob es nicht auf einem fremden Grund gebaut werde. Klarerweise hätte daher der Beschwerdeführer, der behaupte, dass die Grenze neben dem Maschinenschuppen 10 cm weiter östlich verlaufe als die Behörde annehme, Parteistellung, zumal sonst, wie sich das derzeit aus dem Plan ergebe, ein Teil des zu errichtenden Bauwerks auf seinem Grund stehen würde. Schließlich seien Pläne, die nicht dem § 19 NÖ Bauordnung 2014 entsprechen würden, für die Beurteilung nicht geeignet, ob der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sei oder nicht. Nachdem die Grenze unrichtig dargestellt sei und insofern auch die Lage des Bauwerkes unrichtig eingezeichnet sei, seien die vorliegenden Pläne nicht geeignet, für den Beschwerdeführer zu beurteilen, ob die Vorschriften hinsichtlich der Bebauungsweise, den Bauwich und den Abständen zwischen Bauwerken eingehalten worden seien, was nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ebenfalls eine Verletzung der öffentlich-rechtlichen subjektiven Nachbarrechte im Sinne des Schließlich seien Pläne, die nicht dem Paragraph 19, NÖ Bauordnung 2014 entsprechen würden, für die Beurteilung nicht geeignet, ob der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sei oder nicht. Nachdem die Grenze unrichtig dargestellt sei und insofern auch die Lage des Bauwerkes unrichtig eingezeichnet sei, seien die vorliegenden Pläne nicht geeignet, für den Beschwerdeführer zu beurteilen, ob die Vorschriften hinsichtlich der Bebauungsweise, den Bauwich und den Abständen zwischen Bauwerken eingehalten worden seien, was nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ebenfalls eine Verletzung der öffentlich-rechtlichen subjektiven Nachbarrechte im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 2014 darstelle.Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 darstelle. Der gegenständliche Bescheid sei deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, indem von der Berufungsbehörde entgegen des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ Bauordnung 2014 angenommen worden sei, dass ein Ergebnis eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens vorliege, obwohl gerade durch den anhängigen Grenzstreit zu GZ. *** des BG *** der Grenzverlauf und zwar auch im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens strittig sei. Die Behörde hätte insbesondere verkannt, dass durch diesen verfahrensleitenden Antrag vor dem BG *** der zuvor geschlossene Vergleich gegenstandslos sei und erst mit Abschluss des derzeit anhängigen Verfahrens ein gesicherter Grenzverlauf und die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ Bauordnung 2014 vorliegen werde.Der gegenständliche Bescheid sei deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, indem von der Berufungsbehörde entgegen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, NÖ Bauordnung 2014 angenommen worden sei, dass ein Ergebnis eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens vorliege, obwohl gerade durch den anhängigen Grenzstreit zu GZ. *** des BG *** der Grenzverlauf und zwar auch im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens strittig sei. Die Behörde hätte insbesondere verkannt, dass durch diesen verfahrensleitenden Antrag vor dem BG *** der zuvor geschlossene Vergleich gegenstandslos sei und erst mit Abschluss des derzeit anhängigen Verfahrens ein gesicherter Grenzverlauf und die Voraussetzung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, NÖ Bauordnung 2014 vorliegen werde. Die Berufungsbehörde hätte den Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, indem sie nicht entsprechend ermittelt hätte, ob ein Ergebnis eines Grenzfeststellungsverfahrens vorliege, insbesondere nicht den Akt des BG *** zu *** beigeschafft hätte, um genau feststellen zu können, ob die Grenze im gegenständlichen Bereich strittig sei oder nicht. Hätte die Berufungsbehörde den Akt beigeschafft, hätte sie herausgefunden, dass der Grenzverlauf in diesem Bereich nach wie vor strittig sei und daher die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ Bauordnung 2014 nicht vorliegen würden. Nachdem eben diese Bestimmung offenkundig der Baubehörde nicht die Möglichkeit biete, die Grenze selbst festzusetzen, hätte die Berufungsbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung und mangelfreiem Verfahren die Baubewilligung ohne weiteres versagen müssen, allenfalls das Verfahren gemäß § 38 AVG – sofern im gegenständlichen Fall überhaupt möglich – bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zu *** des BG *** aussetzen müssen.Die Berufungsbehörde hätte den Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, indem sie nicht entsprechend ermittelt hätte, ob ein Ergebnis eines Grenzfeststellungsverfahrens