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{'item': 'LVwG-AV-606/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-606/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, AWG 2002, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Entfernung der Altreifen mit *** neu festgelegt wird und der Entsorgungsnachweis bis spätestens *** der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen ist.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Entfernung der Altreifen mit *** neu festgelegt wird und der Entsorgungsnachweis bis spätestens *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorzulegen ist.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin, die ***, stellte am *** an die Gemeinde *** ein Bauansuchen zur Bewilligung einer Geländeanschüttung sowie zur Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***, in ***. Auf einer Fläche von 4.185 m2 sollte das genannte Grundstück, welches im linken Vorland des *** liege, um 1,5 Meter erhöht werden. Die Stützmauer sollte dabei laut Einreichplan aus mit Erde ausgefüllten LKW-Reifen oder aus Wurfsteinen laut „statischer Erfordernis“ bestehen. Die Beschwerdeführerin ersuchte bei der Bezirkshauptmannschaft X auch um Prüfung, ob eine wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Geländeaufschüttung erforderlich sei. Mit Schreiben vom *** informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass gemäß der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die geplanten Anschüttungen nicht im 30 jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** liegen würden. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht sei daher nicht gegeben. Eine deponietechnische Beurteilung des Vorhabens sei von der belangten Behörde allerdings nicht durchgeführt worden. Für das zu verwendende Schüttmaterial sei jedoch ein Nachweis zu erbringen, dass es den Vorschriften des Bundesabfallwirtschaftsplanes entspreche, gegebenenfalls werde eine Untersuchung des Materials durchzuführen sein.Die Beschwerdeführerin ersuchte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auch um Prüfung, ob eine wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Geländeaufschüttung erforderlich sei. Mit Schreiben vom *** informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass gemäß der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die geplanten Anschüttungen nicht im 30 jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** liegen würden. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht sei daher nicht gegeben. Eine deponietechnische Beurteilung des Vorhabens sei von der belangten Behörde allerdings nicht durchgeführt worden. Für das zu verwendende Schüttmaterial sei jedoch ein Nachweis zu erbringen, dass es den Vorschriften des Bundesabfallwirtschaftsplanes entspreche, gegebenenfalls werde eine Untersuchung des Materials durchzuführen sein. Mit Bescheid vom ***, GZ ***, bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde *** unter Erteilung von näher genannten Auflagen das Bauvorhaben. Mit Schreiben vom *** und vom *** erkundigte sich die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin, ob mit den Schüttarbeiten bereits begonnen worden sei. Auch wurde erneut darauf hingewiesen, dass das Schüttmaterial den Vorschriften des Bundesabfallwirtschaftsplans entsprechen müsse. Darüber sei ein Nachweis zu erbringen. Am *** wurde von einem Mitarbeiter der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde ein Ortsaugenschein durchgeführt, bei dem festgestellt wurde, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück auf einer Länge von ca. 100 Metern Altreifen aufgelegt worden seien. Mit diesen Altreifen sollte die Stützmauer errichtet werden. Daraufhin erstattete der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz der belangten Behörde, ***, am *** eine deponietechnische Stellungnahme zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin. Darin kam der Amtssachverständige zu dem Schluss, dass die Verwendung von Altreifen nicht als zulässige Verwertung erkannt werden könnte. Die Verwendung von Reifen sei für die Herstellung von Dammbauwerken mangels fehlender Verdichtbarkeit ungeeignet. Außerdem sei im Bundesabfallwirtschaftsplan keine Verwendung von Reifen als Dammbestandteil vorgesehen. Somit liege Abfall vor, welcher ordnungsgemäß entsorgt oder einer Verwertung entsprechend dem „BAWPL 2011, Pkt. 3.17“ zugeführt werden müsse. Dieser Sachverhalt wurde der Beschwerdeführerin mittels Niederschrift am *** zur Kenntnis gebracht. Mit dem nun angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002, mit dem