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{'item': 'LVwG-S-690/001-2014'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 74§ 25a§ 10§ 14§ 64§ 6§ 4§ 12§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-690/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. 2. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 74

AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, er habe als Obmann des „***“ am ***, 20.00 Uhr bis ***, 5.00 Uhr, in *** in der *** eine öffentliche Veranstaltung („***“) in einer nicht in diesem Umfang bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt: Zwar wäre eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung der Stadtgemeinde *** vom *** vorgelegen. Da bei der Veranstaltung aber eine Laseranlage zum Einsatz kam, wäre dafür

§ 10Abs.

3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung der NÖ Landesregierung erforderlich gewesen. In Spruchpunkt 2 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass die Anmeldung dieser Veranstaltung verspätet erfolgt sei.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, er habe als Obmann des „***“ am ***, 20.00 Uhr bis ***, 5.00 Uhr, in *** in der *** eine öffentliche Veranstaltung („***“) in einer nicht in diesem Umfang bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt: Zwar wäre eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung der Stadtgemeinde *** vom *** vorgelegen. Da bei der Veranstaltung aber eine Laseranlage zum Einsatz kam, wäre dafür

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung der NÖ Landesregierung erforderlich gewesen. In Spruchpunkt 2 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass die Anmeldung dieser Veranstaltung verspätet erfolgt sei. Wegen Übertretung von § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1

§ 14Abs. 1 Z 10 i

Vm § 10 Abs. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Zu Spruchpunkt 2 wurde wegen Übertretung von § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes über den Beschwerdeführer

§ 14Abs.

1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes ebenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 VSt

G wurde vorgeschrieben.Wegen Übertretung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Zu Spruchpunkt 2 wurde wegen Übertretung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes über den Beschwerdeführer

Paragraph 14, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes ebenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Einsatz einer Musikanlage und einer Laseranlage zugestanden habe. Für die Messehalle *** (***) sei mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung zur Durchführung von Clubbings erteilt worden. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen würden sich auf Fluchtwege, Beleuchtung, Brandschutzmaßnahmen sowie eine maximale Personenzahl und Stellplätze für Besucher beziehen. Zu einer Musikanlage oder anderen technischen Einrichtungen sei im Bescheid nichts festgelegt. Clubbings seien als Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen zu verstehen, wobei diese von Vereinen nach dem Vereinsgesetz 2002 oder auch von Gewerbetreibenden, vornehmlich in der wärmeren Jahreszeit, aber auch in den Herbst- und Wintermonaten, durchgeführt werden würden; auf diesen Veranstaltungen würden in der Regel Speisen und Getränke ausgeschenkt. In der gegenständlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung sei weder auf die Musikanlage noch auf sonstige technische Einrichtungen Bezug genommen worden. Aufgrund der Definition des Clubbing als Tanzveranstaltung ergebe sich, dass eine Musikdarbietung damit verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine für diesen Raum geeignete Musikanlage vom Bescheid mit umfasst sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde gefolgt und der diesbezügliche Tatvorwurf werde daher fallen gelassen. Hinsichtlich der Verwendung einer Laseranlage sei aber eine Genehmigungspflicht

§ 10Abs.

3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes anzunehmen, was durch die zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung telefonisch bestätigt worden sei. Die Genehmigungspflicht ergebe sich aus der besonderen Gefährlichkeit solcher Anlagen. Im Genehmigungsverfahren werde daher ein Sachverständiger beigezogen, um Gefahren für Nutzer und Gäste (z.B. Augenschäden) auszuschließen, und es würden Auflagen für den sicheren Betrieb vorgeschrieben. Da der Beschwerdeführer dem Betrieb einer Laseranlage zugegeben habe, habe er den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes verwirklicht. Da bei einer Veranstaltung dieser Größe umfangreiche Vorbereitungsarbeiten notwendig wären, sei die erforderliche rechtzeitige Anmeldung für die Veranstalter keine außerordentliche Erschwernis. Die vierwöchige Frist sei eine gesetzliche Frist und für die Veranstaltungsbehörde zur Vorschreibung von Maßnahmen zum sicheren Ablauf der Veranstaltung vorgesehen, diese Frist sei nicht eingehalten worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Einsatz einer Musikanlage und einer Laseranlage zugestanden habe. Für die Messehalle *** (***) sei mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung zur Durchführung von Clubbings erteilt worden. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen würden sich auf Fluchtwege, Beleuchtung, Brandschutzmaßnahmen sowie eine maximale Personenzahl und Stellplätze für Besucher beziehen. Zu einer Musikanlage oder anderen technischen Einrichtungen sei im Bescheid nichts festgelegt. Clubbings seien als Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen zu verstehen, wobei diese von Vereinen nach dem Vereinsgesetz 2002 oder auch von Gewerbetreibenden, vornehmlich in der wärmeren Jahreszeit, aber auch in den Herbst- und Wintermonaten, durchgeführt werden würden; auf diesen Veranstaltungen würden in der Regel Speisen und Getränke ausgeschenkt. In der gegenständlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung sei weder auf die Musikanlage noch auf sonstige technische Einrichtungen Bezug genommen worden. Aufgrund der Definition des Clubbing als Tanzveranstaltung ergebe sich, dass eine Musikdarbietung damit verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine für diesen Raum geeignete Musikanlage vom Bescheid mit umfasst sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde gefolgt und der diesbezügliche Tatvorwurf werde daher fallen gelassen. Hinsichtlich der Verwendung einer Laseranlage sei aber eine Genehmigungspflicht

