Obsah (8)
Art. 130§ 2§ 3Art. 133§ 25a§ 24§ 28§ 80RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-330/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazul
Projekt) liegen; sie ist möglichst eben (ohne Rinnen oder Krater) auszubilden.
- Mit Abbauende muss die freie Wasserfläche mindestens 3 ha (bezogen auf NNGW) betragen.
- Der Abbau ist in zusammenhängenden Abschnitten vollständig durchzuführen. Nach Beendigung des Abbaus jedes Abschnittes ist dieser zu rekultivieren. Die noch nicht rekultivierte Uferlänge in vollständig abgebauten Bereichen darf max. 100m betragen.
- Die Ausgestaltung des Grundwassersees hat in naturnaher Form (
den Projektunterlagen) zu erfolgen. Auf eine entsprechende Abschirmung gegenüber der (landwirtschaftlich genutzten) Umgebung ist zu achten.
- Die geplanten Flachwasserzonen sind im gewachsenen Boden herzustellen oder ausschließlich mit Überkorn bzw. (durchlässigem) grubeneigenem Material zu schütten.
- Mit Beendigung des Abbaus sind sämtliche technische Anlagen aus dem Grubenbereich zu entfernen und die restlichen Flächen vollständig zu rekultivieren.
- Das Durchfahren von freigelegtem Grundwasser mit Fahrzeugen und Geräten aller Art ist strengstens untersagt. Sollten die Fahrstreifen im Grubenbereich nach dem Trockenabbau durch ein Ansteigen des Grundwassers unter Wasser gesetzt werden, so sind diese mit grubeneigenem Material (jedoch kein Abraum oder Humus) entsprechend aufzuhöhen.
- Im abgebauten Bereich der Kiesgrube ist die Lagerung von Mineralölen, deren Derivaten und anderen wassergefährdenden Substanzen grundsätzlich verboten. Ebenso sind die Betankung, Reparaturen sowie die Reinigung von Maschinen und Geräten, insbesondere das Waschen und der Ölwechsel untersagt.
- Die Betankung stationärer Anlagen hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Unter dem Motor und Kraftstoffbehälter sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte und gegen Regen geschützte Stahlauffangwannen anzuordnen.
- Stromaggregate sind in ausreichender Entfernung vom freien Grundwasser (auf jeden Fall über HHGW und mind. 20 m entfernt) in einer öldichten Wanne (vergüteter Stahlbeton oder Stahlblech), deren Fassungsvermögen um mindestens 10 % größer sein muss als der Inhalt des Treibstoffbehälters, aufzustellen und zumindest mit einem Flugdach abzuschirmen.
- Es ist Sorge dafür zu tragen, dass durch den Betrieb der Abbaugeräte keine Verunreinigung des Untergrundes sowie des Grundwassers eintritt.
- Fahrzeuge jeder Art dürfen in das Abbaugebiet nur dann einfahren, wenn sie sich im Hinblick auf die Reinhaltung des Grundwassers in einem einwandfreien Zustand befinden.
- Sollten trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt Mineralöle oder andere wassergefährdende Substanzen auf ungeschützten Untergrund oder in den Baggersee gelangen, so sind das verunreinigte Bodenmaterial oder auf dem Wasser schwimmende Öl oder andere wassergefährdende Substanzen unverzüglich zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ist das Auslaufen von wassergefährdenden Substanzen (Mineralöl, Hydrauliköl etc.) unverzüglich zu melden.
- In der Grube sind stets mindestens 300 Liter eines wirksamen wasserabweisenden und auf Wasser schwimmfähigen Ölbindemittels vorrätig zu halten. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich und nachweislich als gefährlicher Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Jede Unterschreitung des Sicherheitsstreifens ist unzulässig und von der Bauaufsicht unverzüglich der Behörde zu melden. Die gesamte Breite des Schutzstreifens ist sofort wieder mit grubeneigenem Material herzustellen.
- Baulichkeiten jeder Art (ausgenommen Fundamente, Stiegen und Stege) dürfen nur über HHGW zu liegen kommen und in einem ausreichenden Abstand von der offenen Wasserfläche errichtet werden. Aborte sind in ausreichender Entfernung vom offenen Grundwasser und auf jeden Fall über dem HHGW aufzustellen.
- Jede Unterteilung des einmal geschaffenen Baggersees wird untersagt.
- Jeder Oberflächenzufluss zum See ist durch entsprechende Ausbildung der Grubenränder (Überhöhung der Ränder oder Mulden) zu unterbinden. Dadurch sollen Böschungserosionen und das Einschwemmen von Humus, Nähr- und Schadstoffen vermindert werden.
- Die Sicherungen, Böschungen und Bermen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
- Der Baggersee ist stets frei von Ablagerungen jeder Art (einschließlich Bodenaushub, Bauschutt etc.) zu halten. Allenfalls im Abbaugebiet vorgenommene Ablagerungen sind, ohne Rücksicht darauf von wem diese stammen, unverzüglich und unaufgefordert auf eine entsprechende und genehmigte Behandlungsanlage zu verbringen. Arbeitnehmerschutz
- Arbeiten in Perioden mit starkem Frost und damit verbundener starker, geschlossener Eisdecke im Bereich der Grundwasserfreilegung sind verboten.
- Die Fahrerkabinen der verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmittel müssen über eine Klimaanlage verfügen. Diese Anlage ist
den Herstellerangaben zu warten.
- Über die Wartung bzw. den Tausch der Filter sowie die in Verwendung stehende Filterklasse der Schutzbelüftung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzubewahren.
- In Abstimmung mit der arbeitsmedizinischen Betreuung ist ein Hautschutzplan zu erstellen und umzusetzen.
- Auf den selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind jeweils eine funktionstüchtige, netzunabhängige, jederzeit leicht erreichbare Handlampe sowie eine Warnweste mitzuführen.
- Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sind Maßnahmen betreffend den Schrapper hinsichtlich Lärm und Vibrationen festzulegen und die Umsetzung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.
- Der Sicherheitsabstand des Schrappers zur Grundwasserfreilegung muss 3 m betragen. Hinweis ● Die bereits im Bescheid der Berghauptmannschaft *** vom ***, Zl. ***, vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen und Betriebsvorschriften (Randwälle, Hinweisschilder, versperrbare Zufahrt etc.) gelten weiterhin. II. Abweisung der Einwendungenrömisch zwei. Abweisung der Einwendungen Die Bezirkshauptmannschaft X entscheidet über die seitens der Nachbarin *** erhobenen Einwendungen, dass es durch die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zu unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe und Lärm kommt, wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entscheidet über die seitens der Nachbarin *** erhobenen Einwendungen, dass es durch die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zu unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe und Lärm kommt, wie folgt: Die Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen. IV. Kostenrömisch vier. Kosten Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten: Verwaltungsabgabe € 6,50 Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung vom *** (3 Amtsorgane, Dauer 54 halbe Stunden; 1 Amtsorgan, Dauer € 16 halbe Stunden; 1 Amtsorgan, Dauer 15 halbe Stunden; 1 1.324,80 Amtsorgan, Dauer 11 halbe Stunden) Barauslagen für die Teilnahme eines Vertreters des Arbeitsinspektorates an der Verhandlung € 124,20 für die Verlautbarung in der Tageszeitung € 414,00 Summe € 1.869,50 (Gebührenhinweis: Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten: Antrag € 14,30 Beilagen € 411,60 Verhandlungsschrift € 85,80 Summe) € 511,70 Auf dem beiliegenden Zahlschein ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 2.381,
- Anmerkung: Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Kosten für die Zeitungsverlautbarung, die Kommissionsgebühren und die Vergebührung der Verhandlungsschrift für das in derselben Verhandlung behandelte Verfahren über den Gewinnungsbetriebsplan für den angrenzenden Abbau „***“ (***) zur Gänze im gegenständlichen Bescheid vorgeschrieben. Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung (Spruchteile I–III) § 115 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 80, 81, 83, 116 und 171 Abs.1 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroGParagraph 115, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 80, 81, 83, 116 und 171 Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG § 94 Abs.1 Z. 7 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG (hinsichtlich der Auflagen 1–5 und 32–38)Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG (hinsichtlich der Auflagen 1–5 und 32–38) für die Kostenentscheidung §§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVGParagraphen 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1 Tarifpost 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 § 12 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArblGParagraph 12, Absatz 6, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArblG Begründung zu Spruchteil Izu Spruchteil römisch eins Die Entscheidung stützt sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, auf das in der Verhandlungsschrift vom *** festgehaltene Verhandlungsergebnis, auf die ergänzenden Gutachten der Amtssachverständigen und auf die angeführten Rechtsgrundlagen. zu Spruchteil IIzu Spruchteil römisch zwei Die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Nachbarin ***, Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, mit Schreiben vom *** vorgebrachten und in der Verhandlungsschrift vom *** weiter präzisierten Einwendungen wurden bei der Beurteilung des Vorhabens durch die beigezogenen Amtssachverständigen berücksichtigt. Betreffend Lärm wurde bereits in der Verhandlungsschrift vom *** vom Amtssachverständigen für Lärmschutz festgestellt, dass die durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartende Erhöhung der Schallimmissionen um 0,8 dB weder messtechnisch einwandfrei nachweisbar noch durch das menschliche Gehör einwandfrei zu verifizieren sei. Betreffend den Luftschadstoff Staub wurde vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in der Verhandlungsschrift vom *** die im Projekt vorgesehene Befeuchtung der innerbetrieblichen Fahrwege durch einen Auflagenvorschlag präzisiert und als geeignet beurteilt, die Emissionen auf ein dem Stand der Technik entsprechendes Maß zu reduzieren. Ein am *** eingebrachter Alternativvorschlag zu dem in der Verhandlungsschrift vom *** vom Amtssachverständigen auf Grundlage der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) geforderten Tausch des Dieselmotors der Schrapperanlage wurde zur ergänzenden Stellungnahme an den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung übermittelt und mit Stellungnahme vom *** wie folgt beurteilt: »Seitens der Antragstellerin wurde nun als alternative Emissionsminderungsmaßnahme zum Motortausch beim zum Einsatz vorgesehenen Schrapper der Einbau eines Dieselpartikelfilters vorgeschlagen, da die in der VHS vom *** zitierte MOT-V für das Inverkehrbringen von verbrennungsmotorbetriebenen mobilen Anlagen anzuwenden ist, der Schrapper aber gebraucht erworben und somit bereits vorher in Verkehr gebracht worden war. Fachlich kann dazu ausgeführt werden, dass sich das Abbaugelände im ausgewiesenen Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L, BGBl. I, Nr.115/1997 i.d.g.F. BGBl. I, Nr. 77/2010) bzw. nach der „NÖ. Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)“ befindet. Durch den Einbau eines Dieselpartikelfilters wird diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen und der Ausstoß von Partikeln in Form von Feinstaub bzw. Ruß dem Stand der Technik entsprechend reduziert.Fachlich kann dazu ausgeführt werden, dass sich das Abbaugelände im ausgewiesenen Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr.115 aus 1997, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 77 aus 2010,) bzw. nach der „NÖ. Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)“ befindet. Durch den Einbau eines Dieselpartikelfilters wird diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen und der Ausstoß von Partikeln in Form von Feinstaub bzw. Ruß dem Stand der Technik entsprechend reduziert. Obwohl die ggst. Anlage zur Materialgewinnung, wie vorgenannt, bereits in Verkehr gebracht ist, erscheint die Nachrüstung mit einem Partikelfilter aufgrund des geplanten Einsatzes im belasteten Gebiet in Bezug auf Feinstaub (PM10) erforderlich. Jedoch kann dadurch die in der Verhandlungsschrift vom *** vom ASV für Luftreinhaltung vorgeschlagene Auflage 1 als sinngemäß erfüllt angesehen werden und entfallen. Der als Auflage 2 vorgeschlagenen Vorschreibung einer fix installierten Befeuchtungsanlage für die unbefestigten innerbetrieblichen Fahrwege und den sonstigen Ausführungen des ASV für Luftreinhaltung wird vollinhaltlich zugestimmt.