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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4255 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Vergabesenat 3 unter dem Vorsitz von HR Mag. Kuchar sowie HR Mag. Dr. Becksteiner und Mag. Dr. Wessely LL.M. als weitere Richter über den Feststellungsantrag der *** (vertreten durch RA *** in ***, ***) in der Vergaberechtssache Aufruf zum Wettbewerb „zur Vergabe von Einzelaufträgen innerhalb der Rahmenvereinbarung für die Erbringung des Dienstleistungauftrages Syntegration“ (Öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich, vertreten durch die *** in ***, ***) nachfolgenden BESCHLUSS gefasst:

  1. Das Nachprüfungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ wird eingestellt.Das Nachprüfungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ wird eingestellt.,
  2. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 16 Abs. 9 NÖ Vergabe-NachprüfungsgesetzParagraph 16, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit Schriftsatz vom *** (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ am ***) hat die *** (vertreten durch RA *** in ***, ***) in der Vergaberechtssache Aufruf zum Wettbewerb „zur Vergabe von Einzelaufträgen innerhalb der Rahmenvereinbarung für die Erbringung des Dienstleistungsauftrages Syntegration“ einen Nachprüfungsantrag betreffend Feststellung eingebracht, wonach der Zuschlag auf Grund der Rahmenvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen konkret bezeichnete Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 rechtswidrig sei, darüber hinaus wurden noch Eventualanträge eingebracht. Laut Nachprüfungsantrag sei das Bundesland Niederösterreich Öffentlicher Auftraggeber (vertreten durch die *** in ***, ***). Als Mitbeteiligte Partei wurde die *** in ***, ***, genannt. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch seine Fünfte Kammer mit Bescheid vom
  3. April 2012, Senat-AB-12-0037, über die eingebrachten Anträge entschieden und diese als unzulässig zurückgewiesen. Begründend hat der Unabhängige Verwaltungssenat hiezu u.a. ausgeführt, dass die eingebrachten Anträge unzulässig wären, da das Angebot der Antragstellerin jedenfalls zwingend auszuscheiden war. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2014, 2012/04/0066, aufgehoben. Bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in gegenständlicher Vergaberechtssache der Zuschlag erteilt. Ein Antrag gemäß § 16 Abs. 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz wurde nicht gestellt.Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2014, 2012/04/0066, aufgehoben. Bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in gegenständlicher Vergaberechtssache der Zuschlag erteilt. Ein Antrag gemäß Paragraph 16, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz wurde nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 16 Abs. 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz lautet:Paragraph 16, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz lautet: „Wird ein Erkenntnis oder Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, unter Zugrundelegung der festgestellten Rechtsanschauung festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 6 kein Antrag gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. § 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.“„Wird ein Erkenntnis oder Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, unter Zugrundelegung der festgestellten Rechtsanschauung festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war. Wird bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 11, Absatz 6, kein Antrag gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. Paragraph 11, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.“ § 16 Abs. 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz in der Fassung bis 31.12.2013 lautete wie folgt:Paragraph 16, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz in der Fassung bis 31.12.2013 lautete wie folgt: „Wird ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, unter Zugrundelegung der festgestellten Rechtsanschauung festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 6 kein Antrag gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. § 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu rechnen ist. „Wird ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, unter Zugrundelegung der festgestellten Rechtsanschauung festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war. Wird bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 11, Absatz 6, kein Antrag gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. Paragraph 11, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu rechnen ist. Keine Regelung hat der Gesetzgeber für die Fallkonstellation getroffen, dass die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird und im Zeitpunkt dieser Aufhebung der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der vorgenommenen Novellierung der Österreichischen Bundesverfassung nicht mehr existiert. Es ist allerdings davon auszugehen, dass nicht die geringsten Hinweise darauf vorliegen, dass der Gesetzgeber diese Fallkonstellation anders geregelt haben wollte, weshalb von einer planwidrigen Lücke auszugehen ist. Die Schließung einer derartigen Lücke durch Analogie ist somit zulässig. Demzufolge muss festgestellt werden, dass ein Fortsetzungsantrag innerhalb der Frist von § 11 Abs. 6 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz nicht gestellt wurde, weshalb nach § 16 Abs. 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz das Verfahren jedenfalls einzustellen ist. Demzufolge muss festgestellt werden, dass ein Fortsetzungsantrag innerhalb der Frist von Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz nicht gestellt wurde, weshalb nach Paragraph 16, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz das Verfahren jedenfalls einzustellen ist. Darüber hinaus ist auch noch darauf zu verweisen, dass der eingebrachte Nachprüfungsantrag von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom *** ausdrücklich zurückgezogen wurde. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4255

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.