die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück verlegten 100 Altreifen innerhalb einer bestimmten Frist nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und den Entsorgungsnachweis der belangten Behörde zu übermitteln. Im Wesentlichen begründete die Behörde den angefochtenen Bescheid mit dem deponietechnischen Gutachten des Amtssachverständigen. Für die Ablagerung der Reifen reiche überdies eine baubehördliche Bewilligung nicht aus, weil in dieser die Abfalleigenschaft der Altreifen nicht berücksichtigt worden sei.Mit dem nun angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde einen Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, AWG 2002, mit dem die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück verlegten 100 Altreifen innerhalb einer bestimmten Frist nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und den Entsorgungsnachweis der belangten Behörde zu übermitteln. Im Wesentlichen begründete die Behörde den angefochtenen Bescheid mit dem deponietechnischen Gutachten des Amtssachverständigen. Für die Ablagerung der Reifen reiche überdies eine baubehördliche Bewilligung nicht aus, weil in dieser die Abfalleigenschaft der Altreifen nicht berücksichtigt worden sei.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Beischaffung des Bauaktes der Gemeinde ***, GZ ***, und die Stattgebung der Beschwerde samt Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass durch die Verwendung der Altreifen im Rahmen eines behördlich bewilligten Bauvorhabens keine Entledigungsabsicht angenommen werden könne. Die Altreifen seien extra für das Bauvorhaben angeschafft worden. Auch seien nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan nur geschredderte Altreifen oder Schnitzel von Altreifen als Abfall anzusehen. Die Beschwerdeführerin legte weiters eine Bestätigung der *** vor, aus der hervorgeht, dass Autoreifen im Ganzen keinerlei die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingehen würden. Ebenso wenig liege eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vor. Die Altreifen würden mit Erde gefüllt und auch mit Erde bedeckt werden, sodass sich die Stützmauer in die Landschaft unauffällig eingliedern werde. In einem Gewerbegebiet seien außerdem diesbezüglich andere Kriterien maßgebend als im Grünland. Weder baurechtliche noch abfallwirtschaftsrechtliche Normen würden eine Verwendung von Autoreifen generell verbieten.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, ***, in die vorgelegten Auszüge aus dem Bauakt der Gemeinde ***, GZ. ***, in die Bestätigung der *** vom ***, den Einreichplan, in eine Niederschrift bei der Gemeinde *** vom ***, in einen AV vom *** sowie in die Baubeschreibung. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin, Herrn *** und durch gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen ***. Die Beschwerdeführerin legte einen Vortrag von ***, Fachabteilung *** – Abfall- und Stoffflusswirtschaft des Amtes der *** Landesregierung aus dem Dezember ***, eine Stellungnahme des Deutschen Umweltbundesamtes sowie ein Informationsblatt des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem November *** sowie die Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaft in Österreich, Statusbericht ***, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor. In der Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführerin zunächst an, dass das Grundstück bei Kauf unter Straßenniveau gewesen sei und es darum gehe, dieses Niveau anzuheben. Es handle sich um keine wasserbautechnische Maßnahme, die Beschwerdeführerin habe nicht mit Entsorgungsabsicht gehandelt, sondern dass es sich von Anfang an um ein Bauvorhaben gehandelt habe. Die Altreifen seien extra für das Vorhaben von der Firma *** beschafft worden. Es sei ein dementsprechender Antrag zur Verwendung von Altreifen bei der zuständigen Baubehörde eingebracht worden, welcher auch rechtskräftig bewilligt worden sei. Derzeit sei das Bauvorhaben auf Grund einer anonymen Anzeige gestoppt. Die Situation sei so wie auf den Fotos vom ***. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei als Erweiterung für das Firmengelände vorgesehen. Beim Kauf sei das Grundstück unter Straßenniveau gelegen, die Baumaßnahme diene der Angleichung an das Straßenniveau. Die Altreifen seien deshalb verwendet worden, weil es Erfahrungen mit einem ähnlichen, vor 20 Jahren realisierten Projekt am *** in *** gebe. Das Vorhaben habe nichts mit einer Absicherung im Sinne des Hochwasserschutzes zu tun. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich außerdem, dass die Verwendung von Altreifen zur Hangstabilisierung als eine mögliche Maßnahme der Verwendung vorgesehen sei. Altreifen könnten überdies als Kinderspielzeug verwendet werden, sodass eine Gefährdung ausgeschlossen werden könne. Der Amtssachverständige erstattete in der Verhandlung Befund und Gutachten zu der Frage, ob die Möglichkeit einer Gefährdung der Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die Altreifen gegeben sei. Er führte dazu aus, dass eine geringe oder grundsätzliche Gewässergefährdung auf Grund der Zusammensetzung der Reifen und der auf den Reifen anhaftenden Feststoffen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Dies deshalb, weil die gegenständliche Baumaßnahme über einen Zeitraum von bis zu 100 Jahren bestehen bleibe und ein gewisser Verlust der Reifeninhaltsstoffe und damit ein Austrag in das Gewässer gegeben sei. Der Amtssachverständige wies weiters darauf hin, dass der vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vortrag von *** aus dem Jahr *** stamme. Die darin getätigten Aussagen würden nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Aus dem Bundesabfallwirtschaftsplan sei außerdem zu entnehmen, dass sich die stoffliche Verwertung von Reifen auf die Gewinnung von Gummimehlen und Gummigranulaten beziehe. Auch Hinweise auf Projekte in den Vereinigten Staaten von Amerika seien nicht zielführend, da es sich dabei um entsprechend geplante und ausgeführte Projekte gehandelt hätte.Der Amtssachverständige erstattete in der Verhandlung Befund und Gutachten zu der Frage, ob die Möglichkeit einer Gefährdung der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 durch die Altreifen gegeben sei. Er führte dazu aus, dass eine geringe oder grundsätzliche Gewässergefährdung auf Grund der Zusammensetzung der Reifen und der auf den Reifen anhaftenden Feststoffen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Dies deshalb, weil die gegenständliche Baumaßnahme über einen Zeitraum von bis zu 100 Jahren bestehen bleibe und ein gewisser Verlust der Reifeninhaltsstoffe und damit ein Austrag in das Gewässer gegeben sei. Der Amtssachverständige wies weiters darauf hin, dass der vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vortrag von *** aus dem Jahr *** stamme. Die darin getätigten Aussagen würden nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Aus dem Bundesabfallwirtschaftsplan sei außerdem zu entnehmen, dass sich die stoffliche Verwertung von Reifen auf die Gewinnung von Gummimehlen und Gummigranulaten beziehe. Auch Hinweise auf Projekte in den Vereinigten Staaten von Amerika seien nicht zielführend, da es sich dabei um entsprechend geplante und ausgeführte Projekte gehandelt hätte.
  6. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin errichtet auf dem Grundstück *** EZ ***, KG ***, Gemeinde ***, eine Geländeanschüttung samt Stützmauer. Auf einer Fläche von 4 185 m2 soll das genannte Grundstück, welches im linken Vorland des *** liegt, um maximal 1,5 m aufgehöht werden. Die Stützmauer wird durch die Verwendung von LKW-Altreifen verwirklicht. Insgesamt sollen zwei Lagen Altreifen mit Erde ausgefüllt und überschüttet werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, die Altreifen in der Verwendung als Stützmauer dauerhaft auf dem Grundstück abzulagern. Die geplanten Anschüttungen liegen nicht im 30 jährlichen Hochwasserabflussbereich des ***. Das Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** bewilligt. Seit zumindest *** – an diesem Tag führte die Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X einen Ortsaugenschein durch – sind auf dem Grundstück auf einer Länge von ca. 100 m etwa 100 Stück Altreifen aufgelegt und mit Erde ausgefüllt. Die Altreifen wurden von der Firma ***, ***, kostenlos bezogen. Die Firma *** hat sich dabei der Altreifen entledigt.Das Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** bewilligt. Seit zumindest *** – an diesem Tag führte die Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Ortsaugenschein durch – sind auf dem Grundstück auf einer Länge von ca. 100 m etwa 100 Stück Altreifen aufgelegt und mit Erde ausgefüllt. Die Altreifen wurden von der Firma ***, ***, kostenlos bezogen. Die Firma *** hat sich dabei der Altreifen entledigt.
  7. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen in den Inhalten des Verwaltungsaktes, in den vorgelegten Auszügen aus dem Bauakt der Gemeinde *** betreffend Geländeaufschüttung und Errichtung einer Stützmauer, GZ ***, weiters in den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und im deponietechnischen Gutachten des Amtssachverständigen. Der festgestellte Sachverhalt wurde nicht bestritten.