« Entgegen dem obgenannten Vorschlag, die Auflage 1 entfallen zu lassen, erachtete es die Bezirkshauptmannschaft X für zweckmäßig, stattdessen den ursprünglichen Auflagenvorschlag 1 aus der Verhandlungsschrift vom *** – in Abstimmung mit dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung – wie folgt abzuändern:Entgegen dem obgenannten Vorschlag, die Auflage 1 entfallen zu lassen, erachtete es die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn für zweckmäßig, stattdessen den ursprünglichen Auflagenvorschlag 1 aus der Verhandlungsschrift vom *** – in Abstimmung mit dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung – wie folgt abzuändern: "Der Dieselmotor der Schrapperanlage ist mit einem Partikelfiltersystem nachzurüsten, das hinsichtlich des Ausstoßes von Partikeln in Form von Feinstaub (PM10) bzw. Ruß zumindest den Emissionsvorschriften der Stufe IIIA der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), i.d.F. BGBl. II Nr. 463/2013, entspricht. Eine diesbezügliche Herstellerbestätigung ist der Bezirkshauptmannschaft X vor Inbetriebnahme der Schrapperanlage vorzulegen.""Der Dieselmotor der Schrapperanlage ist mit einem Partikelfiltersystem nachzurüsten, das hinsichtlich des Ausstoßes von Partikeln in Form von Feinstaub (PM10) bzw. Ruß zumindest den Emissionsvorschriften der Stufe IIIA der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2013,, entspricht. Eine diesbezügliche Herstellerbestätigung ist der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vor Inbetriebnahme der Schrapperanlage vorzulegen." Unter Hinweis auf die vorgenannte Auflagenanpassung sowie unter Anschluss des Einreichprojekts und der Verfahrensakten wurde eine Stellungnahme der Amtsärztin als umwelthygienischer Amtssachverständiger eingeholt. Diese kam in ihrer Stellungnahme vom *** zu folgendem Schluss: „Folgt man den Stellungnahmen der ASV für Lärmtechnik und Luftreinhaltung so stellt die Nassbaggerung keine wesentliche Änderung der Abbauarbeiten dar. Der Schotterabbau wird nunmehr nicht mehr trocken sondern in Form der Nassbaggerung erfolgen. Die zu erwartenden Schallleistungspegel liegen innerhalb der Messtoleranz und sind lt. GA des ASV für Lärmtechnik auch für das menschliche Ohr nicht zu differenzieren. Die Staubbelastung sollte sich bei der Form der Nassbaggerung ebenfalls nicht verändern. Wesentlich ist die Aufnahme der nachfolgenden Auflage zur Hintanhaltung von unerwünschten Staubausträgen besonders bei trockener und windiger Witterung: ● Die unbefestigten Arbeits- und Verkehrsflächen am Betriebsgelände müssen durch Befeuchtungsanlagen in regelmäßigen Abständen deutlich feucht gehalten werden. Die Befeuchtungsanlagen sind stationär zu gestalten und ein Betriebstagebuch ist zu führen. Bei Einhaltung der obigen Auflage ist von aä. Seite keine unzumutbare Belästigung und/oder Gesundheitsgefährdung durch die Nassbaggerung bei „***“ zu erwarten.“ Unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Stellungnahme wurde auch der Auflagenvorschlag 2 des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung aus der Verhandlungsschrift vom *** (S. 11) seitens der Behörde wie folgt neu formuliert: „Die unbefestigten Arbeits- und Verkehrsflächen am Betriebsgelände sind bei trockener Witterung feucht zu halten. Zu diesem Zweck sind fixe Berieselungseinrichtungen zu installieren. Die Befeuchtungsmaßnahmen sind in einem Betriebsbuch zu dokumentieren, das zur Einsichtnahme durch Behördenorgane im Betrieb aufzulegen ist.“ Die ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom *** und der Amtsärztin vom ***, sowie die sich daraus ergebenden vorstehend wieder gegebenen Anpassungen der in der Verhandlungsschrift vom *** vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vorgeschlagenen Auflagen wurden den Verfahrensparteien mit Parteiengehör vom *** zur Kenntnis gebracht. Auf Grundlage der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Beweise und deren schlüssiger Beurteilung durch die beigezogenen Amtssachverständigen gelangte die Behörde zu der Überzeugung, dass bei projektsgemäßer Umsetzung des Vorhabens und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist. In der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Nachbarin *** vom *** wurden die bereits im Schreiben vom *** bzw. in der Verhandlungsschrift vom *** vorgebrachten Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen, aufrechterhalten. Dabei wurden keine neuen Beweise vorgebracht und die aufgestellten Behauptungen im Zusammenhang mit den Gutachten der Amtssachverständigen erfolgten nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Die vorgebrachten Einwendungen waren somit nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen und daher abzuweisen. Angemerkt wird, dass die Beurteilung der Auswirkungen auf die Nachbarschaft durch die Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Lärmschutz und Humanmedizin unter Anwendung der Bestimmungen für Wohngebiete erfolgte, obwohl es sich beim Wohnhaus der Nachbarin *** um ein im Grünland befindliches Gebäude handelt. zu Spruchteil IIIzu Spruchteil römisch drei Betreffend die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Nachbarin *** mit Schreiben vom *** vorgebrachten und in der Verhandlungsschrift vom *** weiter präzisierten Einwendungen hinsichtlich der (unzulässigen) Unterschreitung des Sicherheitsabstandes nach § 82 MinroG wird darauf hingewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Tieferlegung der Abbausohle in einem bestehenden Bergbaugebiet und keine flächenhafte Erweiterung handelt. Die Entfernung zu den Grundstücken der Einwenderin ändert sich durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben somit nicht.Betreffend die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Nachbarin *** mit Schreiben vom *** vorgebrachten und in der Verhandlungsschrift vom *** weiter präzisierten Einwendungen hinsichtlich der (unzulässigen) Unterschreitung des Sicherheitsabstandes nach Paragraph 82, MinroG wird darauf hingewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Tieferlegung der Abbausohle in einem bestehenden Bergbaugebiet und keine flächenhafte Erweiterung handelt. Die Entfernung zu den Grundstücken der Einwenderin ändert sich durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben somit nicht. Überdies ist die Wahrung des Sicherheitsabstandes von Amts wegen wahrzunehmen und war die diesbezügliche Einwendung keine Geltendmachung eines subjektivöffentlichen Rechtes. Weiters sind im gegenständlichen Änderungsverfahren nach § 115 Abs. 3 MinroG lediglich die §§ 81, 83 und 116 leg.cit. – nicht jedoch die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 82 MinroG – anzuwenden. Auch aus diesem Grund ist die Einwendung hinsichtlich des Sicherheitsabstandes als unzulässig zu qualifizieren.Weiters sind im gegenständlichen Änderungsverfahren nach Paragraph 115, Absatz 3, MinroG lediglich die Paragraphen 81, 83 und 116 leg.cit. – nicht jedoch die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 82, MinroG – anzuwenden. Auch aus diesem Grund ist die Einwendung hinsichtlich des Sicherheitsabstandes als unzulässig zu qualifizieren. Die diesbezügliche Einwendung war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zur behaupteten Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X wird auf das bereits mit Parteiengehör vom *** zur Kenntnis gebrachte Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung, vertreten durch die Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, vom *** verwiesen, in dem schlüssig dargelegt wird, dass die gegenständliche Tieferlegung der Abbausohle im Abbaufeld „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, keinen UVP-pflichtigen Tatbestand darstellt und der Abbau in „***“ bei der erfolgten Einzelfallprüfung für das angrenzende Abbaufeld „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, als bestehender Abbau berücksichtigt wurde.Zur behaupteten Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wird auf das bereits mit Parteiengehör vom *** zur Kenntnis gebrachte Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung, vertreten durch die Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, vom *** verwiesen, in dem schlüssig dargelegt wird, dass die gegenständliche Tieferlegung der Abbausohle im Abbaufeld „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, keinen UVP-pflichtigen Tatbestand darstellt und der Abbau in „***“ bei der erfolgten Einzelfallprüfung für das angrenzende Abbaufeld „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, als bestehender Abbau berücksichtigt wurde. Zusammenfassend wurde in diesem Schreiben dargelegt, dass es sich bei den beiden Vorhaben „***“ (Tieferlegung) und „***“ (Erweiterung) um kein Gesamtvorhaben im Sinne des UVP-Gesetzes 2000 handelt. Überdies ist die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und wahrzunehmen und stellt diese Einwendung keine Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes dar. Die diesbezügliche Einwendung war daher als unzulässig zurückzuweisen. zu Spruchteil IVzu Spruchteil römisch vier Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro. Hinweise: Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: ***, BIC: ***) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.“
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde von *** rechtzeitig Beschwerde erhoben, die wie folgt lautet: „Gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ: ***, der Beschwerdeführerin zugestellt am ***, erhebt diese„Gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ: ***, der Beschwerdeführerin zugestellt am ***, erhebt diese BESCHWERDE
Art. 130, Abs.
1., Z. 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Artikel 130
,, Absatz eins,, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Gleichzeitig mit Erhebung der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
- Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom *** ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am *** zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.
- Beschwerdepunkte Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Versagung der erteilten Bewilligung sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt. Weiter erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
- Beschwerdegründe Der Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Unzuständigkeit der belangten Behörde angefochten.
- Sachverhalt 4.1 Mit Ansuchen vom *** beantragte der Konsenswerber die wesentliche Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Abbaufeld "***'' auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, in form einer Tieferlegung der Abbausohle zur Durchführung einer Nassbaggerung. In diesem Zusammenhang wurde neben der Tieferlegung der Abbausole sowie die Durchführung einer Nassbaggerung, auch die Verringerung des Sicherheitsabstandes von drei Meter zum im Osten angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. ***, KG *** geplant. 4.2 Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung. Da für das beantragte Projekt sowohl eine wasserrechtliche Bewilligung als auch die nunmehr gegenständliche Bewilligung
Mineralrohstoffgesetz (MinroG) erforderlich ist, wurden in den o.a. schriftlich erhobenen Einwendungen hinsichtlich beider beantragter Bewilligungen inhaltlich begründete Einwendungen vorgebracht. Gegenstand dieser begründeten Einwendungen war u.a. die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen, die unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefahrdung durch Luftschadstoffe, die lärmbedingten unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen sowie die Unzuständigkeit der BlH X. Die Unzuständigkeit der BH X wurde insbesondere vor dem Hintergrund eingewandt, dass nach eigenen Angaben des Konsenswerbers die Fläche des beantragten Abbaus mit rund 13 ha beziffert wurde. Damit wäre sowohl der Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G, Z. 25 Spalte 3, lit. c) als auch lit. d) erfüllt und es würde sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handeln.Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung. Da für das beantragte Projekt sowohl eine wasserrechtliche Bewilligung als auch die nunmehr gegenständliche Bewilligung
