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{'item': 'LVwG-AV-914/001-2015'}

Obsah (9)§ 52§ 28§ 25aArt. 133§ 58Art. 130§ 50§ 49§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-914/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart a

§ 52NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), den

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, nunmehr ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, Zl. ***, betreffend Auflagenvorschreibung

Paragraph 52, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), den BESCHLUSS gefasst: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als

§ 28Abs. 2 und Abs. 3 Vw

GVG der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zurückverwiesen wird. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde die *** als Rechtsträgerin des *** am Standort ***, ***, verpflichtet, folgende Auflagen zu erfüllen bzw. Mängel zu beheben: Der angefochtene Bescheid hat folgenden Inhalt: „Die *** als Rechtsträger des ***, am Standort ***, ***, ist

§ 52NÖ Sozialhilfegesetz verpflichtet, folgende Auflagen zu erfüllen bzw.

Mängel zu beheben:„Die *** als Rechtsträger des ***, am Standort ***, ***, ist

Paragraph 52, NÖ Sozialhilfegesetz verpflichtet, folgende Auflagen zu erfüllen bzw. Mängel zu beheben: A. Bereich Sicherheitstechnik im Gesundheitswesen:

  1. Die Änderungen der Raumwidmung wie: Arztraum auf Pflegezimmer und Therapieraum auf Bewohnerküche, ist in den Brandschutzplänen richtig zu stellen und der örtl. Feuerwehr nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Die Fluchtwegpläne sind lagerichtig anzubringen.
  3. Die Wiederholungsprüfung der Elektroinstallation für med. genutzte Räume ist nach der ÖVE/ÖNORM 8007 durchzuführen. Die Prüfung nach der ÖVE/ÖNORM E 8007 fehlt und ist nachzuholen. Eine entsprechende Betätigung ist vorzulegen.
  4. Die Herdplatte im Therapieraum Bewohnerküche ist mit einer Zeitschaltuhr (20 Minuten) oder mit einem Schlüsselschalter auszustatten.
  5. Bei der nächsten Prüfung der Schwesternrufanlage ist anzuführen, dass diese nach VDE 0834 geprüft wurde.
  6. Die Prüfung des Wandhydranten nach der TRVB 128 ist ausständig. Entsprechende Nachweise sind nachzureichen.
  7. Über die Wartung der Lüftungsanlage nach Errichternorm ist ein Prüfprotokoll vorzulegen.
  8. Der Bericht, über die sicherheitstechnischen Überprüfungen der Med. Geräte datiert aus dem November ***, liegt vor. Die Prüfung ist ausständig. Ein gültiger und mangelfreier Prüfbericht ist vorzulegen.
  9. Über die Prüfung der Hebelifter ist ein gültiger und mängelfreier Prüfbefund vorzulegen.
  10. Über die Prüfung der Antidekubitusmatratzen ist ein gültiger und mängelfreier Prüfbefund vorzulegen.
  11. Im neu errichteten Bewohnerzimmer ist im Bereich des Bettes eine Leseleuchte zu installieren.
  12. Im Schwesternstützpunkt sind zusätzliche Steckdosen nachzurüsten. Derzeit liegt ein Tischverteiler am Boden.
  13. Die Brandschutztüren im Kellerbereich müssen selbständig zufallen. Die Schließer sind entsprechend nachzustellen. Ein Erledigungsbericht ist vorzulegen.
  14. Der Lagerraum für Sauerstoff ist vor Ort zu kennzeichnen und im Brandschutzplan einzutragen. Ein Erledigungsbericht ist vorzulegen.
  15. Die Getränkeautomaten im Eingangsbereich und Haushaltsgeräte im Bewohnerbereich wie Herde, Kaffeemaschinen, Wasserkocher etc. sind

ÖVE/ÖNORM E 8701 zu prüfen (Intervall 5 Jahre). Ein gültiger Prüfbefund ist vorzulegen. 16. Die Brandmeldeanlage ist

TRVB 123 Punkt 5.4 Ausgabe 2010, alle 2 Jahre einer Revision zu unterziehen. Ein gültiger Revisionsbericht ist vorzulegen. Sollte für diese Anlage jedoch eine Revision nach TRVB 123 nicht notwendig sein, sind entsprechende Unterlagen vorzulegen.