  8. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten: „§ 1 […]
(3)„Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“ […] § 2Paragraph 2
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. „Altstoffe“ a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, […] um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
  1. a)sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
  2. b)– im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbesitzer“
  1. a)der Abfallerzeuger oder
  2. b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […] Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15Paragraph 15
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
  1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
  2. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
  3. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
  4. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. […]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4)Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.
(4)Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […] Behandlungsauftrag § 73Paragraph 73
(1)Wenn
  1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
  2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
  3. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“
  4. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weist darauf hin, dass Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur der mit dem angefochtenen Bescheid erteilte abfallpolizeiliche Behandlungsauftrag ist, nicht hingegen das baurechtliche Verfahren. 7.
  5. Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die verfahrensgegenständlichen LKW-Reifen (Altreifen) den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen. Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH
  6. Februar 2012, 2008/07/0179).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH
  7. Februar 2012, 2008/07/0179). Von einer Entledigung ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (vgl. VwGH
  8. März 2012, 2010/07/0178). Maßgeblich ist dabei das Motiv im Zeitpunkt der Entledigungshandlung. Ein Anhaltspunkt für die Feststellung, ob sich der Besitzer einer Sache entledigen will, kann u.a. auch ein erklärter Verwendungsverzicht sein (EuGH
  9. Jänner 2004, C-235/02, Saetti und Frediani), oder ob für die Sache ein wirtschaftlicher Marktwert besteht (EuGH
  10. Dezember 2013, C-241/12 und C-242/12, Shell). Das tatsächliche Vorliegen von Abfall ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. VwGH
  11. September 2014, Ro 2014/07/0032). Für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft ist es allerdings ausreichend, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH
  12. September 2011, 2009/07/0154).Von einer Entledigung ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist vergleiche VwGH
  13. März 2012, 2010/07/0178). Maßgeblich ist dabei das Motiv im Zeitpunkt der Entledigungshandlung. Ein Anhaltspunkt für die Feststellung, ob sich der Besitzer einer Sache entledigen will, kann u.a. auch ein erklärter Verwendungsverzicht sein (EuGH
  14. Jänner 2004, C-235/02, Saetti und Frediani), oder ob für die Sache ein wirtschaftlicher Marktwert besteht (EuGH
  15. Dezember 2013, C-241/12 und C-242/12, Shell). Das tatsächliche Vorliegen von Abfall ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen vergleiche VwGH
  16. September 2014, Ro 2014/07/0032). Für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft ist es allerdings ausreichend, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH
  17. September 2011, 2009/07/0154). Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin die LKW-Reifen von der Firma *** kostenfrei erworben. Auf der Rechnung vom *** befindet sich der Vermerk „Altreifen LKW“, auf der Rechnung vom *** „Altreif. Ents. LKW ab 19,5“/Ind. ab 15“. Für das erkennende Gericht gilt es daher als erwiesen, dass sich der Vorbesitzer, die Firma ***, durch die Lieferung an die Beschwerdeführerin der Reifen entledigen wollte, zumal der Wortteil „Ents.“ auf der einen Rechnung als Abkürzung für Entsorgung zu deuten ist. Einem Unternehmen kann überdies schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unterstellt werden, Wirtschaftsgüter, welche noch einen Wert hätten, in größeren Mengen zum weiteren Gebrauch zu verschenken. Somit erfüllen die Reifen den Abfalltatbestand des AWG
  18. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen somit auch die gegenständlichen Altreifen und nicht nur geschredderte Altreifen oder Schnitzel von Altreifen Abfall dar. Bei diesem Ergebnis war nicht weiter zu prüfen, ob auch der objektive Abfallbegriff (Vermeidung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002) erfüllt ist.Bei diesem Ergebnis war nicht weiter zu prüfen, ob auch der objektive Abfallbegriff (Vermeidung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) erfüllt ist. 7.
