Obsah (6)
§ 1§ 27§ 28Art. 130§ 25Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-664/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung ergibt der 5-fache Wert eine Höhe von € 4.139,10. Vom Verhandlungsleiter wird dem Beschwerdeführervertreter mitgeteilt, dass der Freibetrag den 5-fachen Mindeststandard der Mindeststandardverordnung 2015 für Alleinverziehende oder Alleinstehende ausmacht.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung ergibt der 5-fache Wert eine Höhe von € 4.139,
- Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf die Einvernahme des Zeugen *** und beantragte, dass im Sinne dieser neuen Berechnung entschieden wird.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Waldgrundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück wurde ihm laut Schenkungsvertrag vom *** von seinem Vater *** übergeben. Die Waldfläche hat ein Flächenausmaß von 18.580 m² und hat die Nutzung Wald. Mit *** wurde dem Vater des Beschwerdeführers die Hilfe bei stationärer Pflege bewilligt. Die Schenkung erfolgte innerhalb von fünf Jahren vor Bewilligung der Hilfeleistung. Die Gewichtung von Bestand zu Boden wird in dieser Region mit 60 : 40 angesetzt. Das ergibt einen Bodenwert von € 0,35 je Quadratmeter. In Summe beträgt der Bodenwert für 18.580 m² Waldfläche daher € 6.503,
- Die Holzerntekosten in dieser Region sind mit € 24,00 angesetzt. Der Bestandswert für das gegenständliche Grundstück beträgt € 41.336,
- Der Sachwert, Bodenwert und Bestandswert, beträgt € 47.839,
- Der Abschlagswert für die Berechnung des Verkehrswertes für Waldflächen in dieser Region beträgt 35 % und ergibt somit einen Verkehrswert in der Höhe von € 31.095,
- Der fünffache Wert des Mindeststandards für Alleinerziehende bzw. Alleinlebende als Freibetrag beträgt € 4.139,
- Der Kostenersatz für die bewilligte Sozialhilfe beträgt nach Abzug des Freibetrages vom ermittelten Verkehrswert des geschenkten Waldgrundstückes € 26.955,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde, dem beigeschafften Privatgutachten des Beschwerdeführers, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. In der Verhandlung konnte vom Beschwerdeführer dargelegt werden, dass das geschenkte Waldgrundstück zwischen anderen Wäldern eingebettet ist und eine direkte Zufahrt von öffentlichem Gut nicht möglich ist. Dies geht auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen und aus dem Gutachten des Privatgutachters des Beschwerdeführers hervor. Des Weiteren konnte veranschaulicht werden, dass die Holzbringung auf dem unbefestigten und relativ schmalen Weg erschwert ist. Der vom Beschwerdeführer behauptete Abschlag in der Höhe von 45 % zur Berechnung des Verkehrswertes wird vom erkennenden Gericht als zu hoch bewertet. Jedoch ist auf Grund der Ausführungen und Darstellungen des Beschwerdeführers und des Amtssachverständigen davon auszugehen, dass ein Abschlagswert in der Höhe von 35 % durchaus gerechtfertigt ist. Auch wird der vom Beschwerdeführer behauptete erntekostenfreie Erlös in der Höhe von € 32,00 je efm als zu hoch angesehen. Dies wurde auch vom Amtssachverständigen für Forstwesen bestätigt. Jedoch revidierte dieser nach eingehender Beschäftigung mit der Sachlage seine Ausführungen in seinem Amtssachverständigengutachten und legte dar, dass ein erntekostenfreier Erlös in der Höhe von € 24,00 je efm als durchschnittlicher Ertrag für die gegenständliche Waldfläche angesehen werden kann. Da die Schenkung des Waldgrundstückes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung erfolgte, blieb die Verpflichtung zur Leistung des Kostenersatzes unbestritten.
- Rechtslage:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 41 NÖ Sozialhilfegesetz besagt:Paragraph 41, NÖ Sozialhilfegesetz besagt:
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
§ 1Abs.
1 Z. 1 NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende und Alleinerziehende € 620,87.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende und Alleinerziehende € 620,87.
§ 1Abs.
2 Ziffer 1 NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu € 206,95.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 1 NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu € 206,
- Erwägungen: Mit seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides geltend, indem er ausführte, die belangte Behörde habe völlig verfehlt den Wert des geschenkten Waldgrundstückes festgestellt. Verwiesen wurde dabei auf das privat erstellte Wertermittlungsgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen. Der durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte Amtssachverständige kam bei der Berechnung mittels derselben Wertermittlungsberechnung ebenfalls auf ein unterschiedliches Ergebnis. Im Wesentlichen gingen die Berechnungen bei der Feststellung des erntekostenfreien Erlöses und des Abschlages auseinander. Dadurch, dass in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezogen auf die bis dato erstellten Wertermittlungsgutachten eingegangen wurde, führte seine Beschwerde zum Erfolg. Es konnte so ein realistischer Verkaufserlös und Abschlagswert festgestellt werden. Diese nun neu entstandenen Sachverhaltselemente haben bei der Berechnung des Bodenwertes keinen Einfluss. Sie verändern lediglich das Ergebnis der Bestandeswertberechnung und somit eine Änderung des maßgeblichen Verkehrswertes. Laut dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen beträgt der Bodenwert für die gegenständliche Waldfläche mit einer Größe von 18.580 m² € 6.503,
- Unter Zugrundelegung der nun neu entstandenen Sachverhaltselemente (Verkaufserlös von € 24,00/efm und Abschlagswert in der Höhe von 35 %) errechnet sich ein Bestandeswert für die gegenständliche Fläche in der Höhe von € 41.336,
- Die Addition des Bodenwertes und des Bestandeswertes ergeben den Sachwert und dieser beträgt daher € 47.839,
- Unter Zugrundelegung des durchaus gerechtfertigten Abschlagwertes in der Höhe von 35 % ergibt dies somit einen Verkehrswert in der Höhe von € 31.095,
- Diesem Verkehrswert, dem der Geschenkswert entspricht, ist der Freibetrag in der Höhe des fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, abzuziehen und beträgt dieser € 4.139,
- Dies ergibt somit einen zu leistenden Kostenersatz in der Höhe von € 26.955,
- Aufgrund der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes, die Entscheidung nach aktueller Sach- u. Rechtslage zu entscheiden, war es notwendig, den Mindeststandard nach der NÖ Mindeststandardverordnung in der Fassung LGBl. 9205/1-5, neu zu berechnen. Da die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes unbestritten blieb und dem Regelungszweck des § 41 NÖ SHG - die in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Gewährung von Hilfe nach diesem Gesetz beim Beschenkten eingetretene Vermögensvermehrung abzuschöpfen - nicht widersprochen wurde, erübrigten sich rechtliche Ausführungen zu dieser rechtlichen Bestimmung.Da die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes unbestritten blieb und dem Regelungszweck des Paragraph 41, NÖ SHG - die in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Gewährung von Hilfe nach diesem Gesetz beim Beschenkten eingetretene Vermögensvermehrung abzuschöpfen - nicht widersprochen wurde, erübrigten sich rechtliche Ausführungen zu dieser rechtlichen Bestimmung.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.664.001.2014