vorliege, insbesondere nicht den Akt des BG *** zu *** beigeschafft hätte, um genau feststellen zu können, ob die Grenze im gegenständlichen Bereich strittig sei oder nicht. Hätte die Berufungsbehörde den Akt beigeschafft, hätte sie herausgefunden, dass der Grenzverlauf in diesem Bereich nach wie vor strittig sei und daher die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, NÖ Bauordnung 2014 nicht vorliegen würden. Nachdem eben diese Bestimmung offenkundig der Baubehörde nicht die Möglichkeit biete, die Grenze selbst festzusetzen, hätte die Berufungsbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung und mangelfreiem Verfahren die Baubewilligung ohne weiteres versagen müssen, allenfalls das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG – sofern im gegenständlichen Fall überhaupt möglich – bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zu *** des BG *** aussetzen müssen. Ein Bauvorhaben, das auch zu einem kleinen Teil auf dem Grundstück eines anderen Liegenschaftseigentümers durchgeführt werden solle, greife in die Rechte des betroffenen Liegenschaftseigentümers ein, sodass diesem im Hinblick auf den im vorliegenden Bauverfahren angenommenen Grenzverlauf jedenfalls Parteistellung zukomme.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Marktgemeinde *** den gesamten Akt zur Zl. *** auf Grund der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte sodann mit Schreiben vom *** die Berufungsbehörde auf, die Einladungskurrende an die Mitglieder des Gemeindevorstandes zur bezughabenden Sitzung vom *** samt Empfangsbestätigungen sowie das vollständige Sitzungsprotokoll eben dieser Sitzung zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die Berufungsbehörde mit Schreiben vom *** per E-Mail nach. Mit Schreiben vom *** wurde zudem der Bauwerberin als mitbeteiligte Partei die Beschwerde zur Kenntnisnahme übermittelt. Daraufhin nahm die Bauwerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom *** dahingehend Stellung, dass diese Beschwerde nicht berechtigt sei. Es sei aktenwidrig und unrichtig, dass die Grenze entlang des Maschinenschuppens auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** auf Grund des Antrages der Bauwerberin zu *** des BG *** anhängigen Grenzerneuerungsverfahrens strittig sei, zumal die Grenze mit vor dem Bezirksgericht *** am *** abgeschlossenem Vergleich gerichtlich festgelegt und vermarkt worden sei. Demnach verlaufe die Grenze in diesem Bereich entlang der östlichen Außenmauer eben des auf dem Grundstück *** befindlichen gemauerten Maschinenschuppens und dann von der südöstlichen Ecke dieses Schuppens in jeweils gerader Linie zu weiteren Grenzsteinen. In dem zu GZ. *** beim BG *** anhängigen Grenzerneuerungsverfahrens sei bezogen auf die Grundstücke Nr. *** und *** nur der Bereich südlich des ersten südlich des Maschinenschuppens damals am *** bereits bestehenden Grenzsteins strittig. Im Bereich des Bauvorhabens sei kein Grenzstreit anhängig. Im Übrigen bilde das angesprochene Verfahren auch keinen Grenzstreit, sondern handle es sich um ein Verfahren auf Erneuerung und Vermarkung einer bereits im März *** vereinbarten Grenze. Dazu legte die Bauwerberin einen Beschluss des BG *** vom *** zu ***, eine Vergleichsausfertigung des BG *** vom *** zu ***, einen von der Bauwerberin gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Grenzerneuerung und Grenzberichtigung vom ***, einen im Verfahren *** des BG *** ergangenen Beschluss vom *** und einen Lageplan des Sachverständigen *** vom *** zu GZ. *** vor. Diese von der Bauwerberin vorgelegten Urkunden wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Reihenfolge als Beilagen ./1 bis ./5 zum Akt genommen. Am *** führte zudem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass auf der auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** bestehenden Maschineneinstellhalle ein Dachvorsprung vorhanden sei, der schon zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am *** vor dem BG *** bestanden hätte und es der Parteiwille gewesen wäre, dass die Grenze natürlich entlang dieses Dachvorsprunges verlaufe. Dies sei mit der Bezeichnung der Außenmauer gemeint gewesen. Demnach gehöre der Grundstreifen unterhalb dieses Dachvorsprunges zum Grundstück des Beschwerdeführers. Der ursprüngliche Grenzerneuerungsantrag der Bauwerberin im Verfahren *** des BG *** hätte sich zudem auf den gesamten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** gerichtet und sei dieser Antrag erst im Rahmen der Verhandlung vom *** eingeschränkt worden, dem der damalige Vertreter des Beschwerdeführers nicht zugestimmt hätte, sodass auch nach wie vor der gesamte Grenzverlauf dieser beiden Grundstücke strittig und Gegenstand dieses Verfahrens sei. Von der