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{'item': 'LVwG-BN-13-0201'}

Obsah (9)Art. 151§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 79§ 17§ 367§ 82

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.12.2015 GeschäftszahlLVwG-BN-13-0201 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, geb. ***, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), durch Verkündung der Entscheidung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, geb. ***, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), durch Verkündung der Entscheidung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, und dem (diesen Bescheid) ersetzenden Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***

„§ 367 Z 25“ GewO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in Höhe von € 125,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, und dem (diesen Bescheid) ersetzenden Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***

„§ 367 Ziffer 25, GewO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in Höhe von € 125,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 15:12 Uhr Ort: ***, ***,Schießplatz *** Tatbeschreibung: Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** (Betreiber des Schießplatzes) zu verantworten, dass diese Gesellschaft die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** iVm dem ersetzenden Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***, GZ: *** vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen

§ 79der Gewerbeordnung 1994 idg

F nicht eingehalten hat, da die für den Wurftaubenschießstand festgelegten Schießzeiten, welche mit Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 9.00 bis 18.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 20.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr und Sonntag von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr festgesetzt wurden, nicht eingehalten wurden, da am Sonntag dem 05.05.2013 der Wurftaubenschießstand auch mindestens um 15:12 Uhr im Betrieb war und es sich auch um keine der 5 pro Kalenderjahr möglichen und vorher bei den Gemeinden ***, *** und *** anzukündigenden Veranstaltungen gehandelt hat, da keine Anmeldung erfolgt ist.“Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** (Betreiber des Schießplatzes) zu verantworten, dass diese Gesellschaft die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** in Verbindung mit dem ersetzenden Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***, GZ: *** vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen

Paragraph 79, der Gewerbeordnung 1994 idgF nicht eingehalten hat, da die für den Wurftaubenschießstand festgelegten Schießzeiten, welche mit Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 9.00 bis 18.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 20.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr und Sonntag von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr festgesetzt wurden, nicht eingehalten wurden, da am Sonntag dem 05.05.2013 der Wurftaubenschießstand auch mindestens um 15:12 Uhr im Betrieb war und es sich auch um keine der 5 pro Kalenderjahr möglichen und vorher bei den Gemeinden ***, *** und *** anzukündigenden Veranstaltungen gehandelt hat, da keine Anmeldung erfolgt ist.“ Begründet wird dieser Strafbescheid damit, dass „der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen“ sei und der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen sei, weshalb die Behörde berechtigt gewesen sei, das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen. In der dagegen erhobenen und nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist zu diesem Straferkenntnis und den mit einer Post zeitgleich zugestellten weiteren, im Wesentlichen gleichlautenden, 37 Straferkenntnissen Folgendes vorgebracht worden: „1. 1.1.) Der Berufungswerber behob am *** eine Sendung der Bezirkshauptmannschaft X, im Folgenden auch kurz BH X genannt, in welche sich – in einem Kuvert (!)1.1.) Der Berufungswerber behob am *** eine Sendung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, im Folgenden auch kurz BH römisch zehn genannt, in welche sich – in einem Kuvert (!) ● 38 Straferkenntnisse (!) ● Gesamtstrafhöhe rund EUR 52.000,-- (!) der BH X befanden. Das Kuvert war aufgeplatzt und offen, sodass der Inhalt ohne weiteres gelesen werden konnte. Ein Verstoß gegen das Recht auf Datenschutz und Amtsverschwiegenheit, welche die Behörde verpflichten, dafür Vorsorge zu treffen, dass diese gewahrt werden. Wenn die Behörde 38 Straferkenntnisse mit durchschnittlich rund 6 Seiten, also insgesamt rund 228 Blatt Papier in ein normales handelsübliches weißes Kuvert steckt, dann ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung verbunden, dass dieses Kuvert brechen und aufplatzen muss! Es kann daher auch nicht gesagt werden, ob nicht weitere Bescheide im Kuvert waren. Die erfahrungsgemäß beiliegenden Zahlscheine zur Zahlung der Geldstrafe waren jedoch allesamt verschwunden.der BH römisch zehn befanden. Das Kuvert war aufgeplatzt und offen, sodass der Inhalt ohne weiteres gelesen werden konnte. Ein Verstoß gegen das Recht auf Datenschutz und Amtsverschwiegenheit, welche die Behörde verpflichten, dafür Vorsorge zu treffen, dass diese gewahrt werden. Wenn die Behörde 38 Straferkenntnisse mit durchschnittlich rund 6 Seiten, also insgesamt rund 228 Blatt Papier in ein normales handelsübliches weißes Kuvert steckt, dann ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung verbunden, dass dieses Kuvert brechen und aufplatzen muss! Es kann daher auch nicht gesagt werden, ob nicht weitere Bescheide im Kuvert waren. Die erfahrungsgemäß beiliegenden Zahlscheine zur Zahlung der Geldstrafe waren jedoch allesamt verschwunden. Die Verwaltungs- und Zustellvorschriften sehen nicht vor, dass 38 Straferkenntnisse mit einem Umfang von rund 228 Seiten in einem Poststück zugestellt werden dürfen. Der Berufungswerber hätte in 38 Rechtssachen und Verwaltungsverfahren (!) Rechtsnachteile, wenn er lediglich eine einzige Zustellung übersehen würde. Das ist mit einem das faire Verfahren wahrenden Vorgangsweise und Zustellungen der Behörde nicht vereinbar. Vor allem sind solche Vorgangsweisen der Behörde absolut existenzbedrohend, allein das Übersehen der gegenständlichen Zustellung hätte die massivste existenzielle Bedrohung für den Berufungswerber bedeutet, allenfalls das wirtschaftliche Ende: Für einen normalen Menschen wie den Berufungswerber ist es unmöglich eine Verwaltungsstrafe von EUR 52.000,-- zu bezahlen! Es wird daher ausdrücklich gerügt und geltend gemacht, dass die gegenständliche Zustellung, wie alle anderen 37 Zustellungen mit einem einzigen Poststück rechtsunwirksam war. 1.2.) Der Berufungswerber war im Zeitraum *** bis *** von der Abgabestelle abwesend, er war überwiegend in Ungarn. Da nächstes Jahr ein Trainingslager und eine Europameisterschaft in *** in Ungarn stattfinden, war der Berufungswerber dort, um die Örtlichkeiten zu überprüfen samt Unterkünften, An- und Abreise- sowie Fahrtmöglichkeiten, Verpflegungs- und Essensmöglichkeiten und dergleichen, weiters hatte er mit dem ungarischen Sportfachverband Kontakt aufzunehmen, Besprechungen und Absprachen vorzunehmen und natürlich die Sport- und Wettkampfstätten einer Prüfung zu unterziehen. Das sind unter anderem seine Aufgaben als Bundestrainer des zuständigen Sportfachverbandes. Anschließend war er privat in Ungarn und auch krank, sodass er erst am *** erstmals an die Abgabestelle zurückkehrte und von der Benachrichtigung über die Sendung der BH X erfuhr. Der Berufungswerber begab sich zur Post und behob am *** das Kuvert der BH X. Danach musste er wieder berufsbedingt ins Ausland.1.2.) Der Berufungswerber war im Zeitraum *** bis *** von der Abgabestelle abwesend, er war überwiegend in Ungarn. Da nächstes Jahr ein Trainingslager und eine Europameisterschaft in *** in Ungarn stattfinden, war der Berufungswerber dort, um die Örtlichkeiten zu überprüfen samt Unterkünften, An- und Abreise- sowie Fahrtmöglichkeiten, Verpflegungs- und Essensmöglichkeiten und dergleichen, weiters hatte er mit dem ungarischen Sportfachverband Kontakt aufzunehmen, Besprechungen und Absprachen vorzunehmen und natürlich die Sport- und Wettkampfstätten einer Prüfung zu unterziehen. Das sind unter anderem seine Aufgaben als Bundestrainer des zuständigen Sportfachverbandes. Anschließend war er privat in Ungarn und auch krank, sodass er erst am *** erstmals an die Abgabestelle zurückkehrte und von der Benachrichtigung über die Sendung der BH römisch zehn erfuhr. Der Berufungswerber begab sich zur Post und behob am *** das Kuvert der BH römisch zehn. Danach musste er wieder berufsbedingt ins Ausland.