  19. Jeder Vorgang der Abfallbehandlung muss entweder als Beseitigung oder als Verwertung eingestuft werden. Ein und dasselbe Verfahren kann nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden. Nach den Zielsetzungen der [alten] Richtlinie 75/442/EWG war die Verwendung wiedergewonnener Materialien im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern (vgl. VwGH
  20. Juni 2005, 2003/07/0012 mit Hinweis auf EuGH
  21. Februar 2002, C-6/00, ASA). In diesem Sinn liegt dem AWG 2002 eine Hierarchie zugrunde, wonach der Abfallverwertung der Vorrang vor der Abfallbeseitigung zukommt (§ 1 Abs. 2 AWG 2002). Mit dieser Abfallhierarchie des AWG 2002 wird die Verwertung von Abfällen gegenüber der Abfallbeseitigung privilegiert (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 2 Rz 123).7.
  22. Jeder Vorgang der Abfallbehandlung muss entweder als Beseitigung oder als Verwertung eingestuft werden. Ein und dasselbe Verfahren kann nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden. Nach den Zielsetzungen der [alten] Richtlinie 75/442/EWG war die Verwendung wiedergewonnener Materialien im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern vergleiche VwGH
  23. Juni 2005, 2003/07/0012 mit Hinweis auf EuGH
  24. Februar 2002, C-6/00, ASA). In diesem Sinn liegt dem AWG 2002 eine Hierarchie zugrunde, wonach der Abfallverwertung der Vorrang vor der Abfallbeseitigung zukommt (Paragraph eins, Absatz 2, AWG 2002). Mit dieser Abfallhierarchie des AWG 2002 wird die Verwertung von Abfällen gegenüber der Abfallbeseitigung privilegiert vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] Paragraph 2, Rz 123). Die Ablagerung von Altreifen zur Beseitigung ist gemäß § 7 Z 10 der Deponieverordnung 2008 verboten. Es ist allerdings zu prüfen, ob das geplante Projekt als eine zulässige Verwertung von Abfällen eingestuft werden könnte.Die Ablagerung von Altreifen zur Beseitigung ist gemäß Paragraph 7, Ziffer 10, der Deponieverordnung 2008 verboten. Es ist allerdings zu prüfen, ob das geplante Projekt als eine zulässige Verwertung von Abfällen eingestuft werden könnte. Eine Verwertung von Altreifen als Stützmauer ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus folgenden Gründen nicht zulässig: 7.
  25. Nach der in § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 enthaltenen Begriffsbestimmung ist Verwertung jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (vgl. zur Legaldefinition näher Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 2 Rz 124 ff.).7.
  26. Nach der in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AWG 2002 enthaltenen Begriffsbestimmung ist Verwertung jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen vergleiche zur Legaldefinition näher Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] Paragraph 2, Rz 124 ff.). Der Gesetzgeber hat in Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes mit § 15 Abs. 4a AWG 2002 klargestellt, wie zwischen einer zulässigen und einer nicht zulässigen Verwertung zu unterscheiden ist (vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Kommentar zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2014] § 15 M6). Der Gesetzgeber hat in Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes mit Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 klargestellt, wie zwischen einer zulässigen und einer nicht zulässigen Verwertung zu unterscheiden ist vergleiche Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Kommentar zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2014] Paragraph 15, M6). Gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung von Abfall zulässig, wenn der Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist eine Verwertung von Abfall zulässig, wenn der Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Den Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, RV 1005 BlgNR
  27. GP 21, ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, Regierungsvorlage 1005 BlgNR
  28. Gesetzgebungsperiode 21, ist zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes zu entnehmen: „Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden: Verfüllung: Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“ 7.
  29. Der Amtssachverständige hat in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auf die Möglichkeit einer Gefährdung der Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die Altreifen hingewiesen. In den Erläuterungen zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 wird zur Materialqualität insbesondere auf den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan hingewiesen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan enthält unter anderem Vorgaben für eine dem Stand der Technik entsprechende Behandlung von Abfällen und Kriterien für die Abgrenzung der Verwertung gegenüber der Beseitigung (vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Kommentar zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2014] § 8 K3). Als zulässige Verwertung von Altreifen sind im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 (BAWP 2011) die stoffliche Verwertung (durch Gewinnung von Gummimehlen und von Gummigranulate als Rohstoff, zur Gewinnung von Reifendraht bzw. Stahl und zur Gewinnung von Textilfasern), die thermische Verwertung sowie die Runderneuerung von Altreifen vorgesehen. Weitere Formen der Verwendung sind die Restprofilnutzung und der Export gebrauchter Reifen. Die Verwendung von Altreifen als Abdeckmaterial für Schlammteiche, Deponien etc. stellen expressis verbis keine Verwertungsmaßnahme dar (vgl. Pkt. 3.