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes anzunehmen, was durch die zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung telefonisch bestätigt worden sei. Die Genehmigungspflicht ergebe sich aus der besonderen Gefährlichkeit solcher Anlagen. Im Genehmigungsverfahren werde daher ein Sachverständiger beigezogen, um Gefahren für Nutzer und Gäste (z.B. Augenschäden) auszuschließen, und es würden Auflagen für den sicheren Betrieb vorgeschrieben. Da der Beschwerdeführer dem Betrieb einer Laseranlage zugegeben habe, habe er den Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes verwirklicht. Da bei einer Veranstaltung dieser Größe umfangreiche Vorbereitungsarbeiten notwendig wären, sei die erforderliche rechtzeitige Anmeldung für die Veranstalter keine außerordentliche Erschwernis. Die vierwöchige Frist sei eine gesetzliche Frist und für die Veranstaltungsbehörde zur Vorschreibung von Maßnahmen zum sicheren Ablauf der Veranstaltung vorgesehen, diese Frist sei nicht eingehalten worden. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere Verletzung der behördlichen Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit sowie antizipierende Beweiswürdigung vorgebracht. Der Beschwerdeführer wies zunächst darauf hin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ihre bis dahin vertretene Rechtsansicht, dass auch eine Musikanlage nicht von der genannten Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung umfasst sei, zu Recht verworfen habe. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion der Laserlichtanlage unter § 14 Abs. 1 Z 10 iVm § 10 Abs. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes werde nun bekämpft. Es könne nicht von der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Laseranlage ausgegangen werden. Die gegenständliche Laserlichtanlage sei nach den einschlägigen ÖNORMEN zertifiziert (EN 60825–1, ÖNORM S 1105). Die Anlage sei samt Fachpersonal, nämlich mit dem Laserschutzbeauftragten *** angemietet worden, sodass die Anlage durchgehend von einem Experten überwacht und bedient worden sei. Von dem sachkundigen TÜV-Prüfer *** seien am Veranstaltungsort umfassende Auflagen zum Betrieb erteilt worden, welche in ihrer Qualität jedenfalls einer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung inhaltlich gleichkommen würden, sodass von einer genehmigten Anlage auszugehen sei bzw. aus inhaltlicher Sicht kein Unterschied zu einer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung zu erblicken sei. Konkret seien drei Laser mit Scannern eingesetzt worden. Es habe sich um die Laserlichtanlage der Marke PIKO RGB, hergestellt von der deutschen Firma *** (***) gehandelt. Ein Laser habe sich in der Bühnenmitte, die anderen beiden flankierend an den Bühnenseitenbereichen befunden. Die Strahlwirkung sei jeweils nach oben, nach unten sowie seitlich begrenzt gewesen. Es seien ausschließlich „Strahlaufweitungen“ erfolgt, um Raumshows zu erzeugen.In der Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere Verletzung der behördlichen Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit sowie antizipierende Beweiswürdigung vorgebracht. Der Beschwerdeführer wies zunächst darauf hin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ihre bis dahin vertretene Rechtsansicht, dass auch eine Musikanlage nicht von der genannten Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung umfasst sei, zu Recht verworfen habe. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion der Laserlichtanlage unter Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes werde nun bekämpft. Es könne nicht von der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Laseranlage ausgegangen werden. Die gegenständliche Laserlichtanlage sei nach den einschlägigen ÖNORMEN zertifiziert (EN 60825–1, ÖNORM S 1105). Die Anlage sei samt Fachpersonal, nämlich mit dem Laserschutzbeauftragten *** angemietet worden, sodass die Anlage durchgehend von einem Experten überwacht und bedient worden sei. Von dem sachkundigen TÜV-Prüfer *** seien am Veranstaltungsort umfassende Auflagen zum Betrieb erteilt worden, welche in ihrer Qualität jedenfalls einer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung inhaltlich gleichkommen würden, sodass von einer genehmigten Anlage auszugehen sei bzw. aus inhaltlicher Sicht kein Unterschied zu einer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung zu erblicken sei. Konkret seien drei Laser mit Scannern eingesetzt worden. Es habe sich um die Laserlichtanlage der Marke PIKO RGB, hergestellt von der deutschen Firma *** (***) gehandelt. Ein Laser habe sich in der Bühnenmitte, die anderen beiden flankierend an den Bühnenseitenbereichen befunden. Die Strahlwirkung sei jeweils nach oben, nach unten sowie seitlich begrenzt gewesen. Es seien ausschließlich „Strahlaufweitungen“ erfolgt, um Raumshows zu erzeugen. Der Sachverständige *** habe Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben, der sichere Betrieb der standardisierten Laserlichtanlage durch den fachmännischen Laserschutzbeauftragten *** sei daher während des gesamten Clubbings sichergestellt gewesen. Allfällige Gefahrenquellen durch einen bei derartigen Raumshows üblicherweise verwendeten Laser der „Klasse 4“ seien durch die umfassenden Auflagen des TÜV-Prüfprotokolls und die technischen Sicherheitsstandards des Produkts selbst (Metallgehäuse, fixe Justierungen) sowie