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{'item': 'LVwG-AV-645/001-2014'}

Obsah (5)§ 31§ 25Art. 133§ 4§ 73

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-645/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, mit Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, mit Beschluss.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 4Abs.

1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist. 5. Erwägungen: Mit seinem Antrag vom *** begehrte der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Einschränkung seiner Gewebeberechtigung die Aufschiebung eines Vollstreckungsverfahrens betreffend einen rechtskräftigen Behandlungsauftrag

§ 73

Abfallwirtschaftsgesetz 2002.Mit seinem Antrag vom *** begehrte der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Einschränkung seiner Gewebeberechtigung die Aufschiebung eines Vollstreckungsverfahrens betreffend einen rechtskräftigen Behandlungsauftrag

Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz

  1. Dieser Antrag langte bei der Behörde ein, nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom *** dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Ersatzvornahme angedroht hat. Der Antrag auf Einschränkung der Gewebeberechtigung ist nicht Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahrens und bleibt daher bei der Beurteilung unberücksichtigt. Die Basis für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bildet ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, in der Betriebsanlage ***, einem Ort im Freien, der der Freizeitgestaltung dient, alle gelagerten und eingebauten teerölimprägnierten Eisenbahnschwellen und gebrauchten Masten nachweislich und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgen zu lassen.Die Basis für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bildet ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, in der Betriebsanlage ***, einem Ort im Freien, der der Freizeitgestaltung dient, alle gelagerten und eingebauten teerölimprägnierten Eisenbahnschwellen und gebrauchten Masten nachweislich und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgen zu lassen. Bei dem Schreiben der belangten Behörde vom *** handelte es sich lediglich um die Androhung auf Durchführung der Ersatzvornahme. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Androhung der Ersatzvornahme kein Bescheid (Erkenntnis vom
  2. Februar 2007, GZ 2006/07/0090, vgl. auch Erkenntnis vom
  3. Jänner 1998, GZ 97/05/0238). Auch geht aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes hervor, dass es sich bei der Androhung der Ersatzvornahme um eine Verfahrensanordnung handelt (Erkenntnis vom
  4. Oktober 2013, GZ 2012/06/099). Die Androhung der Ersatzvornahme ist eine unbedingte Voraussetzung für die gesetzesmäßige Anwendung der Zwangsmaßnahme (Erkenntnis des VwGH vom
  5. November 2002, GZ 2002/07/0107). Die Androhung ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, die dem Verpflichteten noch keine Alternative einräumt, sondern ihm lediglich die Möglichkeit aufzeigt, durch welche anderen, durch ihn einzuleitenden Maßnahmen jene späteren behördlichen Zwangsmaßnahmen hintangehalten werden können. Weder im VVG noch ganz allgemein im Verwaltungsverfahren findet sich die Zuständigkeit einer Behörde, eine nicht als Bescheid anzusehende Erledigung in der Folge durch Bescheid aufzuheben (Erkenntnis des VwGH vom
  6. Februar 1990, GZ 90/05/0009).Bei dem Schreiben der belangten Behörde vom *** handelte es sich lediglich um die Androhung auf Durchführung der Ersatzvornahme. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Androhung der Ersatzvornahme kein Bescheid (Erkenntnis vom
  7. Februar 2007, GZ 2006/07/0090, vergleiche auch Erkenntnis vom
  8. Jänner 1998, GZ 97/05/0238). Auch geht aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes hervor, dass es sich bei der Androhung der Ersatzvornahme um eine Verfahrensanordnung handelt (Erkenntnis vom
  9. Oktober 2013, GZ 2012/06/099). Die Androhung der Ersatzvornahme ist eine unbedingte Voraussetzung für die gesetzesmäßige Anwendung der Zwangsmaßnahme (Erkenntnis des VwGH vom
  10. November 2002, GZ 2002/07/0107). Die Androhung ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, die dem Verpflichteten noch keine Alternative einräumt, sondern ihm lediglich die Möglichkeit aufzeigt, durch welche anderen, durch ihn einzuleitenden Maßnahmen jene späteren behördlichen Zwangsmaßnahmen hintangehalten werden können. Weder im VVG noch ganz allgemein im Verwaltungsverfahren findet sich die Zuständigkeit einer Behörde, eine nicht als Bescheid anzusehende Erledigung in der Folge durch Bescheid aufzuheben (Erkenntnis des VwGH vom
  11. Februar 1990, GZ 90/05/0009). Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Partitionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme ist der Bescheidadressat als Verpflichteter anzusehen (Erkenntnis des VwGH vom
  12. Mai 2012, GZ 2009/05/0056). Der Antrag auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens richtete sich gegen das Schreiben der belangten Behörde, in dem die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht wurde. Bei dieser Androhung handelt es sich wie dargestellt nicht um einen Bescheid und ist somit ein Vorgehen gegen diese Androhung rechtlich nicht vorgesehen. Da es sich hierbei um eine Verfahrensanordnung handelt, besteht für den Beschwerdeführer erst die Möglichkeit dagegen vorzugehen, sobald die belangte Behörde die Durchführung der Ersatzvornahme mit Bescheid angeordnet hat. Allein durch die Androhung der Ersatzvornahme wird der Beschwerdeführer nicht in seiner Rechtssphäre verletzt, wodurch es daher an einer Beschwerdelegitimation mangelt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  13. Oktober 1985, GZ 85/04/0048). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit entsteht erst mit Erlassung eines Bescheides, welcher im gegenständlichen Verfahren die Anordnung auf Durchführung der Ersatzvornahme ausspricht.Allein durch die Androhung der Ersatzvornahme wird der Beschwerdeführer nicht in seiner Rechtssphäre verletzt, wodurch es daher an einer Beschwerdelegitimation mangelt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  14. Oktober 1985, GZ 85/04/0048). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit entsteht erst mit Erlassung eines Bescheides, welcher im gegenständlichen Verfahren die Anordnung auf Durchführung der Ersatzvornahme ausspricht. Da die Aufschiebung der Vollstreckung in dem Verfahrensstadium, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht beantragt werden konnte, hätte die belangte Behörde anstatt der Abweisung des Antrages die Zurückweisung aussprechen müssen. Dadurch, dass es aber an einer Verletzung der subjektiv öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers mangelt und eine Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrages auf Aufschiebung der Vollstreckung nach Androhung derselben keine Rechtswirkungen auslöst, war daher nun die gegenständliche Beschwerde wegen der fehlenden Antragslegitimation zurückzuweisen.
  15. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.645.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.