51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, geb. ***, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), durch Verkündung der Entscheidung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, geb. ***, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), durch Verkündung der Entscheidung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird
GVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, und dem (diesen Bescheid) ersetzenden Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***
„§ 367 Z 25“ GewO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in Höhe von € 125,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, und dem (diesen Bescheid) ersetzenden Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***
„§ 367 Ziffer 25, GewO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in Höhe von € 125,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 15:12 Uhr Ort: ***, ***,Schießplatz *** Tatbeschreibung: Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** (Betreiber des Schießplatzes) zu verantworten, dass diese Gesellschaft die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** iVm dem ersetzenden Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***, GZ: *** vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen
F nicht eingehalten hat, da die für den Wurftaubenschießstand festgelegten Schießzeiten, welche mit Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 9.00 bis 18.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 20.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr und Sonntag von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr festgesetzt wurden, nicht eingehalten wurden, da am Sonntag dem 05.05.2013 der Wurftaubenschießstand auch mindestens um 15:12 Uhr im Betrieb war und es sich auch um keine der 5 pro Kalenderjahr möglichen und vorher bei den Gemeinden ***, *** und *** anzukündigenden Veranstaltungen gehandelt hat, da keine Anmeldung erfolgt ist.“Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** (Betreiber des Schießplatzes) zu verantworten, dass diese Gesellschaft die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** in Verbindung mit dem ersetzenden Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***, GZ: *** vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen
Paragraph 79, der Gewerbeordnung 1994 idgF nicht eingehalten hat, da die für den Wurftaubenschießstand festgelegten Schießzeiten, welche mit Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 9.00 bis 18.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 20.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr und Sonntag von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr festgesetzt wurden, nicht eingehalten wurden, da am Sonntag dem 05.05.2013 der Wurftaubenschießstand auch mindestens um 15:12 Uhr im Betrieb war und es sich auch um keine der 5 pro Kalenderjahr möglichen und vorher bei den Gemeinden ***, *** und *** anzukündigenden Veranstaltungen gehandelt hat, da keine Anmeldung erfolgt ist.“ Begründet wird dieser Strafbescheid damit, dass „der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen“ sei und der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen sei, weshalb die Behörde berechtigt gewesen sei, das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen. In der dagegen erhobenen und nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist zu diesem Straferkenntnis und den mit einer Post zeitgleich zugestellten weiteren, im Wesentlichen gleichlautenden, 37 Straferkenntnissen Folgendes vorgebracht worden: „1. 1.1.) Der Berufungswerber behob am *** eine Sendung der Bezirkshauptmannschaft X, im Folgenden auch kurz BH X genannt, in welche sich – in einem Kuvert (!)1.1.) Der Berufungswerber behob am *** eine Sendung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, im Folgenden auch kurz BH römisch zehn genannt, in welche sich – in einem Kuvert (!) ● 38 Straferkenntnisse (!) ● Gesamtstrafhöhe rund EUR 52.000,-- (!) der BH X befanden. Das Kuvert war aufgeplatzt und offen, sodass der Inhalt ohne weiteres gelesen werden konnte. Ein Verstoß gegen das Recht auf Datenschutz und Amtsverschwiegenheit, welche die Behörde verpflichten, dafür Vorsorge zu treffen, dass