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{'item': 'LVwG-S-162/001-2014'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 45§ 25aArt. 133Art. 15Art. 7§ 134Art. 130§ 3§ 19§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-162/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben.Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten.Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Spruchpunkt 1. wird

§ 45Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idg

F, (VStG) eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Spruchpunkt 1. wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) eingestellt. III.römisch drei. Ausspruch der Revisionszulassung:

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1, 31, 38 VwGVGParagraphen 28, Absatz eins, 31, 38, VwGVG Zahlungshinweis: Der auf Grund dieses Erkenntnisses zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der auf Grund dieses Erkenntnisses zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, Zl. ***. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom *** wurde Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) vorgeworfen, dass er näher dargestellte Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 iVm der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu verantworten habe. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom *** wurde Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) vorgeworfen, dass er näher dargestellte Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zu verantworten habe. Der (damals noch unvertretene) Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Einspruch und es leitete die belangte Behörde daraufhin das ordentliche Verfahren ein. 1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Übertretungen für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 10:45 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, ***, *** nächst der ***, Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***, Sattelzugfahrzeug Tatbeschreibung: 1. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am *** um 04.15 Uhr und am *** um 02.44 Uhr auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Stand des Kilometerzählers, vor der ersten Fahrt, eingetragen sein muss, diese Eintragung nicht durchgeführt haben. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen schwerwiegenden Verstoß dar.1. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am *** um 04.15 Uhr und am *** um 02.44 Uhr auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Stand des Kilometerzählers, vor der ersten Fahrt, eingetragen sein muss, diese Eintragung nicht durchgeführt haben. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen schwerwiegenden Verstoß dar. 2. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am *** wurde von 04.30 Uhr bis *** um 12.07 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunden und 6 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.2. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, i.d.g.F. eingehalten werden. Am *** wurde von 04.30 Uhr bis *** um 12.07 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunden und 6 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 EG-VO 3821/85zu 1. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 5, EG-VO 3821/85 zu 2. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006“zu 2. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561/2006“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Verhängt wurden – wie schon in der Strafverfügung – Geldstrafen in Höhe von je 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 48 Stunden). Zudem wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 40,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde wörtlich aus: „Hinsichtlich Punkt 1: Laut Anzeigeleger stimmen die Aufzeichnungen mit den geschriebenen Km nicht überein, da die aufgezeichnete Wegstrecke nicht mit der Differenz der eingetragenen Km-Stände zusammenpasst. Aus der Wegstreckenaufzeichnung *** u *** ist ersichtlich dass die Strecke von ca. 2 KM fehlt, ebenso ist die auf dem Blatt vom *** aufgezeichnete Wegstrecke (537

