Obsah (20)
§ 28§ 46§ 53b§ 25aArt. 133§ 11§ 17§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 8§ 10§ 21a§ 293§ 252§ 66RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-928/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs. 1 Z 1 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat
§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i
Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.12.2015 zur GZ. LVwG-AV-928-002/2015 mit insgesamt € 213,30 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscher *** mit dem Betrag in der Höhe von € 106,65 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.12.2015 zur GZ. LVwG-AV-928-002/2015 mit insgesamt € 213,30 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscher *** mit dem Betrag in der Höhe von € 106,65 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** brachte die Beschwerdeführerin ***, geb. ***, als Staatsangehörige Mazedoniens, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Dieser Antrag langte am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis ***), den Reisepass des *** (gültig bis ***), die Aufenthaltskarte des *** („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am ***, gültig bis ***), eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister des *** vom ***, eine Arbeitsbestätigung von *** für *** vom ***, eine weitere Bestätigung von *** vom ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen des *** für *** für März *** und für die Monate Juni bis Dezember ***, einen Einkommenssteuerbescheid des *** vom Finanzamt *** für das Jahr ***, einen Versicherungsdatenauszug des *** vom ***, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom ***, die Heiratsurkunde des *** und der *** vom *** (ausgestellt am ***), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am ***), ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 für die Beschwerdeführerin vom ***, Bescheinigungen des Amtsgerichtes *** vom *** und vom ***, eine Anmeldung des *** bei der ***GKK vom ***, eine weitere Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom *** und einen von *** und *** unterfertigten undatierten Mietvertrag. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis ***), den Reisepass des *** (gültig bis ***), die Aufenthaltskarte des *** („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***, gültig bis ***), eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister des *** vom ***, eine Arbeitsbestätigung von *** für *** vom ***, eine weitere Bestätigung von *** vom ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen des *** für *** für März *** und für die Monate Juni bis Dezember ***, einen Einkommenssteuerbescheid des *** vom Finanzamt *** für das Jahr ***, einen Versicherungsdatenauszug des *** vom ***, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom ***, die Heiratsurkunde des *** und der *** vom *** (ausgestellt am ***), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am ***), ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 für die Beschwerdeführerin vom ***, Bescheinigungen des Amtsgerichtes *** vom *** und vom ***, eine Anmeldung des *** bei der ***GKK vom ***, eine weitere Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom *** und einen von *** und *** unterfertigten undatierten Mietvertrag. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin nach mit Schreiben vom *** seitens des Amtes der NÖ Landesregierung ergangenem Verbesserungsauftrag ergänzend Lohn/Gehaltsabrechnungen des *** für *** für die Monate Juni *** bis November *** und März *** bis April *** samt Überweisungsbelegen, eine Mitteilung des *** über den beabsichtigten Zuzug seines Sohnes ***, eine Bestätigung der *** vom ***, eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom *** für *** samt einer Saldenliste der *** und eine Vollmacht des *** vom *** vor. Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** mit, dass es sich bei der betreffenden Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle, wobei derzeit zwei Personen mit Hauptwohnsitz eben dort gemeldet seien, die verbaute Fläche des Gebäudes über 400 m² im Erdgeschoss (inklusive Geschäftsräume) und ca. 180 m² im Dachgeschoss verfüge und das Gebäude am *** bewilligt und am *** fertig gestellt worden sei.Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** mit, dass es sich bei der betreffenden Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle, wobei derzeit zwei Personen mit Hauptwohnsitz eben dort gemeldet seien, die verbaute Fläche des Gebäudes über 400 m² im Erdgeschoss (inklusive Geschäftsräume) und ca. 180 m² im Dachgeschoss verfüge und das Gebäude am *** bewilligt und am *** fertig gestellt worden sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der am *** bei der österreichischen Vertretungsbehörde in *** eingebrachte und am *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangte Antrag zunächst in eine Warteliste gereiht worden sei, am *** jedoch ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ***, sei für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen beiden minderjährigen Kinder in Österreich unterhaltspflichtig und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis ***. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfüge über ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.807,
- Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, sei ein festes und regelmäßiges Einkommen in der Höhe von monatlich mindestens € 2.191,83 erforderlich, dies unter Berücksichtigung dessen, dass von der Beschwerdeführerin auch gleichzeitig für die damals minderjährige Tochter *** die Erteilung des Erstaufenthaltstitels beantragt worden und beabsichtigt sei, dass der weitere Sohn der Beschwerdeführerin *** nach Ende des laufenden Schuljahres nachziehen werde. Zudem sei im Rahmen dieser Berechnung zu berücksichtigen, dass die Tochter *** am *** die Volljährigkeit erreiche. Demnach liege das tatsächliche Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz, sodass die Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i
Vm § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt sei.Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, sei ein festes und regelmäßiges Einkommen in der Höhe von monatlich mindestens € 2.191,83 erforderlich, dies unter Berücksichtigung dessen, dass von der Beschwerdeführerin auch gleichzeitig für die damals minderjährige Tochter *** die Erteilung des Erstaufenthaltstitels beantragt worden und beabsichtigt sei, dass der weitere Sohn der Beschwerdeführerin *** nach Ende des laufenden Schuljahres nachziehen werde. Zudem sei im Rahmen dieser Berechnung zu berücksichtigen, dass die Tochter *** am *** die Volljährigkeit erreiche. Demnach liege das tatsächliche Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz, sodass die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt sei. Außerdem liege der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet laut Antrag in ***, ***. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Mietvertrag weise lediglich die Unterschrift eines der beiden Eigentümer dieser Liegenschaft auf und verfüge zudem die Wohneinheit lediglich über zwei Räume, welche als Schlafraum genützt werden könnten. Da der Zuzug des gemeinsamen minderjährigen Sohnes *** nach Abschluss des aktuellen Schuljahres in Mazedonien beabsichtigt sei, sei jedoch nach Ansicht der Behörde ein weiteres Zimmer, welches als Schlafraum benutzt werden könne, von Nöten, dies auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder. Es liege demnach auch keine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG vor.Außerdem liege der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet laut Antrag in , ***, ***. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Mietvertrag weise lediglich die Unterschrift eines der beiden Eigentümer dieser Liegenschaft auf und verfüge zudem die Wohneinheit lediglich über zwei Räume, welche als Schlafraum genützt werden könnten. Da der Zuzug des gemeinsamen minderjährigen Sohnes *** nach Abschluss des aktuellen Schuljahres in Mazedonien beabsichtigt sei, sei jedoch nach Ansicht der Behörde ein weiteres Zimmer, welches als Schlafraum benutzt werden könne, von Nöten, dies auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder. Es liege demnach auch keine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG vor. Im Rahmen der Interessensabwägung
§ 11Abs.
3 NAG sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten am *** in Mazedonien die Ehe geschlossen hätte und der Ehegatte über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis ***, im Bundesgebiet verfüge, sowie dieser zumindest seit *** im Bundesgebiet niedergelassen sei. Die Beschwerdeführerin hätte sich bereits öfters visumfrei im Bundesgebiet aufgehalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Mazedonien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien sowie die Beschwerdeführerin eben dort nach Ablauf ihrer visumfreien Zeit auch ein Privat- und Familienleben geführt hätte. Einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat würden keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. In Österreich hätte die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Es sei zwar somit im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt worden, dass durch den Aufenthalt des Gatten der Beschwerdeführerin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet erbracht hätte. Im Rahmen der Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten am *** in Mazedonien die Ehe geschlossen hätte und der Ehegatte über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis ***, im Bundesgebiet verfüge, sowie dieser zumindest seit *** im Bundesgebiet niedergelassen sei. Die Beschwerdeführerin hätte sich bereits öfters visumfrei im Bundesgebiet aufgehalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Mazedonien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien sowie die Beschwerdeführerin eben dort nach Ablauf ihrer visumfreien Zeit auch ein Privat- und Familienleben geführt hätte. Einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat würden keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. In Österreich hätte die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Es sei zwar somit im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt worden, dass durch den Aufenthalt des Gatten der Beschwerdeführerin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet erbracht hätte. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege. Entsprechend der Judikatur des VfGH stehe einer Ausländerfamilie auch nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Auch Art. 8 EMRK beinhalte nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Weiters bestehe laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe vielmehr das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege. Entsprechend der Judikatur des VfGH stehe einer Ausländerfamilie auch nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Auch Artikel 8, EMRK beinhalte nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Weiters bestehe laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe vielmehr das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Es sei daher diesbezüglich abschließend festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden würden, sodass die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden hätte können.Es sei daher diesbezüglich abschließend festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden würden, sodass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden hätte können.
- Zum Beschwerdevorbringen: In dem von Herrn *** am *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingebrachten Schreiben vom ***, welches eindeutig als Beschwerde zu werten ist, brachte dieser vor, dass seine Frau, sohin die Beschwerdeführerin, sobald sie in Österreich Aufenthalt bewilligt bekomme, eine Arbeitsstelle laut dem in einem angeschlossenen Vorvertrag bei der Firma *** bekomme. Er ersuche deshalb um positive Entscheidung. Eindeutig erkennbar wurde demnach mit dieser Beschwerde beantragt, den damit angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde aufzuheben und der Beschwerdeführerin den beantragten Erstaufenthaltstitel zu erteilen. Diesem Schreiben legte *** einen Vorvertrag, abgeschlossen zwischen „***, ***“ und „Blumenfachgeschäft und Gartengestaltung ***“, undatiert und lediglich von *** unterschrieben, vor (Beilage ./1).
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den gesamten Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies nach vorangeganger Antragstellung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache. Die Beschwerdeführerin brachte in dieser Verhandlung ergänzend vor, dass ihr Ehemann schon seit 20 Jahren bei der Firma *** beschäftigt sei und dort auch kostenlos leben könne. In einem legte die Beschwerdeführerin Lohn/Gehaltsabrechnungen für *** für den Zeitraum April *** und Juni bis Oktober *** und eine Aufstellung aus dessen Konto vor. Diese in der Verhandlung ergänzend vorgelegten Urkunden wurden in dieser Reihenfolge als Beilagen ./2 bis ./9 zum Akt genommen. Von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde wurde ergänzend vorgebracht, dass mit Ausnahme einer Zustellvollmacht keine weitere Vollmacht des *** für die Vertretung insbesondere im Beschwerdeverfahren vorliege. Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin repliziert, dass in Mazedonien eine Vollmacht ausgestellt worden sei und auch jederzeit eine neue vorgelegt werden könnte. Außerdem wurde von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Gemeindlichen Mittelmedizinischen Schule „***“ vom *** vorgelegt, welche als Beilage ./10 zum Akt genommen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten *** und *** (Antragsverfahren ***) des Landeshauptmannes von Niederösterreich sowie LVwG-AV-928-2015 und LVwG-AV-929-2015 (Beschwerdeverfahren ***) des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – diese Akten wurden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam verhandelt – sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und deren Tochter *** und der Zeugen *** und ***. Im Übrigen wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ***, geb. ***, ist Staatsangehörige Mazedoniens und seit dem *** in aufrechter Ehe mit Herrn ***, ebenso Staatsangehöriger Mazedoniens, verheiratet. Der Ehe entstammen die beiden Kinder ***, geb. ***, und ***, geb. ***, beide ebenso Staatsangehörige Mazedoniens. *** arbeitet bereits seit dem Jahre *** in Österreich bei der Firma *** Gartenbau in ***, ***, als Gartenarchitekt. Zunächst war *** pro Jahr nur saisonal für rund sechs Monate tätig, half weitere drei bis vier Monate im Betrieb hilfsweise aus und verbrachte die restlichen zwei bis drei Monate des Jahres in Mazedonien bei seiner Familie. Seit *** verfügt *** in Österreich über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselarbeitskraft“ bzw. nunmehr „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, derzeit gültig bis ***, und ist er nunmehr grundsätzlich durchgehend bei der Firma *** tätig, dies mit Ausnahme witterungsbedingter Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten. Seit *** hält sich *** nur mehr in der Urlaubszeit, sohin insgesamt nur mehr wenige Wochen pro Jahr in Mazedonien bei seiner Familie auf und ist er seit *** auch durchgehend in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin selbst ist in Mazedonien geboren, dort aufgewachsen und hat ihre Schulausbildung eben dort absolviert. Seit der Heirat mit *** lebt sie in dessen Haus in Mazedonien gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und den beiden Kindern, welches seit dem Jahre *** völlig neu errichtet wurde. In Österreich leben an Familienangehörigen der Beschwerdeführerin lediglich deren Schwägerin und deren Schwager samt jeweiliger Familie. Die gesamten sonstigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin leben in Mazedonien. Die Beschwerdeführerin war erst zwei Mal in Österreich aufhältig, nämlich in den Jahren *** und *** jeweils für wenige Tage. *** lebt seit *** in einer von seinem Arbeitgeber *** zur Verfügung gestellten Wohnung in ***, ***, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Dusche und WC. Diesem Wohnverhältnis liegt eine mündliche Mietvereinbarung abgeschlossen zwischen *** einerseits und den Eigentümern dieser Wohnung, *** und ***, andererseits, zu Grunde, wonach *** während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses eben diese Wohnung benützen darf, ohne für Kosten irgendwelcher Art aufkommen zu müssen. Die Eigentümer dieser Wohnung sind auch damit einverstanden, dass diese Wohnung auch von der Beschwerdeführerin und den Kindern unter gleichen Bedingungen benutzt werden darf. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt auch tatsächlich, bis auf weiteres gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in eben dieser Wohnung zu leben. Die Wohnung entspricht hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung der Ortsüblichkeit. *** bezieht aus seiner beruflichen Tätigkeit als Gartenarchitekt bei der Firma *** unter Einbeziehung der Sonderzahlungen und unter Einbeziehung einer saisonalbedingten Arbeitslosigkeit pro Jahr in den Wintermonaten ein Einkommen in der Höhe von € 1.797,40 netto monatlich. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehegatte haben derzeit einen offenen Kredit zu bedienen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits beabsichtigt zudem, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich ebenso bei der Firma *** sofort einer Erwerbstätigkeit als Helferin in der Gärtnerei nachzugehen. Die Firma *** verpflichtete sich auch gegenüber der Beschwerdeführerin, dass diese nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in eben diesem Unternehmen als Hilfskraft eingestellt wird, dies zu einem monatlichen Bruttoentgelt von € 1.219,69, was einem Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.038,87 entspricht. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird 40 Wochenstunden ohne Ruhepausen betragen und wird das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Eben diese Verpflichtung des *** wurde von diesem auch in einem schriftlichen Vorvertrag festgehalten, der der Vereinbarung zwischen *** und der Beschwerdeführerin entspricht und mit dem die Beschwerdeführerin demnach ebenso inhaltlich einverstanden ist. Die Beschwerdeführerin wird nach Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit auch selbst über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen. Seitens der Ehegatten *** ist beabsichtigt, dass auch beide Kinder nach Erteilung derer jeweiligen Aufenthaltstitel in Österreich in eben dieser Wohnung leben werden, wobei für die Tochter ***, welche zurzeit eine Ausbildung an einer medizinischen Schule in Mazedonien absolviert und nach dem Abschluss in Österreich Medizin studieren möchte, von der Beschwerdeführerin ebenso am *** bereits der Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels gestellt wurde. Diesen beiden Anträgen wurde auch am *** ein Quotenplatz zugewiesen. Der Sohn *** wird noch das derzeit laufende Schuljahr in Mazedonien absolvieren und ist beabsichtigt, für diesen die Erteilung des entsprechenden Erstaufenthaltstitels ab September *** zu beantragen. Mit Zertifikat vom *** wurde vom Goethe-Institut bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung Start Deutsch 1 mit der Note „Befriedigend“ bestanden hat. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft und kann nicht festgestellt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
- Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, sowie die damit in den meisten Bereichen auch in Einklang stehenden Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen *** und *** zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussagen ist grundsätzlich festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugen einen auf das erkennende Gericht jeweils sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließen, die Aussagen schlüssig und nachvollziehbar sind und auch die Aussagen sowohl zueinander als auch in Bezug auf die vorgelegten Urkunden in Einklang zu bringen waren. Im konkreten ist zunächst unstrittig, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte als auch die beiden gemeinsamen Kinder jeweils Staatsangehörige Mazedoniens sind und die Beschwerdeführerin und *** in aufrechter Ehe verheiratet sind, sowie dass *** über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Letzteres ergibt sich auch aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Aufenthalten des *** in Österreich seit *** wurden auch im Wesentlichen übereinstimmend von ihm selbst, von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen *** angegeben und stehen im Einklang mit der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Insbesondere vom Zeugen *** wurde nachvollziehbar dargelegt, dass er *** über die saisonale Beschäftigung hinaus mit Hilfstätigkeiten beschäftigte, sodass auch bis zum Jahre *** der Ehegatte der Beschwerdeführerin nur zwei bis drei Monate pro Jahr in Mazedonien bei seiner Familie verbracht hat. Seither ist er auch wie aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, durchgehend in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Insgesamt ergab sich für das erkennende Gericht das Bild, dass zwischen *** seinerseits und seinem Arbeitgeber *** andererseits ein freundschaftliches und vertrautes Verhältnis besteht. Augenscheinlich wird dies durch die Aussage des Zeugen *** dokumentiert, wonach er *** einen namhaften Geldbetrag ohne Sicherheiten lieh. *** bezeichnete *** auch immer wieder im Rahmen seiner Aussage als „rechte Hand“. Auf Grund dieses offensichtlichen Vertrauensverhältnisses erscheint auch nicht verwunderlich, dass hinsichtlich der von *** seit *** bewohnten Wohnung kein formeller schriftlicher Mietvertrag aufgesetzt wurde und *** auch für die Bewohnung dieser Wohnung keine Miet- oder Betriebskosten zu bezahlen hat. Es besteht vielmehr eine formlose, mündlich getroffene Vereinbarung zwischen den Ehegatten *** als Eigentümer dieser Wohnung und ***, was insbesondere die Dauer, den Umfang der Benützung und die kostenlose Benützung dieser Wohnung betrifft. Der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende Mietvertrag diente ausschließlich dazu, eine schriftliche Bestätigung gegenüber der Fremdenbehörde über dieses damals schon lange bestehende Mietverhältnis beizubringen, hat jedoch für die Rechtsbeziehung des schon seit *** bestehenden Mietverhältnisses zwischen den Ehegatten *** und *** keine Bedeutung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist diesbezüglich lediglich von Interesse, dass auch in diesem schriftlichen Mietvertrag von der Miteigentümerin *** ebenso das mündlich mit *** vereinbarte festgehalten wurde. Zudem wird auch auf die mehrfach zunächst von den Ehegatten *** und zuletzt von *** (Beilage ./2) erteilten Bestätigungen mit gleichem Inhalt verwiesen. Im Hinblick auf dieses bestehende Vertrauensverhältnis hat das erkennende Gericht auch keinen Zweifel daran, dass seitens der Ehegatten *** Einvernehmen besteht, dass die Wohnung auch von der Familie des ***, sohin auch von der Beschwerdeführerin (und allenfalls derer Kinder) im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels bewohnt werden kann. Die Aussage des Zeugen *** dahingehend, dass er davon ausgeht, dass von der Familie *** diesfalls eine neue Wohnung gesucht wird, ist unter dem Licht zu sehen, dass sich diesfalls die Familie nach seiner Erwartung eine „bessere“ im Sinne von größere Wohnung suchen werde. Gleichzeitig wurde vom Zeugen aber festgehalten, dass er selbst keinen Einwand hat, am bestehenden (mündlich vereinbarten) Mietverhältnis festzuhalten, falls dies von der Familie *** gewünscht wird. Die Ortsüblichkeit dieser Wohnung ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung der Marktgemeinde *** vom *** im Zusammenhang mit den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen *** und ***. Grundsätzlich ist es auch im Falle des Nachzuges der Kinder auch im Hinblick auf deren Alter nicht ungewöhnlich, kurzfristig – so eben für zumindest 1 Jahr – lediglich 2 Wohn- bzw. Schlafzimmer zur Verfügung zu haben. Zudem wird diesbezüglich auf die am heutigen Tage abweisende Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich betreffend die Tochter *** verwiesen. In das oben dargestellte Bild das enge Verhältnis des *** zu seinem Arbeitgeber *** fügt sich weiters die Zusage des Zeugen ***, was das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin betrifft. Auch hier hat das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass der Zeuge eine für ihn bindende Zusage an die Beschwerdeführerin abgegeben hat, diese im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Hilfskraft einzustellen, nachdem er die maßgeblichen Prämissen dazu mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, dieser wiederum nach Rücksprache mit seiner Ehefrau, besprochen hat. Der Inhalt dieser Zusage ist aus dem schriftlichen von ihm unterschriebenen Vorvertrag (Beilage ./1) ersichtlich. Von der Beschwerdeführerin selbst wurde glaubwürdig dargelegt, dass sie inhaltlich mit diesem Vorvertrag zur Gänze einverstanden ist, womit das erkennende Gericht sohin auch diesbezüglich von übereinstimmenden Willenserklärungen ausgeht, dies unabhängig davon, dass die Beilage ./1 von der Beschwerdeführerin selbst nicht unterfertigt wurde. Von der Beschwerdeführerin konnten über deren Befragen auch ohne Nachschau die wesentlichen Eckpunkte dieser Vereinbarung wiedergegeben werden. Es liegt vielmehr auch auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin das primäre Interesse daran hat, dieses Dienstverhältnis einzugehen. Die Feststellung im Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin und deren Kinder in Mazedonien wurden auch hier wiederum den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** entnommen. Dies betrifft auch die Feststellungen im Zusammenhang mit den Familienangehörigen. Übereinstimmend wurde zudem auch angegeben, dass die Beschwerdeführerin erst zwei Mal für jeweils wenige Tage in Österreich aufhältig war. Die Feststellung hinsichtlich der Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin und deren weiteren Pläne ergibt sich aus deren Aussage und der Beilage ./
- Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Einkommenshöhe des *** ergibt sich aus den vorgelegten Lohn/Einkommensbestätigungen (insbesondere den Beilagen ./2 bis ./9). Was das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin betrifft, geht zudem das erkennende Gericht davon aus, dass witterungsbedingt in den Wintermonaten Phasen der Arbeitslosigkeit bestehen. Dies ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug und der Bestätigung des AMS ***. Im Rahmen der Einkommensberechnung wurden somit die letzten 12 Monate als repräsentativ angesehen und berücksichtigt. Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Kreditverbindlichkeiten ergibt sich aus der dementsprechenden Auskünften der KSV 1870-Privatinformation. Für Kreditverbindlichkeiten der Beschwerdeführerin gibt es keinerlei Hinweise. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem aufrechten Krankenversicherungsschutz ergeben sich aus dem Faktum, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine sofortige Einstellung der Beschwerdeführerin im Unternehmen des *** erfolgen wird. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Sprachzertifikat ergeben sich aus der entsprechenden Bestätigung des Goethe-Institutes. Die Feststellungen betreffend die Anträge der Beschwerdeführerin an sich und betreffend die Zuerkennung der Quotenplätze ergeben sich aus den Anträgen selbst sowie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bezughabenden Bestätigungen des Amtsgerichtes in Mazedonien und der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt.“ 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
- Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Außerdem lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: Außerdem lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 872,31 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 872,31 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 72,,31 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ § 252 ASVG lautet zudem:Paragraph 252, ASVG lautet zudem: „
(1)Als Kinder gelten bis zum vollendeten
- Lebensjahr:
- die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
- und
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
- und
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
- die Stiefkinder;
- die Enkel. Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(2)Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
- a)entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
- b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
- b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben; 2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; 3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3)Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.“
(3)Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.“ 7. Erwägungen: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Seitens des erkennenden Gerichtes wird zunächst vorangestellt, dass es keinen Zweifel daran hat, dass seitens der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann *** die Bevollmächtigung erteilt wurde, in ihrem Namen Beschwerde gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** zu erheben. Richtig ist zwar, dass die im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende schriftliche Vollmacht lediglich eine Zustellvollmacht für *** darstellt. Die Behörde kann allerdings
§ 10Abs.
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt. *** ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin und hat sich durch die Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen und des *** ergeben, dass der gegenständliche Bescheid und die weitere Vorgangsweise einvernehmlich besprochen und *** von der Beschwerdeführerin beauftragt wurde, Beschwerde zu erheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit von einer diesbezüglichen Bevollmächtigung und einer aufrechten Vollmacht des *** aus.Seitens des erkennenden Gerichtes wird zunächst vorangestellt, dass es keinen Zweifel daran hat, dass seitens der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann *** die Bevollmächtigung erteilt wurde, in ihrem Namen Beschwerde gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** zu erheben. Richtig ist zwar, dass die im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende schriftliche Vollmacht lediglich eine Zustellvollmacht für *** darstellt. Die Behörde kann allerdings
Paragraph 10, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt. *** ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin und hat sich durch die Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen und des *** ergeben, dass der gegenständliche Bescheid und die weitere Vorgangsweise einvernehmlich besprochen und *** von der Beschwerdeführerin beauftragt wurde, Beschwerde zu erheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit von einer diesbezüglichen Bevollmächtigung und einer aufrechten Vollmacht des *** aus. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
§ 10Abs.
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41NAG innehat.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41, NAG innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
§ 11Abs.
2 Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt
§ 11Abs.
2 Z 5 NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Von der Beschwerdeführerin wurde auch der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Von der Beschwerdeführerin wurde auch der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
§ 21aAbs.
1 und 6 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG erbracht. Von der Verwaltungsbehörde wurde mit dem gegenständlichen Bescheid vielmehr der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels deshalb abgewiesen, da nach Ansicht der Verwaltungsbehörde kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vorliege und zudem der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass zwischen dem Ehegatten der Beschwerdeführerin *** einerseits und den Eigentümern der von ihm bewohnten Wohnung, *** und ***, andererseits ein mündlicher Mietvertrag bereits im Jahre *** geschlossen wurde und dieser Vertrag seither besteht, dieser mit dem wesentlichen Inhalt, dass *** berechtigt ist, eben diese in der *** in *** befindliche Wohnung während der Dauer seines Dienstverhältnisses in der Gärtnerei *** bewohnen zu dürfen, ohne hiefür Miet- oder Betriebskosten leisten zu müssen. Die Dauer des Dienstverhältnisses wurde einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien so verstanden, dass hier Zeiten der saisonal- bzw. witterungsbedingten Arbeitslosigkeiten unberücksichtigt zu bleiben haben. Durch den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Mietvertrag, der lediglich seitens der Eigentümer von der Miteigentümerin *** unterfertigt wurde, wurde das bereits seit *** bestehende Mietverhältnis nicht berührt oder abgeändert, stellte es doch den übereinstimmenden Willen der diesen Mietvertrag unterfertigten Personen dar, diesen lediglich als schriftliche Bestätigung des bestehenden Mietverhältnisses der Verwaltungsbehörde vorzulegen, nicht einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Dies wäre auch im Hinblick darauf, dass der Miteigentümer der Wohnung, ***, in diesen schriftlichen Mietvertrag nicht eingebunden wurde, und im Hinblick auf den eben auch mit ihm abgeschlossenen aufrechten Mietvertrag nicht möglich. Unter Zugrundelegung des bestehenden mündlichen Mietvertrages hat somit der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf die (unentgeltliche Benützung) eben dieser verfahrensgegenständlichen Wohnung. Die Beschwerdeführerin als Ehegattin leitet auf Grund eines familienrechtlichen Titels ihr Mitbenützungsrecht an dieser Wohnung ab (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht zudem davon aus, dass es sich hier auch um eine ortsübliche Unterkunft handelt. Der Zustand der Wohnung an sich ist als neuwertig zu betrachten. Was die Größe der Wohnung betrifft reichen an sich zwei Zimmer für eine vierköpfige Familie gerade noch aus, um von Ortsüblichkeit auszugehen. Zudem hat diesbezüglich Einfluss zu finden, dass mit der am gleichen Tage ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu GZ. LVwG-AV-929-2015 die Beschwerde der Tochter der Ehegatten ***, ***, gegen den bezughabenden Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, mit dem derer Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen wurde, keine Folge gegeben wurde und des Weiteren seitens des Sohnes der Ehegatten ***, ***, beabsichtigt ist, frühestens ab September *** die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwirken, sodass für die nunmehr beantragte und zu beurteilende Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ohnehin nur mehr vier Monate verbleiben. Insgesamt wird von der Beschwerdeführerin somit auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt.Insgesamt wird von der Beschwerdeführerin somit auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG erfüllt. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des , Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des , Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.307,89, für Personen nicht im gemeinsamen Haushalt
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.307,89, für Personen nicht im gemeinsamen Haushalt € 872,31 und für jedes Kind im gemeinsamen Haushalt € 134,59, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass
§ 252Abs.
2 ASVG die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres noch besteht, wenn und solange das Kind
Z 1 sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, dies aber längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Geht man nun davon aus, dass ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit deren Ehegatten und der gemeinsamen Tochter und ab September *** auch mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn bestehen würde, errechnet sich daher ein Richtsatz in der Höhe von € 1.487,34 monatlich.€ 872,31 und für jedes Kind im gemeinsamen Haushalt € 134,59, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass
Paragraph 252, Absatz 2, ASVG die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres noch besteht, wenn und solange das Kind
Ziffer eins, sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, dies aber längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Geht man nun davon aus, dass ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit deren Ehegatten und der gemeinsamen Tochter und ab September *** auch mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn bestehen würde, errechnet sich daher ein Richtsatz in der Höhe von € 1.487,34 monatlich. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keine derartige Positionen im konkreten Fall gegeben sind, demnach jedoch auch nicht der „Wert der freien Station“ vom Richtsatz abgezogen werden kann, sodass sich insgesamt ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von eben € 1.487,34 ergibt.Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keine derartige Positionen im konkreten Fall gegeben sind, demnach jedoch auch nicht der „Wert der freien Station“ vom Richtsatz abgezogen werden kann, sodass sich insgesamt ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von eben € 1.487,34 ergibt. Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von € 1.797,40 (inklusive Sonderzahlungen und unter Berücksichtigung einer Arbeitslosenentschädigung in den Wintermonaten) bezieht bzw. eben beziehen wird. Außerdem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt des Weiteren, dass auch der Beschwerdeführerin selbst nach Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels auf Grund ihrer Einstellungszusage ein Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.038,87 zur Verfügung stehen wird. Das Ermittlungsverfahren hat dazu nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin Sonderzahlungen erhalten wird, sodass diese im Rahmen der Berechnung deren Einkommen unberücksichtigt zu bleiben hatten. Diesbezüglich geht das erkennende Gericht eben auch davon aus, dass eine verbindliche Einstellungszusage der Beschwerdeführerin durch *** vorliegt. Dazu ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass der Fremde zwar nachweisen muss, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierende Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss jedoch nicht ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstiger Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheiten behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist.Außerdem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt des Weiteren, dass auch der Beschwerdeführerin selbst nach Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels auf Grund ihrer Einstellungszusage ein Einkommen in der Höhe von monatlich , € 1.038,87 zur Verfügung stehen wird. Das Ermittlungsverfahren hat dazu nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin Sonderzahlungen erhalten wird, sodass diese im Rahmen der Berechnung deren Einkommen unberücksichtigt zu bleiben hatten. Diesbezüglich geht das erkennende Gericht eben auch davon aus, dass eine verbindliche Einstellungszusage der Beschwerdeführerin durch *** vorliegt. Dazu ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass der Fremde zwar nachweisen muss, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierende Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach , Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss jedoch nicht ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstiger Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheiten behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Es ist nun im konkreten Fall zwar davon auszugehen, dass der vorgelegte schriftliche Vorvertrag (Beilage ./1) undatiert und vor allem nur durch den künftigen Dienstgeber *** unterfertigt ist, nicht jedoch von der Beschwerdeführerin selbst unterfertigt wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber auch ebenso, dass zwischen *** und der Beschwerdeführerin eine Willensübereinstimmung dahingehend bestanden hat, dass nach Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sofort diese von *** als Hilfskraft eingestellt werden wird, dies in Form eines unbefristeten Dienstverhältnisses an der Betriebstätte des *** mit einem monatlichen Lohn von € 1.290,69 brutto bzw. € 1.038,87 netto und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden täglich von 8 – 17 Uhr. *** wird bei tatsächlichem Beginn des Dienstverhältnisses umgehend die Beschwerdeführerin bei der ***GKK zur Sozialversicherung anmelden. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Dienstverhältnis auf dieser Basis vollinhaltlich einverstanden und besteht und bestand sohin absolute Willensübereinstimmung zwischen *** und der Beschwerdeführerin, sodass bereits vor Fassung des schriftlichen Vorvertrages dieser mündlich in rechtswirksamer Weise zustande gekommen ist. Mit der Fassung des schriftlichen Vorvertrages durch *** wurde nur das bereits vertraglich zustande gekommene nochmals schriftlich festgehalten. Selbst wenn man jedoch die Ansicht vertreten wolle, dass entgegen des festgestellten Sachverhaltes eine derartige Willensübereinstimmung noch nicht vorgelegen wäre, wurde durch die in diesen Punkten vollkommen korrespondierenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des *** die Willensübereinstimmung spätestens vor dem erkennenden Gericht dokumentiert und ist spätestens dann von einem Zustandekommen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages bzw. eben einer verbindlichen Einstellungszusage des *** auszugehen. Zusammenfassend ist somit im Sinne einer Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass auch von einem Einkommen der Beschwerdeführerin selbst in der Höhe von zumindest € 1.038,87 monatlich netto auszugehen ist, sodass sich das gesamte Haushaltseinkommen mit zumindest € 2.836,27 netto monatlich errechnet. Damit steht jedoch fest, dass dieses Einkommen erheblich über dem erforderlichen Richtsatz liegt, dies selbst dann, wenn man – wie von der Verwaltungsbehörde vorgenommen – für die mittlerweile volljährige *** einen monatlichen Richtsatz von € 872,31 (anstatt € 134,59) zu Grunde legen will, zumal sich diesfalls der Richtsatz bzw. das zu erreichende Einkommen mit € 2.225,06 errechnen würde und somit auch erheblich unter dem tatsächlichen Haushaltseinkommen liegen würde, dies alles ganz abgesehen davon, dass eben der Antrag der Tochter auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ohnehin abgewiesen wurde. Somit erfüllt zusammenfassend die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG. Im Hinblick auf die festgestellte Beschäftigung der Beschwerdeführerin liegt zudem auch die Voraussetzung eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und demnach des Somit erfüllt zusammenfassend die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Im Hinblick auf die festgestellte Beschäftigung der Beschwerdeführerin liegt zudem auch die Voraussetzung eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und demnach des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG vor.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG vor. Da sohin von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters eine Interessensabwägung
§ 11Abs.
3 NAG durchführen zu müssen. Ohne Belang bleibt zudem auch der Einwand der Verwaltungsbehörde, dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vom *** angegeben wurde, dass diese nicht den Aufenthaltstitel anstrebe, wenn der der Tochter abgewiesen werde, zumal eine Antragstellung unter einer Bedingung gesetzlich nicht vorgesehen ist, ein solcher von der Beschwerdeführerin auch nicht gestellt wurde und es vielmehr im Ermessen der Beschwerdeführerin selbst steht, nach Erteilung des von ihr tatsächlich beauftragten Aufenthaltstitels von diesem auch tatsächlich Gebrauch zu machen.Da sohin von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Ohne Belang bleibt zudem auch der Einwand der Verwaltungsbehörde, dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vom *** angegeben wurde, dass diese nicht den Aufenthaltstitel anstrebe, wenn der der Tochter abgewiesen werde, zumal eine Antragstellung unter einer Bedingung gesetzlich nicht vorgesehen ist, ein solcher von der Beschwerdeführerin auch nicht gestellt wurde und es vielmehr im Ermessen der Beschwerdeführerin selbst steht, nach Erteilung des von ihr tatsächlich beauftragten Aufenthaltstitels von diesem auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom *** wurden diese Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von gesamt € 213,30 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren LVwG-AV-928-2015 (Beschwerdeführerin ***) und LVwG-AV-929-2015 (Beschwerdeführerin ***) gemeinsam verhandelt. Den beiden Beschwerdeführerinnen, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrensleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
§ 66Abs. 1 AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zur Hälfte vorzuschreiben (vgl. dazu Vw
GH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom *** wurden diese Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von gesamt € 213,30 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren LVwG-AV-928-2015 (Beschwerdeführerin ***) und LVwG-AV-929-2015 (Beschwerdeführerin ***) gemeinsam verhandelt. Den beiden Beschwerdeführerinnen, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrensleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
Paragraph 66, Absatz eins, AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zur Hälfte vorzuschreiben vergleiche dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.928.001.2015