RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1586/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 146,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 146,-- Euro zu leisten.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 949,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 949,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er mit Firmenstandort in ***, ***, den Dienstnehmer ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit Österreich, zumindest in der Zeit von Anfang August *** bis *** mit der Warenauslieferung und dem Befüllen von Verkaufsautomaten beschäftigt habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden und auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, wegen Übertretung des § 111 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 33 Abs.1 und Abs.1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemäß § 111 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Z.1 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 73,-- verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er mit Firmenstandort in ***, ***, den Dienstnehmer ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit Österreich, zumindest in der Zeit von Anfang August *** bis *** mit der Warenauslieferung und dem Befüllen von Verkaufsautomaten beschäftigt habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden und auch keine schrittweise Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemäß Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 73,-- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, der zufolge Herr *** die vorgeworfenen Tätigkeiten als Selbständiger gegen Rechnungslegung vorgenommen habe, aus, dass Herr *** über keine entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge, was der Beschwerdeführer zu überprüfen verabsäumt habe, weshalb nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt von unselbständiger Tätigkeit ausgegangen werde. Bei der Strafzumessung sei die belangte Behörde von keinen mildernden und erschwerenden Umständen sowie von einem monatlichen Einkommen von € 0,00 ausgegangen ohne Sorgepflichten und ohne Vermögen ausgegangen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Herr *** sei ihm seit *** bekannt und habe er zumindest eine Gewerbeberechtigung für Bühnendekoration aus dem Jahr ***, wobei er die dazu nötigen Utensilien seit *** beim Beschwerdeführer einstelle und dafür nachweislich – wenn auch in unregelmäßigen Abständen – Einstellgebühr bezahle. Herr *** habe in seiner langjährigen Tätigkeit laut eigenen Angaben noch nie einen schriftlichen Auftrag für Bühnenbau oder ähnliche Arbeiten abgeschlossen, es gebe nur mündliche oder telefonische Aufträge, die von ihm in Rechnung gestellt würden. Herr *** und er hätten es in diesem Fall genauso gehalten. Dass die Rechnungen für die vorgeworfenen Tätigkeiten von Herrn *** erst mehrere Wochen im Nachhinein gestellt worden sind, sei auf das gegenseitige Vertrauen aus der mehrjährigen Geschäftsbeziehung zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes gewesen, die Tätigkeiten des Herrn *** den Kontrollorganen der Finanzpolizei zu verschweigen. Aus diesen Gründen halte er das Straferkenntnis als nicht zutreffend und die Strafe für nicht gerechtfertigt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes ein, in der dieses im Wesentlichen darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom *** selbst zu Protokoll gegeben habe, dass Herr *** ihm gegenüber weisungsgebunden sei, weshalb er ihn dann auch am *** zur Sozialversicherung angemeldet habe. Der Beschwerdeführer hat die nachweislich gesetzte Frist zur Stellungnahme zu diesen Ausführungen des Finanzamtes ohne Stellungnahme verstreichen lassen.
- Rechtslage: Gemäß § 4 Abs. 2,
- Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eins, Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. § 111
(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 111,
(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. …
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
- Erwägungen: Mit seinem Beschwerdevorbringen behauptet der Beschwerdeführer ebenso wenig wie mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren einen Sachverhalt, der im Falle seiner Feststellung geeignet wäre, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Mangels – auch nur entfernten – Zusammenhangs mit der vorgeworfenen Beschäftigung des Herrn *** sind weder die vom Beschwerdeführer zum Beweis einer langjährigen Geschäftsbeziehung vorgelegten Zahlungseingänge über die von Herrn *** geleisteten Einstellgebühren für dessen gewerbliche Utensilien noch dessen unbestrittene Gewerbeberechtigungen zur Herstellung von Bühnendekorationen, zur Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler, zur Herstellung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen auf Tonträgern aller Art, zur Organisation von öffentlichen Veranstaltungen und zur Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen geeignet, eine selbständige Tätigkeit als Gegenstand der – nur mündlich – vereinbarten Befüllung von Verkaufsautomaten aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im Beschwerdeverfahren jemals behauptet, dass Herr *** ihm gegenüber die vorgeworfenen Tätigkeiten als Selbständiger angeboten habe. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er die Befüllung der Verkaufsautomaten genauso mit Herrn *** mündlich vereinbart habe, wie es dieser im Rahmen seiner Gewerbeausübung pflege. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im Beschwerdeverfahren jemals behauptet, dass Herr *** in der Ausübung der vereinbarten Befüllung von Verkaufsautomaten weisungsfrei oder vertretungsberechtigt gewesen wäre. Daher ist dem Beschwerdeführer selbst im Falle des Zugeständnisses all seiner Sachverhaltsbehauptungen zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Somit bestreitet der Beschwerdeführer auf Sachverhaltsebene im Ergebnis weder das objektive noch das subjektive Tatbild. Vor diesem Sachverhaltshintergrund ist rechtlich Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat die vorgeworfene Tätigkeit des Dienstnehmers sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch in seiner Beschwerde unbestritten gelassen, seine Rechtfertigung jedoch auf sein Vertrauen auf eine gewerberechtliche Grundlage für eine Tätigkeit des Dienstnehmers als Selbständiger gestützt. Dabei hat er jedoch unbestritten gelassen, dass der Dienstnehmer, wenngleich nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, weisungsgebunden ausgeführt hat und auch seit seiner Anmeldung zur Sozialversicherung unverändert ausübt. Der Rechtsprechung zufolge kommt es bei der Beurteilung einer Beschäftigung auf das Gesamtbild der Tätigkeit an, wobei auch relativ „freien“ Vereinbarungen bezüglich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes aufgrund der Eigenart der Arbeitserbringung von vornherein keine wesentliche Unterscheidungskraft zukommt (VwGH 2002/08/0222). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die relativ freie Zeiteinteilung des Dienstnehmers aufgrund der Eigenart seiner Aufgabe, nämlich der Befüllung von Verkaufsautomaten, nichts an der überwiegenden persönlichen Abhängigkeit als Dienstnehmer zu ändern vermag. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist dem Beschwerdeführer fehlender Vorsatz zuzubilligen. Jedoch ist auszuführen, dass eine Übertretung des § 33 ASVG ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht abzuleiten, dass er die zur Verhinderung einer Übertretung nach dem ASVG gebotene Sorgfalt geübt hätte.Der Beschwerdeführer hat die vorgeworfene Tätigkeit des Dienstnehmers sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch in seiner Beschwerde unbestritten gelassen, seine Rechtfertigung jedoch auf sein Vertrauen auf eine gewerberechtliche Grundlage für eine Tätigkeit des Dienstnehmers als Selbständiger gestützt. Dabei hat er jedoch unbestritten gelassen, dass der Dienstnehmer, wenngleich nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, weisungsgebunden ausgeführt hat und auch seit seiner Anmeldung zur Sozialversicherung unverändert ausübt. Der Rechtsprechung zufolge kommt es bei der Beurteilung einer Beschäftigung auf das Gesamtbild der Tätigkeit an, wobei auch relativ „freien“ Vereinbarungen bezüglich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes aufgrund der Eigenart der Arbeitserbringung von vornherein keine wesentliche Unterscheidungskraft zukommt (VwGH 2002/08/0222). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die relativ freie Zeiteinteilung des Dienstnehmers aufgrund der Eigenart seiner Aufgabe, nämlich der Befüllung von Verkaufsautomaten, nichts an der überwiegenden persönlichen Abhängigkeit als Dienstnehmer zu ändern vermag. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist dem Beschwerdeführer fehlender Vorsatz zuzubilligen. Jedoch ist auszuführen, dass eine Übertretung des Paragraph 33, ASVG ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG darstellt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht abzuleiten, dass er die zur Verhinderung einer Übertretung nach dem ASVG gebotene Sorgfalt geübt hätte. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann nicht als geringfügig angesehen werden, liegt doch der Schutzzweck der übertretenen Norm einerseits auf der Sicherstellung der Pflichtversicherung für die Beschäftigten, aber darüber hinaus liegt der wesentliche Zweck in der vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht noch viel mehr in der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Insoweit besteht hierin ein besonderes öffentliches Interesse. Wie bereits oben zur subjektiven Tatseite ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Der Beschuldigte hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist ihm insoweit zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.Der Beschuldigte hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist ihm insoweit zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.
- Zur Strafhöhe: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152). Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG ist daher nicht in Betracht gekommen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden Paragraph 21, VStG, welcher inhaltlich nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152). Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist daher nicht in Betracht gekommen. Aus demselben Grund konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nach § 111 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten werden, da schon das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen war.Aus demselben Grund konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG nicht unterschritten werden, da schon das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen war. Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht in Betracht gekommen, da der Berufungswerber zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist nicht in Betracht gekommen, da der Berufungswerber zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1586.001.2015