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{'item': 'LVwG-AV-929/001-2015'}

Obsah (13)§ 28§ 53b§ 25aArt. 133§ 11§ 23§ 46§ 17§ 41§ 41a§ 10§ 2§ 66

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-929/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.12.2015 zur GZ. LVwG-AV-928-002/2015 mit insgesamt € 213,30 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscher *** mit dem Betrag in der Höhe von € 106,65 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.12.2015 zur GZ. LVwG-AV-928-002/2015 mit insgesamt € 213,30 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscher *** mit dem Betrag in der Höhe von € 106,65 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** brachte die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin ***, geb. ***, als Staatsangehörige Mazedoniens, persönlich mit ihrer Mutter *** als damalige gesetzliche Vertreterin bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein, welcher am *** beim Amt der NÖ Landesregierung einlangte. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis ***), den Reisepass des *** (gültig bis ***), die Aufenthaltskarte des *** („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am ***, gültig bis ***), eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister des *** vom ***, eine Arbeitsbestätigung von *** für *** vom ***, eine weitere Bestätigung von *** vom ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen des *** für *** für März *** und für die Monate Juni bis Dezember ***, einen Einkommenssteuerbescheid des *** vom Finanzamt *** für das Jahr ***, einen Versicherungsdatenauszug des *** vom ***, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom ***, die Heiratsurkunde des *** und der *** vom *** (ausgestellt am ***), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am ***), ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 für *** vom ***, Bescheinigungen des Amtsgerichtes *** vom *** und vom *** und eine weitere Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom ***.Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis ***), den Reisepass des *** (gültig bis ***), die Aufenthaltskarte des *** („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***, gültig bis ***), eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister des *** vom ***, eine Arbeitsbestätigung von *** für *** vom ***, eine weitere Bestätigung von *** vom ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen des *** für *** für März *** und für die Monate Juni bis Dezember ***, einen Einkommenssteuerbescheid des *** vom Finanzamt *** für das Jahr ***, einen Versicherungsdatenauszug des *** vom ***, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom ***, die Heiratsurkunde des *** und der *** vom *** (ausgestellt am ***), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt am ***), ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 für *** vom ***, Bescheinigungen des Amtsgerichtes *** vom *** und vom *** und eine weitere Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 für *** vom ***. In weiterer Folge legte die Mutter der Beschwerdeführerin in dem ihren Antrag betreffenden Verfahren nach mit Schreiben vom *** seitens des Amtes der NÖ Landesregierung ergangenem Verbesserungsauftrag ergänzend Lohn/Gehaltsabrechnungen des *** für *** für die Monate Juni *** bis November *** und März *** bis April *** samt Überweisungsbelegen, eine Mitteilung des *** über den beabsichtigten Zuzug seines Sohnes ***, eine Bestätigung der *** vom ***, eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom *** für *** samt einer Saldenliste der *** und eine Vollmacht des *** vom *** vor. Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** mit, dass es sich bei der betreffenden Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle, wobei derzeit zwei Personen mit Hauptwohnsitz eben dort gemeldet seien, die verbaute Fläche des Gebäudes über 400 m² im Erdgeschoss (inklusive Geschäftsräume) und ca. 180 m² im Dachgeschoss verfüge und das Gebäude am *** bewilligt und am *** fertig gestellt worden sei.Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** mit, dass es sich bei der betreffenden Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle, wobei derzeit zwei Personen mit Hauptwohnsitz eben dort gemeldet seien, die verbaute Fläche des Gebäudes über 400 m² im Erdgeschoss (inklusive Geschäftsräume) und ca. 180 m² im Dachgeschoss verfüge und das Gebäude am *** bewilligt und am *** fertig gestellt worden sei. Mit dem Bescheid vom ***, GZ. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom Landeshauptmann von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am *** bei der österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmalig eingebracht hätte, welcher am *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangte sei. Am gleichen Tag hätte auch die Kindesmutter *** einen Antrag zum Zwecke der Familienzusammenführung eingebracht. Eben dieser Antrag der Kindesmutter *** sei mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs. 2 Z 2 und 4 i

Vm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der derzeit geltenden Fassung abzuweisen gewesen. Eben dieser Antrag der Kindesmutter *** sei mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der derzeit geltenden Fassung abzuweisen gewesen. Da es sich beim vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das minderjährige Kind *** handle, würden sich

§ 23Abs.

