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{'item': 'LVwG-AV-744/001-2015'}

Obsah (18)§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 293§ 17§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 8§ 2§ 81§ 1§ 11§ 21a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-744/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. a i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** persönlich abgegebenem und am *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin ***, geb. ***, als Staatsangehörige der Republik Kosovo die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen von ihrem Rechtsvertreter verfassten Schriftsatz bei, dem seinerseits folgende Urkunden jeweils in Kopie angeschlossen waren: der Reisepass der Beschwerdeführerin (befristet bis zum ***), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am ***), die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit Herrn *** vom *** (ausgestellt am ***), eine Bescheinigung des Grundgerichtes *** vom *** samt deutscher Übersetzung, ein Zertifikat des Österreichischen Prüfinstitutes in Pristina für die Beschwerdeführerin für die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 vom ***, der Reisepass des *** (befristet bis zum ***), die Aufenthaltskarte des *** („Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt vom Amt der *** Landesregierung am ***, gültig bis zum ***), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister des *** vom ***, ein Hauptmietvertrag abgeschlossen zwischen der *** und *** vom *** samt Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren für Bestandverträge an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel und Überweisungsbelegen für die Mieten 10/*** bis 12/***, ein Firmenbuchauszug der *** zu FN *** vom ***, eine Bestätigung über Geschäftsführerbezüge des *** vom *** durch die ***, eine Saldoliste der *** von 08/***, eine Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation des *** vom *** und die E-Card des ***. Nach Einsichtnahme in das Firmenbuch betreffend die *** sowie betreffend die *** und Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse dieser Firmen jeweils per *** sowie in den Versicherungsdatenauszug des *** vom *** und in das Zentrale Fremdenregister betreffend die Beschwerdeführerin und *** sowie nach Abfragen aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und *** forderte das Amt der NÖ Landesregierung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** auf, in einem näher bezeichnete Urkunden ergänzend vorzulegen. Mit Schreiben vom *** legte daraufhin die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ergänzend in Kopie Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin sowie deren Kinder ***, *** und *** (ausgestellt jeweils am ***), einen Grundbuchsauszug der EZ *** KG *** vom ***, Überweisungsbelege des *** an die *** für die Mieten Jänner bis April ***, einen Bescheid des Magistrates X vom *** zur Zl. ***, einen Firmenbuchauszug der *** vom ***, Saldoaufstellungen der *** für 12/***, ein E-Mail der *** vom ***, eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für *** vom ***, einen Kontoauszug vom *** samt Jahresvorschau *** der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für *** vom *** und ein E-Mail der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom *** vor und mit weiterer Urkundenvorlage vom *** in Kopie einen Vorvertrag abgeschlossen zwischen der *** und der Beschwerdeführerin vom *** und Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes *** für *** für die Jahre *** und *** vor.Mit Schreiben vom *** legte daraufhin die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ergänzend in Kopie Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin sowie deren Kinder ***, *** und *** (ausgestellt jeweils am ***), einen Grundbuchsauszug der EZ *** KG *** vom ***, Überweisungsbelege des *** an die *** für die Mieten Jänner bis April ***, einen Bescheid des Magistrates römisch zehn vom *** zur Zl. ***, einen Firmenbuchauszug der *** vom ***, Saldoaufstellungen der *** für 12/***, ein E-Mail der *** vom ***, eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für *** vom ***, einen Kontoauszug vom *** samt Jahresvorschau *** der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für *** vom *** und ein E-Mail der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom *** vor und mit weiterer Urkundenvorlage vom *** in Kopie einen Vorvertrag abgeschlossen zwischen der *** und der Beschwerdeführerin vom *** und Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes *** für *** für die Jahre *** und *** vor. Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen würden. Mit Schreiben vom *** teilte die Stadtgemeinde *** mit, dass es sich bei der Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle.Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen würden. Mit Schreiben vom *** teilte die Stadtgemeinde *** mit, dass es sich bei der Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Das Amt der NÖ Landesregierung nahm des Weiteren Einsicht in das Firmenbuch betreffend die Firma *** und in deren Jahresabschluss vom ***. Zudem wurde im Rahmen eines mit dem Finanzamt *** geführten Telefonates vom *** vom Amt der NÖ Landesregierung erhoben, dass der in den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für *** angeführte „Gewinnfreibetrag“ nicht bei der Einkommensermittlung des *** als Geschäftsführer zu berücksichtigen sei, zumal dieser bereits bei der Steuererklärung beantragt werden hätte müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass die zu entrichtende Steuer um ca. € 1.000,-- höher ausgefallen wäre. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als „Verwaltungsbehörde“ bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder ***, *** und *** am *** über die Österreichische Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht hätte und letztendlich für diese Anträge auch am *** ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Es sei den Unterlagen zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten und Kindesvater ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit ebenso Kosovo, beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet würde sich laut Antragstellung in ***, *** befinden. Der als Geschäftsführer bei der *** tätige *** sei als Familienerhalter für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet unterhaltspflichtig. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die gegenständlich mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei vom Richtsatz

§ 293

ASVG für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, somit von € 1.307,89, und für jedes minderjährige Kind, welches ebenso im gemeinsamen Haushalt lebe, von zusätzlich jeweils € 134,59 monatlich auszugehen. Auszugehen sei weiters davon, dass die monatliche Miete samt Betriebskosten für die Unterkunft in ***, ***, € 520,40 betrage und auf Grund eines Abstattungskredites in der Gesamthöhe von € 661,-- *** monatlich € 25,-- zu leisten hätte. Unter Abzug der freien Station in der Höhe von € 278,72 errechne sich somit ein zu erzielendes Einkommen in der Höhe von € 1.978,34 netto, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die gegenständlich mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei vom Richtsatz

Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, somit von € 1.307,89, und für jedes minderjährige Kind, welches ebenso im gemeinsamen Haushalt lebe, von zusätzlich jeweils € 134,59 monatlich auszugehen. Auszugehen sei weiters davon, dass die monatliche Miete samt Betriebskosten für die Unterkunft in ***, ***, € 520,40 betrage und auf Grund eines Abstattungskredites in der Gesamthöhe von € 661,-- *** monatlich € 25,-- zu leisten hätte. Unter Abzug der freien Station in der Höhe von € 278,72 errechne sich somit ein zu erzielendes Einkommen in der Höhe von € 1.978,34 netto, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden des *** errechne sich dessen Nettoeinkommen im Jahr *** mit monatlich € 1.173,58 und im Jahr *** mit monatlich € 1.232,

  1. Die Gewinnfreibeträge von € 2.378,28 für das Jahr *** und von € 2.543,92 für das Jahr *** seien im Rahmen der Einkommensberechnung unter Zugrundelegung der vom Amt der NÖ Landesregierung durchgeführten Erhebungen in Form einer diesbezüglichen Rücksprache mit dem örtlich zuständigen Finanzamt nicht zu berücksichtigen. Somit würden insgesamt die vom Familienerhalter erzielten Einkünfte deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz liegen und demnach die von *** derzeit erzielten und auch zukünftig zu erzielenden Einkünfte nicht ausreichen. Bezüglich des nachgereichten Vorvertrages der Beschwerdeführerin mit der *** sei festzuhalten, dass dieser nicht für beide Vertragsparteien verbindliche Angaben betreffend die Art des Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitnehmer/Angestellter), die kollektivvertraglichen Einstufung bezüglich der Entlohnung, den Arbeitszeiten, etwaige Sonderzahlungen bzw. Zulagen, sowie Angaben bezüglich Anmeldung zur Sozialversicherung, Betriebsvorsorgekasse usw. enthalte, weshalb dieser nicht als ein verbindlicher arbeitsrechtlicher Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB angesehen werden könne. Ebenso seien im Vorvertrag keine konkreten und für die Vertragsparteien