diese gewahrt werden. Wenn die Behörde 38 Straferkenntnisse mit durchschnittlich rund 6 Seiten, also insgesamt rund 228 Blatt Papier in ein normales handelsübliches weißes Kuvert steckt, dann ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung verbunden, dass dieses Kuvert brechen und aufplatzen muss! Es kann daher auch nicht gesagt werden, ob nicht weitere Bescheide im Kuvert waren. Die erfahrungsgemäß beiliegenden Zahlscheine zur Zahlung der Geldstrafe waren jedoch allesamt verschwunden.der BH römisch zehn befanden. Das Kuvert war aufgeplatzt und offen, sodass der Inhalt ohne weiteres gelesen werden konnte. Ein Verstoß gegen das Recht auf Datenschutz und Amtsverschwiegenheit, welche die Behörde verpflichten, dafür Vorsorge zu treffen, dass diese gewahrt werden. Wenn die Behörde 38 Straferkenntnisse mit durchschnittlich rund 6 Seiten, also insgesamt rund 228 Blatt Papier in ein normales handelsübliches weißes Kuvert steckt, dann ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung verbunden, dass dieses Kuvert brechen und aufplatzen muss! Es kann daher auch nicht gesagt werden, ob nicht weitere Bescheide im Kuvert waren. Die erfahrungsgemäß beiliegenden Zahlscheine zur Zahlung der Geldstrafe waren jedoch allesamt verschwunden. Die Verwaltungs- und Zustellvorschriften sehen nicht vor, dass 38 Straferkenntnisse mit einem Umfang von rund 228 Seiten in einem Poststück zugestellt werden dürfen. Der Berufungswerber hätte in 38 Rechtssachen und Verwaltungsverfahren (!) Rechtsnachteile, wenn er lediglich eine einzige Zustellung übersehen würde. Das ist mit einem das faire Verfahren wahrenden Vorgangsweise und Zustellungen der Behörde nicht vereinbar. Vor allem sind solche Vorgangsweisen der Behörde absolut existenzbedrohend, allein das Übersehen der gegenständlichen Zustellung hätte die massivste existenzielle Bedrohung für den Berufungswerber bedeutet, allenfalls das wirtschaftliche Ende: Für einen normalen Menschen wie den Berufungswerber ist es unmöglich eine Verwaltungsstrafe von EUR 52.000,-- zu bezahlen! Es wird daher ausdrücklich gerügt und geltend gemacht, dass die gegenständliche Zustellung, wie alle anderen 37 Zustellungen mit einem einzigen Poststück rechtsunwirksam war. 1.2.) Der Berufungswerber war im Zeitraum *** bis *** von der Abgabestelle abwesend, er war überwiegend in Ungarn. Da nächstes Jahr ein Trainingslager und eine Europameisterschaft in *** in Ungarn stattfinden, war der Berufungswerber dort, um die Örtlichkeiten zu überprüfen samt Unterkünften, An- und Abreise- sowie Fahrtmöglichkeiten, Verpflegungs- und Essensmöglichkeiten und dergleichen, weiters hatte er mit dem ungarischen Sportfachverband Kontakt aufzunehmen, Besprechungen und Absprachen vorzunehmen und natürlich die Sport- und Wettkampfstätten einer Prüfung zu unterziehen. Das sind unter anderem seine Aufgaben als Bundestrainer des zuständigen Sportfachverbandes. Anschließend war er privat in Ungarn und auch krank, sodass er erst am *** erstmals an die Abgabestelle zurückkehrte und von der Benachrichtigung über die Sendung der BH X erfuhr. Der Berufungswerber begab sich zur Post und behob am *** das Kuvert der BH X. Danach musste er wieder berufsbedingt ins Ausland.1.2.) Der Berufungswerber war im Zeitraum *** bis *** von der Abgabestelle abwesend, er war überwiegend in Ungarn. Da nächstes Jahr ein Trainingslager und eine Europameisterschaft in *** in Ungarn stattfinden, war der Berufungswerber dort, um die Örtlichkeiten zu überprüfen samt Unterkünften, An- und Abreise- sowie Fahrtmöglichkeiten, Verpflegungs- und Essensmöglichkeiten und dergleichen, weiters hatte er mit dem ungarischen Sportfachverband Kontakt aufzunehmen, Besprechungen und Absprachen vorzunehmen und natürlich die Sport- und Wettkampfstätten einer Prüfung zu unterziehen. Das sind unter anderem seine Aufgaben als Bundestrainer des zuständigen Sportfachverbandes. Anschließend war er privat in Ungarn und auch krank, sodass er erst am *** erstmals an die Abgabestelle zurückkehrte und von der Benachrichtigung über die Sendung der BH römisch zehn erfuhr. Der Berufungswerber begab sich zur Post und behob am *** das Kuvert der BH römisch zehn. Danach musste er wieder berufsbedingt ins Ausland.
