RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0542 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, ***, ***, gegen den im Namen des Landeshauptmanns von Niederösterreich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, ***, ***, gegen den im Namen des Landeshauptmanns von Niederösterreich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (§ 41a Abs. 9 NAG) anstatt ab- zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG) anstatt ab- zurückgewiesen wird.,
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des Herrn ***, geb. ***, vom ***, auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (§ 41a Abs. 9 NAG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag des Herrn ***, geb. ***, vom ***, auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG) abgewiesen. Wie sich aus der Begründung auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung ergibt, ist die Niederlassungsbehörde in Folge der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände davon ausgegangen, dass sich im Verhältnis zu dem, seit *** rechtskräftigen, asylrechtlichen Erkenntnis (Ausweisung) des Asylgerichtshofs vom ***, Zl. ***, eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, möglich sei. Darüber hinaus hat die Niederlassungsbehörde, unter Hinweis auf die jeweiligen Ziffern 1 – 9 des § 11 Abs. 3 NAG dargelegt, warum die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikels 8 EMRK nicht geboten sei.Darüber hinaus hat die Niederlassungsbehörde, unter Hinweis auf die jeweiligen Ziffern 1 – 9 des Paragraph 11, Absatz 3, NAG dargelegt, warum die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikels 8 EMRK nicht geboten sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am *** mit seinem minderjährigen Neffen nach Österreich eingereist sei und am selben Tag internationalen Schutz beantragt habe. Sein Asylverfahren sei durch das BAA, Außenstelle ***, unter der AIS-Zahl *** geführt worden. Zunächst sei der Antrag mittels Bescheid vom *** gem. §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen worden. Der dagegen, am ***, eingebrachten Beschwerde sei durch den AGH am *** unter der Zahl *** aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens stattgegeben und das Verfahren an das BAA zur Ergänzung der Sachverhaltsermittlungen sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides gem. § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen worden. Das BAA habe mit Bescheid vom *** abermals den Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am *** mit seinem minderjährigen Neffen nach Österreich eingereist sei und am selben Tag internationalen Schutz beantragt habe. Sein Asylverfahren sei durch das BAA, Außenstelle ***, unter der AIS-Zahl *** geführt worden. Zunächst sei der Antrag mittels Bescheid vom *** gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen worden. Der dagegen, am ***, eingebrachten Beschwerde sei durch den AGH am *** unter der Zahl *** aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens stattgegeben und das Verfahren an das BAA zur Ergänzung der Sachverhaltsermittlungen sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückverwiesen worden. Das BAA habe mit Bescheid vom *** abermals den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen. Die Beschwerde sei mit Erkenntnis des AGH vom ***, *** abgewiesen worden. Begründend sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Bezüglich der Integration des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer sich erst rund dreieinhalb Jahre in Österreich aufhalte. An Integrationselementen zugunsten des Beschwerdeführers seien die lange Verfahrensdauer, die Beziehung zum Neffen und die erworbenen Deutschkenntnisse gewertet worden. Zu seinen Ungunsten sei festgestellt worden, dass seine Frau sowie die gemeinsamen vier Kinder, wie auch der Großteil der weiteren Verwandtschaft, nach wie vor in Afghanistan leben würden und der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig sei. Die Ausweisung würde daher nicht Art. 8 EMRK verletzen.Die Ausweisung würde daher nicht Artikel 8, EMRK verletzen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den VfGH sei mit Beschluss vom ***, Zl. *** abgelehnt worden. Dem Neffen des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des BAA *** vom ***, AIS-Zahl ***, der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, eine auf eine Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt und seither um ein Jahr jeweils verlängert worden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikat sei bis dato nicht erfolgt, ohne dass dies vom Beschwerdeführer zu verantworten wäre. Er habe auch einer Ladung der Bezirkshauptmannschaft X zur Identitätsfeststellung für den *** Folge geleistet.Die Ausstellung eines Heimreisezertifikat sei bis dato nicht erfolgt, ohne dass dies vom Beschwerdeführer zu verantworten wäre. Er habe auch einer Ladung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Identitätsfeststellung für den *** Folge geleistet. Der Beschwerdeführer habe am *** bei der hierfür zuständigen Bezirkshauptmannschaft X die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus gem. Der