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{'item': 'LVwG-AV-829/001-2014'}

Obsah (8)§ 45§ 28§ 25aArt. 133§ 31a§ 6a§ 10§ 63

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-829/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 45

Rechtsanwaltsordnung (RAO), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kurz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom ***, VZ ***, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers

Paragraph 45, Rechtsanwaltsordnung (RAO), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Aus dem Behördenakt ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Beschluss vom ***, Zl. ***, bewilligte das Handelsgericht *** für den Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zur Verbesserung der Klage und das weitere Verfahren gegen die beklagte Partei *** wegen 66.246 Euro s. A. Mit Bescheid vom ***, VZ ***, bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer *** Rechtsanwalt *** als Verfahrenshelfer. Mit Bescheid vom *** wurde *** als

§ 45

RAO für den Beschwerdeführer bestellter Vertreter seines Amtes enthoben, zumal die Rechtsache an das Landesgericht *** überwiesen wurde. Mit Bescheid vom *** wurde *** als

Paragraph 45, RAO für den Beschwerdeführer bestellter Vertreter seines Amtes enthoben, zumal die Rechtsache an das Landesgericht *** überwiesen wurde. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde ***, Rechtsanwalt in ***, ***, zum Vertreter des Beschwerdeführers

§ 45Abs.

1 RAO bestellt.Mit Bescheid vom ***, ***, wurde ***, Rechtsanwalt in ***, ***, zum Vertreter des Beschwerdeführers

Paragraph 45, Absatz eins, RAO bestellt. Mit Schreiben vom *** teilte *** dem Beschwerdeführer mit, dass die für denselben Tag anberaumte Verhandlung nicht stattfinden werde, da sie auf den *** verlegt worden sei. Grund für die Vertagung seien Vertagungsbitten des Beklagten und des bestellten Verfahrenshelfers gewesen. Eine Vertretung durch einen Kanzleikollegen sei aus terminlichen Gründen nicht möglich. Eine externe Vertretung sei aufgrund der Komplexität des Sachverhalts nicht zielführend gewesen. Mit Bescheid vom *** wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Antrag des *** vom *** auf Umbestellung als Verfahrenshelfers ab, zumal keiner der von ihm angeführten Ablehnungsgründe vorgelegen habe. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer aufgrund des Beschlusses vom *** „Berufung – Einspruch – Rekurs“ beim OLG *** und begründete diesen wörtlich wie folgt: „Vorerst möchte ich darauf eingehen, dass ich meinen Verfahrenshelfer beauftrage, gegen den Beschluss vom ***, ein Rechtsmittel anmeldet und meine erbrachte Eingabe mitsendet, an das OLG ***. Es ist bemerkenswert, die Vertrauensbasis der beiden Anwälte, die zur gleichen Zeit wegen privater Abwesenheit und Unannehmlichkeiten nicht den Termin wahrnehmen können. Ich hätte noch Verständnis, wenn beide oder zumindest einer davon im Urlaub gewesen wäre, das war aber nicht der Fall, es wurde auch nicht mitgeteilt, aus welchen privaten Gründen die Verhandlung vertagt wurde, sodass dieses Verfahren als Verschleppung angesehen werden muss, da ja schon das OLG *** darauf hingewiesen hat, die Verhandlung so schnell wie möglich fortzusetzen. In weiterer Folge wurde der Beschluss vom *** bereits am *** an die RA-Kanzlei weitergeleitet. Diesen Beschluss erhielt ich am Verhandlungstag *** per Fax nach dem Verhandlungstermin. Die Vorgangsweise meiner Person gegen dieses Vorgehen ist mit Gerichtsakt nachzulesen. In weiterer Folge stelle ich den Antrag

