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{'item': 'LVwG-AV-1087/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1087/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, vom *** den B e s c h l u s s gefasst:

  1. Die zur Zl. LVwG- AV-1087/001-2015 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich protokollierte Beschwerde wird gemäß § 278 BAO als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.Die zur Zl. LVwG- AV-1087/001-2015 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich protokollierte Beschwerde wird gemäß Paragraph 278, BAO als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Mit Rückstandsausweis des Magistrates X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine detaillierte Aufstellung von offenen Abgaben im Gesamtbetrag von € 803,31 mitgeteilt. Weiters findet sich in diesem Rückstandsausweis der ausdrückliche Hinweis, dass dieser Rückstand vollstreckbar ist.Mit Rückstandsausweis des Magistrates römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine detaillierte Aufstellung von offenen Abgaben im Gesamtbetrag von € 803,31 mitgeteilt. Weiters findet sich in diesem Rückstandsausweis der ausdrückliche Hinweis, dass dieser Rückstand vollstreckbar ist. Am *** wurde vom Bezirksgericht *** die Fahrnisexekution über den Betrag von € 803,31 bewilligt. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter dagegen das Rechtsmittel des Einspruches. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** wurde dieser Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Schreiben vom *** ersuchte der Beschwerdeführer den Magistrat X um Übermittlung der Titelbescheide.Mit Schreiben vom *** ersuchte der Beschwerdeführer den Magistrat römisch zehn um Übermittlung der Titelbescheide. 1.
  5. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Rückstandsausweis vom *** ersatzlos zu beheben und für ungültig zu erklären und begründete dies umfangreich. Mit einem an den Stadtsenat *** gerichteten, als „Devolutionsantrag“ tituliertem Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter, dass der Rückstandsausweis des Magistrates X vom *** für ungültig erklärt und der Rückstandsausweis ersatzlos behoben wird.Mit einem an den Stadtsenat *** gerichteten, als „Devolutionsantrag“ tituliertem Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter, dass der Rückstandsausweis des Magistrates römisch zehn vom *** für ungültig erklärt und der Rückstandsausweis ersatzlos behoben wird. Mit Bescheid des Stadtsenates *** vom ***, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und in Spruchpunkt II. der Antrag auf ersatzlose Behebung und Ungültigerklärung des Rückstandsausweises des Magistrates X vom ***, Zl. ***, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.Mit Bescheid des Stadtsenates *** vom ***, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt römisch eins. dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und in Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf ersatzlose Behebung und Ungültigerklärung des Rückstandsausweises des Magistrates römisch zehn vom ***, Zl. ***, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. 1.
  6. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  7. Oktober 2015, Zl. LVwG-AV-1087/001-2015 wurde der Beschwerde vom *** gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
  8. Oktober 2015, Zl. LVwG-AV-1087/001-2015 wurde der Beschwerde vom *** gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde der belangten Abgabenbehörde (Magistrat X) mit Verfügung vom *** aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Gleichzeitig wurde der belangten Abgabenbehörde (Magistrat römisch zehn) mit Verfügung vom *** aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. 1.
  9. Mit Bescheid des Magistrates X vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** gegen den Rückstandsausweis vom *** als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem erkennenden Gericht abschriftlich am *** übermittelt.Mit Bescheid des Magistrates römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** gegen den Rückstandsausweis vom *** als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem erkennenden Gericht abschriftlich am *** übermittelt.