  1. km)um 2 km kürzer als die Differenz (539
  2. km)der eingetragenen Kilometerstände. Aus der Wegstreckenaufzeichnung von *** ist ersichtlich dass eine aufgezeichnete Wegstrecke (640
  3. km)um 22 km kürzer ist als die Differenz (662
  4. km)der eingetragenen Kilometerstände. Leider ist dies auf den übermittelten Schaublättern nicht konkret ersichtlich, jedoch können die Schaublätter, welche in einem größeren Format vom Anzeigeleger kopiert wurden, als Beweis vorgelegt werden. Weiters konnte die Behörde noch erheben, dass der Kilometerstand vom *** – 880220 km nicht mit der Eintragung vom *** – 880 200 km – übereinstimmen – die Km-Differenz beträgt 20 km. (Wo sind die 20 km hingekommen?) Somit ist aufgrund einer Fehlbedienung des Kontrollgerätes durch den Lenker es zu diesen Übertretungen gekommen. Es wurde kein Vermerk hinsichtlich der fehlenden Km durchgeführt! Hinsichtlich Punkt 2: Lenkpausen sind gesetzlich angeordnete Unterbrechungen der Lenkzeit und dienen einerseits der Erholung des Lenkers sowie andererseits der Erhaltung der Verkehrssicherheit. Der Lenker darf während der Lenkpausen keine anderen Arbeiten verrichten (z.B. Be- und Entladetätigkeiten oder sonstige Arbeiten). Lenkpausen/Lenkpausenteile können mit einer Ruhepause/Ruhepausenteilen zusammenfallen. Dauer der Lenkpause Nach einer Lenkzeit von jeweils 4,5 Stunden hat der Lenker eine Lenkpause von 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit nimmt. Die Lenkpause nach jeweils 4,5 Stunden kann zweimal geteilt werden. Der erste Teil muss mindestens 15 Minuten, der zweite Teil mindestens 30 Minuten betragen. Kürzere Pausen als 15 Minuten gelten nicht als Lenkpausen. Bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause darf aber die Lenkzeit von 4,5 Stunden noch nicht überschritten sein. Lenkpause bei Verlängerung der Tageslenkzeit Macht der Lenker von der Möglichkeit der Verlängerung der Tageslenkzeit (zweimal wöchentlich maximal 10 Stunden) Gebrauch, muss er nicht nur nach 4 1/2 Stunden eine Lenkpause von 45 Minuten, sondern nach spätestens 9 Stunden Gesamtlenkzeit eine weitere Lenkpause von 45 Minuten einlegen, die ebenfalls in entsprechende Teilabschnitte unterteilt werden kann. Berechnungszeitraum für die Lenkzeit Sobald die Lenkpause von mindestens 45 Minuten abgehalten ist, beginnt nachAufnahme einer neuen Lenktätigkeit ein neuer Berechnungszeitraum von 4,5 Stunden Lenkzeit zu laufen. Nach Abhaltung der gesamten Lenkpause ist es daher nicht möglich, ein allfälliges ‚Lenkzeitguthaben‘ (bis zum Erreichen der 4,5 Stundengrenze) noch durch Lenktätigkeit zu verbrauchen, bevor ein neuer Berechnungszeitraum für die Lenkzeit von 4,5 Stunden beginnt. Da die gesetzlichen Lenkpausen von 45 Minuten nicht eingehalten wurden, wird die gesamte Lenkzeit zusammengezählt. Erst nach Einhaltung der gesetzlichen Lenkpause beginnt die Lenkzeit neu zu rechnen. Somit kam es zu einer Überschreitung der Lenkzeiten von 1.06 Stunden. Die im Spruch angeführten Tatbestände sind eindeutig mit einem für die Bestrafung ausreichendem Maß erwiesen. Die Behörde stützt sich auf diese Angaben, zumal es sich beim Anzeigeleger um ein besonders geschultes Straßenaufsichtsorgan handelt, das objektiv bestrebt ist in Ausübung des Dienstes Übertretungen wahrzunehmen. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat.“Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass strafmildernd nichts bzw. die bisherige Straflosigkeit gewertet werde. Straferschwerend sei nichts zu werten, zumal die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei. Die verhängten Geldstrafen seien angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen. 1.3. Der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: In der Tatbeschreibung unter Punkt 1. des Straferkenntnisses würden dem Beschwerdeführer Unterlassungen bzw. Fehlverhalten vom *** und vom *** vorgehalten. Es sei nicht definiert, welche genaue Handlung bzw. Unterlassung zu welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde und es sei das Straferkenntnis daher nicht ausreichend determiniert. Betreffend Spruchpunktes 2. sei kein Zeitpunkt der Übertretung angeführt, was das Straferkenntnis rechtswidrig mache. Des Weiteren sei der Begründung des Straferkenntnisses (zu 1.) zu entnehmen, dass „telefonische Rücksprache“ mit dem Polizeibeamten gehalten worden sei und dass dementsprechend Informationen in den Akt eingeflossen seien, die nicht aktenkundig seien. Beantragt wurden die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 2.2. Am *** wurde in der Rechtssache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nahm an dieser Verhandlung teil, der Beschwerdeführer selbst erschien nicht zur Verhandlung. Auch erschien seitens der belangten Behörde kein Vertreter. Der anzeigelegende Polizeibeamte legte in der Verhandlung ein Ergebnisprotokoll sowie Kopien der Schaublätter vor und er wurde als Zeuge einvernommen. Ein Sachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wurde um Erstattung von Befund und Gutachten ersucht.
  5. a)Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung im Wesentlichen an: Die belangte Behörde sei zur Verfolgung des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses nicht zuständig gewesen, weil die Fahrt in der *** begonnen und beendet worden sei. Das Straferkenntnis sei auch betreffend das Kraftfahrzeug nicht hinreichend determiniert und bezüglich Spruchpunkt 2. nicht hinreichend konkret, weil nicht festgehalten worden sei, wann die Lenkpause eingelegt hätte werden sollen.