den Verwaltungsvorschriften, insbesondere dem ZustellG hat eine rechtmäßige Hinterlegung dann keine Wirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung, wenn der Empfänger von der Abgabestelle abwesend ist: „Eine hinterlegte Sendung gilt dann nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.“ Der Antragsteller war zumindest bis einschließlich *** von der Abgabestelle abwesend. Das Gesetz trifft für solche Fälle die Regelung: „Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.“ Der auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag war der ***. Die Zustellung kann daher frühestens mit *** erfolgt sein. Die gegenständliche Berufung ist daher fristgerecht. 1.3.) Auffallend ist, dass die BH X bereits mehrfach Zustellungen dann vornahm, wenn der Berufungswerber im Ausland war und daher die Gefahr besonders groß war, dass er Zustellungen nicht entgegennehmen und sofort darauf reagieren kann. So gab es zuletzt eine Zustellung in einem einzigen Kuvert von insgesamt 48 Straferkenntnissen der BH X (!) jeweils vom *** und der Gesamtstrafhöhe von ca. EUR 37.000,-- (!) in einer Zeit, als der Berufungswerber amtsbekannt von der Abgabestelle abwesend und nicht in Österreich war: Am *** ab 13.00 Uhr fand bei der BH X eine Besprechung unter der Leitung von Herrn *** statt, an welcher der Berufungswerber nicht teilnehmen konnte, weil er bereits in *** in Spanien war. Dies wurde in der Besprechung vom dafür bestellten Rechtsvertreter bekannt gegeben, der Berufungswerber wurde sogar entschuldigt. Es wurde auch bekannt gegeben, dass der Berufungswerber erst in ca. 14 Tagen nach Österreich zurückkehrt. Der Berufungswerber war damals als Bundestrainer des österreichischen Nationalteams mit dem Nationalteam beim ISSF Weltcup in *** und bei Staatsmeisterschaften. Ungeachtet dessen wurden am *** insgesamt 48 Straferkenntnisse erlassen und die Zustellung bei Ortsabwesenheit vorgenommen.1.3.) Auffallend ist, dass die BH römisch zehn bereits mehrfach Zustellungen dann vornahm, wenn der Berufungswerber im Ausland war und daher die Gefahr besonders groß war, dass er Zustellungen nicht entgegennehmen und sofort darauf reagieren kann. So gab es zuletzt eine Zustellung in einem einzigen Kuvert von insgesamt 48 Straferkenntnissen der BH römisch zehn (!) jeweils vom *** und der Gesamtstrafhöhe von ca. EUR 37.000,-- (!) in einer Zeit, als der Berufungswerber amtsbekannt von der Abgabestelle abwesend und nicht in Österreich war: Am *** ab 13.00 Uhr fand bei der BH römisch zehn eine Besprechung unter der Leitung von Herrn *** statt, an welcher der Berufungswerber nicht teilnehmen konnte, weil er bereits in *** in Spanien war. Dies wurde in der Besprechung vom dafür bestellten Rechtsvertreter bekannt gegeben, der Berufungswerber wurde sogar entschuldigt. Es wurde auch bekannt gegeben, dass der Berufungswerber erst in ca. 14 Tagen nach Österreich zurückkehrt. Der Berufungswerber war damals als Bundestrainer des österreichischen Nationalteams mit dem Nationalteam beim ISSF Weltcup in *** und bei Staatsmeisterschaften. Ungeachtet dessen wurden am *** insgesamt 48 Straferkenntnisse erlassen und die Zustellung bei Ortsabwesenheit vorgenommen. Beweis: Einvernahme des Berufungswerbers, vorzulegende weitere Beweismittel insbesondere Unterkunftsbestätigung bzw. Rechnung und dergleichen, welche erst aus Ungarn beigeschafft werden müssen, Akte und insbesondere Berufungen laut beiliegender Übersicht Beilage 1 2. Der BH X ist bekannt, dass es wenige Personen (samt enger Familienmitglieder) gibt, welche den Berufungswerber seit Jahren persönlich durch