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{'item': 'LVwG-AV-223/001-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 2§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-223/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte der Bürgermeister der Stadt *** den von Frau *** in Vertretung ihrer minderjährigen Tochter *** eingebrachten Antrag auf Namensänderung des Familiennamens in ***. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Kindesmutter mit Herrn *** die Ehe geschlossen habe und sie die alleinige gesetzliche Vertreterin sowie Obsorgeberechtigte sei. Dem leiblichen Kindesvater Herrn *** habe der Familiennamensänderungsantrag nicht zur Kenntnis gebracht werden können, da er unbekannten Aufenthaltes wäre. Es liege der Tatbestand eines Bewilligungsgrundes für die Namensänderung vor. Das Vorliegen von Versagungsgründen wäre geprüft worden und hätten keine Versagungsgründe vorgelegen. Auf Grund dessen wäre antragsgemäß der Familienname zu ändern gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in seinen Parteienrechten beeinträchtigt worden wäre, da er von der beabsichtigten Namensänderung nicht verständigt wurde. Seiner geschiedenen Frau wäre sein Aufenthalt jedoch tatsächlich bekannt gewesen und hätte diese den Aufenthaltsort der Behörde verschwiegen. Weiters hätte die Behörde auch durch eigene Ermittlungen den Aufenthaltsort feststellen können. In der Sache selbst brachte er vor, dass bei der beantragten Namensänderung die Absicht verfolgt worden sei, einen Kontakt mit dem Kindesvater zu unterbinden und eine Vertiefung des Kontaktes zu verhindern. Dies schade dem Kindeswohl. Frau *** unternehme alles Erdenkliche, um eine Entfremdung des Kindes vom leiblichen Vater zu forcieren. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater des Kindes. Der gemeinsame Familienname sowie auch der Name des Kindes war ***. Die Ehe wurde geschieden. Der Kindesmutter wurde die Obsorge des Kindes übertragen. Infolge neuerlicher Verehelichung änderte die Kindesmutter den Namen in ***. Als alleinige gesetzliche Vertreterin beantragte die Kindesmutter die Namensänderung des Kindes von *** auf ***. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 2Abs.

1 Z 9 Namensänderungsgesetz liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Namensänderungsgesetz liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. § 3 Namensänderungsgesetz enthält verschiedene Versagungsgründe.Paragraph 3, Namensänderungsgesetz enthält verschiedene Versagungsgründe.

§ 8Abs.

1 Namensänderungsgesetz kommt die Stellung der Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zuGemäß Paragraph 8, Absatz eins, Namensänderungsgesetz kommt die Stellung der Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

  1. dem Antragsteller
  2. der Person, die iSd § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
  3. der Person, die iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist. Die Aufzählung der Parteistellung im § 8 Namensänderungsgesetz ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht taxativ.Die Aufzählung der Parteistellung im Paragraph 8, Namensänderungsgesetz ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht taxativ. Einem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil kommt lediglich eine eingeschränkte Parteistellung zu, die in ihren Umfang auf die Abgabe einer Äußerung zur beabsichtigten Namensänderung des Kindes beschränkt ist. Diese Äußerung ist nur zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Unabhängig von der Frage, ob nunmehr der Kindesmutter der Aufenthaltsort des Kindesvaters bekannt war oder nicht, lässt sich dem gegenständlichen Akteninhalt jedenfalls entnehmen, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung nicht in Kenntnis eines Aufenthaltsortes des Kindesvaters war, weil dieser nicht im Inland gemeldet war. Insoweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass neun Monate, nachdem die Behörde die Namensänderung bewilligt hatte, sich die Antragstellerin und der Beschwerdeführer vor Gericht getroffen hätten und aus dem Beschluss der Aufenthaltsort eindeutig hervorgehe, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dieser Tatsache nicht abgeleitet werden kann, dass die Behörde neun Monate zuvor Kenntnis vom Aufenthaltsort haben musste. Der Gesetzgeber sieht in § 2 Abs. 1 Z 9 Namensänderungsgesetz ausdrücklich als einen Grund für die Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Das allfällige Motiv für den Antrag und die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren , dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.Der Gesetzgeber sieht in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Namensänderungsgesetz ausdrücklich als einen Grund für die Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Das allfällige Motiv für den Antrag und die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren , dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es demnach auf die Beweggründe (behauptete Entfremdung vom Kindesvater) für die beabsichtigte Namensänderung bzw. auf die Motive der Kindesmutter nicht an. Im Allgemeinen entspricht nämlich in höherem Maße dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der es aufwächst, als die Beibehaltung seines bisherigen anderslautenden Familiennamens. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass der geänderte Familienname dem Kindeswohl abträglich sei und lediglich eine Entfremdung des Kindes zum Kindesvater zum Ziel habe. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht daher ein gesetzlicher Anspruch auf die Namensänderung im beantragten Sinn und hat die Behörde daher zu Recht dem Antrag auf Namensänderung Folge gegeben. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

§ 24Abs.

4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Grundfreiheiten und Menschenrechte nicht entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Grundfreiheiten und Menschenrechte nicht entgegenstehen. Da im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und von einer mündlichen Verhandlung somit keine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage zu erwarten gewesen wäre, konnte von der beantragten Durchführung der Verhandlung abgesehen werden. Zur ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.223.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.