Bauwerberin als mitbeteiligte Partei wurde in diesem Verfahren ergänzend vorgebracht, dass selbst dann, wenn der Dachvorsprung der Maschineneinstellhalle des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am *** schon bestanden hätte, dieser nicht Bestandteil des damaligen Vergleiches gewesen wäre. In diesem Vergleich sei ausdrücklich festgelegt worden, dass die östliche Außenmauer die Grenze bilde und nicht etwa ein Teil, der über die Außenmauer vorspringe. Zudem hätte sich auch schon der ursprüngliche Grenzerneuerungsantrag im Verfahren *** des BG *** nur auf den südlichen Bereich des ersten südlich des Maschinenschuppens des Beschwerdeführers gesetzten Grenzsteines inhaltlich bezogen. Im Rahmen der Verhandlung vom *** sei dies auch formell richtig gestellt worden in Form einer Einschränkung, welche nicht der Zustimmung der Gegenpartei bedürfe. Eine Einschränkung sei immer wirksam. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten *** der Marktgemeinde ***, LVwG-AV-950-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie ***, *** und *** jeweils des Bezirksgerichtes ***. Weiters wurde vom erkennenden Gericht Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Bauwerberin und des Zeugen *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
- Feststellungen: Mit Ansuchen vom *** beantragte die Bauwerberin *** als Eigentümerin der damaligen Grundstücke Nr. *** und *** – mittlerweile vereinigt zum Grundstück Nr. *** – der EZ *** der KG *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Zubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle im nördlichen Grenzbereich zum Grundstück Nr. *** der EZ *** der KG ***, welches seit dem Jahre *** im Eigentum des Beschwerdeführers *** steht. Diese Lagerhalle sollte teilweise an die östliche Außenmauer des im Jahre *** entlang der Grundgrenze errichteten Maschineneinstellschuppens des Beschwerdeführers angebaut werden. Die Grenze zwischen dem Grundstück Nr. *** der KG *** einerseits und dem Grundstück Nr. *** der KG *** andererseits verläuft in diesem Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens entlang des östlichen Außenmauer eben dieses auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** befindlichen Maschineneinstellschuppens und vom südöstlichsten Eck dieses Schuppens zu einem südlich davon befindlichen Grenzstein. Die Grenze wurde in diesem Sinne durch einen vor dem Bezirksgericht *** im Grenzfestsetzungsverfahren zu GZ. *** zwischen der Bauwerberin einerseits und den damaligen Eigentümern des Grundstücks Nr. *** der KG *** und demnach den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers *** und *** andererseits am *** abgeschlossenen rechtskräftigen Vergleich gerichtlich festgesetzt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Maschineneinstellschuppen befindliche und in Richtung des Grundstücks der Bauwerberin reichende Dachtraufe blieb im Rahmen dieser Grenzfestsetzung unberücksichtigt. In dem zu GZ. *** beim Bezirksgericht *** von der Bauwerberin mit Grenzerneuerungs- und Grenzberichtigungsantrag vom *** anhängig gemachten Verfahren wird von dieser behauptet, dass die in weiterer Folge südlich an den angeführten ersten Grenzstein südlich dieses Maschineneinstellschuppens folgenden weiteren Grenzsteine versetzt worden wären und nicht mehr der mit Vergleich zu GZ. *** des Bezirksgerichtes *** vereinbarten Lage entsprechen würden. Der Grenzverlauf der beiden Grundstücke im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Bezirksgericht ***.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass sich das Bauvorhaben laut Ansuchen der Bauwerberin vom *** auf Errichtung eines Zubaus einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf eine Fläche im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers und teilweise anbauend an dessen in diesem Bereich befindlichen Maschineneinstellschuppens bezieht. Die Lage der Grundstücke zueinander und die Situierung des Bauvorhabens ergeben sich auch aus den dem Bauansuchen angeschlossenen Lageplänen und der Beilage ./