4 NAG die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen

§ 23Abs.

4 NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei.Da es sich beim vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das minderjährige Kind *** handle, würden sich

Paragraph 23, Absatz 4, NAG die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen

Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In dem vom Vater der Beschwerdeführerin, Herrn ***, am *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingebrachten Schreiben vom ***, welches eindeutig als Beschwerde zu werten ist, brachte dieser vor, dass seine Frau, sohin die Mutter der Beschwerdeführerin, sobald sie in Österreich Aufenthalt bewilligt bekomme, eine Arbeitsstelle laut dem in einem angeschlossenen Vorvertrag bei der Firma *** bekomme. Er ersuche deshalb um positive Entscheidung. Eindeutig erkennbar wurde demnach mit dieser Beschwerde beantragt, den damit angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde aufzuheben und auch der Beschwerdeführerin den beantragten Erstaufenthaltstitel zu erteilen. Diesem Schreiben legte *** einen Vorvertrag, abgeschlossen zwischen „***, ***“ und „***“, undatiert und lediglich von *** unterschrieben, vor (Beilage ./1).
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den gesamten Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies nach vorangeganger Antragstellung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache. Die Beschwerdeführerin brachte in dieser Verhandlung ergänzend vor, dass ihr Vater schon seit 20 Jahren bei der Firma *** beschäftigt sei und dort auch kostenlos leben könne. In einem legte die Beschwerdeführerin Lohn/Gehaltsabrechnungen für *** für den Zeitraum April *** und Juni bis Oktober *** und eine Aufstellung aus dessen Konto vor. Diese in der Verhandlung ergänzend vorgelegten Urkunden wurden in dieser Reihenfolge als Beilagen ./2 bis ./9 zum Akt genommen. Informativ wurde zudem von der Beschwerdeführerin derer neue Reisepass vorgelegt, dessen Gültigkeit bis *** befristet ist. Von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde wurde ergänzend vorgebracht, dass mit Ausnahme einer Zustellvollmacht keine weitere Vollmacht des *** für die Vertretung insbesondere im Beschwerdeverfahren vorliege. Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin repliziert, dass in Mazedonien eine Vollmacht (für die Mutter der Beschwerdeführerin) ausgestellt worden sei und auch jederzeit eine neue vorgelegt werden könnte. Außerdem wurde von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Gemeindlichen Mittelmedizinischen Schule „***“ vom *** vorgelegt, welche als Beilage ./10 zum Akt genommen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten *** (Antragsverfahren ***) und *** des Landeshauptmannes von Niederösterreich sowie LVwG-AV-928-2015 (Beschwerdeverfahren ***) und LVwG-AV-929-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – diese Akten wurden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam verhandelt – sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und deren Mutter *** und der Zeugen *** und ***. Im Übrigen wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister.
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ***, geb. ***, ist Staatsangehörige Mazedoniens und die Tochter der seit dem *** in aufrechter Ehe lebenden *** und ***, ebenso Staatsangehörige Mazedoniens. Der Ehe entstammt noch weiters der Bruder der Beschwerdeführerin ***, geb. ***, ebenso Staatsangehöriger Mazedoniens. *** arbeitet bereits seit dem Jahre *** in Österreich bei der Firma *** in ***, ***, als Gartenarchitekt. Zunächst war *** pro Jahr nur saisonal für rund sechs Monate tätig, half weitere drei bis vier Monate im Betrieb hilfsweise aus und verbrachte die restlichen zwei bis drei Monate des Jahres in Mazedonien bei seiner Familie. Seit *** verfügt *** in Österreich über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselarbeitskraft“ bzw. nunmehr „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, derzeit gültig bis ***, und ist er nunmehr grundsätzlich durchgehend bei der Firma *** tätig, dies mit Ausnahme witterungsbedingter Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten. Seit *** hält sich *** nur mehr in der Urlaubszeit, sohin insgesamt nur mehr wenige Wochen pro Jahr in Mazedonien bei seiner Familie auf und ist er seit *** auch durchgehend in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Die Mutter der Beschwerdeführerin selbst ist in Mazedonien geboren, dort aufgewachsen und hat ihre Schulausbildung eben dort absolviert. Seit