GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte der Bürgermeister der Stadt *** den von Frau *** in Vertretung ihrer minderjährigen Tochter *** eingebrachten Antrag auf Namensänderung des Familiennamens in ***. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Kindesmutter mit Herrn *** die Ehe geschlossen habe und sie die alleinige gesetzliche Vertreterin sowie Obsorgeberechtigte sei. Dem leiblichen Kindesvater Herrn *** habe der Familiennamensänderungsantrag nicht zur Kenntnis gebracht werden können, da er unbekannten Aufenthaltes wäre. Es liege der Tatbestand eines Bewilligungsgrundes für die Namensänderung vor. Das Vorliegen von Versagungsgründen wäre geprüft worden und hätten keine Versagungsgründe vorgelegen. Auf Grund dessen wäre antragsgemäß der Familienname zu ändern gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in seinen Parteienrechten beeinträchtigt worden wäre, da er von der beabsichtigten Namensänderung nicht verständigt wurde. Seiner geschiedenen Frau wäre sein Aufenthalt jedoch tatsächlich bekannt gewesen und hätte diese den Aufenthaltsort der Behörde verschwiegen. Weiters hätte die Behörde auch durch eigene Ermittlungen den Aufenthaltsort feststellen können. In der Sache selbst brachte er vor, dass bei der beantragten Namensänderung die Absicht verfolgt worden sei, einen Kontakt mit dem Kindesvater zu unterbinden und eine Vertiefung des Kontaktes zu verhindern. Dies schade dem Kindeswohl. Frau *** unternehme alles Erdenkliche, um eine Entfremdung des Kindes vom leiblichen Vater zu forcieren. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater des Kindes. Der gemeinsame Familienname sowie auch der Name des Kindes war ***. Die Ehe wurde geschieden. Der Kindesmutter wurde die Obsorge des Kindes übertragen. Infolge neuerlicher Verehelichung änderte die Kindesmutter den Namen in ***. Als alleinige gesetzliche Vertreterin beantragte die Kindesmutter die Namensänderung des Kindes von *** auf ***. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
1 Z 9 Namensänderungsgesetz liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Namensänderungsgesetz liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. § 3 Namensänderungsgesetz enthält verschiedene Versagungsgründe.Paragraph 3, Namensänderungsgesetz enthält verschiedene Versagungsgründe.
1 Namensänderungsgesetz kommt die Stellung der Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zuGemäß Paragraph 8, Absatz eins, Namensänderungsgesetz kommt die Stellung der Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Grundfreiheiten und Menschenrechte nicht entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Grundfreiheiten und Menschenrechte nicht entgegenstehen. Da im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und von einer mündlichen Verhandlung somit keine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage zu erwarten gewesen wäre, konnte von der beantragten Durchführung der Verhandlung abgesehen werden. Zur ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.223.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.