RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1129/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der Frau ***, geb. ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, vom ***, betreffend den Antrag (abgesendet per Einschreiben vom ***) auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, eines Lichtbildausweises sowie einer Aufenthaltskarte, den BESCHLUSS gefasst:
- Die Säumnisbeschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
- Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung: Mit einer, mit *** datierten und am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangten Säumnisbeschwerde hat die Beschwerdeführerin beantragt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, eines Lichtbildausweises und einer Aufenthaltskarte für EWR-Bürger stattgeben.Mit einer, mit *** datierten und am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangten Säumnisbeschwerde hat die Beschwerdeführerin beantragt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, eines Lichtbildausweises und einer Aufenthaltskarte für EWR-Bürger stattgeben. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter per Einschreiben vom *** einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, eines Lichtbildausweises und einer Aufenthaltskarte je für EWR-Bürger beantragt habe. Diesem Schreiben sei beigelegt gewesen: - Verpflichtungserklärung (beglaubigt) betreffend des Unterhaltes für die Antragstellerin; - Kopie der Meldebestätigung vom ***; - Kopie des Personalausweises (Ausstellungsdatum ***); - Kopie der Versicherungskarte; - Kopie der Bankverbindung Karte; - Kopie der Geburtsbestätigung von Frau ***, Ausweise und die Antragstellerin als Kindesmutter vom ***; - Kopie des Taufscheins. Die Säumnisbeschwerde sei damit begründet, dass die belangte Behörde gemäß § 73 AVG ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen sechs Monaten zu entscheiden habe.Paragraph 73, AVG ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen sechs Monaten zu entscheiden habe. Da die Bezirkshauptmannschaft X jedoch mit Schreiben vom ***, welches dem Beschwerdeführervertreter am *** zugekommen sei, bekannt gegeben habe, dass der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zwecks Überprüfung der Aufenthaltsbeendigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgetreten worden sei, sei es naheliegend, dass die belangte Behörde eine Entscheidung in dieser Causa vermeiden wolle. Völlig unverständlich sei für die Beschwerdeführerin, warum sich die belangte Behörde nicht mal zu einer ablehnenden Entscheidung durchringen könne. Es sei in einem Rechtsstaat und den damit verbundenen Rechtsschutzgarantien, die im gesamten EU-Raum, so auch in Österreich gelten, unschicklich, eine Entscheidung nicht zutreffen und damit die Rechtsunterworfenen um deren Rechtsschutzmöglichkeiten zu bringen.Da die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn jedoch mit Schreiben vom ***, welches dem Beschwerdeführervertreter am *** zugekommen sei, bekannt gegeben habe, dass der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zwecks Überprüfung der Aufenthaltsbeendigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgetreten worden sei, sei es naheliegend, dass die belangte Behörde eine Entscheidung in dieser Causa vermeiden wolle. Völlig unverständlich sei für die Beschwerdeführerin, warum sich die belangte Behörde nicht mal zu einer ablehnenden Entscheidung durchringen könne. Es sei in einem Rechtsstaat und den damit verbundenen Rechtsschutzgarantien, die im gesamten EU-Raum, so auch in Österreich gelten, unschicklich, eine Entscheidung nicht zutreffen und damit die Rechtsunterworfenen um deren Rechtsschutzmöglichkeiten zu bringen. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schreiben vom *** den Akt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung vorgelegt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Schreiben vom *** den Akt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde die belangte Behörde unter anderem aufgefordert bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom *** die gegenständlichen Anträge gestellt hat bzw. ob diese bei der BH X eingelangt sind, da sich diese in dem zur Entscheidung vorgelegten Akt nicht befänden.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde die belangte Behörde unter anderem aufgefordert bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom *** die gegenständlichen Anträge gestellt hat bzw. ob diese bei der BH römisch zehn eingelangt sind, da sich diese in dem zur Entscheidung vorgelegten Akt nicht befänden. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass der Akt vollständig vorgelegt worden sei und keine weiteren Anträge eingelangt seien.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass der Akt vollständig vorgelegt worden sei und keine weiteren Anträge eingelangt seien. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs und der Möglichkeit zur Stellungnahme unter anderem Folgendes mitgeteilt: „Sie haben mit Schriftsatz vom *** eine Säumnisbeschwerde erhoben. Darin führen Sie unter anderem aus, dass Sie mit formularmäßig gezeichnetem Antrag durch Ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter per Einschreiben am *** einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, eines Lichtbildausweises sowie einer Aufenthaltskarte je für EWR-Bürger gestellt haben. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Säumnisbeschwerde samt dem Akt zur Zahl *** zur Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Säumnisbeschwerde samt dem Akt zur Zahl *** zur Entscheidung vorgelegt. Diesem Akt ist jedoch nur ein Antrag (ohne Beilagen) auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom *** bzw. *** zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die BH X als belangte Behörde mit Schreiben vom *** aufgefordert, bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom *** oben genannte Anträge gestellt hat bzw. ob diese bei der BH X eingegangen sind.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die BH römisch zehn als belangte Behörde mit Schreiben vom *** aufgefordert, bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom *** oben genannte Anträge gestellt hat bzw. ob diese bei der BH römisch zehn eingegangen sind. Mit Schreiben vom *** (richtig: ***) hat die Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass der Akt vollständig vorgelegt worden sei und keine weiteren Anträge eingelangt seien.“Mit Schreiben vom *** (richtig: ***) hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass der Akt vollständig vorgelegt worden sei und keine weiteren Anträge eingelangt seien.“ In der dazu eingebrachten Stellungnahme vom *** führte die Beschwerdeführerin aus: „
- In der Note ist angeführt, dass lediglich ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom *** bzw. *** ohne Beilagen erliegt.
- Dieser Umstand ist der Beschwerdeführerin unerklärlich, da diese mit rekommandiertem Schreiben, aufgegeben per *** selbiges samt darin angeführter Beilagen übermittelt hat.
- Das Schreiben wurde abgefertigt und zur Post gegeben samt sämtlichen darin aufgezählten Beilagen durch die Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei ***, nämlich Frau ***, wie sich aus dem Postaufgabebuch der Kanzler ergibt.
- Es wurden folgende Unterlagen übermittelt: - Verpflichtungserklärung (beglaubigt) betreffend des Unterhaltes für die Antragstellerin; - Kopie der Meldebestätigung vom ***; - Kopie des Personalausweises (Ausstellungsdatum ***); - Kopie der Versicherungskarte; - Kopie der Bankverbindung Karte; - Kopie der Geburtsbestätigung von Frau ***, Ausweise und die Antragstellerin als Kindesmutter vom ***; - Kopie des Taufscheins
- Sämtliche der zuvor genannten Urkunden werden nunmehr erneut, dieses Mal allerdings in Kopie, übermittelt.
- Vor dem Hintergrund mangels des rechtmäßigen Aufenthaltes sollte die Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft X bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem der Akt abgetreten wurde, aus dem Bundesgebiet, obwohl EU-Bürgerin, ausgewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich hat zur Zahl *** den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl *** aufgehoben und die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Es war zusammenfassend der belangten Behörde vorzuwerfen, dass hinsichtlich der Anordnung der Ausweisung die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermisst wurde und damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung entsprochen wurde. So blieb völlig unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin seit einem Jahr durchgehend zum Zeitpunkt der Entscheidung im Bundesgebiet aufgehalten hatte und unzweifelhaft über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügte.Vor dem Hintergrund mangels des rechtmäßigen Aufenthaltes sollte die Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem der Akt abgetreten wurde, aus dem Bundesgebiet, obwohl EU-Bürgerin, ausgewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich hat zur Zahl *** den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl *** aufgehoben und die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Es war zusammenfassend der belangten Behörde vorzuwerfen, dass hinsichtlich der Anordnung der Ausweisung die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermisst wurde und damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung entsprochen wurde. So blieb völlig unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin seit einem Jahr durchgehend zum Zeitpunkt der Entscheidung im Bundesgebiet aufgehalten hatte und unzweifelhaft über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügte. Hintergrund des gegenständlichen Verfahrensereignisses ist, dass die Beschwerdeführerin als tschechische Staatsbürgerin einen Pensionsanspruch gegen die Republik Tschechien hat. Da sich aus der Höhe der Pension bei Aufenthalt in Österreich ein Anspruch auf Ausgleichszulage ergibt, hat die Beschwerdeführerin einen darauf gerichteten Anspruch erhoben und einen entsprechenden Antrag gestellt. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist ein rechtmäßiger Aufenthalt. Die belangte Behörde ist untätig, weshalb sich sowohl die Pensionsversicherungsanstalt, als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Verweigerung des Anspruches bzw. zur Begründung der Ausweisung auf den unrechtmäßigen Aufenthalt aufgrund mangelnder Anmeldebescheinigung beruft. Tatsächlich ist jedoch der Aufenthalt rechtmäßig, da die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllt, insbesondere aufgrund der Verpflichtungserklärung ihrer Tochter.