den Verwaltungsvorschriften, insbesondere dem ZustellG hat eine rechtmäßige Hinterlegung dann keine Wirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung, wenn der Empfänger von der Abgabestelle abwesend ist: „Eine hinterlegte Sendung gilt dann nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.“ Der Antragsteller war zumindest bis einschließlich *** von der Abgabestelle abwesend. Das Gesetz trifft für solche Fälle die Regelung: „Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.“ Der auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag war der ***. Die Zustellung kann daher frühestens mit *** erfolgt sein. Die gegenständliche Berufung ist daher fristgerecht. 1.3.) Auffallend ist, dass die BH X bereits mehrfach Zustellungen dann vornahm, wenn der Berufungswerber im Ausland war und daher die Gefahr besonders groß war, dass er Zustellungen nicht entgegennehmen und sofort darauf reagieren kann. So gab es zuletzt eine Zustellung in einem einzigen Kuvert von insgesamt 48 Straferkenntnissen der BH X (!) jeweils vom *** und der Gesamtstrafhöhe von ca. EUR 37.000,-- (!) in einer Zeit, als der Berufungswerber amtsbekannt von der Abgabestelle abwesend und nicht in Österreich war: Am *** ab 13.00 Uhr fand bei der BH X eine Besprechung unter der Leitung von Herrn *** statt, an welcher der Berufungswerber nicht teilnehmen konnte, weil er bereits in *** in Spanien war. Dies wurde in der Besprechung vom dafür bestellten Rechtsvertreter bekannt gegeben, der Berufungswerber wurde sogar entschuldigt. Es wurde auch bekannt gegeben, dass der Berufungswerber erst in ca. 14 Tagen nach Österreich zurückkehrt. Der Berufungswerber war damals als Bundestrainer des österreichischen Nationalteams mit dem Nationalteam beim ISSF Weltcup in *** und bei Staatsmeisterschaften. Ungeachtet dessen wurden am *** insgesamt 48 Straferkenntnisse erlassen und die Zustellung bei Ortsabwesenheit vorgenommen.1.3.) Auffallend ist, dass die BH römisch zehn bereits mehrfach Zustellungen dann vornahm, wenn der Berufungswerber im Ausland war und daher die Gefahr besonders groß war, dass er Zustellungen nicht entgegennehmen und sofort darauf reagieren kann. So gab es zuletzt eine Zustellung in einem einzigen Kuvert von insgesamt 48 Straferkenntnissen der BH römisch zehn (!) jeweils vom *** und der Gesamtstrafhöhe von ca. EUR 37.000,-- (!) in einer Zeit, als der Berufungswerber amtsbekannt von der Abgabestelle abwesend und nicht in Österreich war: Am *** ab 13.00 Uhr fand bei der BH römisch zehn eine Besprechung unter der Leitung von Herrn *** statt, an welcher der Berufungswerber nicht teilnehmen konnte, weil er bereits in *** in Spanien war. Dies wurde in der Besprechung vom dafür bestellten Rechtsvertreter bekannt gegeben, der Berufungswerber wurde sogar entschuldigt. Es wurde auch bekannt gegeben, dass der Berufungswerber erst in ca. 14 Tagen nach Österreich zurückkehrt. Der Berufungswerber war damals als Bundestrainer des österreichischen Nationalteams mit dem Nationalteam beim ISSF Weltcup in *** und bei Staatsmeisterschaften. Ungeachtet dessen wurden am *** insgesamt 48 Straferkenntnisse erlassen und die Zustellung bei Ortsabwesenheit vorgenommen. Beweis: Einvernahme des Berufungswerbers, vorzulegende weitere Beweismittel insbesondere Unterkunftsbestätigung bzw. Rechnung und dergleichen, welche erst aus Ungarn beigeschafft werden müssen, Akte und insbesondere Berufungen laut beiliegender Übersicht Beilage 1 2. Der BH X ist bekannt, dass es wenige Personen (samt enger Familienmitglieder) gibt, welche den Berufungswerber seit Jahren persönlich durch eine Flut von ungerechtfertigten Anzeigen „bekämpfen“. Es kam zwischenzeitlich bereits zur Einstellung von zahlreichsten Verfahren durch den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat.Der BH römisch zehn ist bekannt, dass es wenige Personen (samt enger Familienmitglieder) gibt, welche den Berufungswerber seit Jahren persönlich durch eine Flut von ungerechtfertigten Anzeigen „bekämpfen“. Es kam zwischenzeitlich bereits zur Einstellung von zahlreichsten Verfahren durch den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat. So wurden etwa zuletzt am *** insgesamt 26 Bescheide des UVS Niederösterreich (!) mit Einstellungen von Strafverfahren erlassen (Senat-BN-0107 und 0108, 0111 und 0112, 0109 und 0110, 0105 und 0106, 0103 und 0104, 0101 und 0102, 0095 und 0096, 0099 und 0100, 0097 und 0098, 0093 und 0094, 0091 und 0092, 0089 und 0090, 0113 und 0114). Es wird insbesondere auch auf die dort vertretene Rechtsansicht verwiesen. Es ist der BH X insbesondere auch bekannt, dass es wiederholt Anzeigen und Anschuldigungen der Anzeiger gab, welche sich als mutwillig und ungerechtfertigt erwiesen. Es gibt eine Fülle von UVS Einstellungen, die das belegen. In diesem Kontext war und ist die BH daher verpflichtet, besonders genau zu prüfen, ob Anzeigen überhaupt ein sachliches Substrat haben. Es gab zahlreiche Anzeigen (der immer wieder identen Personen) über einen angeblichen Schießbetrieb oder über Lärm gab, zu denen die einschreitenden Polizisten keine Schüsse, keinen Schießlärm und insbesondere keinen Schießbetrieb feststellen konnten. Aus den vorangegangenen Strafverfahren ergab sich, dass dessen ungeachtet, also aktenwidrig und geradezu mutwillig, die BH durch deren verantwortliche Personen Strafbescheide ausstellte. Siehe dazu auch die Anzeigen, Straferkenntnisse und Berufungen für die Verfahren laut Beilage 1.Es ist der BH römisch zehn insbesondere auch bekannt, dass es wiederholt Anzeigen und Anschuldigungen der Anzeiger gab, welche sich als mutwillig und ungerechtfertigt erwiesen. Es gibt eine Fülle von UVS Einstellungen, die das belegen. In diesem Kontext war und ist die BH daher verpflichtet, besonders genau zu prüfen, ob Anzeigen überhaupt ein sachliches Substrat haben. Es gab zahlreiche Anzeigen (der immer wieder identen Personen) über einen angeblichen Schießbetrieb oder über Lärm gab, zu denen die einschreitenden Polizisten keine Schüsse, keinen Schießlärm und insbesondere keinen Schießbetrieb feststellen konnten. Aus den vorangegangenen Strafverfahren ergab sich, dass dessen ungeachtet, also aktenwidrig und geradezu mutwillig, die BH durch deren verantwortliche Personen Strafbescheide ausstellte. Siehe dazu auch die Anzeigen, Straferkenntnisse und Berufungen für die Verfahren laut Beilage 1. Die BH X ist offensichtlich Ausführungsorgan einer Strategie von wenigen Anzeigern, die bereits jahrelang gegen den Berufungswerber eine Anzeigenflut einbringen. Auch die gegenständlichen Anzeigen zeigen, dass die Anzeiger mutwilligst vorgehen, allein das Lesen der Aussagen der einzelnen Anzeiger ist „selbsterklärend“. So finden sich in den gegenständlichen Anzeigen einige, die Schießzeitübertretungen in Zeiten anzeigen, zu denen geschossen werden darf. Einige Anzeigen sprechen von Lärm, der bei geschlossenen Fenstern unerträglich ist, usw. Diese Unrichtigkeit ist der Behörde aus einem Ortsaugenschein, an dem die Gemeinde *** und *** sowie die BH X teilnahm, und aus dem lärmtechnischen Gutachten des SV ***, welches dem UVS Niederösterreich bereits unter anderem zu Senat-BN-12-0107 und Senat-BN-12-0108 vorliegt, bekannt, es wurde insbesondere beim Ortsaugenschein Schießlärm gar nicht oder „flüchtig“ leicht wahrgenommen, sodass erinnerlich einer der „Hauptanzeiger“ *** sogar auf den Schießplatz fuhr, um zu überprüfen, ob tatsächlich geschossen wird, was der Fall war. Besonders bemerkenswert ist auch, dass es ausschließlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu Anzeigen wegen Lärm kommt, an den übrigen Tagen, an denen der Schießstand aber ebenso (intensiv) in Betrieb ist, keine Beanstandung oder Anzeige erfolgt.Die BH römisch zehn ist offensichtlich Ausführungsorgan einer Strategie von wenigen Anzeigern, die bereits jahrelang gegen den Berufungswerber eine Anzeigenflut einbringen. Auch die gegenständlichen Anzeigen zeigen, dass die Anzeiger mutwilligst vorgehen, allein das Lesen der Aussagen der einzelnen Anzeiger ist „selbsterklärend“. So finden sich in den gegenständlichen Anzeigen einige, die Schießzeitübertretungen in Zeiten anzeigen, zu denen geschossen werden darf. Einige Anzeigen sprechen von Lärm, der bei geschlossenen Fenstern unerträglich ist, usw. Diese Unrichtigkeit ist der Behörde aus einem Ortsaugenschein, an dem die Gemeinde *** und *** sowie die BH römisch zehn teilnahm, und aus dem lärmtechnischen Gutachten des SV ***, welches dem UVS Niederösterreich bereits unter anderem zu Senat-BN-12-0107 und Senat-BN-12-0108 vorliegt, bekannt, es wurde insbesondere beim Ortsaugenschein Schießlärm gar nicht oder „flüchtig“ leicht wahrgenommen, sodass erinnerlich einer der „Hauptanzeiger“ *** sogar auf den Schießplatz fuhr, um zu überprüfen, ob tatsächlich geschossen wird, was der Fall war. Besonders bemerkenswert ist auch, dass es ausschließlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu Anzeigen wegen Lärm kommt, an den übrigen Tagen, an denen der Schießstand aber ebenso (intensiv) in Betrieb ist, keine Beanstandung oder Anzeige erfolgt. Beweis: alle bei der BH bestehenden Akten mit Anzeigen gegen einen Schießbetrieb und Lärm „*** Schießanlage“, insbesondere die Akten BNS2-S-10 11443 A, BNS2-S-10 12735 A, BNS2-S-10 14279 A, BNS2-S-10 14855 A, BNS2-S-10 14854 A, BNS2-S-10 14853 A, BNS2-S-10 42085 A, BNS2-S-10 14852 A, BNS2-S-10 42080 A, BNS2-S-10 42084 A und andere, die Polizeierhebungen in diesen Akten, Einvernahme des Berufungswerbers, alle Strafbescheide, welche die BH am *** erlassen hat, insbesondere die zu BNS2-V-12 38910/5, BNS2-V-12 38911/5, BNS2-V-12 40022/5 bis BNS2-V-12 40025/5, BNS2-V-12 49918/5, BNS2-V-12 49919/5, BNS2-V-12 57307/5. BNS2-V-12 55134/5, BNS2-V-12 56983/5, BNS2-V-12 56984/5 usw., weiters auch die Bescheide laiut Beilage 1, weitere Beweise vorbehalten. Die im Zusammenhang mit den Anzeigen tätige(

