GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird
G) eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. 2. Der Antrag auf Kostenersatz wird
AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, er habe als Obmann des „***“ am ***, 20.00 Uhr bis ***, 5.00 Uhr, in *** in der *** eine öffentliche Veranstaltung („***“) in einer nicht in diesem Umfang bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt: Zwar wäre eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung der Stadtgemeinde *** vom *** vorgelegen. Da bei der Veranstaltung aber eine Laseranlage zum Einsatz kam, wäre dafür
3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung der NÖ Landesregierung erforderlich gewesen. In Spruchpunkt 2 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass die Anmeldung dieser Veranstaltung verspätet erfolgt sei.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, er habe als Obmann des „***“ am ***, 20.00 Uhr bis ***, 5.00 Uhr, in *** in der *** eine öffentliche Veranstaltung („***“) in einer nicht in diesem Umfang bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt: Zwar wäre eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung der Stadtgemeinde *** vom *** vorgelegen. Da bei der Veranstaltung aber eine Laseranlage zum Einsatz kam, wäre dafür
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung der NÖ Landesregierung erforderlich gewesen. In Spruchpunkt 2 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass die Anmeldung dieser Veranstaltung verspätet erfolgt sei. Wegen Übertretung von § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1
Vm § 10 Abs. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Zu Spruchpunkt 2 wurde wegen Übertretung von § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes über den Beschwerdeführer
1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes ebenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag
G wurde vorgeschrieben.Wegen Übertretung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Zu Spruchpunkt 2 wurde wegen Übertretung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes über den Beschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes ebenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Einsatz einer Musikanlage und einer Laseranlage zugestanden habe. Für die Messehalle *** (***) sei mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung zur Durchführung von Clubbings erteilt worden. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen würden sich auf Fluchtwege, Beleuchtung, Brandschutzmaßnahmen sowie eine maximale Personenzahl und Stellplätze für Besucher beziehen. Zu einer Musikanlage oder anderen technischen Einrichtungen sei im Bescheid nichts festgelegt. Clubbings seien als Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen zu verstehen, wobei diese von Vereinen nach dem Vereinsgesetz 2002 oder auch von Gewerbetreibenden, vornehmlich in der wärmeren Jahreszeit, aber auch in den Herbst- und Wintermonaten, durchgeführt werden würden; auf diesen Veranstaltungen würden in der Regel Speisen und Getränke ausgeschenkt. In der gegenständlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung sei weder auf die Musikanlage noch auf sonstige technische Einrichtungen Bezug genommen worden. Aufgrund der Definition des Clubbing als Tanzveranstaltung ergebe sich, dass eine Musikdarbietung damit verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine für diesen Raum geeignete Musikanlage vom Bescheid mit umfasst sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde gefolgt und der diesbezügliche Tatvorwurf werde daher fallen gelassen. Hinsichtlich der Verwendung einer Laseranlage sei aber eine Genehmigungspflicht
3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes anzunehmen, was durch die zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung telefonisch bestätigt worden sei. Die Genehmigungspflicht ergebe sich aus der besonderen Gefährlichkeit solcher Anlagen. Im Genehmigungsverfahren werde daher ein Sachverständiger beigezogen, um Gefahren für Nutzer und Gäste (z.B. Augenschäden) auszuschließen, und es würden Auflagen für den sicheren Betrieb vorgeschrieben. Da der Beschwerdeführer dem Betrieb einer Laseranlage zugegeben habe, habe er den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes verwirklicht. Da bei einer Veranstaltung dieser Größe umfangreiche Vorbereitungsarbeiten notwendig wären, sei die erforderliche rechtzeitige Anmeldung für die Veranstalter keine außerordentliche Erschwernis. Die vierwöchige Frist sei eine gesetzliche Frist und für die Veranstaltungsbehörde zur Vorschreibung von Maßnahmen zum sicheren Ablauf der Veranstaltung vorgesehen, diese Frist sei nicht eingehalten worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Einsatz einer Musikanlage und einer Laseranlage zugestanden habe. Für die Messehalle *** (***) sei mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung zur Durchführung von Clubbings erteilt worden. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen würden sich auf Fluchtwege, Beleuchtung, Brandschutzmaßnahmen sowie eine maximale Personenzahl und Stellplätze für Besucher beziehen. Zu einer Musikanlage oder anderen technischen Einrichtungen sei im Bescheid nichts festgelegt. Clubbings seien als Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen zu verstehen, wobei diese von Vereinen nach dem Vereinsgesetz 2002 oder auch von Gewerbetreibenden, vornehmlich in der wärmeren Jahreszeit, aber auch in den Herbst- und Wintermonaten, durchgeführt werden würden; auf diesen Veranstaltungen würden in der Regel Speisen und Getränke ausgeschenkt. In der gegenständlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung sei weder auf die Musikanlage noch auf sonstige technische Einrichtungen Bezug genommen worden. Aufgrund der Definition des Clubbing als Tanzveranstaltung ergebe sich, dass eine Musikdarbietung damit verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine für diesen Raum geeignete Musikanlage vom Bescheid mit umfasst sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde gefolgt und der diesbezügliche Tatvorwurf werde daher fallen gelassen. Hinsichtlich der Verwendung einer Laseranlage sei aber eine Genehmigungspflicht