  30. BAWP 2011). Altreifen müssen daher entweder für ein stoffliches (z.B. Herstellung von Gummimehl als Rohstoff für Gummimatten, Gummiräder, Runderneuerung) oder thermisches Verwertungsverfahren (z.B. Verwertung in industriellen Feuerungsanlagen) bestimmt sein (ANNEX III [Grüne Liste] 3140).7.
  31. Der Amtssachverständige hat in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auf die Möglichkeit einer Gefährdung der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 durch die Altreifen hingewiesen. In den Erläuterungen zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 wird zur Materialqualität insbesondere auf den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan hingewiesen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan enthält unter anderem Vorgaben für eine dem Stand der Technik entsprechende Behandlung von Abfällen und Kriterien für die Abgrenzung der Verwertung gegenüber der Beseitigung vergleiche Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Kommentar zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2014] Paragraph 8, K3). Als zulässige Verwertung von Altreifen sind im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 (BAWP 2011) die stoffliche Verwertung (durch Gewinnung von Gummimehlen und von Gummigranulate als Rohstoff, zur Gewinnung von Reifendraht bzw. Stahl und zur Gewinnung von Textilfasern), die thermische Verwertung sowie die Runderneuerung von Altreifen vorgesehen. Weitere Formen der Verwendung sind die Restprofilnutzung und der Export gebrauchter Reifen. Die Verwendung von Altreifen als Abdeckmaterial für Schlammteiche, Deponien etc. stellen expressis verbis keine Verwertungsmaßnahme dar vergleiche Pkt. 3.
  32. BAWP 2011). Altreifen müssen daher entweder für ein stoffliches (z.B. Herstellung von Gummimehl als Rohstoff für Gummimatten, Gummiräder, Runderneuerung) oder thermisches Verwertungsverfahren (z.B. Verwertung in industriellen Feuerungsanlagen) bestimmt sein (ANNEX römisch drei [Grüne Liste] 3140). Als zulässige Verwertung von Altreifen sind im BAWP 2011 somit nur die angeführte stoffliche und thermische Verwertung sowie die Runderneuerung vorgesehen. Eine Ablagerung von Altreifen zur Verwendung etwa als Stützmauer ist im BAWP 2011 hingegen nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (vgl. VwGH
  33. Februar 2014, 2011/07/0180; VwGH
  34. Oktober 2014, Ra 2014/07/0031; vgl. zur ÖNORM VwGH
  35. Oktober 2001, 98/04/0181; VwGH
  36. Juni 2013, 2012/05/0187).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte vergleiche VwGH
  37. Februar 2014, 2011/07/0180; VwGH
  38. Oktober 2014, Ra 2014/07/0031; vergleiche zur ÖNORM VwGH
  39. Oktober 2001, 98/04/0181; VwGH
  40. Juni 2013, 2012/05/0187). Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren Dokumente vor, aus denen sie die Zulässigkeit der Verwendung von Altreifen als Stützmauer abzuleiten versuchte. So wird im Vortrag von ***, Fachabteilung *** – Abfall- und Stoffflusswirtschaft des Amtes der *** Landesregierung aus dem Dezember *** darauf hingewiesen, dass „die Verwendung von Altreifen zur Errichtung einer Stützmauer bzw. zur Hangbefestigung bei bautechnisch richtiger Ausführung und unter Einhaltung der Genehmigungserfordernisse (incl. Landschafts- und Naturschutz) derzeit möglich ist. Aus abfall- und stoffflusswirtschaftlicher Sicht ist allerdings festzustellen, dass derart verwendete Altreifen aufgrund der durch diese Nutzung anhaftenden Verunreinigungen und einer damit verbundenen Vermischung mit anderen Materialeine nicht mehr verwertet werden können bzw. eine Verwertung mit sehr hohem Aufwand verbunden ist“ (Folie 18 der Präsentation). In dieser Präsentation wird aber auch noch die Verwendung von Eisenbahnschwellen etwa als Stufen für eine Gartentreppe oder als Zaunsäule dargestellt. Der Amtssachverständige hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass im Vortrag dargestellte Meinungen – insbesondere zu den Eisenbahnschwellen – nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen würden. Bereits aus diesem Grund kann den von der Beschwerdeführerin vorgelegten sachverständigen Aussagen kein höherer Wahrheitsgehalt beigemessen werden als dem BAWP
