← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1007/001-2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 3§ 8§ 34§ 14§§ 24§ 13Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1007/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG iVm §§ 3 Abs. 1 Z. 3, 8 und 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz dahingehend Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung - Führerschein Nr. ***, ausgestellt von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom *** - der Frau ***, geb. am ***, für die Klassen AM und B insofern eingeschränkt wird, als diese bis zum *** befristet ist (wird) und Frau *** in halbjährlichen Abständen zu den Terminen *** und *** jeweils die amtsärztlichen vorgeschriebenen Harnbefunde auf Cannabis inklusive Kreatinin und spezifisches Gewicht vorzulegen hat (Eintragung Code 104). Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 24 Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz dahingehend Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung - Führerschein Nr. ***, ausgestellt von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom *** - der Frau ***, geb. am ***, für die Klassen AM und B insofern eingeschränkt wird, als diese bis zum *** befristet ist (wird) und Frau *** in halbjährlichen Abständen zu den Terminen *** und *** jeweils die amtsärztlichen vorgeschriebenen Harnbefunde auf Cannabis inklusive Kreatinin und spezifisches Gewicht vorzulegen hat (Eintragung Code 104). 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aufgrund der vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungen ergibt sich im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** beantragte Frau *** bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich die Verlängerung ihrer am *** ausgestellten und bis zum *** befristeten Lenkberechtigung Nr. ***, für die Klassen AM und B, wobei die Befristung aufgrund ihrer Vorgeschichte mit dokumentiertem mehrmaligen Konsum von Cannabis unter Vorlage von vierteljährlichen Harnbefundkontrollen auf THC erfolgte. In ihrem amtsärztlichen Gutachten vom *** führte die Polizeiamtsärztin *** aus, dass der zuletzt beigebrachte Harnbefund der Beschwerdeführerin vom *** stark verdünnt und deshalb nicht verwertbar gewesen sei. Eine neuerliche Kontrolle vom *** habe ebenfalls Zeichen einer starken Verdünnung gezeigt, wobei jedoch trotzdem Cannabis nachweisbar gewesen sei. Bei labormäßig erfasstem Konsum von Cannabis sei die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr gegeben. Vor Wiedererlangen der gesundheitlichen Eignung müsse ein Zeitraum von mindestens drei Monaten labormäßig erfasster Drogenfreiheit nachgewiesen werden. Nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom *** an die Beschwerdeführerin wies die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Lenkberechtigung vom *** für die Klassen AM und B

§ 3Abs. 1 Z. 3 i

Vm § 8 Führerscheingesetz ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 3Abs.

1 Z. 3 Führerscheingesetz u.a. eine Lenkberechtigung nur dann verlängert werden dürfe, wenn die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die im Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung angeführten Klassen gegeben sei. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei jedoch festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin diese Eignung offensichtlich nicht aufweise, da das Gutachten der Polizeiamtsärztin vom *** von einem kürzlich zurückliegenden Cannabiskonsum ausgehe. Bei labormäßig erfasstem Konsum von Cannabis sei die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr gegeben. Nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom *** an die Beschwerdeführerin wies die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Lenkberechtigung vom *** für die Klassen AM und B