der Heirat mit *** lebt sie in dessen Haus in Mazedonien gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und den beiden Kindern, welches seit dem Jahre *** völlig neu errichtet wurde. In Österreich leben an Familienangehörigen der Beschwerdeführerin lediglich deren Tante und deren Onkel samt jeweiliger Familie. Die gesamten sonstigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin leben in Mazedonien. Die Mutter der Beschwerdeführerin war erst zwei Mal in Österreich aufhältig, nämlich in den Jahren *** und *** jeweils für wenige Tage. Die Beschwerdeführerin selbst reiste erstmalig am *** überhaupt das erste Mal in Österreich ein. Soziale oder sonstige Bindungen der Beschwerdeführerin nach Österreich bestehen demnach nicht. *** lebt seit *** in einer von seinem Arbeitgeber *** zur Verfügung gestellten Wohnung in ***, ***, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Dusche und WC. Diesem Wohnverhältnis liegt eine mündliche Mietvereinbarung abgeschlossen zwischen *** einerseits und den Eigentümern dieser Wohnung, *** und ***, andererseits, zu Grunde, wonach *** während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses eben diese Wohnung benützen darf, ohne für Kosten irgendwelcher Art aufkommen zu müssen. Die Eigentümer dieser Wohnung sind auch damit einverstanden, dass diese Wohnung auch von seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern unter gleichen Bedingungen benutzt werden darf. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt auch tatsächlich, bis auf weiteres gemeinsam mit ihren Eltern in eben dieser Wohnung zu leben. Die Wohnung entspricht hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung der Ortsüblichkeit. *** bezieht aus seiner beruflichen Tätigkeit als Gartenarchitekt bei der Firma *** unter Einbeziehung der Sonderzahlungen und unter Einbeziehung einer saisonalbedingten Arbeitslosigkeit pro Jahr in den Wintermonaten ein Einkommen in der Höhe von € 1.797,40 netto monatlich. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Eltern haben derzeit einen offenen Kredit zu bedienen. Die Mutter der Beschwerdeführerin ihrerseits beabsichtigt zudem, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich ebenso bei der Firma *** sofort einer Erwerbstätigkeit als Helferin in der Gärtnerei nachzugehen. Die Firma *** verpflichtete sich auch gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin, dass diese nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in eben diesem Unternehmen als Hilfskraft eingestellt wird, dies zu einem monatlichen Bruttoentgelt von € 1.219,69, was einem Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.038,87 entspricht. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird 40 Wochenstunden ohne Ruhepausen betragen und wird das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Eben diese Verpflichtung des *** wurde von diesem auch in einem schriftlichen Vorvertrag festgehalten, der der Vereinbarung zwischen *** und der Mutter der Beschwerdeführerin entspricht und mit dem die Mutter der Beschwerdeführerin demnach ebenso inhaltlich einverstanden ist. Die Mutter der Beschwerdeführerin wird nach Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit auch selbst über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen. Seitens der Ehegatten *** ist beabsichtigt, dass auch beide Kinder nach Erteilung derer jeweiligen Aufenthaltstitel in Österreich in eben dieser Wohnung leben werden, wobei für die Beschwerdeführerin, welche zurzeit eine Ausbildung an einer medizinischen Schule in Mazedonien absolviert und nach dem Abschluss in Österreich Medizin studieren möchte, von der Mutter der Beschwerdeführerin ebenso am *** bereits der Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels gestellt wurde. Diesen beiden Anträgen wurde auch am *** ein Quotenplatz zugewiesen. Der Bruder der Beschwerdeführerin *** wird noch das derzeit laufende Schuljahr in Mazedonien absolvieren und ist beabsichtigt, für diesen die Erteilung des entsprechenden Erstaufenthaltstitels ab September *** zu beantragen. Grundsätzlich ist es der Beschwerdeführerin auch möglich, ihr geplantes Studium auch in Mazedonien zu absolvieren. Mit Zertifikat vom *** wurde vom Goethe-Institut bescheinigt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Prüfung Start Deutsch 1 mit der Note „Befriedigend“ bestanden hat. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft und kann nicht festgestellt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.12.2015, GZ. LVwG-AV-928-2015, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 1 i

