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{'item': 'LVwG-S-2762/001-2015'}

Obsah (16)§ 64§ 49§ 19§ 44§ 50Art. 130§ 25§ 44a§ 45§ 102§ 134§ 25aArt. 133§ 30a§ 30b§ 61

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2762/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Ersatzfreiheitsstrafe von € 40,00 8 Stunden § 134 Abs. 1 KFG€ 40,00 8 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 50,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Begründung Die Strafbehörde erster Instanz erhielt durch eine Anzeige der PI *** vom *** vom Sachverhalt Kenntnis. Es wurde am *** festgestellt, dass bei einem im Gemeindegebiet ***, ***, östlich des Kaffeehauses „***“ abgestellten PKW der Marke ***, ***, mit dem Kennzeichen *** die hintere Kennzeichentafel wegen Verschmutzung nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar war. Die Strafverfügung vom *** haben Sie fristgerecht wie folgt beeinsprucht: „Ich, ***, beeinspruche innerhalb offener Frist die Strafverfügung vom *** (eingelangt am ***) zur o.a. Bescheidkennzahl mit folgender Begründung. Aufgrund fehlender, nachvollziehbarer Tatbeschreibung, wie zB.: befand sich das Fahrzeug im ruhenden Verkehr oder in welcher Fahrtrichtung bewegte sich das Fahrzeug in der *** etc., und der Aussage, dass das hintere Kennzeichen nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar war (nur ein Tatbestand ist zulässig), ist der mir zur Last gelegte Tatbestand aufzuheben. Mit Beauskunftung der Lenkererhebung vom *** haben Sie sich als Fahrzeuglenker bekanntgegeben. Zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** haben Sie sich wie folgt geäußert: „Rechtfertigung und nochmaliger Einspruch Ablauf des bisherigen Verwaltungsstrafverfahrens: • Anonymverfügung vom *** • Strafverfügung vom *** Hier werde ich in der Tatbeschreibung bereits als Lenker angegeben. • Einspruch meinerseits gegen diese Strafverfügung • Aufforderung zur Lenkererhebung vom *** Hier wurde ich unter ,,Delikt bereits als Lenker angeführt. • Rücksendung der Lenkerauskunft am *** u.a. mit meinem Hinweis, dass ich ohnehin bis dato als Lenker bezeichnet wurde und die Lenkerauskunft vor der Strafverfügung erfolgen sollte (müsste). Gleichzeitig ersuchte ich meinen Einspruch endlich zu behandeln. • Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** (eingelangt am ***) Noch immer keine Behandlung meines Einspruches! Rechtfertigung Meinen Einspruch vom *** halte ich weiter aufrecht. zur Rechtfertigung darf ich ergänzend anführen: Es wird mir zur Last gelegt in der *** im Gemeindegebiet *** am *** um 18:05 Uhr eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Bei der Fahrzeugangabe fehlt die Typen-Bezeichnung oder Modellart und die Fahrzeugfarbe (z.B. Audi Farbe weiß)!!! Bei der Tatbeschreibung werde ich als Lenker bezeichnet und dass mir vor Antritt der Fahrt …… Es fehlt der Hinweis, in welche Fahrtrichtung das Fahrzeug gefahren ist, oder ob es am ruhenden Verkehr teilgenommen hat. Der Hinweis, dass ein Fahrzeug aus dem Bezirk *** zwangsläufig in *** auch fahren muss, ist nur eine Vermutung. Hier fehlt eindeutig und unwiederbringbar der Hinweis auf einen konkreten Tatbestand. Automodell Type, Farbe Auto geparkt, gefahren, welche Richtung Das hintere Kennzeichen war nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar. Was vom Kennzeichen war nicht vollständig sichtbar? Die weiße Fläche, die Buchstaben oder Ziffern? Aber es war auch gleichzeitig nicht lesbar. Was war nicht lesbar? Das ist ein Widerspruch der unzulässig ist, hier ist ex lege nur eine klare Zuordnung zulässig. Weiters fehlen Angaben zum Verschmutzungszustand des Fahrzeuges und der Witterung. Es könnte nämlich sein, dass nach einer 200 km langen Fahrt auf der Autobahn eine Verschmutzung entstanden ist, welche meine „zumutbare“ KFZ-Besichtigung vor Fahrtantritt wiederlegt. Aufgrund der Tatsache, dass die Tatbeschreibung zu oberflächlich ist, welche mein Fehlverhalten aber auch den Tatbestand in keinster Weise genau beschreibt, ist das Verfahren gegen mich einzustellen. Die Behörde hat dazu erwogen: Als maßgebliche Bestimmungen kommen zum Tragen: § 102 Abs. 2 2. Satz KFG 1967Paragraph 102, Absatz 2, 2. Satz KFG 1967 Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die

§ 49Abs.