eine Flut von ungerechtfertigten Anzeigen „bekämpfen“. Es kam zwischenzeitlich bereits zur Einstellung von zahlreichsten Verfahren durch den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat.Der BH römisch zehn ist bekannt, dass es wenige Personen (samt enger Familienmitglieder) gibt, welche den Berufungswerber seit Jahren persönlich durch eine Flut von ungerechtfertigten Anzeigen „bekämpfen“. Es kam zwischenzeitlich bereits zur Einstellung von zahlreichsten Verfahren durch den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat. So wurden etwa zuletzt am *** insgesamt 26 Bescheide des UVS Niederösterreich (!) mit Einstellungen von Strafverfahren erlassen (Senat-BN-0107 und 0108, 0111 und 0112, 0109 und 0110, 0105 und 0106, 0103 und 0104, 0101 und 0102, 0095 und 0096, 0099 und 0100, 0097 und 0098, 0093 und 0094, 0091 und 0092, 0089 und 0090, 0113 und 0114). Es wird insbesondere auch auf die dort vertretene Rechtsansicht verwiesen. Es ist der BH X insbesondere auch bekannt, dass es wiederholt Anzeigen und Anschuldigungen der Anzeiger gab, welche sich als mutwillig und ungerechtfertigt erwiesen. Es gibt eine Fülle von UVS Einstellungen, die das belegen. In diesem Kontext war und ist die BH daher verpflichtet, besonders genau zu prüfen, ob Anzeigen überhaupt ein sachliches Substrat haben. Es gab zahlreiche Anzeigen (der immer wieder identen Personen) über einen angeblichen Schießbetrieb oder über Lärm gab, zu denen die einschreitenden Polizisten keine Schüsse, keinen Schießlärm und insbesondere keinen Schießbetrieb feststellen konnten. Aus den vorangegangenen Strafverfahren ergab sich, dass dessen ungeachtet, also aktenwidrig und geradezu mutwillig, die BH durch deren verantwortliche Personen Strafbescheide ausstellte. Siehe dazu auch die Anzeigen, Straferkenntnisse und Berufungen für die Verfahren laut Beilage 1.Es ist der BH römisch zehn insbesondere auch bekannt, dass es wiederholt Anzeigen und Anschuldigungen der Anzeiger gab, welche sich als mutwillig und ungerechtfertigt erwiesen. Es gibt eine Fülle von UVS Einstellungen, die das belegen. In diesem Kontext war und ist die BH daher verpflichtet, besonders genau zu prüfen, ob Anzeigen überhaupt ein sachliches Substrat haben. Es gab zahlreiche Anzeigen (der immer wieder identen Personen) über einen angeblichen Schießbetrieb oder über Lärm gab, zu denen die einschreitenden Polizisten keine Schüsse, keinen Schießlärm und insbesondere keinen Schießbetrieb feststellen konnten. Aus den vorangegangenen Strafverfahren ergab sich, dass dessen ungeachtet, also aktenwidrig und geradezu mutwillig, die BH durch deren verantwortliche Personen Strafbescheide ausstellte. Siehe dazu auch die Anzeigen, Straferkenntnisse und Berufungen für die Verfahren laut Beilage 1. Die BH X ist offensichtlich Ausführungsorgan einer Strategie von wenigen Anzeigern, die bereits jahrelang gegen den Berufungswerber eine Anzeigenflut einbringen. Auch die gegenständlichen Anzeigen zeigen, dass die Anzeiger mutwilligst vorgehen, allein das Lesen der Aussagen der einzelnen Anzeiger ist „selbsterklärend“. So finden sich in den gegenständlichen Anzeigen einige, die Schießzeitübertretungen in Zeiten anzeigen, zu denen geschossen werden darf. Einige Anzeigen sprechen von Lärm, der bei geschlossenen Fenstern unerträglich ist, usw. Diese Unrichtigkeit ist der Behörde aus einem Ortsaugenschein, an dem die Gemeinde *** und *** sowie die BH X teilnahm, und aus dem lärmtechnischen Gutachten des SV ***, welches dem UVS Niederösterreich bereits unter anderem zu Senat-BN-12-0107 und Senat-BN-12-0108 vorliegt, bekannt, es