Mineralrohstoffgesetz (MinroG) erforderlich ist, wurden in den o.a. schriftlich erhobenen Einwendungen hinsichtlich beider beantragter Bewilligungen inhaltlich begründete Einwendungen vorgebracht. Gegenstand dieser begründeten Einwendungen war u.a. die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen, die unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefahrdung durch Luftschadstoffe, die lärmbedingten unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen sowie die Unzuständigkeit der BlH römisch zehn. Die Unzuständigkeit der BH römisch zehn wurde insbesondere vor dem Hintergrund eingewandt, dass nach eigenen Angaben des Konsenswerbers die Fläche des beantragten Abbaus mit rund 13 ha beziffert wurde. Damit wäre sowohl der Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G, Ziffer 25, Spalte 3, Litera c,) als auch Litera d,) erfüllt und es würde sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handeln. lm Zusammenhang mit der unzumutbaren Belästigung sowie Gesundheitsgefahrdung durch Luftschadstoffe wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Vorhaben innerhalb eines Sanierungsgebietes - Feinstaub- liegen würde und ungeachtet dessen gem. § 116 Abs 1 Z 5 MinroG die nach dem "besten Stand der Technik" vermeidbaren Immissionen zu unterbleiben hätten. Aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung sowie der unzumutbaren Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe wurde eingewandt, dass die Einreichunterlagen aufgrund deren wesentlichen Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit keinen ausreichenden Aufschluss darüber geben würden, ob Schutzgüter des § 116 MinroG, in welchem Ausmaß auch immer, beeinträchtigt werden. Daher behielt sich die Beschwerdeführerin jedenfalls vor, nach erforderlicher Vervollständigung der Luftschadstoffanalyse eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene vorzunehmen.lm Zusammenhang mit der unzumutbaren Belästigung sowie Gesundheitsgefahrdung durch Luftschadstoffe wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Vorhaben innerhalb eines Sanierungsgebietes - Feinstaub- liegen würde und ungeachtet dessen gem. Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 5, MinroG die nach dem "besten Stand der Technik" vermeidbaren Immissionen zu unterbleiben hätten. Aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung sowie der unzumutbaren Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe wurde eingewandt, dass die Einreichunterlagen aufgrund deren wesentlichen Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit keinen ausreichenden Aufschluss darüber geben würden, ob Schutzgüter des Paragraph 116, MinroG, in welchem Ausmaß auch immer, beeinträchtigt werden. Daher behielt sich die Beschwerdeführerin jedenfalls vor, nach erforderlicher Vervollständigung der Luftschadstoffanalyse eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene vorzunehmen. Zu den lärmbedingten, unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen wandte die Beschwerdeführerin insbesondere ein, dass das dem Projekt zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten der *** mangelhaft wäre, da entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die zu erwartenden Betriebsgeräusche nicht messtechnisch sondern lediglich rechnerisch ermittelt wurden. Aus diesem Grund wäre eine auf dem schalltechnischen Gutachten basierende immanente medizinische Beurteilung der lärmbedingten, unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen nicht möglich. Weiter wurde u.a. eingewandt, dass auch die für die Immissionsbeurteilung herangezogenen Immissionspunkte falsch gewählt worden wären, da diese auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vom Abbauvorhaben abgekehrt gesetzt und somit keinesfalls für Immissionen repräsentativ wären. 4.3 In der Folge fand am *** eine mündliche Verhandlung betreffend das beantragte Vorhaben sowie die Erweiterung der bestehenden Nassbaggerung auf das unmittelbar anschließende Abbaugebiet "***" statt. 4.4 Aufgrund des Schreibens der BH X vom ***, in welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die BH X beabsichtige, das beantragte Projekt gem. MinroG zu bewilligen, sowie im Hinblick auf die beigelegten gutachterliehen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung sowie der Amtsärztin als Amtssachverständige für Umwelthygiene ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen mit Schreiben vom ***. Insbesondere wurde neuerlich begründet ausgeführt, dass es sich bei den beantragten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemeinsam behandelten Vorhaben "***" und "***" tatsächlich um ein einheitliches Vorhaben im Sinn des § 2 Abs 2 UVP-G handle. Demnach würde das gegenständliche Projekt jedenfalls der UVP-Pflicht unterliegen, weswegen die BH X die unzuständige Behörde wäre und den verfahrenseinleitenden Antrag bereits aus diesem Grund hätte zurückweisen müssen. Weiter wurde betreffend die zwischenzeitig ausgetauschten und verbesserten Einreichunterlagen eingewandt, dass diese weiterhin keinen ausreichenden Aufschluss darüber geben würden, ob die Schutzgüter des § 116 MinroG beeinträchtig werden. Hinsichtlich der gutachterliehen Stellungnahmen der Amtssachverständigen wurden jene notorische Tatsachen bzw. Widersprüche aufgezeichnet, welche eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene nicht möglich machen würden.Aufgrund des Schreibens der BH römisch zehn vom ***, in welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die BH römisch zehn beabsichtige, das beantragte Projekt gem. MinroG zu bewilligen, sowie im Hinblick auf die beigelegten gutachterliehen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung sowie der Amtsärztin als Amtssachverständige für Umwelthygiene ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen mit Schreiben vom ***. Insbesondere wurde neuerlich begründet ausgeführt, dass es sich bei den beantragten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemeinsam behandelten Vorhaben "***" und "***" tatsächlich um ein einheitliches Vorhaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G handle. Demnach würde das gegenständliche Projekt jedenfalls der UVP-Pflicht unterliegen, weswegen die BH römisch zehn die unzuständige Behörde wäre und den verfahrenseinleitenden Antrag bereits aus diesem Grund hätte zurückweisen müssen. Weiter wurde betreffend die zwischenzeitig ausgetauschten und verbesserten Einreichunterlagen eingewandt, dass diese weiterhin keinen ausreichenden Aufschluss darüber geben würden, ob die Schutzgüter des Paragraph 116, MinroG beeinträchtig werden. Hinsichtlich der gutachterliehen Stellungnahmen der Amtssachverständigen wurden jene notorische Tatsachen bzw. Widersprüche aufgezeichnet, welche eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene nicht möglich machen würden. 4.4 Dennoch erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid. 5. Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Der Konsenswerber beantragte einerseits mit Schreiben vom *** die Bewilligung für die wesentliche Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes ftir die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe in Form einer Tieferlegung der Abbausohle zur Durchführung einer Nassbaggerung auf dem bestehenden Abbaufeld "***" andererseits mit Schreiben vom *** die Bewilligung für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertätige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Abbaufeld "***", in Form einer Nassbaggerung. Die aufgrund der Nassbaggerung entstehenden Grundwasserteiche sollen in der Natur eine Einheit bilden. Die beiden beantragten Vorhaben wurden in der Folge in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung am *** zusammen behandelt und auch im Rahmen eines Ortsaugenscheins besichtigt. Daraus sowie aus den Einreichunterlagen ergibt sich zweifellos, dass die gegenständlich beantragten Projekte, ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2. Abs. UVP-G darstellen.Die beiden beantragten Vorhaben wurden in der Folge in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung am *** zusammen behandelt und auch im Rahmen eines Ortsaugenscheins besichtigt. Daraus sowie aus den Einreichunterlagen ergibt sich zweifellos, dass die gegenständlich beantragten Projekte, ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Abs. UVP-G darstellen. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde im bekämpften Bescheid lediglich lapidar eingegangen und über den diesbezüglich erhobenen Einwand wird nicht ausreichend abgesprochen. Bereits aus diesem Grund belastet die Behörde den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und zeigt sich darin die wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Inhaltlich setzte sich die belangte Behörde mit der eingewandten Unzuständigkeit lediglich oberflächlich auseinander und verwies in diesem Zusammenhang größtenteils kommentarlos auf den Feststellungsbescheid der NÖ-Landesregierung vom ***, GZ: ***. Dieser ist jedoch aus folgenden Gründen für das beantragte Vorhaben nicht einschlägig: Diesem Feststellungbescheid liegt eine Flächeninanspruchnahme von 7,37 ha betreffend das Abbaufeld "***" zugrunde. Tatsächlich ist vom Projektwerber für dieses Abbaufeld eine Fläche von 8,60 ha beantragt und wird diese Fläche nicht vom Feststellungbescheid gedeckt. Der Begriff des Vorhabens
§ 2Abs.
2 UVP-G hat zum einen für die Bestimmung der UVP-Pflicht, zum anderen für den Umfang der behördlichen Prüfpflicht sowie die Reichweite der Entscheidungskonzentration maßgebliche Bedeutung (vgl. Enöckl-Raschauer, UVP-G-Kommentar², RZ8 zu § 2). Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, dass es sich um ein Änderungsvorhaben eines bestehenden Abbaus handelt. Allerdings umfasst der bestehende Abbau nicht eine Fläche von 29,39 ha, sondern hat aufgrund des unmittelbaren Naheverhältnisses, der südlich anschließenden Abbaufelder einen vielfach größeren Umfang. Dies wurde im Feststellungverfahren nicht geprüft. Vielmehr wurde im Bescheid ausgeführt, dass bloß das Abbaufeld ,,***" mit einer Fläche von 17,90 ha bei der Beurteilung der Auswirkung berücksichtigt wurde.Diesem Feststellungbescheid liegt eine Flächeninanspruchnahme von 7,37 ha betreffend das Abbaufeld "***" zugrunde. Tatsächlich ist vom Projektwerber für dieses Abbaufeld eine Fläche von 8,60 ha beantragt und wird diese Fläche nicht vom Feststellungbescheid gedeckt. Der Begriff des Vorhabens
Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G hat zum einen für die Bestimmung der UVP-Pflicht, zum anderen für den Umfang der behördlichen Prüfpflicht sowie die Reichweite der Entscheidungskonzentration maßgebliche Bedeutung vergleiche Enöckl-Raschauer, UVP-G-Kommentar², RZ8 zu Paragraph 2,). Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, dass es sich um ein Änderungsvorhaben eines bestehenden Abbaus handelt. Allerdings umfasst der bestehende Abbau nicht eine Fläche von 29,39 ha, sondern hat aufgrund des unmittelbaren Naheverhältnisses, der südlich anschließenden Abbaufelder einen vielfach größeren Umfang. Dies wurde im Feststellungverfahren nicht geprüft. Vielmehr wurde im Bescheid ausgeführt, dass bloß das Abbaufeld ,,***" mit einer Fläche von 17,90 ha bei der Beurteilung der Auswirkung berücksichtigt wurde. Das Feld "***" wird im Feststellungsbescheid als unmittelbar westlich angrenzend beschrieben. Da es sich bei den Abbaufeldern "***" und "***" in der Realität um ein einheitliches Abbaufeld (einheitliches Planum) handelt und die Grenze zwischen den Feldern nicht wahrnehmbar ist, wäre jedenfalls das Abbaufeld "***" als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen gewesen. Da dies im Verfahren zur Erlassung des Feststellungbescheides unterlassen wurde, ist dieser Bescheid auch aus diesem Grund für das gegenständliche Verfahren nicht einschlägig. Darüber hinaus finden sich im unmittelbaren Anschluss in südlicher Richtung (lediglich eine Bahntrasse liegt dazwischen) mehrere Abbaufelder mit einer Flächeninanspruchnahme von rund 200 ha, die bei der Beurteilung einer Kumulationswirkung ebenfalls völlig unberücksichtigt blieben. Aufgrund der tatsächlich zu den weiteren Abbauvorhaben bestehenden äußerst kurzen Distanzen sind diese Vorhaben jedenfalls bei der inhaltlichen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen (vgl. US vom
- März 2011 Faistenau). Bei der Anwendung der Kumulationsbestimmungen wären sogar die Ziffern 25 lit. b) und Z 26 lit. a) des Anhanges 1 zum UVP-G zu kumulieren, da die Auswirkung beider Vorhabenstypen im Wesentlichen vergleichbar und die Schwellenwerte nach Hektar bestimmt undDarüber hinaus finden sich im unmittelbaren Anschluss in südlicher Richtung (lediglich eine Bahntrasse liegt dazwischen) mehrere Abbaufelder mit einer Flächeninanspruchnahme von rund 200 ha, die bei der Beurteilung einer Kumulationswirkung ebenfalls völlig unberücksichtigt blieben. Aufgrund der tatsächlich zu den weiteren Abbauvorhaben bestehenden äußerst kurzen Distanzen sind diese Vorhaben jedenfalls bei der inhaltlichen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen vergleiche US vom
- März 2011 Faistenau). Bei der Anwendung der Kumulationsbestimmungen wären sogar die Ziffern 25 Litera b,) und Ziffer 26, Litera a,) des Anhanges 1 zum UVP-G zu kumulieren, da die Auswirkung beider Vorhabenstypen im Wesentlichen vergleichbar und die Schwellenwerte nach Hektar bestimmt und somit ähnlich waren (vgl. US
- Jänner 2004, Maishofen).somit ähnlich waren vergleiche US
- Jänner 2004, Maishofen). Wenn die NÖ-Landesregierung in ihrem Schreiben vom *** ausführt, dass das Vorhaben aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung nicht UVP-pflichtig sei, übersieht sie dabei, dass eine Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
7 UVP-G vom tatsächlich in der Realität bestehenden oder genehmigten benachbarten Vorhaben auszugehen hat. Bei der Festlegung des Umfanges der behördlichen Prüfpflicht, ist unabhängig von der Tatbestandsdefinition des Anhanges 1 zum UVP-G vom weiten Vorhabenbegriff auszugehen, anders könnten Erweiterungsvorhaben auch niemals beurteilt werden.Wenn die NÖ-Landesregierung in ihrem Schreiben vom *** ausführt, dass das Vorhaben aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung nicht UVP-pflichtig sei, übersieht sie dabei, dass eine Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G vom tatsächlich in der Realität bestehenden oder genehmigten benachbarten Vorhaben auszugehen hat. Bei der Festlegung des Umfanges der behördlichen Prüfpflicht, ist unabhängig von der Tatbestandsdefinition des Anhanges 1 zum UVP-G vom weiten Vorhabenbegriff auszugehen, anders könnten Erweiterungsvorhaben auch niemals beurteilt werden. Wie die NÖ-Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom *** zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um ein "Gesamtvorhaben", da einerseits eine Tieferlegung der Abbausole auf dem Abbaufeld "***“eingereicht ist und andererseits dieses Abbaufeld um das Abbaufeld "***" erweitert werden soll. Der Beschwerdeführerin ist sehr wohl bewusst, dass im Hinblick auf das Abbaufeld "***" keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme projektiert ist. Selbst wenn der Tatbestand im Anhang 1 UVP-G zur Absenkung nicht vorliegt, ist diese im Rahmen der behördlichen Prüfpflicht und im inhaltlichen Prüfungsverfahren jedenfalls zu berücksichtigen. Dies ist im Verfahren
§ 3Abs.