- Unstrittig sind auch die Eigentumsverhältnisse an eben diesen beiden Grundstücken und ergeben sich diese auch aus dem offenen Grundbuch. Dem erkennenden Gericht standen nunmehr zur Klärung der Frage, ob in eben diesem für das Bauvorhaben relevanten Bereich eine gesicherte oder eine unsichere, da insbesondere strittige Grenze vorliegt, neben den Aussagen des Beschwerdeführers, der Bauwerberin und des Zeugen Mag. *** vor allem die Akteninhalte der Marktgemeinde *** und des Bezirksgerichtes *** zu den oben näher angeführten Geschäftszahlen zur Verfügung. Eben daraus ergibt sich zunächst, dass das Verfahren *** des BG *** und der in diesem Verfahren ergangene Beschluss (Beilage ./1) für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sind, bildete doch den Gegenstand dieses Verfahrens der Grenzverlauf jener Grundstücke, die nördlich an die beiden im gegenständlichen Verfahren betroffenen Grundstücke angrenzen. Aus dem Verfahren *** des Bezirksgerichtes *** war zu entnehmen, dass unter anderem der gesamte Grenzverlauf zwischen den Grundstücken *** einerseits und (damals) Nr. *** – nunmehr *** – andererseits der KG ***, somit auch der Grenzverlauf im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens Gegenstand war. Ein inhaltliches Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorbringen der Bauwerberin in deren Grenzfestsetzungsantrag vom ***, wonach im Bereich des Maschinenschuppens des Beschwerdeführers die östliche Außenmauer die Grundstücksgrenze darstelle, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Auch das Protokoll der am *** an Ort und Stelle durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigt sich in der Wiedergabe des in dieser Verhandlung abgeschlossenen Vergleiches entsprechend der Vergleichsausfertigung vom *** (Beilage ./2), wonach – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz – die Grenze zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken entlang der östlichen Außenmauer des auf dem Grundstück *** befindlichen gemauerten Maschinenschuppens und dann von der südöstlichen Ecke dieses Schuppens in gerader Linie zu einem bereits bestehenden Grenzstein, somit entsprechend des Vorbringens in dem dieses Verfahren eingeleiteten Antrag, verlaufe. Diesem Verfahren ist somit nicht zu entnehmen, dass die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als damalige Eigentümer seines Grundstücks gegen das Antragsvorbringen aufgetreten wären, wonach die Grenze entlang der östlichen Außenmauer des Schuppens verlaufe, sondern wurde vielmehr wörtlich diese Formulierung im Vergleichstext übernommen. Unstrittig wurde nun übereinstimmend von den Parteien dargelegt, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die auch jetzt noch offensichtlich bestehende Dachtraufe auf eben diesem Maschineneinstellschuppen bestanden hat bzw. wurde dies von der Bauwerberin zumindest nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer möchte nunmehr diesen Vergleich jedoch dahingehend interpretiert wissen, dass die Grenze entlang des Dachvorsprungs und nicht entlang der tatsächlichen östlichen Außenmauer festgelegt worden wäre und demnach auch so verlaufe. Derartiges widerspricht jedoch zunächst einmal bereits dem eindeutigen Wortlaut des abgeschlossenen Vergleiches. „Entlang der östlichen Außenmauer“ bedeutet schon nach den Denksätzen der Logik etwas anderes als etwa „entlang der östlichen Außenseite eines Dachvorsprungs“. Abgesehen davon wäre, würde man der Darstellung des Beschwerdeführers folgen, doch ohne Zweifel zu erwarten gewesen, dass zumindest das Ausmaß dieses Dachvorsprungs näher festgehalten worden wäre, dies umso mehr wenn man bedenkt, dass diesfalls die Grenze in vertikaler Verlängerung des Dachvorsprungs zum Boden verlaufen würde. Der Grenzverlauf am Boden wäre durch diesen Vergleich nach der Interpretation des Beschwerdeführers unbestimmt. Nicht zuletzt gilt auch in diesem Zusammenhang nochmals zu bedenken, dass sich die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers der Formulierung im Grenzfestsetzungsantrag der Bauwerberin nicht zur Wehr gesetzt haben. Dass zudem der Beschwerdeführer im Rahmen der damaligen Verhandlung vor dem Bezirksgericht *** gar nicht anwesend war, somit die im Rahmen dieser Verhandlung geführten Gespräche nicht persönlich wahrnehmen konnte und auch über erstes Befragen in der Verhandlung vom *** vor dem erkennenden Gericht aussagte, diesbezüglich gar nicht mit seinen Eltern gesprochen zu haben, spricht ebenso dafür, dem Vorbringen und der dementsprechenden Aussage des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Vielmehr besteht für das erkennende Gericht der unzweifelhafte Eindruck, dass auf den überstehenden Dachvorsprung im Rahmen der damaligen Vergleichsgespräche, des Vergleichsabschlusses und demnach der gerichtlichen Festlegung der Grenze allseitig, somit vor allem auch von den Eltern des Beschwerdeführers, kein Bedacht genommen wurde, was sich auch aus der Aussage seiner Rechtsvertreterin im Rahmen der Verhandlung vom *** vor dem BG *** wiederspiegelt, wonach die Dachtraufe im Rahmen des Vergleichsabschlusses im Jahre *** „übersehen“ wurde, welche nunmehr inhaltlich vom Beschwerdeführer bestätigt wurde. Besonderer Bedeutung kommt aber auch der Verantwortung des Beschwerdeführers im nunmehr vor dem BG *** zu GZ. *** anhängigen Verfahren zu. So ergibt sich bereits aus beiden Verhandlungsprotokollen vom *** und vom ***, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnte bzw. vorbrachte, dass im Bereich dieses Maschineneinstellschuppens die Grenze nicht entlang der östlichen Außenmauer, sondern entlang des Dachvorsprungs dieses Schuppens verlaufen würde. Im Gegenteil wurde im Rahmen der Verhandlung vom *** – vom Beschwerdeführer unwidersprochen – festgehalten, dass die Grenze laut Vergleich ausgehend vom Südosteck des Schuppens verlaufe (Verhandlungsprotokoll Seite 3,