verbindlichen Regelungen bezüglich den Aufgaben und Pflichten des Dienstnehmers (zum Beispiel bei Dienstverhinderung usw.) zu entnehmen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung könne von der Verwaltungsbehörde dieser nunmehr vorgelegte Vorvertrag somit nicht als tragfähiger Nachweis betreffend eines tatsächlich angestrebten Beschäftigungsverhältnisses als Bürokraft bei der Firma *** angesehen werden.Bezüglich des nachgereichten Vorvertrages der Beschwerdeführerin mit der *** sei festzuhalten, dass dieser nicht für beide Vertragsparteien verbindliche Angaben betreffend die Art des Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitnehmer/Angestellter), die kollektivvertraglichen Einstufung bezüglich der Entlohnung, den Arbeitszeiten, etwaige Sonderzahlungen bzw. Zulagen, sowie Angaben bezüglich Anmeldung zur Sozialversicherung, Betriebsvorsorgekasse usw. enthalte, weshalb dieser nicht als ein verbindlicher arbeitsrechtlicher Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB angesehen werden könne. Ebenso seien im Vorvertrag keine konkreten und für die Vertragsparteien verbindlichen Regelungen bezüglich den Aufgaben und Pflichten des Dienstnehmers (zum Beispiel bei Dienstverhinderung usw.) zu entnehmen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung könne von der Verwaltungsbehörde dieser nunmehr vorgelegte Vorvertrag somit nicht als tragfähiger Nachweis betreffend eines tatsächlich angestrebten Beschäftigungsverhältnisses als Bürokraft bei der Firma *** angesehen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser bekanntgegebenen Art der Tätigkeit um einen Lehrberuf handle und für die Ausübung dieses Berufes auch entsprechende Deutschkenntnisse erforderlich sein würden. Auch diese Voraussetzungen würden bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Es sei auch nicht bekanntgegeben und unter Beweis gestellt worden, wer im Falle der Aufnahme der Erwerbstätigkeit mit der Obsorge der minderjährigen Kinder beauftragt werden würde. Insgesamt sei somit für die Verwaltungsbehörde weder schlüssig noch glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich diese Tätigkeit in Österreich ausüben möchte und würde hierbei lediglich eine Schutzbehauptung vorliegen. Insgesamt müsse somit die Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein würde, was nicht im Sinne des Gesetzes sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit *** durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig. Die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit diesem hätte am *** im Kosovo stattgefunden. Der Ehegatte sei in weiterer Folge alleine ohne seine Familie nach Österreich zugewandert und lebe bereits seit längerem in Österreich, während die Beschwerdeführerin und ihre Kinder das gesamte Leben im Kosovo verbracht hätten, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Ein Privat- und Familienleben mit dem Ehegatten und Kindesvater hätte im Heimatland in den letzten Jahren nicht stattgefunden. Es seien auch keine Hindernisse für ein Familienleben im Kosovo bekannt. Insgesamt sei somit festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte und Kindesvater in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die entsprechende Interessensabwägung gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid im Wege einer Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Verfahrensergänzung und neuerliche Bescheiderlassung aufzutragen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass die dem Einkommenssteuerpflichtigen zustehenden Gewinnfreibeträge ihres Ehegatten eben nicht eigens geltend zu machen seien, sondern generell von der Bemessungsgrundlage für die weiteren Berechnungen der Einkommenssteuerpflicht in Abzug gebracht werden könnten. Diese Beträge seien den in einem Einkommenssteuerbescheid eingangs genannten „Einkommen“ für das jeweilige steuerliche Jahr zuzuschlagen, ohne bei der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt werden zu müssen. Zudem reiche auch der bloße Hinweis in einer Bescheidbegründung auf eine „erfolgte diesbezügliche Rücksprache mit dem örtlich zuständigen Finanzamt“ nicht aus, um die Beurteilung einer steuerrechtlichen Vorfrage in einem Bescheid in irgendeiner Weise nachvollziehbar zu begründen. Die Verwaltungsbehörde hätte auch zu Unrecht die vorgelegte Bestätigung des Steuerberaters, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit monatlich € 2.500,-- ins Verdienen brächte, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Hinsichtlich des vorgelegten Vorvertrages übersehe die Verwaltungsbehörde, dass ein Vorvertrag deutlich vom eigentlichen Hauptvertrag zu unterscheiden