Vm Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.12.2015, GZ. LVwG-AV-928-2015, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

  1. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, sowie die damit in den meisten Bereichen auch in Einklang stehenden Aussagen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie der Zeugen *** und *** zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussagen ist grundsätzlich festzuhalten, dass sämtliche einvernommenen Personen einen auf das erkennende Gericht jeweils sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließen, die Aussagen schlüssig und nachvollziehbar sind und auch die Aussagen sowohl zueinander als auch in Bezug auf die vorgelegten Urkunden in Einklang zu bringen waren. Im konkreten ist zunächst unstrittig, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Eltern jeweils Staatsangehörige Mazedoniens sind und die Eltern der Beschwerdeführerin in aufrechter Ehe verheiratet sind, sowie dass *** über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Letzteres ergibt sich auch aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Aufenthalten des *** in Österreich seit *** wurden auch im Wesentlichen übereinstimmend von ihm selbst, von der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Zeugen *** angegeben und stehen im Einklang mit der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Insbesondere vom Zeugen *** wurde nachvollziehbar dargelegt, dass er *** über die saisonale Beschäftigung hinaus mit Hilfstätigkeiten beschäftigte, sodass auch bis zum Jahre *** der Vater der Beschwerdeführerin nur zwei bis drei Monate pro Jahr in Mazedonien bei seiner Familie verbracht hat. Seither ist er auch wie aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, durchgehend in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Insgesamt ergab sich für das erkennende Gericht das Bild, dass zwischen *** seinerseits und seinem Arbeitgeber *** andererseits ein freundschaftliches und vertrautes Verhältnis besteht. Augenscheinlich wird dies durch die Aussage des Zeugen *** dokumentiert, wonach er *** einen namhaften Geldbetrag ohne Sicherheiten lieh. *** bezeichnete *** auch immer wieder im Rahmen seiner Aussage als „rechte Hand“. Auf Grund dieses offensichtlichen Vertrauensverhältnisses erscheint auch nicht verwunderlich, dass hinsichtlich der von *** seit *** bewohnten Wohnung kein formeller schriftlicher Mietvertrag aufgesetzt wurde und *** auch für die Bewohnung dieser Wohnung keine Miet- oder Betriebskosten zu bezahlen hat. Es besteht vielmehr eine formlose, mündlich getroffene Vereinbarung zwischen den Ehegatten *** als Eigentümer dieser Wohnung und ***, was insbesondere die Dauer, den Umfang der Benützung und die kostenlose Benützung dieser Wohnung betrifft. Der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende Mietvertrag diente ausschließlich dazu, eine schriftliche Bestätigung gegenüber der Fremdenbehörde über dieses damals schon lange bestehende Mietverhältnis beizubringen, hat jedoch für die Rechtsbeziehung des schon seit *** bestehenden Mietverhältnisses zwischen den Ehegatten *** und *** keine Bedeutung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist diesbezüglich lediglich von Interesse, dass auch in diesem schriftlichen Mietvertrag von der Miteigentümerin *** ebenso das mündlich mit *** vereinbarte festgehalten wurde. Zudem wird auch auf die mehrfach zunächst von den Ehegatten *** und zuletzt von *** (Beilage ./2) erteilten Bestätigungen mit gleichem Inhalt verwiesen. Im Hinblick auf dieses bestehende Vertrauensverhältnis hat das erkennende Gericht auch keinen Zweifel daran, dass seitens der Ehegatten *** Einvernehmen besteht, dass die Wohnung auch von der Familie des *** im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels bewohnt werden kann. Die Aussage des Zeugen *** dahingehend, dass er davon ausgeht, dass von der Familie *** diesfalls eine neue Wohnung gesucht wird, ist unter dem Licht zu sehen, dass sich diesfalls die Familie nach seiner Erwartung eine „bessere“ im Sinne von größere Wohnung suchen werde. Gleichzeitig wurde vom Zeugen aber festgehalten, dass er selbst keinen Einwand hat, am bestehenden (mündlich vereinbarten) Mietverhältnis festzuhalten, falls dies von der Familie *** gewünscht wird. Die Ortsüblichkeit dieser Wohnung ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung der Marktgemeinde *** vom *** im Zusammenhang mit den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen *** und ***. Grundsätzlich ist es auch im Falle des Nachzuges der Kinder auch im Hinblick auf deren Alter nicht ungewöhnlich, kurzfristig – so eben für zumindest 1 Jahr – lediglich 2 Wohn- bzw. Schlafzimmer