  1. auf Umbestellung des Anwalts, wo ich auch den Antrag einbringe bei der Anwaltskammer;
  2. ersuche ich, das Verfahren nach *** zu delegieren, da hier ersichtlich ist, dass keine Objektivität, weder vom Gericht noch von den Anwälten herrscht, sodass ich bitten möchte, das Verfärben an das *** Gericht retour zu senden und meinen ersten Verfahrenshelfer wieder einzusetzen, da dieser sich objektiver verhalten hat. In weiterer Folge, der Klagevertreter hat mir ein Fax gesendet, wo mir mitgeteilt wurde, dass die Verhandlung auf den *** vertagt wurde, ohne jede Begründung und Rücksprache. Nachdem ich angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass ich das nicht akzeptiere und dies als Verschleppung ansehe, sagte er mir auch, der Beklagtenvertreter hat die Verhandlung verschieben lassen. Ich verweise darauf, auf die Bemerkung der Richterin im Bescheid, dass das besondere Vertrauensverhältnis des Beklagten und des Beklagtenvertreters ebenfalls merkwürdig erscheint, denn er könnte doch einen Substituten beauftragen, wenn das Private so dringend ist. Ich möchte wissen, was hier bei diesem Verfahren so sehr umfangreich und komplex ist?? „Die Unwahrheiten, welche der Beklagte vorbringt?“ Zu der Terminverlegung ist zu betonen, dass ich erst am *** die Vertagung erfahren hatte und sofort sämtliche Beteiligte aufgrund der nicht angeführten Gründe deren Vertagung nicht anerkannt habe, was ich am *** allen Beteiligten mitgeteilt habe, sodass genug Zeit gewesen wäre, die Verhandlung durchzuführen und nicht einer Verschleppung zuzustimmen. Da ich jedem Beteiligten dies mitgeteilt habe, ist es verwunderlich, dass sämtliche Beteiligten dieses ignorierten und mich im Regen stehen ließen, wobei ich auch hier das Gericht miteinschließen muss. Wenn das nicht bedenklich ist, dann weiß ich es nicht? Aufgrund des Umstandes, dass die Anträge vom Erstgericht zurückgewiesen wurden und ich keine Mitteilung erhielt und so auch nicht weiß, stellt sich die Frage, in wie weit und wo der Fehler passiert ist? Ich weiß davon nichts, dass die Anträge schon zurückgewiesen wurden laut dem beeinspruchten Bescheid. Da das Gericht versucht, meine Anträge vom Tisch zu wischen, ist dies allein ein Grund, das Verfahren wegen nicht objektiver Betrachtung nach *** zu verlegen. Dass der Beklagte nicht säumig ist, kann man wohl annehmen, wenn er nicht von meiner Seite benachrichtigt worden wäre, dass ich die Terminverlegung nicht anerkenne, mit solchen Methoden, was auch das Erstgericht normalerweise erkennen hätte müssen. Ich habe mir die Arbeit gemacht und bin sämtliche Gerichte in *** und Niederösterreich abgefahren und habe mir Rechtsauskünfte eingeholt und jedes Gericht war der Meinung, dass hier Verfehlungen passiert sind.“ Mit Bescheid vom ***, VZ ***, wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ab. Begründend führte er aus, dass gegenständlich keiner der angeführten Ablehnungsgründe vorliege. Mit Schreiben vom *** stellte *** an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Antrag, für den Beschwerdeführer im Verfahren des LG ***, ***, einen anderen Verfahrenshelfer zu bestellen und ihn als Verfahrenshelfer zu entheben. Begründend führte er aus, dass aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers und aus den im Schreiben vom *** dargelegten Gründen das zwischen ihm und dem Beschwerdeführer erforderliche Vertrauensverhältnis scheinbar nicht mehr gegeben sei. Mit Bescheid vom ***, VZ ***, wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Antrag des *** vom *** auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich keiner der angeführten Ablehnungsgründe vorliege. Mit Schriftsatz vom *** erhob *** gegen diesen Bescheid die Vorstellung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich. Begründend wurde ausgeführt, dass auf jeden Fall Befangenheit vorliege. Mit der Eingabe vom *** habe der Beschwerdeführer angekündigt, dass das Verfahren ohne Begründung verschleppt werde. Ferner habe er mitgeteilt, „sämtliche Kosten, die ihm dadurch entstünden, geltend zu machen“. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, die überwiegend an die Niederösterreichische Anwaltskammer, das Landesgericht *** und das Oberlandesgericht *** weitergeleitet worden seien, sei zu erkennen, dass jede Vertrauensbasis fehle und insbesondere der Verfahrensbeholfene selbst die Umbestellung des Anwalts, dem er Verschleppung des Verfahrens vorwerfe, beantrage. Ferner sei behauptet worden: „Sie unterstützen die Gegenseite!“ Es wurde daher beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers stattgegeben werde. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer an das Landesgericht *** den Antrag, Herrn *** als beigegebenen Rechtsanwalt „umzubestellen“. Des Weiteren beantragte er die Vertagung des Termins *** bis zur Klärung seiner Anträge. Er gab bekannt, die NÖ Anwaltskammer und die Österreichische Anwaltskammer von der Vorgangsweise des Gerichtes in Kenntnis zu setzen. Mit Schriftsatz vom *** stellte *** an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Antrag, im Verfahren *** des LG *** für den Beschwerdeführer einen anderen Verfahrenshelfer zu bestellen und ihn als Verfahrenshelfer zu entheben. Gestützt wurde der Antrag auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom *** an das Landesgericht ***, in welchem er darauf hinwies, dass ***, der Bruder des Verfahrenshelfers, Masseverwalter der Firma *** gewesen sei. Das Konkursverfahren sei mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom ***, ***, mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei Kommanditist und zeitweise auch unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma *** gewesen. Er habe gegen *** eine Klage angekündigt. Eine Unbefangenheit sei daher nicht gegeben. Mit Bescheid vom *** bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich anstelle des RA *** RA ***, ***, ***,

§ 45Abs.