sei und dass die Verwaltungsbehörde mit ihren Anforderungen an arbeitsrechtliche Verträge zum Teil sogar deutlich über das hinausgehe, was in Österreich nach Rechtslage und Praxis Inhalt von arbeitsrechtlichen Hauptverträgen sei. Zur Gültigkeit des Vorvertrages sei nur erforderlich, dass er schon alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages enthalte, aber eben nicht mehr. Wesentlich seien die Fragen der tatsächlichen Entlohnung, der Art der Tätigkeit, des Arbeitsorts, der Arbeitszeit sowie die genaue Bezeichnung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Alle diese Voraussetzungen würden beim gegenständlichen Vorvertrag vorliegen. Offensichtlich hätte die Verwaltungsbehörde selbst geringe Kenntnisse des Arbeitsvertragsrechtes. Selbstverständlich sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bürokraft als Angestelltentätigkeit zu betrachten und sei diese Frage im Übrigen auch für die Frage eines gesicherten Einkommens irrelevant. Die kollektivvertragliche Einstufung gehöre nicht zu den Essentialia eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages. Die Arbeitszeit sei gegenständlich sehr wohl geregelt. Auch aus der Annahme einer bloß 12-maligen Zahlung des genannten Gehaltes ergebe sich zudem, dass das notwendige Familieneinkommen gesichert wäre. Die Anmeldung zur jeweiligen Sozialversicherung sei überhaupt gesetzlich geregelt und unterliege nicht der Gestaltung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Frage der Betriebsvorsorgekasse schon in einem arbeitsrechtlichen Vorvertrag zu regeln, wäre sogar sinnwidrig. Abgesehen davon, dass es sich zudem beim Beruf einer Bürokraft nicht um einen Lehrberuf handle, stehe seinem Arbeitgeber frei, auch allenfalls eine ungelernte Person als Bürokraft anzustellen. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Deutschkenntnisse. Insgesamt verkenne die Verwaltungsbehörde in diesen Punkten die anzuwendende zivil- und arbeitsrechtliche Rechtslage derart gehäuft, dass von Willkür im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auszugehen sei. Der gegenständliche Vorvertrag sei sehr wohl rechtsverbindlich. Auch die drei Kinder würden einer Teilzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Stunden keinesfalls im Wege stehen, wobei hier auch zu beachten sei, dass zwei Drittel aller Mütter mit Kindern unter 15 Jahren erwerbstätig seien. Die Beschwerdeführerin würde hier in ihrem Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt werden, was auch willkürlich sei, indem die Rechtslage gehäuft verkannt worden sei, Parteivorbringen ignoriert worden sei und notorische Tatsachen ohne weiteren Grund einfach in Abrede gestellt worden seien und darauf die Abweisung eines Antrages gestützt worden sei. Im Übrigen hätte in Bezugnahme auf die beabsichtigte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin die Verwaltungsbehörde auch die Beschwerdeführerin nicht einmal aufgefordert, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den gesamten Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies auf Grund eines zuvor ergangenen Antrages der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache zur Einvernahme des Zeugen ***. In dieser Verhandlung entschuldigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deren Abwesenheit. Zudem blieb die Verhandlung auch von der Verwaltungsbehörde ebenso entschuldigt unbesucht, wobei diese vorab ergänzend mit Schreiben vom *** vorbrachte, dass die Verwaltungsbehörde nochmals ihre Bedenken bezüglich des vorgelegten Vorvertrages abseits der Rechtsfrage der essentiellen Bestandteile eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages äußerte, zumal auch aus diesem nicht erkennbar sei, ob dieser durch das nach außen vertretungsbefugte Organ der *** unterfertigt worden sei. Weiters werde bezüglich der wirtschaftlichen Situation der Firma *** auf den offen zu legenden Anhang zum Jahresabschluss für das Jahr *** im Besonderen hingewiesen. Mit Zustimmung der Parteien wurde aufgrund des sachlichen Zusammenhangs eine gemeinsame Verhandlung dieses Beschwerdeverfahrens mit den Beschwerdeverfahren LVwG-AV-740-2015 (Beschwerdeführerin ***), LVwG-AV-742-2015 (Beschwerdeführerin ***) und LVwG-AV-743-2015 (Beschwerdeführerin ***) durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten ***, ***, *** und *** jeweils des Landeshauptmannes von Niederösterreich sowie LVwG-AV-740-2015, LVwG-AV-742-2015, LVwG-AV-743-2015 und LVwG-AV-744-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme der Zeugen ***, *** und ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat außerdem Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister.