7 UVP-G nicht erfolgt, weshalb der Feststellungsbescheid, der dem nunmehr bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wird, von falschen Ausgangsparametern ausgeht und für die Beurteilung des gegenständlichen Antrags nicht einschlägig ist. Das im Feststellungsbescheid behandelte Abbauvorhaben stellt zum hierDer Beschwerdeführerin ist sehr wohl bewusst, dass im Hinblick auf das Abbaufeld "***" keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme projektiert ist. Selbst wenn der Tatbestand im Anhang 1 UVP-G zur Absenkung nicht vorliegt, ist diese im Rahmen der behördlichen Prüfpflicht und im inhaltlichen Prüfungsverfahren jedenfalls zu berücksichtigen. Dies ist im Verfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G nicht erfolgt, weshalb der Feststellungsbescheid, der dem nunmehr bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wird, von falschen Ausgangsparametern ausgeht und für die Beurteilung des gegenständlichen Antrags nicht einschlägig ist. Das im Feststellungsbescheid behandelte Abbauvorhaben stellt zum hier verfahrensgegenständlichen ein aliud dar. Anband des Umfangs der Tieferlegung lassen sich jedenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ableiten, welche im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens zu prüfen wären. Der Feststellungbescheid vom *** mag zwar in Rechtskraft erwachsen sein, er ist jedoch aufgrund völlig anderer (falscher) Eingangsparameter und unterschiedlicher Flächeninanspruchnahmen nicht einschlägig für die Beurteilung der Zuständigkeitdes gegenständlichen Vorhabens. Somit wäre aus oben dargestellten Gründen, welche bereits im Verfahren erster Instanz wiederholt dargelegt wurden, ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen. Die BH X wäre in diesem Fall die unzuständige Behörde und hätte die beantragte Bewilligung zurückzuweisen gehabt.Somit wäre aus oben dargestellten Gründen, welche bereits im Verfahren erster Instanz wiederholt dargelegt wurden, ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen. Die BH römisch zehn wäre in diesem Fall die unzuständige Behörde und hätte die beantragte Bewilligung zurückzuweisen gehabt. Da die Behörde dennoch den bekämpften Bescheid erlassen hat, wird der Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet.
- Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen 6.1 Die wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides manifestiert sich bereits darin, dass die belangte Behörde über die im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen erhobenen umfangreichen Einwendungen im bekämpften Bescheid in keinster Weise abspricht. Die in § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG normierte Miterledigungsfiktion bezüglich Einwendungen, besagt zwar einerseits, dass mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auch erhobene Einwendungen als miterledigt gelten, jedoch wird „die Behörde dadurch nicht ihrer Verpflichtung nach § 58 Abs 2 AVG ( ... ) enthoben, sich in der Begründung ausreichend mit den Einwendungen auseinander zu setzen (vgl. VwGH 23.2.1988, 88/05/0020; 23.2.2001, 20()0106/0123) (Hengstschläger-Leeb, AVG [2005] § 59 Rz 9).Die wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides manifestiert sich bereits darin, dass die belangte Behörde über die im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen erhobenen umfangreichen Einwendungen im bekämpften Bescheid in keinster Weise abspricht. Die in Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG normierte Miterledigungsfiktion bezüglich Einwendungen, besagt zwar einerseits, dass mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auch erhobene Einwendungen als miterledigt gelten, jedoch wird „die Behörde dadurch nicht ihrer Verpflichtung nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG ( ... ) enthoben, sich in der Begründung ausreichend mit den Einwendungen auseinander zu setzen vergleiche VwGH 23.2.1988, 88/05/0020; 23.2.2001, 20()0106/0123) (Hengstschläger-Leeb, AVG [2005] Paragraph 59, Rz 9). Da über die betreffend die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen vorgebrachten Einwendungen auch in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht abgesprochen wurde, verstößt die belangte Behörde gegen den fundamentalen Verfahrensgrundsatz der Begründungspflicht gem. § 60 AVG. Der bloße Verweis der belangten Behörde darauf, dass keine neuen Beweise vorgebracht worden wären und die aufgestellten Behauptungen im Zusammenhang mit den Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt wären, entspricht keinesfalls der in § 60 AVG normierten Begründungspflicht.Da über die betreffend die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen vorgebrachten Einwendungen auch in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht abgesprochen wurde, verstößt die belangte Behörde gegen den fundamentalen Verfahrensgrundsatz der Begründungspflicht gem. Paragraph 60, AVG. Der bloße Verweis der belangten Behörde darauf, dass keine neuen Beweise vorgebracht worden wären und die aufgestellten Behauptungen im Zusammenhang mit den Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt wären, entspricht keinesfalls der in Paragraph 60, AVG normierten Begründungspflicht. An dieser Stelle ist bereits anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls übersieht, dass Sachverständigengutachten grundsätzlich auf gleicher fachlicher Ebene zu erstellen sind, dies gilt jedoch nicht sofern notorische Tatsachen bzw. Widersprüche im Gutachten selbst, zu berechtigten Zweifeln an der Begutachtung führen. ln diesem Fall ist die Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene, wie im gegenständlichen Fall, nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt begründet vorgebracht, dass die vorliegenden Gutachten nicht nachvollziehbar und oberflächlich seien sowie völlig falsche Eingangsparameter zugrunde gelegt wurden. Dementsprechend war den Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Dadurch, dass sich die belangte Behörde mit der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen in keinster Weise auseinandergesetzt hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften belastet. Weiter ist die Nichtbeurteilung auch als inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu rügen. 6.2 Inhaltich hält die Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen erhobenen Einwendungen im Schreiben vom ***, in der mündlichen Verhandlung vom *** sowie im Schreiben vom *** vollinhaltlich aufrecht Da über diese Einwendungen im bekämpften Bescheid weder im Spruchteil abgesprochen wurde, noch eine aus der Miterledigungsfiktion gem. § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG zu schließende Abweisung inhaltlich begründet wurde, werden diese von der Beschwerdeführerin nicht erneut ausgeführt und wird auf die bisher erhobenen Einwendungen verwiesen.Inhaltich hält die Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen erhobenen Einwendungen im Schreiben vom ***, in der mündlichen Verhandlung vom *** sowie im Schreiben vom *** vollinhaltlich aufrecht Da über diese Einwendungen im bekämpften Bescheid weder im Spruchteil abgesprochen wurde, noch eine aus der Miterledigungsfiktion gem. Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG zu schließende Abweisung inhaltlich begründet wurde, werden diese von der Beschwerdeführerin nicht erneut ausgeführt und wird auf die bisher erhobenen Einwendungen verwiesen.
- Schutzabstand gem. § 82 Abs 2 MinroG
- Schutzabstand gem. Paragraph 82, Absatz 2, MinroG Es ist neuerlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Jas auf ihrer Liegenschaft befindliche Gebäude widmungskonform als Zweitwohnsitz, überwiegend an Wochenenden und im Urlaub nutzt. Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin sowohl im Vorfeld, als auch in ihren Einwendungen sowie in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben und dieser ist somit aktenkundig. Dementsprechend kann von der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund sämtliche gutachterliehe Stellungnahmen sowie Projektunterlagen, insbesondere Schreiben der *** vom ***, weiterhin als Eingangsparameter ein unbewohntes Gebäude heranziehen. Wenn auch formal kein Bauland für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, sieht § 19 NÖ ROG eine intentionale Wohnnutzung für als erhaltenswerte Gebäude ausgewiesene Häuser vor. Dementsprechend handelt es sich bei dieser Widmungsausweisung nicht um einen Einzelfall sondern ist die Nutzung von Gebäuden mit dieser Nutzungsfestlegung im Flächenwidmungsplan einer Durchschnittsbetrachtung zugänglich. Dementsprechend ging der Niederösterreichische Gesetzgeber von einer regelmäßigen Wohnnutzung solcher Gebäude aus und ist auf diese das gleiche Schutzniveau wie für reine Baulandwidmungen heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das VwGH-Erkenntnis vom 18.10.2012 nicht heranzuziehen und ist eine Reduktion des Schutzabstandes bereits aus diesem Grund unzulässig, da es sich um einen Regelfall von Wohnnutzungen
NÖ ROG handelt.Wenn auch formal kein Bauland für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, sieht Paragraph 19, NÖ ROG eine intentionale Wohnnutzung für als erhaltenswerte Gebäude ausgewiesene Häuser vor. Dementsprechend handelt es sich bei dieser Widmungsausweisung nicht um einen Einzelfall sondern ist die Nutzung von Gebäuden mit dieser Nutzungsfestlegung im Flächenwidmungsplan einer Durchschnittsbetrachtung zugänglich. Dementsprechend ging der Niederösterreichische Gesetzgeber von einer regelmäßigen Wohnnutzung solcher Gebäude aus und ist auf diese das gleiche Schutzniveau wie für reine Baulandwidmungen heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das VwGH-Erkenntnis vom 18.10.2012 nicht heranzuziehen und ist eine Reduktion des Schutzabstandes bereits aus diesem Grund unzulässig, da es sich um einen Regelfall von Wohnnutzungen
NÖ ROG handelt. Auch eine liquide Zustimmung der Gemeinde zur Verringerung des Schutzabstandes liegt nicht vor. Die beiden im Akt erliegenden Schreiben der Standortgemeinde geben keine Zustimmung zum konkret eingereichten Abbau. Das zeitlich später datierende Schreiben vom *** bezieht sich lediglich auf das zeitlich früher datierende Schreiben vom ***, welches lange vor der gegenständlichen Einreichung datiert. Dort wird überdies eine Bedingung in Gestalt einer eigenen Vereinbarung zur Abgeltung von Beeinträchtigungen durch Umweltauswirkungen formuliert, eine derartige Vereinbarung liegt jedoch nicht vor, sodass dieses Schreiben nicht als liquide Zustimmung zu werten ist. Auch im Schreiben vom *** wird ausdrücklich festgehalten, das Staub- und Lärmemissionen hintanzuhalten sind, da sich das Gebäude in einer Geb-Widmung befindet. Auch daraus ist ersichtlich, dass Verringerung des Schutzabstandes unzulässig ist. Außerdem ist dieses Schreiben ebenfalls mit einer Bedingung belastet, wonach die Standortgemeinde nur dann zustimmt, wenn ein noch vorzulegendes Verkehrskonzept siehergestellt ist, was ebenfalls nicht gegeben ist. Besonders bemerkenswert ist, dass beide Schreiben nur durch den Bürgermeister unterfertigt sind, für die Zustimmung allerdings ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich ist, der ebenfalls nicht vorliegt. Dementsprechend liegt für die Verringerung des Schutzabstandes keine rechtsgültige und liquide Zustimmung der Standortgemeinde vor, und ist eine Verringerung der Schutzabstände auch aus diesem Grund unzulässig.
