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{'item': 'LVwG-S-2413/001-2015'}

Obsah (6)§ 50§ 31§ 25a§ 9§ 64§ 96

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2413/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.07.2015, AMS2-V-14 81063/5, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 03.11.2014, 15:31 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Verkehrskontrollplatz ***, Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***; ***, Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger Tatbeschreibung: Sie haben es als das

§ 9Abs. 2 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der BL GmbH mit Sitz in *** in Ihrer Funktion als verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.Sie haben es als das

Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der BL GmbH mit Sitz in *** in Ihrer Funktion als verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von JR gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gem. § 4 Abs. 7 KFG zulässige Gesamtgewicht der Zugmaschine von 18.000 kg um 8,06 % oder 1.450 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18.000 kg nicht überschreiten darf.Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von JR gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gem. Paragraph 4, Absatz 7, KFG zulässige Gesamtgewicht der Zugmaschine von 18.000 kg um 8,06 % oder 1.450 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18.000 kg nicht überschreiten darf. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs.1 Z.1 § 4 Abs. 7 Ziffer 1 KFG 1967Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 350,00 70 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967€ 350,00 70 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 35,00 Gesamtbetrag: € 385,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren anfallen. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 vollstreckt.

§ 96des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWi

G) kann bei nicht fristgemäßer Zahlung und Nichtdarlegung der Zahlungsunfähigkeit Erzwingungshaft angeordnet werden.“

Paragraph 96, des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) kann bei nicht fristgemäßer Zahlung und Nichtdarlegung der Zahlungsunfähigkeit Erzwingungshaft angeordnet werden.“ Auf Grund der – fristgerecht – wegen Schuld und Strafe erhobenen Beschwerde hat das Gericht am 09.12.2015 – St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und davon ausgehend hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und davon ausgehend hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) – in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Tatanlastung – sind für die Entscheidung relevant: § 4 Abs. 7:Paragraph 4, Absatz 7 : Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten: 1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger undStarrdeichselanhänger, …………………………………….. 18 000 kg, 2. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 3 und Z 4…………………………………………………….. 25 000 kg, 3. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 4, wenn ………………………………………………………..

  1. a)die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer alsgleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oderbei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Ziffer 4,, wenn ………………………………………………………..,
  2. a)die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als, gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
  3. b)wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und diemaximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird ……………………………………. 26 000 kg, 4. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen:
  4. a)mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachsemit Doppelbereifungund Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federungausgerüstet ist, odera) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachsemit Doppelbereifung, und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung, ausgerüstet ist, oder
  5. b)wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und diemaximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird …………………………………….. 32 000 kg, 5. bei Gelenkkraftfahrzeugen ………………………………… 38 000 kg, bei dreiachsigen Gelenkbussen ……………………………. 28 000 kg. 6. bei Einachsanhängern, ausgenommen Starrdeichselanhänger, ……. 10 000 kg, 7. bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhängerund Starrdeichselanhänger, ………………………… 24 000 kg, 8. bei landwirtschaftlichen Anhängern mit mehr als drei Achsen, mit deneneine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden darf, ………………………………………………... 32 000 kg. Als Achse im Sinne der Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen.Als Achse im Sinne der Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen. § 103 Abs. 1:Paragraph 103, Absatz eins :

(1)Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; 2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
  1. a)das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,das im Paragraph 102, Absatz 10, angeführte Verbandzeug,
  2. b)bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,
  3. c)bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a,bei den in Paragraph 102, Absatz 10 a, genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des Paragraph 102, Absatz 10 b und Absatz 10 c, die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a,,
  4. d)bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie
  5. e)bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.bei den von der Verpflichtung des Paragraph 102, Absatz 8 a, erster Satz und Paragraph 102, Absatz 9, erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten. bereitgestellt sind; 3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die
  6. a)die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;
  7. b)bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist
  8. aa)den erforderlichen Mopedausweis oder
  9. bb)das erforderliche Mindestalter besitzen und
  10. cc)denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;
  11. c)bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz FSG fallen,
  12. aa)die erforderliche Lenkberechtigung und
  13. bb)den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen. 4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die
  14. a)nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder
  15. aa)eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
  16. bb)nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
  17. b)anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oderanhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (Paragraph 32, Absatz 4, GewO 1994) berechtigt sind, oder
  18. c)glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen; 5. darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die
  19. a)nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder
  20. aa)eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
  21. bb)nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
  22. b)anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (§ 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oderanhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (Paragraph 32, Absatz 3, GewO 1994) berechtigt sind, oder
  23. c)nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder
  24. d)glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder
  25. e)anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, berechtigt sind. Tatanlastungsgemäß erkannte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Beschwerdeführer in der Eigenschaft als nach § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der BL GmbH mit dem Sitz in *** schuldig, die hinsichtlich der Tatmodalitäten näher beschriebene Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder einer eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9Abs.

