RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2404-001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, vertreten durch ***, ***, ***, ***,gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, vertreten durch ***, ***, ***, ***,gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht erkannt: I), römisch eins) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes 1) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, der Spruchpunkt 1) aufgehoben und das Verfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes 1) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, der Spruchpunkt 1) aufgehoben und das Verfahren in diesem Punkt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II)römisch zwei) Hingegen wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben. Hingegen wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben. Der Spruch wird hinsichtlich der Tatzeit insoferne präzisiert, als diese wie folgt zu lauten hat: „***, 18.00 Uhr bis ***, 18.00 Uhr“ Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: zumindest bis *** Ort: ***, *** Tatbeschreibung:
- Sie haben eine Übertretung des Tierschutzgesetzes zu verantworten, da Sie einen Hundewelpen, Deutsch Kurzhaar, geb. ***, Name ***, zumindest bis *** (Tag der Kontrolle) in einer Garage in ***, ***, alleine und ohne entsprechende Pflege gehalten haben und dem Tier somit Leiden und schwere Angst zugefügt haben.
- Sie haben eine Übertretung des Tierschutzgesetzes zu verantworten, da Sie einen Hundewelpen, Deutsch Kurzhaar, geb. ***, Name ***, zumindest bis *** (Tag der Kontrolle) in einer Garage in ***, ***, ohne ausreichend Kontakt zu Artgenossen oder Bezugspersonen gehalten haben, wodurch die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse des Hundes überfordert wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Zi. 13 iVm § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetzzu
- Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Zi. 13 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Tierschutzgesetz zu
- § 13 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz“zu
- Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz“ Dem Verfahren liegt eine Anzeige des Amtstierarztes der BH X vom *** zugrunde, wonach ein Hundewelpe zumindest am *** in der Garage hinter dem Haus des *** allein und ohne entsprechende Pflege gehalten werde und dieser Welpe ununterbrochen jaule.Dem Verfahren liegt eine Anzeige des Amtstierarztes der BH römisch zehn vom *** zugrunde, wonach ein Hundewelpe zumindest am *** in der Garage hinter dem Haus des *** allein und ohne entsprechende Pflege gehalten werde und dieser Welpe ununterbrochen jaule. Der Beschwerdeführer wies durch das ganze Verfahren hindurch darauf hin, dass die Garage samt Auslauf auf ein eingezäuntes Wiesenstück bestens für die Welpenhaltung adaptiert sei, diese ausreichend durch Frau *** ernährt und gepflegt würden und sich die gesamte Familie, näherhin er und sein Vater mit den Enkelkindern, auch um die Welpen gekümmert habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** und am *** öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und der veterinärmedizinische Amtssachverständige *** einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer führte aus, es sei zunächst geplant gewesen, 4 Welpen aus der Beschlagnahme der Jagdhunde des Herrn *** in der Futterkammer im Anwesen des Vaters unterzubringen, doch habe dies wegen der Nähe zum Anwesen des Herrn *** der Amtstierarzt nicht erlaubt, weshalb er und sein Vater die hinter seinem Haus befindliche Abstellkammer für die Welpen bestens adaptiert (Stroh in einem Holzverschlag, Wärmelampe, Auslaufmöglichkeit in ein umzäuntes Gartengrundstück) hätten. Es sei vereinbart worden, dass Frau *** die Welpen füttere und habe er das auch beobachtet, ebenso habe er selbst, soweit beruflich möglich, bei den Welpen vorbeigeschaut, insbesondere habe sich aber auch sein Vater und die Kinder seiner Schwester mit den Welpen beschäftigt, hätten mit diesen gespielt und seien auch mit diesen spazieren gegangen. Er habe 4 Welpen übernommen, einer davon sei sofort nach *** verkauft worden, es seien 3 bis *** in der Abstellkammer verblieben, wobei 2 am *** verkauft und übergeben worden seien, der eine Welpe sei am ***, gegen 18.00 Uhr vom Besitzer, Herrn *** aus ***, abgeholt worden. Der Vater des Beschwerdeführers gab an, es seien 3 Welpen gewesen, die dann von der Futterkammer in die Garage des Sohnes gekommen seien, nachdem er Herrn *** geholfen habe, diese für die Welpen herzurichten. Es sei an einem Freitag mit schlechtem Wetter gewesen, am Sonntagnachmittag sei er mit den Enkelkindern und dem Welpen ein paar Stunden unterwegs gewesen. Diesen Welpen habe er am nächsten Tag auch in der Wohnung gehabt. 