GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** persönlich abgegebenem und am *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin ***, geb. ***, als Staatsangehörige der Republik Kosovo die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen von ihrem Rechtsvertreter verfassten Schriftsatz bei, dem seinerseits folgende Urkunden jeweils in Kopie angeschlossen waren: der Reisepass der Beschwerdeführerin (befristet bis zum ***), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am ***), die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit Herrn *** vom *** (ausgestellt am ***), eine Bescheinigung des Grundgerichtes *** vom *** samt deutscher Übersetzung, ein Zertifikat des Österreichischen Prüfinstitutes in Pristina für die Beschwerdeführerin für die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 vom ***, der Reisepass des *** (befristet bis zum ***), die Aufenthaltskarte des *** („Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt vom Amt der *** Landesregierung am ***, gültig bis zum ***), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister des *** vom ***, ein Hauptmietvertrag abgeschlossen zwischen der *** und *** vom *** samt Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren für Bestandverträge an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel und Überweisungsbelegen für die Mieten 10/*** bis 12/***, ein Firmenbuchauszug der *** zu FN *** vom ***, eine Bestätigung über Geschäftsführerbezüge des *** vom *** durch die ***, eine Saldoliste der *** von 08/***, eine Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation des *** vom *** und die E-Card des ***. Nach Einsichtnahme in das Firmenbuch betreffend die *** sowie betreffend die *** und Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse dieser Firmen jeweils per *** sowie in den Versicherungsdatenauszug des *** vom *** und in das Zentrale Fremdenregister betreffend die Beschwerdeführerin und *** sowie nach Abfragen aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und *** forderte das Amt der NÖ Landesregierung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** auf, in einem näher bezeichnete Urkunden ergänzend vorzulegen. Mit Schreiben vom *** legte daraufhin die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ergänzend in Kopie Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin sowie deren Kinder ***, *** und *** (ausgestellt jeweils am ***), einen Grundbuchsauszug der EZ *** KG *** vom ***, Überweisungsbelege des *** an die *** für die Mieten Jänner bis April ***, einen Bescheid des Magistrates X vom *** zur Zl. ***, einen Firmenbuchauszug der *** vom ***, Saldoaufstellungen der *** für 12/***, ein E-Mail der *** vom ***, eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für *** vom ***, einen Kontoauszug vom *** samt Jahresvorschau *** der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für *** vom *** und ein E-Mail der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom *** vor und mit weiterer Urkundenvorlage vom *** in Kopie einen Vorvertrag abgeschlossen zwischen der *** und der Beschwerdeführerin vom *** und Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes *** für *** für die Jahre *** und *** vor.Mit Schreiben vom *** legte daraufhin die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ergänzend in Kopie Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin sowie deren Kinder ***, *** und *** (ausgestellt jeweils am ***), einen Grundbuchsauszug der EZ *** KG *** vom ***, Überweisungsbelege des *** an die *** für die Mieten Jänner bis April ***, einen Bescheid des Magistrates römisch zehn vom *** zur Zl. ***, einen Firmenbuchauszug der *** vom ***, Saldoaufstellungen der *** für 12/***, ein E-Mail der *** vom ***, eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für *** vom ***, einen Kontoauszug vom *** samt Jahresvorschau *** der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für *** vom *** und ein E-Mail der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom *** vor und mit weiterer Urkundenvorlage vom *** in Kopie einen Vorvertrag abgeschlossen zwischen der *** und der Beschwerdeführerin vom *** und Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes *** für *** für die Jahre *** und *** vor. Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen würden. Mit Schreiben vom *** teilte die Stadtgemeinde *** mit, dass es sich bei der Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle.Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen würden. Mit Schreiben vom *** teilte die Stadtgemeinde *** mit, dass es sich bei der Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Das Amt der NÖ Landesregierung nahm des Weiteren Einsicht in das Firmenbuch betreffend die Firma *** und in deren Jahresabschluss vom ***. Zudem wurde im Rahmen eines mit dem Finanzamt *** geführten Telefonates vom *** vom Amt der NÖ Landesregierung erhoben, dass der in den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für *** angeführte „Gewinnfreibetrag“ nicht bei der Einkommensermittlung des *** als Geschäftsführer zu berücksichtigen sei, zumal dieser bereits bei der Steuererklärung beantragt werden hätte müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass die zu entrichtende Steuer um ca. € 1.000,-- höher ausgefallen wäre. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als „Verwaltungsbehörde“ bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder ***, *** und *** am *** über die Österreichische Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht hätte und letztendlich für diese Anträge auch am *** ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Es sei den Unterlagen zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten und Kindesvater ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit ebenso Kosovo, beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet würde sich laut Antragstellung in ***, *** befinden. Der als Geschäftsführer bei der *** tätige *** sei als Familienerhalter für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet unterhaltspflichtig. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die gegenständlich mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei vom Richtsatz
ASVG für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, somit von € 1.307,89, und für jedes minderjährige Kind, welches ebenso im gemeinsamen Haushalt lebe, von zusätzlich jeweils € 134,59 monatlich auszugehen. Auszugehen sei weiters davon, dass die monatliche Miete samt Betriebskosten für die Unterkunft in ***, ***, € 520,40 betrage und auf Grund eines Abstattungskredites in der Gesamthöhe von € 661,-- *** monatlich € 25,-- zu leisten hätte. Unter Abzug der freien Station in der Höhe von € 278,72 errechne sich somit ein zu erzielendes Einkommen in der Höhe von € 1.978,34 netto, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die gegenständlich mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei vom Richtsatz
Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, somit von € 1.307,89, und für jedes minderjährige Kind, welches ebenso im gemeinsamen Haushalt lebe, von zusätzlich jeweils € 134,59 monatlich auszugehen. Auszugehen sei weiters davon, dass die monatliche Miete samt Betriebskosten für die Unterkunft in ***, ***, € 520,40 betrage und auf Grund eines Abstattungskredites in der Gesamthöhe von € 661,-- *** monatlich € 25,-- zu leisten hätte. Unter Abzug der freien Station in der Höhe von € 278,72 errechne sich somit ein zu erzielendes Einkommen in der Höhe von € 1.978,34 netto, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden des *** errechne sich dessen Nettoeinkommen im Jahr *** mit monatlich € 1.173,58 und im Jahr *** mit monatlich € 1.232,
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diese Anträge langten am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein. Am *** konnte diesen Anträgen ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am *** stellte die Beschwerdeführerin persönlich für sich und ihre minderjährigen 3 Töchter bei der Österreichischen Botschaft in *** jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diese Anträge langten am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein. Am *** konnte diesen Anträgen ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, gemeinsam mit deren Kindern nach jeweiliger Erteilung eben des Erstaufenthaltstitels ihren Wohnsitz bis auf weiteres bei ihrem Ehegatten in ***, *** zu begründen. Die Wohnung steht im Eigentum der ***, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bruder des *** ist, und wurde von dieser *** mit Mietvertrag vom *** auf unbestimmte Zeit in Bestand gegeben. Es handelt sich um eine Wohnung bestehend aus drei Zimmern, Bad, Küche sowie Vorraum und entspricht hinsichtlich ihrer Größe und Beschaffenheit für eine Familie bestehend aus fünf Personen der Ortsüblichkeit. *** hat für diese Wohnung an Hauptmiete und pauschalen Betriebskosten monatlich der *** € 520,40 zuzüglich durchschnittlich € 42,-- an tatsächlichen Stromkosten zu bezahlen und kommt er dieser Bezahlung auch jeweils nach. Zusätzlich hat zudem *** derzeit und noch im kommenden Jahr einen Abstattungskredit bei der *** in der Höhe von € 15,-- monatlich zu bedienen. Weitere Verbindlichkeiten des *** oder der Beschwerdeführerin bestehen derzeit nicht. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ebenso in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit arbeitsrechtlichem Vorvertrag vom *** verpflichtete sich mittlerweile auch die Firma *** mit Sitz in ***, ***, im Firmenbuch eingetragen zur FN ***, gegenüber der Beschwerdeführerin, dass diese unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in eben diesem Unternehmen als Bürokraft eingestellt wird, dies zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 878,--. Der primäre Grund dieser Einstellungszusage liegt darin, dass die *** unter anderem serbische Kunden zu bedienen hat, die Beschwerdeführerin ihrerseits der serbischen Sprache kundig ist und demnach auch hier wieder neben der Betreuung von albanischen Firmenkunden als Dolmetscherin eingesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerin wird für 20 Stunden pro Woche tätig sein und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen eigenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen. Mit Zertifikat vom *** wurde der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Sprachinstitut in *** bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 am Prüfungszentrum Österreichisches Sprachinstitut *** gut bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde. 5. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, sowie die damit in den wesentlichen Bereichen in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen ***, *** und insbesondere *** zur Verfügung. Sämtliche Zeugen hinterließen auf das erkennende Gericht einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck, zumal die Aussagen nicht nur mit den vorliegenden Urkunden, sondern auch zueinander vollinhaltlich in Einklang zu bringen waren. Im Konkreten ist zunächst unstrittig dass unter anderem dem Antrag der Beschwerdeführerin am *** ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der gemeinsamen Kinder ergeben sich aus den vorliegenden Geburtsurkunden, der Heiratsurkunde und der Aufenthaltskarte des ***. Diese Daten stimmen auch mit den im verfahrenseinleitenden Antrag von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten überein. Die Aufenthalte und Hauptwohnsitzmeldungen des *** ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit seiner damit in Übereinstimmung stehenden Aussage. Letzterer war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst sowie deren Kinder noch nie in Österreich aufhältig waren, sondern die im Kosovo festgestellten Lebensverhältnisse bestehen. Auch die regelmäßigen Besuche des *** im Kosovo im festgestellten Ausmaß sind auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit glaubwürdig und nachvollziehbar. Glaubhaft waren dieser Aussage auch die Feststellungen im Zusammenhang mit der bisherigen und derzeitigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Kosovo zu entnehmen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz der gesamten Familie in Österreich, welcher dem seit Oktober *** bestehenden Wohnsitz des *** entspricht, wurden wiederum der Aussage des Zeugen *** sowie dem vorliegenden Hauptmietvertrag vom *** entnommen, woraus sich auch die Feststellungen über die Ausstattung der Wohnung ergeben. Die Feststellungen über die Ortsüblichkeit dieser Wohnung entspringen der entsprechenden Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom ***. Die Eigentümereigenschaft der *** an dieser Wohnung ergibt sich primär aus dem vorliegenden Grundbuchsauszug vom ***. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Hauptmietvertrag nicht nur von ***, sondern auch von dessen Bruder als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Eigentümerin der Wohnung, eben der ***, unterschrieben wurde. Die monatlichen Kosten dieser Wohnung für *** entspringen wiederum dem Hauptmietvertrag in Verbindung mit dessen Aussage und den im Akt befindlichen Überweisungsbelegen. Vom Zeugen wurde glaubwürdig dargelegt, dass der Betrag von ca. € 42,-- monatlich an Stromkosten noch dem Betrag laut Hauptmietvertrag als zusätzliche Betriebskosten hinzuzurechnen sind. Die Feststellung der regelmäßigen Zahlung dieser Miete samt Betriebskosten durch *** ergibt sich aus den vorgelegten Überweisungsbelegen und wird Gegenteiliges auch von niemandem behauptet. Die festgestellte Kreditverbindlichkeit ergibt sich aus der Auskunft aus der KSV1870 – Privatinformation vom ***; die Höhe der monatlichen Kreditbelastung wurde der Aussage des Zeugen *** entnommen und ist mit der Höhe der gesamten Kreditverbindlichkeit in Verbindung mit deren Laufzeit in Einklang zu bringen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die monatliche Belastung jedenfalls nicht über € 25,-- liegen kann, steht damit auch nicht in Widerspruch. Für das Vorliegen weiterer Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin oder ihres Ehegatten gibt es keinerlei Hinweise. Die Geschäftsführertätigkeit des *** in der *** ergibt sich aus dem entsprechenden Firmenbuchauszug vom ***, woraus auch das Gründungsjahr dieser Firma ersichtlich ist. Die erste Nebenwohnsitzmeldung des *** stimmt zeitlich mit seiner Angabe des ersten Aufenthaltes und der ersten (Neben)Wohnsitzmeldung laut Zentralem Melderegister überein. Was nun das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus seiner Geschäftsführertätigkeit betrifft wurden von der Beschwerdeführerin zahlreiche Urkunden im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Bestätigung des Steuerberaters, Einkommenssteuerbescheide, Saldenlisten und Jahresabschlüsse) vorgelegt. Aus sämtlichen Urkunden, die sich auf die Jahre *** und *** beziehen, ergibt sich zweifelsfrei, dass *** in diesen Jahren ein Einkommen zwischen € 1.173,60 und € 1.371,83
BG berechtigt;“ 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt;“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
Abs. 1 gelten.“
Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
1 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innehat.
