← Österreich

LVwG-AV-678/001-2014

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-678/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben.Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der rumänische Führerschein (ausgestellt am *** von *** mit der Nr. ***) eingezogen. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, diesen binnen drei Tagen ab Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft X oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der rumänische Führerschein (ausgestellt am *** von *** mit der Nr. ***) eingezogen. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, diesen binnen drei Tagen ab Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen, dass der rumänische Führerschein, ausgestellt am ***, durch die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins am ***

§ 14Abs.

7 FSG eine Ablieferungspflicht bestehe und mit diesem keine Befugnis mehr für das Lenken von Fahrzeugen bestehe. Begründet wurde dies im Wesentlichen, dass der rumänische Führerschein, ausgestellt am ***, durch die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins am ***

Paragraph 14, Absatz 7, FSG eine Ablieferungspflicht bestehe und mit diesem keine Befugnis mehr für das Lenken von Fahrzeugen bestehe. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom ***. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die rumänische Lenkberechtigung zwar mit *** datiert sei, jedoch bis zum *** nicht ausgehändigt worden sei. Die Entzugsdauer der österreichischen Lenkberechtigung ist ebenfalls mit *** erloschen, somit sei er berechtigt, mit der rumänischen Lenkberechtigung im EU/EWR Raum ein Fahrzeug zu lenken. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Verfahrensakte verlesen sowie der Zeuge *** einvernommen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 24, VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Verfahrensakte verlesen sowie der Zeuge *** einvernommen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aussage des Zeugen *** im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren sowie des Überprüfungsberichtes der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ: ***, konnte als erwiesen angesehen werden, dass der gegenständliche Führerschein (vermeintlich rumänischer Führerschein mit der Ausstellungsnummer ***) eine Totalfälschung ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Abs.

7 FSG hat eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

Paragraph 14, Absatz 7, FSG hat eine Person, die im Besitz mehrerer in einem , EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zweifelsfrei, dass der gegenständlich durch den Beschwerdeführer verwendete Führerschein eine Totalfälschung ist. Weiters konnte auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden, dass der gefälschte Führerschein bereits eingezogen ist und dieser nicht mehr im Besitz beim Beschwerdeführer ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.678.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.