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LVwG-AV-1120/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1120/001-2015 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Senatsvorsitzenden, Mag. Franz Kramer als Berichter, Mag. Christian Gindl als Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, betreffend Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Flurbereinigungsverfahren ***, beschlossen: I.römisch eins. Der Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom ***, ***, wird hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, insoweit aufgehoben, als Besitzstandsausweis und Bewertungsplan dieser Grundstücke vom Verlauf der gemeinsamen Grundgrenze mit der Grundstück Nr. ***, KG ***, abhängig ist, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ ABB zurückverwiesen.Der Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom ***, ***, wird hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, insoweit aufgehoben, als Besitzstandsausweis und Bewertungsplan dieser Grundstücke vom Verlauf der gemeinsamen Grundgrenze mit der Grundstück Nr. ***, KG ***, abhängig ist, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ ABB zurückverwiesen., II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 97 FLG (Flurverfassungslandesgesetz 1975,LGBI. 6650-10)Paragraphen 10, Absatz 2, 12, Absatz eins und 97 FLG (Flurverfassungslandesgesetz 1975,, LGBI. 6650-10) §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24, 27 und 28 Abs. 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, und 28 Absatz 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung

  1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, ***, erließ die NÖ ABB den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Flurbereinigungsverfahren ***. Der Bescheid bezieht sich unter anderem auf die Grundstücke Nr. *** (Eigentümer: ***), *** (Eigentümer: ***) und *** (Eigentümerin: ***), alle in der KG ***. Diese Grundstücke haben eine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welches im Eigentum des *** steht. Diese Grenze ist gleichzeitig Verfahrensgrenze, d.h. das Grundstück Nr. *** liegt im ausgeschlossenen Gebiet. Den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Unterlagen zufolge fand am *** eine Grenzverhandlung der Agrarbehörde statt. Im aufgenommenen Grenzverhandlungsprotokoll ist festgehalten, dass der Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, den Grenzverlauf bestritt. Es findet sich (lediglich) der Vermerk, dass die Grenzpunkte ***, *** und *** von *** nicht anerkannt würden. Gemäß einem Aktenvermerk vom *** hätte sich eine Differenz der Grenzpunkte laut DKM zur Natur im Ausmaß „von ca. 1,5 Metern zu Ungunsten von ***“ ergeben. Es hätte im Jahre *** eine Vermessung seitens des Vermessungsamtes *** gegeben, deren Ergebnisse Herrn *** gezeigt worden seien; die damalige Vermessung hätte Eingang in die DKM gefunden. Ein Vergleich eines Orthofotos aus dem Jahr *** mit der jetzigen DKM zeige, dass zu diesem Zeitpunkt die Natur mit der Mappe übereingestimmt hätte. Die Unterlagen würden von Herrn *** nicht anerkannt. Dieser Aktenvermerk wurde offensichtlich erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides angefertigt. Im Bescheid selbst finden sich keine über die planliche Darstellung hinaus gehenden Feststellungen zum Grenzverlauf und zur strittigen Frage der Eigentumsverhältnisse.
  2. Zum Beschwerdevorbringen Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ***. Darin führt er aus, das die „neu festgelegte“ Grundgrenze der KG *** mit seinem Grundstück Nr. ***, KG *** nicht richtig sei, weshalb er nicht bereit wäre, sie anzuerkennen. Er regte überdies einen Kompromiss mit den angrenzenden Grundeigentümern an.
  3. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften FLG, FLG, § 10.

(2)Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs. 1 muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.Paragraph 10,
(2)Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Absatz eins, muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. § 12.
(1)Über die Ergebnisse der Bewertung muß die Behörde einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.Paragraph 12,
(1)Über die Ergebnisse der Bewertung muß die Behörde einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen. § 97
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einschließlich der Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.Paragraph 97,
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich mit Ausnahme der im Absatz 3, genannten Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einschließlich der Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
(2)Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.
(3)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:
  1. a)Streitigkeiten, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
  2. b)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
  3. c)Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Landesverteidigung, der öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege, der Schifffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
  4. d)Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 bzw. § 14 Abs. 4 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1026, die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird.Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000 bzw. Paragraph 14, Absatz 4, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, Landesgesetzblatt 1026, die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird.
(4)Ist für die Durchführung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens die Entscheidung in einer der im Abs. 3 lit.c und d erwähnten Angelegenheiten erforderlich, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörden zu veranlassen. Deren Entscheidung ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.
(4)Ist für die Durchführung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens die Entscheidung in einer der im Absatz 3, Litera c und d erwähnten Angelegenheiten erforderlich, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörden zu veranlassen. Deren Entscheidung ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen. AVG § 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 39.(…)Paragraph 39 Punkt (, …,)
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  1. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) §
  2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
  3. (…)
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28, (…),
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
  1. Rechtliche BeurteilungIm vorliegenden Fall geht es um den Grenzverlauf und damit die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich dreier Grundstücke im Verfahrensgebiet sowie eines unmittelbar angrenzenden. Es ist evident, dass der Grenzverlauf und damit die Grundstücksgröße Einfluss auf den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan hinsichtlich der drei genannten Grundstücke in der Katastralgemeinde *** hat. Die Behörde hätte daher die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des strittigen Grundstücksstreifens zu klären gehabt. Zur Entscheidung auch über die ansonsten in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallenden Fragen von Besitz und Eigentum an den ins Verfahren einbezogenen Grundstücken (und damit auch hinsichtlich strittiger Grundstücksteile) ist die Agrarbehörde gemäß § 97 FLG kompetent. Sie hat dabei zivilrechtliche Normen anzuwenden.3.