29 NAG gilt dieser vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Republik Kosovo auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innehat.
Paragraph 81, Absatz 29, NAG gilt dieser vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Republik Kosovo auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Hauptmietvertrages vom *** und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit dem Hauptmieter dieser Wohnung *** einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei die Wohnung für eine vergleichbar große Familie und im Hinblick auf deren Zustand als ortsüblich anzusehen ist, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt
2 Z 5 NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
6 NAG nachgewiesen wurden.Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
Paragraph eins, Absatz 2, , Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Hauptmietvertrages vom *** und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit dem Hauptmieter dieser Wohnung *** einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei die Wohnung für eine vergleichbar große Familie und im Hinblick auf deren Zustand als ortsüblich anzusehen ist, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.307,89 zuzüglich € 134,59 pro im Haushalt lebendem Kind.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.307,89 zuzüglich € 134,59 pro im Haushalt lebendem Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz in der Gesamthöhe von € 1.711,66 (Ehepartner plus drei Kinder) die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin monatlich zu tragenden Miet- und Betriebskosten in der Höhe von insgesamt € 562,40 und Kreditkosten in der Höhe von € 15,-- hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 278,72 errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von € 2.010,34. Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes der Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nun zum einen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.700,-- bezieht. Zum anderen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit der *** einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Den diesbezüglichen Einwendungen der Verwaltungsbehörde, wonach aus mehrfachen Gründen eben nicht von einem verbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag auszugehen sei, ist nicht zu folgen. So ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Fremde zwar nachweisen muss, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss jedoch nicht ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstiger Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse aber kein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. auch VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Paragraph 11, Absatz 5, NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss jedoch nicht ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstiger Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur , Zl. Ro 2014/22/032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche auch VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse aber kein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche auch VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes entsprechend des festgestellten Sachverhaltes über ein monatliches Einkommen von € 878,-- brutto verfügen wird, was einem Nettoeinkommen in der Höhe von € 745,69 monatlich entspricht. In eben diesem Betrag sind Sonderzahlungen nicht inkludiert, wobei dem bezughabenden Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag zu entnehmen ist, dass auch tatsächlich der Beschwerdeführerin keine Sonderzahlungen ausbezahlt werden. Unter Zugrundelegung dessen ist somit von einem Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten in der Höhe von € 2.445,69 auszugehen, womit dieses Einkommen erheblich über dem erforderlichen Richtsatz liegen wird. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass selbst unter Zugrundelegung des Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem Jahre *** kein anderes Ergebnis zu Tage treten würde. Selbst wenn man nämlich auch noch zu Lasten der Beschwerdeführerin den Gewinnfreibetrag für das Jahr *** nicht berücksichtigen würde, man demnach entgegen des festgestellten Sachverhalts von einem Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von nur € 1.232,31 netto monatlich ausgehen würde, würde sich unter zusätzlicher Berücksichtigung des festgestellten Einkommens der Beschwerdeführerin selbst im für diesen schlechtesten Fall ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 1.978,-- errechnen, welches somit nur ganz knapp unter dem festgestellten Richtsatz liegen würde. Auch in diesem für die Beschwerdeführerin eben im schlechtesten angenommenen – und eben ohnehin nicht festgestellten – Fall, ergibt sich lediglich eine Unterschreitung des maßgeblichen Richtsatzes in der Höhe von nur € 32,34, welche nicht zu einer Ablehnung der Familienzusammenführung führen dürfte (siehe z.B. VwGH 22.03.2011, 2007/18/0689). Unter Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages würde sich unter gleichen Prämissen ohnehin wieder ein Einkommen von € 2.194,99, somit weit über dem Richtsatz liegend, errechnen. Unter Zugrundelegung sämtlicher Prämissen betreffend das Einkommen des ***, jedenfalls umso mehr unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllt.Unter Zugrundelegung sämtlicher Prämissen betreffend das Einkommen des ***, jedenfalls umso mehr unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfüllt. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin eben selbst nach Erteilung des Aufenthaltstitels unverzüglich einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen wird und demnach auch über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen wird, ist zudem auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 gegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, womit der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung
3 NAG durchführen zu müssen.Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin eben selbst nach Erteilung des Aufenthaltstitels unverzüglich einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen wird und demnach auch über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen wird, ist zudem auch die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, gegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, womit der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.744.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.