  1. n)Person(
  2. en)der BH X haben kein objektives und insbesondere kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Diesen Vorwurf muss sich die BH insbesondere aus den nachstehenden Gründen gefallen lassen:Die im Zusammenhang mit den Anzeigen tätige(
  3. n)Person(
  4. en)der BH römisch zehn haben kein objektives und insbesondere kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Diesen Vorwurf muss sich die BH insbesondere aus den nachstehenden Gründen gefallen lassen: ● Die BH X erließ am *** insgesamt 38 (!) Straferkenntnisse gegen den Berufungswerber mit einer Gesamtstrafsumme in der Höhe von ca. EUR 52.250,-- ! Zuvor gab es 48 Straferkenntnisse mit rund EUR 37.000,-- Strafe, zuvor unzählige weitere, die eingestellt wurden, sonst wäre der Berufungswerber wohl bereits in einem von der Behörde verursachten Privatkonkurs. Derzeit sieht der Berufungswerber im Vorgehen der BH X keinen anderen Sinn: Für den Berufungswerber, der derzeit bei der Polizei karenziert ist, weil er für einen österreichischen Sportfachverband als Bundestrainer und Sportkoordinator tätig ist, bedeutet dies als Mensch, der in einem normalen Angestelltenberuf tätig ist, die wirtschaftliche bzw. finanzielle und existentielle Vernichtung.Die BH römisch zehn erließ am *** insgesamt 38 (!) Straferkenntnisse gegen den Berufungswerber mit einer Gesamtstrafsumme in der Höhe von ca. EUR 52.250,-- ! Zuvor gab es 48 Straferkenntnisse mit rund EUR 37.000,-- Strafe, zuvor unzählige weitere, die eingestellt wurden, sonst wäre der Berufungswerber wohl bereits in einem von der Behörde verursachten Privatkonkurs. Derzeit sieht der Berufungswerber im Vorgehen der BH römisch zehn keinen anderen Sinn: Für den Berufungswerber, der derzeit bei der Polizei karenziert ist, weil er für einen österreichischen Sportfachverband als Bundestrainer und Sportkoordinator tätig ist, bedeutet dies als Mensch, der in einem normalen Angestelltenberuf tätig ist, die wirtschaftliche bzw. finanzielle und existentielle Vernichtung. ● Die BH X erließ im laufenden Gewerbeverfahren eine in die Persönlichkeitsrechte des Berufungswerbers massiv eingreifende Verfahrensanordnung, welche insbesondere Maßnahmen zur Enthebung des Berufungswerbers als Geschäftsführer beim Bewilligungswerber des Gewerbeverfahrens verlangt.Die BH römisch zehn erließ im laufenden Gewerbeverfahren eine in die Persönlichkeitsrechte des Berufungswerbers massiv eingreifende Verfahrensanordnung, welche insbesondere Maßnahmen zur Enthebung des Berufungswerbers als Geschäftsführer beim Bewilligungswerber des Gewerbeverfahrens verlangt. ● Es ist amtbekannt, dass der Schießstand *** (***) über eine gewerberechtliche Genehmigung verfügt. In diesem Zusammenhang ist derzeit ein Verfahren anhängig, welches insbesondere die Genehmigung der gewerblichen Bauten und Anlagen, die überwiegend zur Hintanhaltung von Lärmbelästigungen für Anrainer und BürgerInnen errichtet wurden (also zum LÄRMSCHUTZ), und eine Ausdehnung der Schießzeiten umfasst. In diesen Verfahren gab es im zeitlichen Zusammenhang mehrere Vorsprachen und Besprechungen mit dem Leiter des Gewerbereferates und mit dem Bezirkshauptmann. Der/die in konkreto tätige/n Beamte/n der BH X, die für den „massiven Ausstoss“ der Verwaltungsstrafbescheide verantwortlich sind, gehen seit langem nicht rechtskonform vor.Es ist amtbekannt, dass der Schießstand *** (***) über eine gewerberechtliche Genehmigung verfügt. In diesem Zusammenhang ist derzeit ein Verfahren anhängig, welches insbesondere die Genehmigung der gewerblichen Bauten und Anlagen, die überwiegend zur Hintanhaltung von Lärmbelästigungen für Anrainer und BürgerInnen errichtet wurden (also zum LÄRMSCHUTZ), und eine Ausdehnung der Schießzeiten umfasst. In diesen Verfahren gab es im zeitlichen Zusammenhang mehrere Vorsprachen und Besprechungen mit dem Leiter des Gewerbereferates und mit dem Bezirkshauptmann. Der/die in konkreto tätige/n Beamte/n der BH römisch zehn, die für den „massiven Ausstoss“ der Verwaltungsstrafbescheide verantwortlich sind, gehen seit langem nicht rechtskonform vor. ● Die BH X erließ bereits in der Vergangenheit zahlreiche meist pauschal gleichlautende jedenfalls aber beinahe ausschließlich unrichtige Strafbescheide, obwohl bzw. trotzdem die objektiven Erhebungsergebnisse der Polizei dies nicht rechtfertigten, ja sogar dagegen sprachen.Die BH römisch zehn erließ bereits in der Vergangenheit zahlreiche meist pauschal gleichlautende jedenfalls aber beinahe ausschließlich unrichtige Strafbescheide, obwohl bzw. trotzdem die objektiven Erhebungsergebnisse der Polizei dies nicht rechtfertigten, ja sogar dagegen sprachen. ● Auf die letzten Einstellungen des UVS Niederösterreich zu Senat-BN-12-0107 und 0108, 0111 und 0112, 0109 und 0110, 0105 und 0106, 0103 und 0104, 0101 und 0102, 0095 und 0096, 0099 und 0100, 0097 und 0098, 0093 und 0094, 0091 und 0092, 0089 und 0090, 0113, 0114 wird verwiesen. ● Es gab bereits in den letzten Jahren weitere unzählige Verfahrenseinstellungen durch den UVS. ● Die bestehenden gewerberechtlichen Bescheide weisen Schießzeiten und bestimmte Geräuschpegel auf, die bewilligt sind. Es gibt kein einziges Gutachten für die unter Strafe gestellten Tage, nicht einmal eine Messung für einen einzigen Tatzeitpunkt, aus dem sich ergibt, dass die zulässigen Geräuschpegel überschritten wurden. Es war daher zu keinem Zeitpunkt ein ungebührlicher störender Lärm vorhanden. ● Es gibt bis heute keine objektive und objektivierte Grundlage zur Annahme einer Lärmbeeinträchtigung, vielmehr gibt es im Gewerbeverfahren Gutachten, welche sogar das Gegenteil dokumentieren. Diese Gutachten sind nun sogar in Überarbeitung, weil es seit der letzten Gutachtenserstellung weitere erhebliche Verbesserungen zum Lärmschutz gab, sodass auch im Jahr *** kein störender Lärm vorlag, insbesondere auch kein „Betriebslärm“ im Sinn der Gewerbeordnung. ● Die BH X hat am *** zumindest 8 Strafbescheide erlassen, welche hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsstraftat bis auf die Sekunde der Tatzeit ident sind (!) und somit in zumindest 8 vorgeworfenen Fällen und zwar mit den Strafbescheiden BNS2-V-12 38910/5 und BNS2-V-12 38911/5 sowie BNS2-V-12 49918/5 und BNS2-V-12 49919/5 sowie BNS2-V-12 57307/5 und BNS2-V-12 55134/5 sowie BNS2-V-12 56983/5 und BNS2-V-12 56984/5 gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen. Die BH römisch zehn hat am *** zumindest 8 Strafbescheide erlassen, welche hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsstraftat bis auf die Sekunde der Tatzeit ident sind (!) und somit in zumindest 8 vorgeworfenen Fällen und zwar mit den Strafbescheiden BNS2-V-12 38910/5 und BNS2-V-12 38911/5 sowie BNS2-V-12 49918/5 und BNS2-V-12 49919/5 sowie BNS2-V-12 57307/5 und BNS2-V-12 55134/5 sowie BNS2-V-12 56983/5 und BNS2-V-12 56984/5 gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen. ● Die BH X hat am *** zumindest 27 Strafbescheide erlassen, welche hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten beim Tatzeitraum bzw. Tatzeitpunkt oft einen einzigen Halbtag betreffen und am identen Halbtag die angeblichen Tatzeiträume oft nur wenige Minuten auseinanderlagen. Ein angeblichen Wurfscheibenschießen, welches den angeblichen ungebührlichen störenden Lärm verursachte, ist von einem Dauerdelikt auszugehen. Mit der Bestrafung durch mehrere Strafbescheide (oft eben mit einer Zeitdifferenz des Tatzeitpunktes von wenigen Minuten) wurde trotz Vorliegen von Dauerdelikten, die nicht getrennt bestraft werden dürfen, rechtswidrig mehrere Bestrafung des Berufungswerbers vorgenommen, die den finanziellen Druck auf ihn erhöhen sollten.Die BH römisch zehn hat am *** zumindest 27 Strafbescheide erlassen, welche hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten beim Tatzeitraum bzw. Tatzeitpunkt oft einen einzigen Halbtag betreffen und am identen Halbtag die angeblichen Tatzeiträume oft nur wenige Minuten auseinanderlagen. Ein angeblichen Wurfscheibenschießen, welches den angeblichen ungebührlichen störenden Lärm verursachte, ist von einem Dauerdelikt auszugehen. Mit der Bestrafung durch mehrere Strafbescheide (oft eben mit einer Zeitdifferenz des Tatzeitpunktes von wenigen Minuten) wurde trotz Vorliegen von Dauerdelikten, die nicht getrennt bestraft werden dürfen, rechtswidrig mehrere Bestrafung des Berufungswerbers vorgenommen, die den finanziellen Druck auf ihn erhöhen sollten. ● Die BH hatte bei zahlreichen, auch den vorgenannten Strafbescheiden, welche erlassen wurden, keine vertretbare Rechtsansicht im Sinn des AHG. ● Sämtliche angebliche Verwaltungsübertretungen aus der Bestrafungsserie mit Bescheiddatum *** stammen aus einer Zeit zwischen *** (!) und *** (!), sodass die Verjährung geltend gemacht wurde. ● Der Berufungswerber war auf Grund der zahlreichsten gegenständlichen Strafverfahren und Bestrafungsandrohungen, welche er insbesondere umfangmäßig nicht verarbeiten konnte, und welche er auch wegen der doppelten und dreifachen Bestrafungsandrohungen nicht verstand, nicht in der Lage, ordnungsgemäße Rechtfertigungen abzugeben. Er verstand einfach „die Welt“ nicht mehr und das Vorgehen gegen ihn. Außerdem war es ihm finanziell nicht möglich, sich für die Rechtfertigungen eines Rechtsvertreters zu bedienen. Die Vorwürfe waren und sind auch nicht nachvollziehbar, zum Teil betrafen die Anzeigen Tage, an denen geschlossen war, zum Teil waren die Tatzeiträume derart ungenau, dass eine Zuordnung nicht möglich war, oder fehlten ganz (BNS2-V-12 57307/5), zum Teil waren es Tage, an denen die bestehende Genehmigung das Wurfscheibenschießen deckte, zum Teil Tage an denen mit der Kugel zu den genehmigten Zeiten geschossen wurde usw. ● Es wird nicht angeführt, auf welchen der mehrere Schießstände und Schießbahnen auf der Schießanlage die Übertretungen erfolgten. Dies ist erforderlich, weil es mehrere Schießstände und Schießbahnen gibt, für welche es verschiedene gewerblich genehmigte Betriebszeiten gibt, insbesondere gibt es Schießstände und Schießbahnen für Gewehr, Pistole, Kugel, Schrot, Flinte, solche für Trap, Skeet, Parcour, Compak, Kombinationsschießen, Übungsschießen usw. Der Behörde ist bekannt, dass es mehrere Schießstände und Schießbahnen für verschiedenste Zwecke gibt. Diesbezüglich gibt es keine Details und Konkretisierungen im Strafbescheid. Zur eindeutigen Zuordnung der Überschreitungen und Strafzeiten war eine solche Konkretisierung unbedingt erforderlich. ● Bei den gegenständlichen Bescheiden erfolgte eine erste Verfolgungshandlung nach Mitte Oktober ***, sodass auch hier für die Übertretungen bis zumindest *** Verjährung vorliegt. Trotzdem hat die BH X wieder Straferkenntnisse erlassen (Stichworte: „Behördenwillkür“, „unvertretbare Rechtsansicht“).Bei den gegenständlichen Bescheiden erfolgte eine erste Verfolgungshandlung nach Mitte Oktober ***, sodass auch hier für die Übertretungen bis zumindest *** Verjährung vorliegt. Trotzdem hat die BH römisch zehn wieder Straferkenntnisse erlassen (Stichworte: „Behördenwillkür“, „unvertretbare Rechtsansicht“). Beweis: wie bisher, die bei der BH X vorliegenden Bescheide und anhängigen Verwaltungsverfahren samt dort erliegenden Unterlagen und Gutachten, Einstellungen des UVS Niederösterreich zu Senat-BN-12-0107 und 0108, 0111 und 0112, 0109 und 0110, 0105 und 0106, 0103 und 0104, 0101 und 0102, 0095 und 0096, 0099 und 0100, 0097 und 0098, 0093 und 0094, 0091 und 0092, 0089 und 0090, 0113 und 0114, Verwaltungsakte für die Straferkenntnisse je vom *** der BH X mit den gegenständlichen verjährten Taten bis vor dem ***, weitere Beweise vorbehalten.Beweis: wie bisher, die bei der BH römisch zehn vorliegenden Bescheide und anhängigen Verwaltungsverfahren samt dort erliegenden Unterlagen und Gutachten, Einstellungen des UVS Niederösterreich zu Senat-BN-12-0107 und 0108, 0111 und 0112, 0109 und 0110, 0105 und 0106, 0103 und 0104, 0101 und 0102, 0095 und 0096, 0099 und 0100, 0097 und 0098, 0093 und 0094, 0091 und 0092, 0089 und 0090, 0113 und 0114, Verwaltungsakte für die Straferkenntnisse je vom *** der BH römisch zehn mit den gegenständlichen verjährten Taten bis vor dem ***, weitere Beweise vorbehalten. 3. 3.1. Die Anzeigen zu den Straferkenntnissen, beispielsweise *** („ungebührlicher Lärm“) und *** („trotz geschlossenem Fenster Lärm“) erfolgten ausdrücklich wegen Lärm nicht wegen der Zeiten. Die Anzeigen wurden auch deswegen aufgenommen: Anzeige wegen Lärm. Eine Bestrafung der BH X wegen einer Übertretung der Schießzeiten nach Gewerberecht statt wegen Lärm ist nicht zulässig.3.1. Die Anzeigen zu den Straferkenntnissen, beispielsweise *** („ungebührlicher Lärm“) und *** („trotz geschlossenem Fenster Lärm“) erfolgten ausdrücklich wegen Lärm nicht wegen der Zeiten. Die Anzeigen wurden auch deswegen aufgenommen: Anzeige wegen Lärm. Eine Bestrafung der BH römisch zehn wegen einer Übertretung der Schießzeiten nach Gewerberecht statt wegen Lärm ist nicht zulässig. 3.2. Die angebliche Lärmerregung steht im Zusammenhang mit einer gewerberechtlichen Betriebsanlage. Für die gewerberechtliche Seite gibt es deckende Bescheide, auf die Ausführungen der Berufung insbesondere Punkt 3.5. wird verwiesen. Eine Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz ist nicht zulässig, da das NÖ Polizeistrafgesetz nicht anwendbar ist. Das hat auch der UVS Niederösterreich bereits mehrfach im Zusammenhang mit Straferkenntnissen der BH X gegen den Berufungswerber entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung der Vorschriften betreffend Lärmschutz ausgesprochen, sodass Verfahrenseinstellungen erfolgten. Diese rechtliche Begründung war der BH X direkt (auch ohne Kenntnis der Judikatur des VfGH) seit Bescheid vom 17.6.2013 Senat-BN-12-0076 (Strafbescheid der BH X *** und Berufung durch den Berufungswerber) durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bekannt.Eine Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz ist nicht zulässig, da das NÖ Polizeistrafgesetz nicht anwendbar ist. Das hat auch der UVS Niederösterreich bereits mehrfach im Zusammenhang mit Straferkenntnissen der BH römisch zehn gegen den Berufungswerber entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung der Vorschriften betreffend Lärmschutz ausgesprochen, sodass Verfahrenseinstellungen erfolgten. Diese rechtliche Begründung war der BH römisch zehn direkt (auch ohne Kenntnis der Judikatur des VfGH) seit Bescheid vom 17.6.2013 Senat-BN-12-0076 (Strafbescheid der BH römisch zehn *** und Berufung durch den Berufungswerber) durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bekannt. 