3 Welpen habe er ein paar Mal angeschaut, er wisse nicht mehr, wie lange die 3 Welpen in der Garage gewesen seien, der eine Welpe sei seiner Erinnerung nach von Sonntag bis Mittwoch alleine in der Garage verblieben. Demgegenüber führte Zeugin *** aus, sie habe am *** gemeinsam mit Herrn *** (Spaziergänger im Tierheim ***) von Herrn *** aus einer Garage in *** zwei Welpen, die noch frei gewesen seien, aus Mitleid gekauft, nachdem diese Welpen in dieser finsteren Garage ohne Sozialisierungsgegenstände gehalten worden seien. Sie, Frau *** (Leiterin des Tierheimes ***) und Herr *** hätten die 2 in der Garage verbliebenen Welpen an den darauffolgenden Tagen immer wieder besucht und immer hätten sie Gewinsel vernommen, Herr *** habe auch gesagt, dass der dritte Welpe am Wochenende nach *** gehe und der allein verbleibende Welpe noch bis zum Frühjahr in der Garage bleiben müsse, weil der Zwinger beim neuen Besitzer noch nicht fertig sei. Am *** sei das Winseln und Gejaule innerhalb der Garage so jämmerlich gewesen, dass sie den Amtstierarzt gegen 14.00 Uhr verständigt hätten. Sie hätten während ihres Aufenthaltes vor der Garage nie jemanden bei den Welpen gesehen, Frau *** habe angegeben, sie selbst würde „nicht zu den Welpen hineinsteigen“ und Herr *** habe angegeben, sie seien noch nicht an Leine und Halsband gewöhnt und zum Spazierengehen habe er keine Zeit. Zeuge *** gab an, er habe den (hier gegenständlichen) Welpen „***“ (wohl gemeint: „***“) am *** zum ersten Mal gesehen, wobei dieser von Herrn *** aus der Garage herausgeholt worden sei. Am *** habe er den Welpen in den Abendstunden zusammen mit seinem Sohn abgeholt. Zeuge *** gab an, er habe den Hund „***“ am *** besichtigt und gekauft und am *** – einem Freitag- abgeholt. Zeugin *** führte aus, sie habe Herrn *** sen. einmal am Nachmittag mit einem Welpen an der Leine spazieren gehen gesehen und habe er ihr gegenüber 2 Tage später angegeben, dass er diesen Welpen lediglich in Pflege habe. Es wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsakt, eine Rückfrage bei der belangten Behörde hat ergeben, dass die 4 Hundewelpen ab *** beim Beschwerdeführer untergebracht wurden. Der veterinärmedizinische ASV *** erstattete zur Frage, ob ein 9 Wochen alter Hundewelpe dadurch, dass er zumindest an einem Tag und eine Nacht allein in einer Garage gehalten wird, wobei er mit Ausnahme der Fütterung 3 bis 4 mal am Tag keinen Kontakt zu Menschen oder Artgenossen hat, seinen ethologischen Bedürfnissen gerecht gehalten wurde, nachstehendes Gutachten: „Dies entspricht mit Sicherheit nicht den ethologischen Bedürfnissen eines Welpen. Es ist damit zu begründen, dass diese Tiere sich in der Zeit in der Prägephase befinden und entweder Kontakt zu Artgenossen oder zu Menschen suchen und brauchen. Die Tiere können dadurch, dass sie alleine sind, durchaus aus Angst bekommen. Es ist aber nicht mit Sicherheit festzustellen, ob ihnen dadurch tatsächlich schwere Angst zugefügt wurde. Hunde haben auch kein Zeitgefühl und können auch hier nicht abschätzen, wann dieser Kontakt wieder eintreten wird und dies führt auf jeden Fall zu einer Verminderung des Wohlbefindens und entspricht keinesfalls den ethologischen Bedürfnissen, wenn sie über längere Zeit in einem Raum eingesperrt sind und keinen Kontakt haben. Jedes Alleinlassen über mehrere Stunden, zumindest über sechs Stunden, widerspricht dem Verhaltensbedürfnis dieser Tiere. Das bedeutet nicht, dass man sich mit dem Welpen über 24 Stunden hindurch dauernd beschäftigen muss. Ein Alleinlassen bis zu einer Stunde ist noch mit den ethologischen Bedürfnissen vereinbar. Das entspricht auch in der Natur der Zeit, in der die Mutter für Beutefang unterwegs ist. Allerdings sind die Welpen dann meistens mit den Wurfgeschwistern gemeinsam gehalten. Der Auslauf ist ebenso nicht artgerecht, wenn nicht gewährleistet ist, dass Kontakt zu Menschen oder Artgenossen besteht.“ Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Am *** wurden in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers 18 Jagdhunde, darunter auch der gegenständliche Hundewelpe, „***“, geboren ***, behördlich beschlagnahmt. 4 Hundewelpen (Wurfgeschwister) wurden ab *** beim Beschwerdeführer in der Garage/Schuppen/Abstellraum untergebracht. Am *** wurden 2 der Welpen an Frau ***/ Herrn *** verkauft und übergeben. (Kaufverträge vom ***). Am *** abends wurde ein Welpe an Herrn *** übergeben.(Kaufvertrag vom ***) Der hier gegenständliche Welpe *** wurde am *** , gegen 18 Uhr, vom Besitzer, Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, abgeholt. Zumindest vom ***, 18.00 Uhr bis zum ***, 18.00 Uhr hat mit Ausnahme der Fütterungen 3-4-mal/Tag kein Kontakt zu Menschen oder Artgenossen stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat die Fütterung der Tiere durch Frau *** veranlasst. Er selbst hatte nahezu keinen Kontakt mit den Welpen. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Sowohl aus der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst als auch den zeugenschaftlichen Einvernahmen ergibt sich, dass die mit der Familie *** freundschaftlich verbundenen Nachbarn – *** und *** – dem Nachbarn – Herrn ***- welcher durch die behördliche Beschlagnahme seiner sämtlichen Jagdhunde in Bedrängnis war, dadurch, dass sich der Beschwerdeführer zur Unterbringung der Welpen bereit erklärt hat, lediglich gefällig sein wollten. So ist durch die Einvernahme der Zeugin *** hervorgekommen, dass die tatsächliche Obsorge immer noch bei Herrn und Frau *** lag und der Beschwerdeführer lediglich seine Garage zur Unterbringung der Tiere zur Verfügung gestellt hat, zumal die Unterbringung bei Herrn *** senior wegen der Nähe zum Anwesen des Herrn *** nicht gestattet war. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht einmal über den Verkauf der einzelnen Welpen unterrichtet war, sohin aktenwidrig angab, die 2 Welpen, die von der Zeugin *** und Herrn *** am *** gekauft und mitgenommen worden sind, wären am *** verkauft worden. Im Rahmen seiner freien Verantwortung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater immer wieder vorbeigeschaut hätte und er ebenso, wenn er Zeit gehabt hätte. Diese Verantwortung wird vom Gericht als reine Schutzbehauptung gewertet. Das Gericht ist vielmehr der Überzeugung, dass sich der Beschwerdeführer als Halter der Welpen zumindest am *** in keiner Weise um das Schicksal des zuletzt verbliebenen Welpen gekümmert hat. Er selbst hat nach seinen eigenen Angaben die Fütterung der Tiere an Frau *** abgegeben und hat sich nicht weiter um das Wohl oder die ethologischen Bedürfnisse des Welpen gekümmert. Frau *** hat angegeben, dass sie 3-4 mal täglich die Welpen gefüttert habe und auch „mit dem letzten verbliebenen Welpen auf der Wiese gespielt“ habe. Nun wird seitens des Gerichtes die Fütterung 3-4-mal täglich durch Frau/Herrn *** nicht bezweifelt, jedoch hat sie im Zuge der Verkaufsverhandlungen der Zeugin *** gegenüber angegeben, dass „sie in die Garage nicht hineingehe“, weshalb ein näherer sozialer Kontakt in Form eines Spieles auf der Wiese unwahrscheinlich erscheint. Aus der Aussage des Zeugen *** senior ist deshalb nichts zu gewinnen, weil dieser offensichtlich bemüht war, für seinen Sohn und vor allem für seinen Nachbarn auszusagen, da er widersprüchliche Angaben sowohl hinsichtlich Zeit und Ort seiner Sozialkontakte mit dem/den Welpen gemacht hat und sich nicht einmal an die Anzahl der vom Beschwerdeführer übernommenen, noch der später verkauften Welpen erinnerte. Selbst wenn er am Sonntagnachmittag (dem ***) laut seiner Aussage 2 Stunden mit dem Welpen und den beiden Enkeln spazieren gewesen sein will, so war der in Rede stehende Tattag - der *** - ein Mittwoch - und ist es offensichtlich, dass der Welpe an diesem Tag keinerlei soziale Kontakte hatte. Auch die Zeugin *** konnte keine Angabe über den konkreten Tag machen, an dem sie Herrn *** sen. mit dem Welpen an der Leine gesehen hat. 2 Tage später habe Herr *** senior angegeben, der Welpe sei (gerade) in Pflege bei ihnen, weshalb der *** deshalb nicht in Frage kommt, da der Welpe an diesem Tag von seinem Besitzer abgeholt worden