RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-BN-14-0185 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA *** in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – der Bezirkshauptmannschaft X – vom ***, Zl. ***, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** gemäß der Bestimmung des § 47 Abs. 4 VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung wie folgt und zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA *** in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn – vom ***, Zl. ***, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** gemäß der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung wie folgt und zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 691,20 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 691,20 Euro zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurden über den Beschuldigten *** in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der *** wegen insgesamt 24-facher Übertretung der Bestimmung des § 22f Abs. 3 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 i.d.g.F. Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurden über den Beschuldigten *** in seiner Eigenschaft als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der *** wegen insgesamt 24-facher Übertretung der Bestimmung des Paragraph 22 f, Absatz 3, Arbeitsruhegesetz (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, i.d.g.F. iVm konkret angeführten Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten, Geldstrafen im Gesamtausmaß von 3.801,60 Euro verhängt, dies unter Anwendung der Strafnorm des § 27 Abs. 1 leg. cit., darin enthalten der korrekt vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG im Gesamtausmaß von 345,60 Euro.in Verbindung mit konkret angeführten Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten, Geldstrafen im Gesamtausmaß von 3.801,60 Euro verhängt, dies unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit., darin enthalten der korrekt vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG im Gesamtausmaß von 345,60 Euro. Dagegen erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht, dass entgegen der Rechtsansicht der bescheiderlassenden Behörde die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen doch nach 13:00 Uhr ohne Einschränkungen zulässig sei. Die Verwertung eines Gutachtens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für gegenständliches Verfahren sei ebenfalls unzulässig, da die Behörde sich damit aus der eigenständigen rechtlichen Beurteilung wegstehle. Die Übernahme eines Rechtsgutachtens vermöge eine rechtliche Beurteilung nicht zu ersetzen, sei die Bestimmung des § 27 Abs. 1 ARG auf § 22f Abs. 3 leg. cit. nicht anwendbar.Die Übernahme eines Rechtsgutachtens vermöge eine rechtliche Beurteilung nicht zu ersetzen, sei die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, ARG auf Paragraph 22 f, Absatz 3, leg. cit. nicht anwendbar. Die Nichteinhaltung einer sogenannten „Kann“-Bestimmung sei nicht strafbar. Im Übrigen sei es nicht vereinbar, auf einer vertraglichen Ebene Regelungen zuzulassen, die ein gesetzlich erlaubtes Verhalten strafbar machen würden. Die vorgenommene Anwendung des § 22f ARG verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und würde man im Wege einer dynamischen Verweisung auf privatrechtliche Vereinbarungen Strafrecht schaffen, was jedoch unzulässig sei.Die vorgenommene Anwendung des Paragraph 22 f, ARG verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und würde man im Wege einer dynamischen Verweisung auf privatrechtliche Vereinbarungen Strafrecht schaffen, was jedoch unzulässig sei. Es werde daher begehrt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hat das anzeigende Arbeitsinspektorat *** nach Zurkenntnisbringung des Beschwerdevorbringens den Strafantrag unter Hinweis auf die bisher getätigte eigene Rechtsansicht aufrechtgehalten. In der antragsgemäß am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens sämtlicher Verfahrensparteien als richtig der objektiv angelastete Sachverhalt der Beschäftigung spruchgenannter Arbeitnehmer an den genannten Tatzeiträumen außer Streit gestellt, das jeweilig geäußerte rechtliche Vorbringen aufrechtgehalten. Schlussendlich erfolgte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Verkündung des beschwereabweisenden Spruches mit der wesentlichen Begründung, wird dazu im Einzelnen rechtlich ausgeführt wie folgt: Vorliegendes Beschwerdevorbringen erweist sich als verfehlt: Ausgehend vom objektiv unbekämpft gebliebenen Sachverhalt hinsichtlich Tatzeit, Tatort und der individualisierten Merkmale der davon betroffenen Arbeitnehmer, erweist sich die Rechtsansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu den inkriminierten Tatzeitpunkten nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes: I.römisch eins. So vorweg eine mangelnde Konkretisierung behauptet wird, ist diese Rechtsansicht als unzutreffend zu verwerfen: Gemäß der Bestimmung des § 44a VStG ist dieser dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG ist dieser dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Rechtsansicht fußt auf dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs in Form eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg. 11894 A, und vieler anderer darauf basierende rechtlich identer Entscheidungen. Das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes darf im Übrigen nicht isoliert gesehen werden, sondern ist in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten und sind die erforderlichen Merkmale der Konkretisierung nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den obig wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis (vgl. bspw. VwGH vom 10.12.2001, 2000/10/0024 u.a.).Das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes darf im Übrigen nicht isoliert gesehen werden, sondern ist in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten und sind die erforderlichen Merkmale der Konkretisierung nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den obig wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis vergleiche bspw. VwGH vom 10.12.2001, 2000/10/0024 u.a.). Es bedarf daher der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumption der als erwiesen angenommen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Das bedeutet, dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Im Lichte dieser getroffenen Ausführungen ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkennbar, inwieweit hier der Rechtsvertreter des Bestraften eine mangelnde Konkretisierung des Spruches ableitet. II.römisch zwei. Zu dem behaupteten groben Verfahrensmangel: Es ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gleichfalls nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer gegenständlich einen wesentlichen Verfahrensmangel darin ersieht, wenn die Behörde erster Instanz eine „fachliche Stellungnahme“ des Arbeitsinspektorates einfordert und sich dann an dieser orientiert. Wenn unterschwellig moniert wird, dass die Übernahme der Rechtsansicht eines Rechtsgutachten eines Bundesministeriums, welches nicht Gesetzgeber, sondern in der Person des Ministers Verwaltungsbehörde ist, die rechtliche Beurteilung nicht zu ersetzen vermag, so impliziert unterschwellig die gegenständliche Formulierung, dass der Verfasser dieses Rechtsgutachtens offenbar ein sogenanntes „Gefälligkeitsgutachten“ erstattet hat, um die Rechtsansicht des Bundesministeriums zu stützen und den einzelnen Arbeitsinspektoraten eine Handhabe für eine rechtsirrige Anwendung gegenständlicher Bestimmung zur Anzeigeerstattung bietet. Es ist sehr wohl Aufgabe der Behörde, eine rechtliche Beurteilung zu treffen. Dass sich eine Behörde oder ein Gericht eines Rechtsgutachtens bedient, ist der österreichischen Gesetzesordnung nicht fremd und findet auch im Verwaltungsstrafverfahren in vielen Teilbereichen Anwendung, siehe bspw. Glücksspielverfahren, Baurechtsverfahren, Gewerbeverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfungen usw.. Interessant für das Gericht wäre es, ob der Beschwerdeführer die gleiche Argumentationslinie vertreten hätte, wenn die rechtlichen Schlussfolgerungen des in Rede stehenden Gutachtens seinen Rechtsstandpunkt stützen würden. Ein weiteres Eingehen auf diese krampfhaft konstruierten Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensmängeln erübrigt sich sohin mangels jeglicher rechtlichen Relevanz. III.römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich nach Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes in Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut unter authentischer Interpretation der in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen und des durchaus schlüssigen nachvollziehbaren objektiven Rechtsgutachtens der Rechtsmeinung an, dass nach dem Wortlaut der Systematik des § 27 ARG und der §§ 22f und 27 ARG ein Verstoß gegen eine kollektivvertragliche Beschränkung der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Einzelhandel an Samstagnachmittagen auf Grundlage des § 22f Abs. 3 ARG der Strafsanktion des § 27 ARG unterliegt, da die angezogene obige Bestimmung desDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich nach Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes in Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut unter authentischer Interpretation der in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen und des durchaus schlüssigen nachvollziehbaren objektiven Rechtsgutachtens der Rechtsmeinung an, dass nach dem Wortlaut der Systematik des Paragraph 27, ARG und der Paragraphen 22 f und 27 ARG ein Verstoß gegen eine kollektivvertragliche Beschränkung der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Einzelhandel an Samstagnachmittagen auf Grundlage des Paragraph 22 f, Absatz 3, ARG der Strafsanktion des Paragraph 27, ARG unterliegt, da die angezogene obige Bestimmung des § 22f Abs. 3 leg. cit. eine öffentlich-rechtliche Schutznorm darstellt. Paragraph 22 f, Absatz 3, leg. cit. eine öffentlich-rechtliche Schutznorm darstellt. Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Regelungen des ARG und somit auch die Bestimmung des § 22f leg. cit. als öffentlich-rechtliche Schutznormen zu qualifizieren sind, die auf die Erhaltung der Arbeitskraft und der Gesundheit des Arbeitnehmers gerichtet sind (VfGH G 439/97, VfSlg. 1.305).Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Regelungen des ARG und somit auch die Bestimmung des Paragraph 22 f, leg. cit. als öffentlich-rechtliche Schutznormen zu qualifizieren sind, die auf die Erhaltung der Arbeitskraft und der Gesundheit des Arbeitnehmers gerichtet sind (VfGH G 439/97, VfSlg. 1.305). Aus diesem Grund ist die Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Arbeitsruhe auch der Parteiendisposition entzogen, da diese Schutznormen auf die Erhaltung der Arbeitskraft, der Gesundheit des Arbeitnehmers und auf die Garantie eines ausreichenden Maßes an Freizeit orientiert sind. Die Einhaltung des ARG ist verwaltungsstrafrechtlich durch die Bestimmung des § 27 leg. cit. abgesichert und sind Zuwiderhandlungen mit Verwaltungsstrafe zu belegen, worin sich deutlich der öffentlich-rechtliche Charakter des ARG zeigt. Verstöße des Arbeitgebers gegen die Bestimmungen des § 22f ARG unterliegen der Strafdrohung des § 27 leg. cit., wobei es sich um eine sogenannte Blankettstrafnorm handelt, da Die Einhaltung des ARG ist verwaltungsstrafrechtlich durch die Bestimmung des Paragraph 27, leg. cit. abgesichert und sind Zuwiderhandlungen mit Verwaltungsstrafe zu belegen, worin sich deutlich der öffentlich-rechtliche Charakter des ARG zeigt. Verstöße des Arbeitgebers gegen die Bestimmungen des Paragraph 22 f, ARG unterliegen der Strafdrohung des Paragraph 27, leg. cit., wobei es sich um eine sogenannte Blankettstrafnorm handelt, da § 27 ARG den Straftatbestand nicht selbst definiert, sondern in diesem Zusammenhang pauschal auf die Regelung des § 22f leg. cit. verweist.Paragraph 27, ARG den Straftatbestand nicht selbst definiert, sondern in diesem Zusammenhang pauschal auf die Regelung des Paragraph 22 f, leg. cit. verweist. Grundsätzlich sind alle Absätze des § 22f von der Strafsanktion des § 27 leg. cit. erfasst.Grundsätzlich sind alle Absätze des Paragraph 22 f, von der Strafsanktion des Paragraph 27, leg. cit. erfasst. Es ist systemwidrig mit der Diktion des Gesetzes, und auch mit der Absicht des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen, dass die Bestimmung des § 22f Abs. 3 leg. cit. – beinhaltend kollektivvertragliche Sonderregelungen – nicht unter Strafe gestellt werden sollten. Es ist systemwidrig mit der Diktion des Gesetzes, und auch mit der Absicht des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen, dass die Bestimmung des Paragraph 22 f, Absatz 3, leg. cit. – beinhaltend kollektivvertragliche Sonderregelungen – nicht unter Strafe gestellt werden sollten. Dieser Schluss ergibt sich aus der getroffenen Differenzierung innerhalb der Strafsanktion des § 27 ARG zwischen § 9 und § 22f ARG, sohin in Bezug auf § 22f keine Ausnahmen von der Strafbarkeit bestehen sollen.Dieser Schluss ergibt sich aus der getroffenen Differenzierung innerhalb der Strafsanktion des Paragraph 27, ARG zwischen Paragraph 9 und Paragraph 22 f, ARG, sohin in Bezug auf Paragraph 22 f, keine Ausnahmen von der Strafbarkeit bestehen sollen. Dass gegenständlich verfahrensrelevante Kollektivvertragsbestimmungen als öffentlich-rechtliche Schutznormen zu qualifizieren sind, ergibt sich aus dem bestehenden Konnex mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion (vgl. G. Klein, Neue Aspekte im Arbeitszeitrecht, DRdA 1998, 181).Dass gegenständlich verfahrensrelevante Kollektivvertragsbestimmungen als öffentlich-rechtliche Schutznormen zu qualifizieren sind, ergibt sich aus dem bestehenden Konnex mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion vergleiche G. Klein, Neue Aspekte im Arbeitszeitrecht, DRdA 1998, 181). Aus obigen Erwägungen abzuleiten ist, dass die Nennung des § 22f ARG in der Strafnorm des § 27 ARG, die somit auch die Regelung des § 22f Abs. 3 ARG miteinschließt, grundsätzlich für die Qualifikation dieser Bestimmung als öffentlich-rechtliche