- Absatz) bzw. festgehalten wurde, dass die Steinmittelpunkte zueinander die jeweiligen nachstehenden räumlichen Distanz am heutigen Tage aufweisen: Südostecke des gemauerten Schuppens auf Grundstück Nr. *** … (Verhandlungsprotokoll Seite 4,
- Absatz). Auch der Beschwerdeführer gab diesbezüglich im Rahmen der nunmehrigen Verhandlung vom *** an, dass er selbst erst am Ende der letzten Verhandlung vor dem BG *** (und dies auch offensichtlich außerhalb des Protokolls) auf einen Grenzverlauf im Bereich des Dachvorsprungs verwies, dies aber auch nur im Rahmen des Versuchs einer generellen vergleichsweisen Lösung. In diesem Zusammenhang sei zudem auch auf die Aussage des Zeugen ***, dem zuständigen Richter des BG *** im Verfahren ***, zu verweisen, der ebenso unmissverständlich angab, dass ein derartiger nunmehr vom Beschwerdeführer behauptete Grenzverlauf kein Thema bislang gewesen sei, im Gegenteil im Bereich dieses Maschineneinstellschuppens die Grenze übereinstimmend als unstrittig dahingehend angegeben wurde, dass dies eben entlang der östlichen Außenmauer verläuft. Keinesfalls zu folgen war zudem dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass überhaupt der Grenzverlauf in diesem Bereich Gegenstand dieses vor dem Bezirksgericht *** anhängigen Verfahrens ist. Aus dem gesamten Vorbringen des Grenzerneuerungs- und Grenzberichtigungsantrages der Bauwerberin vom *** (Beilage ./3), aus beiden Verhandlungsprotokollen vom *** und vom ***, aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** (Beilage ./4) und aus den vom BG *** beigezogenen vermessungstechnischen vorgelegten Lageplänen, insbesondere der Beilage ./5, ist ersichtlich, dass lediglich Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob drei Grenzsteine, die allesamt südlich des gegenständlichen Bauvorhabens liegen und demnach für das gegenständliche Bauvorhaben ohne Relevanz sind, in ihrer Lage im Vergleichsabschluss aus dem Jahre *** verändert wurden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der ursprüngliche Antrag der Bauwerberin auf Erneuerung und Vermarkung des gesamten Grenzverlaufes der beiden Grundstücke richtete, ist doch auch dieser Antrag unter dem Licht des gesamten Vorbringens der Antragstellerin in diesem Antrag zu sehen und wurde doch dieser Antrag entsprechend des gesamten bisherigen Vorbringens von der Bauwerberin im Rahmen der Verhandlung vom *** auch letztlich formell modifiziert bzw. eingeschränkt. Nicht zuletzt sei abschließend festzuhalten, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auch Einfluss zu finden hat, dass der Beschwerdeführer selbst auch im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens eine unterschiedliche Argumentationslinie vertrat. Während in der Berufung vom *** und in der gegenständlichen Beschwerde noch davon die Rede ist, dass beim Vergleichsabschluss 10 cm Putzträger an der östlichen Außenmauer des Maschineneinstellschuppens berücksichtigt worden wären, spricht der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Verhandlung vom *** erstmalig davon, dass der damals schon bestehende Dachvorsprung als Grenzverlauf herangezogen worden wäre. Auch diesbezüglich liegt nicht nur ein unauflösbarer Widerspruch vor, sondern wäre doch zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer von Anbeginn an auf den Verlauf der Grenze entlang der Dachtraufe gestützt hätte, wäre diese im Jahre *** so vereinbart worden und würde diese jetzt (noch) deshalb strittig sein. Insgesamt konnte somit aus zahlreichen Gründen dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich eines strittigen Grenzverlaufes bzw. der gerichtlichen Festsetzung eines Grenzverlaufes im Sinne der nunmehrigen, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Aus dem Beweisverfahren hat sich vielmehr eindeutig ergeben, dass der Grenzverlauf, soweit er für das gegenständliche Bauvorhaben von Relevanz ist, somit im Bereich des Maschineneinstellschuppens des Beschwerdeführers, nicht nur unstrittig ist, sondern auch entsprechend der Darstellung der Bauwerberin entlang der östlichen Außenmauer dieses Schuppens verläuft, demnach nicht ein Teil östlich davon, sei es in einer Breite von 10 cm eines noch aufzubringenden Putzträgers oder sei es in der Breite der vorhandenen Dachtraufe, dem Grundstück des Beschwerdeführers zugehörig ist.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014: „
