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{'item': 'LVwG-S-247/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-247/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters *** vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach Arbeitsinspektionsgesetz 1993, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters *** vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 5 iVm § 24 Abs. 1 Z 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 mit einer Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) und wegen einer Übertretung des § 8 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 lit.d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 mit einer Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** im Standort ***, ***, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma *** ist, zu verantworten, dass er dem Arbeitsinspektorat (näher bezeichnete) Auskünfte bis zumindest *** nicht schriftlich erteilt und (näher bezeichnete) Unterlagen bis zumindest *** nicht übermittelt habe.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 mit einer Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) und wegen einer Übertretung des Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 mit einer Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** im Standort ***, ***, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma *** ist, zu verantworten, dass er dem Arbeitsinspektorat (näher bezeichnete) Auskünfte bis zumindest *** nicht schriftlich erteilt und (näher bezeichnete) Unterlagen bis zumindest *** nicht übermittelt habe. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet, der Beschwerdeführer habe die geforderten Auskünfte und Unterlagen (nachweislich) an die E-Mailadresse *** gesandt. Dies sei am *** erfolgt. Die Auskünfte und Unterlagen seien auch dort eingegangen. Seitens der Behörde sei jedoch keinerlei Feststellung dahingehend getroffen worden, ob diese Mitarbeiterin, die der gleichen Organisationseinheit wie jenes Organ, das die entsprechenden Auskünfte verlangt habe, angehöre, die zu ihren Handen übermittelten Auskünfte und Unterlagen an die zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet habe. Seien nämlich die Auskünfte und Unterlagen in der zuständigen Organisationseinheit tatsächlich eingelangt und sohin den zuständigen Mitarbeitern zur Kenntnis gelangt, habe der Beschuldigte seiner Verpflichtung genüge getan. Sofern das Arbeitsinspektorat ausführe, es sei nicht ausreichend, die Unterlagen an eine persönliche E-Mailadresse weiterzuleiten, zumal die Behörde nicht zwangsweise Zugriff darauf habe, sei festzuhalten, dass die geforderten Auskünfte und Unterlagen der Mitarbeiterin faktisch zugegangen seien. Festzuhalten sei, dass diese E-Mailadresse vom Beschuldigten deshalb benützt worden sei, weil ihm bzw. der *** von dieser Adresse die auszufüllenden Formulare per E-Mail vom *** samt Begleitschreiben zur Verfügung gestellt worden seien. Schließlich habe der Magistrat X das Parteiengehör verletzt, indem er den Inhalt der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom *** nicht zur Kenntnis gebracht habe.Schließlich habe der Magistrat römisch zehn das Parteiengehör verletzt, indem er den Inhalt der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom *** nicht zur Kenntnis gebracht habe. Weitere Beschwerdeausführungen betreffen den Strafausspruch. Dem Arbeitsinspektorat *** wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens des Arbeitsinspektorates *** nicht erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters sowie eines Vertreters des Arbeitsinspektorates *** als weitere Partei im Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Zeugen *** und ***, weiter durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters sowie eines Vertreters des Arbeitsinspektorates *** als weitere Partei im Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Zeugen *** und ***, weiter durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Am *** wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsinspektorat aufgefordert, Auskunft u.a. darüber zu erteilen, ob für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und/oder für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 die Bestellung eines/einer verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG vorgenommen wurde und wurde dieser aufgefordert, gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 eine näher bezeichnete Unterlage (schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis über die Zustimmung des/der Bestellten) zu übersenden. Dieses Schreiben wurde per E-Mail an die Adresse der *** zugestellt. Diese E-Mail-Nachricht wurde von der Mitarbeiterin des Arbeitsinspektorates *** gesendet und trägt die E-Mail-Nachricht folgenden Vermerk: „Von: *** *** im Auftrag von Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk – Einlaufstelle ***“.Am *** wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsinspektorat aufgefordert, Auskunft u.a. darüber zu erteilen, ob für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und/oder für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 die Bestellung