zur Verfügung zu haben. In das oben dargestellte Bild das enge Verhältnis des *** zu seinem Arbeitgeber *** fügt sich weiters die Zusage des Zeugen ***, was das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Mutter der Beschwerdeführerin betrifft. Auch hier hat das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass der Zeuge eine für ihn bindende Zusage an die Mutter der Beschwerdeführerin abgegeben hat, diese im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Hilfskraft einzustellen, nachdem er die maßgeblichen Prämissen dazu mit dem Vater der Beschwerdeführerin, dieser wiederum nach Rücksprache mit seiner Ehefrau, besprochen hat. Der Inhalt dieser Zusage ist aus dem schriftlichen von ihm unterschriebenen Vorvertrag (Beilage ./1) ersichtlich. Von der Mutter der Beschwerdeführerin selbst wurde glaubwürdig dargelegt, dass sie inhaltlich mit diesem Vorvertrag zur Gänze einverstanden ist, womit das erkennende Gericht sohin auch diesbezüglich von übereinstimmenden Willenserklärungen ausgeht, dies unabhängig davon, dass die Beilage ./1 von der Mutter der Beschwerdeführerin selbst nicht unterfertigt wurde. Von dieser konnten über deren Befragen auch ohne Nachschau die wesentlichen Eckpunkte dieser Vereinbarung wiedergegeben werden. Es liegt vielmehr auch auf der Hand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin das primäre Interesse daran hat, dieses Dienstverhältnis einzugehen. Die Feststellung im Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Mazedonien wurden auch hier wiederum den übereinstimmenden Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** entnommen. Dies betrifft auch die Feststellungen im Zusammenhang mit den Familienangehörigen. Übereinstimmend wurde zudem auch angegeben, dass die Mutter der Beschwerdeführerin erst zwei Mal für jeweils wenige Tage in Österreich, die Beschwerdeführerin selbst bis zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren überhaupt noch nie aufhältig war. Demnach liegen entsprechend der Aussage der Beschwerdeführerin auch keinerlei sozialen Bindungen zu Österreich vor. Die Feststellung hinsichtlich der Ausbildung der Beschwerdeführerin und deren weiteren Pläne ergibt sich aus deren Aussage und der Beilage ./10 bzw. ihrer eigenen Aussage, insbesondere auch was die Möglichkeit des Studiums auch in Mazedonien betrifft. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Einkommenshöhe des *** ergibt sich aus den vorgelegten Lohn/Einkommensbestätigungen (insbesondere den Beilagen ./2 bis ./9). Was das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin betrifft, geht zudem das erkennende Gericht davon aus, dass witterungsbedingt in den Wintermonaten Phasen der Arbeitslosigkeit bestehen. Dies ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug und der Bestätigung des AMS ***. Im Rahmen der Einkommensberechnung wurden somit die letzten 12 Monate als repräsentativ angesehen und berücksichtigt. Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Kreditverbindlichkeiten ergibt sich aus der dementsprechenden Auskünften der KSV 1870-Privatinformation. Für Kreditverbindlichkeiten der Beschwerdeführerin gibt es keinerlei Hinweise. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Sprachzertifikat ergeben sich aus der entsprechenden Bestätigung des Goethe-Institutes. Die Feststellungen betreffend die Anträge der Beschwerdeführerin an sich und betreffend die Zuerkennung der Quotenplätze ergeben sich aus den Anträgen selbst sowie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bezughabenden Bestätigungen des Amtsgerichtes in Mazedonien und der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet.
  2. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.“ 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.“ § 23 Abs. 1 und 4:Paragraph 23, Absatz eins und 4 : „
(1)Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.„
(1)Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ § 19 Abs. 1 und 2:Paragraph 19, Absatz eins und 2 : „
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
(2)Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.“ 7. Erwägungen: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Seitens des erkennenden Gerichtes wird zunächst vorangestellt, dass es keinen Zweifel daran hat, dass seitens der Mutter der Beschwerdeführerin als damalige gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann *** die Bevollmächtigung erteilt wurde, in ihrem Namen auch Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** zu erheben. Richtig ist zwar, dass die im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende schriftliche Vollmacht lediglich eine Zustellvollmacht für *** darstellt. Die Behörde kann allerdings