1 RAO zum Vertreter für den Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom *** bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich anstelle des RA *** RA ***, ***, ***,

Paragraph 45, Absatz eins, RAO zum Vertreter für den Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom *** gab der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich der Vorstellung keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid vom *** RA *** anstelle des RA *** zum Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers bestellt worden sei. Die Vorstellung sei daher nach Wegfall des Rechtschutzinteresses abzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, eine Umbestellung des Verfahrenshelfers im Verfahren *** beim LG *** vorzunehmen. Dazu führte er aus, dass er einen Delegierungsantrag durch seinen neuen Verfahrenshelfer *** habe einbringen lassen, um das Verfahren nach *** zu verlegen, da bei dem dortigen Gericht sämtliche Unterlagen auflägen. Er ersuchte, bei positiver Entscheidung Herrn RA ***, ***, als Verfahrenshelfer beizugeben. Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer dem Landesgericht *** eine Gerichtsstandvereinbarung vom *** vor und stellte den Antrag, das Verfahren wieder nach *** zu verlegen und das OLG *** davon in Kenntnis zu setzen. Die Gerichtsstandvereinbarung lautet wörtlich wie folgt: „Heute, den *** wird mit der Firma ***, ***, ***, und mit Herrn ***, KFZ-Werkstätte u.a. ***, vereinbart, dass bei allen Streitigkeiten aus folgenden Gründen der Gerichtsstand *** herangezogen wird: Die Gründe sind aus Neutralitätsempfinden wegen *** und ***, da die beiden aus dem Bezirk/Stadt *** sind und sämtliche Bedienstete des Gerichtes *** kennen.“ Mit Schreiben vom *** beauftragte der Beschwerdeführer seinen Verfahrenshelfer RA ***, einen „ordentlichen Delegierungsantrag bzw. Überweisungsantrag“ auf Grund des Gerichtsstandes *** zu stellen, wo das Verfahren bereits anhängig gewesen sei. Ansonsten sehe er sich gezwungen, um seine Rechte zu bewahren, umgehend beim BMF für Justiz und bei der RA-Kammer Beschwerde zu erheben und - wenn nötig - über die Medien. Mit Schreiben vom *** stellte *** an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Antrag, ihn von der gegenständlichen Verfahrenshilfe zu entheben und einen anderen rechtsfreundlichen Vertreter für den Beschwerdeführer im Verfahren zu *** des LG *** zu bestellen. Begründend führte er im Wesentlichen dazu aus, dass der Beschwerdeführer von Anbeginn auf Delegierung des Prozesses nach *** gedrängt habe. Er habe daher versucht, mit dem Beklagtenvertreter eine einvernehmliche Delegierung zu akkordieren, was jedoch mangels dessen Einverständnisses nicht möglich gewesen sei. In der Folge sei bereits im April *** ein Überweisungsantrag gestellt worden, der allerdings vom LG *** zurück- bzw. abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer dränge laufend mit Schreiben geradezu in renitenter Art und Weise darauf, einen neuerlichen Überweisungsantrag trotz gleich gebliebenen Sachverhaltes zu stellen. In seinem Schreiben vom *** unterstelle ihm der Beschwerdeführer erstmals Befangenheit und drohe mit einer Anzeige beim Bundesministerium für Justiz, bei der Rechtsanwaltskammer sowie mit einer Befassung der Medien. Er sehe sich daher außer Stande, die Verfahrenshilfe weiter zu führen. Mit Bescheid vom *** wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Antrag des Herrn *** auf Umbestellung als Verfahrenshelfer ab. Begründend wurde ausgeführt, dass keiner der angeführten Ablehnungsgründe vorliege. Mit Schreiben vom *** teilte der Beschwerdeführer der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit, dass er bei der Verhandlung in *** auf sich allein gestellt gewesen sei, ein Richterwechsel stattgefunden habe und sich RA *** weder gerührt, noch ihn zu einer Besprechung eingeladen habe. Er stellte daher den Antrag auf Anwaltswechsel, zumal das Vertrauen komplett erloschen sei. RA *** habe keinen seiner Briefe beantwortet, sodass er ihn erst bei der Verhandlung habe kennen lernen können. Mit Bescheid vom *** wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass keiner der angeführten Ablehnungsgründe vorliege. Mit Schreiben vom *** erhob *** gegen den Bescheid vom *** die mit „Beschwerde“ bezeichnete Vorstellung. Begründend führte er dazu aus, dass RA *** weder auf seine Schreiben geantwortet, noch ihm die Möglichkeit eingeräumt habe, ihn zu besuchen. Selbst bei der Verhandlung habe RA *** die Vertretung zurücklegen wollen. Auch der Richter habe bemerkt, dass der Anwalt und der Beschwerdeführer nicht „mit einander könnten“, sodass vorläufiges Ruhen vereinbart worden sei. Erst nach seiner Urgenz bei Gericht sei das Verfahren weitergeführt worden. Er beantragte daher, eine Umbestellung des Anwalts vorzunehmen. Mit Bescheid vom ***, VZ ***, wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Vorstellung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe als Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Verfahrenshelfer zu qualifizieren seien. Der Wegfall eines Vertrauensverhältnisses stelle jedoch keinen im Gesetz genannten Grund für eine Umbestellung dar. Ähnliche Vorwürfe habe es auch schon im Zusammenhang mit dem bestellten Verfahrenshelfer *** gegeben. Die Ähnlichkeit der Vorwürfe gegen die beiden Rechtsanwälte hätte von einem verdichteten Rechtsempfinden des Beschwerdeführers gezeugt, dem es offenkundig aufgrund seiner Persönlichkeit schwer falle, dem bestellten Vertrauenshelfer zu vertrauen. Mit Schreiben vom *** erhob *** Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er sicherlich kein verdichtetes Rechtsempfinden habe. RA *** habe er seit der Bestellung vor eineinviertel Jahren nicht gesehen. Erst bei der Fortsetzung der Verhandlung habe er ihn kennen gelernt, wobei er nicht einmal die Aktenlage gekannt habe. RA *** sei den Aufträgen nicht nachgekommen. Erst durch einen *** Anwalt sei das Verfahren wieder aufgenommen worden. Im Übrigen habe auch RA *** die Umbestellung verlangt. Diese sei nötig, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben sowie den Anwalt umzubestellen. Wenn möglich möge kein *** Anwalt bestellt werden, zumal das Vertrauen durch die Handlungsweise missbraucht worden sei. Mit Schreiben vom *** erstattete der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zur Beschwerde nachstehende Stellungnahme: Das Gesetz sehe keine Regelungen vor, die es der Rechtsanwaltskammer ermöglichten, so lange Umbestellungen durchzuführen, bis ein Rechtsanwalt den Wünschen und Vorstellungen eines Verfahrensbeholfenen entspreche. Nur für den Fall der Interessenskollision oder allgemeiner Befangenheit sei eine