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes anzunehmen, was durch die zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung telefonisch bestätigt worden sei. Die Genehmigungspflicht ergebe sich aus der besonderen Gefährlichkeit solcher Anlagen. Im Genehmigungsverfahren werde daher ein Sachverständiger beigezogen, um Gefahren für Nutzer und Gäste (z.B. Augenschäden) auszuschließen, und es würden Auflagen für den sicheren Betrieb vorgeschrieben. Da der Beschwerdeführer dem Betrieb einer Laseranlage zugegeben habe, habe er den Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes verwirklicht. Da bei einer Veranstaltung dieser Größe umfangreiche Vorbereitungsarbeiten notwendig wären, sei die erforderliche rechtzeitige Anmeldung für die Veranstalter keine außerordentliche Erschwernis. Die vierwöchige Frist sei eine gesetzliche Frist und für die Veranstaltungsbehörde zur Vorschreibung von Maßnahmen zum sicheren Ablauf der Veranstaltung vorgesehen, diese Frist sei nicht eingehalten worden. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
des NÖ Veranstaltungsgesetzes bestätigt, dass der Beschwerdeführer die geplante Veranstaltung vollständig und richtig im Sinne des § 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes angemeldet habe.Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt und Auflagen bzw. Beschränkungen erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei.2 dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Auflagen der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vom *** bindend und genauest einzuhalten sind. In Auflage römisch zwei.14 hat der Bürgermeister vorgeschrieben dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Veranstaltung der Lärmpegel von 70 dB, gemessen in einem Abstand von einem Meter vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen der nächsten Wohnnachbarschaft sowie von 100 dB, gemessen direkt am Veranstaltungsort, nicht überschritten wird. Nähere Angaben zur Lichtanlage sind auch in diesem Bescheid nicht enthalten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, wurde der Bescheid vom *** aus im gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren nicht relevanten Gründen abgeändert. In Spruchpunkt römisch eins dieser „Bescheidkorrektur“ hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde ***
Paragraph 6, des NÖ Veranstaltungsgesetzes bestätigt, dass der Beschwerdeführer die geplante Veranstaltung vollständig und richtig im Sinne des Paragraph 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes angemeldet habe. Eine Bewilligung der NÖ Landesregierung für das gegenständliche Clubbing
3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes liegt nicht vor.Eine Bewilligung der NÖ Landesregierung für das gegenständliche Clubbing
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes liegt nicht vor. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am ***. Dass Laserlichtanlagen der Klasse 4 verwendet worden sind, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Prüfprotokoll vom *** für den Einsatzeitraum vom *** bis ***. Der übrige Sachverhalt wurde nicht bestritten. 5. Rechtslage und Erwägungen: 5.1.
1 Z 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. § 10 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes legt fest, wann Veranstaltungsbetriebsstätten keiner gesonderten Bewilligung nach § 10 leg. cit. bedürfen.5.1.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
Paragraph 4, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
Paragraph 10, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Paragraph 10, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes legt fest, wann Veranstaltungsbetriebsstätten keiner gesonderten Bewilligung nach Paragraph 10, leg. cit. bedürfen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Veranstaltungsanmeldung vorgenommen. Das für die Veranstaltungsanmeldung verwendete Formular enthält im Sinne von § 5 Z 6 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Rubrik „Bezeichnung bzw. Gegenstand der Veranstaltung“. Der Beschwerdeführer hat dazu angeführt: „***“.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Veranstaltungsanmeldung vorgenommen. Das für die Veranstaltungsanmeldung verwendete Formular enthält im Sinne von Paragraph 5, Ziffer 6, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Rubrik „Bezeichnung bzw. Gegenstand der Veranstaltung“. Der Beschwerdeführer hat dazu angeführt: „***“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts enthält diese Veranstaltungsanmeldung somit zutreffend die Bezeichnung der Veranstaltung, nämlich „***“. Was aber genau Gegenstand der Veranstaltung war, bringt die Bezeichnung allein nicht hinreichend zum Ausdruck. Insbesondere geht aus der Veranstaltungsanmeldung nicht hervor, ob bzw. welche Lichtanlage verwendet werden sollte. 5.