- Begründungsmangel betreffend Abweisung der Einwendungen hinsichtlich der unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdungen durch Luftschadstoffe und Lärm Über die von der Beschwerdeführerin erhobenen begründeten Einwendungen, wonach es durch die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zu unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdungen durch Luftschadstoffe und Lärm kommt, hat die belangte Behörde im Spruchteil des bekämpften Bescheides dahingehend abgesprochen, dass diese als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend führt die belangte Behörde hinsichtlich der diesbezüglich erhobenen Einwendungen aus, dass diese einerseits durch den Amtssachverständigen für Lärmschutz und andererseits durch den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung beurteilt worden wären und von letzterem ein Auflagenvorschlag betreffend den Verbrennungsmotor der Schrapperanlage formuliert worden wäre. Weiter führt die Behörde aus, dass unter Hinweis auf die vorgenannte Auflagenanpassung sowie unter Anschluss des Einreichprojektes und der Verfahrensakten eine Stellungnahme der Amtsärztin als umwelthygienische Amtssachverständige eingeholt worden wäre. Auf Grundlage der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Beweise und deren schlüssigen Beurteilung durch die beigezogene Amtssachverständige sei die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass bei projektsgemäßer Umsetzung des Vorhabens und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen vermeidbare Emissionen unterbleiben würden und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten sei. Hinsichtlich der erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin führt die belangte Behörde lediglich oberflächlich aus, dass keine neuen Beweise vorgebracht worden wären und die aufgestellten Behauptungen im Zusammenhang mit dem Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt wären. Entgegen dieser Behauptung der Behörde, hat die Beschwerdeführerin sowohl im Schreiben vom ***, also auch in der mündlichen Verhandlung vom *** begründet vorgebracht, worin die unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Lärm und Luftschadstoffe besteht. Weiter wurde betreffend sämtlicher Projektunterlagen begründet eingewandt, weswegen diese mangelhaft wären und keinesfalls ausreichen würden, um die unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdungen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht, dass ihr aus diesen Gründen die Beurteilung der Einreichunterlagen auf gleicher fachlicher Ebene nicht möglich war. In weiterer Folge wurden die Einreichunterlagen von dem Konsenswerber verbessert bzw. ergänzt sowie o.a. Stellungnahmen der jeweiligen Amtssachverständigen eingeholt Da die eingeholten Gutachten sowie die ergänzten bzw. ausgetauschten Einreichunterlagen weiterhin keinen ausreichenden Aufschluss darüber gaben, ob die Schutzgüter des § 116 MinroG beeinträchtigt werden würden, war der Beschwerdeführerin weiterhin nicht die Möglichkeit gegeben, diese aus gutachterlieber Sicht und somit auf gleicher fachlicher Ebene beurteilen zu lassen. Aus diesem Grund ergänzte die Beschwerdeführerin ihre bisher erstatteten Einwendungen sowohl hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen als auch betreffend die unzumutbare Belästigung sowie Gesundheitsgefahrdung durch Lärm und Luftschadstoffe mit Schreiben vom ***.Entgegen dieser Behauptung der Behörde, hat die Beschwerdeführerin sowohl im Schreiben vom ***, also auch in der mündlichen Verhandlung vom *** begründet vorgebracht, worin die unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Lärm und Luftschadstoffe besteht. Weiter wurde betreffend sämtlicher Projektunterlagen begründet eingewandt, weswegen diese mangelhaft wären und keinesfalls ausreichen würden, um die unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdungen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht, dass ihr aus diesen Gründen die Beurteilung der Einreichunterlagen auf gleicher fachlicher Ebene nicht möglich war. In weiterer Folge wurden die Einreichunterlagen von dem Konsenswerber verbessert bzw. ergänzt sowie o.a. Stellungnahmen der jeweiligen Amtssachverständigen eingeholt Da die eingeholten Gutachten sowie die ergänzten bzw. ausgetauschten Einreichunterlagen weiterhin keinen ausreichenden Aufschluss darüber gaben, ob die Schutzgüter des Paragraph 116, MinroG beeinträchtigt werden würden, war der Beschwerdeführerin weiterhin nicht die Möglichkeit gegeben, diese aus gutachterlieber Sicht und somit auf gleicher fachlicher Ebene beurteilen zu lassen. Aus diesem Grund ergänzte die Beschwerdeführerin ihre bisher erstatteten Einwendungen sowohl hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen als auch betreffend die unzumutbare Belästigung sowie Gesundheitsgefahrdung durch Lärm und Luftschadstoffe mit Schreiben vom ***. In dieser Stellungnahme wurde entgegen der Behauptung der belangten Behörde konkret dargelegt, weswegen die ausgetauschten Einreichunterlagen sowie sämtliche darauf aufbauende gutachterliehe Stellungnahmen mangelhaft wären und aus diesem Grund nicht auf gleicher fachlicher Ebene beurteilt werden könnten. Diese Einwendungen werden von der belangten Behörde in keinster Weise im bekämpften Bescheid berücksichtigt und unverständlicher Weise wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nunmehr vor, keine neuen Beweise vorgebracht zu haben und wären die aufgestellten Behauptungen im Zusammenhang mit den Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt. Hätte sich die belangte Behörde den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen entsprechend mit den wiederholt vorgebrachten Einwendungen inhaltlich auseinander gesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen die Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene gar nicht möglich war. Da auch die gutachterliehen Stellungnahmen der Amtssachverständigen die bemängelten Einreichunterlagen als Eingangsparameter heranziehen, konnte auch diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Einwendungen begründet dargelegt, dass notorische Tatsachen bzw. Widersprüche im Gutachten selbst zu berechtigten Zweifeln an der Begutachtung führen. Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene, wie im gegenständlichen Fall, nicht erforderlich ist. Da von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den gutachterliehen Stellungnahmen wiederholt und ausdrücklich notorische Tatsachen, Widersprüche sowie die Heranziehung falscher Eingangsparameter eingewandt wurden, kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund die belangte Behörde die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen hat. Aus diesem Grund sowie mangels inhaltlicher Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den erhobenen Einwendungen im bekämpften Bescheid, belastet die belangte Behörde den bekämpften Bescheid aufgrund eines wesentlichen Begründungsmangels mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit Rechtswidrigkeit aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
- Begründungsmangel im Zusammenhang mit eingewandten projektändernden Auflagen Die Beschwerdeführerin hat betreffend die projektgegenständliche Schrapperanlage mit Schreiben vom *** vorgebracht, dass sich aus den Einreichunterlagen sowie aus sämtlichen gutachterliehen Stellungnahmen der Amtssachverständigen ergeben würde, dass zweifellos die Notwendigkeit der Setzung immissionsmindernder Maßnahmen an der Schrapperanlage erforderlich wäre, um die Genehmigungsfähigkeit des Projektes zu erreichen. In diesem Zusammenhang wurde eingewandt, dass sowohl der Amtssachverständige als auch der Konsenswerber beabsichtigen würden, die Genehmigungsfähigkeit in diesem Punkt durch projektändernde Auflagen zu erlangen. Der Amtssachverständige sowie der Konsenswerber würden dabei übersehen, dass ein an sich genehmigungsfähiges Projekt nicht durch die Vorschreibung von projektändernden Auflagen genehmigungsfähig gemacht werden kann. Aus diesem Grund wäre die vorformulierte Auflage des Amtssachverständigen unzulässig, vielmehr wäre der Konsenswerber zur Erlangung der Genehmigungsfähigkeit gehalten gewesen, dementsprechende Projektsänderungen einzureichen und wären diese konkret anzugebenden Maßnahmen in die Immissionsbeurteilung einzubeziehen gewesen. Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Bescheid in keinster Weise mit diesen ausführlichen sowie begründet vorgebrachten Einwendungen beschäftigt, sondern hat vielmehr den bemängelten Auflagenvorschlag, der wie o.a. eine projektändernde Auflage darstellt, als Auflage vorgeschrieben. Da sich die belangte Behörde mit den diesbezüglich erhobenen Einwendungen nicht auseinander setzt, belastet sie den bekämpften Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund der Verletzung der in § 60 AVG normierten Begründungspflicht. Weiter hält die Beschwerdeführerin ihren Einwand dahingehend aufrecht, dass es sich bei der gegenständlichen Auflage um eine projektändernde Auflage handelt, welche jedenfalls unzulässig ist und den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet.Da sich die belangte Behörde mit den diesbezüglich erhobenen Einwendungen nicht auseinander setzt, belastet sie den bekämpften Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund der Verletzung der in Paragraph 60, AVG normierten Begründungspflicht. Weiter hält die Beschwerdeführerin ihren Einwand dahingehend aufrecht, dass es sich bei der gegenständlichen Auflage um eine projektändernde Auflage handelt, welche jedenfalls unzulässig ist und den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet.
- Projektändernde und unbestimmte Auflagen 10.1 In Auflagenpunkt 7 des bekämpften Bescheides schreibt die belangte Behörde dem Konsenswerber vor, die unbefestigten Arbeits- und Verkehrsflächen am Betriebsgelände bei trockener Witterung feucht zu halten. Zu diesem Zweck wäre eine fixe Berieselungseinrichtung zu installieren. Hierbei handelt es sich um eine emissionsmindernde Auflage, die immanent ist um die Genehmigungsfähigkeit zu erlangen. Da es sich bei der Berieselungsanlage insbesondere aufgrund der hohen Luftschadstoffbelastung um einen wesentlichen Projektsbestandteil handeln würde, kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund diese lediglich als unzulässige projektändernde Auflage vorgeschrieben wurde. Der Konsenswerber wäre in diesem Zusammenhang zur Erlangung der Genehmigungsfähigkeit vielmehr gehalten gewesen, eine dementsprechende Projektänderung einzureichen. Da es sich hierbei wiederum um die Vorschreibung einer projektändernden Auflage handelt, welche aus o.a. Gründen unzulässig ist, belastet die belangte Behörde den bekämpften Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens. 10.2 Ungeachtet o.a. Unzulässigkeit des Auflagenpunktes
- aufgrund der Vorschreibung einer projektändernden Auflage, ergibt sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch daraus, dass die Auflage keinesfalls ausreichend beschrieben und definiert ist. Somit handelt es sich um eine unzulässige, unbestimmte Auflage, da weder die fixen Berieselungseinrichtungen, noch das vorgeschriebene „feucht zu halten“ inhaltlich definiert bzw. ausreichend beschrieben ist. 10.3 In Auflagenpunkt 20 schreibt die belangte Behörde dem Konsensweber weiter vor, dass Stromaggregate in ausreichender Entfernung vom freien Grundwasser aufzustellen sind. Hierbei handelt es sich aus o.a. Gründen ebenfalls um eine projektändernde Auflage, da solche Stromaggregate im beantragten Projekt nicht enthalten sind und folglich auch keinen Eingang in die Immissionsbeurteilung gefunden haben. Aus diesem Grund war der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dieser nunmehr vorgeschriebenen Gerätschaften nicht die Möglichkeit gegeben die Auswirkungen des gegenständlichen Projektes auf unzumutbare Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdungen zu beurteilen. Da die vorgeschriebenen Stromaggregate auch nicht in der Immissionsbeurteilung berücksichtigt wurden und diese in keinster Weise näher definiert wurden, war der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gegeben, diese aus gutachterlicher Sicht und somit auf gleicher fachlicher Ebene beurteilen zu lassen.
- Mangelhafte Projektbeschreibung Bereits aus der im bekämpften Bescheid angeführten Projektbeschreibung ergibt sich, dass das Projekt noch nicht abschließend definiert bzw. testgelegt wurde. So ist weder dem Konsenswerber noch der belangten Behörde klar, ob nunmehr durch das gegenständliche Projekt der im Osten zum beantragten Abbaufeld "***" verbleihende Böschungsteil abgebaut werden soll, oder nicht. Daraus ergibt sich, dass keinesfalls abschließend festgelegt ist, was projektiert ist, sodass das gegenständliche Projekt nicht genehmigungsfähig ist und auch nicht von der Beschwerdeführerin betreffend ihrer § 116 MinroG normierten Schutzgüter überprüft werden kann.Daraus ergibt sich, dass keinesfalls abschließend festgelegt ist, was projektiert ist, sodass das gegenständliche Projekt nicht genehmigungsfähig ist und auch nicht von der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Paragraph 116, MinroG normierten Schutzgüter überprüft werden kann. Da die belangte Behörde dennoch den bekämpften Bescheid erließ, belastet sie diesen sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit in Folge wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
- Antrag Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt die Beschwerdeführerin sohin die ANTRÄGE
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, als der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach MinroG zurückgewiesen in eventu abgewiesen wird.