  6. b)Der Zeuge gab im Wesentlichen an: Er könne sich noch erinnern, dass der Beschwerdeführer zunächst ganz normal gewesen sei, wie es dann um die Beanstandung gegangen sei, sei der Beschwerdeführer aber „heiß gegangen“. Ansonsten könne er sich nur mehr an das erinnern, was er auch niedergeschrieben habe. Die Auswertung der Schaublätter habe er ohne technische Hilfsmittel vorgenommen. Die Aufzeichnungen würden normalerweise dort anfangen, wo am Vortag aufgehört worden sei. Wenn das nicht zusammenpasse, schaue er sich das näher an.
  7. c)Der Sachverständige führte im Wesentlichen aus: Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses und zur Frage, ob nachweisbar sei, ob der Anfangs- oder Endkilometerstand falsch eingetragen worden sei, könne gesagt werden, dass dies am heutigen Tag mit den vorhandenen Unterlagen nicht möglich sei. Erforderlich seien die Tachoscheiben im Original, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können. Zu Punkt 2. könne die Übertretung an Hand des Schaublattes bzw. der Kopie nachvollzogen werden. Die erste anzurechnende Lenkpause habe der Beschwerdeführer von 7:12 Uhr bis ca. 7:37 Uhr genossen. Eine zweite Lenkpause mit einem Ausmaß von 30 Minuten sei im beschriebenen bzw. vorgeworfenen Zeitraum nicht mehr genossen worden. Der längste Ruhezeitabschnitt, der bis um ca. 12 Uhr aufgezeichnet worden sei, betrage ca. 15 Minuten. 2.3. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde in Folge noch versucht, die relevanten Originalschaublätter einzuholen. Seitens der belangten Behörde wurde dazu mitgeteilt, dass keine Schaublätter mehr vorhanden seien. Ebenso wurde seitens des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges mitgeteilt, dass die Originalschaublätter nicht mehr vorhanden seien und dass er auch von Behördenseite keine zurückerhalten habe. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer lenkte am *** das Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Es handelt sich dabei um ein zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetztes Kraftfahrzeug, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. An diesem Tag um 10:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet ***, ***, *** nächst der ***, Fahrtrichtung ***, bei einer Güterbeförderung angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 iVm der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Anzeige gebracht und schließlich mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, der ihm vorgeworfenen Übertretungen für schuldig befunden (s. auch Punkt 1. des vorliegenden Erkenntnisses, insbesondere die wörtliche Wiedergabe unter Punkt 1.2.). An diesem Tag um 10:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet ***, ***, *** nächst der ***, Fahrtrichtung ***, bei einer Güterbeförderung angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zur Anzeige gebracht und schließlich mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, der ihm vorgeworfenen Übertretungen für schuldig befunden (s. auch Punkt 1. des vorliegenden Erkenntnisses, insbesondere die wörtliche Wiedergabe unter Punkt 1.2.). Mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit kann zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich allerdings nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am *** und am *** auf dem jeweiligen Schaublatt den (korrekten) Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt nicht eingetragen hatte. Festgestellt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Tatbeschreibung in Punkt 2. des Straferkenntnisses am *** erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt hat, welche die Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. 3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Konkret ist Folgendes hervorzuheben: Zeit und Ort der Verkehrskontrolle sind im vorliegenden Verfahren nicht strittig, ebenso wenig ist das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug strittig. Hinsichtlich der Nichtfeststellung zur Eintragung der Anfangskilometerstände ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Anfangskilometerstände auf dem jeweiligen Schaublatt eingetragen hat. Nach Aktenlage stimmen allerdings die aufgezeichneten Wegstrecken nicht mit der Differenz der jeweilig eingetragenen Kilometerstände überein. Der der Verhandlung beigezogene Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachweisbar sei, ob die Anfangs- oder Endkilometerstände falsch eingetragen seien. Dies ist insofern nachvollziehbar als die Diskrepanz zwischen den Wegstrecken und den Eintragungen nicht zwingend bedeutet, dass der Anfangskilometerstand falsch eingetragen wurde (es kann sich auch um die fehlerhafte Eintragung eines Endkilometerstandes handeln). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich fehlt es insofern am Vorliegen des notwendigen Tatsachensubstrates, zumal der Anzeigeleger in der Verhandlung auch keine weiteren Ausführungen diesbezüglich tätigen konnte. Mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit kann daher aktuell nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am *** und am *** auf dem jeweiligen Schaublatt den Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt nicht eingetragen hatte (siehe dazu im Übrigen auch die Rechtsausführungen unter Punkt 5.3.). Die Feststellungen hinsichtlich der Lenkzeit bzw. Lenkpause am *** beruhen auf den vorliegenden Schaublattkopien von diesem Tag und dabei vor allem auf der in der Verhandlung vorgelegten vergrößerten Kopie. Diesen Kopien ist – wie auch der Sachverständige in der Verhandlung bestätigt hat – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt hat, welche die Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Zuvor hat der Beschwerdeführer weder eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 45 Minuten eingelegt noch hat er eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, eingelegt. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1.

