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{'item': 'LVwG-AV-938/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-938/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG bestimmt: „

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 6 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:, Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 bestimmt: „

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestim- mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
  1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich erwogen: 3.
  2. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist ausschließlich die Entscheidung über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde samt Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den oben angeführten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***. 3.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2009/05/0346).Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2009/05/0346). 3.
  4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Nichteinhaltung der Bebauungsdichte bzw. Wohndichte stellt dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass einem Nachbarn diesbezüglich kein subjektiv öffentliches Recht zusteht, weil die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 abschließend geregelt ist (vgl. VwGH vom 27.01.2004, Zl. 2002/05/0769).Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Nichteinhaltung der Bebauungsdichte bzw. Wohndichte stellt dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass einem Nachbarn diesbezüglich kein subjektiv öffentliches Recht zusteht, weil die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 abschließend geregelt ist vergleiche VwGH vom 27.01.2004, Zl. 2002/05/0769). 3.
  5. Die geltend gemachte Wertminderung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer stellt ebenfalls kein subjektiv öffentliches Recht dar, sondern ist als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, welche zu keiner Versagung der Baubewilligung führen kann (vgl. VwGH vom 04.09.2001, 2001/05/0037).Die geltend gemachte Wertminderung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer stellt ebenfalls kein subjektiv öffentliches Recht dar, sondern ist als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, welche zu keiner Versagung der Baubewilligung führen kann vergleiche VwGH vom 04.09.2001, 2001/05/0037). 3.
  6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bauwerberin habe es unterlassen, im Zuge der Bauverhandlung eine Auspflockung bzw. Kennzeichnung des künftigen Bauvorhabens vorzunehmen, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Ausführungen der belangten Behörde fest, dass durch das noch vorhandene Altgebäude eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich war bzw. ist. Gegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass anhand der vorgelegten und eingereichten Planunterlagen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wurde, sich jene Informationen zu verschaffen, die er zur Verfolgung seiner subjektiv öffentlichen Rechte benötigte. Dass das Projekt im Zuge der Verhandlung völlig unzureichend dargestellt wurde, ist weder den Planunterlagen noch der aufgenommenen Niederschrift im Zuge der Bauverhandlung vom *** zu entnehmen (vgl. VwGH vom 12.06.2012, 2010/05/0101). Inwieweit das Markieren bzw. Auspflocken in der Natur eine Änderung des Beurteilungsmaßstabes für die belangte Behörde gebracht hätte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und sind auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen (VwGH vom 18.11.2003, Zl. 2003/05/0014).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bauwerberin habe es unterlassen, im Zuge der Bauverhandlung eine Auspflockung bzw. Kennzeichnung des künftigen Bauvorhabens vorzunehmen, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Ausführungen der belangten Behörde fest, dass durch das noch vorhandene Altgebäude eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich war bzw. ist. Gegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass anhand der vorgelegten und eingereichten Planunterlagen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wurde, sich jene Informationen zu verschaffen, die er zur Verfolgung seiner subjektiv öffentlichen Rechte benötigte. Dass das Projekt im Zuge der Verhandlung völlig unzureichend dargestellt wurde, ist weder den Planunterlagen noch der aufgenommenen Niederschrift im Zuge der Bauverhandlung vom *** zu entnehmen vergleiche VwGH vom 12.06.2012, 2010/05/0101). Inwieweit das Markieren bzw. Auspflocken in der Natur eine Änderung des Beurteilungsmaßstabes für die belangte Behörde gebracht hätte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und sind auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen (VwGH vom 18.11.2003, Zl. 2003/05/0014). 3.
  7. Zu der Einwendung des Beschwerdeführers, bei dem Aushub der Tiefgarage seien etwaige Setzungen bzw. Rissbildungen zu befürchten, wodurch er wahrscheinlich gerichtlich klagen müsse, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist und daher auch keinerlei Parteirechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründet werden können (vgl. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101). Selbstverständlich hat die Bauwerberin im Zuge der Bauausführung dafür zu sorgen, dass Schäden an Gebäuden der Nachbarn verhindert bzw. die Nachbarn schadlos gehalten werden.Zu der Einwendung des Beschwerdeführers, bei dem Aushub der Tiefgarage seien etwaige Setzungen bzw. Rissbildungen zu befürchten, wodurch er wahrscheinlich gerichtlich klagen müsse, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist und daher auch keinerlei Parteirechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründet werden können vergleiche VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101). Selbstverständlich hat die Bauwerberin im Zuge der Bauausführung dafür zu sorgen, dass Schäden an Gebäuden der Nachbarn verhindert bzw. die Nachbarn schadlos gehalten werden. Die Form der Fluchtwege aus der Garage bzw. die Funktionsweise des Lifts (hydraulische oder per Seilzug) stellen kein Nachbarrecht dar. 3.