Umbestellung im Wesentlichen möglich. Die Umbestellungsgründe seien im Gesetz taxativ angeführt, andere Gründe könnten nicht heran gezogen werden. Nachdem weder eine Interessenskollision noch eine Befangenheit seitens des Beschwerdeführers vorgebracht worden sei, müsse der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom *** legte die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Beschwerde samt einer Kopie des Aktes vor. Mit Schreiben vom *** stellte *** bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Antrag auf sofortige Umbestellung des bisherigen Verfahrenshelfers RA ***, um die Verschleppung des Verfahrens zu verhindern und ein faires Verfahren zu sichern. Bereits im Schreiben vom *** war der Beschwerdeführer von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich darauf hingewiesen worden, dass das Verfahren derzeit beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig sei. Nachdem noch keine Entscheidung ergangen sei, müsse es vorerst bei der bisherigen Bestellung bleiben. Mit Schreiben vom *** wies der Beschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darauf hin, dass im Juni *** der nächste Gerichtstermin stattfinden werde. Es wurde um eine baldige Entscheidung ersucht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und als Zeuge *** vernommen wurden. Des Weiteren schaffte das Verwaltungsgericht das Protokoll des Landesgerichtes *** vom ***, betreffend das Verfahren *** (klagende Partei: *** – beklagte Partei: ***), bei. Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass sowohl *** als Klagevertreter als auch der Beschwerdeführer als Kläger die Umbestellung des Verfahrenshelfers beantragten. Der zuständige Richter *** teilte beiden mit, dass für die Umbestellung der Antrag an die Rechtsanwaltskammer zu stellen sei. Erörtert wurde in dieser Verhandlung auch, dass die Rechtsanwaltskammer den Umbestellungsantrag des Beschwerdeführers bereits abgewiesen habe, sodass von einem aufrechten Vertretungsverhältnis auszugehen sei. *** regte als Klagevertreter an, einfaches Ruhen im Verfahren zu vereinbaren. Dies erfolgte mit Zustimmung des Beklagtenvertreters. Das Streitverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes *** vom *** wurde dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit Schreiben vom *** im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom *** übermittelte der Beschwerdeführer die von ihm beim Bezirksgericht *** eingebrachte Klage vom ***, mit welcher festgestellt werden sollte, ob *** in der Lage sei, das Verfahren beim LG *** zu „verstehen“, zumal der Beschwerdeführer bereits Schaden erlitten habe, nicht nur dass durch dessen Verhalten das Verfahren verschleppt werde, sondern der Beschwerdeführer auch sein Kapital verlange, welches er investiert habe. Des Weiteren beantragte er die Delegierung an ein anderes Gericht, wenn möglich nach ***, um von vornherein jeglichen Verdacht der Befangenheit ausschließen zu können. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht den Antrag, bis zur „Klärung“ der eingebrachten Klage die Urteilsverkündung auszusetzen. Die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich teilte in ihrem Schriftsatz vom *** mit, dass sie keinen Einwand gegen die vom Verwaltungsgericht beabsichtigte Vorgangsweise habe, mit der Entscheidung zuzuwarten. Beim Landesgericht *** wurde vom Verwaltungsgericht am *** telefonisch erhoben, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Klage unter der GZ. *** von der zuständigen Richterin zur Verbesserung zurückgeschickt wurde. Mit Schreiben vom *** teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass ihm nach Vorlage seiner kompletten Aktenlage gesagt worden sei, dass das, was sich der Anwalt erlaube, disziplinär sei. Der Verfahrenshelfer habe keine Ahnung. Wenn dieser ihn trotzdem vertrete, sei dies „menschenrechtswidrig“. Dies sei die Meinung verschiedener Rechtsexperten. Es komme Art. 6 EMRK in Betracht.Mit Schreiben vom *** teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass ihm nach Vorlage seiner kompletten Aktenlage gesagt worden sei, dass das, was sich der Anwalt erlaube, disziplinär sei. Der Verfahrenshelfer habe keine Ahnung. Wenn dieser ihn trotzdem vertrete, sei dies „menschenrechtswidrig“. Dies sei die Meinung verschiedener Rechtsexperten. Es komme Artikel 6, EMRK in Betracht. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde vom Beschwerdeführer der Antrag an das Landesgericht *** vom *** übermittelt, wonach aufgrund seiner Klage die Umbestellung des Anwaltes notwendig sei. Mit Beschluss vom ***, Zl. ***, wies das Bezirksgericht *** mangels sachlicher Zuständigkeit die vom Beschwerdeführer gegen *** erhobene Klage zurück. Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen vorgebracht, dass er bei Aufrechterhaltung der Äußerung durch ***, wonach drei rechtskräftige Urteile des Landesgerichtes ***, des HG *** und des OLG *** keine Relevanz für das Verfahren vor dem Landesgericht *** hätten, dem Beschwerdeführer ein Verlust im Verfahren vor dem Landesgericht *** drohe und dadurch ein möglicher Schaden von 68.000 Euro verursacht werde. Der Beschwerdeführer hatte sein Klagebegehren lediglich mit 5.500 Euro bewertet. Dabei handle es sich laut Bezirksgericht *** lediglich um einen Teilbetrag im Hinblick auf den fiktiven Gesamtschaden in Höhe von 68.000 Euro. Deshalb sei das Landesgericht *** zuständig. Aufgrund der beim Verwaltungsgericht geführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Urkunden wird im Zusammenhang mit dem dargestellten Akteninhalt nachstehender wesentlicher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt: Mit Bescheid vom *** wurde der Zeuge *** als Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer im Verfahren beim Landesgericht *** zu *** bestellt. Dieses Verfahren wurde ursprünglich durch eine beim Handelsgericht *** eingebrachte Klage eingeleitet und sodann aufgrund der örtlichen Zuständigkeit an das Landesgericht *** überwiesen, zumal die beklagte Partei im Sprengel *** ihren Wohnsitz hat. Noch am selben Tag der Bestellung zum Verfahrenshelfer übermittelte der Zeuge *** dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben, um den Sachverhalt erörtern zu können. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass er im Hinblick auf die für den *** anberaumte Verhandlung eine Vertagungsbitte eingebracht habe. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer den Zeugen ***, einen Delegierungsantrag an das Landesgericht *** zu stellen, zumal sich dort sämtliche Unterlagen befänden (Beilage ./2). Da nach Ansicht des Zeugen *** eine Rechtsgrundlage für einen Delegierungsantrag nicht gegeben war, versuchte er,