  1. Die Prüfung der FI ist mindestens halbjährlich zu prüfen. Entsprechende Aufzeichnungen sind im Heim zur Einsicht aufzulegen. B. Bereich Lebensmittelhygiene:
  2. In der Kühlzelle sind die unreinen Lebensmittel (Obst, Gemüse) im untersten Regalfach zu lagern.
  3. Die Anlieferungstemperaturen für die TK-Menüs sind zu überprüfen (z.B. Ablesung im Anlieferungsfahrzeug oder durch betriebseigenes Infrarotthermometer) und zu dokumentieren.
  4. Die Umsetzung der Allergeninformationsverordnung BGBl. II 175/2014 ist wie folgt zu vervollständigen:Die Umsetzung der Allergeninformationsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 175 aus 2014, ist wie folgt zu vervollständigen: Für Frühstück und Abendessen sind Speisepläne mit Angabe der Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011), auszuhängen. Im Falle der Angabe dieser Stoffe mit Kürzeln, ist eine Legende dazu auszuhängen.Für Frühstück und Abendessen sind Speisepläne mit Angabe der Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (siehe Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011,), auszuhängen. Im Falle der Angabe dieser Stoffe mit Kürzeln, ist eine Legende dazu auszuhängen. Es ist eine Dokumentation zu führen, aus der auf die Angabe der Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, rückgeschlossen werden kann. Zu den bereits ausgehängten Speiseplänen für das Mittagessen, wo diese Stoffe mit Buchstabenkürzeln ausgelobt werden, ist eine Legende dazu auszuhängen. Frist zur Mängelbehebung
  5. – 3.: sofort
  6. Für die BewohnerInnen-Küche und die TK-Schränke für die Fertigmenüs (GM1 und GM2) sind Reinigungs- und Desinfektionspläne zu erstellen und eine Dokumentation zu führen.
  7. Da eine Enthärtungsanlage im Haus installiert ist, sind 1x jährlich Untersuchungen des Trinkwassers von Entnahmestellen in der Küche nach Trinkwasserverordnung BGBl. II 304/2001 durchführen zu lassen und die Befunde im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren.Da eine Enthärtungsanlage im Haus installiert ist, sind 1x jährlich Untersuchungen des Trinkwassers von Entnahmestellen in der Küche nach Trinkwasserverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 304 aus 2001, durchführen zu lassen und die Befunde im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren.
  8. Es ist eine schriftliche Genehmigung über die Entsorgung von tierischen Abfällen in das öffentliche Abfallsammelsystem einzuholen. Frist zur Mängelbehebung
  9. – 6.: *** Die Mängel sind umgehend zu beheben und die Behebung der Mängel ist schriftlich bis spätestens *** der Behörde bekannt zu geben (ausgenommen Punkte 1-3 aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für Lebensmittelhygiene). B e g r ü n d u n g Die Vorschreibung der Auflagen war erforderlich um den Anforderungen der sicherheitstechnischen und lebensmittelhygienischen Anforderungen und den Zielen des NÖ Sozialhilfegesetzes zu entsprechen. Eine weitere Begründung

§ 58Abs.

2 AVG kann entfallen.Eine weitere Begründung

Paragraph 58, Absatz 2, AVG kann entfallen. Im Anschluss daran erfolgt die Rechtsmittelbelehrung mit der Möglichkeit Beschwerde gegen diesen Bescheid zu erheben.“ Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid grundsätzlich nur einen Spruch, der Auflagen und Mängel aufzähle, beinhalte. Es würden jedoch Feststellungen sowie die rechtliche Beurteilung fehlen.

§ 58Abs.