durch die ständige Kontrolle und Bedienung ausschließlich durch den Laserschutzbeauftragten zur Gänze ausgeschlossen gewesen. Eine gesonderte Genehmigungspflicht sei gerade nicht anzunehmen, da bei Clubbing–Veranstaltungen diese Geräte als schlichter Teil der Lichtanlage und letztlich integraler Bestandteil der Darbietung zu werten seien. Die Verwendung der Laserlichtanlage sei daher aus technischer Sicht völlig unbedenklich, aus rechtlicher Sicht daher umso mehr im Rahmen der bescheidmäßigen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vom *** durch die Stadtgemeinde *** mitumfasst. Soweit sich die belangte Behörde in der Begründung unter Hinweis auf eine telefonische Auskunft darauf beziehe, eine Laserlichtanlage erfordere eine Genehmigung durch die NÖ Landesregierung, liege eine pauschale (Schein-)Begründung vor. In der Folge verweist der Beschwerdeführer darauf, dass für die Laserlichtanlage entsprechende Zertifikate vorliegen würden. Es handle sich um standardisierte Laserlichtanlagen, welche massenweise angefertigt werden würden. Die im Rahmen von § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes genannten Beispiele würden sich hingegen auf individuell hergestellte Bühnenvorrichtungen beziehen. Aufgrund des Wortlautes von § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes sei zwingend davon auszugehen, dass eben nur solche „besonderen“ Bühnengewerke, welche unter maschineller Verwendung eine Personenbeförderung mit sich bringen würden bzw. die im Zusammenhang mit einer Bühne verwendete „besondere“ Pyrotechnik, sohin Anlagen mit erhöhter Brand und Explosionsgefahr, einer Genehmigung nach diesem Tatbestand bedürften. Eine ganz und gar alltäglich bei Clubbing–Veranstaltungen verwendete Laserlichtanlage könne daher nie und nimmer als derart besondere Bühnenanlage bezeichnet werden, sondern stelle vielmehr einen allgemeinen Bestandteil einer herkömmlichen Lichtanlage zu Clubbingzwecken dar. Eine Personenbeförderung bzw. eine Brand- oder Explosionsgefahr sei bei der konkreten Laserlichtanlage völlig ausgeschlossen.Soweit sich die belangte Behörde in der Begründung unter Hinweis auf eine telefonische Auskunft darauf beziehe, eine Laserlichtanlage erfordere eine Genehmigung durch die NÖ Landesregierung, liege eine pauschale (Schein-)Begründung vor. In der Folge verweist der Beschwerdeführer darauf, dass für die Laserlichtanlage entsprechende Zertifikate vorliegen würden. Es handle sich um standardisierte Laserlichtanlagen, welche massenweise angefertigt werden würden. Die im Rahmen von Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes genannten Beispiele würden sich hingegen auf individuell hergestellte Bühnenvorrichtungen beziehen. Aufgrund des Wortlautes von Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sei zwingend davon auszugehen, dass eben nur solche „besonderen“ Bühnengewerke, welche unter maschineller Verwendung eine Personenbeförderung mit sich bringen würden bzw. die im Zusammenhang mit einer Bühne verwendete „besondere“ Pyrotechnik, sohin Anlagen mit erhöhter Brand und Explosionsgefahr, einer Genehmigung nach diesem Tatbestand bedürften. Eine ganz und gar alltäglich bei Clubbing–Veranstaltungen verwendete Laserlichtanlage könne daher nie und nimmer als derart besondere Bühnenanlage bezeichnet werden, sondern stelle vielmehr einen allgemeinen Bestandteil einer herkömmlichen Lichtanlage zu Clubbingzwecken dar. Eine Personenbeförderung bzw. eine Brand- oder Explosionsgefahr sei bei der konkreten Laserlichtanlage völlig ausgeschlossen. Die maximal zulässige Betriebsdauer sei laut Betriebsanleitung der Laserlichtanlage, aber auch aus einem Umkehrschluss aus dem TÜV-Protokoll vom *** um ein Vielfaches länger als die konkrete Dauer des Clubbings, sodass der Laser nach den Vorgaben des Veranstalters am *** zeitlich unbeschränkt zum Einsatz kommen hätte können. Darüber hinausgehend sei die Laserlichtanlage auch mit den Sicherheitsvorkehrungen „Laserabschaltung bei Kühlungsausfall“ versehen gewesen, sodass eine Brand- und Explosionsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an der Laseranlage selbst, aber auch an der von ihr bestrahlten Umgebung ausgeschlossen gewesen sei. Insofern könnte die Laserlichtanlage gefahrlos über mehrere Tage im Betrieb sein, ohne dass sich jemals eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr infolge einer Überschreitung der Betriebsgrenzen ergeben würde. Hinsichtlich des Vorwurfs der verspäteten Anmeldung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die belangte Behörde die nicht rechtzeitige Anmeldung in völlig unnachvollziehbarer Weise vermutet habe. Am *** habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ausdrücklich die Rechtzeitigkeit der Anmeldung bestätigt. Eine zwingend notwendige vierwöchige Vorlaufzeit sei bei einer derartigen Regelmäßigkeit an gleichartigen Clubbing Veranstaltungen im konkreten Fall gerade nicht zu vermuten. Darüber hinaus sehe § 12 Abs. 1 Z 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes ein Verbesserungsverfahren für den Fall vor, dass die Angaben bei der Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung vollständig nachgereicht werden. Bei richtiger Auslegung des § 4 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sei von keiner starren Frist auszugehen, sondern es sei jedenfalls auch ein Toleranzzeitraum zu gewähren.Hinsichtlich des Vorwurfs