wurde insbesondere beim Ortsaugenschein Schießlärm gar nicht oder „flüchtig“ leicht wahrgenommen, sodass erinnerlich einer der „Hauptanzeiger“ *** sogar auf den Schießplatz fuhr, um zu überprüfen, ob tatsächlich geschossen wird, was der Fall war. Besonders bemerkenswert ist auch, dass es ausschließlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu Anzeigen wegen Lärm kommt, an den übrigen Tagen, an denen der Schießstand aber ebenso (intensiv) in Betrieb ist, keine Beanstandung oder Anzeige erfolgt.Die BH römisch zehn ist offensichtlich Ausführungsorgan einer Strategie von wenigen Anzeigern, die bereits jahrelang gegen den Berufungswerber eine Anzeigenflut einbringen. Auch die gegenständlichen Anzeigen zeigen, dass die Anzeiger mutwilligst vorgehen, allein das Lesen der Aussagen der einzelnen Anzeiger ist „selbsterklärend“. So finden sich in den gegenständlichen Anzeigen einige, die Schießzeitübertretungen in Zeiten anzeigen, zu denen geschossen werden darf. Einige Anzeigen sprechen von Lärm, der bei geschlossenen Fenstern unerträglich ist, usw. Diese Unrichtigkeit ist der Behörde aus einem Ortsaugenschein, an dem die Gemeinde *** und *** sowie die BH römisch zehn teilnahm, und aus dem lärmtechnischen Gutachten des SV ***, welches dem UVS Niederösterreich bereits unter anderem zu Senat-BN-12-0107 und Senat-BN-12-0108 vorliegt, bekannt, es wurde insbesondere beim Ortsaugenschein Schießlärm gar nicht oder „flüchtig“ leicht wahrgenommen, sodass erinnerlich einer der „Hauptanzeiger“ *** sogar auf den Schießplatz fuhr, um zu überprüfen, ob tatsächlich geschossen wird, was der Fall war. Besonders bemerkenswert ist auch, dass es ausschließlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu Anzeigen wegen Lärm kommt, an den übrigen Tagen, an denen der Schießstand aber ebenso (intensiv) in Betrieb ist, keine Beanstandung oder Anzeige erfolgt. Beweis: alle bei der BH bestehenden Akten mit Anzeigen gegen einen Schießbetrieb und Lärm „*** Schießanlage“, insbesondere die Akten BNS2-S-10 11443 A, BNS2-S-10 12735 A, BNS2-S-10 14279 A, BNS2-S-10 14855 A, BNS2-S-10 14854 A, BNS2-S-10 14853 A, BNS2-S-10 42085 A, BNS2-S-10 14852 A, BNS2-S-10 42080 A, BNS2-S-10 42084 A und andere, die Polizeierhebungen in diesen Akten, Einvernahme des Berufungswerbers, alle Strafbescheide, welche die BH am *** erlassen hat, insbesondere die zu BNS2-V-12 38910/5, BNS2-V-12 38911/5, BNS2-V-12 40022/5 bis BNS2-V-12 40025/5, BNS2-V-12 49918/5, BNS2-V-12 49919/5, BNS2-V-12 57307/5. BNS2-V-12 55134/5, BNS2-V-12 56983/5, BNS2-V-12 56984/5 usw., weiters auch die Bescheide laiut Beilage 1, weitere Beweise vorbehalten. Die im Zusammenhang mit den Anzeigen tätige(
Absatz 1 des § 12 (Schutzbestimmungen) die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999) betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich geschützt. Diese Schutzbestimmung bindet vor allem die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden im Land Niederösterreich. Die Vorgangsweise der BH und der gegenständliche Bescheid verstoßen daher gegen das Gesetz.Als Sportstätte unterliegt der Schießstand am *** den besonderen Schutzbestimmungen des NÖ Sportgesetzes, insbesondere ist
Absatz 1 des Paragraph 12, (Schutzbestimmungen) die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,) betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich geschützt. Diese Schutzbestimmung bindet vor allem die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden im Land Niederösterreich. Die Vorgangsweise der BH und der gegenständliche Bescheid verstoßen daher gegen das Gesetz.