6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschaltenDer Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die

Paragraph 49, Absatz 6, seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (Paragraph 99, Absatz eins,). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (Paragraph 19, Absatz eins a,) nur einschalten § 134 Abs. 1 KFG 1967Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Objektive Tatseite: Für hiesige Behörde ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie sich als Lenker des angeführten Fahrzeuges nicht davon überzeugt haben, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das hintere Kennzeichen wg. Verschmutzung nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar war. Dies wurde durch die Mitteilung des Meldungslegers vom *** bestätigt. Es bestand keine Veranlassung, an der Richtigkeit der in der Anzeige enthaltenen Angaben zu zweifeln, da der Meldungsleger im Falle eines falschen Anzeigeinhaltes insbesondere mit erheblichen disziplinären Konsequenzen rechnen müsste. Somit war die Ihnen angelastete Übertretung objektiv als erwiesen anzusehen und lediglich der Grad Ihres Verschuldens zu beurteilen. Subjektive Tatseite: Rechtfertigend haben Sie im Einspruchsverfahren ersucht, das Strafverfahren auf Grund fehlender und falscher Tatbestände gegen Sie einzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die dienstliche Wahrnehmung der Verwaltungsübertretung durch ein geschultes beeidetes Organ ein Tatbestand besteht, der mit der darauffolgenden Anzeige amtlich gemacht wurde. Durch die Mitteilung des Meldungslegers vom *** wurde die Verwaltungsübertretung nochmals bestätigt. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.Rechtfertigend haben Sie im Einspruchsverfahren ersucht, das Strafverfahren auf Grund fehlender und falscher Tatbestände gegen Sie einzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die dienstliche Wahrnehmung der Verwaltungsübertretung durch ein geschultes beeidetes Organ ein Tatbestand besteht, der mit der darauffolgenden Anzeige amtlich gemacht wurde. Durch die Mitteilung des Meldungslegers vom *** wurde die Verwaltungsübertretung nochmals bestätigt. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde erwogen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Strafmildernd sowie erschwerend waren keine Umstände zu werten. Geständigkeit lag nicht vor. Seitens der Strafbehörde wurde bei der Strafbemessung von einem durchschnittlichen Einkommen, Sorgepflichten für 3 Personen, keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ● nach Zustellung dieses Bescheides ● nach Verkündung dieses Bescheides, wenn jedoch spätestens drei Tage nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde, innerhalb von vierWochen nach deren Zustellung schriftlich bei uns einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“ 2. Zur Beschwerde Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr *** rechtzeitig Einspruch (welcher auf Grund unten stehender Ausführungen als Beschwerde zu werten ist) an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend aus: „Ich, ***, beeinspruche innerhalb offener Frist die Straferkenntnis vom *** (eingelangt am ***) zur o.a. Bescheidkennzahl mit folgender Begründung. Wie bereits in meiner Rechtfertigung vom *** angeführt, wurde das Verwaltungsstrafverfahren von Anfang an nicht rechtlich fundiert geführt. Erst in der Straferkenntnis hat man versucht, nachdem alle meine PKW-Daten über die Zulassung bekannt waren, die Angaben zu konkretisieren. Es wurde offensichtlich ein PKW der Marke *** ohne Farbangabe und mit einer Bezeichnung ***, welche es nicht gibt, abgestellt auf einem Parkplatz zur Anzeige gebracht. Nachdem nun endlich der Tatort bekanntgegeben wurde, habe ich aufgrund einer Recherche vor Ort festgestellt, dass es sich hier um eine Parkfläche vor dem *** handelt, weiche kein Hinweisschild mit der Aufschrift. Hier gilt die Straßenverkehrsordnung" trägt und somit auch nicht den Charakter eines öffentlichen Gutes trägt. Der mir vorgeworfene Tatbestand, mein Kennzeichen vor Antritt der Fahrt nicht ausreichend gereinigt zu haben, ist daher nur eine Vermutung und nicht beweisbar bzw. erwiesen. Nur die Tatsache, dass ein Fahrzeug aus dem Bezirk *** in *** parkt, ergibt nur ein mögliches Indiz, dass bei Fahrtantritt das Kennzeichen möglicherweise bereits verschmutzt war. Zu meiner Entlastung darf ich lt. Beilage feststellen, dass in den Tagen vor dem *** im Osten Österreichs (*** und ***) infolge von Eisregen etc. die Straßen außergewöhnlich stark gesalzen waren. Der Nieseiregen am *** hat den Verschmutzungsgrad der Straßen verstärkt. Bei meiner Dienstreise am *** von *** nach *** kann eine Versehrnutzung am Kennzeichen durch die Fahrt über diese stark verschmutzten Straßen möglich gewesen bzw. erklärbar sein. Das diese Versehrnutzung vor Reiseantritt schon gegeben war, ist nicht beweisbar und nur eine Vermutung. Dies ist keine Schutzbehauptung, da ich für diese Einsprüche beruflich wertvolle Zeit besser nutzen könnte. Aber diese haltlose Angelegenheit entspricht nicht meinem Grundsatz von objektiver Verfahrensabwicklung. Wer auch immer der Meldungleger war (offiziell nur eine Person) (Polizist, Privatperson) darf ich anführen, dass