  2. Rechtliche Beurteilung, , Im vorliegenden Fall geht es um den Grenzverlauf und damit die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich dreier Grundstücke im Verfahrensgebiet sowie eines unmittelbar angrenzenden. Es ist evident, dass der Grenzverlauf und damit die Grundstücksgröße Einfluss auf den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan hinsichtlich der drei genannten Grundstücke in der Katastralgemeinde *** hat. Die Behörde hätte daher die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des strittigen Grundstücksstreifens zu klären gehabt. Zur Entscheidung auch über die ansonsten in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallenden Fragen von Besitz und Eigentum an den ins Verfahren einbezogenen Grundstücken (und damit auch hinsichtlich strittiger Grundstücksteile) ist die Agrarbehörde gemäß Paragraph 97, FLG kompetent. Sie hat dabei zivilrechtliche Normen anzuwenden. Feststellungen, die diese strittige Frage betreffen und eine Entscheidung ermöglichten, hat die Behörde bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides offensichtlich nicht getroffen. Der nach Bescheiderlassung angelegte Aktenvermerk vermag daran nichts zu ändern, ist doch mit der Beischaffung von Unterlagen einer früheren Vermessung (welche nicht zur Aufnahme der Grundstücke in den Grenzkataster geführt hat) allein für die entscheidende Frage noch nichts gewonnen. Weder hat die Behörde (erkennbare) Feststellungen zu den Standpunkten der Parteien getroffen, noch diesen Gelegenheit gegeben bzw. sie angehalten, Behauptungen hinsichtlich ihres privatrechtlichen Titels zu erstatten (das unsubstantiierte Vorbringen, eine Grenze nicht anzuerkennen, genügt hiefür freilich nicht) sowie Beweise für ihren Standpunkt anzubieten, noch diese Beweise anschließend aufgenommen. Damit hat die Behörde den zur (ihr obliegenden) Beurteilung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse erforderlichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt. Angesichts des Umstandes, dass die NÖ ABB den im Widerspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers klar zutage tretenden Grenzstreit in ihrer Entscheidung in keiner Weise gewürdigt hat und begründend darauf nicht Bezug genommen hat, drängt sich die Vermutung auf, dass die Behörde diese möglicherweise schwierigen Sachverhaltsfeststellungen für den Fall einer Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zu überlassen gedachte. Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.Feststellungen, die diese strittige Frage betreffen und eine Entscheidung ermöglichten, hat die Behörde bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides offensichtlich nicht getroffen. Der nach Bescheiderlassung angelegte Aktenvermerk vermag daran nichts zu ändern, ist doch mit der Beischaffung von Unterlagen einer früheren Vermessung (welche nicht zur Aufnahme der Grundstücke in den Grenzkataster geführt hat) allein für die entscheidende Frage noch nichts gewonnen. Weder hat die Behörde (erkennbare) Feststellungen zu den Standpunkten der Parteien getroffen, noch diesen Gelegenheit gegeben bzw. sie angehalten, Behauptungen hinsichtlich ihres privatrechtlichen Titels zu erstatten (das unsubstantiierte Vorbringen, eine Grenze nicht anzuerkennen, genügt hiefür freilich nicht) sowie Beweise für ihren Standpunkt anzubieten, noch diese Beweise anschließend aufgenommen. Damit hat die Behörde den zur (ihr obliegenden) Beurteilung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse erforderlichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt. Angesichts des Umstandes, dass die NÖ ABB den im Widerspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers klar zutage tretenden Grenzstreit in ihrer Entscheidung in keiner Weise gewürdigt hat und begründend darauf nicht Bezug genommen hat, drängt sich die Vermutung auf, dass die Behörde diese möglicherweise schwierigen Sachverhaltsfeststellungen für den Fall einer Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zu überlassen gedachte. , , Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 (mittlerweile aufgrund zahlreicher Entscheidungen gefestigte Rechtsprechung), zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 (mittlerweile aufgrund zahlreicher Entscheidungen gefestigte Rechtsprechung), zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, vor, hat sich die belangte Behörde doch offenbar auf die bloße Beischaffung von Vermessungsunterlagen aus dem Jahr *** beschränkt und in weiterer Folge keinen Versuch unternommen, die zur Beurteilung der Eigentumsfrage im strittigen Grenzbereich erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Aufhebung beschränkt sich auf die Festlegung des Grenzverlaufs zwischen den oben angeführten Grundstücken und die davon abhängigen Parameter des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Feststellungen im Sinne der oben stehenden Ausführungen zu treffen haben. Da somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierte Entscheidung), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierte Entscheidung), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1120.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.