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ***, geb. ***- ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und seit dem *** in aufrechter Ehe mit Herrn ***, ebenso Staatsangehöriger der Republik Kosovo, verheiratet. Dieser Ehe entstammen die Töchter ***, geboren am ***, ***, geboren am *** und ***, geboren am ***. *** ist seit *** in Österreich aufhältig und seit *** eben hier auch ständig wohnhaft. Im Zeitraum von *** bis *** verfügte er in Österreich über eine Nebenwohnsitzmeldung, seit dem *** ist er bis laufend durchgehend in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem *** unter der Adresse in ***, ***. *** verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt am *** durch das Amt der *** Landesregierung, derzeit gültig bis zum ***. Bereits im Jahre *** wurde mit Sitz in *** die *** gegründet, welche seit dem *** im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragen ist und welche die Geschäftszweige Baumeistergewerbe, Import und Export betreibt. *** ist seit *** handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Er bezieht aus dieser Geschäftsführertätigkeit zurzeit und bis auf weiteres ein Einkommen von rund € 1.700,-- netto monatlich.Bereits im Jahre *** wurde mit Sitz in *** die *** gegründet, welche seit dem *** im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragen ist und welche die Geschäftszweige Baumeistergewerbe, Import und Export betreibt. *** ist seit *** handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Er bezieht aus dieser Geschäftsführertätigkeit zurzeit und bis auf weiteres ein Einkommen von rund , € 1.700,-- netto monatlich. Die Beschwerdeführerin ist im Kosovo geboren und dort aufgewachsen. Sie verfügt über den Gymnasiumabschluss und arbeitete bis zum Jahre *** in einer Anwaltskanzlei als Dolmetscherin. Die Beschwerdeführerin und deren Kinder waren bislang noch nie in Österreich, sondern werden von deren Ehemann durchschnittlich eine Woche pro Monat im Kosovo besucht. Die Beschwerdeführerin lebt dort in einem im Eigentum ihres Ehemanns stehenden Haus gemeinsam mit deren Kindern, deren Schwiegermutter und deren Schwägerin. Den Lebensunterhalt seiner im Kosovo lebenden Familie finanziert *** aus eben seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich. Am *** stellte die Beschwerdeführerin persönlich für sich und ihre minderjährigen 3 Töchter bei der Österreichischen Botschaft in *** jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diese Anträge langten am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein. Am *** konnte diesen Anträgen ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am *** stellte die Beschwerdeführerin persönlich für sich und ihre minderjährigen 3 Töchter bei der Österreichischen Botschaft in *** jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diese Anträge langten am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein. Am *** konnte diesen Anträgen ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, gemeinsam mit deren Kindern nach jeweiliger Erteilung eben des Erstaufenthaltstitels ihren Wohnsitz bis auf weiteres bei ihrem Ehegatten in ***, *** zu begründen. Die Wohnung steht im Eigentum der ***, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bruder des *** ist, und wurde von dieser *** mit Mietvertrag vom *** auf unbestimmte Zeit in Bestand gegeben. Es handelt sich um eine Wohnung bestehend aus drei Zimmern, Bad, Küche sowie Vorraum und entspricht hinsichtlich ihrer Größe und Beschaffenheit für eine Familie bestehend aus fünf Personen der Ortsüblichkeit. *** hat für diese Wohnung an Hauptmiete und pauschalen Betriebskosten monatlich der *** € 520,40 zuzüglich durchschnittlich € 42,-- an tatsächlichen Stromkosten zu bezahlen und kommt er dieser Bezahlung auch jeweils nach. Zusätzlich hat zudem *** derzeit und noch im kommenden Jahr einen Abstattungskredit bei der *** in der Höhe von € 15,-- monatlich zu bedienen. Weitere Verbindlichkeiten des *** oder der Beschwerdeführerin bestehen derzeit nicht. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ebenso in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit arbeitsrechtlichem Vorvertrag vom *** verpflichtete sich mittlerweile auch die Firma *** mit Sitz in ***, ***, im Firmenbuch eingetragen zur FN ***, gegenüber der Beschwerdeführerin, dass diese unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in eben diesem Unternehmen als Bürokraft eingestellt wird, dies zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 878,--. Der primäre Grund dieser Einstellungszusage liegt darin, dass die *** unter anderem serbische Kunden zu bedienen hat, die Beschwerdeführerin ihrerseits der serbischen Sprache kundig ist und demnach auch hier wieder neben der Betreuung von albanischen Firmenkunden als Dolmetscherin eingesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerin wird für 20 Stunden pro Woche tätig sein und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen eigenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen. Mit Zertifikat vom *** wurde der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Sprachinstitut in *** bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 am Prüfungszentrum Österreichisches Sprachinstitut *** gut bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde. 5. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, sowie die damit in den wesentlichen Bereichen in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen ***, *** und insbesondere *** zur Verfügung. Sämtliche Zeugen hinterließen auf das erkennende Gericht einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck, zumal die Aussagen nicht nur mit den vorliegenden Urkunden, sondern auch zueinander vollinhaltlich in Einklang zu bringen waren. Im Konkreten ist zunächst unstrittig dass unter anderem dem Antrag der Beschwerdeführerin am *** ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der gemeinsamen Kinder ergeben sich aus den vorliegenden Geburtsurkunden, der Heiratsurkunde und der Aufenthaltskarte des ***. Diese Daten stimmen auch mit den im verfahrenseinleitenden Antrag von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten überein. Die Aufenthalte und Hauptwohnsitzmeldungen des *** ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit seiner damit in Übereinstimmung stehenden Aussage. Letzterer war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst sowie deren Kinder noch nie in Österreich aufhältig waren, sondern die im Kosovo festgestellten Lebensverhältnisse bestehen. Auch die regelmäßigen Besuche des *** im Kosovo im festgestellten Ausmaß sind auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit glaubwürdig und nachvollziehbar. Glaubhaft waren dieser Aussage auch die Feststellungen im Zusammenhang mit der bisherigen und derzeitigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Kosovo zu entnehmen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz der gesamten Familie in Österreich, welcher dem seit Oktober *** bestehenden Wohnsitz des *** entspricht, wurden wiederum der Aussage des Zeugen *** sowie dem vorliegenden Hauptmietvertrag vom *** entnommen, woraus sich auch die Feststellungen über die Ausstattung der Wohnung ergeben. Die Feststellungen über die Ortsüblichkeit dieser Wohnung entspringen der entsprechenden Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom ***. Die Eigentümereigenschaft der *** an dieser Wohnung ergibt sich primär aus dem vorliegenden Grundbuchsauszug vom ***. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Hauptmietvertrag nicht nur von ***, sondern auch von dessen Bruder als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Eigentümerin der Wohnung, eben der ***, unterschrieben wurde. Die monatlichen Kosten dieser Wohnung für *** entspringen wiederum dem Hauptmietvertrag in Verbindung mit dessen Aussage und den im Akt befindlichen Überweisungsbelegen. Vom Zeugen wurde glaubwürdig dargelegt, dass der Betrag von ca. € 42,-- monatlich an Stromkosten noch dem Betrag laut Hauptmietvertrag als zusätzliche Betriebskosten hinzuzurechnen sind. Die Feststellung der regelmäßigen Zahlung dieser Miete samt Betriebskosten durch *** ergibt sich aus den vorgelegten Überweisungsbelegen und wird Gegenteiliges auch von niemandem behauptet. Die festgestellte Kreditverbindlichkeit ergibt sich aus der Auskunft aus der KSV1870 – Privatinformation vom ***; die Höhe der monatlichen Kreditbelastung wurde der Aussage des Zeugen *** entnommen und ist mit der Höhe der gesamten Kreditverbindlichkeit in Verbindung mit deren Laufzeit in Einklang zu bringen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die monatliche Belastung jedenfalls nicht über € 25,-- liegen kann, steht damit auch nicht in Widerspruch. Für das Vorliegen weiterer Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin oder ihres Ehegatten gibt es keinerlei Hinweise. Die Geschäftsführertätigkeit des *** in der *** ergibt sich aus dem entsprechenden Firmenbuchauszug vom ***, woraus auch das Gründungsjahr dieser Firma ersichtlich ist. Die erste Nebenwohnsitzmeldung des *** stimmt zeitlich mit seiner Angabe des ersten Aufenthaltes und der ersten (Neben)Wohnsitzmeldung laut Zentralem Melderegister überein. Was nun das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus seiner Geschäftsführertätigkeit betrifft wurden von der Beschwerdeführerin zahlreiche Urkunden im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Bestätigung des Steuerberaters, Einkommenssteuerbescheide, Saldenlisten und Jahresabschlüsse) vorgelegt. Aus sämtlichen Urkunden, die sich auf die Jahre *** und *** beziehen, ergibt sich zweifelsfrei, dass *** in diesen Jahren ein Einkommen zwischen € 1.173,60 und € 1.371,83

(2013)bzw. € 1.232,31 und € 1.444,30