Erkenntnis

VwGH vom 26.01.61, 1621/60 einem SWB (oder Meldungsleger) grundsätzlich nicht mehr Glauben zu schenken ist als anderen Staatsbürgern. Wegen der haltlosen Indizien, der Privatfläche etc. ist meinem Einspruch stattzugeben.“ Der Beschwerde sind mehrere Zeitungsartikel angeschlossen, die die extremen Wetterbedingungen am Vortag der Tat wie Eisregen, Schulschließungen etc. zum Gegenstand haben und den daraus resultierenden schlechten Straßenzustand belegen. 3. Rechtsvorschriften:

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 50leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 25Abs. 1 VSt

G sind Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.

Paragraph 25, Absatz eins, VStG sind Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme des Falles des Paragraph 56, von Amts wegen zu verfolgen.

§ 25Abs.

2 leg. cit. sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

§ 44aleg.

cit. hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

Paragraph 44 a, leg. cit. hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45Abs.

1 leg. cit. hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; (…)

§ 102Abs.

2 KFG hat der Lenker den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. (…)

Paragraph 102, Absatz 2, KFG hat der Lenker den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. (…)

§ 134Abs.

1 leg. cit. begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit. begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs.

2 leg. cit. ist eine Revision nicht zulässig gegen:

Paragraph 25 a, Absatz 2, leg. cit. ist eine Revision nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3;2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

2.3. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

§ 25aAbs.

3 leg. cit. ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Paragraph 25 a, Absatz 3, leg. cit. ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

§ 25aAbs. 4 leg. cit ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, leg. cit ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.

§ 25aAbs.

5 leg. cit ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 25 a, Absatz 5, leg. cit ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…)