§ 31aJN eine einvernehmliche Delegierung zustande zu bringen.

Dies hätte allerdings das Einverständnis des Beklagtenvertreters *** (Kanzleisitz: ***) erfordert. Aufgrund der Entfernung zwischen *** und *** lehnte *** eine einvernehmliche Überweisung der Rechtssache ab. Am *** teilte der Zeuge *** dem Beschwerdeführer telefonisch das Ergebnis seiner Delegierungsbemühungen mit. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er ungeachtet dessen mittels Fax die Gründe für eine Delegierung darlegen werde. Am *** erhielt der Zeuge *** ein Konvolut von Eingaben an das Landesgericht *** bzw. an das Landesgericht für ZRS ***. Beim Landesgericht *** erfuhr der Zeuge ***, dass eine Entscheidung über den Delegierungsantrag beim Oberlandesgericht *** anhängig war. Der Antrag war noch von *** eingebracht worden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Zeugen *** informiert, dass ein weiterer Delegierungsantrag keinen Sinn machen würde, zumal noch nicht einmal über den ersten Antrag entschieden worden sei. Das Oberlandesgericht *** wies in der Folge den Ablehnungsantrag ab, worauf der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung einen Rekurs erhob. Dieser wurde an den Zeugen *** zur Verbesserung übermittelt. Er verbesserte den Rekurs durch Beisetzung der Unterschrift und neuerliche Vorlage an das Oberlandesgericht ***. Der OGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes. Da nach Ansicht des Zeugen *** eine Rechtsgrundlage für einen Delegierungsantrag nicht gegeben war, versuchte er,