(1)Dieses Gesetz tritt am
- Februar 2015 in Kraft.“ § 4 Z 7 und 15 NÖ BO 2014:Paragraph 4, Ziffer 7 und 15 NÖ BO 2014: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;; (…)
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)“ § 14 Z 1 NÖ BO 2014:Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014: „
(1)Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014: „
(1)Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: 1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift) höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:
- a)Zustimmung des Grundeigentümers oder
- b)Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 30/2012, handelt,
- b)Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 30 aus 2012,, handelt, oder
- c)vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens. (…)“ § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014: „
(1)Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere: 1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
- a)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)
- a)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) - Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung, - bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Baubehörde diese Vorfrage (genaue Lage der Grenzen des Baugrundstücks) aufgrund - des Grenzkatasters, ist kein Grenzkataster vorhanden, sind die Grenzen nicht strittig und ist das Bauvorhaben direkt an der Grundstücksgrenze oder in einem Abstand von der Grundstücksgrenze geplant, der nicht größer ist als der um 1 m vergrößerte Bauwich, - einer durch einen Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) durchgeführten Grenzvermessung, - einer durch einen Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) durchgeführten Grenzvermessung, in allen übrigen Fällen - des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren) zu entscheiden hat und die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind, - bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche, - Grundstücksnummern, - Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen, - Widmungsart, - festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau, - die im Bebauungsplan festgelegte und/oder die rechtmäßig bestehende und/oder zu bewilligende Höhenlage des Geländes, - bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen, - die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen, - Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
- b)bei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
- c)geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
- d)soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze. (…)“ 7. Erwägungen: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist eben diese am 01. Februar 2015 in Kraft getreten und sind gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lediglich die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 bereits anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom ***, nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 gestellt wurde, ist eben diese im gegenständlichen Fall anzuwenden.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist eben diese am 01. Februar 2015 in Kraft getreten und sind gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 lediglich die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 bereits anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom ***, nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 gestellt wurde, ist eben diese im gegenständlichen Fall anzuwenden. Voranzustellen ist des Weiteren, dass es sich (unstrittig) beim beantragten Bauvorhaben um die Errichtung eines Gebäudes nach § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014 handelt, für welche eine Baubewilligung nach § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich ist. Voranzustellen ist des Weiteren, dass es sich (unstrittig) beim beantragten Bauvorhaben um die Errichtung eines Gebäudes nach Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 handelt, für welche eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 erforderlich ist. Nicht zuletzt ist davon auszugehen, dass jedenfalls das nunmehr im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück angrenzt, sodass der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gilt.Nicht zuletzt ist davon auszugehen, dass jedenfalls das nunmehr im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück angrenzt, sodass der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 gilt. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. zuletzt VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva.). Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. unter anderem VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. unter anderem VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. unter anderem VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; zuletzt VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl z.B. VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche zuletzt VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva.). Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche unter anderem VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche unter anderem VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche unter anderem VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; zuletzt VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ ist vergleiche z.B. VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem Paragraph 42,, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Im konkreten Fall wurden nun mit der am *** bei der Marktgemeinde *** eingelangten Eingabe noch vor der am *** stattgefundenen Bauverhandlung, das heißt jedenfalls rechtzeitig, Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen bestehen aus einer Kopie eines Lageplanes, welcher von der Bauwerberin im Original mit deren Bauansuchen vorgelegt wurde, samt handschriftlicher Ergänzungen, wonach keine gesicherte Grundstücksgrenze im Bereich des Neubaus bestehe. Dieser Einwand ist jedenfalls ausreichend konkret dahingehend, dass seitens des Grundstücksnachbarn der Einwand eines Grenzüberbaus behauptet wird, ist doch aus dem Lageplan ersichtlich, dass das Bauvorhaben bis direkt an die unstrittig im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Maschineneinstellhalle reichen soll. Zu klären war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich diesbezüglich nur, ob tatsächlich diese Einwendungen vom Beschwerdeführer erhoben wurden, zumal laut ebenso handschriftlicher Notizen dieser Einwand von der „Familie *** und ***“ vorbeigebracht worden wären und die handschriftlichen Einwendungen auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers von dessen Eltern angefügt worden seien. Es war jedoch dem Beschwerdeführer unzweifelhaft dahingehend Glauben zu schenken, dass diese Einwendungen nach Absprache mit ihm und in seinem Auftrag erhoben wurden, demnach dessen Eltern lediglich als Boten gelten und die Einwendungen demnach dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Der Einwand einer strittigen Grundgrenze bzw. eines Grenzüberbaus kann nun entgegen des Vorbringens der Bauwerberin im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchaus ein gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 zulässiger und zu berücksichtigender Einwand des Grundstücksnachbarn sein. Das Vorbringen eines Nachbarn, das Bauvorhaben beanspruche seinen Grund, wurde in der älteren Rechtsprechung als privatrechtliche, später als öffentlich rechtliche Einwendung beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach unter Zugrundelegung der ehemaligen Rechtslage mehrfach aus, dass im Hinblick darauf, da der Nachbar als Grundeigentümer den Bauvorhaben in diesem Fall zustimmen muss, es in Wahrheit um keine Einwendung, sondern um die Lösung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG (strittiger Grenzverlauf) handelt, die von der Baubehörde zu beantworten ist, wobei sie diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. VwGH 25.04.1995, 94/05/0241). Der Nachbar konnte die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren somit geltend machen, wobei die Frage des strittigen Grenzverlaufes dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden war, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens – etwa wegen Einhaltung eines Abstandes – notwendig war (VwGH 27.02.1996, 95/05/0195; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).Der Einwand einer strittigen Grundgrenze bzw. eines Grenzüberbaus kann nun entgegen des Vorbringens der Bauwerberin im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchaus ein gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 zulässiger und zu berücksichtigender Einwand des Grundstücksnachbarn sein. Das Vorbringen eines Nachbarn, das Bauvorhaben beanspruche seinen Grund, wurde in der älteren Rechtsprechung als privatrechtliche, später als öffentlich rechtliche Einwendung beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach unter Zugrundelegung der ehemaligen Rechtslage mehrfach aus, dass im Hinblick darauf, da der Nachbar als Grundeigentümer den Bauvorhaben in diesem Fall zustimmen muss, es in Wahrheit um keine Einwendung, sondern um die Lösung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG (strittiger Grenzverlauf) handelt, die von der Baubehörde zu