  1. Rechtliche Erwägungen: Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (hier: „Einspruch“ statt Beschwerde) allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom
  3. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom
  4. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und den hg. Beschluss vom
  5. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel ergäbe (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom
  6. Februar 1992, Zl. 92/17/0034; sowie die hg. Erkenntnisse vom
  7. April 1998, Zl. 98/11/0019, und vom
  8. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279).Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (hier: „Einspruch“ statt Beschwerde) allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  9. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom
  10. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom
  11. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und den hg. Beschluss vom
  12. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel ergäbe vergleiche auch dazu den hg. Beschluss vom
  13. Februar 1992, Zl. 92/17/0034; sowie die hg. Erkenntnisse vom
  14. April 1998, Zl. 98/11/0019, und vom
  15. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel jedenfalls als Beschwerde zu werten ist, da sich aus dem gesamten Vorbringen – auch Rechtsmittelerklärung und Rechtsmittelantrag ergibt - dass die Partei *** das gegen sie erlassene Straferkenntnis bekämpfen will und nicht ausdrücklich einen Abspruch über den Einspruch begehrt. Die falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet daher nicht und bedingt nicht dessen Unzulässigkeit. Grundsätzlich ist festzustellen, dass Verschmutzungen der Kennzeichentafeln ausschließlich bei fahrenden und nicht bei abgestellten Fahrzeugen zu verfolgen sind (siehe Anmerkung Nr. 33 zu § 102 Abs. 2 in Grundtner/Pürstl), sodass alleine schon dieser Umstand zu einer Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens führen muss. Grundsätzlich ist festzustellen, dass Verschmutzungen der Kennzeichentafeln ausschließlich bei fahrenden und nicht bei abgestellten Fahrzeugen zu verfolgen sind (siehe Anmerkung Nr. 33 zu Paragraph 102, Absatz 2, in Grundtner/Pürstl), sodass alleine schon dieser Umstand zu einer Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens führen muss. Darüber hinaus muss angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer bestraft wurde, weil sein Fahrzeug mit verschmutzter, nicht vollständig lesbarer hinterer Kennzeichentafel abgestellt war und er sich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt hatte, dass diese Kennzeichentafel vollständig sichtbar und lesbar ist. Die Behörde stützte sich dabei ausschließlich auf die Meldungslegung eines Beamten der PI ***. In diesem Zusammenhang käme allerdings dem Beschwerdeeinwand Berechtigung zu, dass die Verschmutzung erst während der vorangegangenen weiten Fahrt entstanden sein kann/ist und bei Antritt dieser Fahrt die betreffende hintere Kennzeichentafel sauber und gut lesbar war. Dieses Argument ist umso glaubwürdiger, als am Vortag extremes Schlechtwetter (Eisregen etc.) herrschte, das vielfach Straßensperren zur Folge hatte. Der schlechte Straßenzustand wirkte sich auch noch auf den Folgetag aus. Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass § 102 Abs. 2
  16. Satz in Verbindung Abs. 1 zu lesen ist. Die zu Grunde gelegte Verpflichtung besteht jeweils nur vor Fahrtantritt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung dergestalt, dass der Lenker in bestimmten Zeitabständen während einer Fahrt anhalten müsste um Kennzeichentafeln zu säubern, ist daraus nicht ableitbar. Ein Anhalten und Verlassen des Fahrzeugs aus den eben erwähnten Gründen würde überdies zu Verkehrsgefährdungen und –behinderungen führen und ist auch aus diesem Grund nicht zumutbar. Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass Paragraph 102, Absatz 2,
  17. Satz in Verbindung Absatz eins, zu lesen ist. Die zu Grunde gelegte Verpflichtung besteht jeweils nur vor Fahrtantritt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung dergestalt, dass der Lenker in bestimmten Zeitabständen während einer Fahrt anhalten müsste um Kennzeichentafeln zu säubern, ist daraus nicht ableitbar. Ein Anhalten und Verlassen des Fahrzeugs aus den eben erwähnten Gründen würde überdies zu Verkehrsgefährdungen und –behinderungen führen und ist auch aus diesem Grund nicht zumutbar. Im Zweifel müsste das Gericht unabhängig von den obigen Ausführungen zu Gunsten des Beschwerdeführers feststellen, dass das ihm angelastete Verhalten und damit die ihm vorgeworfene Tat nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könnte. Für eine nicht erwiesene Tat darf jedoch niemand bestraft werden; in einem solchen Fall ist das Strafverfahren

§ 45Abs. 1 lit. a VSt

G einzustellen.Für eine nicht erwiesene Tat darf jedoch niemand bestraft werden; in einem solchen Fall ist das Strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG einzustellen. Im Zweifel wäre daher das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Der Grundsatz in dubio pro reo müsste zur Anwendung kommen, da die Täterschaft des Beschuldigten strittig geblieben wäre bzw. die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände gleiches Gewicht haben würden (vgl. VwGH vom 30.01.2015, 2011/17/0081, vom 24.10.1990, 89/03/0268 und vom 29.06.2012, 2012/02/0097). Im Zweifel wäre daher das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Der Grundsatz in dubio pro reo müsste zur Anwendung kommen, da die Täterschaft des Beschuldigten strittig geblieben wäre bzw. die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände gleiches Gewicht haben würden vergleiche VwGH vom 30.01.2015, 2011/17/0081, vom 24.10.1990, 89/03/0268 und vom 29.06.2012, 2012/02/0097). Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2762.001.2015

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