3.3. Was konkret und insbesondere welcher Sachverhalt dem Berufungswerber vorgeworfen wird, ist dem Straferkenntnis nicht genau zu entnehmen. Der Berufungswerber hat selbst keinen Lärm erregt und keine Schießzeiten übertreten. Das wird von der Behörde nicht behauptet. Inhaltlich ist der Strafbescheid so aufgebaut, dass pauschale Feststellungen und Vermutungen konkrete Ermittlungen und fehlende Ermittlungsergebnisse ersetzen, Stehsätze werden verwendet, Scheinbegründungen angeführt. Die Strafbescheide geben ausschließlich Bescheid- und Gesetzesbestimmungen wieder und Spekulationen sowie Mutmaßungen und Annahmen. Das Schießen am Wurfscheibenstand über die angeführten Zeiten hinaus ist reine Annahme und nicht objektiviert, es gab zahlreiche Strafverfahren, in denen sich herausstellte, dass der Schießlärm nicht vom gegenständlichen Schießstand am *** stammte sondern von einem in den Weinbergen nahegelegenen „wilden und ungenehmigten“ Schießplatz, weiters dass mit der Kugel geschossen wurde, für welchen Betrieb eine Genehmigung in den Tatzeiträumen vorliegt, und nicht am Wurfscheibenstand. Außerdem gibt es eben sogar 5 Tage, an denen über die Zeiten des Wurfscheibenstandes hinaus am Wurfscheibenstand geschossen werden darf; nicht einmal diese Tage hat die Behörde erhoben. 3.4. Im gegenständlichen Fall wird bestritten, dass überhaupt am Schießplatz *** zu der angelasteten Zeit geschossen wurde, es kann der Schießlärm auch von den 2 Schießplätzen in den umliegenden Weinbergen stammen, die „wilde und ungenehmigte“ Schießplätze sind, oder von einem nahen weiteren großen Schießplatz, der ebenso über keine ausreichenden Genehmigungen verfügt; alle Schießplätze sind der Behörde BH X seit Jahren bekannt, gegen diese wird trotz Kenntnis nicht vorgegangen. Wenn am Schießplatz *** geschossen worden wäre, kann es sich nur um den genehmigten Kugelstand handeln oder eine der 5 genehmigten Veranstaltungen betreffen. In keinem Fall gab es einen ungebührlichen oder unzumutbaren oder ortsunüblichen Lärm.3.4. Im gegenständlichen Fall wird bestritten, dass überhaupt am Schießplatz *** zu der angelasteten Zeit geschossen wurde, es kann der Schießlärm auch von den 2 Schießplätzen in den umliegenden Weinbergen stammen, die „wilde und ungenehmigte“ Schießplätze sind, oder von einem nahen weiteren großen Schießplatz, der ebenso über keine ausreichenden Genehmigungen verfügt; alle Schießplätze sind der Behörde BH römisch zehn seit Jahren bekannt, gegen diese wird trotz Kenntnis nicht vorgegangen. Wenn am Schießplatz *** geschossen worden wäre, kann es sich nur um den genehmigten Kugelstand handeln oder eine der 5 genehmigten Veranstaltungen betreffen. In keinem Fall gab es einen ungebührlichen oder unzumutbaren oder ortsunüblichen Lärm. 3.5. Die Anzeigen zu den Straferkenntnissen, auch für das gegenständliche Straferkenntnis liegen zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr. Der Schießbetrieb war daher zulässig. Die behaupteten Übertretungen der Schießzeiten betreffen den Zeitraum mit aufrechten Genehmigungen. Es war einer der Schießtage bzw. Veranstaltungen, die laut den bei der BH X vorliegenden Genehmigungsbescheiden (*** und Bescheid vom *** und Bescheid vom *** ***) auch am Samstag Sonntag bis 18.00 Uhr erfolgen dürfen.Es war einer der Schießtage bzw. Veranstaltungen, die laut den bei der BH römisch zehn vorliegenden Genehmigungsbescheiden (*** und Bescheid vom *** und Bescheid vom *** ***) auch am Samstag Sonntag bis 18.00 Uhr erfolgen dürfen. Besonders zu beachten wird wieder sein: Die Kugelstandanlage mit mehreren Ständen, wo also mehrfach und gleichzeitig geschossen wird, hat sogar eine Bewilligung werktags 7.00 bis 1800 Uhr, fallweise bis 21.00 Uhr und Samstag/Sonntag/Feiertag 9.00 – 18.00 Uhr. Es wurde – wenn überhaupt, weil eine boshafte Anzeige auch wenn nicht geschossen wurde bereits mehrfach erfolgte – dort geschossen. Eine Zuordnung des Schießbetriebes auf den Wurfscheibenanlagen und Kugelanlagen ist insbesondere wegen der örtlichen Überschneidungen und der Schallausdehnung nicht möglich, jedenfalls nicht einem Anzeiger, der von zu Hause anruft. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat z.B. auf Seite 5 und 6 seiner Entscheidung zu Senat-BN-12-0108 (wie auch zu Senat-BN-12- 0112, 0110, 0106, 0104, 0102, 0096, 0100, 0098, 0094, 0092, 0090 und 0114) richtig festgestellt, dass kein gesichertes Verfahrensergebnis vorliegt, wonach Wurfscheibe geschossen wurde. Auch das Schießen von Doubletten ist – wie richtig festgestellt wurde – kein Indiz dafür. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass es mehrere Kugelstände gibt, sodass es nicht ungewöhnlich sondern oftmals der Fall ist, dass am Kugelstand 2 Schüsse knapp hintereinander fallen. Beweis: wie bisher, Akt und Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vom 17.6.2013 Senat-BN-12-0076 (Strafbescheid der BH X ***), siehe auch neue Einstellungen des UVS Niederösterreich zu Senat-BN-12-0107 und 0108, 0111 und 0112, 0109 und 0110, 0105 und 0106, 0103 und 0104, 0101 und 0102, 0095 und 0096, 0099 und 0100, 0097 und 0098, 0093 und 0094, 0091 und 0092, 0089 und 0090, 0113 und 0114.Beweis: wie bisher, Akt und Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vom 17.6.2013 Senat-BN-12-0076 (Strafbescheid der BH römisch zehn ***), siehe auch neue Einstellungen des UVS Niederösterreich zu Senat-BN-12-0107 und 0108, 0111 und 0112, 0109 und 0110, 0105 und 0106, 0103 und 0104, 0101 und 0102, 0095 und 0096, 0099 und 0100, 0097 und 0098, 0093 und 0094, 0091 und 0092, 0089 und 0090, 0113 und 0114. 4. 4.1. Es wird mit den gegenständlichen Strafbescheiden versucht, den Berufungswerber als Verantwortlichen im Sinn des VStG heran zu ziehen und zu bestrafen. Die angefochtenen Strafbescheide enthalten allerdings nicht alle dafür erforderlichen Angaben. Dies ist aber zumindest für einen ordnungsgemäßen Strafbescheid und eine Bestrafung unbedingt erforderlich. Es ist daher aus diesem Grund der Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen. 4.2. Den Strafbescheiden ist auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, welcher konkrete Lebenssachverhalt dem Berufungswerber vorgeworfen und zur Last gelegt wird. Das Straferkenntnis entspricht jeweils weder formal noch inhaltlich dem Gesetz. 5. Als Sportstätte unterliegt der Schießstand am *** den besonderen Schutzbestimmungen des NÖ Sportgesetzes, insbesondere ist