§ 10Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt. *** ist der Ehegatte der Mutter der Beschwerdeführerin und hat sich durch die Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerinnen und des *** ergeben, dass der gegenständliche Bescheid und die weitere Vorgangsweise einvernehmlich besprochen und *** von der Mutter der Beschwerdeführerin beauftragt wurde, Beschwerde zu erheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit von einer diesbezüglichen Bevollmächtigung und aufrechten Vollmacht des *** aus.Seitens des erkennenden Gerichtes wird zunächst vorangestellt, dass es keinen Zweifel daran hat, dass seitens der Mutter der Beschwerdeführerin als damalige gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann *** die Bevollmächtigung erteilt wurde, in ihrem Namen auch Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** zu erheben. Richtig ist zwar, dass die im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende schriftliche Vollmacht lediglich eine Zustellvollmacht für *** darstellt. Die Behörde kann allerdings

Paragraph 10, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt. *** ist der Ehegatte der Mutter der Beschwerdeführerin und hat sich durch die Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerinnen und des *** ergeben, dass der gegenständliche Bescheid und die weitere Vorgangsweise einvernehmlich besprochen und *** von der Mutter der Beschwerdeführerin beauftragt wurde, Beschwerde zu erheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit von einer diesbezüglichen Bevollmächtigung und aufrechten Vollmacht des *** aus. Festzuhalten ist eben, dass zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Beschwerdeführerin noch minderjährig war, demnach die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin handeln durfte und die Erteilung der Vollmacht an *** auch sohin für die Beschwerdeführerin erteilt werden konnte und erteilt wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Vater der Beschwerdeführerin ist zudem als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Vater der Beschwerdeführerin ist zudem als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Die Beschwerdeführerin, geb. ***, ist jedoch seit dem *** nicht mehr minderjährig, demnach gilt die Beschwerdeführerin auch nicht mehr als Familienangehörige des Zusammenführenden (ihres Vaters) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Da das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, kann auch diesbezüglich nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Beschwerdeerhebung diese noch minderjährig war. Die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels

§ 46Abs.