  10. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  11. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 261.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird Paragraph 261,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
  1. a)in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
  2. b)in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2)Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
(2)Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß Paragraph 299, Absatz eins, oder Paragraph 300, Absatz eins, aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (Paragraph 307, Absatz eins,) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (Paragraph 299, Absatz 2, bzw. Paragraph 300, Absatz 3,) oder eine gegen die Sachentscheidung (Paragraph 307, Absatz eins,) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären. § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
  2. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  3. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  4. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3. Würdigung: Der Beschwerdeführer hat mit seiner Säumnisbeschwerde die Säumnis des Magistrates X in der Angelegenheit seines Antrages betreffend einen Rückstandsausweis des Magistrates X geltend gemacht. Mit dem nunmehr vorgelegten Bescheid vom ***, Zl. ***, hat der Magistrat X meritorisch über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden.Der Beschwerdeführer hat mit seiner Säumnisbeschwerde die Säumnis des Magistrates römisch zehn in der Angelegenheit seines Antrages betreffend einen Rückstandsausweis des Magistrates römisch zehn geltend gemacht. Mit dem nunmehr vorgelegten Bescheid vom ***, Zl. ***, hat der Magistrat römisch zehn meritorisch über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden. § 278 iVm § 261 BAO sind im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 VwGG nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtes weggefallen ist (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0143, vom 22. Oktober 1991, Zl. 90/08/0115, oder vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0084). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Falle einer Säumnisbeschwerde (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 26. April 2005, Zl. 2004/21/0230, vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/09/0061, und vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0175).Paragraph 278, in Verbindung mit Paragraph 261, BAO sind im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, VwGG nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtes weggefallen ist vergleiche beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 1990, , Zl. 89/08/0143, vom 22. Oktober 1991, Zl. 90/08/0115, oder vom 29. Jänner 2009, , Zl. 2005/10/0084). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Falle einer Säumnisbeschwerde vergleiche beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 26. April 2005, , Zl. 2004/21/0230, vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/09/0061, und vom , 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0175). Mit der Erlassung des oben genannten Bescheides des Stadtrates vom *** wurde nun über jenen Antrag entschieden, hinsichtlich dessen die Säumnis mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wurde, und die vom Beschwerdeführer angestrebte Sachentscheidung in seiner Abgabensache getroffen. Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde ist damit fortgefallen. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Einstellung wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit vor (vgl. VwGH vom 14 Dezember 2011, Zl. 2011/17/0166). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes endet, wenn die säumige Behörde den betreffenden (versäumten) Bescheid erlässt (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl. § 284, Rz. 26). Durch die Erlassung des Bescheides vom *** ist die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung weggefallen (vgl. VwSlg. 8.937 A). Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist der Beschwerdeführer damit klaglos gestellt, da dem Beschwerdebegehren (in sinngemäßer Anwendung des § 261 Abs. 1 lit.
  5. a)BAO; vgl. auch die oa. Judikatur de VwGH zu § 33 Abs. 1 VwGG) Rechnung getragen wurde.Mit der Erlassung des oben genannten Bescheides des Stadtrates vom *** wurde nun über jenen Antrag entschieden, hinsichtlich dessen die Säumnis mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wurde, und die vom Beschwerdeführer angestrebte Sachentscheidung in seiner Abgabensache getroffen. Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde ist damit fortgefallen. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Einstellung wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit vor vergleiche VwGH vom 14 Dezember 2011, , Zl. 2011/17/0166). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes endet, wenn die säumige Behörde den betreffenden (versäumten) Bescheid erlässt vergleiche Ritz, BAO, , 5. Aufl. Paragraph 284,, Rz. 26). Durch die Erlassung des Bescheides vom *** ist die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung weggefallen vergleiche VwSlg. 8.937 A). Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist der Beschwerdeführer damit klaglos gestellt, da dem Beschwerdebegehren (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 261, Absatz eins, Litera a,) BAO; vergleiche auch die oa. Judikatur de VwGH zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG) Rechnung getragen wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 278 iVm § 262 Abs. 1 BAO als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 278, in Verbindung mit Paragraph 262, Absatz eins, BAO als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 2. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und zu beiden Spruchpunkten des Beschlusses eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die auch oben unter Punkt 3. zitiert wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und zu beiden Spruchpunkten des Beschlusses eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die auch oben unter Punkt 3. zitiert wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1087.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.