Paragraph 31 a, JN eine einvernehmliche Delegierung zustande zu bringen. Dies hätte allerdings das Einverständnis des Beklagtenvertreters *** (Kanzleisitz: ***) erfordert. Aufgrund der Entfernung zwischen *** und *** lehnte *** eine einvernehmliche Überweisung der Rechtssache ab. Am *** teilte der Zeuge *** dem Beschwerdeführer telefonisch das Ergebnis seiner Delegierungsbemühungen mit. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er ungeachtet dessen mittels Fax die Gründe für eine Delegierung darlegen werde. Am *** erhielt der Zeuge *** ein Konvolut von Eingaben an das Landesgericht *** bzw. an das Landesgericht für ZRS ***. Beim Landesgericht *** erfuhr der Zeuge ***, dass eine Entscheidung über den Delegierungsantrag beim Oberlandesgericht *** anhängig war. Der Antrag war noch von *** eingebracht worden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Zeugen *** informiert, dass ein weiterer Delegierungsantrag keinen Sinn machen würde, zumal noch nicht einmal über den ersten Antrag entschieden worden sei. Das Oberlandesgericht *** wies in der Folge den Ablehnungsantrag ab, worauf der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung einen Rekurs erhob. Dieser wurde an den Zeugen *** zur Verbesserung übermittelt. Er verbesserte den Rekurs durch Beisetzung der Unterschrift und neuerliche Vorlage an das Oberlandesgericht ***. Der OGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes. Nach Übermittlung der Entscheidung klärte der Zeuge *** den Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonates auf, dass ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei. Ein neuerlicher Überweisungsantrag könne nur aus einem anderen Rechtsgrund gestellt werden. Der Beschwerdeführer teilte erstmals mit, dass es eine Gerichtsstandvereinbarung gebe, die er jedoch noch nicht in Händen habe. Eine Kopie wurde an Zeugen *** am *** geschickt. Noch am selben Tag stellte der Zeuge *** beim *** einen Überweisungsantrag an das Landesgericht für ZRS ***. Mit Beschluss vom *** wies das Landesgericht *** den Antrag mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurück. Davon wurde er von *** informiert. Wegen völliger Aussichtslosigkeit bekämpfte er diesen Beschluss nicht. Die beklagte Partei stellte vielmehr durch ihren Anwalt *** den Antrag beim Landesgericht ***, dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zu entziehen. Am *** fand beim Landesgericht *** eine Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer wegen Erkrankung nicht teilnahm. Das Landesgericht *** wies den Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe ab, zumal festgestellt wurde, dass der dem Beschwerdeführer vom Landesgericht *** zugesprochene Betrag in der Höhe von 169.000 Euro nicht habe einbringlich gemacht werden können. Dies wurde dem Beschwerdeführer vom Zeugen *** mitgeteilt. Trotz der negativen Ergebnisse machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen *** kund, dass er eine Überweisung der Rechtssache nach *** oder *** haben wolle. Der Zeuge reagierte auf diese Korrespondenz nicht mehr, zumal er wusste, dass ein diesbezüglicher Antrag völlig zwecklos wäre. Mit Schreiben vom *** warf der Beschwerdeführer dem Zeugen *** Befangenheit vor. Dies brachte der Zeuge *** mit seinem Schreiben vom *** der RA-Kammer zur Kenntnis, zumal auch er eine Umbestellung anstrebte. Der Antrag wurde allerdings von der Kammer mangels gesetzlicher Voraussetzungen abgewiesen. Vom Verhandlungstermin am *** verständigte der Zeuge *** den Beschwerdeführer schriftlich. Er versuchte vergeblich, ihn auch telefonisch zu erreichen, zumal er von ihm auch eine Telefonnummer erhalten hatte. Bei dieser Nummer handelte es sich allerdings um die seines Freundes ***. Ca. 20 Min. oder eine Viertelstunde vor dem Termin fand sich der Zeuge *** bei Gericht ein. Nachdem der Beschwerdeführer noch nicht anwesend war, war keine Gelegenheit mehr, ihn vorher persönlich kennenzulernen. Erst in der Verhandlung trafen die beiden auf einander. Nach Erörterung mit dem Richter betreffend die Verfahrenshilfesituation wurde mit der beklagten Partei einfaches Ruhen vereinbart. Über den genauen Verhandlungsverlauf am *** fertigte der Zeuge *** einen Aktenvermerk an (Beilage ./3). Am *** übermittelte der Zeuge *** das Bezug habende Verhandlungsprotokoll an den Beschwerdeführer. Bis zum *** hörte er vom Beschwerdeführer nichts, obwohl er ihn belehrt hatte, dass ein Verfahren nach Ablauf der 3-Monats-Frist bei einfachem Ruhen gehörig fortzusetzen sei. Vereinbart war mit dem Beschwerdeführer, dass *** das Verfahren nicht fortsetzen soll, sofern er von ihm keinen entsprechenden Auftrag erhalte. Da er nichts mehr hörte, schickte er am *** mittels eines vorgesehenen Formulars die Aktenabrechnung an die NÖ Rechtsanwaltskammer. Im Dezember *** erreichte den Zeugen *** ein Fax des Beschwerdeführers, wonach er nun doch eine Fortsetzung des Verfahrens begehrte. Zunächst war der Zeuge *** der Meinung, dass wegen Ablauf der 3-Jahres-Frist betreffend die Verjährung der eingeklagten Forderung eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr in Betracht komme. Im Zuge der Erörterung mit dem damals zuständigen Richter *** am *** wurde der Zeuge *** darauf hingewiesen, dass er sich bei seiner „Rechenoperation“ vertan habe und eine Fortsetzung noch möglich sei. Noch am selben Tag brachte er den Fortsetzungsantrag beim Landesgericht *** ein. Mit Schriftsatz vom *** stellte der Zeuge *** eine Anregung

§ 6a

ZPO an das Landesgericht *** (Beilage ./4) und begründete diese wie folgt: Mit Schriftsatz vom *** stellte der Zeuge *** eine Anregung

Paragraph 6 a, ZPO an das Landesgericht *** (Beilage ./4) und begründete diese wie folgt: Aufgrund des bisherigen Verhaltens habe er den Eindruck gewonnen, dass es dem Beschwerdeführer gänzlich an der für die gegenständliche Verfahrensführung notwendigen Prozessfähigkeit fehle. Der Zeuge regte daher

§ 6a

ZPO an, das Bezirksgericht *** als zuständiges Pflegschaftsgericht über den vorliegenden Sachverhalt und die Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu verständigen, um dem Pflegschaftsgericht eine Überprüfung im Hinblick auf § 268 AGBG zu ermöglichen.Aufgrund des bisherigen Verhaltens habe er den Eindruck gewonnen, dass es dem Beschwerdeführer gänzlich an der für die gegenständliche Verfahrensführung notwendigen Prozessfähigkeit fehle. Der Zeuge regte daher

Paragraph 6 a, ZPO an, das Bezirksgericht *** als zuständiges Pflegschaftsgericht über den vorliegenden Sachverhalt und die Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu verständigen, um dem Pflegschaftsgericht eine Überprüfung im Hinblick auf Paragraph 268, AGBG zu ermöglichen. Die für den *** anberaumte Verhandlung fand nicht statt, da der Zeuge *** den Richter um Vertagung ersucht hatte, zumal er nochmals einen Antrag auf Umbestellung bei der NÖ Rechtsanwaltskammer gestellt hatte, da er davor diverse Schreiben des Beschwerdeführers mit schweren Vorwürfen ihm gegenüber erhalten hatte. Das letzte Schreiben stammt vom ***, mit welchem der Beschwerdeführer dem Zeugen *** vorgeworfen hatte, ihn nachweislich falsch beraten zu haben (Beilage ./6). Auch mit dem Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er vom Zeugen *** nicht entsprechend vertreten werde (Beilage ./7). Der letzte Antrag des Zeugen *** auf Umbestellung als Verfahrenshelfer wurde mangels Erfüllung der Formalkriterien von der RA-Kammer rechtskräftig abgewiesen. Über die Anregung, durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen, in wie weit der Beschwerdeführer überhaupt prozessfähig sei, wurde bis dato noch nicht entschieden. Laut seiner nicht widerlegbaren Aussage ist der Zeuge *** mit dem Gegenstand des Prozesses vertraut. Allerdings ist nach seiner Einschätzung der Prozess nicht zu gewinnen, da die maßgebliche Abtretungsvereinbarung bisher vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurde. Die Kopie war nach Ansicht der ursprünglich zuständigen Richterin *** eher bedenklich, weshalb die Vorlage des Originals aufgetragen wurde. Im Hinblick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es nie zu einem Besprechungstermin gekommen sei, gab der Zeuge glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer nie mit ihm bzw. seiner Kanzlei einen Termin vereinbart habe. Er hätte jederzeit einen Besprechungstermin bekommen. Schriftliche Ratschläge habe er dem Beschwerdeführer aufgrund der Komplexität des Falles nicht erteilt, kleinere Hinweise habe er sehr wohl schriftlich gegeben. Abschließend gab der Zeuge in der Verhandlung an, dass es ihm aufgrund der dargestellten Vorkommnisse schwierig bzw. nahezu unmöglich sei, den Beschwerdeführer lege artis zu vertreten, sodass auch er an einer Umbestellung interessiert sei. Aus den vom Verwaltungsgericht beigeschafften Firmenbuchauszügen ergibt sich, dass der Beklagte *** Kommanditist in der *** war. Diese Gesellschaft wurde am *** gelöscht. Unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser KG & Co. KG war die ***, für welche der Beschwerdeführer seit *** unbeschränkt haftender Gesellschafter und ab *** Kommanditist war. Auch diese Gesellschaft wurde nach einem Konkursverfahren im Jahr *** gelöscht. Der Beschwerdeführer ist seit *** unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma ***. Der Gesellschaftsvertrag betreffend die *** wurde am *** geschlossen. Damals war der Beschwerdeführer Kommanditist der ***. Die Funktion eines Kommanditisten in der ***, so wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben wurde, hat sich nicht bestätigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Zeuge *** nicht bemüht habe, mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verfahrenshelferbestellung in Kontakt zu kommen. Diesbezüglich waren die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, zumal es in der Kommunikation offensichtlich zu einigen Missverständnissen gekommen ist. In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht wie folgt erwogen:

§ 10Abs.

1 RAO ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen.

Paragraph 10, Absatz eins, RAO ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Abs. 2Absatz 2 Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.

§ 63Abs.

1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zweck der Verfahrenshilfe ist es somit, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen. Die maßgebliche Bestimmung des § 45 RAO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 45, RAO lautet wie folgt:

(1)Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
(2)Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof obliegt dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer. (…)
(4)Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(4)Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. § 45 Abs. 4 RAO räumt sowohl dem Verfahrenshelfer als auch der Partei ein Antragsrecht auf Enthebung des Rechtsanwaltes ein. Das Gesetz räumt der Partei lediglich das Recht ein, aus den genannten Gründen einen Antrag auf Enthebung des Rechtsanwaltes zu stellen.Paragraph 45, Absatz 4, RAO räumt sowohl dem Verfahrenshelfer als auch der Partei ein Antragsrecht auf Enthebung des Rechtsanwaltes ein. Das Gesetz räumt der Partei lediglich das Recht ein, aus den genannten Gründen einen Antrag auf Enthebung des Rechtsanwaltes zu stellen. Die in § 45 Abs. 4 erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe sind im Gesetz taxativ angeführt.Die in Paragraph 45, Absatz 4, erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe sind im Gesetz taxativ angeführt. Die in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz RAO aufgezählten Gründe sind gegenständlich nicht relevant. Die in Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz RAO aufgezählten Gründe sind gegenständlich nicht relevant. Es war daher zu überprüfen, ob eine Befangenheit des *** vorliegt, die zu dessen Enthebung bzw. zur Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers führt. Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Der Rechtsanwalt darf in Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt sein (VwGH 27.03.2000, 2000/10/0019, 27.06.2006, 2005/06/0278).Dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Der Rechtsanwalt darf in Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt sein (VwGH 27.03.2000, 2000/10/0019, 27.06.2006, 2005/06/0278). Für den Inhalt des Begriffes „Befangenheit“

