RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1122/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, ***, ***, vom *** wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit eines Verpflichtungsverfahrens nach der NÖ Bauordnung 2014 den B e s c h l u s s gefasst:
- Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** wurde die Beschwerdeführerin gemäß Punkt 5.3.2 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** für das Bauland-Sondergebiet-Badeteich in Verbindung mit §§ 14 Zif. 2 und 35 Abs. 2 Zif. 2 der NÖ Bauordnung 2014 und in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 als Miteigentümerin des Grundstückes ***, EZ. ***, KG *** und als Eigentümerin des Grundstückes ***, EZ. ***, KG *** verpflichtet, in Spruchpunkten I.) und II.) näher beschriebene Einfriedungen bis *** zu entfernen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** wurde die Beschwerdeführerin gemäß Punkt 5.3.2 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** für das Bauland-Sondergebiet-Badeteich in Verbindung mit Paragraphen 14, Zif. 2 und 35 Absatz 2, Zif. 2 der NÖ Bauordnung 2014 und in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 als Miteigentümerin des Grundstückes ***, EZ. ***, KG *** und als Eigentümerin des Grundstückes ***, EZ. ***, KG *** verpflichtet, in Spruchpunkten römisch eins.) und römisch zwei.) näher beschriebene Einfriedungen bis *** zu entfernen. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** und begründete diese umfangreich. Mit Schreiben vom *** brachte die Beschwerdeführerin ein als „Devolutionsantrag“ bezeichnetes und offenkundig als Säumnisbeschwerde intendiertes Schreiben beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete dieses umfangreich. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ***, Zl. LVwG-AV-1122/001-2015, wurde die Säumnisbeschwerde dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gemäß § 6 AVG mit dem Bemerken übermittelt, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen. Über diese Weiterleitung wurde auch die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ***, Zl. LVwG-AV-1122/001-2015, wurde die Säumnisbeschwerde dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gemäß Paragraph 6, AVG mit dem Bemerken übermittelt, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen. Über diese Weiterleitung wurde auch die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. **, wurde der versäumte Bescheid nachgeholt und der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters zugestellt.
- Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Das Verfahren ist einzustellen. 3.1.
- Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in § 73 Abs. 2 AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen.Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in Paragraph 73, Absatz 2, AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Davon sind lediglich Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ausgenommen (vgl. § 12 zweiter Satz VwGVG). Es besteht sohin kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz. 82 und 85 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG (vgl. VwGH vom
- Februar 2015, Ra 2015/01/0022) hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Diese Pflicht zur Weiterleitung besteht auch betreffend Säumnisbeschwerden, die entgegen § 12 VwGVG nicht bei der säumigen Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Davon sind lediglich Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ausgenommen vergleiche Paragraph 12, zweiter Satz VwGVG). Es besteht sohin kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist vergleiche Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz. 82 und 85 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Gemäß dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren Paragraph 6, AVG vergleiche VwGH vom
- Februar 2015, Ra 2015/01/0022) hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Diese Pflicht zur Weiterleitung besteht auch betreffend Säumnisbeschwerden, die entgegen Paragraph 12, VwGVG nicht bei der säumigen Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden. 3.1.
- Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen (vgl. VwGH vom
- Mai 2015, Zl. Ra 2015/19/0075).Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG einzustellen vergleiche VwGH vom
- Mai 2015, Zl. Ra 2015/19/0075). Feststeht, dass der versäumte Bescheid vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde innerhalb der vom erkennenden Gericht gesetzten Frist nachgeholt und der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters zugestellt worden ist. Gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz VwGVG war daher das Verfahren im vorliegenden Fall einzustellen. Feststeht, dass der versäumte Bescheid vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde innerhalb der vom erkennenden Gericht gesetzten Frist nachgeholt und der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters zugestellt worden ist. Gemäß , Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz VwGVG war daher das Verfahren im vorliegenden Fall einzustellen. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch angeführt wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch angeführt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1122.001.2015