  8. Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, durch die Bauausführung komme es zu einer Veränderung der Grundwasserströme bzw. dadurch werde der Grundwasserhaushalt der Marktgemeinde *** beeinträchtigt, ist festzuhalten, dass die NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn diesbezüglich in einem Baubewilligungsverfahren kein Recht einräumt. Fragen der Veränderung des Grundwassers fallen nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde, sondern der Wasserrechtsbehörde, welche sicherzustellen hat, dass derartige Gefährdungen hintangehalten werden (vgl. VwGH 27.02.2002, 2001/05/0909).Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, durch die Bauausführung komme es zu einer Veränderung der Grundwasserströme bzw. dadurch werde der Grundwasserhaushalt der Marktgemeinde *** beeinträchtigt, ist festzuhalten, dass die NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn diesbezüglich in einem Baubewilligungsverfahren kein Recht einräumt. Fragen der Veränderung des Grundwassers fallen nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde, sondern der Wasserrechtsbehörde, welche sicherzustellen hat, dass derartige Gefährdungen hintangehalten werden vergleiche VwGH 27.02.2002, 2001/05/0909). 3.
  9. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Nullpunkt für Gebäudehöhen immer von der Mitte der Grundstücksbreite straßenseitig zu nehmen und daher die Gebäudehöhe des Doppelhauses, welches gerade nicht an der Straßenfluchtlinie, sondern grundstückmittig gelegen ist, zu hoch sei, da die NÖ Bauordnung keine zwei verschiedenen Nullpunkte auf einem Grundstück vorsehe, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass gemäß § 53 NÖ Bauordnung 1996 die Gebäudehöhe an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist. Die Gebäudefront wird nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, an allen anderen Fronten jedoch mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes begrenzt.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Nullpunkt für Gebäudehöhen immer von der Mitte der Grundstücksbreite straßenseitig zu nehmen und daher die Gebäudehöhe des Doppelhauses, welches gerade nicht an der Straßenfluchtlinie, sondern grundstückmittig gelegen ist, zu hoch sei, da die NÖ Bauordnung keine zwei verschiedenen Nullpunkte auf einem Grundstück vorsehe, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass gemäß Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 die Gebäudehöhe an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist. Die Gebäudefront wird nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, an allen anderen Fronten jedoch mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes begrenzt. Daher ist der Auffassung der belangten Behörde, wonach für das nicht an der Straßenfluchtlinie, sondern grundstückmittig gelegene Doppelgebäude jenes Geländeniveau der Entscheidung zu Grunde zu legen ist, welches im Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig bestehend vorlag, zuzustimmen (VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0250). 3.
  10. Die Einwendung des Beschwerdeführers, das Aus- und Einfahren in die geplante Garage sei nur durch Reversieren möglich, stellt kein subjektiv öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 dar, zumal diesem hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Mitspracherecht zukommt (VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0137). Ebenso kommt dem Beschwerdeführer kein Mitspracherecht hinsichtlich der im § 56 NÖ Bauordnung 1996 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zu (vgl. VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101).Die Einwendung des Beschwerdeführers, das Aus- und Einfahren in die geplante Garage sei nur durch Reversieren möglich, stellt kein subjektiv öffentliches Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 dar, zumal diesem hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Mitspracherecht zukommt (VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0137). Ebenso kommt dem Beschwerdeführer kein Mitspracherecht hinsichtlich der im Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zu vergleiche VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101). 3.
  11. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, der Bürgermeister der Marktgemeinde *** habe sich zu Unrecht für befangen erklärt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass jedes Verwaltungsorgan gemäß § 7 AVG von Amts wegen zu prüfen hat, ob einer der Befangenheitstatbestände erfüllt ist und bejahendenfalls von sich aus die Vertretung zu veranlassen hat. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, der Bürgermeister der Marktgemeinde *** habe sich zu Unrecht für befangen erklärt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass jedes Verwaltungsorgan gemäß Paragraph 7, AVG von Amts wegen zu prüfen hat, ob einer der Befangenheitstatbestände erfüllt ist und bejahendenfalls von sich aus die Vertretung zu veranlassen hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, der Vater des Bürgermeisters sei an der Gesellschaft der Bauwerberin beteiligt, so ist es jedenfalls nachvollziehbar und schlüssig, dass sich dieser für das gegenständliche Bauverfahren für befangen erklärt hat. Wenn er sich in diesem Fall nicht für befangen erklärt hätte, wäre viel eher darin ein Verfahrensmangel zu sehen als umgekehrt. 3.
  12. Da die durch den Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.938.001.2015

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