§ 45Abs. 4 RAO ist auf die Bedeutung, die diesen Begriff allgemein nach den Verfahrensgesetzen (vgl. z

B. § 72 StPO, § 19 JN, § 7 AVG) zu Grunde liegt, wenngleich es dort um die Befangenheit von Gerichtspersonen bzw. Verwaltungsorganen geht, insofern zurückzugreifen, als auch dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zu Grunde liegt. Anders als die zuvor genannten Vorschriften, die auf die Sicherstellung der Objektivität bei der Vollziehung der Gesetze gerichtet sind, soll die Regelung des Für den Inhalt des Begriffes „Befangenheit“

Paragraph 45, Absatz 4, RAO ist auf die Bedeutung, die diesen Begriff allgemein nach den Verfahrensgesetzen vergleiche zB. Paragraph 72, StPO, Paragraph 19, JN, Paragraph 7, AVG) zu Grunde liegt, wenngleich es dort um die Befangenheit von Gerichtspersonen bzw. Verwaltungsorganen geht, insofern zurückzugreifen, als auch dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zu Grunde liegt. Anders als die zuvor genannten Vorschriften, die auf die Sicherstellung der Objektivität bei der Vollziehung der Gesetze gerichtet sind, soll die Regelung des § 45 Abs. 1 und 4 RAO gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (vgl. § 9 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 2

  1. Satz RAO) – nicht durch psychologische Motive gehemmt ist.Paragraph 45, Absatz eins und 4 RAO gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2,
  2. Satz RAO) – nicht durch psychologische Motive gehemmt ist. Zur Auslegung des Befangenheitsbegriffes ist aus der Geschäftsordnung der RAK-NÖ in der Fassung vom *** nichts zu gewinnen. Gegenständlich konnte der Beschwerdeführer in der von ihm erhobenen Beschwerde und in dem anschließend durchgeführten Gerichtsverfahren keinen einzigen Grund glaubhaft machen, der den Zeugen *** in seinem pflichtgemäßen Handeln hemmen würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer möglicherweise selbst eine Befangenheit des Zeugen *** herbeigeführt, indem er einerseits gegen ihn unberechtigte Vorwürfe erhob und andererseits Sachverhalte darstellte, die sich tatsächlich anders zugetragen haben. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine konkrete Sachverhaltsbehauptung aufgestellt, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lässt, dass der Zeuge in seinem pflichtgemäßen Handeln gehemmt sei (vgl. VwGH 17.02.2004, 2003/06/0003).Der Beschwerdeführer hat jedoch keine konkrete Sachverhaltsbehauptung aufgestellt, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lässt, dass der Zeuge in seinem pflichtgemäßen Handeln gehemmt sei vergleiche VwGH 17.02.2004, 2003/06/0003). Für das Gericht ist jedenfalls nicht hervorgekommen, dass in der Person des beigegebenen Verteidigers (***) keine wirksame Vertretung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben sei. Für das Gericht ist jedenfalls nicht hervorgekommen, dass in der Person des beigegebenen Verteidigers (***) keine wirksame Vertretung im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK gegeben sei. Nachdem der Beschwerdeführer ohne äußeren Anlass ein Verhalten an den Tag legte, dass sich der Zeuge *** als Verfahrenshelfer – subjektiv betrachtet – letztendlich befangen fühlt bzw. befangen fühlen muss, hat er kein Recht, den Zeugen abzulehnen, um dadurch eine Umbestellung zu erwirken. Eine objektive Befangenheit kann vom zuständigen Gericht nicht erkannt werden. Mit dem Hinweis auf das "Befinden bzw. subjektive Befinden" des Beschwerdeführers wird ein Umbestellungsgrund jedenfalls nicht dargetan (vgl. auch VwGH vom
  3. Dezember 2008, Zl. 2005/06/0342; sowie OGH,
  4. Oktober 2004, 15 Os 109/04).Mit dem Hinweis auf das "Befinden bzw. subjektive Befinden" des Beschwerdeführers wird ein Umbestellungsgrund jedenfalls nicht dargetan vergleiche auch VwGH vom
  5. Dezember 2008, Zl. 2005/06/0342; sowie OGH,
  6. Oktober 2004, 15 Os 109/04). Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass der Zeuge *** im Zivilprozess einen Fehler begangen hat. Dem Ausschuss der RA-Kammer ist daher beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe als Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Zeugen Mag. *** zu qualifizieren seien. Ein fehlendes Vertrauensverhältnis stellt jedoch keinen im Gesetz genannten Grund für eine Umbestellung dar. Insgesamt kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen geeigneten Umbestellungsgrund geltend gemacht hat. Aus diesen Gründen konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.829.001.2014

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