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Führerscheingesetz ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Führerscheingesetz u.a. eine Lenkberechtigung nur dann verlängert werden dürfe, wenn die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die im Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung angeführten Klassen gegeben sei. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei jedoch festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin diese Eignung offensichtlich nicht aufweise, da das Gutachten der Polizeiamtsärztin vom *** von einem kürzlich zurückliegenden Cannabiskonsum ausgehe. Bei labormäßig erfasstem Konsum von Cannabis sei die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr gegeben. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie den gegenständlichen Test und dessen positive Auswertung auf Cannabis sowie das daraus resultierende Gutachten bestreite. Es sei davon auszugehen, dass die durchgeführten Harntests nicht korrekt durchgeführt worden bzw. diese nicht beweiskräftig seien, weshalb auch das Gutachten der Polizeiamtsärztin als nicht richtig zu werten sei. Selbst wenn die Richtigkeit und die Beweiskraft des durchgeführten ersten Harntests wider Erwarten angenommen werden würde, so sei zu erwähnen, dass der letzte Befund vom *** zu ihren Gunsten negativ ausgefallen sei, wodurch das Fehlen ihres Drogenkonsums in den letzten drei Monaten indiziert sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei ihr jedenfalls um eine verkehrstüchtige Person handeln müsse. U.a. beantragte sie die Beiziehung eines Sachverständigen und die Erstellung eines neuen Gutachtens. Mit Schreiben vom *** ersuchte das erkennende Gericht die medizinische Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung, Frau *** um Erstellung eines Gutachtens dahingehend, ob aufgrund der vorliegenden Befunde davon auszugehen sei, ob die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Klassen AM und B) geeignet sei bzw. ob es irgendwelcher Auflagen bedürfe. Nach Vorlage weiterer Unterlagen und Befunde, u.a. Vorlage einer aktuellen fachärztlichen neuropsychiatrischen Stellungnahme vom *** und weiterer Harnbefunde, hielt der medizinische Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr ***, in seinem amtsärztlichen Gutachten vom ***, Zl. ***, in seinem Befund wörtlich fest: „2. Darstellung des Sachverhaltes aus der Aktenlage: Harnbefund vom ***: Untersuchungsumfang Cannabis. Negativer Befund (kein Cannabis nachweisbar). Spezifisches Gewicht bzw. Kreatinin im Normbereich Harnbefund vom ***: Untersuchungsumfang Cannabis. Negativer Befund (kein Cannabis nachweisbar). Spezifisches Gewicht bzw. Kreatinin im Normbereich Harnbefund vom ***: Untersuchungsumfang Cannabis. Negativer Befund (kein Cannabis nachweisbar). Spezifisches Gewicht im Normbereich, Kreatinin im Normbereich. Harnbefund vom ***: Untersuchungsumfang Cannabis. Positiver Befund (Cannabis nachweisbar). Spezifisches Gewicht im Normbereich, Kreatinin vermindert. Harnbefund vom ***: Untersuchungsumfang Cannabis. Negativer Befund (kein Cannabis nachweisbar). Spezifisches Gewicht im Normbereich, Kreatinin vermindert Harnbefund vom ***: Untersuchungsumfang Cannabis. Negativer Befund (kein Cannabis nachweisbar). Spezifisches Gewicht im Normbereich, Kreatinin im Normbereich Harnbefund vom ***: Untersuchungsumfang Cannabis. Negativer Befund (kein Cannabis nachweisbar). Spezifisches Gewicht im Normbereich, Kreatinin im Normbereich. Amtsärztliches Gutachten ***: „Bei labormäßig erfassten Konsum von Cannabis ist die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr gegeben. Vor Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung muss ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten labormäßig erfasster Drogenfreiheit nachgewiesen werden.“ Stellungnahme ***, „Drogentest ***“, ***. Zusammenfassung des Inhaltes: die vorgelegten Drogentests können nicht verlässlich beurteilt werden, weil die Dokumentation (Probennahme, Transport) fehlt und weil keine Bestätigungsanalyse des pos. Drogentests durchgeführt wurde. Abschlussbericht LPD *** (Suchtmittelgesetz), ***: „Frau *** ist geständig, im Laufe des Jahres *** ca. 3-4 mal Cannabiskraut in Form von „Joints“ geraucht zu haben.“ Psychiatrische Stellungnahme, ***: Z.n. Missbrauch von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent. „Auf Grund der aktuellen Befunde besteht bei Fr. *** rein fachbezogen kein Einwand gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B. Es wird eine Befristung auf 1 Jahr mit Einbringung von Urinproben unter Sicht in regelmäßigen Abständen empfohlen.““ In seinem Gutachten im engeren Sinn führte der medizinische Amtssachverständige sodann aus, dass laut Vernehmungsprotokoll der Polizei vom *** die Beschwerdeführerin zugegeben habe, im Laufe des Jahres *** ca. 3 bis 4 Mal Cannabis geraucht zu haben. Die daraufhin im Führerscheinverfahren vorgelegten 7 Harnbefunde hätten einmal den Nachweis von Cannabis gezeigt, 6 Mal seien sie einwandfrei gewesen (kein Cannabis/THC nachweisbar). Allerdings sei bei der Probe am *** das Kreatinin vermindert gewesen. Das heiße, dass die Beschwerdeführerin vor der Harnabgabe viel Flüssigkeit getrunken haben müsse. Durch die dadurch hervorgerufene Verdünnung des Harns sei die Aussagekraft des Harntests eingeschränkt, zumal Drogen/Metabolite dadurch schlechter nachgewiesen werden könnten. Unabhängig davon sei aus medizinischer Sicht festzustellen, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis in der Art und Weise wie im Polizeibericht vom *** beschrieben, zu keinem Suchtverhalten führe, das sei auszuschließen. Er vermindere die Fähigkeit zum Lenken eines KFZ nicht, außer im akuten Rauschzustand. Im psychiatrischen Befund vom *** sei festgehalten, dass Zeichen eines aktiven Abhängigkeitssyndroms nicht erhebbar seien. Es finde sich kein organisches Psychosyndrom. Eine substanzbedingte Entzugssymptomatik sei nicht erhebbar. Auch gebe es keinen Hinweis im Akt, dass die Beschwerdeführerin je in einem durch Cannabis beeinträchtigten Zustand ein KFZ in Betrieb genommen hätte. Auf Grund dieses Sachverhaltes sowie der befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme sei die Beschwerdeführerin aus amtsärztlicher Sicht als geeignet für die Führerscheingruppe 1 anzusehen. Zur Notwendigkeit einer Befristung sei festzuhalten, dass auf Grund der einschlägigen - im Befund beschriebenen - Vorgeschichte sowie der fachärztlichen Empfehlung folgend aus amtsärztlicher Sicht eine Befristung mit einem Jahr vorzuschreiben sei. Im Befristungszeitraum sei durch Vorlage von halbjährlichen Harnbefunden auf Cannabis (inklusive Kreatinin und spezifisches Gewicht) die weitere Drogenabstinenz zu belegen. Mit Schreiben vom *** übermittelte das erkennende Gericht dieses Gutachten den beiden Parteien des Gerichtsverfahrens und führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen aus, dass dieses Gutachten beweise, dass sie zum Lenken von KFZ geeignet sei, sodass ihre Lenkberechtigung um ein Jahr und unter Vorschreibung der Vorlage der erforderlichen Harnbefunde zu verlängern sei. Auch die belangte Behörde stimmte in ihrer Stellungnahme vom *** den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen zu. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 3Abs.