Schutznorm spricht.Aus obigen Erwägungen abzuleiten ist, dass die Nennung des Paragraph 22 f, ARG in der Strafnorm des Paragraph 27, ARG, die somit auch die Regelung des Paragraph 22 f, Absatz 3, ARG miteinschließt, grundsätzlich für die Qualifikation dieser Bestimmung als öffentlich-rechtliche Schutznorm spricht. Aus der Textierung und der Regelung des § 27 Abs. 1 ARG ist abzuleiten und geht klar hervor, dass ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 22f ARG unter Strafe gestellt wird. Die Verweisung auf kollektivvertragliche Sonderbestimmungen ist gegenständlich ausreichend bestimmt und determiniert. Aus der Textierung und der Regelung des Paragraph 27, Absatz eins, ARG ist abzuleiten und geht klar hervor, dass ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Paragraph 22 f, ARG unter Strafe gestellt wird. Die Verweisung auf kollektivvertragliche Sonderbestimmungen ist gegenständlich ausreichend bestimmt und determiniert. Zu dieser Auffassung kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere unter Bedachtnahme auf die dahingehende Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Regelung als ausreichend determiniert anzusehen ist, die vorsieht, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt (vgl. VfGH B 249/04, VfSlg. 17479).Zu dieser Auffassung kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere unter Bedachtnahme auf die dahingehende Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Regelung als ausreichend determiniert anzusehen ist, die vorsieht, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt vergleiche VfGH B 249/04, VfSlg. 17479). Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht dieses Höchstgerichtes muss umso mehr der Verweis der verfahrensrelevanten Bestimmungen im ARG als ausreichend determiniert anzusehen sein. Weiters hinsichtlich des Determinierungsgrades des § 22f Abs. 3 ARG ist zu prüfen, ob die Kollektivvertragsbestimmungen eine Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen darstellen.Weiters hinsichtlich des Determinierungsgrades des Paragraph 22 f, Absatz 3, ARG ist zu prüfen, ob die Kollektivvertragsbestimmungen eine Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Es ist diese Frage zu bejahen und ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 22f ARG, dass sich die kollektivvertraglichen Sonderbestimmungen auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen und gleichgestellten Betrieben an Samstagnachmittagen nach 13:00 Uhr bis zu den höchstzulässigen Öffnungszeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003 beziehen.Es ist diese Frage zu bejahen und ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des Paragraph 22 f, ARG, dass sich die kollektivvertraglichen Sonderbestimmungen auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen und gleichgestellten Betrieben an Samstagnachmittagen nach 13:00 Uhr bis zu den höchstzulässigen Öffnungszeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003 beziehen. Dem Gesetz ist demnach eine inhaltliche Determinierung in der Form zu entnehmen, dass der Rahmen für kollektivvertragliche Sonderbestimmungen zur Samstagarbeit durch das Gesetz abgesteckt wird (analog siehe auch Schrank, Arbeitszeitgesetze Bd 2, § 22f ARG Rz 6).Dem Gesetz ist demnach eine inhaltliche Determinierung in der Form zu entnehmen, dass der Rahmen für kollektivvertragliche Sonderbestimmungen zur Samstagarbeit durch das Gesetz abgesteckt wird (analog siehe auch Schrank, Arbeitszeitgesetze Bd 2, Paragraph 22 f, ARG Rz 6). In Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Determinierungsgrad einer gesetzlichen Regelung kann es aber letztlich keinen Unterschied machen, ob der vom Gesetzgeber, im Kollektivvertrag von den Parteien gesteckte Gestaltungsrahmen nach oben hin oder nach unten hin wirkt. Entscheidend allein ist, dass die Strafvorschriften so klar gestaltet sein müssen, dass der Unrechtsgehalt des Handels klar zum Ausdruck kommt und der Rechtsunterworfene überhaupt die Möglichkeit hat, sich rechtmäßig zu verhalten (VfGH B 776/09, VfSlg. 18895). Weiters ist der Kollektivvertrag als Gesetz im materiellen Sinn zu qualifizieren und unterliegt der Kollektivvertragsautonomie, die Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Koalitionsfreiheit ist. Der Verfassungsgerichtshof hat dahingehend ausdrücklich bestätigt, dass die Rechtsetzungskompetenz der Kollektivvertragsparteien mit dem Legalitätsprinzip und dem Rechtsquellensystem der Verfassung vereinbar ist (Stellungnahme des VfGH, DRdA 1972, 101). Nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind lediglich dynamische Verweisungen auf Normen eines anderen Rechtssetzungsorgans im Rahmen von Blankettstrafnormen verfassungswidrig. Wenn jedoch auf Normen desselben Rechtssetzungsorganes verwiesen wird, so sind selbst dynamische Verweisungen verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt ist (vgl. VfGH G 289/91, G 281/91, G 325/91, VfSlg. 