RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-724/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat mit Bescheid vom *** die „***“ zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen betreffend eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wasserrechtlich bewilligte Entwässerungsanlage verpflichtet. Dieser Bescheid erging im Devolutionsweg, da die zuständige Bezirkshauptmannschaft X mit der Erlassung eines Auftrages säumig war.Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat mit Bescheid vom *** die „***“ zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen betreffend eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wasserrechtlich bewilligte Entwässerungsanlage verpflichtet. Dieser Bescheid erging im Devolutionsweg, da die zuständige Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der Erlassung eines Auftrages säumig war. Der für vorliegenden Fall relevante Spruchpunkt I. dieses Bescheides lautet:Der für vorliegenden Fall relevante Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides lautet: „Der Landeshauptmann von Niederösterreich trägt der *** auf, folgende Instandhaltungsarbeiten an der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, bewilligten Entwässerungsanlage durchzuführen:„Der Landeshauptmann von Niederösterreich trägt der *** auf, folgende Instandhaltungsarbeiten an der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, bewilligten Entwässerungsanlage durchzuführen: Die beiden Rohrdurchlässe durch den Güterweg (Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde ***) südlich der *** „*** Bach“ sind in funktionsfähiger Weise wiederherzustellen.“ Der Spruchpunkt I. dieses Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen.Der Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens betreffend diesen Bescheid. Darüber hinaus beantragte er die Verpflichtung der Wassergenossenschaft zur Tragung der gesamten Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Vertretungskosten des Beschwerdeführers. Da es die Bezirkshauptmannschaft unterließ, einen Bescheid zu erlassen, entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich auf Grund des eingebrachten Devolutionsantrages vom *** und wies diesen Antrag mit Bescheid vom *** ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf Ersatz der geltend gemachten Kosten. Dagegen wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, Berufung erhoben und vorgebracht, dass zur Herstellung der Funktionsfähigkeit der beiden Rohrdurchlässe die Rohre ausgeputzt werden müssten und auch die Anschüttungen vor und nach den Rohren entsprechend entfernt werden müssten. Ein beantragter Lokalaugenschein darüber sei jedoch nicht durchgeführt worden. Dem Gutachten vom *** könne nicht entnommen werden, ob die Durchlässe in funktionsfähigerweise wiederhergestellt worden seien. Der Sachverständige habe nur ausgeführt, dass die Rohrdurchlässe freigelegt worden seien. Auch weiteren Anträgen sei nicht entsprochen worden. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines werde beantragt unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Sachverständigen und Ladung des Berufungswerbers und seines Rechtsvertreters. Der über diese Berufung ergangene Bescheid des Bundesministers für Inneres als Berufungsbehörde vom *** wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2012, 2008/07/0235-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren hat die Bundesministerin für Inneres ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** eingeholt. Am *** teilte der Rechtsvertreter *** der Behörde telefonisch mit, nicht mehr die rechtsfreundliche Vertretung für den nunmehrigen Beschwerdeführer (***) inne zu haben. Im Rahmen des dazu eingeräumten Parteiengehörs hat der neue Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers, ***, mit Stellungnahme vom *** vorgebracht, dass es nicht ausreichend sein könne, nur die Rohre auszuputzen. Es könne zu einer Verstopfung kommen und sei somit die Funktionsfähigkeit des Rohrdurchlasses nicht gegeben. Die Verpflichtung aus dem Titelbescheid müsse auf Dauer erfüllt sein und sei durch den Amtssachverständigen dies nicht ausreichend begutachtet worden, da seiner Meinung nach ein Eintrag von Erde in die Röhren durch Regen nie auszuschließen sei. Solange die Anschüttungen nicht entfernt seien, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verstopfung höher. Es sei auch unklar, worauf die Begründung des Amtssachverständigen gestützt sei, dass in regelmäßigen Abständen die Rohrdurchlässe wiederhergestellt würden. Es sei nur möglich, zu begründen, dass den Verpflichtungen zur Zeit der Begutachtung entsprochen worden sei, das Gutachten sei insgesamt nicht schlüssig. Daraufhin wurde von der damals noch zuständigen Bundesministerin für Inneres als Berufungsbehörde ein ergänzendes wasserbautechnisches Gutachten vom *** eingeholt. Das Ergänzungsgutachten wurde dem Rechtsvertreter *** mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom *** mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt, bis dato langte keine Stellungnahme ein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist auf Grund Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, mit