1 NAG an die Beschwerdeführerin scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die Mutter der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der am gleichen Tage ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu GZ. LVwG-AV-928-2015 in Folge Vorliegens sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel erhalten hat, zumal eben mangels Vorliegens der Kindeseigenschaft der Beschwerdeführerin

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG auch nicht mehr die Bestimmung des § 23 Abs. 4 NAG zur Anwendung gelangen kann.Die Beschwerdeführerin, geb. ***, ist jedoch seit dem *** nicht mehr minderjährig, demnach gilt die Beschwerdeführerin auch nicht mehr als Familienangehörige des Zusammenführenden (ihres Vaters) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Da das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, kann auch diesbezüglich nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Beschwerdeerhebung diese noch minderjährig war. Die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels

Paragraph 46, Absatz eins, NAG an die Beschwerdeführerin scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die Mutter der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der am gleichen Tage ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu GZ. LVwG-AV-928-2015 in Folge Vorliegens sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel erhalten hat, zumal eben mangels Vorliegens der Kindeseigenschaft der Beschwerdeführerin

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG auch nicht mehr die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG zur Anwendung gelangen kann. Wenngleich von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich vorgebracht, so ist dennoch ihrer Aussage, vor allem aber den Aussagen ihrer Eltern im Rahmen der Verhandlung vom *** zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auch auf die Gründe nach Art. 8 EMRK, sohin auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens stützt.Wenngleich von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich vorgebracht, so ist dennoch ihrer Aussage, vor allem aber den Aussagen ihrer Eltern im Rahmen der Verhandlung vom *** zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auch auf die Gründe nach Artikel 8, EMRK, sohin auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens stützt. Es entspricht nun der herrschenden Judikatur, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht nämlich ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener nicht im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt und einer Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin bei einem aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug ihre Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden kann (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494, VwGH 26.06.2013, 2011/22/0278). Diese Entscheidungen basieren auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg. 17.013/2003, wonach aus Art. 8 EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates sich ergeben kann, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einem Eingriff in dieses Grundrecht bilde. Es entspricht nun der herrschenden Judikatur, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Besteht nämlich ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener nicht im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt und einer Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin bei einem aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug ihre Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden kann (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494, VwGH 26.06.2013, 2011/22/0278). Diese Entscheidungen basieren auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg. 17.013 aus 2003,, wonach aus Artikel 8, EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates sich ergeben kann, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einem Eingriff in dieses Grundrecht bilde. Dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes beruht wiederum auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.12.2001, Bsw31465/96 (Beschwerdesache Sen gegen die Niederlande). Darin führte der Europäische Gerichtshof wie folgt aus: „Das Ausmaß der Verpflichtung eines Staates, Angehörigen von Einwanderern den Aufenthalt zu gestatten, hängt von der Situation der Personen wie auch vom allgemeinen Interesse ab. Entsprechend einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz und vorbehaltlich seiner vertraglichen Verpflichtungen hat ein Staat das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen in sein Gebiet einer Kontrolle zu unterwerfen. Außerdem kann in Einwanderungsangelegenheiten nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 8 EMRK einem Staat die allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Wahl der Ehepaare hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Für die Feststellung des Umfangs der Verpflichtung eines Staates hat der Gerichtshof das Alter der betroffenen Kinder, die Situation in ihrer Heimat und die Abhängigkeit von ihren Eltern zu berücksichtigen.“„Das Ausmaß der Verpflichtung eines Staates, Angehörigen von Einwanderern den Aufenthalt zu gestatten, hängt von der Situation der Personen wie auch vom allgemeinen Interesse ab. Entsprechend einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz und vorbehaltlich seiner vertraglichen Verpflichtungen hat ein Staat das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen in sein Gebiet einer Kontrolle zu unterwerfen. Außerdem kann in Einwanderungsangelegenheiten nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 8, EMRK einem Staat die allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Wahl der Ehepaare hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Für die Feststellung des Umfangs der Verpflichtung eines Staates hat der Gerichtshof das Alter der betroffenen Kinder, die Situation in ihrer Heimat und die Abhängigkeit von ihren Eltern zu berücksichtigen.