12947).Nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind lediglich dynamische Verweisungen auf Normen eines anderen Rechtssetzungsorgans im Rahmen von Blankettstrafnormen verfassungswidrig. Wenn jedoch auf Normen desselben Rechtssetzungsorganes verwiesen wird, so sind selbst dynamische Verweisungen verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt ist vergleiche VfGH G 289/91, G 281/91, G 325/91, VfSlg. 12947). Sohin ist eine allfällig in vorliegender Beschwerde vermeinte Gleichheitswidrigkeit im Anwendungsbereich des § 22f Abs. 3 ARG zu verneinen, da bereits der gesetzliche Anwendungsbereich dieser Sonderbestimmung im Wesentlichen auf eine Branche, nämlich den Einzelhandel, beschränkt ist. In Anbetracht der bestehenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Anforderungen der Determinierung von Blankettstrafnormen und den verfassungsrechtlichen Besonderheiten des österreichischen Kollektivvertragssystems stellt die Sanktionierung von Verstößen gegen kollektivvertragliche Bestimmungen basierend auf § 22f Abs. 3 ARG-VG gemäß § 27 Abs. 1 ARG kein Zuwiderhandeln gegen bestehendes Verfassungsrecht dar, ist der dargelegten, in der Beschwerde ausformulierten Rechtsansicht nicht nahezutreten.Sohin ist eine allfällig in vorliegender Beschwerde vermeinte Gleichheitswidrigkeit im Anwendungsbereich des Paragraph 22 f, Absatz 3, ARG zu verneinen, da bereits der gesetzliche Anwendungsbereich dieser Sonderbestimmung im Wesentlichen auf eine Branche, nämlich den Einzelhandel, beschränkt ist. In Anbetracht der bestehenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Anforderungen der Determinierung von Blankettstrafnormen und den verfassungsrechtlichen Besonderheiten des österreichischen Kollektivvertragssystems stellt die Sanktionierung von Verstößen gegen kollektivvertragliche Bestimmungen basierend auf Paragraph 22 f, Absatz 3, ARG-VG gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ARG kein Zuwiderhandeln gegen bestehendes Verfassungsrecht dar, ist der dargelegten, in der Beschwerde ausformulierten Rechtsansicht nicht nahezutreten. IV.römisch vier. Zur Strafhöhe: Unter Berücksichtigung der in § 19 VStG normierten Strafzumessungsgründe erweisen sich die seitens der Bezirkshauptmannschaft X verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, im jeweilig untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegend, durchaus schuld-, tat-, tätergerecht, sachlich gerechtfertigt differenziert und unter der Annahme insgesamt als durchschnittlich anzusehender Einkommensverhältnisse in der Person des Täters als persönlichkeitsadäquat.Unter Berücksichtigung der in Paragraph 19, VStG normierten Strafzumessungsgründe erweisen sich die seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, im jeweilig untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegend, durchaus schuld-, tat-, tätergerecht, sachlich gerechtfertigt differenziert und unter der Annahme insgesamt als durchschnittlich anzusehender Einkommensverhältnisse in der Person des Täters als persönlichkeitsadäquat. Die Strafzumessung steht im Einklang mit der ständigen VwGH-Judikatur und der darauf basierenden Rechtsprechung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, ist erschwerend zu werten, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmer/Innen mehrmals von den Nichteinhaltungen einschlägiger ARG-Bestimmungen betroffen waren, die Taten zumindest bewusst fahrlässig verwirklicht wurden, keinerlei Schuldeinsichtigkeit in der Person des Beschwerdeführers erkennbar war, er dahingehend auf das Gericht keinen positiven persönlichen Eindruck hinterlassen hat, mildernd verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu ersehen ist. Sohin erweist sich die im weit unterdurchschnittlichen Bereich liegende jeweilige Geldstrafe mit der Intention des Gesetzgebers zur Einhaltung einschlägiger ARG-Bestimmungen durchaus vereinbar und war der Strafausspruch ebenfalls vollinhaltlich zu bestätigen. Sohin sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses nach § 54b VStG zu bezahlen.Paragraph 54 b, VStG zu bezahlen. V.römisch fünf. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Rechtsfrage im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur gelöst wurde, genauso wie die Überlegungen zur Strafzumessung.B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Rechtsfrage im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur gelöst wurde, genauso wie die Überlegungen zur Strafzumessung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0185