beantworten ist, wobei sie diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat vergleiche VwGH 25.04.1995, 94/05/0241). Der Nachbar konnte die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren somit geltend machen, wobei die Frage des strittigen Grenzverlaufes dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden war, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens – etwa wegen Einhaltung eines Abstandes – notwendig war (VwGH 27.02.1996, 95/05/0195; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Nach der nunmehr geltenden Rechtslage hat der Bauwerber mit dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 den Nachweis des Grundeigentums durch einen höchstens sechs Monate alten Grundbuchsauszug (und allenfalls der Zustimmung der Grundeigentümer) anzuschließen und müssen aus dem Bauplan gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 die Grundstücksgrenzen zu ersehen sein, dies auf Grund des Grenzkatasters, aus einer durchgeführten Grenzvermessung oder auf Grund des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahrens). Diesbezüglich darf jedoch die lagerichtige Darstellung auf jenen Grenzbereich eingeschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.Nach der nunmehr geltenden Rechtslage hat der Bauwerber mit dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 den Nachweis des Grundeigentums durch einen höchstens sechs Monate alten Grundbuchsauszug (und allenfalls der Zustimmung der Grundeigentümer) anzuschließen und müssen aus dem Bauplan gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 die Grundstücksgrenzen zu ersehen sein, dies auf Grund des Grenzkatasters, aus einer durchgeführten Grenzvermessung oder auf Grund des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahrens). Diesbezüglich darf jedoch die lagerichtige Darstellung auf jenen Grenzbereich eingeschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht im Grenzkataster eingetragen sind und auch keine Grenzvermessung stattgefunden hat, jedoch in einem gerichtlichen Grenzfeststellungsverfahren die Grenze zwischen dem Grundstück der Bauwerberin und dem Grundstück des Beschwerdeführers derart festgestellt wurde, dass sich das gesamte Bauvorhaben auf dem Grundstück der Bauwerberin befindet. Es liegt entsprechend des festgestellten Sachverhalts auch im Hinblick auf das zurzeit beim Bezirksgericht *** anhängigen Verfahrens *** kein strittiger Grenzverlauf vor, zumal die Grenze, soweit sie für das gegenständliche Verfahren von Relevanz ist, nicht Gegenstand dieses vor dem Bezirksgericht *** anhängigen Verfahren ist; der rechtliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach für die auch formelle Einschränkung des Antrages der Bauwerberin im Verfahren vor dem Bezirksgericht *** die Zustimmung des Beschwerdeführers erforderlich sei, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar ist, wie durch einen Antrag irgendwelcher Art ein rechtskräftig abgeschlossener Vergleich „gegenstandslos“ werden soll. Es liegt somit sowohl zusammenfassend sehr wohl ein gesicherter Grenzverlauf vor und findet auch kein Grenzüberbau durch das Bauvorhaben statt. Das Bauvorhaben entspricht somit insbesondere den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014, sodass das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.Es liegt somit sowohl zusammenfassend sehr wohl ein gesicherter Grenzverlauf vor und findet auch kein Grenzüberbau durch das Bauvorhaben statt. Das Bauvorhaben entspricht somit insbesondere den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und des Paragraph 19, , Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014, sodass das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer auch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dadurch, dass vom Beschwerdeführer fristgerecht und in zulässiger Weise Einwendungen erhoben wurden, hat der Beschwerdeführer allerdings seine Parteistellung gewahrt. Dadurch, dass jedoch die Einwendungen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht zutreffen, war die Berufung des Beschwerdeführers vom *** nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen, sodass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** unter dieser Maßgabe zu berichtigen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu auf die zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass sich die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf die Beweiswürdigung des Gerichtes stützen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu auf die zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass sich die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf die Beweiswürdigung des Gerichtes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.950.001.2015