- Es wird daher höflich gestellt der ANTRAG In der Sache selbst zu erkennen und dem Antrag auf Bewilligung einer Anmeldebescheinigung, eines Lichtbildausweises sowie einer Aufenthaltskarte für EPR-Bürger stattgeben. *** ***, *** ***“ Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung als erwiesen zu Grunde gelegt: Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich eindeutig, dass sich ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, eines Lichtbildausweises sowie einer Aufenthaltskarte je für EWG-Bürger, so wie in der Beschwerde behauptet, eingeschrieben mit *** an die belangte Behörde gesandt, samt den in der Beschwerde genannten Beilagen, nicht in dem zur Entscheidung vorgelegten Akt der belangten Behörde befindet. Es wird festgestellt, dass dieser Antrag, auf den in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich Bezug genommen wird und der somit auch Gegenstand der Säumnisbeschwerde ist, bei der Bezirkshauptmannschaft X nicht eingelangt ist.Es wird festgestellt, dass dieser Antrag, auf den in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich Bezug genommen wird und der somit auch Gegenstand der Säumnisbeschwerde ist, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht eingelangt ist. Beweiswürdigend ist auszuführen wie folgt: Die belangte Behörde hat auf Anfrage des Landeswartungsgerichts Niederösterreich, so wie bereits oben festgehalten, mitgeteilt, dass der Akt vollständig zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Der Nachweis der eingeschriebenen Absendung der Berufung bewirkt noch nicht den prima facie-Beweis ihres Einlangens bei der zuständigen Behörde. Das Einlangen der Berufung hat der Berufungswerber erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen (siehe den Beschluss des OGH vom
- Juni 2010, 3 Ob 69/10h, zur Frage der Beweislast betreffend den Zugang eingeschriebener Sendungen) (VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0014). Diese Judikatur ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom *** entgegenzuhalten, wonach der gegenständliche Antrag von einer Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei des Vertreters der Beschwerdeführerin samt Beilagen zur Post gegeben worden sei und sich dies auch aus dem Postaufgabebuch der Kanzlei ergebe. Der Beweis des Eingangs des gegenständlichen Antrages bei der Behörde ist damit noch nicht dargetan. Weitere Beweise für das Einlangen des Antrages wurden trotz Gewährung des Parteiengehörs nicht angeboten. Es wurde daher festgestellt, dass der gegenständliche Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft X nicht eingelangt ist.Es wurde daher festgestellt, dass der gegenständliche Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht eingelangt ist. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 8 VwGVG bestimmt:Paragraph 8, VwGVG bestimmt: „
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ Da der Antrag, auf den sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde bezieht, bei der Bezirkshauptmannschaft X nicht eingelangt ist, wurde keine Entscheidungspflicht ausgelöst, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Da der Antrag, auf den sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde bezieht, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht eingelangt ist, wurde keine Entscheidungspflicht ausgelöst, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war und kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde.Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war und kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1129.001.2015