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{'item': 'LVwG-AV-428/007-2014'}

Obsah (13)Art. 133Art. 151§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 2§ 10§ 12§ 11§ 21§ 22§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-428/007-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 151Abs. 51 Z 8 leg. cit. ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, leg. cit. ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vom NÖ Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung kann entfallen, wenn

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…)

§ 28Abs.

1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 2Abs.

3 Z. 1 FLG sind Gegenstand der Zusammenlegung alle Grundstücke, die im Zusammenlegungsgebiet liegen (einbezogene Grundstücke). Sie gliedern sich in Grundstücke, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FLG sind Gegenstand der Zusammenlegung alle Grundstücke, die im Zusammenlegungsgebiet liegen (einbezogene Grundstücke). Sie gliedern sich in Grundstücke, die

  1. der Zusammenlegung unterzogen werden (ihre Eigentümer haben Anspruch auf Zuweisung einer Abfindung - § 17);der Zusammenlegung unterzogen werden (ihre Eigentümer haben Anspruch auf Zuweisung einer Abfindung - Paragraph 17,);
  2. nur in Anspruch genommen werden für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen oder Grenzänderungen (§ 18 Abs. 1); (…)nur in Anspruch genommen werden für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen oder Grenzänderungen (Paragraph 18, Absatz eins,); (…)

§ 2Abs.

4 leg. cit. dürfen während des Verfahrens Grundstücke – auch auf

Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. dürfen während des Verfahrens Grundstücke – auch auf Antrag – mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, um ● gemeinsame Anlagen herzustellen, ● gemeinsame Maßnahmen durchzuführen, ● eine zweckmäßige Flureinteilung zu erzielen oder ● das Verfahren sonst durchführen zu können.

§ 10Abs.

1 leg. cit. muss die Behörde für die einbezogenen Grundstücke erheben:

Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde für die einbezogenen Grundstücke erheben: -Strichaufzählung das Eigentum, die sonstigen Rechtsverhältnisse, das Ausmaß, die Lage und Benützungsarten sowie -Strichaufzählung die Bergbau- und Wasserbuchberechtigten.

§ 10Abs.

2 leg. cit. muss über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Abs. 1 die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.

Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. muss über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Absatz eins, die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.

§ 10Abs.

3 leg. cit. müssen im Besitzstandsausweis solche Angaben besonders gekennzeichnet werden, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenz- oder Grundsteuerkataster abweichen.

Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. müssen im Besitzstandsausweis solche Angaben besonders gekennzeichnet werden, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenz- oder Grundsteuerkataster abweichen.

§ 10Abs.

4 leg. cit. hat die Behörde zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (§ 17 Abs. 6) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben.

Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (Paragraph 17, Absatz 6,) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben.

§ 12Abs.

1 leg. cit. muss die Behörde über die Ergebnisse der Bewertung einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muss auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.

Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde über die Ergebnisse der Bewertung einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muss auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.

§ 11Abs.

1 leg. cit. muss die Behörde die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 2) in Form einer Schätzung bewerten. (…)

Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2) in Form einer Schätzung bewerten. (…)

§ 21Abs.

2 lit. a leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich den Besitzstandsausweis (§10), Bewertungsplan (§12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage (§ 14) zu enthalten, soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;

Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich den Besitzstandsausweis (§10), Bewertungsplan (§12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage (Paragraph 14,) zu enthalten, soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;

§ 22Abs.

1 leg. cit. kann, sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn

Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. kann, sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 19 ermittelt ist, die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn

  1. a)dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und
  2. b)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und (...) 5. Erwägungen: Wie aus dem oben angeführten Verfahrensablauf ersichtlich ist, wurden vor Erlassung des Zusammenlegungsplans Grundstücke nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen. Von diesen Grundstücken ist nach Angabe des Operationsleiters zumindest eines der Zusammenlegung zu unterziehen, alle anderen sind demnach nur zu Tauschzwecken einbezogen worden. Folglich erwächst aus der erstgenannten Kategorie dem jeweiligen Eigentümer ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer Abfindung. Darüber hinaus sind sämtliche nachträglich einbezogenen Grundstücke einer Besitzstandserhebung zu unterziehen. Das Ergebnis dieses Verfahrensschritts ist bescheidmäßig zu verarbeiten. Der Besitzstandsausweis nach § 10 FLG hat demnach die betreffenden Grundstücke auszuweisen und den entsprechenden Eigentümern zuzuordnen. Abweichungen zu den öffentlichen Büchern sind entsprechend einzuarbeiten und zu kennzeichnen. Der in der oben genannten Stellungnahme geäußerten Ansicht der NÖ ABB, der rechtskräftige Besitzstand werde durch den nachträglichen Einbeziehungsbescheid ergänzt und eine darüberhinausgehende bescheidmäßige Erledigung sei für den Besitzstand nicht erforderlich, kann nicht gefolgt werden. Hiefür fehlt eine gesetzliche Deckung. Vielmehr sollen im Rahmen der Besitzstandserhebung Daten erhoben und überprüft werden, die eben nicht vom Einbeziehungsbescheid erfasst worden sind. Dazu zählen z. B. Lage sowie Grenzverläufe, Ausmaß und Eigentumsverhältnisse der nachträglich einbezogenen Grundstücke. Die NÖ ABB selbst hat im Spruchteil des Einbeziehungsbescheides den Angaben über Einlagezahlen und Eigentümern die normative Wirkung aberkannt. Die relevanten Eigenschaften festzustellen ist vielmehr Aufgabe eines anderen, durch den Stufenbau des Zusammenlegungsverfahrens bedingten Verfahrensabschnitts, eben der Besitzstandsüberprüfung (vgl. u. a. VwGH vom 22.6.1993, 91/07/0154 und vom 8.4.1986, 84/07/0134).Darüber hinaus sind sämtliche nachträglich einbezogenen Grundstücke einer Besitzstandserhebung zu unterziehen. Das Ergebnis dieses Verfahrensschritts ist bescheidmäßig zu verarbeiten. Der Besitzstandsausweis nach Paragraph 10, FLG hat demnach die betreffenden Grundstücke auszuweisen und den entsprechenden Eigentümern zuzuordnen. Abweichungen zu den öffentlichen Büchern sind entsprechend einzuarbeiten und zu kennzeichnen. Der in der oben genannten Stellungnahme geäußerten Ansicht der NÖ ABB, der rechtskräftige Besitzstand werde durch den nachträglichen Einbeziehungsbescheid ergänzt und eine darüberhinausgehende bescheidmäßige Erledigung sei für den Besitzstand nicht erforderlich, kann nicht gefolgt werden. Hiefür fehlt eine gesetzliche Deckung. Vielmehr sollen im Rahmen der Besitzstandserhebung Daten erhoben und überprüft werden, die eben nicht vom Einbeziehungsbescheid erfasst worden sind. Dazu zählen z. B. Lage sowie Grenzverläufe, Ausmaß und Eigentumsverhältnisse der nachträglich einbezogenen Grundstücke. Die NÖ ABB selbst hat im Spruchteil des Einbeziehungsbescheides den Angaben über Einlagezahlen und Eigentümern die normative Wirkung aberkannt. Die relevanten Eigenschaften festzustellen ist vielmehr Aufgabe eines anderen, durch den Stufenbau des Zusammenlegungsverfahrens bedingten Verfahrensabschnitts, eben der Besitzstandsüberprüfung vergleiche u. a. VwGH vom 22.6.1993, 91/07/0154 und vom 8.4.1986, 84/07/0134). Sowohl Besitzstandsausweis als auch Bewertungsplan müssen auf Grund gesetzlicher Anordnung vor Erlassung des Zusammenlegungsplans in Rechtskraft erwachsen sein. Der erstgenannte Bescheid ist hinsichtlich keines der nachträglich einbezogenen Grundstücke erlassen worden, der zweitgenannte Bescheid fehlt zumindest hinsichtlich des Grundstücks, welches als der Zusammenlegung zu unterziehen nachträglich einbezogen worden war. Als Alternative hätte aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit bestanden, den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan in den Zusammenlegungsplan zu integrieren, wovon aber seitens der NÖ ABB auch kein Gebrauch gemacht wurde. In einer späteren Verfahrensphase besteht für diese Bescheiderlassungen keine gesetzliche Grundlage. Durch deren Entfall hatten die Verfahrensparteien auch nicht die Möglichkeit, eine Überprüfung der entsprechenden Daten selbst vorzunehmen oder allenfalls im Beschwerdeverfahren vornehmen zu lassen. Sowohl die eigentumsmäßige Zuordnung erfolgte erst malig im Zusammenlegungsplan als auch die jeweiligen Flächenausmaße und Punktewerte wurden erstmalig in die entsprechenden Abfindungsausweise direkt übernommen. Charakteristikum eines Zusammenlegungsverfahrens ist wie auch schon zuvor erwähnt der stufenförmige Aufbau. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zu Grunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe nimmt der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens (vgl. VwGH vom 14. Dezember 1993, 90/07/0078, mwN). Charakteristikum eines Zusammenlegungsverfahrens ist wie auch schon zuvor erwähnt der stufenförmige Aufbau. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zu Grunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe nimmt der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens vergleiche VwGH vom 14. Dezember 1993, 90/07/0078, mwN). Auf die Erlassung des Zusammenlegungsplans umgelegt bedeutet das, dass mangels vorliegender Rechtskraft von gesamten Besitzstandsausweis und gesamten Bewertungsplan der nunmehr bekämpfte Bescheid von der NÖ ABB verfrüht und somit funktionell unzuständig erlassen wurde (vgl. VwGH vom 22.06.1993, 91/07/0154). Auf die Erlassung des Zusammenlegungsplans umgelegt bedeutet das, dass mangels vorliegender Rechtskraft von gesamten Besitzstandsausweis und gesamten Bewertungsplan der nunmehr bekämpfte Bescheid von der NÖ ABB verfrüht und somit funktionell unzuständig erlassen wurde vergleiche VwGH vom 22.06.1993, 91/07/0154). Somit ist der Zusammenlegungsplan mit Rechtswidrigkeit behaftet. Das bloße Einarbeiten in den Abfindungsausweis ohne getrennten bescheidmäßigen Ausweis der entsprechenden Daten ist aus rechtlicher Sicht unzureichend und verhindert außerdem deren Überprüfung, da eine Trennung Besitzstand – Bewertung – Abfindung tatsächlich auch gar nicht mehr durchführbar ist. Ein Eingehen auf die eigentlichen Beschwerdepunkte erübrigt sich deshalb. Vom Fehlen der betreffenden Bescheide ist der gesamte Zusammenlegungsplan betroffen. Für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde gegen den nachzuholenden Besitzstandsausweis und/oder den Bewertungsplan ist in weiterer Folge unter Umständen der Zusammenlegungsplan von Parteien zu ändern, die vom vorgelagerten Verfahren noch nicht betroffen waren. Zutreffendenfalls bestünde aber bei einer nur teilweisen Behebung des Zusammenlegungsplans keine rechtliche Möglichkeit, diese Änderung rechtlich im genannten Bescheid hinsichtlich der weiteren betroffenen Parteien zu verarbeiten. Um daher das Verfahren weiter abwickeln zu können, muss dieser Bescheid auf Grund des unlösbaren wechselseitigen Zusammenhangs als Einheit betrachtet werden, was wiederum eine Behebung des Zusammenlegungsplans hinsichtlich aller Verfahrensparteien zur Folge hat (vgl. VwGH vom 15.03.1988, 87/07/0044). In diesem Fall muss daher eine Berufung auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Eintritts der Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplans (vgl. VwGH vom 8.10.1985, 85/07/0091) ausscheiden. Vom Fehlen der betreffenden Bescheide ist der gesamte Zusammenlegungsplan betroffen. Für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde gegen den nachzuholenden Besitzstandsausweis und/oder den Bewertungsplan ist in weiterer Folge unter Umständen der Zusammenlegungsplan von Parteien zu ändern, die vom vorgelagerten Verfahren noch nicht betroffen waren. Zutreffendenfalls bestünde aber bei einer nur teilweisen Behebung des Zusammenlegungsplans keine rechtliche Möglichkeit, diese Änderung rechtlich im genannten Bescheid hinsichtlich der weiteren betroffenen Parteien zu verarbeiten. Um daher das Verfahren weiter abwickeln zu können, muss dieser Bescheid auf Grund des unlösbaren wechselseitigen Zusammenhangs als Einheit betrachtet werden, was wiederum eine Behebung des Zusammenlegungsplans hinsichtlich aller Verfahrensparteien zur Folge hat vergleiche VwGH vom 15.03.1988, 87/07/0044). In diesem Fall muss daher eine Berufung auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Eintritts der Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplans vergleiche VwGH vom 8.10.1985, 85/07/0091) ausscheiden. Zur von der NÖ ABB angesprochenen eingeschränkten Kognitionsbefugnis des LVwG ist festzuhalten: Der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht des LVwG und der damit verbundenen Entscheidung in der „Sache“ widerspricht die Annahme, es entspräche dem Willen des Gesetzgebers, im Weg einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang des LVwG derart zu beschränken, dass diese meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde. Ebenso kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Beschwerde sämtliche, auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Genau so wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für ihn über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem LVwG ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Schlussendlich kann für das LVwG aus dem Zusammenwirken von verfahrens- und materiellrechtlichen Normen die Befugnis erwachsen, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht genannt wurden (vgl. VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht des LVwG und der damit verbundenen Entscheidung in der „Sache“ widerspricht die Annahme, es entspräche dem Willen des Gesetzgebers, im Weg einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang des LVwG derart zu beschränken, dass diese meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde. Ebenso kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Beschwerde sämtliche, auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Genau so wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für ihn über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem LVwG ausgeschlossen wäre vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Schlussendlich kann für das LVwG aus dem Zusammenwirken von verfahrens- und materiellrechtlichen Normen die Befugnis erwachsen, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht genannt wurden vergleiche VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Für den Zusammenlegungsplan bedeutet das, dass in Verbindung mit der dazu bestehenden Judikatur, nach welcher bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller Altgrundstücke der Gesamtheit aller Abfindungsgrundstücke gegenüberzustellen ist, regelmäßig mehrere Varianten einer gesetzmäßigen Abfindung bestehen, einzelne verfahrensbedingte Nachteile durch aus zu akzeptieren sind, wenn sie durch überwiegende Vorteile kompensiert werden, etc. ausschließlich eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung auch vom Beschwerdeführer nicht explizit genannter Argumente anzustellen ist. Nur dadurch ist gewährleistet, dass rechtswidrige Entscheidungen von vorne herein hintangehalten werden können. Entscheidungsumfang und somit „Sache“ ist somit der bekämpfte Bescheid in seiner von der NÖ ABB erlassenen Form, wodurch zur Rechtslage nach § 66 Abs. 4 AVG keine Differenz entsteht. Für den Zusammenlegungsplan bedeutet das, dass in Verbindung mit der dazu bestehenden Judikatur, nach welcher bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller Altgrundstücke der Gesamtheit aller Abfindungsgrundstücke gegenüberzustellen ist, regelmäßig mehrere Varianten einer gesetzmäßigen Abfindung bestehen, einzelne verfahrensbedingte Nachteile durch aus zu akzeptieren sind, wenn sie durch überwiegende Vorteile kompensiert werden, etc. ausschließlich eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung auch vom Beschwerdeführer nicht explizit genannter Argumente anzustellen ist. Nur dadurch ist gewährleistet, dass rechtswidrige Entscheidungen von vorne herein hintangehalten werden können. Entscheidungsumfang und somit „Sache“ ist somit der bekämpfte Bescheid in seiner von der NÖ ABB erlassenen Form, wodurch zur Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Differenz entsteht. Im vorliegenden Fall hat diese Beurteilung erst hervorgebracht, dass die funktionelle Zuständigkeit der NÖ ABB zur Erlassung des Zusammenlegungsplans nicht vorliegt, weshalb dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Unabhängig von den obigen Ausführungen zum Umfang der Prüfbefugnis hat das LVwG

§ 27Vw

GVG Fragen der Zuständigkeit – und eine solche Zuständigkeitsfrage war im gegenständlichen Fall zu klären – ohnehin von Amts wegen aufzugreifen. Unabhängig von den obigen Ausführungen zum Umfang der Prüfbefugnis hat das LVwG

Paragraph 27, VwGVG Fragen der Zuständigkeit – und eine solche Zuständigkeitsfrage war im gegenständlichen Fall zu klären – ohnehin von Amts wegen aufzugreifen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.428.007.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.