GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat
Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.12.2015 zur GZ. LVwG-AV-928-002/2015 mit insgesamt € 213,30 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscher *** mit dem Betrag in der Höhe von € 106,65 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.12.2015 zur GZ. LVwG-AV-928-002/2015 mit insgesamt € 213,30 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscher *** mit dem Betrag in der Höhe von € 106,65 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** brachte die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin ***, geb. ***, als Staatsangehörige Mazedoniens, persönlich mit ihrer Mutter *** als damalige gesetzliche Vertreterin bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein, welcher am *** beim Amt der NÖ Landesregierung einlangte. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis ***), den Reisepass des *** (gültig bis ***), die Aufenthaltskarte des *** („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am ***, gültig bis ***), eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister des *** vom ***, eine Arbeitsbestätigung von *** für *** vom ***, eine weitere Bestätigung von *** vom ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen des *** für *** für März *** und für die Monate Juni bis Dezember ***, einen Einkommenssteuerbescheid des *** vom Finanzamt *** für das Jahr ***, einen Versicherungsdatenauszug des *** vom ***, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom ***, die Heiratsurkunde des *** und der *** vom *** (ausgestellt am ***), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am ***), ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 für *** vom ***, Bescheinigungen des Amtsgerichtes *** vom *** und vom *** und eine weitere Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom ***.Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis ***), den Reisepass des *** (gültig bis ***), die Aufenthaltskarte des *** („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***, gültig bis ***), eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister des *** vom ***, eine Arbeitsbestätigung von *** für *** vom ***, eine weitere Bestätigung von *** vom ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen des *** für *** für März *** und für die Monate Juni bis Dezember ***, einen Einkommenssteuerbescheid des *** vom Finanzamt *** für das Jahr ***, einen Versicherungsdatenauszug des *** vom ***, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom ***, die Heiratsurkunde des *** und der *** vom *** (ausgestellt am ***), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am ***), ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 für *** vom ***, Bescheinigungen des Amtsgerichtes *** vom *** und vom *** und eine weitere Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom ***. In weiterer Folge legte die Mutter der Beschwerdeführerin in dem ihren Antrag betreffenden Verfahren nach mit Schreiben vom *** seitens des Amtes der NÖ Landesregierung ergangenem Verbesserungsauftrag ergänzend Lohn/Gehaltsabrechnungen des *** für *** für die Monate Juni *** bis November *** und März *** bis April *** samt Überweisungsbelegen, eine Mitteilung des *** über den beabsichtigten Zuzug seines Sohnes ***, eine Bestätigung der *** vom ***, eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom *** für *** samt einer Saldenliste der *** und eine Vollmacht des *** vom *** vor. Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** mit, dass es sich bei der betreffenden Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle, wobei derzeit zwei Personen mit Hauptwohnsitz eben dort gemeldet seien, die verbaute Fläche des Gebäudes über 400 m² im Erdgeschoss (inklusive Geschäftsräume) und ca. 180 m² im Dachgeschoss verfüge und das Gebäude am *** bewilligt und am *** fertig gestellt worden sei.Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** mit, dass es sich bei der betreffenden Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle, wobei derzeit zwei Personen mit Hauptwohnsitz eben dort gemeldet seien, die verbaute Fläche des Gebäudes über 400 m² im Erdgeschoss (inklusive Geschäftsräume) und ca. 180 m² im Dachgeschoss verfüge und das Gebäude am *** bewilligt und am *** fertig gestellt worden sei. Mit dem Bescheid vom ***, GZ. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom Landeshauptmann von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am *** bei der österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmalig eingebracht hätte, welcher am *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangte sei. Am gleichen Tag hätte auch die Kindesmutter *** einen Antrag zum Zwecke der Familienzusammenführung eingebracht. Eben dieser Antrag der Kindesmutter *** sei mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
Vm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der derzeit geltenden Fassung abzuweisen gewesen. Eben dieser Antrag der Kindesmutter *** sei mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der derzeit geltenden Fassung abzuweisen gewesen. Da es sich beim vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das minderjährige Kind *** handle, würden sich
4 NAG die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen
4 NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei.Da es sich beim vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das minderjährige Kind *** handle, würden sich
Paragraph 23, Absatz 4, NAG die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei.