- Ungeachtet dessen möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.“ Zugleich wurde die Stellungnahme vom (ursprünglich) *** zum integrierenden Bestandteil der Beschwere erklärt, welche wie folgt lautet: „Stellungnahme In umseits bezeichneter Rechtssache hat die Bezirkshauptmannschaft X (BH) mit Schreiben vom *** sowie mit Schreiben vom ***, beide Schreiben eingelangt am ***, sämtliche zwischenzeitig erstatteten Amtssachverständigengutachten übermittelt und der Einwenderin die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.In umseits bezeichneter Rechtssache hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (BH) mit Schreiben vom *** sowie mit Schreiben vom ***, beide Schreiben eingelangt am ***, sämtliche zwischenzeitig erstatteten Amtssachverständigengutachten übermittelt und der Einwenderin die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Dementsprechend erstattet die Einwenderin binnen offener Frist nachstehende STELLUNGNAHME:
- Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen 1.1 Vorab ist festzuhalten, dass ungeachtet der nunmehr vorliegenden Gutachten sowie der ergänzten bzw. ausgetauschten Einreichunterlagen, diese weiterhin keinen ausreichenden Aufschluss darüber geben, ob die Schutzgüter des § 116 MinroG beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund war der Einwenderin nicht die Möglichkeit gegeben, diese aus gutachterlieber Sicht und somit auf gleicher fachlicher Ebene beurteilen zu lassen.Vorab ist festzuhalten, dass ungeachtet der nunmehr vorliegenden Gutachten sowie der ergänzten bzw. ausgetauschten Einreichunterlagen, diese weiterhin keinen ausreichenden Aufschluss darüber geben, ob die Schutzgüter des Paragraph 116, MinroG beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund war der Einwenderin nicht die Möglichkeit gegeben, diese aus gutachterlieber Sicht und somit auf gleicher fachlicher Ebene beurteilen zu lassen. Nachstehend wird auf die zwischenzeitig übermittelten gutachterlichen Stellungnahmen und auf die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen näher eingegangen, wobei die bisher erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht bleiben. 1.2 Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung führte in der mündlichen Verhandlung vom *** aus, dass die Hauptemissionen, insbesondere Partikelemissionen, von Motoren (Schrappermotor) verursacht werden. Um die gegenständlichen Projekte genehmigungsfähig zu machen, wären diese Emissionen auf ein "entsprechendes Maß" zu reduzieren. Aus diesem Grund formulierte der Amtssachverständige u.a. die Auflage, den Dieselmotor der Schrapperanlage gegen ein Aggregat auszutauschen, das zumindest den Immissionsvorschriften der Stufe lIIA der VO über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) entspricht und diesen Einbau nach Aufnahme des Betriebs nachzuweisen. Aus der zuletzt erstatteten gutachterliehen Stellungnahme vom ***, geht hervor, dass nunmehr seitens der Antragstellerin als alternative Emissionsminderungsmaßnahme zum Motortausch beim zum Einsatz vorgesehenen Schrapper der Einbau eines Dieselpartikelfilters vorgeschlagen wird. Weiters wird angeführt, dass aus Sicht des Amtssachverständigen bei Nachrüstung des Schrappers mit einem Partikelfilters die o.a. Auflage als erfüllt angesehen werde. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zweifellos die Notwendigkeit der Setzung emissionsmindernder Maßnahmen an der Schrapperanlage um die Genehmigungsfähigkeit der Projekte zu erreichen. Sowohl der Amtssachverständige als auch der Konsenswerber beabsichtigen die Genehmigungsfähigkeit in diesem Punkt durch projektändernde Auflagen zu erlangen. Der Amtssachverständige sowie die Konsenswerberin übersehen dabei, dass ein an sich nicht genehmigungsfähiges Projekt nicht durch die Vorschreibung von projektändernden Auflagen genehmigungsfähig gemacht werden kann. Aus diesem Grund ist die vorformulierte Auflage des Amtssachverständigen unzulässig, vielmehr wäre die Konsenswerberin zur Erlangung der Genehmigungsfähigkeit gehalten gewesen dementsprechende Projektsänderungen einzureichen und wären diese konkret anzugebenden Maßnahmen in die Immissionsbeurteilung einzubeziehen gewesen. Ungeachtet der o.a. Unzulässigkeit der Vorschreibung der projektändernden Auflage des Motorentauschs bzw. Einbau eines Dieselpartikelfilters, ist an dieser Stelle anzumerken, dass weder die emissionsmindernde Maßnahmen des Motortausches noch des Einbaus eines Dieselpartikelfilters mangels Vorliegen irgendwelcher Mess-Kennwerte objektiv nachvollziehbar und somit auch nicht überprüfbar sind. Aus den Einreichunterlagen ist insbesondere keine kW-Leistung des Schrappermotors ersichtlich, weiter liegt keine Typengenehmigung vor, aus welcher Emissionswerte abgeleitet werden können. Davon abgesehen sind die Angaben hinsichtlich Baujahr und Motor im technischen Bericht der *** betreffend *** und *** nicht ident und damit widersprüchlich. Es kann somit weder beurteilt werden welches Gerät der Immissionsbeurteilung zu Grunde lag, noch sind die genauen Emissionsdaten des Geräts bekannt geschweige denn geprüft. Im Hinblick auf den nunmehr beabsichtigten Einbau eines Dieselpartikelfilters ist besonders auf das Schreiben der *** vom *** sowie auf den Aktenvermerk vom *** der BH hinzuweisen, in welchen unmissverständlich festgehalten wird, dass durch den Einbau einer Partikelfilteranlage zwar die Partikelgrenzwerte unterschritten werden, jedoch die NOX-Werte nicht auf ein
MOT-V zulässiges Ausmaß reduziert werden können. Daraus ergibt sich, dass die vom Amtssachverständigen geforderte Emissionsminderung durch Einbau eines Partikelfilters nicht entsprochen werden kann. in welchem Ausmaß die angenommene Partikelreduktion stattfinden soll ist völlig offen, wird nicht begründet und ist nicht geprüft. Unabhängig davon ist in einem Projektgenehmigungsverfahren ein konkretes Projekt samt sämtlicher genau definierter Maschinen gegenständlich und nicht irgendwelche nachträglich einzubauende nicht näher bekannte Verbessrungsmaßnahmen. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch hinsichtlich der behaupteten Reduktion der Partikelemission keine Messwerte angegeben sind, sodass die Partikelfilteranlage auch betreffend dieses Punktes nicht beurteilbar ist. 1.3 Aufgrund der umfangreichen Staubemissionen, welche eingewendet wurden, wurden die gegenständlichen Projekte dahingehend geändert, dass nunmehr sämtliche Fahrwege mit Wasser befeuchtet werden sollen. Aus den Einreichunterlagen ist jedoch keinesfalls ersichtlich, bzw. in keinster Weise definiert, in welchem Umfang die Befeuchtung durchgeführt werden soll, sodass kein Rückschluss auf die dadurch erlangten Staubemissionsreduktionen gezogen werden kann. Es fehlen insbesondere sämtliche Angaben zu Art, Menge und Häufigkeit der Bewässerung. Weiters fehlen jegliche Informationen darüber, mittels welcher Aggregate (Betrieb durch Strom oder Motor) die Bewässerung erfolgt, und über die daraus allenfalls resultierenden Lärm- und Luftschadstoffemissionen. Die qualifizierte Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen zeigt sich darüber hinaus dadurch, dass in diesen einerseits festgehalten wird, wonach sämtliche auf den Projektliegenschaften tätige Arbeiter ausschließlich zum Bedienen der Maschinen eingesetzt werden, andererseits eine umfangreiche Befeuchtung der sich laufend verschiebenden Fahrwege projektiert ist, welche einen Arbeitereinsatz unausweichlich erscheinen lässt. Aufgrund dieses Widerspruchs in den Einreichunterlagen ist die projektgegenständliche Befeuchtung der Fahrwege keinesfalls nachvollziehbar und kann von der Einwenderin auch nicht abschließend beurteilt werden. Zwingend wäre auch eine genaue Definition der Fahrwege, da sich ja angeblich Fahrwege verschieben. Dementsprechend wäre für eine näher Beurteilung eine Ablaufbeschreibung mit genauer Definition wann welcher Fahrweg befahren werden soll notwendig. Wie, wo und wann finden die Verschiebungen der Fahrwege statt und wie wird die Befeuchtung an die geänderten Verhältnisse angepasst. All dies ist völlig ungeprüft. 1.4 Die Einreichunterlagen sowie sämtliche gutachterliehe Stellungnahmen führen den Typ des verwendeten Radladers als CAT 980 K an, wobei dieser laut Stellungnahme der *** „das Abgasverhalten optimieren soll“. Trotzdem die Einwenderin bereits auf den Widerspruch der Typenangaben betreffend den Radlader hingewiesen hat, und in den Eingangsparametern für die Luftschadstoffprognose auf andere Radladertypen verwiesen wurde, sind die Gutachten bis heute dahingehend nicht berichtigt worden. Folglich ist eine Beurteilung des Emissionsverhaltens der Radlader weiterhin nicht möglich und die Qualifikation der angeführten Radlader als Emissionsminderungsmaßnahme nicht nachvollziehbar. 1.5 Wie bereits in den Einwendungen begründet dargelegt wurde. pflanzt sich die Unzulänglichkeit der Einreichunterlagen in der von der *** erstellten Emissionsanalyse und Immissionsprognose sow1e m den zwischenzeitig erstatteten schalltechnischen und luftreinhaltetechnischen Gutachten fort. Dies betrifft insbesondere den Widerspruch wonach einerseits festgehalten wird, dass keine LKWs verwendet werden, andererseits werden in Gutachten und Stellungnahmen LKW-Fahrbewegungen angeführt (siehe u.a. schalltechnisches Gutachten der *** vom ***). Weiter haben insbesondere die LKW-Fahrbewegungen und der Beladevorgang keinen nachvollziehbaren Einzug in die Immissionsprognose sowie in die darauf aufbauenden gutachterliehen Stellungnahmen gefunden. 1.6 Die Einwenderin hat mehrfach eingewandt, wonach die Unzulänglichkeit der Einreichunterlagen bereits aus der Heranziehung falscher Eingangsparameter resultiert. In diesem Zusammenhang hat die Einwenderin betreffend die o.a. Immissionsprognose darauf hingewiesen, dass diese keinesfalls einschlägig ist, zumal sämtliche Windrichtungsangaben aufgrund der falsch beurteilten Himmelsrichtung keinerlei Relevanz haben und der Immissionspunkt falsch gesetzt wurde. Zu dieser begründeten Einwendung führt die *** in ihrer Stellungnahme vom *** lediglich lapidar aus, dass die Verwechslung der Himmelsrichtung keine Auswirkung auf die Berechnung oder das Ergebnis hat. Gleichzeitig wird in der Stellungnahme behauptet, dass bei der Beurteilung sämtliche Immissionen bzw. bei Heranziehung eines Immissionspunktes die Hauptwindrichtungen wesentlich sind. Insofern besteht auch in diesem Punkt ein Widerspruch in den Gutachten bzw. Einreichunterlagen, weswegen die Einwenderin ihre Einwendungen vollinhaltlich aufrecht hält. 1.7 Bemerkenswert ist, dass im schalltechnischen Gutachten der *** vom *** der RP 2 an der südwestlichen Ecke des Hauses der Einwenderin gewählt wurde, hingegen im schalltechnischen Gutachten vom *** sich derselbe Rechenpunkt, mit selben lmmissionswerten, an der nordwestlichen Ecke des Hauses befindet. An dieser Stelle ist anzumerken, dass in beiden Gutachten darauf hingewiesen wird, wonach für den RP2 im Jahr *** die ortsübliche Umgebungsgeräuschsituation messtechnisch erhoben wurde. Angesicht der unterschiedlichen Situierung der lmmissionspunkte, erscheint es als äußerst widersprüchlich und in keinster Weise nachvollziehbar, dass die ermittelten Immissionswerte exakt gleich sind. Ungeachtet dieses Widerspruchs ist neuerlich festzuhalten, dass die Wahl der für die Immissionsbeurteilung herangezogenen Immissionspunkte sowohl an der südwestlichen Seite des Hauses als auch an der nordwestlichen Seite des Hauses falsch ist. Die südwestliche Ecke liegt vom Abbauvorhaben abgekehrt und die nordwestliche Ecke wird durch den unmittelbar davor befindlichen Geräteschuppen abgeschirmt, weswegen diese Punkte keinesfalls repräsentativ für Immissionen sind. Der Immissionspunkt wäre jedenfalls an der ungünstigsten Stelle zu wählen, dies ist die nächste zum Abbauvorhaben gelegene Grundstücks grenze, zumal sich die Einwenderin auch im Garten ihres Hauses nicht bloß vorübergehend aufhält. 1.8 Nach wie vor gänzlich unberücksichtigt bzw. unklar ist, die unter B2 Betriebsablauf angeführte Schüttung eines Erdwalls in der Höhe von 1,5 bzw. 5 Metern. Der Umfang dieser projektgegenständlichen Anschüttung umfasst ein Ausmaß, welches jedenfalls eine erhebliche zusätzliche Luftschadstoffbelastung impliziert. Angesichts dieses Umstandes kann nicht nachvollzogen werden, wieso eine damit verbundene Luftschadstoffbelastung, insbesondere durch Staub, gänzlich unberücksichtigt geblieben ist. 1.9 Unklar sind weiterhin die unter C Punkt 4.