O 1973 bezüglich der in Rede stehenden Schießanlage der Auflagepunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wie folgt neu gefasst worden:Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***, GZ: ***, ist im Verfahren betreffend die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen
Paragraph 79, GewO 1973 bezüglich der in Rede stehenden Schießanlage der Auflagepunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wie folgt neu gefasst worden: „Die Wurftaubenschießstände des Schießstadions *** dürfen nur während folgender Zeiten betrieben werden: Dienstag 9.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 9.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag 9.00 bis 20.00 Uhr Freitag 9.00 bis 20.00 Uhr Samstag 8.00 bis 14.00 Uhr Sonntag 9.00 bis 13.00 Uhr Gesetzliche Feiertage werden wie Sonntage gehandhabt.“ Laut der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, die offenbar Grundlage für die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gewesen ist, hat am *** um 15.12 Uhr *** telefonisch die Anzeige erstattet, „dass es am Schießplatz *** zu Lärmbelästigung durch Schießlärm kommt“. Laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, Auflage 3, sind die Kugelschießstände der Schießstandanlage *** von der für den Wurftaubenschießstand festgelegten Betriebszeiten-einschränkung ausgenommen und können von Montag bis Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden, wobei ursprünglich vorhandene 100 Meter-Kugelschießstände zwischenzeitig aufgelassen worden sind und durch einen 300-Meter-Kugelschießstand, der tiefer eingegraben worden ist und mit besonderen Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet worden ist, ersetzt worden sind. Laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, Auflage 3, sind die Kugelschießstände der Schießstandanlage *** von der für den Wurftaubenschießstand festgelegten Betriebszeiten-einschränkung ausgenommen und können von Montag bis Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden, wobei ursprünglich vorhandene 100 Meter-Kugelschießstände zwischenzeitig aufgelassen worden sind und durch einen 300-Meter-Kugelschießstand, der tiefer eingegraben worden ist und mit besonderen Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet worden ist, ersetzt worden sind. Aufgrund der telefonischen Anzeigeerstattung sind in der Folge seitens der Polizeiorgane keine weitergehenden Erhebungen gepflogen worden, insbesondere wurde nicht erhoben, ob der Wurftaubenschießstand zur angezeigten Tatzeit in Betrieb gewesen ist oder ein Betrieb auf dem Kugelschießstand gegeben gewesen ist. Ob der in der telefonischen Anzeigeerstattung angeführte Schießlärm durch Schussabgaben auf dem Wurftaubenschießstand verursacht worden ist oder ob der Schießlärm von den Pistolenschießständen oder Kugelschießständen verursacht wurde, konnte somit nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Aus der Anzeige ergibt sich lediglich, dass der Privatanzeiger *** eine Lärmbelästigung durch Schießlärm empfunden hat und eine Beweissicherung dahingehend, ob dieser Schießlärm vom Wurftaubenschießstand stammt, nicht erfolgt ist. Dies wäre aber geboten gewesen, da ein Schießbetrieb auf den Kugelschießständen zur Tatzeit erlaubt gewesen ist und nicht jeder Schießlärm, der von der Schießanlage ausgeht, automatisch dem Wurftaubenschießstand zugerechnet werden kann. Soweit von den Zeugen als Indiz für einen Betrieb des Wurftaubenschießstandes das Hören von Schussabgaben wie sie üblicher Weise beim Schießen von Doubletten erfolgen, besonders betont wird, ist dem entgegenzuhalten, dass bei einem Schießbetrieb auf den Kugelschießständen es ebenfalls zu knapp aufeinander folgenden Schussabgaben kommen kann, die ähnlich wie Doubletten wahrgenommen werden können. Zudem werden auch beim Combatschießen zwei Schüsse knapp hintereinander abgegeben, weshalb das Wahrnehmen von solchen knapp hintereinander abgegebenen Schüssen kein zuverlässiges Indiz dafür ist, dass ein Betrieb des Wurftaubenschießstandes gegeben ist. Den Behauptungen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen, die wiederholt als Privatanzeiger aufgetreten sind, es sei ihnen möglich, den Schießbetrieb vom Schussklang der einzelnen abgegebenen Schüsse her dem Wurftaubenschießstand zuordnen zu können, ist die Beurteilung der ebenfalls als Zeugen vernommenen Polizeiorgane, die im Umgang mit Schusswaffen von Berufs wegen kundig sein müssen, entgegenzuhalten, wonach diese sich eine solche Zuordnung nicht zutrauen würden; ihren eher als fachkundig zu bezeichnenden Angaben zufolge könne nicht zuverlässig unterschieden werden, ob ein Kugelschuss oder Schrotschuss abgefeuert worden sei. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers (immerhin seit vielen Jahren mit Schusswaffen - sei es als Polizist oder im Schießsport - befasst), der darauf hingewiesen hat, dass es bei den Kugelmodellen viele Unterschiede gibt und die Schussabgabe je nach Modell „etwas anders“ klingt, weshalb auch seiner Ansicht nach eine Zuordnung einer Schussabgabe dahingehend, dass diese mit Schrotmunition oder mit Kugelmunition erfolgt ist, nicht möglich sei. In rechtlicher Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen:
G) ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Zur Frage der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Rechtslage vor Einführung der Landesverwaltungsgerichte zur Anwendung gelangt und – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis – das Rechtsmittel der Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides (Straferkenntnisses) einzubringen gewesen ist. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung erfolgt. Allerdings ergibt sich durch die Ortsabwesenheit von der Abgabestelle im Zeitraum vor der Hinterlegung der Sendung bis einschließlich *** und der Rückkehr an die Abgabestelle am Freitag dem ***, dass die Zustellung
der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz frühestens am Folgetag, nämlich am Samstag dem ***, rechtswirksam geworden ist. Mangels eines Aufdruckes des Postaufgabedatums auf dem Kuvert, in welchem die erhobene Berufung der Behörde gesendet worden ist, ist aufgrund des Umstandes, dass auf dem Berufungsschriftsatz vom „***“ der Eingangsstempel der Behörde vom *** (Montag) angebracht ist, jedenfalls davon auszugehen, dass unter Einrechnung der Tage des Postlaufes von einer fristgerechten Berufungserhebung auszugehen ist. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung erfolgt. Allerdings ergibt sich durch die Ortsabwesenheit von der Abgabestelle im Zeitraum vor der Hinterlegung der Sendung bis einschließlich *** und der Rückkehr an die Abgabestelle am Freitag dem ***, dass die Zustellung
der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz frühestens am Folgetag, nämlich am Samstag dem ***, rechtswirksam geworden ist. Mangels eines Aufdruckes des Postaufgabedatums auf dem Kuvert, in welchem die erhobene Berufung der Behörde gesendet worden ist, ist aufgrund des Umstandes, dass auf dem Berufungsschriftsatz vom „***“ der Eingangsstempel der Behörde vom *** (Montag) angebracht ist, jedenfalls davon auszugehen, dass unter Einrechnung der Tage des Postlaufes von einer fristgerechten Berufungserhebung auszugehen ist.
O begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Paragraph 367, Ziffer 25, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Auf Grund der im durchgeführten Beweisverfahren erzielten Beweisergebnisse war eine Nichteinhaltung der im Spruch dargestellten Auflage nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu erweisen. Insbesondere war nicht feststellbar, dass die von den Privatanzeigern behaupteten Schussabgaben am Schießplatz *** an einem der Wurftaubenschießstände vorgenommen worden sind. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Tatzeit behauptete Schießbetrieb erlaubter Weise an einem der Kugelschießstände der gegenständlichen Schießanlage durchgeführt worden ist und die Wurftaubenschießstände nicht betrieben worden sind. Angemerkt wird zum vorliegenden Verfahren noch, dass die Anführung der Strafnorm im Spruch des Straferkenntnisses nicht der Vorgabe nach § 44a Z 3 VStG entspricht.Angemerkt wird zum vorliegenden Verfahren noch, dass die Anführung der Strafnorm im Spruch des Straferkenntnisses nicht der Vorgabe nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG entspricht. Des Weiteren sieht sich das Landesverwaltungsgericht NÖ im Hinblick auf die in 37 weiteren gleichartigen Straferkenntnissen der belangten Behörde wegen Nichteinhaltung der für den Wurftaubenschießstand festgelegten Betriebszeiten erfolgten Bestrafungen des Beschwerdeführers veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO um ein so genanntes „fortgesetztes Delikt“ handelt (vgl. VwGH vom 11.11.1998, 98/04/0034 u. a.). Des Weiteren sieht sich das Landesverwaltungsgericht NÖ im Hinblick auf die in 37 weiteren gleichartigen Straferkenntnissen der belangten Behörde wegen Nichteinhaltung der für den Wurftaubenschießstand festgelegten Betriebszeiten erfolgten Bestrafungen des Beschwerdeführers veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO um ein so genanntes „fortgesetztes Delikt“ handelt vergleiche VwGH vom 11.11.1998, 98/04/0034 u. a.). Die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen Auflage im Sinne des § 367 Z 25 GewO ist nämlich, wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten (vgl. auch VwGH vom 10.09.1991, 88/04/0311, u. a.).Die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen Auflage im Sinne des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO ist nämlich, wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten vergleiche auch VwGH vom 10.09.1991, 88/04/0311, u. a.). Dies hat zur Folge, dass die mit dem Straferkenntnis getroffene Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten erfasst, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des (erstinstanzlichen) Straferkenntnisses maßgeblich ist. Diese Erfassungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die betreffende Tatzeit bzw. der betreffende Tatzeitraum im Spruch des Straferkenntnisses angeführt war oder nicht (Hinweis: E 20.8.1987, 86/12/0282; E 21.10.1993, 93/02/0083). Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.13.0201
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