war. Hingegen haben die Zeugen *** (Leiterin des Tierheimes ***) und *** (Mitarbeiterin im TH ***) glaubwürdig angegeben, ab *** nach Bekanntwerden der Unterbringung der Welpen in der Garage mehrfach vor Ort gewesen zu sein. Nach dem Kauf zweier Welpen am selben Tag (aus Mitleid, nachdem die Welpen nach Ihrer Meinung rund um die Uhr in dieser reizlosen, dunklen Garage mit lediglich kleinem Fenster und in einem Verschlag gehalten wurden, der mit Stroh und einer Wärmelampe ausgelegt war), hätten sie an mehreren Tagen ein oder zwei Welpen winseln gehört, wobei das Winseln und Jaulen am *** besonders laut und anhaltend zu vernehmen gewesen sei, sodass sie sowohl den Amtstierarzt als auch die Polizei verständigt hätten. Darüber hinaus habe das Verkaufsgespräch am *** mit Herrn *** stattgefunden und habe dieser erklärt, 2 Welpen seien schon verkauft, wobei der eine gleich abgeholt werde und der zweite bis zum Frühjahr in der Garage verbleiben müsse, weil der Zwinger im Anwesen des neuen Eigentümers noch nicht fertig sei. Ein Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe nicht stattgefunden und sei auch niemand während ihrer mehreren Visitationen der Garage ab dem Kauftag bis zum *** zu sehen gewesen. Immer wieder hätten aber der/die in der Garage eingesperrte(n) Welpe(n) gejault und gewinselt. Am *** sei es eben besonders arg gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Dem Antrag des Beschwerdeführervertreters auf Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war deswegen nicht zu folgen, weil er keine Gründe im Sinne des § 25 VwGVG geltend gemacht hat, die einen derartigen Ausschluss gerechtfertigt hätten. Weder wurde dargetan, inwiefern dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen noch im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten gewesen sein soll. Insbesondere bildet die vom Beschwerdeführervertreter behauptete negative Medienberichterstattung, die unrichtige Tatsachenbehauptungen beinhalte, welche zu beruflichen Nachteilen des Beschwerdeführers führen könnten, keinen Grund gemäß § 25 VwGVG, weshalb dem Antrag nicht stattzugegeben war.Dem Antrag des Beschwerdeführervertreters auf Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war deswegen nicht zu folgen, weil er keine Gründe im Sinne des Paragraph 25, VwGVG geltend gemacht hat, die einen derartigen Ausschluss gerechtfertigt hätten. Weder wurde dargetan, inwiefern dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen noch im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten gewesen sein soll. Insbesondere bildet die vom Beschwerdeführervertreter behauptete negative Medienberichterstattung, die unrichtige Tatsachenbehauptungen beinhalte, welche zu beruflichen Nachteilen des Beschwerdeführers führen könnten, keinen Grund gemäß Paragraph 25, VwGVG, weshalb dem Antrag nicht stattzugegeben war. Zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses war festzuhalten: § 5 Abs. 1
- Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG legt fest:Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG legt fest: „Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.“ § 5 Abs. 1 und 2 Z 13 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) legen fest:Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer 13, Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) legen fest: „
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer Z.13 die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;Ziffer 13, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer für die Unterbringung und Ernährung der Welpen durch Frau *** gesorgt hat, weshalb mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erwiesen werden konnte, dass der Welpe durch die oa. Haltungsbedingungen im Sinne des § 5 TSchG Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erlitten hat.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer für die Unterbringung und Ernährung der Welpen durch Frau *** gesorgt hat, weshalb mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erwiesen werden konnte, dass der Welpe durch die oa. Haltungsbedingungen im Sinne des Paragraph 5, TSchG Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erlitten hat. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in diesem Punkt zu beheben und die Einstellung des Verfahrens diesbezüglich zu verfügen.“ Zu Punkt 2) war festzuhalten: Die hier maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes lauten: Grundsätze der Tierhaltung § 13 TSchGGrundsätze der Tierhaltung Paragraph 13, TSchG
(1)Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt. Gemäß § 38 Abs.3 des Tierschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Das Gericht ist unter Einbeziehung der Gutachtensäußerung der Ansicht, dass ein Tag Alleinhaltung in der Garage ausreicht, um den Tatbestand des § 13 TSchG zu erfüllen. Dabei geht es nicht um die Ausstattung der Garage und um die Versorgung des Tieres mit Futter, sondern darum, dass der Welpe ohne Artgenossen und ohne Sozialkontakt zu Menschen gehalten worden ist, was seinen ethologischen Bedürfnissen in keiner Weise entspricht. Das Gericht ist unter Einbeziehung der Gutachtensäußerung der Ansicht, dass ein Tag Alleinhaltung in der Garage ausreicht, um den Tatbestand des Paragraph 13, TSchG zu erfüllen. Dabei geht es nicht um die Ausstattung der Garage und um die Versorgung des Tieres mit Futter, sondern darum, dass der Welpe ohne Artgenossen und ohne Sozialkontakt zu Menschen gehalten worden ist, was seinen ethologischen Bedürfnissen in keiner Weise entspricht. Es findet in diesem Alter die Prägephase eines Hundes statt, was bedeutet, dass das Tier unbedingt soziale Kontakte zu Artgenossen oder aber zu Menschen benötigt, um sich artgerecht entwickeln zu können. Schon eine Stunde Alleinhaltung reiche nach Angaben des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen aus, dass dem Tierwohl nicht entsprochen worden sei. In der Natur verlasse die Mutter ihre Welpen lediglich während der Futterbeschaffung maximal eine Stunde und auch hier seien Wurfgeschwister vorhanden. Da der hier gegenständliche Welpe sohin nachweislich vom *** bis *** allein in der Garage gehalten wurde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest vom ***, 18.00 Uhr – nach dem Besuch des Käufers Herrn *** – bis zur Abholung durch ihn am ***, 18.00 Uhr, mit Ausnahme der Fütterung 3-4 mal am Tag keinerlei Kontakt zu Artgenossen oder Menschen stattgefunden hat, ist der Tatbestand des § 13 TSchG in objektiver Hinsicht als erfüllt zu sehen. Da der Beschwerdeführer selbst offensichtlich überhaupt nicht in den Welpenverkauf involviert gewesen ist, hat er offensichtlich nicht einmal gewusst, dass ab dem *** lediglich der Welpe „***“ in der Garage verblieben ist. Da der hier gegenständliche Welpe sohin nachweislich vom *** bis *** allein in der Garage gehalten wurde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest vom ***, 18.00 Uhr – nach dem Besuch des Käufers Herrn *** – bis zur Abholung durch ihn am ***, 18.00 Uhr, mit Ausnahme der Fütterung 3-4 mal am Tag keinerlei Kontakt zu Artgenossen oder Menschen stattgefunden hat, ist der Tatbestand des Paragraph 13, TSchG in objektiver Hinsicht als erfüllt zu sehen. Da der Beschwerdeführer selbst offensichtlich überhaupt nicht in den Welpenverkauf involviert gewesen ist, hat er offensichtlich nicht einmal gewusst, dass ab dem *** lediglich der Welpe „***“ in der Garage verblieben ist. An der Strafbarkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass von einem vorsätzlichen Verhalten des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist, zumal für die gegenständliche Übertretung Fahrlässigkeit ausreicht. Eine solche ist aber schon insoweit anzunehmen, als es für den Beschwerdeführer jedenfalls erkennbar war, dass der Welpe unter dieser, von ihm vorgenommenen Haltung leidet. Da ihm die Obsorge der Welpen anvertraut war, kann er sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass ihm der Verbleib lediglich eines Hundes ab dem *** nicht bekannt war. Somit hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Der Spruch hinsichtlich Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses war innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ohne weiteres hinsichtlich der Tatzeit zu präzisieren, wobei von geringfügigem sozialem Kontakt des ab *** allein gehaltenen Welpen zu Herrn *** sen. bis ***, 18.00 Uhr, ausgegangen wird. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung ungünstiger Einkommensverhältnisse, keinen Sorgepflichten, keinem Vermögen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2404.001.2015