1 Z. 3 Führerscheingesetz darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Führerscheingesetz darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9).

§ 8Abs.

1 Führerscheingesetz hat der Antragsteller der Behörde vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

§ 34zu erstellen.

Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

Paragraph 8, Absatz eins, Führerscheingesetz hat der Antragsteller der Behörde vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundNach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z. 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. Nach Abs. 3a dieser Gesetzesstelle ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.Nach Absatz 3 a, dieser Gesetzesstelle ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker

§ 14Abs.

1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen

§§ 24ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden.

Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker

Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen

Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

§ 24Abs.

1 Z. 2 Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, ist der medizinische Amtssachverständige, der vom erkennenden Gericht beigezogen wurde, in seinem Gutachten vom *** zum Schluss gekommen, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis in der Art und Weise, wie ihn die Beschwerdeführerin vorgenommen hat, zu keinem Suchtverhalten führt und schloss er dies auch dezitiert aus. Der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Konsum vermindert die Fähigkeit zum Lenken eines KFZ nicht, außer im akuten Rauschzustand. Auch im psychiatrischen Befund vom *** ist festgehalten, dass Zeichen eines aktiven Abhängigkeitssyndroms bei der Beschwerdeführerin nicht erkennbar sind, auch findet sich kein organisches Psychosyndrom, sodass auch eine substanzbedingte Entzugssymptomatik nicht erkennbar ist. Zutreffend hat er auch darauf verwiesen, dass es keinen Hinweis gibt, dass die Beschwerdeführerin je in einem durch Cannabis beeinträchtigten Zustand ein KFZ in Betrieb genommen hat. Aufgrund dieser Tatsachen kam er schließlich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus amtsärztlicher Sicht als geeignet für die Führerscheingruppe 1 anzusehen ist, wobei jedoch auf Grund ihrer Vorgeschichte sowie der fachärztlichen Empfehlung folgend aus amtsärztlicher Sicht eine Befristung mit einem Jahr vorzuschreiben ist, wobei im Befristungszeitraum durch die Vorlage von halbjährlichen Harnbefunden auf Cannabis (inklusive Kreatinin und spezifisches Gewicht) die weitere Drogenabstinenz zu belegen ist. Dieses Gutachten berücksichtigt zum einen sämtliche Aspekte und Tatsachen des gegenständlichen Verfahrens und ist zum anderen sowohl hinsichtlich des Befundes als auch hinsichtlich des Gutachtens im engeren Sinn schlüssig und nachvollziehbar, sodass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Darüber hinaus ist dieses Gutachten auch mit der Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang zu bringen, wonach ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt (vgl. u.a. VwGH vom

  1. März 2012, Zl. 2009/11/0119) und berührt auch ein geringfügiger Suchtmittelkonsum – wie auch ein geringfügiger Alkoholkonsum – ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung ebenfalls noch nicht, wobei erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, ein Grund vorliegt, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. u.a. VwGH vom
  2. August 1999, Zl. 99/11/0092, sowie VwGH vom
  3. September 2011, Zl. 2010/11/0248).Darüber hinaus ist dieses Gutachten auch mit der Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang zu bringen, wonach ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt vergleiche u.a. VwGH vom
  4. März 2012, Zl. 2009/11/0119) und berührt auch ein geringfügiger Suchtmittelkonsum – wie auch ein geringfügiger Alkoholkonsum – ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung ebenfalls noch nicht, wobei erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, ein Grund vorliegt, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen vergleiche u.a. VwGH vom
  5. August 1999, Zl. 99/11/0092, sowie VwGH vom
  6. September 2011, Zl. 2010/11/0248). Des Weiteren dient die Befristung dazu, zum einen die Lenkerin zu motivieren, vom Drogenkonsum Abstand zu nehmen, und zum anderen für die Behörde eine Kontrollmöglichkeit zu schaffen. Aus diesen dargelegten Gründen konnte das erkennende Gericht dieses Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legen. Auch die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführerin selbst sind diesem Gutachten nicht entgegengetreten und haben diesem in ihren Stellungnahmen zugestimmt.

§ 8Abs.

3a Führerscheingesetz war die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens, das war der ***, zu berechnen und somit die Lenkberechtigung bis zum *** zu befristen.

Paragraph 8, Absatz 3 a, Führerscheingesetz war die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens, das war der ***, zu berechnen und somit die Lenkberechtigung bis zum *** zu befristen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren verzichtet werden, da zum einen die beiden Parteien des Gerichtsverfahrens selbst auf die Durchführung verzichtet haben und sah zum anderen auch das erkennende Gericht keine Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da letztendlich der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt von keiner Partei bestritten wurde, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1007.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.