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{'item': 'LVwG-AV-1082/001-2015'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§§ 18§ 70§ 35§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1082/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG hinsichtlichDer Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hinsichtlich a. des Spruchpunktes II. als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend geändert, dass die Passage „welche sich alle im als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Gebiet befinden“ zu entfallen hat und die Frist für die Beseitigung mit *** festgesetzt wird.des Spruchpunktes römisch zwei. als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend geändert, dass die Passage „welche sich alle im als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Gebiet befinden“ zu entfallen hat und die Frist für die Beseitigung mit *** festgesetzt wird. b. der Spruchpunkte III. bis V. Folge gegeben; diese Spruchpunkte werden aufgehoben. der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. Folge gegeben; diese Spruchpunkte werden aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). II. den römisch zwei. den BESCHLUSS gefasst:gefasst:, 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird

§§ 28Abs. 1 und 2 i.V.m. 31 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter anderem den baupolizeilichen Auftrag, sämtliche Baulichkeiten im als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, befindlichen Bauwerke bis spätestens *** restlos zu entfernen. Eine dagegen erhobene Berufung verwarf der Gemeindevorstand mit Bescheid vom ***, ohne Zahl. Hinsichtlich der Abbruchsaufträge (Spruchpunkte

  1. und
  2. des erstinstanzlichen Bescheides) gab das zwischenzeitig zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht NÖ der als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers Folge, behob diese Spruchpunkte und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurück. Daraufhin führte die belangte Behörde am *** einen Lokalaugenschein durch, an dem neben dem Beschwerdeführer namentlich ein bautechnischer Amtssachverständiger teilnahm. Der entsprechenden Verhandlungsniederschrift zufolge sei festgestellt worden, dass die Widmungsgrenze nunmehr an der südlichen Gebäudeflucht des Abstellraumgebäudes vom Wohnhaus in westöstlicher Richtung verlaufe. Im südöstlichen Bereich befänden sich auf dem Grundstück zwei Stahlcontainer (Fertigprodukte) im Ausmaß von 2,5 x 12 m und einem Abstand zueinander von 5 m. Der Zwischenraum sei mit einer Holzdachkonstruktion samt Trapezblecheindeckung und Rundbogenform überdacht. Direkt angebaut befänden sich drei Pferdeboxen im Ausmaß von 5 x 7 m, die durch ein pultförmiges Dach mit Trapezblecheindeckung abgedeckt seien. Im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** sei in Holzbauweise ein Gebäude mit Ausmaßen von 21 x 3 m errichtet worden, welches ein Pultdach aufweise. Ferner befänden sich auf dem Grundstück zwei Holzhütten im Ausmaß von jeweils 2 x 3 m, wobei auch diese im Grünland situiert seien. In der Nähe zur Widmungsgrenze seien zwei Stahlcontainer im Ausmaß von je ca. 2 x 6 m abgestellt, daran anschließend – schon im Bauland-Agrargebiet – noch drei weitere Stahlcontainer gleicher Art. Im südöstlichen Bereich befänden sich auf dem Grundstück zwei Stahlcontainer (Fertigprodukte) im Ausmaß von 2,5 x 12 m und einem Abstand zueinander von 5 m. Der Zwischenraum sei mit einer Holzdachkonstruktion samt Trapezblecheindeckung und Rundbogenform überdacht. Direkt angebaut befänden sich drei Pferdeboxen im Ausmaß von 5 x 7 m, die durch ein pultförmiges Dach mit Trapezblecheindeckung abgedeckt seien. Im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** sei in Holzbauweise ein Gebäude mit Ausmaßen von 21 x 3 m errichtet worden, welches ein Pultdach aufweise. Ferner befänden sich auf dem Grundstück zwei Holzhütten im Ausmaß von jeweils 2 x 3 m, wobei auch diese im Grünland situiert seien. In der Nähe zur Widmungsgrenze seien zwei Stahlcontainer im Ausmaß von je ca. 2 x 6 m abgestellt, daran anschließend – schon im Bauland-Agrargebiet – noch drei weitere Stahlcontainer gleicher "Art". Weiter nördlich befänden sich noch vier weitere Container im Ausmaß von 2 x 6 bzw. 2 x 12 m. Auf dem Grundstück Nr. *** seien zwei Container im Ausmaß von 2 x 6 m in einem Abstand von 3 m zueinander aufgestellt, wobei der Zwischenraum mit einer Holzdeckenkonstruktion verbunden sei. Westlich davon auf dem Grundstück Nr. *** befänden sich zwei Bürocontainer im Gesamtausmaß von ca. 4 x 6 m. Dazu hielt der bautechnische Amtssachverständige fest, dass es sich jeweils um bewilligungspflichtige Bauvorhaben handle. Dem trat der Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung mit dem Vorhalt entgegen, dass das Landesverwaltungsgericht NÖ die Container als „Fahrnisse“ bewertet habe. Mit Schriftsätzen vom *** beantragte der Beschwerdeführer bei der „Marktgemeinde ***“ die Widmungsgrenze der interessierenden Grundstücke „behördlich zu überprüfen und