- Jänner 2014 zur Fortführung des anhängigen Berufsverfahrens als Beschwerdeverfahren zuständig.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist auf Grund Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, mit
- Jänner 2014 zur Fortführung des anhängigen Berufsverfahrens als Beschwerdeverfahren zuständig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 4 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991:Paragraph 4, Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991: „Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.“ § 10 Absatz 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991:Paragraph 10, Absatz 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991: „
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.„
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“ Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde zunächst ein Gutachten vom *** nach Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle erstattet. Darin wird ausgeführt, dass bei einer Röhre die Ausströmöffnung frisch ausgebaggert ist und die Länge des trapezförmigen Aushubes etwa fünf Meter beträgt sowie dem Wasser ein Versickern in der Wiese ermöglicht wird. Zum zweiten Rohrdurchlass in etwa 30 Metern Entfernung führt der Amtssachverständige aus, dass das Rohr vollkommen frei von Erde und anderen Hindernissen ist und das Wasser auf Grund des Gefälles ungehindert durchströmen kann. Auf Grund der vom nunmehrigen Rechtsvertreter abgegebenen Stellungnahme vom *** zu diesem Gutachten wurde ein ergänzendes wasserbautechnisches Gutachten vom *** eingeholt. Beide Gutachten wurden im Rahmen des Parteiengehörs dem Rechtsvertreter mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zugesendet, zum Ergänzungsgutachten wurde keine Stellungnahme abgegeben. Im ergänzenden Gutachten wird zur angeblich nicht ordnungsgemäßen Entfernung der frisch ausgebaggerten Erde festgehalten, dass sich diese unterhalb der Ausströmöffnung befunden hat, im Bereich der Einströmöffnung war kein Aushub sichtbar gewesen. Der Amtssachverständige führt dann weiter aus, dass die Aufschüttungen so gelagert sind, dass ein Ausströmen des Regenwassers aus den Rohren nicht behindert wird und damit die Funktionsfähigkeit gegeben ist. Im Gutachten wird auch ausgeführt, dass sich oberhalb der beiden Rohre einerseits Wald und andererseits Grünland, jedoch keine Ackerflächen befinden, bei denen das Erdreich ohne Bewuchs brach liegt. Der Amtssachverständige beurteilt die Situation bei Starkregen dahingehend, dass die Fließgeschwindigkeiten und die Schleppkraft im Rohr jeweils ausreichend hoch sind, sodass es zu keinen Ablagerungen im Rohr kommt. Diese Schlussfolgerung stützt der Amtssachverständige auf die von ihm durchgeführte Berechnung nach der Manning-Strickler-Formel. Zur Situation bei geringen und abnehmenden Wassermengen, etwa am Ende eines Starkregens, hat der Amtssachverständige auf Grund seiner langjährigen Erfahrung die örtlich wahrgenommene Situation dahingehend eingeschätzt, dass ein Mindestgefälle zur Vermeidung von Ablagerungen bei derartigen Wasserverhältnissen in den beiden Rohrdurchführungen jedenfalls überschritten ist. Eine dauerhafte Funktionsfähigkeit ist aus fachlicher Sicht, da es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen im Umfeld der beiden Verrohrungen handelt, nicht durch bauliche Maßnahmen wie großflächige Versiegelungen oberhalb der Einströmöffnungen zu erreichen, sondern durch regelmäßige Räumungen. Die beiden Gutachten sind den logischen Denkgesetzen entsprechend schlüssig und auf landwirtschaftlich genutzte Flächen bezogen. Die örtliche Situation wurde von einem mit derartigen Fragestellungen vertrauten Amtssachverständigen vor Ort beurteilt und hat dieser auch die entsprechend erforderliche Fachkompetenz. Die Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, erweist sich als unbegründet.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.724.001.2014