2 AVG wären Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG wären Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Der angefochtene Bescheid beschränke sich in seiner Begründung mit dem Satz „Die Vorschreibung der Auflagen war erforderlich, um den Anforderungen der sicherheitstechnischen und lebensmittelhygienischen Anforderungen und den Zielen des NÖ Sozialhilfegesetzes zu entsprechen“. Diese Begründung sei nicht nur völlig unkorrekt sondern auch absolut nicht geeignet um die gesetzlichen Anforderungen an die Bescheidbegründung zu erfüllen. Darüber hinaus werde durch diese völlig substanzlose Begründung auch das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren und auf eine nachvollziehbare Entscheidung unzulässig beschnitten. Da überhaupt keine Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid enthalten seien, sei die Beschwerdeführerin auch der Gefahr ausgesetzt, dass die Behörde bei einer weiteren Prüfung ihren eigenen Rechtstandpunkt nicht nachvollziehen könne und wiederum Auflagen erlassen würde bzw. umgesetzte Auflagen als nicht erfüllt ansehe, und zwar insbesondere, wenn es zu einem Personenwechsel der Amtssachverständigen komme und dadurch auch andere Ansichten zu Grunde gelegt würden. Es fehle auch eine klare Unterscheidung, welche Punkte nun als Auflagen und welche als Mängel gewertet würden, wodurch eine nachvollziehbare und korrekte Umsetzung des Bescheides sowie eine Einhaltung der auferlegten Auflagen kaum möglich sei. Es würden konkrete Angaben, nach welchen gesetzlichen Grundlagen die Auflagen vorgeschrieben werden, fehlen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden wesentliche Begründungsmängel dann vorliegen, wenn behördliche Entscheidungen ohne konkrete Tatsachenfeststellung getroffen werden. Die in jeder Hinsicht nach überhaupt nicht nachprüfbare Begründung, dass die Auflagen wegen sicherheitstechnischer und lebensmittelhygienische Anforderungen vorzuschreiben gewesen seien, um den Zielen des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes zu entsprechen, sei lediglich eine Scheinbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits betreffend der Untersagung eines Betriebes zum Kärntner Heimgesetz ausgeführt, dass die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides konkrete Feststellungen über die Gegebenheiten und die Anforderungen an den Wohn- und Betreuungsstandard voraussetze und auch konkrete Feststellungen zu treffen seien, inwiefern diese Anforderungen nicht erfüllt würden (siehe dazu Entscheidung des VwGH zu Zl. 2003/10/0252). Es liege durch die aufgezählten Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides ein erheblicher Verfahrensmangel vor, wodurch der angefochtene Bescheid jedenfalls inhaltlich rechtswidrig sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Vorweg ist festzuhalten, dass mit Wirkung ab *** ein Rechtsträgerwechsel von *** auf die *** und die Änderung des Namens von *** auf *** erfolgt ist. Mit dem angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde wurden bezogen auf die Rechtsgrundlage des § 52 Abs. 4 NÖ SHG unter Punkt A, Bereich Sicherheitstechnik im Gesundheitswesen, 17 Auflagen vorgeschrieben bzw. Aufträge zur Mängelbehebung erteilt und unter dem Punkt B, Bereich Lebensmittelhygiene, wurden drei Aufträge (Punkt 1 bis 3) zur Mängelbehebung vorgeschrieben, deren Behebung sofort und weitere drei Aufträge (Punkt 4., 5., 6.) zur Mängelbehebung, deren Frist bis *** zur Erfüllung vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde wurden bezogen auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 52, Absatz 4, NÖ SHG unter Punkt A, Bereich Sicherheitstechnik im Gesundheitswesen, 17 Auflagen vorgeschrieben bzw. Aufträge zur Mängelbehebung erteilt und unter dem Punkt B, Bereich Lebensmittelhygiene, wurden drei Aufträge (Punkt 1 bis 3) zur Mängelbehebung vorgeschrieben, deren Behebung sofort und weitere drei Aufträge (Punkt 4., 5., 6.) zur Mängelbehebung, deren Frist bis *** zur Erfüllung vorgeschrieben. Weder sind dem Bescheid Feststellungen betreffend dem zu Grunde liegenden Sachverhalt zu entnehmen, noch findet sich im Bescheid irgendeine Art der Begründung. Dieser Sachverhalt bzw. die Feststellungen des erkennenden Gerichtes, dass jegliche Feststellungen der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid fehlen, stützt sich auf den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den angefochtenen Bescheid sowie auf die schriftlichen Ausführungen der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung: § 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 130Abs.

4 B-VG hat über Beschwerden

Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat über Beschwerden

Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 50 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 50, NÖ SHG 2000 lautet: „

(1)Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn„
(1)Soziale Einrichtungen nach Paragraphen 46 und 47 sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn
  1. die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulassen,
  2. die Mindesterfordernisse der

§ 50Abs.

3 erlassenen Verordnung erfüllt sind, 2. die Mindesterfordernisse der

Paragraph 50, Absatz 3, erlassenen Verordnung erfüllt sind,

  1. das Grundeigentum oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist,
  2. die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung und den laufenden Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zulassen,
  3. eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und
  4. gegen den Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person gegen das zur Vertretung nach außen bestimmte Organ) keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit die Annahme rechtfertigt, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte.

(2)Anlässlich der Bewilligung

Abs. 1 können im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Pflege- und Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, medizinische, organisatorische, hygienische, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden.

(2)Anlässlich der Bewilligung

Absatz eins, können im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Pflege- und Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, medizinische, organisatorische, hygienische, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. …

(4)Die Bewilligung der sozialen Einrichtung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft der erteilten Bewilligung in der sozialen Einrichtung aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist zur Inbetriebnahme der sozialen Einrichtung bzw. für die Unterbrechung des Betriebes darf innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus berücksichtigungs- würdigen Gründen verlängert werden jedoch insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. …“ § 51 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 51, NÖ SHG 2000 lautet: „
(1)Dem Antrag auf Bewilligung einer sozialen Einrichtung (§ 50) sind folgende Unterlagen anzuschließen:„
(1)Dem Antrag auf Bewilligung einer sozialen Einrichtung (Paragraph 50,) sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1. planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm, 2. Betriebskonzept, das beinhalten muss:
  1. a)Beschreibung des Personenkreises, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist,
  2. b)Höchstzahl der zu betreuenden Personen,
  3. c)Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind (Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationskonzept),
  4. d)Auflistung, der in der Einrichtung in Verwendung stehenden Maschinen, Geräte und Ausstattungen,
  5. e)Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten sowie die Betriebskosten und
  6. f)Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes, 3. Personalkonzept, das beinhalten muss:
  7. a)Anforderungen an persönliche und sachliche Eignung der für die Sozialhilfeeinrichtung zu bestellenden Leitungsperson und Pflegedienstleitung und
  8. b)Anzahl, Ausbildung und Funktion des für die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals; 4. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift) oder Nachweis sonstiger Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen, 5. Strafregisterauskunft des Bewilligungswerbers sowie 6. Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug des Bewilligungswerbers.
(2)Die Behörde hat bei Anträgen nach Abs. 1 vorerst zu prüfen, ob der Bewilligung eine rechtskräftige Verurteilung des Bewilligungswerbers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung unter den in § 50 Abs. 1 Z 6 genannten Voraussetzungen entgegensteht. Wenn die Behörde dieses Hindernis feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen.
(2)Die Behörde hat bei Anträgen nach Absatz eins, vorerst zu prüfen, ob der Bewilligung eine rechtskräftige Verurteilung des Bewilligungswerbers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung unter den in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Voraussetzungen entgegensteht. Wenn die Behörde dieses Hindernis feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen.
(3)Der für den Bewilligungswerber bestimmten Ausfertigung des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls das Betriebs- und Personalkonzept sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Bewilligungsbescheides bilden.
(4)Im Fall der Anzeige

§ 49Abs.

4 kann die Behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der entsprechenden Unterlagen die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige war, mit Bescheid untersagen, wenn die jeweils geforderten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die der Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Abs. 1.“

(4)Im Fall der Anzeige

Paragraph 49, Absatz 4, kann die Behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der entsprechenden Unterlagen die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige war, mit Bescheid untersagen, wenn die jeweils geforderten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die der Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Absatz eins, § 52 NÖ SHG lautet:Paragraph 52, NÖ SHG lautet: „

(1)Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2)Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung

Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.

(2)Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung

Absatz eins, erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.

(3)Ergibt sich bei der Kontrolle, dass behördliche Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Werden die Auflagen trotz Setzung der Nachfrist nicht erfüllt, so können entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(3a)Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ein, sind bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(3a)Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des Paragraph 46, oder Paragraph 47, ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ein, sind bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(4)Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer sozialen Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.“ Rechtliche Erwägungen: Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdevorbringen des Vertreters der Rechtsmittelwerberin vollinhaltlich Rechnung zu tragen ist, da die Verwaltungsbehörde jegliche Feststellungen warum es zur Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen bzw. zur Vorschreibung der gegenständlichen Aufträge betreffend die Mängelbehebung gekommen ist, im angefochtenen Bescheid unterlassen hat. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es keineswegs ausreicht wenn im Verwaltungsakt lediglich die Niederschrift einer durchgeführten Verhandlung anlässlich des Aufsichtsverfahrens im *** am *** inneliegt. Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der Verwaltungsbehörde auf diese Niederschrift nicht einmal Bezug genommen wurde. Dazu ist auszuführen, dass der bloße Verweis auf eine Niederschrift im angefochtenen Bescheid auch nicht ausreichend wäre, um konkrete Feststellungen zu ersetzen. Bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen durch die Verwaltungsbehörde, warum die Vorschreibung von zusätzlichen oder anderen Auflagen im gegenständlichen Fall notwendig war. Dafür wiederum bedarf es einer konkreten Auseinandersetzung der Behörde mit den Grundlagen wie z.B. den Betriebsbewilligungsbescheid, den darin bereits vorgeschriebenen Auflagen sowie in Folge einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den neuen Gutachten aus dem Bereich Sicherheitstechnik, Pflege, und Lebensmittelhygiene. Denn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Wortlaut des § 52 Abs. 4 NÖ SHG 2000 die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach dieser Gesetzesstelle voraus, das trotz Einhaltung der für den Betrieb der sozialen Einrichtung vorgeschriebenen Auflagen ein den Bestimmungen des NÖ SHG 2000 entsprechender Betrieb nicht gewährleistet ist (siehe dazu Entscheidung des VwGH vom 14.09.2004, Zl. 2001/11/0315).Denn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 4, NÖ SHG 2000 die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach dieser Gesetzesstelle voraus, das trotz Einhaltung der für den Betrieb der sozialen Einrichtung vorgeschriebenen Auflagen ein den Bestimmungen des NÖ SHG 2000 entsprechender Betrieb nicht gewährleistet ist (siehe dazu Entscheidung des VwGH vom 14.09.2004, Zl. 2001/11/0315). In dem angefochtenen Bescheid hat sich die Verwaltungsbehörde weder mit dem Betriebsbewilligungsbescheid noch mit den gutachtlichen Ausführungen auseinandergesetzt. Die Verwaltungsbehörde hat keinerlei Feststellungen für die gegenständliche bescheidmäßige Auflagenvorschreibung getroffen. Auch fehlt dem gegenständlichen Bescheid jegliche Begründung. Es hätte aber zur gegenständlichen bescheidmäßigen Auflagenvorschreibung bedurft, dass sich die Verwaltungsbehörde konkret mit den bereits im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen auseinandergesetzt hat und Feststellungen darüber trifft, warum die bereits vorgeschriebenen Auflagen für den ordnungsgemäßen Betrieb nicht ausreichen. In weiterer Folge wäre dann eine inhaltlich begründete und nachvollziehbare Auseinandersetzung gestützt auf den festgestellten Sachverhalt notwendig gewesen, warum die anderen bzw. zusätzliche Auflagen vorzuschreiben waren. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur entscheidenden Sachfrage, weshalb ein ordnungsgemäßer Betrieb des Pflegeheimes trotz der bereits erteilten Aufhaltung bzw. Einhaltung der Auflagen des dem Bescheid zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheides nicht gewährleistet ist bzw. werden kann (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 14.09.2004, 2001/11/0315). Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur entscheidenden Sachfrage, weshalb ein ordnungsgemäßer Betrieb des Pflegeheimes trotz der bereits erteilten Aufhaltung bzw. Einhaltung der Auflagen des dem Bescheid zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheides nicht gewährleistet ist bzw. werden kann vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 14.09.2004, 2001/11/0315). Wenngleich nun das erkennende Gericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlecht hin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache beziehen kann. Wenngleich nun das erkennende Gericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlecht hin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache beziehen kann. Im gegenständlichen Fall ist dazu auszuführen, dass nicht nur zentrale Sachverhaltsermittlungen fehlen, sondern fehlt vielmehr jegliche Sachverhaltsfeststellung, insbesondere die Feststellungen zur entscheidenden Sachfrage der Auflagenvorschreibung. Untermauert wird der gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht getroffene Beschluss auch aus dem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich des Landesverwaltungsgerichtes, der insbesondere als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufen ist. Im gegenständlichen Fall ist dem erkennenden Gericht eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit unmöglich, da keine Feststellungen zum Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde getroffen wurden.Untermauert wird der gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht getroffene Beschluss auch aus dem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich des Landesverwaltungsgerichtes, der insbesondere als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufen ist. Im gegenständlichen Fall ist dem erkennenden Gericht eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit unmöglich, da keine Feststellungen zum Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde getroffen wurden. Des Weiteren ist mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung unvereinbar, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315).Des Weiteren ist mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung unvereinbar, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt werden würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nichts in Einklang stünde, würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dies unabhängig von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung, wurde doch ihrem Eventualantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde stattgegeben.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dies unabhängig von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung, wurde doch ihrem Eventualantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde stattgegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.914.001.2015

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