des Vermessungsergebnisses richtig zu stellen und in den Flächenwidmungsplan aufzunehmen“. Ferner solle das nunmehr gegenständliche „Verfahren bis zur rechtswirksamen Festlegung der Flächenwidmung von Bau-, Grünland und Forstwirtschaft“ (?) unterbrochen, in eventu die Frist zur Einreichung von Antragsunterlagen

§§ 18

und 19 NÖ Bauordnung „bis zur rechtswirksamen Neufestsetzung der […] genannten Grenzziehung“ erstreckt werden.Mit Schriftsätzen vom *** beantragte der Beschwerdeführer bei der „Marktgemeinde ***“ die Widmungsgrenze der interessierenden Grundstücke „behördlich zu überprüfen und

des Vermessungsergebnisses richtig zu stellen und in den Flächenwidmungsplan aufzunehmen“. Ferner solle das nunmehr gegenständliche „Verfahren bis zur rechtswirksamen Festlegung der Flächenwidmung von Bau-, Grünland und Forstwirtschaft“ (?) unterbrochen, in eventu die Frist zur Einreichung von Antragsunterlagen

Paragraphen 18 und 19 NÖ Bauordnung „bis zur rechtswirksamen Neufestsetzung der […] genannten Grenzziehung“ erstreckt werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Gemeindevorstand der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes

  1. des erstinstanzlichen Bescheides (Entfernung der Mistlagerung) Folge und behob diesen ersatzlos. Hinsichtlich des vormaligen Spruchpunktes
  2. verwarf sie die Berufung, fasste die Umschreibung des Spruches neu (Einschränkung des Abbruchsauftrages auf  2 Stahlcontainer (jeweils 2,5 x 12 m; Fertigprodukte) überdacht mit Holzdachkonstruktion samt Trapezblecheindeckung in Rundbogenform, Grundstück Nr. ***, südöstlich;  3 Pferdeboxen mit pultförmigem Dach und Trapezblecheindeckung, gesamt 5 x 7 m, Grundstück Nr. ***, südöstlich  1 Gebäude, beinhaltend 7 Boxen, mit Pultdach und Welleterniteindeckung, ca. 21 x 1, Grundstück Nr. ***, westlich;  2 Holzhütten, jeweils 2 x 3 m, Grundstück Nr. ***) und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis *** ein, die Baulichkeiten zu entfernen (Spruchpunkt II.). Den Antrag auf Überprüfung der Widmungsgrenze (Spruchpunkt III.), auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur „rechtswirksamen Festlegung der Flächenwidmung“ (Spruchpunkt IV.) sowie den Eventualantrag auf Fristerstreckung hinsichtlich Einreichunterlagen (Spruchpunkt V.) wies sie ab.und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis *** ein, die Baulichkeiten zu entfernen (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Antrag auf Überprüfung der Widmungsgrenze (Spruchpunkt römisch drei.), auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur „rechtswirksamen Festlegung der Flächenwidmung“ (Spruchpunkt römisch vier.) sowie den Eventualantrag auf Fristerstreckung hinsichtlich Einreichunterlagen (Spruchpunkt römisch fünf.) wies sie ab. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer zunächst eine Befangenheit der am Verwaltungsverfahren beteiligten Behördenorgane und des Sachverständigen. Ferner führte er aus, dass die belangte Behörde zur Fällung der Spruchpunkte III. und IV. sachlich nicht zuständig sei. Namentlich läge keine Zuständigkeit des Bürgermeisters vor, sondern wäre eine Entscheidung des Gemeinderates einzuholen gewesen. Diese hätte abgewartet werden müssen, um auch über den Eventualantrag absprechen zu können. Hinsichtlich des Abbruchsauftrages selbst verwies er darauf, dass es sich bei den Containern um keine baulichen Anlagen, sondern um Fahrnisse handle. Auch sei die Flächenwidmung im südlichen Bereich des Grundstückes ohne Einbeziehung des Beschwerdeführers geändert worden.In seiner dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer zunächst eine Befangenheit der am Verwaltungsverfahren beteiligten Behördenorgane und des Sachverständigen. Ferner führte er aus, dass die belangte Behörde zur Fällung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. sachlich nicht zuständig sei. Namentlich läge keine Zuständigkeit des Bürgermeisters vor, sondern wäre eine Entscheidung des Gemeinderates einzuholen gewesen. Diese hätte abgewartet werden müssen, um auch über den Eventualantrag absprechen zu können. Hinsichtlich des Abbruchsauftrages selbst verwies er darauf, dass es sich bei den Containern um keine baulichen Anlagen, sondern um Fahrnisse handle. Auch sei die Flächenwidmung im südlichen Bereich des Grundstückes ohne Einbeziehung des Beschwerdeführers geändert worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass die Widmungsgrenze richtigerweise südlich der vom bautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung angenommenen Linie verlaufe. Die beiden Holzhütten seien jedoch im südlichen, im Grünland-Land- und Forstwirtschaft liegenden Teil der Liegenschaft situiert, könnten jedoch jederzeit woanders hingestellt werden. Auch handle es sich bei den Containern um Fahrnisse. Hiezu hielt der bautechnische Amtssachverständige fest, dass es sich sowohl bei den Containern als auch bei den Hütten um bauliche Anlagen, konkret um Gebäude handle. Ihre Errichtung erfordere ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis, welches bei den Containern darin zu erblicken sei, dass diese nur mit einem solchen Maß ordnungsgemäß gefertigt werden könnten. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ergäbe sich aus dem Eigengewicht der Container. Als bauliche Anlage zu qualifizieren wäre ein 35 m großes, auf Holzstehern ruhendes Flugdach, als Teil des Gebäudes anzusehen wäre die Überdeckung zwischen zwei Containern. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Mit dem angefochtenen Spruchpunkt gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers vollinhaltlich Folge. Zumal der Beschwerdeführer daher durch diesen Spruchpunkt nicht in seinen Rechten verletzt werden kann, fehlt es ihm an der formellen Beschwerde und einem Rechtsschutzbedürfnis (VwGH 20.12.2013, 2013/02/0039), sodass die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BO 2014 bereits anhängig gewesen. Da es sich allerdings um einen Abbruchsauftrag

§ 35

NÖ BO 1996 handelt, kommt die neue Rechtslage der NÖ BO 2014 zur Anwendung.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BO 2014 bereits anhängig gewesen. Da es sich allerdings um einen Abbruchsauftrag

Paragraph 35, NÖ BO 1996 handelt, kommt die neue Rechtslage der NÖ BO 2014 zur Anwendung.

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr (anders als nach der bisherigen Rechtslage) nicht mehr an.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr (anders als nach der bisherigen Rechtslage) nicht mehr an.