der verspäteten Anmeldung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die belangte Behörde die nicht rechtzeitige Anmeldung in völlig unnachvollziehbarer Weise vermutet habe. Am *** habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ausdrücklich die Rechtzeitigkeit der Anmeldung bestätigt. Eine zwingend notwendige vierwöchige Vorlaufzeit sei bei einer derartigen Regelmäßigkeit an gleichartigen Clubbing Veranstaltungen im konkreten Fall gerade nicht zu vermuten. Darüber hinaus sehe Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes ein Verbesserungsverfahren für den Fall vor, dass die Angaben bei der Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung vollständig nachgereicht werden. Bei richtiger Auslegung des Paragraph 4, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sei von keiner starren Frist auszugehen, sondern es sei jedenfalls auch ein Toleranzzeitraum zu gewähren. Es wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen *** und *** und die Einsichtnahme in die Statuten des Vereins beantragt. Der Beschwerdeführer beantragte, dass Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Strafausmaß herabzusetzen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Zuspruch eines Kostenersatzes.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Handlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in den von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt betreffend Anmeldung des gegenständlichen „***“ am ***, ***, sowie in den von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt betreffend Erteilung der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung an die ***, ***. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er als Verantwortlicher des Vereins die Anmeldung bei der Gemeinde übernommen habe. Es hätte sich dabei um das letzte Clubbing mit der Bezeichnung „***“ gehandelt. Im Hinblick auf die gewerberechtliche Belange sei es erforderlich gewesen, eine Änderungsmeldung betreffend die konkrete Veranstaltung am *** vorzunehmen. Der Vertreter des Beschwerdeführers wies ergänzend darauf hin, dass zwei Tage vor Durchführung der Veranstaltung vom Bürgermeister bestätigt worden sei, die Anmeldung sei vollständig und richtig. Bei der gegenständlichen Veranstaltung seien drei Laser verwendet worden. Es habe sich dabei um einen Laser der Klasse 4 gehandelt. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Beweisanträge gestellt.
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: Vom ***, 20.00 Uhr, bis ***, 5.00 Uhr, hat in der Messehalle *** (***) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, die Veranstaltung „***“ stattgefunden. Die Veranstaltung war allgemein zugänglich. An der Veranstaltung haben weniger als 3 000 Personen teilgenommen. Bei der Veranstaltung wurden drei Laserlichtanlagen des Typs PIKO RGB, Hersteller ***, Klasse 4, Leistung 3 x 11 W, Wellenlänge 445 nm – 655 nm verwendet. Die Laserlichtanlagen waren im Bühnenbereich positioniert und so eingestellt, dass sie über die Köpfe der Teilnehmer gestrahlt haben und nicht nach unten geschwenkt werden konnten. Für die *** liegt eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, betreffend die Durchführung von Clubbings vor. In der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung werden vor allem sicherheitstechnische, rettungstechnische und brandschutztechnische Umstände geregelt. Weder zur Beleuchtung noch zur Lärmbelästigung ist in der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung Relevantes enthalten. Im Veranstaltungskonzept wird allerdings angeführt, dass jede Veranstaltung vom jeweiligen Veranstalter anzumelden sei und Details von Veranstaltungen nicht von dieser Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung umfasst seien. Mit Schreiben vom *** hat der Beschwerdeführer eine Veranstaltungsanmeldung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz für die Veranstaltung „***“ vorgenommen. In der Veranstaltungsanmeldung werden als Bezeichnung bzw. Gegenstand der Veranstaltung „***“ angeführt, der Zeitraum der Veranstaltung wird näher spezifiziert, weiters werden der Ort der Veranstaltung, die Eintrittspreise sowie die erwartete Gesamtbesucheranzahl und die maximal mögliche Besucheranzahl angegeben. Die Veranstaltungsanmeldung hatte keine Beilagen und sie enthält auch keine Aussagen zur Verwendung einer Musik- oder Lichtanlage. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt und Auflagen bzw. Beschränkungen erteilt. Unter Spruchpunkt II.2 dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Auflagen der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vom *** bindend und genauest einzuhalten sind. In Auflage II.14 hat der Bürgermeister vorgeschrieben dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Veranstaltung der Lärmpegel von 70 dB, gemessen in einem Abstand von einem Meter vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen der nächsten Wohnnachbarschaft sowie von 100 dB, gemessen direkt am Veranstaltungsort, nicht überschritten wird. Nähere Angaben zur Lichtanlage sind auch in diesem Bescheid nicht enthalten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, wurde der Bescheid vom *** aus im gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren nicht relevanten Gründen abgeändert. In Spruchpunkt I dieser „Bescheidkorrektur“ hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde ***