3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlich gewesen wäre.5.3. Paragraph 10, Absatz 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes enthält Zuständigkeitsvorschriften. Die belangte Behörde geht davon aus, dass für die Verwendung der Laseranlage eine (gesonderte) Bewilligung der NÖ Landesregierung
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlich gewesen wäre. Nach § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes ist für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte die Landesregierung zuständig, wenn „bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind“.Nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes ist für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte die Landesregierung zuständig, wenn „bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind“. Bei der Verwendung von Laserlicht der Klasse 4 ist zu beachten, dass die Laserstrahlung Brand- und Explosionsgefahr verursachen kann. Dies folgt aus der Einteilung von Laserlicht nach der Lasernorm DIN EN 60825-1. In dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Prüfprotokoll vom *** wird ebenfalls angeführt, dass bei Laser der Klasse 4 Brandgefahr bestehe. Zwar enthält das NÖ Veranstaltungsgesetz keine Legaldefinition dessen, was unter besonderen technischen Betriebseinrichtungen zu verstehen ist. Unstrittig sind dies aber auf Grund der im Klammerausdruck enthaltenen Wortfolge in § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes „pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts folgt aus dieser beispielhaften Aufzählung, dass eine besondere technische Betriebseinrichtung dann vorliegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine besondere Brand- und Explosionsgefahr gegeben ist.Zwar enthält das NÖ Veranstaltungsgesetz keine Legaldefinition dessen, was unter besonderen technischen Betriebseinrichtungen zu verstehen ist. Unstrittig sind dies aber auf Grund der im Klammerausdruck enthaltenen Wortfolge in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes „pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts folgt aus dieser beispielhaften Aufzählung, dass eine besondere technische Betriebseinrichtung dann vorliegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine besondere Brand- und Explosionsgefahr gegeben ist. Somit wäre für die Verwendung des Lasers der Klasse 4 beim Clubbing am ***
3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine (allenfalls Änderung der aus dem Jahr *** vorliegenden) Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte durch die NÖ Landesregierung erforderlich gewesen.Somit wäre für die Verwendung des Lasers der Klasse 4 beim Clubbing am ***
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine (allenfalls Änderung der aus dem Jahr *** vorliegenden) Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte durch die NÖ Landesregierung erforderlich gewesen. 5.4. Wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10), begeht
1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.5.4. Wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (Paragraph 10,), begeht
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Der Verwaltungsstraftatbestand hat Konstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne einer nach § 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung eine Veranstaltung durchführt. Der Beschwerdeführer hat, da er eine Veranstaltung in einer nicht von der zuständigen Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt hat, den ihm zu Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsstraftatbestand von § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt.Der Verwaltungsstraftatbestand hat Konstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne einer nach Paragraph 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung eine Veranstaltung durchführt. Der Beschwerdeführer hat, da er eine Veranstaltung in einer nicht von der zuständigen Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt hat, den ihm zu Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsstraftatbestand von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt. 5.5.
2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. Wer eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt, begeht
1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.5.5.
Paragraph 4, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. Wer eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt, begeht
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Der Beschwerdeführer hat, da er die Veranstaltung vom *** mit Schreiben vom *** angemeldet hat, auch den ihm zu Spruchpunkt 2 angelasteten Verwaltungsstraftatbestand von § 14 Abs. 1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt.Der Beschwerdeführer hat, da er die Veranstaltung vom *** mit Schreiben vom *** angemeldet hat, auch den ihm zu Spruchpunkt 2 angelasteten Verwaltungsstraftatbestand von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt. 5.
1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes untersagt. Vielmehr hat er kurzfristig Änderungen zur Kenntnis genommen und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Dies bewirkt nach Ansicht des erkennenden Gerichts Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG. Daran vermag auch ein allgemeiner Hinweis auf die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes in den beiden Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** nichts zu ändern. Bei diesem Ergebnis war im Übrigen auch nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem allfälligen „Toleranzzeitraum“ einzugehen.Dem Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt. Der Bürgermeister hat weder ein Verbesserungsverfahren zur Aufklärung des konkreten Gegenstandes der Veranstaltung durchgeführt noch die Veranstaltung
Paragraph 12, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes untersagt. Vielmehr hat er kurzfristig Änderungen zur Kenntnis genommen und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Dies bewirkt nach Ansicht des erkennenden Gerichts Straflosigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Daran vermag auch ein allgemeiner Hinweis auf die Genehmigungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes in den beiden Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** nichts zu ändern. Bei diesem Ergebnis war im Übrigen auch nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem allfälligen „Toleranzzeitraum“ einzugehen. Das angefochtene Straferkenntnisses war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 5.7. Weder das VwGVG noch das VStG oder das AVG sehen einen Ersatz von Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten im Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vor. Es hat daher
G iVm § 38 VwGVG zur Anwendung kommt, jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten (vgl. VwGH
Paragraph 74, Absatz eins, AVG, welcher im Grunde des Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zur Anwendung kommt, jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten vergleiche VwGH 9. Oktober 2001, 97/21/0466, zur Rechtslage bei Verwaltungsstrafverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten). Für Kosten der Beteiligten gilt daher der Grundsatz der Kostenselbsttragung vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 52, VwGVG Anmerkung 2). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz für das verwaltungsbehördliche wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im verzeichneten Ausmaß (Kosten für die Rechtfertigung und für die Beschwerde) ist daher
GVG zurückzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz für das verwaltungsbehördliche wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im verzeichneten Ausmaß (Kosten für die Rechtfertigung und für die Beschwerde) ist daher
Paragraph 52, VwGVG zurückzuweisen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren vom erkennenden Gericht Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren vom erkennenden Gericht Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.690.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.