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{'item': 'LVwG-AV-673/001-2014'}

Obsah (6)§ 28Art. 133Art. 130§ 17§ 88§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-673/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-Vw

GVG keine Folge gegeben und wird diese abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG keine Folge gegeben und wird diese abgewiesen. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge Herrn ***, ***, auftragen, die Nutzung der Fütterungsanlage auf der Liegenschaft EZ *** Grundbuch *** durch ihn als Jagdausübungsberechtigten und allfällige für ihn tätig werdende Jagdgehilfen über die gesamte Dauer der laufenden Jagdperiode zu dulden.Mit Schreiben vom *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge Herrn ***, ***, auftragen, die Nutzung der Fütterungsanlage auf der Liegenschaft EZ *** Grundbuch *** durch ihn als Jagdausübungsberechtigten und allfällige für ihn tätig werdende Jagdgehilfen über die gesamte Dauer der laufenden Jagdperiode zu dulden. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmung des § 88 NÖ Jagdgesetz auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist. § 88 regelt im Wesentlichen die Errichtung von Jagdeinrichtungen. Gegenständlich beabsichtigt der Antrag jedoch die Duldungsverpflichtung für den Eigentümer der Nutzung einer bereits bestehenden Anlage durch den Jagdausübungsberechtigten. Eine solche kann dem Wortlaut des § 88 NÖ Jagdgesetz nicht entnommen werden und ist auch eine analoge Anwendung nicht möglich.Bestimmung des Paragraph 88, NÖ Jagdgesetz auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist. Paragraph 88, regelt im Wesentlichen die Errichtung von Jagdeinrichtungen. Gegenständlich beabsichtigt der Antrag jedoch die Duldungsverpflichtung für den Eigentümer der Nutzung einer bereits bestehenden Anlage durch den Jagdausübungsberechtigten. Eine solche kann dem Wortlaut des Paragraph 88, NÖ Jagdgesetz nicht entnommen werden und ist auch eine analoge Anwendung nicht möglich. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er auf seine schriftliche Stellungnahme vom *** verweise und diese Ausführungen zum Beschwerdevorbringen mache. Weiters verweise er auf die im Antrag beigelegte Abhandlung des Generalsekretärs Landesjagdverbandes, Herrn *** (Österreichisches Weidwerk ***). Er habe seinen Antrag nicht auf eine bestimmte Rechtsquelle zum Jagdrecht eingeschränkt. Die gesetzliche Ermächtigung der Verwaltungsbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb gegen den Willen des belasteten Grundeigentümers mit Bescheid zu erteilen, ist zwingend auch darauf anzuwenden, eine vom ursprünglichen Grundeigentümer mit dem Grund und Boden fest verbundene Anlage („Gebäude“) gegen eine willkürliche Willensänderung in der Person des Nachfolgers im Eigentum in ihrem Bestand aufrecht zu belassen. Die aus einer nicht zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Schließen einer Gesetzeslücke durch Analogie abgelehnte Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft X trifft in ihrer Abstraktheit zu einer sachlichen Durchführung eines beantragten Beweisverfahrens und eine Entscheidung in der Sache zu. Die Reduzierung der für den nunmehrigen Eigentümer der betroffenen Liegenschaft im Schreiben vom *** angegebenen Willensäußerung auf eine ausschließlich zivilrechtliche Frage sei unsachlich.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er auf seine schriftliche Stellungnahme vom *** verweise und diese Ausführungen zum Beschwerdevorbringen mache. Weiters verweise er auf die im Antrag beigelegte Abhandlung des Generalsekretärs Landesjagdverbandes, Herrn *** (Österreichisches Weidwerk ***). Er habe seinen Antrag nicht auf eine bestimmte Rechtsquelle zum Jagdrecht eingeschränkt. Die gesetzliche Ermächtigung der Verwaltungsbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb gegen den Willen des belasteten Grundeigentümers mit Bescheid zu erteilen, ist zwingend auch darauf anzuwenden, eine vom ursprünglichen Grundeigentümer mit dem Grund und Boden fest verbundene Anlage („Gebäude“) gegen eine willkürliche Willensänderung in der Person des Nachfolgers im Eigentum in ihrem Bestand aufrecht zu belassen. Die aus einer nicht zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Schließen einer Gesetzeslücke durch Analogie abgelehnte Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft römisch zehn trifft in ihrer Abstraktheit zu einer sachlichen Durchführung eines beantragten Beweisverfahrens und eine Entscheidung in der Sache zu. Die Reduzierung der für den nunmehrigen Eigentümer der betroffenen Liegenschaft im Schreiben vom *** angegebenen Willensäußerung auf eine ausschließlich zivilrechtliche Frage sei unsachlich. Aufgrund des seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt sich insbesondere auch aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Pächter und somit Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes *** im Gemeindegebiet ***. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wurde von vorigen Jagdpächtern eine mit Grund und Boden fest verbundene Fütterungsanlage im Ausmaß von 3,25 x 2,5 m errichtet. Diese Fütterungsanlage wurde dem nunmehrigen Jagdpächter zu Beginn des Jagdpachtvertrages (im Jahr ***) zur Nutzung überlassen. Nunmehr wurde dieses Grundstück veräußert (mit Kaufvertrag vom ***) und hat der nunmehrige Eigentümer, Herr ***, den Beschwerdeführer aufgefordert, die gegenständliche Fütterungsanlage zu entfernen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Da durch den angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers vom *** zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Prüfung, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft X gerichtet und betrifft dies eine Duldungsverpflichtung für eine jagdliche Einrichtung.Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gerichtet und betrifft dies eine Duldungsverpflichtung für eine jagdliche Einrichtung. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr einwendet, seinen Antrag auf keine bestimmte Rechtsquelle zum Jagdrecht eingeschränkt zu haben, wird ausgeführt, dass sich aus dem Antrag das begehrte Recht ablesen lassen muss. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich aus dem Antrag zweifelsfrei, dass diese Duldungsverpflichtung aus dem Jagdrecht hervorgehe. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit zur Erledigung dieses Antrages (als Jagdbehörde) aufgrund der Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 in Anspruch genommen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint ein derartiges Recht würde aufgrund der Ausführungen von Herrn ***, wenn es in der seinem Antrag integrierten Abhandlung zu § 297 ABGB heißt: „Werden Gebäude in der Absicht errichtet, dass sie dort verbleiben, werden sie zu unbeweglichen Sachen gezählt und folgen dem rechtlichen Schicksals des Grundstücks auf dem sie stehen“, ergehen, so wird hierzu ausgeführt, dass rechtlich - wie in dieser Abhandlung ausgeführt - unbewegliche Sachen dem Schicksal des Grundstückes, auf dem sie stehen, folgen. Nachdem das Grundstück veräußert wurde, kam es entsprechend der Aktenlage zu einem Eigentümerwechsel. Dieser Eigentümerwechsel betrifft logisch konsequent auch die unbeweglichen Sachen auf dem Grundstück. Dies bedeutet, dass der neue Eigentümer auch Eigentümer der auf diesem Grundstück befindlichen jagdlichen Einrichtung ist und dieser somit die vollständige Verfügungsgewalt hierüber hat.Soweit der Beschwerdeführer vermeint ein derartiges Recht würde aufgrund der Ausführungen von Herrn ***, wenn es in der seinem Antrag integrierten Abhandlung zu Paragraph 297, ABGB heißt: „Werden Gebäude in der Absicht errichtet, dass sie dort verbleiben, werden sie zu unbeweglichen Sachen gezählt und folgen dem rechtlichen Schicksals des Grundstücks auf dem sie stehen“, ergehen, so wird hierzu ausgeführt, dass rechtlich - wie in dieser Abhandlung ausgeführt - unbewegliche Sachen dem Schicksal des Grundstückes, auf dem sie stehen, folgen. Nachdem das Grundstück veräußert wurde, kam es entsprechend der Aktenlage zu einem Eigentümerwechsel. Dieser Eigentümerwechsel betrifft logisch konsequent auch die unbeweglichen Sachen auf dem Grundstück. Dies bedeutet, dass der neue Eigentümer auch Eigentümer der auf diesem Grundstück befindlichen jagdlichen Einrichtung ist und dieser somit die vollständige Verfügungsgewalt hierüber hat. Für die Klärung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist die belangte Behörde (und somit auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) sachlich nicht zuständig. Die belangte Behörde hat daher nachvollziehbar die Zulässigkeit dieses Antrages nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 geprüft.