Art. 15Abs.

5 lit.d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt den Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, sowie im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags, einzutragen. 4.1.

Artikel 15, Absatz 5, Litera d, der Verordnung (EWG) Nr.

3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt den Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, sowie im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags, einzutragen.

Art. 7Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden (Abs. 2).

Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden (Absatz 2,). 4.2.

§ 134Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idg

F, (KFG 1967) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. 4.2.

Paragraph 134, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF, (KFG 1967) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt.

§ 134Abs.

1b KFG 1967 werden Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200,-- Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300,-- Euro zu betragen.

Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 werden Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom

  1. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200,-- Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300,-- Euro zu betragen. 4.
  2. Anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG stellt es einen schwerwiegenden Verstoß dar, wenn der Stand des Kilometerzählers (vor der ersten Fahrt) auf dem Schaublatt fehlt. Ebenso stellte es einen schwerwiegenden Verstoß dar, wenn die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit im Bereich von 5 bis 6 Stunden liegt.4.
  3. Anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG stellt es einen schwerwiegenden Verstoß dar, wenn der Stand des Kilometerzählers (vor der ersten Fahrt) auf dem Schaublatt fehlt. Ebenso stellte es einen schwerwiegenden Verstoß dar, wenn die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit im Bereich von 5 bis 6 Stunden liegt.
  4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

§ 3Abs. 2 Z 1 Vw

GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. 5.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Artikel 131, Absatz eins, B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden. 5.

  1. Vorweg ist zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses festzuhalten, dass in einem Fall wie dem vorliegenden als Tatort der Ort der Betretung anzusehen ist (vgl. VwSlg. 16.049 A/2003). Da der Beschwerdeführer in *** betreten wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Wahrnehmung der Zuständigkeit durch die belangte Behörde. 5.
  2. Vorweg ist zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses festzuhalten, dass in einem Fall wie dem vorliegenden als Tatort der Ort der Betretung anzusehen ist vergleiche , VwSlg. 16.049 A/2003). Da der Beschwerdeführer in *** betreten wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Wahrnehmung der Zuständigkeit durch die belangte Behörde. Des Weiteren ist vorweg festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keine Bedenken dahingehend hegt, es wäre das angefochtene Straferkenntnis in Ansehung des vom Beschwerdeführer verwendeten Kraftfahrzeuges nicht ausreichend konkretisiert. Im Straferkenntnis sind sowohl das Kennzeichen („***“) als auch die Art des Fahrzeuges („Sattelzugfahrzeug“) genannt und es wird in der Tatbeschreibung konkret und richtig angeführt, dass es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und die 3,5 Tonnen-Grenze überschreitet. 5.
  3. Zu Spruchpunkt
  4. des Straferkenntnisses: Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die im Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat nicht erwiesen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist zudem aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass den Ausführungen des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers zur mangelnden Konkretisierung dieses Spruchpunktes nicht die Berechtigung abgesprochen werden kann. Der Spruch enthält im vorliegenden Fall nämlich keinen Hinweis darauf, dass der (im Verfahren vor der belangten Behörde noch unvertretene) Beschwerdeführer sehr wohl eine (aus Sicht der belangten Behörde allerdings nicht korrekte) Eintragung der Anfangskilometerstände vorgenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Tat im Spruch allerdings so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 30.4.2014, 2012/11/0144) und es wird eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (vgl. VwGH 22.2.1994, 92/04/0214). Der Vollständigkeit halber ist zudem aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass den Ausführungen des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers zur mangelnden Konkretisierung dieses Spruchpunktes nicht die Berechtigung abgesprochen werden kann. Der Spruch enthält im vorliegenden Fall nämlich keinen Hinweis darauf, dass der (im Verfahren vor der belangten Behörde noch unvertretene) Beschwerdeführer sehr wohl eine (aus Sicht der belangten Behörde allerdings nicht korrekte) Eintragung der Anfangskilometerstände vorgenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Tat im Spruch allerdings so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 30.4.2014, 2012/11/0144) und es wird eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht vergleiche , VwGH 22.2.1994, 92/04/0214). Betreffend Spruchpunkt
  6. ist das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben und es ist insofern die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Letzteres hat dabei