Absatz 1 des § 12 (Schutzbestimmungen) die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999) betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich geschützt. Diese Schutzbestimmung bindet vor allem die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden im Land Niederösterreich. Die Vorgangsweise der BH und der gegenständliche Bescheid verstoßen daher gegen das Gesetz.Als Sportstätte unterliegt der Schießstand am *** den besonderen Schutzbestimmungen des NÖ Sportgesetzes, insbesondere ist

Absatz 1 des Paragraph 12, (Schutzbestimmungen) die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,) betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich geschützt. Diese Schutzbestimmung bindet vor allem die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden im Land Niederösterreich. Die Vorgangsweise der BH und der gegenständliche Bescheid verstoßen daher gegen das Gesetz.

  1. Die Höhe jeder einzelnen Geldstrafe ist unangemessen und zu hoch. Der Berufungswerber verdient ein normales Angestelltengehalt. Die Anzahl und die Höhe der Tagessätze bzw. Ersatzfreiheitsstrafe ist unangemessen und überhöht.
  2. Dem Berufungswerber wird sowohl durch die ungerechtfertigten Anzeigen als auch durch die BH X Schaden zugefügt. Der Berufungswerber hat sich wegen der unvertretbaren Rechtsansichten der BH und der massiven den Verwaltungsvorschriften widersprechenden Vorgangsweisen Schritte vorbehalten. Auch die zahlreichen und jeweils außerordentlich hohen Strafen zeigen, dass dem Berufungswerber schwer zugesetzt werden sollte. Der Berufungswerber, dem bereits ein hoher Schaden und Kosten entstanden, ist nun gezwungen, zivil- und strafrehtliche Schritte gegen die Verantwortlichen zu setzen.Dem Berufungswerber wird sowohl durch die ungerechtfertigten Anzeigen als auch durch die BH römisch zehn Schaden zugefügt. Der Berufungswerber hat sich wegen der unvertretbaren Rechtsansichten der BH und der massiven den Verwaltungsvorschriften widersprechenden Vorgangsweisen Schritte vorbehalten. Auch die zahlreichen und jeweils außerordentlich hohen Strafen zeigen, dass dem Berufungswerber schwer zugesetzt werden sollte. Der Berufungswerber, dem bereits ein hoher Schaden und Kosten entstanden, ist nun gezwungen, zivil- und strafrehtliche Schritte gegen die Verantwortlichen zu setzen. Beweis: wie bisher
  3. Der Berufungswerber stellt daher die BERUFUNGSANTRÄGE, die Berufungsbehörde möge der jeweiligen Berufung Folge geben, das jeweilige Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das jeweilige Verfahren einstellen, in eventu nach Ergänzung des jeweiligen Verfahrens und einer mündlichen Verhandlung das jeweilige Verfahren einstellen.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens, des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsstrafaktes und der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsstrafaktes, Inaugenscheinnahme der Situierung der Wohnhäuser der beschwerdeführenden Anrainer der Schießanlage in ***, ***, auf der Luftbildaufnahme von Google.maps sowie durch Inaugenscheinnahme der Homepage *** der in Rede stehenden Schießanlage. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschuldigten und durch Einvernahme der Zeugen ***, ***, ***, ***, *** und *** sowie durch Einsichtnahme in den Betriebsanlagenakt der Gewerbebehörde zur Zl. ***. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht im verfahrensrelevanten Zusammenhang Folgendes fest: Das gegenständliche Straferkenntnis vom *** ist dem ursprünglich im behördlichen Verfahren nicht rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten durch Hinterlegung zugestellt worden. Nach einem Zustellversuch am *** und der Zurücklassung der Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle ist nach dem Vermerk des Zustellers die Sendung am *** erstmals beim Postamt *** zur Abholung bereitgehalten worden. Der Beschuldigte ist allerdings bereits ab *** bis einschließlich *** nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen, sondern war in diesem Zeitraum in seiner Eigenschaft als Nationaltrainer der Österreichischen Nationalmannschaft für Olympisches Wurfscheibenschießen in Ungarn, um für die Nationalmannschaft die Quartiersuche für die bevorstehende Europameisterschaft vorzunehmen. Die Rückkehr an die Abgabestelle erfolgte am ***. Die erhobene Berufung ist mit *** datiert und postalisch bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht worden. Auf der Berufung ist der Eingangsstempel vom *** angebracht. Das gegenständliche Straferkenntnis vom *** ist dem ursprünglich im behördlichen Verfahren nicht rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten durch Hinterlegung zugestellt worden. Nach einem Zustellversuch am *** und der Zurücklassung der Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle ist nach dem Vermerk des Zustellers die Sendung am *** erstmals beim Postamt *** zur Abholung bereitgehalten worden. Der Beschuldigte ist allerdings bereits ab *** bis einschließlich *** nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen, sondern war in diesem Zeitraum in seiner Eigenschaft als Nationaltrainer der Österreichischen Nationalmannschaft für Olympisches Wurfscheibenschießen in Ungarn, um für die Nationalmannschaft die Quartiersuche für die bevorstehende Europameisterschaft vorzunehmen. Die Rückkehr an die Abgabestelle erfolgte am ***. Die erhobene Berufung ist mit *** datiert und postalisch bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht worden. Auf der Berufung ist der Eingangsstempel vom *** angebracht. Der Beschwerdeführer ist zur Tatzeit gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** gewesen bzw. übt er diese Funktion auch derzeit noch aus. Diese Gesellschaft betreibt den Schießplatz *** an der Adresse ***, ***. Dieser Schießplatz wurde ursprünglich bis zum Jahr *** von der Patronenfabrik *** betrieben. Sodann wurde er vom Beschwerdeführer zunächst gepachtet und schließlich im Jahr *** gekauft. Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***, GZ: ***, ist im Verfahren betreffend die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen

§ 79Gew

O 1973 bezüglich der in Rede stehenden Schießanlage der Auflagepunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wie folgt neu gefasst worden:Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***, GZ: ***, ist im Verfahren betreffend die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen

Paragraph 79, GewO 1973 bezüglich der in Rede stehenden Schießanlage der Auflagepunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wie folgt neu gefasst worden: „Die Wurftaubenschießstände des Schießstadions *** dürfen nur während folgender Zeiten betrieben werden: Dienstag 9.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 9.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag 9.00 bis 20.00 Uhr Freitag 9.00 bis 20.00 Uhr Samstag 8.00 bis 14.00 Uhr Sonntag 9.00 bis 13.00 Uhr Gesetzliche Feiertage werden wie Sonntage gehandhabt.“ Laut der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, die offenbar Grundlage für die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gewesen ist, hat am *** um 15.12 Uhr *** telefonisch die Anzeige erstattet, „dass es am Schießplatz *** zu Lärmbelästigung durch Schießlärm kommt“. Laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, Auflage 3, sind die Kugelschießstände der Schießstandanlage *** von der für den Wurftaubenschießstand festgelegten Betriebszeiten-einschränkung ausgenommen und können von Montag bis Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden, wobei ursprünglich vorhandene 100 Meter-Kugelschießstände zwischenzeitig aufgelassen worden sind und durch einen 300-Meter-Kugelschießstand, der tiefer eingegraben worden ist und mit besonderen Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet worden ist, ersetzt worden sind. Laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, Auflage 3, sind die Kugelschießstände der Schießstandanlage *** von der für den Wurftaubenschießstand festgelegten Betriebszeiten-einschränkung ausgenommen und können von Montag bis Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden, wobei ursprünglich vorhandene 100 Meter-Kugelschießstände zwischenzeitig aufgelassen worden sind und durch einen 300-Meter-Kugelschießstand, der tiefer eingegraben worden ist und mit besonderen Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet worden ist, ersetzt worden sind. Aufgrund der telefonischen Anzeigeerstattung sind in der Folge seitens der Polizeiorgane keine weitergehenden Erhebungen gepflogen worden, insbesondere wurde nicht erhoben, ob der Wurftaubenschießstand zur angezeigten Tatzeit in Betrieb gewesen ist oder ein Betrieb auf dem Kugelschießstand gegeben gewesen ist. Ob der in der telefonischen Anzeigeerstattung angeführte Schießlärm durch Schussabgaben auf dem Wurftaubenschießstand verursacht worden ist oder ob der Schießlärm von den Pistolenschießständen oder Kugelschießständen verursacht wurde, konnte somit nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Aus der Anzeige ergibt sich lediglich, dass der Privatanzeiger *** eine Lärmbelästigung durch Schießlärm empfunden hat und eine Beweissicherung dahingehend, ob dieser Schießlärm vom Wurftaubenschießstand stammt, nicht erfolgt ist. Dies wäre aber geboten gewesen, da ein Schießbetrieb auf den Kugelschießständen zur Tatzeit erlaubt gewesen ist und nicht jeder Schießlärm, der von der Schießanlage ausgeht, automatisch dem Wurftaubenschießstand zugerechnet werden kann. Soweit von den Zeugen als Indiz für einen Betrieb des Wurftaubenschießstandes das Hören von Schussabgaben wie sie üblicher Weise beim Schießen von Doubletten erfolgen, besonders betont wird, ist dem entgegenzuhalten, dass bei einem Schießbetrieb auf den Kugelschießständen es ebenfalls zu knapp aufeinander folgenden Schussabgaben kommen kann, die ähnlich wie Doubletten wahrgenommen werden können. Zudem werden auch beim Combatschießen zwei Schüsse knapp hintereinander abgegeben, weshalb das Wahrnehmen von solchen knapp hintereinander abgegebenen Schüssen kein zuverlässiges Indiz dafür ist, dass ein Betrieb des Wurftaubenschießstandes gegeben ist. Den Behauptungen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen, die wiederholt als Privatanzeiger aufgetreten sind, es sei ihnen möglich, den Schießbetrieb vom Schussklang der einzelnen abgegebenen Schüsse her dem Wurftaubenschießstand zuordnen zu können, ist die Beurteilung der ebenfalls als Zeugen vernommenen Polizeiorgane, die im Umgang mit Schusswaffen von Berufs wegen kundig sein müssen, entgegenzuhalten, wonach diese sich eine solche Zuordnung nicht zutrauen würden; ihren eher als fachkundig zu bezeichnenden Angaben zufolge könne nicht zuverlässig unterschieden werden, ob ein Kugelschuss oder Schrotschuss abgefeuert worden sei. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers (immerhin seit vielen Jahren mit Schusswaffen - sei es als Polizist oder im Schießsport - befasst), der darauf hingewiesen hat, dass es bei den Kugelmodellen viele Unterschiede gibt und die Schussabgabe je nach Modell „etwas anders“ klingt, weshalb auch seiner Ansicht nach eine Zuordnung einer Schussabgabe dahingehend, dass diese mit Schrotmunition oder mit Kugelmunition erfolgt ist, nicht möglich sei. In rechtlicher Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen:

§ 17Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Zur Frage der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Rechtslage vor Einführung der Landesverwaltungsgerichte zur Anwendung gelangt und – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis – das Rechtsmittel der Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides (Straferkenntnisses) einzubringen gewesen ist. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung erfolgt. Allerdings ergibt sich durch die Ortsabwesenheit von der Abgabestelle im Zeitraum vor der Hinterlegung der Sendung bis einschließlich *** und der Rückkehr an die Abgabestelle am Freitag dem ***, dass die Zustellung

der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz frühestens am Folgetag, nämlich am Samstag dem ***, rechtswirksam geworden ist. Mangels eines Aufdruckes des Postaufgabedatums auf dem Kuvert, in welchem die erhobene Berufung der Behörde gesendet worden ist, ist aufgrund des Umstandes, dass auf dem Berufungsschriftsatz vom „***“ der Eingangsstempel der Behörde vom *** (Montag) angebracht ist, jedenfalls davon auszugehen, dass unter Einrechnung der Tage des Postlaufes von einer fristgerechten Berufungserhebung auszugehen ist. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung erfolgt. Allerdings ergibt sich durch die Ortsabwesenheit von der Abgabestelle im Zeitraum vor der Hinterlegung der Sendung bis einschließlich *** und der Rückkehr an die Abgabestelle am Freitag dem ***, dass die Zustellung

der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz frühestens am Folgetag, nämlich am Samstag dem ***, rechtswirksam geworden ist. Mangels eines Aufdruckes des Postaufgabedatums auf dem Kuvert, in welchem die erhobene Berufung der Behörde gesendet worden ist, ist aufgrund des Umstandes, dass auf dem Berufungsschriftsatz vom „***“ der Eingangsstempel der Behörde vom *** (Montag) angebracht ist, jedenfalls davon auszugehen, dass unter Einrechnung der Tage des Postlaufes von einer fristgerechten Berufungserhebung auszugehen ist.

§ 367Z 25 Gew

O begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von

§ 82Abs.

1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die

den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Paragraph 367, Ziffer 25, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von

Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die

den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Auf Grund der im durchgeführten Beweisverfahren erzielten Beweisergebnisse war eine Nichteinhaltung der im Spruch dargestellten Auflage nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu erweisen. Insbesondere war nicht feststellbar, dass die von den Privatanzeigern behaupteten Schussabgaben am Schießplatz *** an einem der Wurftaubenschießstände vorgenommen worden sind. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Tatzeit behauptete Schießbetrieb erlaubter Weise an einem der Kugelschießstände der gegenständlichen Schießanlage durchgeführt worden ist und die Wurftaubenschießstände nicht betrieben worden sind. Angemerkt wird zum vorliegenden Verfahren noch, dass die Anführung der Strafnorm im Spruch des Straferkenntnisses nicht der Vorgabe nach § 44a Z 3 VStG entspricht.Angemerkt wird zum vorliegenden Verfahren noch, dass die Anführung der Strafnorm im Spruch des Straferkenntnisses nicht der Vorgabe nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG entspricht. Des Weiteren sieht sich das Landesverwaltungsgericht NÖ im Hinblick auf die in 37 weiteren gleichartigen Straferkenntnissen der belangten Behörde wegen Nichteinhaltung der für den Wurftaubenschießstand festgelegten Betriebszeiten erfolgten Bestrafungen des Beschwerdeführers veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO um ein so genanntes „fortgesetztes Delikt“ handelt (vgl. VwGH vom 11.11.1998, 98/04/0034 u. a.). Des Weiteren sieht sich das Landesverwaltungsgericht NÖ im Hinblick auf die in 37 weiteren gleichartigen Straferkenntnissen der belangten Behörde wegen Nichteinhaltung der für den Wurftaubenschießstand festgelegten Betriebszeiten erfolgten Bestrafungen des Beschwerdeführers veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO um ein so genanntes „fortgesetztes Delikt“ handelt vergleiche VwGH vom 11.11.1998, 98/04/0034 u. a.). Die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen Auflage im Sinne des § 367 Z 25 GewO ist nämlich, wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten (vgl. auch VwGH vom 10.09.1991, 88/04/0311, u. a.).Die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen Auflage im Sinne des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO ist nämlich, wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten vergleiche auch VwGH vom 10.09.1991, 88/04/0311, u. a.). Dies hat zur Folge, dass die mit dem Straferkenntnis getroffene Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten erfasst, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des (erstinstanzlichen) Straferkenntnisses maßgeblich ist. Diese Erfassungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die betreffende Tatzeit bzw. der betreffende Tatzeitraum im Spruch des Straferkenntnisses angeführt war oder nicht (Hinweis: E 20.8.1987, 86/12/0282; E 21.10.1993, 93/02/0083). Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.13.0201

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