(2014)bezogen hat, je nachdem ob der Gewinnfreibetrag in das Einkommen eingerechnet wird oder nicht. Vom Zeugen wurde nunmehr im Rahmen der Verhandlung vom *** dargelegt, dass sich die geschäftliche Situation des Unternehmens als gut darstellt – schon alleine im Hinblick auf das länger zurückliegende Gründungsjahr des Unternehmens zeigt sich auch, dass dieses schon ein etabliertes in seiner Branche darstellen dürfte –, gleichzeitig er als Geschäftsführer jedoch derzeit über keine Personalausgaben zusätzlich verfüge, womit er derzeit aus seiner Geschäftsführertätigkeit ein Einkommen von € 2.500,-- brutto, was einem Einkommen von rund € 1.700,-- netto entspreche, beziehe. Diese Aussage ist nicht nur nachvollziehbar, sondern auch durch keine weiteren Beweisergebnisse zu widerlegen; sie steht vielmehr im Einklang mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung des Steuerberaters des Zeugen vom ***, wonach er eben derzeit, das heißt im Jahre ***, Geschäftsführerbezüge in der Höhe von € 2.500,-- (gemeint offensichtlich brutto) beziehe. Auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Geschäftsführerbezüge vom Jahre *** auf das Jahr *** erscheint eben unter zusätzlicher Berücksichtigung der offensichtlich guten finanziellen Situation des Unternehmens die derzeitige festgestellte Steigerung des Einkommens als keinesfalls ausgeschlossen, vielmehr als durchaus wahrscheinlich und glaubhaft. Was die beruflichen Pläne der Beschwerdeführerin selbst in Österreich betrifft, liegen dazu an Beweismitteln der „Vorvertrag“ vom ***, der Firmenbuchauszug der *** vom *** samt Jahresabschluss für das Jahr *** sowie die Aussagen sämtlicher Zeugen vor. Diesbezüglich hat sohin zunächst das erkennende Gericht vor allem unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen *** keinen Zweifel daran, dass dieser als Geschäftsführer der *** – diese ergibt sich auch aus dem vorliegenden Firmenbuchauszug – diesen Vorvertrag (ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst) unterfertigt hat und inhaltlich auf Grund der glaubhaft angegebenen persönlichen Gespräche zwischen beiden eine inhaltliche Willensübereinstimmung hinsichtlich sämtlicher festgehaltenen Punkte erreicht worden ist, demnach eine unwiderrufliche Einstellungszusage der Beschwerdeführerin bei der *** vorliegt. Auch die Hintergründe, die zu dieser vertraglichen Vereinbarung geführt haben, wurden glaubhaft und nachvollziehbar im Hinblick auf die sprachlichen Kenntnisse und auf Grund der langjährigen Bekanntschaft zwischen beiden nachvollziehbar dargestellt. Was die Situation mit den Kindern anbelangt, liegt diesbezüglich zusätzlich die ebenso glaubwürdige Aussage der Zeugin *** vor. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass unter Berücksichtigung all dieser Hintergründe eine zeitliche Koordinierung der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist, um für eine durchgehende Betreuung ihrer minderjährigen Kinder Sorge tragen zu können. Es ist auch durchaus entsprechend der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen *** und *** glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bis *** eine ähnliche Tätigkeit im Kosovo bereits ausübte. Keine Zweifel lässt diesbezüglich auch die Tatsache aufkommen, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht über eine tatsächliche einschlägige Berufsausbildung verfügt. Abgesehen davon, dass in diesem Punkt dem Beschwerdevorbringen zu folgen ist, dass es jedem Arbeitgeber obliegt, eine einzustellende Person als geeignet anzusehen oder nicht, und im gegenständlichen Fall auch überhaupt zweifelhaft erscheint, ob die Beschwerdeführerin einen Beruf ausüben wird, der einem Lehrberuf entspricht, ist offenkundig, dass seitens des Zeugen *** beabsichtigt wird, die Beschwerdeführerin so zu beschäftigen, wie sie bis zum Jahre *** auch im Kosovo tätig war. Für das ergänzende Vorbringen der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der ***, das offensichtlich darauf hinzielen soll, dass die Existenz dieses Unternehmens zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels nicht gesichert sein könnte, bestehen für den eben nunmehr zu beurteilenden Zeitraum seitens des erkennenden Gerichtes keine Bedenken. Vom Zeugen *** wurde die wirtschaftliche Situation des Unternehmens glaubhaft als sehr gut dargestellt; jedenfalls liegen keine diese Aussage widerlegende Beweisergebnisse vor. Insgesamt besteht somit für das erkennende Gericht ein schlüssiges Bild dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sofort nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unter Zugrundelegung der im arbeitsrechtlichen Vorvertrag festgehaltenen Prämissen zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels bei der *** tätig sein und das festgestellte Einkommen erzielen wird. Dementsprechend war auch die Feststellung zu treffen, dass sie ab Beginn dieser Tätigkeit über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen wird. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Sprachdiplom wurden dem im Akt erliegenden Zertifikat entnommen. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den dementsprechenden Bestätigungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich bzw. des Grundgerichtes ***. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. 6. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;“ 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt;“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 81 Abs. 29:Paragraph 81, Absatz 29 : „
(29)Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Außerdem lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 872,31 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 872,31 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 72,,31 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innehat.