“ Eben diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Familienvater türkischer Staatsangehörigkeit *** in die Niederlande kam, *** in der Türkei die Ehe einging, aus der *** die betreffende Beschwerdeführerin entstammte. Die Kindesmutter folgte ihrem Ehemann *** in die Niederlande unter Zurücklassung der Tochter und beantragte *** die Kindesmutter für ihre Tochter die Aufenthaltsgenehmigung in den Niederlanden. Die Eltern verfügten in den Niederlanden über eine Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltserlaubnis. Der Europäische Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass das Eheleben der Kindeseltern rechtmäßig in den Niederlanden stattfand, wobei noch in den Niederlanden zwei zusätzliche Kinder geboren wurden, die somit auch seit ihrer Geburt in den Niederlanden gelebt haben und dort eingeschult wurden. Eben diese weiteren Kinder haben abgesehen von ihrer Staatsangehörigkeit überhaupt keine Bindungen zu ihrer Heimat, worin das Haupthindernis der Verlegung des Familienlebens in die Türkei gesehen wurde. Unter diesen Umständen wurde sohin vom Gerichtshof der Nachzug der älteren Tochter in die Niederlande als das adäquateste Mittel für die Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens gesehen und hätte es die Niederlande unterlassen, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und ihren eigenen Interessen nach Kontrolle der Einwanderung herzustellen. Eben dieser Fall entscheidet sich vom hier zu beurteilenden gravierend. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass ein gemeinsames Familienleben in Mazedonien nie stattgefunden hat, wanderte doch der Kindesvater schon vor Geburt der Beschwerdeführerin nach Österreich aus, dass die Beschwerdeführerin noch niemals in Österreich aufhältig war, sondern seit der Geburt in Mazedonien lebt und dort auch ihre Ausbildung bislang absolvierte, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich ist, ihre weitere berufliche Ausbildung (Studium der Medizin) in Mazedonien zu absolvieren und die Beschwerdeführerin sprachlich und kulturell ausschließlich in Mazedonien verwurzelt ist, dass sich sämtliche nahen Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Mazedonien befinden (zu ihren in Österreich lebenden Onkel und Tante samt derer Familie besteht ausgenommen derer Urlaubsaufenthalte in Mazedonien kein näherer Bezug), dass vor allem nicht nur ihre Mutter (noch) in Mazedonien lebt, so lange diese nicht von dem ihr bewilligten Aufenthaltstitel Gebrauch macht, sondern auch ihr Bruder in Mazedonien lebt und dort auch noch verbleibt und dass insbesondere nichts gegen die Führung eines Familienlebens in Mazedonien spricht. Unter Abwägung dieser Umstände überwiegen sohin zweifellos die öffentlichen Interessen nach einer Kontrolle der Einwanderung, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Nicht zuletzt ist für die Beschwerdeführerin auch nichts aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG gewonnen, wonach Fremde zu belehren sind, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für einen beabsichtigten Zweck benötigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0800). Aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Erreichen derer Volljährigkeit ergibt sich nicht zwingend ein anderer Aufenthaltstitel, sodass sich eine diesbezügliche Belehrung erübrigen musste.Nicht zuletzt ist für die Beschwerdeführerin auch nichts aus der Bestimmung des , Paragraph 23, Absatz eins, NAG gewonnen, wonach Fremde zu belehren sind, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für einen beabsichtigten Zweck benötigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0800). Aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Erreichen derer Volljährigkeit ergibt sich nicht zwingend ein anderer Aufenthaltstitel, sodass sich eine diesbezügliche Belehrung erübrigen musste. Zusammenfassend war sohin der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 30.10.2014 wurden diese Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von gesamt € 213,30 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren LVwG-AV-928-2015 (Beschwerdeführerin ***) und LVwG-AV-929-2015 (Beschwerdeführerin ***) gemeinsam verhandelt. Den beiden Beschwerdeführerinnen, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrensleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

§ 66Abs. 1 AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zur Hälfte vorzuschreiben (vgl. dazu Vw

GH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 30.10.2014 wurden diese Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von gesamt € 213,30 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren LVwG-AV-928-2015 (Beschwerdeführerin ***) und LVwG-AV-929-2015 (Beschwerdeführerin ***) gemeinsam verhandelt. Den beiden Beschwerdeführerinnen, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrensleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

Paragraph 66, Absatz eins, AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zur Hälfte vorzuschreiben vergleiche dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027). 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.929.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.