  41. In der ebenfalls vorgelegten Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom November *** werden diverse Maßnahmen zur Weiterverwendung von Altreifen aufgezählt (S 3), die Verwendung von Altreifen als Stützmauer ist darin aber nicht vorgesehen. Aus dieser Stellungnahme ist für die Beschwerdeführerin daher ebenfalls nichts zu gewinnen. In dem weiters vorgelegten Datenblatt „Best Practice Municipal Waste Management“ des Deutschen Bundesumweltamtes wird unter der Rubrik „Geeignete bzw. empfohlene Verwertungswege und -strategien“ (S 2 und 3) zwar darauf hingewiesen, dass die Möglichkeiten der Weiterverwendung vielfältig seien, etwa in der Landwirtschaft als Beschwerung von Mietenabdeckungen, in Hafenanlagen als Aufprallschutz, im Küstenschutz als Wellenbrecher, in der Fischindustrie als künstlicher Riff für Fischzucht – oder im Landschaftsbau als Erosionsschutz für Erdwälle und Abhänge. Bei all diesen Möglichkeiten soll „die lange Lebensdauer und die gute Elastizität der Reifen ausgenutzt“ werden. Soweit in diesem Datenblatt aber gerade darauf hingewiesen wird, dass die gute Elastizität der Altreifen ausgenutzt werden solle, ist dies – etwa im Hinblick darauf, dass die Altreifen mit Erde auszufüllen sind – für die vorgesehene Verwendung nicht zielführend. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gelingt es der Beschwerdeführerin daher auch mit dem Hinweis auf das Datenblatt nicht, mit der Verwendung der Altreifen als Stützmauer eine zulässige Verwertung darzutun. Das Gutachten des Amtssachverständigen und der BAWP 2011 sind schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin ist es im Verfahren nicht gelungen, Mängel des BAWP 2011 aufzuzeigen oder diesen auf gleichem fachlichem Niveau entgegenzutreten. An diesem Ergebnis vermag auch die erteilte Baubewilligung nichts zu ändern, da im baurechtlichen Verfahren keine begründete Auseinandersetzung mit der Materialqualität erfolgt ist, die geeignet wäre, im vorliegenden Verfahren zu einer anderen Beurteilung derselben zu führen. 7.
  42. Da die Altreifen nach dem BAWP 2011 nicht die Materialqualität zur Verwendung als Stützmauer aufweisen, können sie auch nicht unbedenklich für den beabsichtigten Zweck eingesetzt werden. Die Heranziehung von Altreifen als Stützmauer stellt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 dar.7.
  43. Da die Altreifen nach dem BAWP 2011 nicht die Materialqualität zur Verwendung als Stützmauer aufweisen, können sie auch nicht unbedenklich für den beabsichtigten Zweck eingesetzt werden. Die Heranziehung von Altreifen als Stützmauer stellt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 dar. Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Entfernung der Altreifen angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 die Entfernung der Altreifen angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
  44. Zur neuen Leistungsfrist: Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren – weder vor der belangten Behörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – nichts gegen die von der belangten Behörde festgesetzte viermonatige Frist ausgesprochen. Im Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, wonach diese Frist unangemessen wäre. Im Hinblick darauf, dass eine mehr als viermonatige Leistungsfrist als angemessen zu erachten ist, wird die im Spruch angeführte neue Frist festgelegt.
  45. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war lediglich zu klären, ob die vorgesehene Verwendung von Altreifen als Stützmauer eine zulässige Verwertung von Abfällen darstellt. Dies konnte aber im Lichte der referierten Rechtslage und Rechtsprechung geklärt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.606.001.2014

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