- dargestellten Transportbewegungen auf unbefestigtem Wegen, die Einwenderin übersieht dabei nicht, dass die angeführte Aufbereitungsanlage bereits genehmigt ist, jedoch sind die damit verbundenen Fahrbewegungen bzw. zusätzlich auftretenden Emissionen auf den projektgegenständlichen Liegenschaften, insbesondere im Auf- und Abfahrtsbereich, zu beurteilen. 1.10 Vorweg ist festzuhalten, dass die schalltechnischen Gutachten nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mangelhaft sind, da die Istzustandsbetrachtung und die zu erwartenden Betriebsgeräusche lediglich rechnerisch ermittelt wurden, wobei auf Werte aus der Vergangenheit zurückgegriffen wurde. Dies ist keinesfalls nachvollziehbar, da die zu erwartenden Betriebsgeräusche jedenfalls auf *** messbar gewesen wären. Demnach hätte man insbesondere messtechnisch feststellen können, welche Lärmemission u.a. vom Schrapper ausgehen. In diesem Zusammenhang ist neuerlich einzuwenden, dass die Ausführungen zur Schallleistung der Schrapperanlage bereits deswegen nicht nachvollziehbar bzw. beurteilbar sind, da eine nicht näher definierte eigene Datensammlung (bei wem auch immer) existieren soll, welcher die Messergehnisse entnommen worden sein sollen. Unabhängig davon, dass die Anlage nicht dem geforderten besten Stand der Technik entspricht, gleicht dies einer Geheimwissenschaft und werden die Ursprünge dieser Daten und diese selbst offenzulegen sein. Folglich war auch die Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene nicht möglich. 1.11 Besonders bemerkenswert ist, dass auf die umfangreich eingewandte unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung der Einwenderin durch Erschütterungen in keinster Weise weder von der Behörde noch von der Konsenswerberin eingegangen wurde. Folglich hält die Einwenderin ihre Einwendungen dahingehend vollinhaltlich aufrecht und fordert die Behörde neuerlich auf, die Erschütterungen unter Beiziehung eines Geomechanikers unter Berücksichtigung des exakten Untergrundaufbaus zu überprüfen, um eine Gefährdung ausschließen zu können. 1.12 Hinsichtlich der Abbauzeiten wird im technischen Berichten der *** unter Punkt 5/Arbeitnehmerschutz bestimmt, dass am Samstag nur zwischen 06.00 und 13.00 Uhr abgebaut werden darf. Hingegen wird im schalltechnischen Gutachten der *** die Abbauzeit für Samstag zwischen 06.00 und 12.00 Uhr festgelegt. Daraus ergibt sich ein weiterer Widerspruch in den Einreichunterlagen, der die Mangelhaftigkeit dieser Unterlagen verdeutlicht. Auch die angegebenen Betriebstage (MO bis SA) sind für die Nachbarn unzumutbar, zumal davon auch Feiertage umfasst wären. Das mit einem permanenten Aufenthalt an Feiertagen auf dem Grundstück der Einschreiterin einhergehende erhöhte Schutzbedürfnis blieb in der Beurteilung gänzlich unberücksichtigt. 1.13 Der Amtssachverständige für Gewässerschutz hat in der mündlichen Verhandlung vom *** angemerkt, dass im Bereich von Feldwegen bzw. öffentlichen Verkehrsflächen die Absicherung des Abbaubereiches zusätzlich mit einem standfesten, mindestens 2,0 m hohen Zaun zu erfolgen hätte. Weiter hielt der Amtssachverständige für Geologie fest, es sei notwendig, an den Eckpunkten der Entnahmefläche Tafeln mit der Aufschrift „Betreten verboten - Absturzgefahr“ aufzustellen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, die bisher nicht als Auflagen vorgesehen wurden, sind jedenfalls immanent um insbesondere den Anrainerschutz sowie den allgemeinen Verkehrsschutz zu gewährleisten. Aufgrund der Wichtigkeit dieser Absturzsicherung, die durch einen leicht erklimmbaren Erdwall, dessen Festigkeit in keinster Weise überprüfbar ist, nicht ersetzbar ist, wäre eine geeignete Absturzsicherung jedenfalls im Projekt selbst vorzusehen.
- Schutzabstand gem. § 82 Abs. 2 MinroG
- Schutzabstand gem. Paragraph 82, Absatz 2, MinroG Vorweg ist neuerlich festzuhalten, dass die Einwenderin das auf ihrer Liegenschaft befindliche Gebäude widmungskonform als Zweitwohnsitz, überwiegend an Wochenenden und im Urlaub nutzt. Diesen Umstand hat die Einwenderin sowohl im Vorfeld, als auch in ihren Einwendungen sowie in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben und ist dieser somit aktenkundig. Dementsprechend kann von der Einwenderin nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund sämtliche gutachterliehe Stellungnahmen sowie Projektunterlagen, insbesondere Schreiben der *** vom ***, weiterhin als Eingangsparameter ein unbewohntes Gebäude heranziehen. Wenn auch formal kein Bauland für die Liegenschaft der Einschreiterin ausgewiesen ist, sieht § 19 NÖ ROG eine intentionale Wohnnutzung für als erhaltenswerte Gebäude ausgewiesene Häuser vor. Dementsprechend handelt es sich bei dieser Widmungsausweisung nicht um einen Einzelfall sondern ist die Nutzung von Gebäuden mit dieser Nutzungsfestlegung im Flächenwidmungsplan einer Durchschnittsbetrachtung zugänglich. Dementsprechend ging der Niederösterreichische Gesetzgeber von einer regelmäßigen Wohnnutzung solcher Gebäude aus und ist auf diese das gleiche Schutzniveau wie für reine Baulandwidmungen heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das VwGH-Erkenntnis vom 18.10.2012 nicht heranzuziehen und ist eine Reduktion des Schutzabstandes bereits aus diesem Grund unzulässig, da es sich um einen Regelfall von Wohnnutzungen
NÖ ROG handelt.Wenn auch formal kein Bauland für die Liegenschaft der Einschreiterin ausgewiesen ist, sieht Paragraph 19, NÖ ROG eine intentionale Wohnnutzung für als erhaltenswerte Gebäude ausgewiesene Häuser vor. Dementsprechend handelt es sich bei dieser Widmungsausweisung nicht um einen Einzelfall sondern ist die Nutzung von Gebäuden mit dieser Nutzungsfestlegung im Flächenwidmungsplan einer Durchschnittsbetrachtung zugänglich. Dementsprechend ging der Niederösterreichische Gesetzgeber von einer regelmäßigen Wohnnutzung solcher Gebäude aus und ist auf diese das gleiche Schutzniveau wie für reine Baulandwidmungen heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das VwGH-Erkenntnis vom 18.10.2012 nicht heranzuziehen und ist eine Reduktion des Schutzabstandes bereits aus diesem Grund unzulässig, da es sich um einen Regelfall von Wohnnutzungen
NÖ ROG handelt. Auch eine liquide Zustimmung der Gemeinde zur Verringerung des Schutzabstandes liegt nicht vor. Die beiden im Akt erliegenden Schreiben der Standortgemeinde geben keine Zustimmung zum konkret eingereichten Abbau. Das zeitlich später datierende Schreiben vom *** bezieht sich lediglich auf das zeitlich früher datierende Schreiben vom ***, welches lange vor der gegenständlichen Einreichung datiert. Dort wird überdies eine Bedingung in Gestalt einer eigenen Vereinbarung zur Abgeltung von Beeinträchtigungen durch Umweltauswirkungen formuliert, eine derartige Vereinbarung liegt jedoch nicht vor, sodass dieses Schreiben nicht als liquide Zustimmung zu werten ist. Auch im Schreiben vom *** wird ausdrücklich festgehalten, das Staub- und Lärmemissionen hintanzuhalten sind, da sich das Gebäude in einer Geb-Widmung befindet. Auch daraus ist ersichtlich, dass Verringerung des Schutzabstandes unzulässig ist. Außerdem ist dieses Schreiben ebenfalls mit einer Bedingung belastet, wonach die Standortgemeinde nur dann zustimmt, wenn ein noch vorzulegendes Verkehrskonzept sichergestellt ist, was ebenfalls nicht gegeben ist. Besonders bemerkenswert ist, dass beide Schreiben nur durch den Bürgermeister unterfertigt sind, für die Zustimmung allerdings ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich ist, der ebenfalls nicht vorliegt. Dementsprechend liegt für die Verringerung des Schutzabstandes keine rechtsgültige und liquide Zustimmung der Standortgemeinde vor, und ist eine Verringerung der Schutzabstände auch aus diesem Grund unzulässig.
- Zum Amtssachverständigengutachten *** vom *** betreffend dem Einbau eines Dieselpartikeltilters Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat in der mündlichen Verhandlung vom *** festgehalten, wonach der Dieselmotor der Schrapperanlage aufgrund der hohen Partikelimmissionen auszutauschen wäre. Entgegen dieser gutachterliehen Vorgabe beabsichtigt die Konsenswerberin als alternative Immissionsminderungsmaßnahme den Einbau eines Dieselpartikelfilters, welcher laut Angaben der Konsenswerberin zu selben immissionsmindernden Ergebnis wie ein Motortausch führen soll. An dieser Stelle ist neuerlich festzuhalten, dass die erforderliche Immissionsminderung weder durch einen Motortausch noch durch einen Dieselpartikelfilter (messtechnisch) nachgewiesen ist. Da nunmehr der Einbau eines Dieselpartikelfilters projektgegenständlich ist, wurde ausschließlich dieser von *** geprüft, wobei er zum Ergebnis gelangte, wonach durch den Einbau eines Dieselpartikelfilters der Ausstoß von Partikeln in Form von Feinstaub bzw. Russ dem Stand der Technik entsprechend reduziert werden soll. Entgegen den Ausführungen von ***, ist für die Einwenderin aus den nunmehr ergänzten bzw. ausgetauschten Einreichunterlagen, insbesondere mangels Vorliegen jedweder Herstellerangaben bzw. Produktdatenblätter, keinesfalls ersichtlich geschweige denn nachvollziehbar, ob der bloße Einbau eines nicht näher definierten bzw. beschriebenen Dieselpartikelfilters ausreicht, um gesundheitsgefährdende Luftschadstoffimmissionen zu verhindern. Auch werden in der gutachterliehen Stellungnahme keine Messwerte genannt, die eine Verringerung der Immissionen nachweisen, und die als Beurteilungsgrundlage für das Gutachten herangezogen wurden. Die Vorlage einer Herstellerbetätigung, wie dies von der Behörde nunmehr vorgesehen wird, vor Inbetriebnahme der Schrapperanlage reicht im Projektgenehmigungsverfahren keinesfalls aus. Vielmehr ist Gegenstand dieses Verfahrens die Prüfung der konkret eingereichten Anlagenteile, die im Vorhinein festzustehen haben. Dementsprechend sind die Daten des Partikelfilters vor Bescheiderlassung offen zulegen und zu überprüfen.
- Zum medizinischen Amtssachverständigengutachten von Frau *** vom *** betreffend der zu erwartenden Lärmbelastung Vorweg ist festzuhalten, dass die Einwenderin nicht nachvollziehen kann, von welchen Lärmwerten die medizinische Amtssachverständige bei der Beurteilung der Gesundheitsgefahrdung ausgeht, da die zugrunde gelegte gutachterliche Stellungnahme der *** vom *** unvollständig ist und keinerlei Beurteilung beinhaltet. Sofern sich das medizinische Amtssachverständigengutachten auf die bisher vorliegenden schalltechnischen Gutachten und die darin enthaltenen Werte bezieht, ist neuerlich klarzustellen, dass die schalltechnische Beurteilung aufgrund der Heranziehung rechnerisch ermittelter Betriebsgeräusche und Lärmimmissionen mangelhaft ist.
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wären die Lärmimmissionen jedenfalls messtechnisch und nicht bloß rechnerisch zu ermitteln gewesen und wäre dies leicht möglich gewesen. Dennoch wurde eine messtechnische Beurteilung der Lärmwerte bisher nicht durchgeführt bzw. nachgereicht, sodass die medizinische Amtssachverständige die rechnerisch ermittelten Lärmwerte ihrer gutachterliehen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Mangels Abbautätigkeit am Tag des Ortsaugenscheins konnte sich die medizinische Amtssachverständige auch kein persönliches Bild über den Ist-Zustand der Lärmimmissionen machen. Bereits daraus ergibt sich, die wesentliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens, da laut ÖAL Nr. 3 zwingend eine Hörprobe durchzuführen ist. Da das medizinische Amtssachverständigengutachten von rechnerisch ermittelten Lärmwerten ausgeht und entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht messtechnisch ermittelte Lärmwerte als Beurteilungsgrundlage heranzieht, ist dieses mangelhaft und nicht geeignet eine konkrete Gesundheitsgefahrdung der Einwenderin zu beurteilen. Aufgrund der fehlenden messtechnisch ermittelten Lärmimmissionen ist eine Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durch einen medizinischen Amtssachverständigen sowie eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene nicht möglich. Auch eine Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen ist für die medizinische Amtssachverständige aufgrund der bereits dargestellten Mangelhaftigkeit der zugrunde liegenden Gutachten nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass ausschließlich vom Projektwerber beigebrachte Privatgutachten für die (mangelhafte) Beurteilung herangezogen wurden. Eine Beurteilung durch Amtssachverständige erfolgte nicht. Es wurde nicht einmal eine PlausibiIitätsprüfung durchgeführt.