Vm Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.12.2015, GZ. LVwG-AV-928-2015, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
BG berechtigt.“ 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt. *** ist der Ehegatte der Mutter der Beschwerdeführerin und hat sich durch die Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerinnen und des *** ergeben, dass der gegenständliche Bescheid und die weitere Vorgangsweise einvernehmlich besprochen und *** von der Mutter der Beschwerdeführerin beauftragt wurde, Beschwerde zu erheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit von einer diesbezüglichen Bevollmächtigung und aufrechten Vollmacht des *** aus.Seitens des erkennenden Gerichtes wird zunächst vorangestellt, dass es keinen Zweifel daran hat, dass seitens der Mutter der Beschwerdeführerin als damalige gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann *** die Bevollmächtigung erteilt wurde, in ihrem Namen auch Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** zu erheben. Richtig ist zwar, dass die im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende schriftliche Vollmacht lediglich eine Zustellvollmacht für *** darstellt. Die Behörde kann allerdings
Paragraph 10, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt. *** ist der Ehegatte der Mutter der Beschwerdeführerin und hat sich durch die Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerinnen und des *** ergeben, dass der gegenständliche Bescheid und die weitere Vorgangsweise einvernehmlich besprochen und *** von der Mutter der Beschwerdeführerin beauftragt wurde, Beschwerde zu erheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit von einer diesbezüglichen Bevollmächtigung und aufrechten Vollmacht des *** aus. Festzuhalten ist eben, dass zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Beschwerdeführerin noch minderjährig war, demnach die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin handeln durfte und die Erteilung der Vollmacht an *** auch sohin für die Beschwerdeführerin erteilt werden konnte und erteilt wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Vater der Beschwerdeführerin ist zudem als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Vater der Beschwerdeführerin ist zudem als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Die Beschwerdeführerin, geb. ***, ist jedoch seit dem *** nicht mehr minderjährig, demnach gilt die Beschwerdeführerin auch nicht mehr als Familienangehörige des Zusammenführenden (ihres Vaters) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Da das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, kann auch diesbezüglich nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Beschwerdeerhebung diese noch minderjährig war. Die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels
1 NAG an die Beschwerdeführerin scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die Mutter der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der am gleichen Tage ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu GZ. LVwG-AV-928-2015 in Folge Vorliegens sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel erhalten hat, zumal eben mangels Vorliegens der Kindeseigenschaft der Beschwerdeführerin
1 Z 9 NAG auch nicht mehr die Bestimmung des § 23 Abs. 4 NAG zur Anwendung gelangen kann.Die Beschwerdeführerin, geb. ***, ist jedoch seit dem *** nicht mehr minderjährig, demnach gilt die Beschwerdeführerin auch nicht mehr als Familienangehörige des Zusammenführenden (ihres Vaters) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Da das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, kann auch diesbezüglich nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Beschwerdeerhebung diese noch minderjährig war. Die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels
Paragraph 46, Absatz eins, NAG an die Beschwerdeführerin scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die Mutter der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der am gleichen Tage ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu GZ. LVwG-AV-928-2015 in Folge Vorliegens sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel erhalten hat, zumal eben mangels Vorliegens der Kindeseigenschaft der Beschwerdeführerin
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG auch nicht mehr die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG zur Anwendung gelangen kann. Wenngleich von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich vorgebracht, so ist dennoch ihrer Aussage, vor allem aber den Aussagen ihrer Eltern im Rahmen der Verhandlung vom *** zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auch auf die Gründe nach Art. 8 EMRK, sohin auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens stützt.Wenngleich von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich vorgebracht, so ist dennoch ihrer Aussage, vor allem aber den Aussagen ihrer Eltern im Rahmen der Verhandlung vom *** zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auch auf die Gründe nach Artikel 8, EMRK, sohin auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens stützt. Es entspricht nun der herrschenden Judikatur, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht nämlich ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener nicht im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt und einer Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin bei einem aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug ihre Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden kann (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494, VwGH 26.06.2013, 2011/22/0278). Diese Entscheidungen basieren auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg. 17.013/2003, wonach aus Art. 8 EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates sich ergeben kann, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einem Eingriff in dieses Grundrecht bilde. Es entspricht nun der herrschenden Judikatur, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Besteht nämlich ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener nicht im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt und einer Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin bei einem aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug ihre Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden kann (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494, VwGH 26.06.2013, 2011/22/0278). Diese Entscheidungen basieren auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg. 17.013 aus 2003,, wonach aus Artikel 8, EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates sich ergeben kann, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einem Eingriff in dieses Grundrecht bilde. Dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes beruht wiederum auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.12.2001, Bsw31465/96 (Beschwerdesache Sen gegen die Niederlande). Darin führte der Europäische Gerichtshof wie folgt aus: „Das Ausmaß der Verpflichtung eines Staates, Angehörigen von Einwanderern den Aufenthalt zu gestatten, hängt von der Situation der Personen wie auch vom allgemeinen Interesse ab. Entsprechend einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz und vorbehaltlich seiner vertraglichen Verpflichtungen hat ein Staat das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen in sein Gebiet einer Kontrolle zu unterwerfen. Außerdem kann in Einwanderungsangelegenheiten nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 8 EMRK einem Staat die allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Wahl der Ehepaare hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Für die Feststellung des Umfangs der Verpflichtung eines Staates hat der Gerichtshof das Alter der betroffenen Kinder, die Situation in ihrer Heimat und die Abhängigkeit von ihren Eltern zu berücksichtigen.