§ 6

des NÖ Veranstaltungsgesetzes bestätigt, dass der Beschwerdeführer die geplante Veranstaltung vollständig und richtig im Sinne des § 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes angemeldet habe.Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt und Auflagen bzw. Beschränkungen erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei.2 dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Auflagen der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vom *** bindend und genauest einzuhalten sind. In Auflage römisch zwei.14 hat der Bürgermeister vorgeschrieben dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Veranstaltung der Lärmpegel von 70 dB, gemessen in einem Abstand von einem Meter vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen der nächsten Wohnnachbarschaft sowie von 100 dB, gemessen direkt am Veranstaltungsort, nicht überschritten wird. Nähere Angaben zur Lichtanlage sind auch in diesem Bescheid nicht enthalten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, wurde der Bescheid vom *** aus im gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren nicht relevanten Gründen abgeändert. In Spruchpunkt römisch eins dieser „Bescheidkorrektur“ hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde ***

Paragraph 6, des NÖ Veranstaltungsgesetzes bestätigt, dass der Beschwerdeführer die geplante Veranstaltung vollständig und richtig im Sinne des Paragraph 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes angemeldet habe. Eine Bewilligung der NÖ Landesregierung für das gegenständliche Clubbing

§ 10Abs.

3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes liegt nicht vor.Eine Bewilligung der NÖ Landesregierung für das gegenständliche Clubbing

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes liegt nicht vor. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am ***. Dass Laserlichtanlagen der Klasse 4 verwendet worden sind, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Prüfprotokoll vom *** für den Einsatzeitraum vom *** bis ***. Der übrige Sachverhalt wurde nicht bestritten. 5. Rechtslage und Erwägungen: 5.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.

§ 4Abs.

2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

§ 10Abs.

1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. § 10 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes legt fest, wann Veranstaltungsbetriebsstätten keiner gesonderten Bewilligung nach § 10 leg. cit. bedürfen.5.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.

Paragraph 4, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Paragraph 10, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Paragraph 10, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes legt fest, wann Veranstaltungsbetriebsstätten keiner gesonderten Bewilligung nach Paragraph 10, leg. cit. bedürfen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Veranstaltungsanmeldung vorgenommen. Das für die Veranstaltungsanmeldung verwendete Formular enthält im Sinne von § 5 Z 6 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Rubrik „Bezeichnung bzw. Gegenstand der Veranstaltung“. Der Beschwerdeführer hat dazu angeführt: „***“.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Veranstaltungsanmeldung vorgenommen. Das für die Veranstaltungsanmeldung verwendete Formular enthält im Sinne von Paragraph 5, Ziffer 6, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Rubrik „Bezeichnung bzw. Gegenstand der Veranstaltung“. Der Beschwerdeführer hat dazu angeführt: „***“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts enthält diese Veranstaltungsanmeldung somit zutreffend die Bezeichnung der Veranstaltung, nämlich „***“. Was aber genau Gegenstand der Veranstaltung war, bringt die Bezeichnung allein nicht hinreichend zum Ausdruck. Insbesondere geht aus der Veranstaltungsanmeldung nicht hervor, ob bzw. welche Lichtanlage verwendet werden sollte. 5.

  1. Unter einem Clubbing versteht man eine „spezielle Musik- oder Tanz-Veranstaltung in einer Diskothek oder an anderen Orten“ (vgl. Wikipedia vom
  2. Dezember 2015, https://de.wikipedia.org/wiki/Clubbing) bzw. „eine größere Tanz-, Festveranstaltung einer Disco, eines Nachtklubs o. Ä.“ (Duden-online vom
  3. Dezember 2015, http://www.duden.de/rechtschreibung/Clubbing). Clubbings können auch als Unterhaltungsveranstaltungen in unterschiedlichen, teils einfachen Lokalitäten charakterisiert werden, bei denen neben der Konsumation von Speisen und Getränken laute Musik gespielt und vielfach auch getanzt wird (vgl. Stolzlechner, Gewerberechtsfragen im Zusammenhang mit Clubbings in Niederösterreich, ZVG 2014, 422, mit weiteren Hinweisen). Auch wenn es – soweit ersichtlich – „in den einschlägigen Fachkreisen noch keine sicheren Auffassungen“ dafür gibt, „was unter Clubbing genau zu verstehen ist und durch welche Merkmale es sich von anderen Unterhaltungsveranstaltungen unterscheidet“ (vgl. Stolzlechner, Gewerberechtsfragen im Zusammenhang mit Clubbings in Niederösterreich, ZVG 2014, 422), ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zumindest davon auszugehen, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen mit der Bezeichnung Clubbing zumindest Musik- und auch Lichtanlagen verwendet werden. Dies entspricht der Lebenserfahrung und geht auch aus den in den obigen Online-Definitionen gezogenen Vergleichen mit Diskotheken hervor.5.
  4. Unter einem Clubbing versteht man eine „spezielle Musik- oder Tanz-Veranstaltung in einer Diskothek oder an anderen Orten“ vergleiche Wikipedia vom
  5. Dezember 2015, https://de.wikipedia.org/wiki/Clubbing) bzw. „eine größere Tanz-, Festveranstaltung einer Disco, eines Nachtklubs o. Ä.“ (Duden-online vom
  6. Dezember 2015, http://www.duden.de/rechtschreibung/Clubbing). Clubbings können auch als Unterhaltungsveranstaltungen in unterschiedlichen, teils einfachen Lokalitäten charakterisiert werden, bei denen neben der Konsumation von Speisen und Getränken laute Musik gespielt und vielfach auch getanzt wird vergleiche Stolzlechner, Gewerberechtsfragen im Zusammenhang mit Clubbings in Niederösterreich, ZVG 2014, 422, mit weiteren Hinweisen). Auch wenn es – soweit ersichtlich – „in den einschlägigen Fachkreisen noch keine sicheren Auffassungen“ dafür gibt, „was unter Clubbing genau zu verstehen ist und durch welche Merkmale es sich von anderen Unterhaltungsveranstaltungen unterscheidet“ vergleiche Stolzlechner, Gewerberechtsfragen im Zusammenhang mit Clubbings in Niederösterreich, ZVG 2014, 422), ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zumindest davon auszugehen, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen mit der Bezeichnung Clubbing zumindest Musik- und auch Lichtanlagen verwendet werden. Dies entspricht der Lebenserfahrung und geht auch aus den in den obigen Online-Definitionen gezogenen Vergleichen mit Diskotheken hervor. Welche Lichtanlage konkret verwendet werden sollte, ist aus der Veranstaltungsanmeldung aber nicht ersichtlich. Der Bürgermeister hat auf Grund der Veranstaltungsanmeldung auch kein Verbesserungsverfahren durchgeführt und etwa im Hinblick auf § 12 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes erhoben, was konkret Gegenstand der angemeldeten Veranstaltung wäre. Er hat vielmehr mit Bescheiden vom *** bzw. vom *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt und Auflagen bzw. Beschränkungen für die Durchführung der Veranstaltung erteilt, ohne näher darauf einzugehen, was Gegenstand der angemeldeten Veranstaltung war und ob somit die Veranstaltungsbetriebsstätte aus dem Jahr *** überhaupt tauglich wäre.Welche Lichtanlage konkret verwendet werden sollte, ist aus der Veranstaltungsanmeldung aber nicht ersichtlich. Der Bürgermeister hat auf Grund der Veranstaltungsanmeldung auch kein Verbesserungsverfahren durchgeführt und etwa im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes erhoben, was konkret Gegenstand der angemeldeten Veranstaltung wäre. Er hat vielmehr mit Bescheiden vom *** bzw. vom *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt und Auflagen bzw. Beschränkungen für die Durchführung der Veranstaltung erteilt, ohne näher darauf einzugehen, was Gegenstand der angemeldeten Veranstaltung war und ob somit die Veranstaltungsbetriebsstätte aus dem Jahr *** überhaupt tauglich wäre. Weder im Spruch noch in der (zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehenden) Begründung der Bescheide des Bürgermeisters wird geklärt, was konkret Gegenstand der Veranstaltung sein sollte. Es könnte allenfalls auch, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgt, die Verwendung einer Laserlichtanlage mitumfasst sein (was aber nicht zwingend ist). 5.
  7. § 10 Abs. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes enthält Zuständigkeitsvorschriften. Die belangte Behörde geht davon aus, dass für die Verwendung der Laseranlage eine (gesonderte) Bewilligung der NÖ Landesregierung

§ 10Abs.

3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlich gewesen wäre.5.3. Paragraph 10, Absatz 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes enthält Zuständigkeitsvorschriften. Die belangte Behörde geht davon aus, dass für die Verwendung der Laseranlage eine (gesonderte) Bewilligung der NÖ Landesregierung

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlich gewesen wäre. Nach § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes ist für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte die Landesregierung zuständig, wenn „bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind“.Nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes ist für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte die Landesregierung zuständig, wenn „bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind“. Bei der Verwendung von Laserlicht der Klasse 4 ist zu beachten, dass die Laserstrahlung Brand- und Explosionsgefahr verursachen kann. Dies folgt aus der Einteilung von Laserlicht nach der Lasernorm DIN EN 60825-1. In dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Prüfprotokoll vom *** wird ebenfalls angeführt, dass bei Laser der Klasse 4 Brandgefahr bestehe. Zwar enthält das NÖ Veranstaltungsgesetz keine Legaldefinition dessen, was unter besonderen technischen Betriebseinrichtungen zu verstehen ist. Unstrittig sind dies aber auf Grund der im Klammerausdruck enthaltenen Wortfolge in § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes „pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts folgt aus dieser beispielhaften Aufzählung, dass eine besondere technische Betriebseinrichtung dann vorliegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine besondere Brand- und Explosionsgefahr gegeben ist.Zwar enthält das NÖ Veranstaltungsgesetz keine Legaldefinition dessen, was unter besonderen technischen Betriebseinrichtungen zu verstehen ist. Unstrittig sind dies aber auf Grund der im Klammerausdruck enthaltenen Wortfolge in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes „pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr“. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts folgt aus dieser beispielhaften Aufzählung, dass eine besondere technische Betriebseinrichtung dann vorliegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine besondere Brand- und Explosionsgefahr gegeben ist. Somit wäre für die Verwendung des Lasers der Klasse 4 beim Clubbing am ***

§ 10Abs.