Beschwerdeführer habe am *** bei der hierfür zuständigen Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus gem. § 41a Abs. 9 NAG gestellt und zum Nachweis der erfolgten Integration folgende Dokumente vorgelegt:Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt und zum Nachweis der erfolgten Integration folgende Dokumente vorgelegt: - Deutschzertifikat auf Niveau A2 - Schreiben von Fam. *** vom *** - Schreiben von *** - Schreiben von *** vom *** - Schreiben von *** vom *** - Schreiben von ***, vom *** - Schreiben vom Neffen *** vom *** - Schriftliche Antragsbegründung vom *** Mit Schreiben der LPD NÖ vom *** sei festgestellt worden, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig seien, da eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorläge. Der geänderte Sachverhalt sei durch die LPD NÖ negiert worden. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörden keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Die Ausweisungsentscheidung sei am *** in Rechtskraft erwachsen. Seither sei rund ein Jahr vergangen, in welchem sich der Beschwerdeführer intensiv weiterhin integriert habe. Der Asylgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom *** berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfüge, einen subsidiär schutzberechtigten Neffen in Österreich habe und das Asylverfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers ungewöhnlich lange gedauert habe. Verwiesen wurde auf Erkenntnis des VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/
- Die vorgelegten Nachweise für eine vertiefte Integration seien jedenfalls im Sinne dieser Judikatur von Relevanz. Seit der abweisenden Entscheidung durch den AGH habe der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse verbessert und verfüge mittlerweile über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
- Völlig richtig habe dies die belangte Behörde im Schreiben an die LPD vom *** festgestellt. Somit wiederum sei der gesamte Sachverhalt im Hinblick auf die Integration der Entscheidung zu Grunde zu legen. Zusätzlich könne ein verbindlicher Arbeitsvorvertrag über eine geringfügige Beschäftigung als Hilfsarbeiter (8 Stunden pro Woche zu € 346,40 netto monatlich) ab *** bei Herrn *** vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, wie sich aus dem Mietvertrag in der Anlage ergebe. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Erteilung seines Aufenthaltstitels in Folge des verbindlichen Arbeitsvorvertrages selbsterhaltungsfähig und sei dann auch kranken- und sozialversichert. Dass sich der Beschwerdeführer als Asylwerber seines unsicheren Aufenthalts hätte bewusst sein müssen sei unrichtig, da auf Grund der Zuerkennungsquoten von internationalem Schutz für afghanische Staatsbürger in Österreich und der Tatsache, dass dem Neffen Subsidiärschutz zuerkannt worden sei, sowie auf Grund des Verfahrensverlaufes (Zurückverweisung zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung) der Beschwerdeführer mit einer positiven Entscheidung betreffend seines Antrages auf internationalen Schutz habe rechnen dürfen. Zudem habe es sich um einen einzigen Antrag und nicht um einen Folgeantrag gehandelt. Der Beschwerdeführer sei auch mangels Heimreisezertifikates nicht abschiebbar. Der Beschwerdeführer habe gegenüber seinem Neffen, nach dem Tod des Vaters, eine väterliche Rolle eingenommen und bestehe regelmäßiger Kontakt. Durch die Aufenthaltsbeendigung würde der Neffe jeglichen familiären Bezug verlieren, was für diesen traumatisch wäre. Beigelegt wurde der Beschwerde ein „Arbeitsvorvertrag“ vom ***, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn *** betreffend eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu einem Bruttolohn von € 346,40 monatlich und einer Wochenarbeitszeit von 8 Stunden. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stattzugeben, allenfalls in Ergänzung an die Erstinstanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche zur Beiziehung eines Dolmetschers für die afghanische Sprache (Pashtun) auf den *** vertagt und fortgesetzt wurde. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** und den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgericht NÖ, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl. *** und den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgericht NÖ, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung eingangs ausgeführt, dass die Beschwerde von seinem Rechtsvertreter, *** verfasst worden sei und er sie unterschrieben habe. Es sei ihm jedoch nicht übersetzt worden, was drinnen steht. Dem Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit dem Dolmetscher der wesentliche Inhalt der Beschwerde kurz dargelegt. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit sechs Jahren in Österreich aufhältig sei und sich integriert habe und sich seither auch nichts zu Schulden kommen habe lassen. Er sei nicht einmal bei Rot über die Straße gegangen. Zur Sache befragt hat der Beschwerdeführer ausgesagt wie folgt: „Wenn ich gefragt werde, unter Erörterung der Rechtslage in Bezug auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die gesetzlichen Voraussetzungen, wonach mein Antrag eigentlich zurück- statt abzuweisen wäre, da sich in der Zeit zwischen Entscheidung des Bundesasylamtes bzw. des Asylgerichtshofes und der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Sachverhaltsänderung ergeben habe, gebe ich an, dass ich einen B1-Kur besucht habe, jedoch durchgefallen bin. Ich hätte noch gerne mehrere Kurse besucht, diese Möglichkeit war mir allerdings nicht gegeben, da ich keine Ausweise habe und keine Berechtigungen dazu.“ Der Beschwerdeführer legte ein Zertifikat B1 Deutsch-Österreich vor, datiert mit *** vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch mit dem Ergebnis „nicht bestanden“. Weiters vorgelegt wurde nochmals das Zertifikat Grundstufe Deutsch A2, datiert mit ***, welches auf „bestanden“ lautet. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor: „Weiters habe ich Empfehlungsschreiben von Freunden vorgelegt. Ich habe mich bemüht, bei der Gemeinde und auch bei der Caritas Arbeit zu finden, was mir allerdings aufgrund meines Status in Österreich nicht möglich war. Ohne Arbeit kann ich allerdings auch nichts weiter erreichen.“ Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor: „Ich beantrage weiterhin, dass mir der gegenständliche Titel erteilt wird, da ich mittlerweile seit sechs Jahren in Österreich aufhältig bin und mich sehr bemühe, worum ich ersuche, das auch entsprechend berücksichtigt und gewürdigt wird, bei der Entscheidung. Ohne Aufenthaltstitel kann ich in Österreich nicht arbeiten und auch nichts machen.“ Vom Beschwerdeführer wurden Empfehlungsschreiben vorgelegt, welche in Kopie zum Akt genommen und die Originale dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt wurden. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und am *** illegal nach Österreich eingereist. Er hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom ***, FZ: ***, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der nunmehrige Beschwerdeführer unter einem aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom ***, welches am *** in Rechtskraft erwachsen ist, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 des Asylgesetz 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom ***, welches am *** in Rechtskraft erwachsen ist, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 des Asylgesetz 2005 abgewiesen. Am ***, also nur 6 Monate nach Rechtskraft der Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ersterteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 und hat diesen Antrag mit Schreiben vom *** wie folgt begründet:Paragraph 10, Asylgesetz 2005 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ersterteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, und hat diesen Antrag mit Schreiben vom *** wie folgt begründet: „Sehr geehrter Herr ***, ich bin im Oktober *** gemeinsam mit meinen damals minderjährigen Neffen, ***, nach Österreich geflüchtet, da der Vater von *** in Afghanistan von den Taliban ermordet wurde. Ich habe ab diesem Zeitpunkt die Vaterrolle übernommen. Mein Neffe hat subsidiären Schutz in Österreich bekommen. Ich bin der einzige Familienangehörige den mein Neffe in Österreich hat. Wir haben eine enge familiäre Beziehung zueinander. Wir sehen uns regelmäßig, mein Neffe verbringt jedes Wochenende auch bei mir. Da *** keinen Vater mehr hat, bin ich seine Bezugsperson; sozusagen sein „Vaterersatz“. Mein Neffe braucht mich dringend und ich ihn auch. Es besteht ein gegenseitiges emotionales Abhängigkeitsverhältnis. Des Weiteren habe ich viele Freunde in Österreich. Wir gehen gemeinsam spazieren und führen angeregte Gespräche. *** ist ein besonders enger Freund von mir mit den ich viel unternehme, wir treffen und zwei bis dreimal in der Woche. Ich werde der Behörde Empfehlungsschreiben von meinen Freunden und meinen Neffen so schnell wie möglich vorlegen. Meine privaten Interessen in Österreich zu bleiben sind jedenfalls gewichtiger als das staatliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung. Ich bin seit vier Jahren und drei Monaten in Österreich aufhältig und sehr gut integriert. Meine Deutschkenntnisse habe ich der Behörde bereits zur Kenntnis gebracht. Nach Erteilung der Aufenthaltskarte werde ich einer Arbeit nachgehen können und meine Integration fortsetzen. Mit freundlichen Grüßen (eigenhändige Unterschrift) ***“ Diesem Schreiben beigelegt waren 6 Empfehlungsschreiben. In weiterer Folge erging der gegenständlich angefochtene Bescheid, welcher am *** durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat am *** die Prüfung A2-Grundstufe Deutsch 2 „bestanden“. Die Prüfung betreffend das Sprachzertifikat B1 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvorvertrag, datiert mit ***, über eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu einem monatlichen Bruttolohn von € 346,
- Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der festgestellte Sachverhalt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und darüber hinaus unbestritten ist. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu würdigen: § 81 Abs. 23 NAG bestimmt:Paragraph 81, Absatz 23, NAG bestimmt: „Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“„Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ Gemäß § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amtswegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amtswegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 sind Anträge gemäß der §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, sind Anträge gemäß der Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils aufgrund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils aufgrund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- die Landespolizeidirektion nach einer Beschlussfassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils aufgrund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.die Landespolizeidirektion nach einer Beschlussfassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils aufgrund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG vorliegen, herangezogen werden.Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorliegen, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebende erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein.Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebende erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein. Maßgeblich für eine Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtkräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zugrunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat (VwGH 26.06.2013, 2011/22/0319).Maßgeblich für eine Zurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtkräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zugrunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Artikel 8, EMRK maßgeblich geändert hat (VwGH 26.06.2013, 2011/22/0319). Der Asylgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom *** eingehend mit dem Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK im Zusammenhang mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz und Abs. 2 Asylgesetz, insbesondere mit dem Verhältnis des Beschwerdeführer zu seinem Neffen und der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.Der Asylgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom *** eingehend mit dem Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins und 2 EMRK im Zusammenhang mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz und Absatz 2, Asylgesetz, insbesondere mit dem Verhältnis des Beschwerdeführer zu seinem Neffen und der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der oben genannte Arbeitsvorvertrag wurde erst nach Erlassung der gegenständlich angefochtenen Entscheidung vorgelegt. Nach Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung hat der Beschwerdeführer neue Unterlagen, nämlich Empfehlungsschreiben und ein Sprachzertifikat Deutsch – Niveau A2 vorgelegt. Auch wenn mit diesen Unterlagen Änderungen dargetan werden, kommt diesen angesichts des kurzen Zeitraumes zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der bisherigen Gesamtdauer des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers kein derartiges Gewicht zu, dass sie eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK ermöglichen (siehe etwa zu den Deutschkenntnissen und Unterstützungserklärungen das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/22/0202).Auch wenn mit diesen Unterlagen Änderungen dargetan werden, kommt diesen angesichts des kurzen Zeitraumes zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der bisherigen Gesamtdauer des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers kein derartiges Gewicht zu, dass sie eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK ermöglichen (siehe etwa zu den Deutschkenntnissen und Unterstützungserklärungen das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/22/0202). Dies hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, Zl. 2013/22/0006, in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden. Im Sinne der geforderten Gesamtbetrachtung ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich bis zur Entscheidung der Niederlassungsbehörde nicht von derartigem Gewicht, dass eine Änderung des Sachverhaltes, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatschen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen, vorliegen würden.Im Sinne der geforderten Gesamtbetrachtung ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich bis zur Entscheidung der Niederlassungsbehörde nicht von derartigem Gewicht, dass eine Änderung des Sachverhaltes, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatschen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen, vorliegen würden. Die Überprüfung der im Asylverfahren ergangenen Ausweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0205). In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof in einen ganz ähnlich gelagerten Fall, bei dem der Antragsteller schon neun Jahre in Österreich aufhältig war, die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages als unbegründet abgewiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2013, 2013/22/0250, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegenden Antrag zurückgewiesen wird. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0542