“„Das Ausmaß der Verpflichtung eines Staates, Angehörigen von Einwanderern den Aufenthalt zu gestatten, hängt von der Situation der Personen wie auch vom allgemeinen Interesse ab. Entsprechend einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz und vorbehaltlich seiner vertraglichen Verpflichtungen hat ein Staat das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen in sein Gebiet einer Kontrolle zu unterwerfen. Außerdem kann in Einwanderungsangelegenheiten nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 8, EMRK einem Staat die allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Wahl der Ehepaare hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Für die Feststellung des Umfangs der Verpflichtung eines Staates hat der Gerichtshof das Alter der betroffenen Kinder, die Situation in ihrer Heimat und die Abhängigkeit von ihren Eltern zu berücksichtigen.“ Eben diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Familienvater türkischer Staatsangehörigkeit *** in die Niederlande kam, *** in der Türkei die Ehe einging, aus der *** die betreffende Beschwerdeführerin entstammte. Die Kindesmutter folgte ihrem Ehemann *** in die Niederlande unter Zurücklassung der Tochter und beantragte *** die Kindesmutter für ihre Tochter die Aufenthaltsgenehmigung in den Niederlanden. Die Eltern verfügten in den Niederlanden über eine Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltserlaubnis. Der Europäische Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass das Eheleben der Kindeseltern rechtmäßig in den Niederlanden stattfand, wobei noch in den Niederlanden zwei zusätzliche Kinder geboren wurden, die somit auch seit ihrer Geburt in den Niederlanden gelebt haben und dort eingeschult wurden. Eben diese weiteren Kinder haben abgesehen von ihrer Staatsangehörigkeit überhaupt keine Bindungen zu ihrer Heimat, worin das Haupthindernis der Verlegung des Familienlebens in die Türkei gesehen wurde. Unter diesen Umständen wurde sohin vom Gerichtshof der Nachzug der älteren Tochter in die Niederlande als das adäquateste Mittel für die Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens gesehen und hätte es die Niederlande unterlassen, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und ihren eigenen Interessen nach Kontrolle der Einwanderung herzustellen. Eben dieser Fall entscheidet sich vom hier zu beurteilenden gravierend. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass ein gemeinsames Familienleben in Mazedonien nie stattgefunden hat, wanderte doch der Kindesvater schon vor Geburt der Beschwerdeführerin nach Österreich aus, dass die Beschwerdeführerin noch niemals in Österreich aufhältig war, sondern seit der Geburt in Mazedonien lebt und dort auch ihre Ausbildung bislang absolvierte, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich ist, ihre weitere berufliche Ausbildung (Studium der Medizin) in Mazedonien zu absolvieren und die Beschwerdeführerin sprachlich und kulturell ausschließlich in Mazedonien verwurzelt ist, dass sich sämtliche nahen Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Mazedonien befinden (zu ihren in Österreich lebenden Onkel und Tante samt derer Familie besteht ausgenommen derer Urlaubsaufenthalte in Mazedonien kein näherer Bezug), dass vor allem nicht nur ihre Mutter (noch) in Mazedonien lebt, so lange diese nicht von dem ihr bewilligten Aufenthaltstitel Gebrauch macht, sondern auch ihr Bruder in Mazedonien lebt und dort auch noch verbleibt und dass insbesondere nichts gegen die Führung eines Familienlebens in Mazedonien spricht. Unter Abwägung dieser Umstände überwiegen sohin zweifellos die öffentlichen Interessen nach einer Kontrolle der Einwanderung, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Nicht zuletzt ist für die Beschwerdeführerin auch nichts aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG gewonnen, wonach Fremde zu belehren sind, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für einen beabsichtigten Zweck benötigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0800). Aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Erreichen derer Volljährigkeit ergibt sich nicht zwingend ein anderer Aufenthaltstitel, sodass sich eine diesbezügliche Belehrung erübrigen musste.Nicht zuletzt ist für die Beschwerdeführerin auch nichts aus der Bestimmung des , Paragraph 23, Absatz eins, NAG gewonnen, wonach Fremde zu belehren sind, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für einen beabsichtigten Zweck benötigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0800). Aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Erreichen derer Volljährigkeit ergibt sich nicht zwingend ein anderer Aufenthaltstitel, sodass sich eine diesbezügliche Belehrung erübrigen musste. Zusammenfassend war sohin der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 30.10.2014 wurden diese Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von gesamt € 213,30 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren LVwG-AV-928-2015 (Beschwerdeführerin ***) und LVwG-AV-929-2015 (Beschwerdeführerin ***) gemeinsam verhandelt. Den beiden Beschwerdeführerinnen, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrensleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
GH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 30.10.2014 wurden diese Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von gesamt € 213,30 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren LVwG-AV-928-2015 (Beschwerdeführerin ***) und LVwG-AV-929-2015 (Beschwerdeführerin ***) gemeinsam verhandelt. Den beiden Beschwerdeführerinnen, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrensleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
Paragraph 66, Absatz eins, AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zur Hälfte vorzuschreiben vergleiche dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027). 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.929.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.