3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine (allenfalls Änderung der aus dem Jahr *** vorliegenden) Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte durch die NÖ Landesregierung erforderlich gewesen.Somit wäre für die Verwendung des Lasers der Klasse 4 beim Clubbing am ***

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine (allenfalls Änderung der aus dem Jahr *** vorliegenden) Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte durch die NÖ Landesregierung erforderlich gewesen. 5.4. Wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10), begeht

§ 14Abs.

1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.5.4. Wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (Paragraph 10,), begeht

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Der Verwaltungsstraftatbestand hat Konstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne einer nach § 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung eine Veranstaltung durchführt. Der Beschwerdeführer hat, da er eine Veranstaltung in einer nicht von der zuständigen Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt hat, den ihm zu Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsstraftatbestand von § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt.Der Verwaltungsstraftatbestand hat Konstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne einer nach Paragraph 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes erforderlichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung eine Veranstaltung durchführt. Der Beschwerdeführer hat, da er eine Veranstaltung in einer nicht von der zuständigen Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte durchgeführt hat, den ihm zu Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsstraftatbestand von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt. 5.5.

§ 4Abs.

2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. Wer eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt, begeht

§ 14Abs.

1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.5.5.

Paragraph 4, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. Wer eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt, begeht

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Der Beschwerdeführer hat, da er die Veranstaltung vom *** mit Schreiben vom *** angemeldet hat, auch den ihm zu Spruchpunkt 2 angelasteten Verwaltungsstraftatbestand von § 14 Abs. 1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt.Der Beschwerdeführer hat, da er die Veranstaltung vom *** mit Schreiben vom *** angemeldet hat, auch den ihm zu Spruchpunkt 2 angelasteten Verwaltungsstraftatbestand von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt. 5.

  1. Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.5.
  2. Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt. Der Bürgermeister hat weder ein Verbesserungsverfahren zur Aufklärung des konkreten Gegenstandes der Veranstaltung durchgeführt noch die Veranstaltung

§ 12Abs.

1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes untersagt. Vielmehr hat er kurzfristig Änderungen zur Kenntnis genommen und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Dies bewirkt nach Ansicht des erkennenden Gerichts Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG. Daran vermag auch ein allgemeiner Hinweis auf die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f des NÖ Veranstaltungsgesetzes in den beiden Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** nichts zu ändern. Bei diesem Ergebnis war im Übrigen auch nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem allfälligen „Toleranzzeitraum“ einzugehen.Dem Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung bestätigt. Der Bürgermeister hat weder ein Verbesserungsverfahren zur Aufklärung des konkreten Gegenstandes der Veranstaltung durchgeführt noch die Veranstaltung

Paragraph 12, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes untersagt. Vielmehr hat er kurzfristig Änderungen zur Kenntnis genommen und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Dies bewirkt nach Ansicht des erkennenden Gerichts Straflosigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Daran vermag auch ein allgemeiner Hinweis auf die Genehmigungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Veranstaltungsgesetzes in den beiden Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** nichts zu ändern. Bei diesem Ergebnis war im Übrigen auch nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem allfälligen „Toleranzzeitraum“ einzugehen. Das angefochtene Straferkenntnisses war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 5.7. Weder das VwGVG noch das VStG oder das AVG sehen einen Ersatz von Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten im Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vor. Es hat daher

§ 74Abs. 1 AVG, welcher im Grunde des § 24 VSt

G iVm § 38 VwGVG zur Anwendung kommt, jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten (vgl. VwGH

  1. Oktober 2001, 97/21/0466, zur Rechtslage bei Verwaltungsstrafverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten). Für Kosten der Beteiligten gilt daher der Grundsatz der Kostenselbsttragung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 52 VwGVG Anm 2).5.
  2. Weder das VwGVG noch das VStG oder das AVG sehen einen Ersatz von Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten im Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vor. Es hat daher

Paragraph 74, Absatz eins, AVG, welcher im Grunde des Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zur Anwendung kommt, jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten vergleiche VwGH 9. Oktober 2001, 97/21/0466, zur Rechtslage bei Verwaltungsstrafverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten). Für Kosten der Beteiligten gilt daher der Grundsatz der Kostenselbsttragung vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 52, VwGVG Anmerkung 2). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz für das verwaltungsbehördliche wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im verzeichneten Ausmaß (Kosten für die Rechtfertigung und für die Beschwerde) ist daher

§ 52Vw

GVG zurückzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz für das verwaltungsbehördliche wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im verzeichneten Ausmaß (Kosten für die Rechtfertigung und für die Beschwerde) ist daher

Paragraph 52, VwGVG zurückzuweisen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren vom erkennenden Gericht Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren vom erkennenden Gericht Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.690.001.2014

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