- Zum medizinischem Amtssachverständigengutachten vom *** betreffend Luftschadstoffbelastung sowie Feinstaubbelastung Im Hinblick auf die Beurteilung der von der Einwenderin vorgebrachten Gesundheitsbelastung aufgrund von Luftschadstoffen, hat die medizinische Amtssachverständige in ihrer gutachterliehen Stellungnahme ausgeführt, wonach sie ihrer Beurteilung die gutachterliche Stellungnahme der *** vom *** zugrunde gelegt hat. In dieser werden die bisherigen Ergebnisse der Berechnungen tabellarisch dargestellt und den geltenden Grenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) gegenüber gestellt. Da die tabellarische Gegenüberstellung der Berechnungen und der geltenden Grenzwerte, die Berechnungen der Immissionsanalyse und Immissionsprognose der *** heranzieht, welche von der Einwenderin begründet und umfangreich bemängelt wurden, ist dieses Vorbringen an dieser Stelle zu wiederholen und bleibt vollinhaltlich aufrecht. Das luftreinhaltetechnische Gutachten ist ergänzungsbedürftig bzw. keine taugliche Entscheidungsgrundlage, wobei die Einwenderin dazu noch ein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene erstatten wird, sobald die in Folge dargestellten Mängel dieser Analyse behoben worden sind. Die entscheidenden Faktoren die im vorliegenden Fall nicht beachtet wurden betreffen insbesondere den Maschineneinsatz, der nicht ausreichend beurteilt wurde, sowie generell die LKW Fahrbewegungen, die keinen nachvollziehbaren Einzug in die Immissionsprognose gefunden haben. Gleiches gilt für die in den Projektunterlagen angeführte Befeuchtung von Oberflächen welche nicht ausreichend spezifiziert und dargestellt wurde. Wie o.a. und in den bisher vorgebrachten Einwendungen eingewandt wurde, ist die Immissionsanalyse und Immissionsprognose der *** ergänzungsbedürftig und somit keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für darauf aufbauende Sachverständigengutachten. Da das medizinische Amtssachverständigengutachten die o.a. tabellarische Gegenüberstellung, welche die Werte der Immissionsanalyse und lmmissionsprognose abbildet, heranzieht, beruht das medizinische Amtssachverständigengutachten auch hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung auf falschen Eingangsparametern, weswegen dieses auch in diesem Punkt mangelhaft ist.
- Beurteilung *** durch medizinische Amtssachverständige Eine Beurteilung von *** durch einen medizinischen Amtssachverständigen liegt bislang nicht vor. Daraus ergibt sich für die Einwenderin, dass die Beurteilungsgrundlagen, welche umfangreich bemängelt wurden, auch nach Sicht der medizinischen Amtssachverständigen nicht geeignet sind, über eine Gesundheitsgefährdung abzusprechen. Da *** und *** jedoch hinsichtlich der daraus entstehenden Immissionen als Gesamtabbauvorhaben zu qualifizieren sind und dementsprechend von sämtlichen Gutachten einheitlich bewertet wurden, wäre eine Beurteilung von *** durch die medizinische Amtssachverständige ebenfalls nicht möglich gewesen.
- Zur Unzuständigkeit der BH X
- Zur Unzuständigkeit der BH römisch zehn Bei den Projekten, die gegenständlich beantragt wurden, handelt es sich um ein einheitliches Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G. Der feststellungsbescheid der NÖ-Landesregierung vom ***, GZ: ***, ist nicht einschlägig für das beantragte Vorhaben. Dies aus mehreren Gründen:Bei den Projekten, die gegenständlich beantragt wurden, handelt es sich um ein einheitliches Vorhaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G. Der feststellungsbescheid der NÖ-Landesregierung vom ***, GZ: ***, ist nicht einschlägig für das beantragte Vorhaben. Dies aus mehreren Gründen: Diesem Feststellungsbescheid liegt eine Flächeninanspruchnahme von 7,37 ha betreffend das Abbaufeld *** zu Grunde. Tatsächlich i.st vom Projektwerber für dieses Abbaufeld eine Fläche von 8,6 ha beantragt und wird diese Fläche nicht vom Feststellungsbescheid gedeckt. Der Begriff des Vorhabens
§ 2Abs.
2 UVP-G hat zum einen für die Bestimmung der UVP-Pflicht, zum anderen für den Umfang der behördlichen Prüfpflicht sowie die Reichweite der Entscheidungskonzentration maßgebliche Bedeutung (vgl. Ennöckl-Raschauer, UVP-G-Kommentar², Rz 8 zu § 2). lm gegenständlichen Fall wird von der Behörde zutreffend ausgeführt, dass es sich um eine Änderungsvorhaben eines bestehenden Abbaues handelt. Allerdings umfasst der bestehende Abbau nicht eine Fläche von 29,39 ha, sondern hat aufgrund des unmittelbaren Naheverhältnisses der südlich anschließenden Abbaufelder einen vielfach größeren Umfang. Dies wurde im Feststellungsverfahren nicht geprüft. Vielmehr wird im Bescheid ausgeführt, dass bloß das Abbaufeld *** mit einer Fläche von 17,9 ha bei der Beurteilung der Auswirkungen berücksichtigt wurde.Der Begriff des Vorhabens
§ 2
Absatz 2, UVP-G hat zum einen für die Bestimmung der UVP-Pflicht, zum anderen für den Umfang der behördlichen Prüfpflicht sowie die Reichweite der Entscheidungskonzentration maßgebliche Bedeutung vergleiche Ennöckl-Raschauer, UVP-G-Kommentar², Rz 8 zu Paragraph 2,). lm gegenständlichen Fall wird von der Behörde zutreffend ausgeführt, dass es sich um eine Änderungsvorhaben eines bestehenden Abbaues handelt. Allerdings umfasst der bestehende Abbau nicht eine Fläche von 29,39 ha, sondern hat aufgrund des unmittelbaren Naheverhältnisses der südlich anschließenden Abbaufelder einen vielfach größeren Umfang. Dies wurde im Feststellungsverfahren nicht geprüft. Vielmehr wird im Bescheid ausgeführt, dass bloß das Abbaufeld *** mit einer Fläche von 17,9 ha bei der Beurteilung der Auswirkungen berücksichtigt wurde. Das Feld *** wird im Feststellungsbescheid als unmittelbar westlich angrenzend beschrieben. Da es sich bei den Abbaufeldern *** und *** um ein einheitliches Abbaufeld (einheitliches Planum) handelt und die Grenze zwischen den Feldern nicht wahrnehmbar ist, wäre jedenfalls das Abbaufeld *** als Semteilungsmaßstab heranzuziehen gewesen. Da dies im Verfahren zur Erlassung des Feststellungsbescheides unterlassen wurde, ist dieser Bescheid auch aus diesem Grund nicht einschlägig. Darüber hinaus finden sich im unmittelbaren Anschluss in südlicher Richtung (lediglich eine Bahntrasse liegt dazwischen) mehrere Abbaufelder mit einer Flächeninanspruchnahme von 200 ha, die bei der Beurteilung einer Kumulationswirkung völlig unberücksichtigt blieben. Aufgrund der tatsächlich zu den weiteren Abbauvorhaben bestehenden äußerst kurzen Distanzen sind diese Vorhaben jedenfalls bei der inhaltlichen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen (vgl. US vom 23. März 2011, Faistenau). Bei der Anwendung der Kumulationsbestimmungen wären sogar die Ziffern 25 lit.
- b)und Z 26 lit.
- a)des .Anhanges I zum UVP-P zu kumulieren, da die Auswirkung beider Vorhabenstypen im wesentlich vergleichbar und die Schwellenwerte nach ha bestimmt und somit ähnlich waren (vgl US 26. Jänner 2004, Maishofen).Darüber hinaus finden sich im unmittelbaren Anschluss in südlicher Richtung (lediglich eine Bahntrasse liegt dazwischen) mehrere Abbaufelder mit einer Flächeninanspruchnahme von 200 ha, die bei der Beurteilung einer Kumulationswirkung völlig unberücksichtigt blieben. Aufgrund der tatsächlich zu den weiteren Abbauvorhaben bestehenden äußerst kurzen Distanzen sind diese Vorhaben jedenfalls bei der inhaltlichen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen vergleiche US vom 23. März 2011, Faistenau). Bei der Anwendung der Kumulationsbestimmungen wären sogar die Ziffern 25 Litera b,) und Ziffer 26, Litera a,) des .Anhanges römisch eins zum UVP-P zu kumulieren, da die Auswirkung beider Vorhabenstypen im wesentlich vergleichbar und die Schwellenwerte nach ha bestimmt und somit ähnlich waren vergleiche US 26. Jänner 2004, Maishofen). Wenn die NÖ Landesregierung in ihrem Schreiben vom *** ausführt, dass das Vorhaben aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung nicht UVP-pflichtig sei, übersieht sie dabei, dass eine Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
7 UVP-G von tatsächlich in der Realität bestehenden oder genehmigten benachbarten Vorhaben auszugehen hat. Bei der Festlegung des Umfanges der behördlichen Prüfpflicht ist unabhängig von der Tatbestandsdefinition des Anhanges I zum UVP-G vom weiten Vorhabenbegriff auszugehen, anders könnte Erweiterungsvorhaben auch niemals beurteilt werden.Wenn die NÖ Landesregierung in ihrem Schreiben vom *** ausführt, dass das Vorhaben aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung nicht UVP-pflichtig sei, übersieht sie dabei, dass eine Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G von tatsächlich in der Realität bestehenden oder genehmigten benachbarten Vorhaben auszugehen hat. Bei der Festlegung des Umfanges der behördlichen Prüfpflicht ist unabhängig von der Tatbestandsdefinition des Anhanges römisch eins zum UVP-G vom weiten Vorhabenbegriff auszugehen, anders könnte Erweiterungsvorhaben auch niemals beurteilt werden. Wie die NÖ Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom *** zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem gegenstündlichen Vorhaben um ein "Gesamtvorhaben" da einerseits eine Tieferlegung der Abbausohle auf dem Abbaufeld *** eingereicht ist, andererseits dieses Abbaufeld um das Abbaufeld *** erweitert werden soll. Der Einwenderin ist sehr wohl bewusst, dass im Hinblick auf das Abbaufeld *** keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme projektiert ist. Selbst wenn man das Vorliegen eines Tatbestandes im Anhang I UVP-G zur Absenkung nicht vorliegt, liegt diese in der behördlichen Prüfpflicht und ist im inhaltlichen Prüfungsverfahren jedenfalls zu berücksichtigen. Dies ist im Verfahren
§ 3Abs.
7 UVP-G nicht erfolgt, weshalb der Bescheid von falschen Ausgangsparametern ausgeht. Anhand des Umfangs der Tieferlegung lassen sich jeden falb; erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ableiten, welche im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens zu prüfen wären.Der Einwenderin ist sehr wohl bewusst, dass im Hinblick auf das Abbaufeld *** keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme projektiert ist. Selbst wenn man das Vorliegen eines Tatbestandes im Anhang römisch eins UVP-G zur Absenkung nicht vorliegt, liegt diese in der behördlichen Prüfpflicht und ist im inhaltlichen Prüfungsverfahren jedenfalls zu berücksichtigen. Dies ist im Verfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G nicht erfolgt, weshalb der Bescheid von falschen Ausgangsparametern ausgeht. Anhand des Umfangs der Tieferlegung lassen sich jeden falb; erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ableiten, welche im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens zu prüfen wären. Der Feststellungsbescheid vom *** mag zwar in Rechtskraft erwachsen sein, er ist jedoch aufgrund völlig anderer (falscher) Eingangsparameter in keinster Weise einschlägig für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens. 8. Antrag Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage beantragt die Einwenderin die Abweisung des Genehmigungsantrags.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Einsicht genommen wurde in den behördlichen Verwaltungsakt. 4. Rechtslage:
Art. 133Abs.
4 leg. cit. ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133, Absatz 4, leg.
cit. ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 25aAbs.
5 leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Paragraph 25 a, Absatz 5, leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…)
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 80Abs. 1 MinroG
(1)haben natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).
Paragraph 80, Absatz eins, MinroG
(1)haben natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraphen 81, Ziffer eins, 82, Absatz eins, 2 und 3, 83 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und Paragraph 85, für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).
§ 80Abs.
2 leg. cit. sind Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:
Paragraph 80, Absatz 2, leg. cit. sind Anstelle der im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen: 1.Ziffer eins eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde, 2.Ziffer 2 ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen