RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-999/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrags zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrags zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom *** beantragte der Beschwerdeführer, Herrn *** mittels baupolizeilichen Auftrages vorzuschreiben, dass dieser den in den Bescheiden *** und *** festgelegten Dachanschluss an das Haus des Beschwerdeführers herstellen solle. Begründend führte er aus, dass dies dem Herrn *** vorgeschrieben worden sei und er dies noch nicht umgesetzt habe. Mit Schriftsatz vom *** stellte er einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid vom *** wies die Bürgermeisterin als Baubehörde I. Instanz den Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages als unbegründet ab, zumal der Anschluss – wie sich aus einer sachverständigen Beurteilung ergäbe – dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt worden sei. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Berufung entgegen und verwies insbesondere darauf, dass zwischen dem projektierten und Mit Schriftsatz vom *** stellte er einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid vom *** wies die Bürgermeisterin als Baubehörde römisch eins. Instanz den Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages als unbegründet ab, zumal der Anschluss – wie sich aus einer sachverständigen Beurteilung ergäbe – dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt worden sei. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Berufung entgegen und verwies insbesondere darauf, dass zwischen dem projektierten und genehmigten auf der einen bzw. dem tatsächlich hergestellten Zustand auf der anderen Seite eine Differenz in der Dimensionierung von 23 % bestehe, sodass nicht von einer geringen Abweichung gesprochen werden könne. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid der Bürgermeisterin dahingehend ab, dass der Antrag des Herrn *** mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ausschlaggebend sei, dass der Antrag vom *** keine Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte enthalte und daher nicht der Qualität einer Einwendung im Sinne des § 42 AVG entspreche. Zumal Nachbarn aber auch im baupolizeilichen Verfahren nur dann Parteistellung zukomme, wenn sie in einem in § 6 NÖ BauO 2014 ausdrücklich genannten subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt werden können und dies im Antrag behauptet und untermauert werde, entspräche der gegenständliche Antrag nicht diesen Kriterien, sodass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme. Selbst wenn man das subjektiv-öffentliche Recht auf Trockenheit des eigenen Bauwerks heranziehe, habe das Verfahren ergeben, dass insoweit eine Beeinträchtigung nicht erfolge.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid der Bürgermeisterin dahingehend ab, dass der Antrag des Herrn *** mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ausschlaggebend sei, dass der Antrag vom *** keine Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte enthalte und daher nicht der Qualität einer Einwendung im Sinne des Paragraph 42, AVG entspreche. Zumal Nachbarn aber auch im baupolizeilichen Verfahren nur dann Parteistellung zukomme, wenn sie in einem in Paragraph 6, NÖ BauO 2014 ausdrücklich genannten subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt werden können und dies im Antrag behauptet und untermauert werde, entspräche der gegenständliche Antrag nicht diesen Kriterien, sodass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme. Selbst wenn man das subjektiv-öffentliche Recht auf Trockenheit des eigenen Bauwerks heranziehe, habe das Verfahren ergeben, dass insoweit eine Beeinträchtigung nicht erfolge. Erstmals in seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berief sich der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Trockenheit des Wohnhauses, das durch den von ihm monierten Mangel beeinträchtigt werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BauO 2014 ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg. cit., der auf das Bauauftragsverfahren nach §§ 34 Abs. 2 und 35 NÖ BauO 2014 verweist (vgl. schon VwGH 24.5.2005, 2003/05/0181; ferner VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (z.B. VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; 20.10.2009, 2008/05/0274).Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BauO 2014 ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit., der auf das Bauauftragsverfahren nach Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 NÖ BauO 2014 verweist vergleiche schon VwGH 24.5.2005, 2003/05/0181; ferner VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (z.B. VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; 20.10.2009, 2008/05/0274). Im Beschwerdefall war daher – entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (insbesondere VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274) – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom *** ein Vorbringen erstattet hat, aus dem sich ergibt, dass er durch das seiner Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, und aus dem auch zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch dieses Bauwerk verletzt erachtet. Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat daher das Vorbringen im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages (eine entsprechende Bezugnahme erst in Rechtsmitteln genügt insoweit nicht) jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung i.S.d. § 42 AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Nur diesfalls hat der antragstellende Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (vgl. auch VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; 3.4.2003, 2002/05/1238). Im Beschwerdefall war daher – entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (insbesondere VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274) – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom *** ein Vorbringen erstattet hat, aus dem sich ergibt, dass er durch das seiner Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, und aus dem auch zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch dieses Bauwerk verletzt erachtet. Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat daher das Vorbringen im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages (eine entsprechende Bezugnahme erst in Rechtsmitteln genügt insoweit nicht) jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung i.S.d. Paragraph 42, AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Nur diesfalls hat der antragstellende Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vergleiche auch VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; 3.4.2003, 2002/05/1238). Im konkreten Fall beschränkt sich der Antrag des Beschwerdeführers vom *** ausschließlich auf den Hinweis, der Dachanschluss sei nicht konsensgemäß hergestellt worden. Eine Bezugnahme zu einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 2014 fehlt völlig. Davon ausgehend kommt dem Beschwerdeführer daher im baupolizeilichen Auftragsverfahren auch keine Parteistellung zu, sodass sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.Im konkreten Fall beschränkt sich der Antrag des Beschwerdeführers vom *** ausschließlich auf den Hinweis, der Dachanschluss sei nicht konsensgemäß hergestellt worden. Eine Bezugnahme zu einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 fehlt völlig. Davon ausgehend kommt dem Beschwerdeführer daher im baupolizeilichen Auftragsverfahren auch keine Parteistellung zu, sodass sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.999.001.2015