GVG) keine Folge gegeben, die Frist zur Beseitigung des Gebäudes aber mit *** festgesetzt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben, die Frist zur Beseitigung des Gebäudes aber mit *** festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom *** zeigte die nunmehrige Beschwerdeführerin der Baubehörde
O 1996 die Errichtung eines Blockbohlenhauses, Type Schweden, im Ausmaß von 5,7 x 4,2 m auf einem Betonfundament auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Beilagen an.Mit Schriftsatz vom *** zeigte die nunmehrige Beschwerdeführerin der Baubehörde
Paragraph 15, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 die Errichtung eines Blockbohlenhauses, Type Schweden, im Ausmaß von 5,7 x 4,2 m auf einem Betonfundament auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Beilagen an. Mit Bescheid vom ***, Gst.Nr. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin den baupolizeilichen Auftrag, das nicht baubewilligte Blockbohlenhaus bis längstens *** abzubrechen. Begründend ging er davon aus, dass eine Bauanzeige die erforderliche Bewilligung nicht ersetzen könne, sodass von einem konsenslosen Bau auszugehen sei. Eine dagegen erhobene Berufung verwarf die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, Gst.Nr. ***. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, das gegenständliche Gebäude angezeigt zu haben. Diese Bauanzeige sei von der belangten Behörde (gemeint wohl: vom Bürgermeister) zur Kenntnis genommen und das Vorhaben fälschlicherweise nicht untersagt worden. Daraus dürfe ihr jedoch kein Nachteil entstehen. Aufgrund der vorliegenden Bauanzeige lägen demgemäß die Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchsauftrages im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 nicht vor.In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, das gegenständliche Gebäude angezeigt zu haben. Diese Bauanzeige sei von der belangten Behörde (gemeint wohl: vom Bürgermeister) zur Kenntnis genommen und das Vorhaben fälschlicherweise nicht untersagt worden. Daraus dürfe ihr jedoch kein Nachteil entstehen. Aufgrund der vorliegenden Bauanzeige lägen demgemäß die Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchsauftrages im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 nicht vor. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin, eine entsprechende Bauanzeige erstattet zu haben, wobei es darauf seitens der Gemeinde – mit Ausnahme einer Abgabenvorschreibung – keine Reaktion gegeben habe. Namentlich habe die Beschwerdeführerin keinen Bescheid erhalten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nicht an.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nicht an.
Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Z 15 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Paragraph 4, Ziffer 15, ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Bauwerk, näherhin um ein Gebäude im Sinne des Gesetzes handelt, das nach § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf (aufgrund der Größe des Objekts kommt den Ausnahmen der §§ 15 Abs. 1 Z 1 bzw. 17 NÖ BauO 2014 vorliegend keine Bedeutung zu). Gleichermaßen steht unstrittig fest, dass eine solche Bewilligung nicht erteilt wurde.Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Bauwerk, näherhin um ein Gebäude im Sinne des Gesetzes handelt, das nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf (aufgrund der Größe des Objekts kommt den Ausnahmen der Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 17 NÖ BauO 2014 vorliegend keine Bedeutung zu). Gleichermaßen steht unstrittig fest, dass eine solche Bewilligung nicht erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin vermeint jedoch, dass sich der Konsens aus der im Jahr *** erstatteten Bauanzeige ergäbe, die seitens der belangten Behörde zur Kenntnis genommen worden und hinsichtlich derer eine Untersagung unterblieben sei. Fest steht insoweit, dass es auf die damals erstattete Anzeige keine unmittelbare Reaktion der Baubehörde, mithin weder eine ausdrückliche Kenntnisnahme noch eine Untersagung und damit keinerlei bescheidmäßige Erledigung gab. Demnach könnte der Ansicht der Beschwerdeführerin nur noch dann gefolgt werden, wenn durch das Unterbleiben der Untersagung selbst ein Konsens begründet worden wäre. Dies ist aber mit der ständigen Rechtsprechung (z.B. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0050; 15.05.2014, 2012/05/0089) zu verneinen, zumal ein an sich bewilligungspflichtiges auch dadurch nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird, dass eine Anzeige erstattet wird. Demgemäß steht eine zu Unrecht erstattete Anzeige auch der Verfügung baupolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen (vgl. abermals die zitierten Judikate).Die Beschwerdeführerin vermeint jedoch, dass sich der Konsens aus der im Jahr *** erstatteten Bauanzeige ergäbe, die seitens der belangten Behörde zur Kenntnis genommen worden und hinsichtlich derer eine Untersagung unterblieben sei. Fest steht insoweit, dass es auf die damals erstattete Anzeige keine unmittelbare Reaktion der Baubehörde, mithin weder eine ausdrückliche Kenntnisnahme noch eine Untersagung und damit keinerlei bescheidmäßige Erledigung gab. Demnach könnte der Ansicht der Beschwerdeführerin nur noch dann gefolgt werden, wenn durch das Unterbleiben der Untersagung selbst ein Konsens begründet worden wäre. Dies ist aber mit der ständigen Rechtsprechung (z.B. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0050; 15.05.2014, 2012/05/0089) zu verneinen, zumal ein an sich bewilligungspflichtiges auch dadurch nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird, dass eine Anzeige erstattet wird. Demgemäß steht eine zu Unrecht erstattete Anzeige auch der Verfügung baupolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen vergleiche abermals die zitierten Judikate). Davon ausgehend, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben bereits im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige (im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1996) um ein bewilligungs- und nicht um ein anzeigepflichtiges Vorhaben gehandelt hat, vermochte durch die Anzeige daher kein Konsens begründet zu werden. Fehlt es aber dem gegenständlichen Objekt an einem Konsens, so erweist sich der erteilte Abbruchsauftrag als rechtens, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Die Leistungsfrist zum Abbruch war jedoch angesichts des seit Erlassung des angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraums entsprechend zu erstrecken. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1211.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.