§ 81Abs.

29 NAG gilt dieser vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Republik Kosovo auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innehat.

Paragraph 81, Absatz 29, NAG gilt dieser vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Republik Kosovo auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des

  1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

§ 1Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Hauptmietvertrages vom *** und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit dem Hauptmieter dieser Wohnung *** einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei die Wohnung für eine vergleichbar große Familie und im Hinblick auf deren Zustand als ortsüblich anzusehen ist, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs.

6 NAG nachgewiesen wurden.Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

Paragraph eins, Absatz 2, , Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Hauptmietvertrages vom *** und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit dem Hauptmieter dieser Wohnung *** einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei die Wohnung für eine vergleichbar große Familie und im Hinblick auf deren Zustand als ortsüblich anzusehen ist, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.307,89 zuzüglich € 134,59 pro im Haushalt lebendem Kind.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.307,89 zuzüglich € 134,59 pro im Haushalt lebendem Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz in der Gesamthöhe von € 1.711,66 (Ehepartner plus drei Kinder) die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin monatlich zu tragenden Miet- und Betriebskosten in der Höhe von insgesamt € 562,40 und Kreditkosten in der Höhe von € 15,-- hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 278,72 errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von € 2.010,34. Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes der Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nun zum einen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.700,-- bezieht. Zum anderen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit der *** einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Den diesbezüglichen Einwendungen der Verwaltungsbehörde, wonach aus mehrfachen Gründen eben nicht von einem verbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag auszugehen sei, ist nicht zu folgen. So ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Fremde zwar nachweisen muss, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss jedoch nicht ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstiger Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse aber kein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. auch VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Paragraph 11, Absatz 5, NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss jedoch nicht ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstiger Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur , Zl. Ro 2014/22/032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche auch VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse aber kein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche auch VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes entsprechend des festgestellten Sachverhaltes über ein monatliches Einkommen von € 878,-- brutto verfügen wird, was einem Nettoeinkommen in der Höhe von € 745,69 monatlich entspricht. In eben diesem Betrag sind Sonderzahlungen nicht inkludiert, wobei dem bezughabenden Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag zu entnehmen ist, dass auch tatsächlich der Beschwerdeführerin keine Sonderzahlungen ausbezahlt werden. Unter Zugrundelegung dessen ist somit von einem Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten in der Höhe von € 2.445,69 auszugehen, womit dieses Einkommen erheblich über dem erforderlichen Richtsatz liegen wird. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass selbst unter Zugrundelegung des Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem Jahre *** kein anderes Ergebnis zu Tage treten würde. Selbst wenn man nämlich auch noch zu Lasten der Beschwerdeführerin den Gewinnfreibetrag für das Jahr *** nicht berücksichtigen würde, man demnach entgegen des festgestellten Sachverhalts von einem Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von nur € 1.232,31 netto monatlich ausgehen würde, würde sich unter zusätzlicher Berücksichtigung des festgestellten Einkommens der Beschwerdeführerin selbst im für diesen schlechtesten Fall ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 1.978,-- errechnen, welches somit nur ganz knapp unter dem festgestellten Richtsatz liegen würde. Auch in diesem für die Beschwerdeführerin eben im schlechtesten angenommenen – und eben ohnehin nicht festgestellten – Fall, ergibt sich lediglich eine Unterschreitung des maßgeblichen Richtsatzes in der Höhe von nur € 32,34, welche nicht zu einer Ablehnung der Familienzusammenführung führen dürfte (siehe z.B. VwGH 22.03.2011, 2007/18/0689). Unter Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages würde sich unter gleichen Prämissen ohnehin wieder ein Einkommen von € 2.194,99, somit weit über dem Richtsatz liegend, errechnen. Unter Zugrundelegung sämtlicher Prämissen betreffend das Einkommen des ***, jedenfalls umso mehr unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllt.Unter Zugrundelegung sämtlicher Prämissen betreffend das Einkommen des ***, jedenfalls umso mehr unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfüllt. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin eben selbst nach Erteilung des Aufenthaltstitels unverzüglich einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen wird und demnach auch über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen wird, ist zudem auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 gegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, womit der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG durchführen zu müssen.Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin eben selbst nach Erteilung des Aufenthaltstitels unverzüglich einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen wird und demnach auch über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen wird, ist zudem auch die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, gegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, womit der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.744.001.2015

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