§ 4

Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4

Z 6 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

§ 4

Z 15 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 6, sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Paragraph 4, Ziffer 15, ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bei den vom gegenständlichen Abbruchsauftrag umfassten Objekten handelt es sich um Bauwerke im eben umschriebenen Sinn. Die betroffenen Container betreffend, ergibt sich dies aus den Ausführungen des Sachverständigen, denen zufolge ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis zwar nicht für das Aufstellen an sich, wohl aber für die Fabrikation erforderlich ist. Ihre kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ergibt sich – dem Sachverständigen zufolge – aus ihrem Eigengewicht (VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251). Davon ausgehend handelt sich bei den Containern um Gebäude i.S.d. NÖ BauO 2014 (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Nichts anderes gilt auch für das 21 x 3 m große Gebäude sowie die beiden Holzhütten, für deren fachgerechte Herstellung fachtechnische Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. VwGH 16.9.1997, 97/05/0139); auch insoweit ergibt sich der Kraftschluss aus dem Eigengewicht der Objekte. Was schließlich die drei mit pultförmigen Dach überdachten Pferdeboxen angeht, ist mit dem Sachverständigen ebenso davon auszugehen, dass es sich angesichts der Größe der Dacheindeckung von 35 m2 um ein Bauwerk, näherhin eine bauliche Anlage handelt (zu einem Flugdach vgl. VwGH 4.3.2008, 2007/05/0102). Die Bauwerkeigenschaft der genannten Objekte wurde im Übrigen vom bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich des Lokalaugenscheins am *** bestätigt. Bei den vom gegenständlichen Abbruchsauftrag umfassten Objekten handelt es sich um Bauwerke im eben umschriebenen Sinn. Die betroffenen Container betreffend, ergibt sich dies aus den Ausführungen des Sachverständigen, denen zufolge ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis zwar nicht für das Aufstellen an sich, wohl aber für die Fabrikation erforderlich ist. Ihre kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ergibt sich – dem Sachverständigen zufolge – aus ihrem Eigengewicht (VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251). Davon ausgehend handelt sich bei den Containern um Gebäude i.S.d. NÖ BauO 2014 vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Nichts anderes gilt auch für das 21 x 3 m große Gebäude sowie die beiden Holzhütten, für deren fachgerechte Herstellung fachtechnische Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist vergleiche VwGH 16.9.1997, 97/05/0139); auch insoweit ergibt sich der Kraftschluss aus dem Eigengewicht der Objekte. Was schließlich die drei mit pultförmigen Dach überdachten Pferdeboxen angeht, ist mit dem Sachverständigen ebenso davon auszugehen, dass es sich angesichts der Größe der Dacheindeckung von 35 m2 um ein Bauwerk, näherhin eine bauliche Anlage handelt (zu einem Flugdach vergleiche VwGH 4.3.2008, 2007/05/0102). Die Bauwerkeigenschaft der genannten Objekte wurde im Übrigen vom bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich des Lokalaugenscheins am *** bestätigt. Für alle genannten Objekte bedarf es zufolge § 14 Z 1 und 2 NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung. Aufgrund der Tatsache, dass die beiden Holzhütten unstrittig im Grünland-Bereich liegen, kommt den Ausnahmen der §§ 15 Abs. 1 Z 1 bzw. 17 NÖ BauO 2014 im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zu. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer über keine entsprechende baubehördliche Bewilligung verfügt und eine solche namentlich auch dadurch nicht entstehen kann, dass die Behörde Konsenswidrigkeiten allenfalls längere Zeit geduldet hätte. Davon ausgehend erweisen sich aber auch die Abbruchsaufträge als rechtens, sodass der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden war. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen war jedoch die Leistungsfrist entsprechend zu erstrecken.Für alle genannten Objekte bedarf es zufolge Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung. Aufgrund der Tatsache, dass die beiden Holzhütten unstrittig im Grünland-Bereich liegen, kommt den Ausnahmen der Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 17 NÖ BauO 2014 im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zu. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer über keine entsprechende baubehördliche Bewilligung verfügt und eine solche namentlich auch dadurch nicht entstehen kann, dass die Behörde Konsenswidrigkeiten allenfalls längere Zeit geduldet hätte. Davon ausgehend erweisen sich aber auch die Abbruchsaufträge als rechtens, sodass der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden war. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen war jedoch die Leistungsfrist entsprechend zu erstrecken. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Beim „Antrag auf Überprüfung der Widmungsgrenzen“ handelt es sich um einen solchen, der augenscheinlich auf die Abänderung bzw. Korrektur einer Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsplanes, gerichtet ist. Unabhängig davon, ob ein solcher Antrag zulässig ist oder nicht, ist er von der für die Erlassung bzw. Änderung von Flächenwidmungsplänen zuständigen Behörde, mithin vom Gemeinderat (§ 24 Abs. 9 NÖ ROG 2014) zu erledigen. Eine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes besteht insoweit nicht, sodass der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden und Spruchpunkt III. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.Beim „Antrag auf Überprüfung der Widmungsgrenzen“ handelt es sich um einen solchen, der augenscheinlich auf die Abänderung bzw. Korrektur einer Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsplanes, gerichtet ist. Unabhängig davon, ob ein solcher Antrag zulässig ist oder nicht, ist er von der für die Erlassung bzw. Änderung von Flächenwidmungsplänen zuständigen Behörde, mithin vom Gemeinderat (Paragraph 24, Absatz 9, NÖ ROG 2014) zu erledigen. Eine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes besteht insoweit nicht, sodass der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden und Spruchpunkt römisch drei. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war. Zu den Spruchpunkten IV. und V.:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf.: Unstrittig beziehen sich beide hier erledigten Anträge auf das nunmehr gegenständliche Verfahren. Sie wurden demnach durch die Abweisung der Berufung bzw. nunmehr der Beschwerde miterledigt, sodass ein gesonderter Abspruch hierüber nicht erforderlich ist. In der Sache selbst ist darauf zu verweisen, dass im nunmehr gegenständlichen Verfahren zum einen ausschließlich die derzeit geltende Flächenwidmung zu berücksichtigen und nicht auf allfällige künftige Änderungen der Rechtslage (einschließlich der Flächenwidmung) Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 20. 1.1981, 3311/79; 15.12.1981, 05/3469/78). Zum anderen kommt der Flächenwidmung vorliegend – mit Ausnahme der beiden Holzhütten, die unstrittig im Grünland-Bereich stehen – keine Bedeutung zu. Völlig dunkel bleibt schließlich, was mit dem unter V. erledigten Eventualantrag bewirkt werden sollte, zumal ebenso unstrittig derzeit kein Verfahren anhängig ist, in dem den §§ 18 und 19 NÖ Bauordnung

(1996)Bedeutung zukommen soll.Unstrittig beziehen sich beide hier erledigten Anträge auf das nunmehr gegenständliche Verfahren. Sie wurden demnach durch die Abweisung der Berufung bzw. nunmehr der Beschwerde miterledigt, sodass ein gesonderter Abspruch hierüber nicht erforderlich ist. In der Sache selbst ist darauf zu verweisen, dass im nunmehr gegenständlichen Verfahren zum einen ausschließlich die derzeit geltende Flächenwidmung zu berücksichtigen und nicht auf allfällige künftige Änderungen der Rechtslage (einschließlich der Flächenwidmung) Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 20. 1.1981, 3311/79; 15.12.1981, 05/3469/78). Zum anderen kommt der Flächenwidmung vorliegend – mit Ausnahme der beiden Holzhütten, die unstrittig im Grünland-Bereich stehen – keine Bedeutung zu. Völlig dunkel bleibt schließlich, was mit dem unter römisch fünf. erledigten Eventualantrag bewirkt werden sollte, zumal ebenso unstrittig derzeit kein Verfahren anhängig ist, in dem den Paragraphen 18 und 19 NÖ Bauordnung
(1996)Bedeutung zukommen soll. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1082.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.