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Beschlussform zu ergehen (s. VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045). 5.4. Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses:

  1. a)Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer am *** erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt, welche die Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfüllt.
  2. a)Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer am *** erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt, welche die Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung im Sinne von Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, erfüllt. Eine mangelnde Konkretisierung dieses Spruchpunktes ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen. Derartiges wurde jedenfalls weder in der Beschwerde noch in der durchgeführten Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Entgegen den Ausführungen des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers ist die Tat auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend konkretisiert und es lässt sich der Tatbeschreibung zudem hinreichend entnehmen, wann der Beschwerdeführer die entsprechende Fahrtunterbrechung einlegen hätte müssen. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen und er hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Frage der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen. b)

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. b)

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 48 Stunden verhängt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann die Geldstrafe nicht als überhöht erkannt werden, weil die belangte Behörde ohnehin lediglich die Mindeststrafe von 200,-- Euro für einen schwerwiegenden Verstoß verhängt hat. Die belangte Behörde ist bei ihrer Strafbemessung von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und vom Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen ausgegangen. Weitere Milderungsgründe sowie Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung wurden im Verfahren weder vorgebracht noch sonst sie sonst wie hervorgekommen (vgl. zum – hier nicht vorliegenden – Milderungsgrund des Vorliegens eines „reumütigen Geständnisses“ etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156, und VwGH 30.1.2015, 2011/17/0081; vgl. allgemein zur außerordentlichen Strafmilderung etwa VwSlg. 16.357 A/2004, mwH). Die belangte Behörde ist bei ihrer Strafbemessung von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und vom Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen ausgegangen. Weitere Milderungsgründe sowie Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung wurden im Verfahren weder vorgebracht noch sonst sie sonst wie hervorgekommen vergleiche zum – hier nicht vorliegenden – Milderungsgrund des Vorliegens eines „reumütigen Geständnisses“ etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156, und VwGH 30.1.2015, 2011/17/0081; vergleiche allgemein zur außerordentlichen Strafmilderung etwa VwSlg. 16.357 A/2004, mwH). Davon abgesehen ist festzuhalten, dass die verhängte Geldstrafe auch ohne Rücksichtnahme auf eine gesetzlich normierte Mindeststrafe fallbezogen nicht als überhöht anzusehen ist. Ebenso ist die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nicht als überhöht anzusehen. Darauf hinzuweisen ist dazu, dass die Strafhöhe im gesamten Verfahren nicht substantiiert bekämpft wurde und dass die verhängte Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegen (

§ 134Abs.

1 KFG 1967 beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen). Auch dienen die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen und es hat der Beschwerdeführer, dem jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, durch sein Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnormen nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Zudem soll durch die Strafe nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern es sollen durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden (vgl. dazu etwa bereits VwGH 27.9.1989, 89/03/0236; 15.5.1990, 89/02/0093).Darauf hinzuweisen ist dazu, dass die Strafhöhe im gesamten Verfahren nicht substantiiert bekämpft wurde und dass die verhängte Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegen (

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen). Auch dienen die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen und es hat der Beschwerdeführer, dem jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, durch sein Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnormen nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Zudem soll durch die Strafe nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern es sollen durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden vergleiche , dazu etwa bereits VwGH 27.9.1989, 89/03/0236; 15.5.1990, 89/02/0093). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) im Verfahren nicht hervorgekommen ist, zumal nicht zu erkennen ist, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre (vgl. etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) im Verfahren nicht hervorgekommen ist, zumal nicht zu erkennen ist, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre vergleiche etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH). 5.5. Zur Kostenentscheidung:

§ 64Abs. 2 VSt

G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen hat der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses keinen Kostenbeitrag zu leisten. Betreffend Spruchpunkt
  2. hat die belangte Behörde den Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz zu Recht mit 20,-- Euro festgesetzt, der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beträgt 40,-- Euro. 5.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: a)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.a)

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

  1. b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
  2. b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.162.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.