eines/einer verantwortlich Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG vorgenommen wurde und wurde dieser aufgefordert, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 eine näher bezeichnete Unterlage (schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis über die Zustimmung des/der Bestellten) zu übersenden. Dieses Schreiben wurde per E-Mail an die Adresse der *** zugestellt. Diese E-Mail-Nachricht wurde von der Mitarbeiterin des Arbeitsinspektorates *** gesendet und trägt die E-Mail-Nachricht folgenden Vermerk: „Von: *** *** im Auftrag von Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk – Einlaufstelle ***“. Mit Datum vom *** erging ein weiteres, als Urgenz bezeichnetes Schreiben gleichen Inhalts an die ***, welches mit Zustellnachweis am *** zugestellt wurde. Als Ende der Frist für die Erteilung der Auskünfte und Übermittlung der Unterlagen wurde darin der *** bezeichnet. Dieses Schreiben enthält – ebenso wie jenes vom *** – verschiedene Möglichkeiten über die Form der Einbringung der gewünschten Auskünfte und der geforderten Unterlage, darunter nicht die Adresse ***. Am *** hat der Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht an die E-Mailadresse *** die gewünschten Auskünfte erteilt und die verfahrensrelevante Urkunde übermittelt. Zu diesem Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund der Angaben der Zeugen *** und *** im Zusammenhalt mit den vorliegenden Urkunden und dem unbestrittenen Akteninhalt. Demnach ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt, dass am *** ein formloses Schreiben der *** mit der Aufforderung zur Erteilung von Auskünften und Übersendung von Unterlagen bis zum *** ergangen ist, weiters, dass am *** ein nachweislich zugestelltes Urgenzschreiben mit einer Fristverlängerung bis *** übermittelt wurde, weiters, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** ist, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der *** ist sowie dass die vom Arbeitsinspektorat verlangten Auskünfte und Unterlagen per E-Mail am *** an die Adresse der Mitarbeiterin *** übermittelt wurden und dort an diesem Tag eingelangt sind. Aus den Angaben des Zeugen *** ergibt sich weiter verfahrensrelevant, dass am *** bei der Behörde, also beim Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk, eine Bestellungsurkunde des Herrn *** zum verantwortlich Beauftragten vorlag. Die Bestellung des Herrn *** zum verantwortlich Beauftragten sei daher mit diesem Zeitpunkt rechtswirksam geworden. Der Zeuge bestätigte in seiner Funktion als Vertreter des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk weiters den sachverhaltsmäßig festgestellten Vorgang betreffend die Einholung von Auskünften. Dies geschehe beim 1. Mal per E-Mail, sodann in einem Urgenzschreiben, welches nachweislich zugestellt werde. Die Zeugin *** bestätigte, im Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk Leiterin der Verwaltungsstelle und für die Erledigung des Posteinlaufes zuständig zu sein. Die gegenständlich an ihrer persönlichen E-Mail-Adresse eingelangte Meldung eines verantwortlichen Beauftragten durch den Beschwerdeführer habe sie ausgedruckt und mit dem Eingangsstempel des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk versehen und sodann an die zuständige Stelle im Haus weitergeleitet. Näherhin bedeute das, dass diese Meldung in den zuständigen Akt gekommen sei und der Bearbeiter das nicht mehr zu sehen bekommen habe. Das Eingangsstück sei in die Ablage gegangen. Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich, dass eine Urkunde betreffend Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vom Beschwerdeführer an das Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk am *** übermittelt wurde. Dass dieses Schreiben auch tatsächlich dort eingelangt ist, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin ***, die das Poststück mit dem Einlaufstempel versehen und es an die zuständige Stelle weitergeleitet hat. Wenn nun dieses Poststück zwar nicht an die im Schreiben des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk genannte Adresse, sondern an eine für die Übermittlung nicht vorgesehene Adresse gesendet worden ist, bei der Behörde aber dennoch eingelangt ist (davon ist auszugehen, weil die Zeugin bestätigt hat, dieses Poststück in Papierform an die zuständige Stelle im Haus weitergeleitet zu haben) so liegt es nicht mehr am Beschwerdeführer, dass dieses Schreiben aufgrund innerer Abläufe den zuständigen Bearbeiter nicht erreicht hat. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof angezogenen Rechtsprechung zur Lenkerauskunft nach dem KFG ist die Auskunftspflicht grundsätzlich nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt. Dies ist entsprechend auch auf die gegenständlich vorgesehene Auskunftspflicht sowie auf die Vorlage von nach dem Arbeitsinspektionsgesetz geforderten Unterlagen anzuwenden. Im gegenständlichen Fall kommt es daher entscheidungsrelevant darauf an, ob die geforderten Anbringen (Auskünfte und Unterlagen) bei der Behörde eingelangt sind. Anbringen müssen (und können regelmäßig) aber nicht der Behörde selbst (d.h., dem Organwalter, der eine mit Hoheitsgewalt ausgestattete Organstellung innehat) sondern deren – nach den organisationsrechtlichen Vorschriften zu bestimmenden – Hilfsorganen (Dienststelle, Einbringungsstelle) persönlich vorgetragen bzw. übergeben (in den Einlaufkasten eingeworfen) oder an diese gesandt werden. Dementsprechend wirkt die Entgegennahme eines Anbringens durch ein solches Hilfsorgan unmittelbar für die hinter diesem stehende Behörde. Nach der im Zuge der Novelle zum AVG BGBl I 2008/5 gebliebenen Möglichkeit, die Zulässigkeit von Anbringen gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG auf bestimmte der elektronischen Adressen der Behörde zu beschränken, hat eine dahingehende Bekanntmachung im Internet auch ohne explizite Regelung im Sinn des § 13 Abs. 1 letzter Satz AVG in der Fassung BGBl I 2004/10 zur Folge, dass ein bei einer anderen als der bekannt gemachten elektronischen Adresse der Behörde eingelangtes Anbringen erst dann als eingebracht gilt, wenn es an diese bekannt gemachte Adresse der Behörde weitergeleitet worden und dort eingelangt ist. Wer also das Anbringen bei einer solchen anderen Adresse einbringt, trägt – weiterhin – das Risiko des Verlustes oder des verspäteten Einlangens dieses Anbringens.Im gegenständlichen Fall kommt es daher entscheidungsrelevant darauf an, ob die geforderten Anbringen (Auskünfte und Unterlagen) bei der Behörde eingelangt sind. Anbringen müssen (und können regelmäßig) aber nicht der Behörde selbst (d.h., dem Organwalter, der eine mit Hoheitsgewalt ausgestattete Organstellung innehat) sondern deren – nach den organisationsrechtlichen Vorschriften zu bestimmenden – Hilfsorganen (Dienststelle, Einbringungsstelle) persönlich vorgetragen bzw. übergeben (in den Einlaufkasten eingeworfen) oder an diese gesandt werden. Dementsprechend wirkt die Entgegennahme eines Anbringens durch ein solches Hilfsorgan unmittelbar für die hinter diesem stehende Behörde. Nach der im Zuge der Novelle zum AVG BGBl römisch eins 2008/5 gebliebenen Möglichkeit, die Zulässigkeit von Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG auf bestimmte der elektronischen Adressen der Behörde zu beschränken, hat eine dahingehende Bekanntmachung im Internet auch ohne explizite Regelung im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10 zur Folge, dass ein bei einer anderen als der bekannt gemachten elektronischen Adresse der Behörde eingelangtes Anbringen erst dann als eingebracht gilt, wenn es an diese bekannt gemachte Adresse der Behörde weitergeleitet worden und dort eingelangt ist. Wer also das Anbringen bei einer solchen anderen Adresse einbringt, trägt – weiterhin – das Risiko des Verlustes oder des verspäteten Einlangens dieses Anbringens. Ein – konventionelles wie auch elektronisches – Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13).Ein – konventionelles wie auch elektronisches – Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 13,). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, dass – ungeachtet des Umstandes, dass die erstmalige (formlose) Aufforderung zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen von jener Adresse gesendet wurde, an die der Beschwerdeführer letztlich sein „Anbringen“ übermittelt hat, sowie ungeachtet des weiteren unbestrittenen Umstandes, dass nach dem Inhalt des Aufforderungsschreibens eine andere E-Mail-Adresse bezeichnet wurde und auch eine andere E-Mail-Adresse im Internet kundgemacht ist – der Beschwerdeführer sein „Anbringen“ bei einer anderen als der bekannt gemachten elektronischen Adresse der Behörde eingebracht hat. Ungeachtet dessen ist dieses „Anbringen“ jedoch in der Folge bei der Behörde tatsächlich eingelangt, indem es weiterhin von der zuständigen Mitarbeiterin der Einbringungsstelle entgegengenommen, weiterhin als konventionelles Anbringen behandelt und mit einem Eingangsstempel versehen an die (nach den internen Vorschriften) zuständige Stelle in der Behörde weitergeleitet wurde. Daran ändert es auch nichts, dass die demnach zuständige Stelle nicht mit jener Stelle identisch war, in deren Kenntnis dieses Eingangsstück in der Folge nicht (bzw. verspätet) gelangte (Bearbeiter). Indem dieses Eingangsstück von der zuständigen Mitarbeiterin der Einbringungsstelle in Bearbeitung genommen, mit dem Poststempel der Behörde versehen und intern weitergeleitet wurde, ist dieses auch unter Zugrundelegung der dargestellten Einbringungsform durch den Beschwerdeführer als bei der Behörde eingelangt anzusehen. Indem somit im Zeitpunkt *** bei der zuständigen Behörde, also beim Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk die gewünschte Urkunde übermittelt war, ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, gegen die angelastete Bestimmung dadurch verstoßen zu haben, dass er die erforderlichen Unterlagen nicht bis *** vorgelegt hat. Da durch die Übermittlung der geforderten Unterlage gleichzeitig auch die verlangten Auskünfte inhaltlich erteilt waren, kann dem Beschwerdeführer auch nicht ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vorgeworfen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.247.001.2015

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