§ 88Abs.

1 NÖ Jagdgesetz 1974 ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Wildzäune, Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige u. dgl.) nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung notwendiger Jagdeinrichtungen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann erteilen, wenn dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bemessen ist. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung errichteten Anlagen für den Jagdbetrieb sind, soweit dem nicht eine zivilrechtliche Vereinbarung entgegensteht, dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.

Paragraph 88, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Wildzäune, Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige u. dgl.) nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung notwendiger Jagdeinrichtungen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann erteilen, wenn dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bemessen ist. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung errichteten Anlagen für den Jagdbetrieb sind, soweit dem nicht eine zivilrechtliche Vereinbarung entgegensteht, dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Eine Duldungsverpflichtung des Eigentümers eines Gebäudes (unbeschadet, ob dies eine jagdliche Einrichtung ist oder nicht) ist durch die Bestimmung des § 88 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz nicht gedeckt. Gegenständlich liegt auch keine jagdliche Anlage vor, welche aufgrund einer Bewilligung nach § 88 Abs. 1 NÖJG errichtet wurde, vor.Eine Duldungsverpflichtung des Eigentümers eines Gebäudes (unbeschadet, ob dies eine jagdliche Einrichtung ist oder nicht) ist durch die Bestimmung des Paragraph 88, , Absatz eins, NÖ Jagdgesetz nicht gedeckt. Gegenständlich liegt auch keine jagdliche Anlage vor, welche aufgrund einer Bewilligung nach Paragraph 88, Absatz eins, NÖJG errichtet wurde, vor. Es liegt daher zutreffend kein Anlassfall der Anwendung des § 88 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 vor. Eine darüber hinausgehende Duldungsverpflichtung des Grundeigentümers (im Sinne des Antrages) ergibt sich aus dem Jagdrecht nicht.Es liegt daher zutreffend kein Anlassfall der Anwendung des Paragraph 88, , Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 vor. Eine darüber hinausgehende Duldungsverpflichtung des Grundeigentümers (im Sinne des Antrages) ergibt sich aus dem Jagdrecht nicht. Es besteht daher kein subjektiv öffentliches Recht des Beschwerdeführers auf den beantragten Ausspruch durch die belangte Behörde. Die Bezirkshauptmannschaft X hat daher zu Recht den gegenständlichen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat daher zu Recht den gegenständlichen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und diese abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Bestimmung des § 24 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.673.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.