2 leg.cit sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortlichen Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Tatanlastungsgemäß erkannte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Beschwerdeführer in der Eigenschaft als nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der BL GmbH mit dem Sitz in *** schuldig, die hinsichtlich der Tatmodalitäten näher beschriebene Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder einer eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortlichen Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. § 9 Abs. 4 VStG sieht bezüglich des verantwortlichen Beauftragten vor:Paragraph 9, Absatz 4, VStG sieht bezüglich des verantwortlichen Beauftragten vor: „Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.“ Wenn der Beschwerdeführer, der nach seinen nicht unnachvollziehbaren und unglaubwürdigen Ausführungen im Beweisverfahren Angestellter im gegenständlichen Unternehmen ist und dem dort die Fuhrparkleitung obliegt, wie er als Verkehrsleiter eingesetzt ist, von einer Strafbarkeit wegen einer rechtswirksamen Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit hinsichtlich des betreffenden Rechtsbereiches ausging, war, was im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG aus eigenem Antrieb bei der Prüfung von Organverantwortlichkeiten obliegt, eine rechtsverbindliche Delegierung hinsichtlich des geschützten Rechtsbereiches nicht festzustellen. Nach der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunde vom 12.04.2012 ist nach dem stringent zu prüfenden Inhalt der Unterlage eine Delegierung verwaltungsstrafrechtlicher unternehmerischer Verantwortlichkeit – abgesehen von anderen Rechtsbereichen – bezüglich der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften bezüglich des Ladungssicherheitsbereiches klar ausgewiesen. Mit der allgemein gehaltenen Bestimmung nach diesem Papier „…alle Aufgaben, die zur Übernahme der Halterverantwortlichkeit für den Fuhrpark und das Fahrpersonal der BL GmbH notwendig sind...“ ist es zu keiner rechtswirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung für andere, nicht ausdrücklich genannte, Rechtsbereiche gekommen. Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches iS von § 9 Abs. 4 VStG muss schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und bedeutet dies im Wesentlichen, dass der Haftungsumfang so „klar“ darzulegen ist, dass eine sachliche oder räumliche Umfanginterpretation entbehrlich ist (vgl. dazu VwGH 94/11/0206 ua). Diesen Anforderungen wird letzterer Passus der Urkunde, auf welchen sich die Strafbarkeit des Beschwerdeführers hätte stützen sollen, hinsichtlich des sachlich damit nicht konkretisierten Bereiches nicht gerecht und war nicht geeignet, eine wirksame Bestellung (VwGH 96/05/0282 u.

  1. a)zu bewirken.Wenn der Beschwerdeführer, der nach seinen nicht unnachvollziehbaren und unglaubwürdigen Ausführungen im Beweisverfahren Angestellter im gegenständlichen Unternehmen ist und dem dort die Fuhrparkleitung obliegt, wie er als Verkehrsleiter eingesetzt ist, von einer Strafbarkeit wegen einer rechtswirksamen Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit hinsichtlich des betreffenden Rechtsbereiches ausging, war, was im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG aus eigenem Antrieb bei der Prüfung von Organverantwortlichkeiten obliegt, eine rechtsverbindliche Delegierung hinsichtlich des geschützten Rechtsbereiches nicht festzustellen. Nach der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunde vom 12.04.2012 ist nach dem stringent zu prüfenden Inhalt der Unterlage eine Delegierung verwaltungsstrafrechtlicher unternehmerischer Verantwortlichkeit – abgesehen von anderen Rechtsbereichen – bezüglich der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften bezüglich des Ladungssicherheitsbereiches klar ausgewiesen. Mit der allgemein gehaltenen Bestimmung nach diesem Papier „…alle Aufgaben, die zur Übernahme der Halterverantwortlichkeit für den Fuhrpark und das Fahrpersonal der BL GmbH notwendig sind...“ ist es zu keiner rechtswirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung für andere, nicht ausdrücklich genannte, Rechtsbereiche gekommen. Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches iS von Paragraph 9, Absatz 4, VStG muss schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und bedeutet dies im Wesentlichen, dass der Haftungsumfang so „klar“ darzulegen ist, dass eine sachliche oder räumliche Umfanginterpretation entbehrlich ist vergleiche dazu VwGH 94/11/0206 ua). Diesen Anforderungen wird letzterer Passus der Urkunde, auf welchen sich die Strafbarkeit des Beschwerdeführers hätte stützen sollen, hinsichtlich des sachlich damit nicht konkretisierten Bereiches nicht gerecht und war nicht geeignet, eine wirksame Bestellung (VwGH 96/05/0282 u.
  2. a)zu bewirken. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2413.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.