GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***
1 Z 2 lit. a Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht.Die Beschwerdeführerin hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht. Beabsichtigt wurde mit diesem Antrag der Familiennachzug zum Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn ***, geb. ***, whft. ***, ***. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat den Antrag der Beschwerdeführerin mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit *** unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und seit *** an der Adresse ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Am *** habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Fremdenpolizeigesetz erlassen und
eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt.Am *** habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz erlassen und
Paragraph 55, eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt. Seit *** habe sich die nunmehrige Beschwerdeführerin des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich bewusst sein müssen und sei dennoch in Österreich geblieben. Die Beschwerdeführerin habe daher den Versagungsgrund
2 Z. 1 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG verwirklicht.Die Beschwerdeführerin habe daher den Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG verwirklicht. Im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit *** durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn *** sei am *** geschlossen worden.Im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit *** durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn *** sei am *** geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei von *** bis *** mit *** in ihrem Heimatland verheiratet gewesen. Mangels Aufenthaltstitels sei die Beschwerdeführerin bis dato zur Niederlassung im Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen. Das Privat-und Familienleben mit ihrem Ehegatten sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass sie sich nur kurzfristig als Tourist im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Bis zu ihrer visumsfreien Einreise als Touristin im Bundesgebiet habe die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht, dort die Schulausbildung absolviert und sei auch dort gesellschaftlich integriert und die Bindungen dorthin maßgeblich. Hindernisse für ein Familienleben in Serbien seien der Behörde nicht bekannt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte in Österreich niedergelassen sei nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Es bestehe eine familiäre Bindung zum Ehegatten in Österreich. Das Familienleben eines Fremden genieße aber nur dann erhöhten Schutz, wenn die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit Erteilung einer Bewilligung rechnen durfte. Das vorhandene Ausmaß an Integration basiere größtenteils auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, nämlich dem illegalen Aufenthalt in Österreich. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 8.10.2003 festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugestehe. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren bestehe laut EMGR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 8.10.2003 festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugestehe. Artikel 8, EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren bestehe laut EMGR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Die Abwägung des § 11 Abs. 3 NAG habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen überwiegen und daher die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin habe angewendet werden können.Die Abwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen überwiegen und daher die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin habe angewendet werden können. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung (***, Rechtsanwalt) erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt darüber belehrt worden sei, dass auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zugelassen werden könne.
3 NAG können Aufenthaltstitels trotz Vorliegen eines Entscheidungshindernisses
Abs. 1 Z 3,5 oder 6 NAG und trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1-6 Energie erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sei.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG können Aufenthaltstitels trotz Vorliegen eines Entscheidungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,,5 oder 6 NAG und trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins -, 6, Energie erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten sei. Die Behörde hätte sich in diesem Zusammenhang bei den, bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens zu berücksichtigenden Umständen, mit den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Aufenthalt dem Bundesgebiet auseinandersetzen müssen. Sowohl im Hinblick auf die bestehende Ehe als auch im Hinblick auf den Umstand, dass die gesamten Geschwister der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet lebten, bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens. Die erforderliche Interessenabwägung sei von der belangten Behörde unzureichend durchgeführt worden. Herr *** sei bereits als Kind nach Österreich zugewandert und leben auch seine Eltern sowie seine Schwester seit Jahrzehnten in Österreich. Er sei hier auch beruflich fest verankert und gehe bereits seit *** einer Arbeit als Lagerarbeiter im Zentrallager der *** nach. Er verfüge über ausreichend Existenzmittel für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs erfolgreich absolviert und einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau 1 der Behörde vorgelegt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin würde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Sie sei strafgerichtlich unbescholten und sei auch der bisherige ordentliche Lebenswandel angemessen zu berücksichtigen. Sämtliche 6 Geschwister der Beschwerdeführerin seien in Österreich aufhältig und bereits im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich fest sozial verankert und integriert und lägen nicht in ihrem Heimatland sondern in Österreich ihre maßgeblichen Bindungen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Zeugen ***, der Parteienvertreter sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Zl. ***, sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung von beiden Parteienvertretern ausdrücklich verzichtet wurde. Weiters wurde mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteienvertreter die Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom ***, GZ.: ***, verlesen. Zu Beginn der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführervertreter mitgeteilt, dass sich Frau *** derzeit in Serbien aufhalte und die Ausreise direkt nach Erteilung der Rückkehrentscheidung erfolgt sei. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung wurde noch ergänzend vorgebracht, dass trotz Vorliegens einer solchen Rückkehrentscheidung die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung triftiger Gründe im Hinblick auf Art. 8 EMRK dennoch möglich sei.Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung wurde noch ergänzend vorgebracht, dass trotz Vorliegens einer solchen Rückkehrentscheidung die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung triftiger Gründe im Hinblick auf Artikel 8, EMRK dennoch möglich sei. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte ergänzend vor, dass seitens der Landespolizeidirektion *** derzeit Erhebungen gegen die ehemalige Betreiberin des Kursträgers in Bezug auf das im Verfahren vorgelegte Sprachzertifikat, ausgestellt vom Bildungsinstitut Aktives Lernen, eingeleitet worden seien. Alle Inhaber solcher Sprachzertifikate würden von der Landespolizeidirektion *** einvernommen und seien Erhebungen auch insoweit geplant, als diese Inhaber solcher Zertifikate wegen Urkundenfälschung angezeigt werden sollen. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom ***, GZ.: ***, betreffend die Beschwerde gegen die mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom ***, Zl. ***, erlassene Rückkehrentscheidung ausgesagt wie folgt: „VR: Sie haben Ihren Herkunftsstaat Serbien in den letzten Jahren zahlreiche Male verlassen. Wann haben Sie Serbien das letzte Mal verlassen? BF: Am ***. VR: Über welche Staaten sind Sie bei Ihrer letzten Ausreise dann nach Österreich gereist und wann sind Sie genau in Österreich angekommen? BF: Über Ungarn. VR: Sind Sie sich sicher? BF: Ich kann mich nicht erinnern. VR: Haben Sie seitdem Österreich jemals verlassen oder halten Sie sich seitdem durchgehend in Österreich auf? BF: Ja, ich bin seit *** durchgehend in Österreich. VR: Aus dem Akt ergibt sich, dass Sie mit Herrn ***, geb. ***, StA. Serbien, verheiratet sind. Ist das korrekt? BF: Ja. VR: Wann und wo haben Sie geheiratet? BF: *** in ***, Serbien. VR: Es fällt auf, dass Sie 19 Jahre älter sind als Ihr Ehemann. Seit wann kennen Sie sich? BF: Seit Mai ***. Wir haben uns bei einem Besuch eines Klosters in Serbien kennengelernt. VR: Wie heißt dieses Kloster? BF: *** in Montenegro. VR: Das Kloster ist also in Montenegro und nicht in Serbien. Ist dies korrekt? BF: Ja. VR: Hat Ihr Ehemann Sie nach der Eheschließung in Serbien besucht? BF: Ich habe Familienangehörige in Österreich, meine Schwester ***. Meine Mutter ist sogar hier gestorben. Ich habe bei meiner Schwester in *** gelebt. VR: Wo hat Ihr Mann in dieser Zeit gelebt? BF: Bei seinen Eltern. VR: Das heißt, Sie haben nicht zusammen gelebt? BF: Wir haben vor der Eheschließung schon zwei Jahre eine Lebensgemeinschaft gehabt. Der VR wiederholt die Frage. BF: Wir haben vor der Eheschließung schon zwei Jahre eine Lebensgemeinschaft gehabt. VR: Was stimmt nun? BF: Ich habe gedacht, Sie fragen mich nach der Zeit vor der Eheschließung. VR: Hat Ihr Ehemann Arbeit in Österreich? BF: Ja, er arbeitet beim ***. VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? BF: Nein. VR: Sprechen Sie deutsch? BF: Ja. VR: Wie gut? BF: Ein bisschen. VR: Haben Sie einen Deutschkurs besucht bzw eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt? BF: Ja, ich habe einen Kurs gemacht. Die RV legt diverse Unterlagen in Kopie vor. Der VR nimmt diese zum Akt Die Regierungsvorlage legt diverse Unterlagen in Kopie vor. Der VR nimmt diese zum Akt (Anlage ./A). VR: Wissen Sie, was Ihr Ehegatte ca. im Monat netto durchschnittlich verdient? BF: Ich glaube, dass er zwischen 1.300 und 1.400 Euro netto verdient. VR: Haben Sie sonst irgendwelche nennenswerten Bindungen an Österreich? BF: Ich habe meine Familie hier. 3 Schwestern und 3 Brüder leben in Österreich. VR: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte in Serbien? BF: ln Serbien lebt noch mein Vater, zu dem ich aber keinen Kontakt habe, seit er meine Mutter verlassen hatte. VR: Aus den in Ihrem Reisepass ersichtlichen Stempelabdrücken ergibt sich, dass Sie sich von *** bis ***, von *** bis ***, von *** bis ***, von *** bis *** sowie seit *** im Raum der Schengener Vertragsstaaten aufgehalten haben (d.h. Ausreise aus Serbien und unmittelbare Einreise in Ungarn, Kroatien oder Slowenien). Ist das korrekt? BF: Ich bin jeweils mit meinem Ehemann in diesen Zeiträumen hin und her gereist. Herr *** vom Amt der NÖ Landesregierung hat mir gesagt, dass ich nicht mehr ausreisen muss. VR: Weiters ergibt sich, dass Sie sich im Zeitraum von *** bis heute - somit innerhalb von 19 Monaten - nur 26 Tage in Ihrem Herkunftsstaat Serbien aufgehalten haben (*** bis ***, *** bis ***, *** bis *** sowie *** bis ***). Ist das korrekt? BF: Nein, das kann ich so nicht zählen. VR: Aus dem Akt ergibt sich, dass Sie am *** beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit Ihrem Ehemann gestellt haben. Ist das korrekt? BF: Ja, das stimmt. VR: Nach den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex und der EU-Visumpflichtverordnung ist für serbische Staatsangehörige ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum (und somit auch in Österreich) nur für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 180 Tagen zulässig. Für einen darüber hinaus gehenden legalen Aufenthalt bedarf es eines Visums oder eines Aufenthaltstitels. Ist Ihnen das bekannt? BF: Ich habe schon vorher einen Antrag eingebracht und dann etwas nachgereicht. Insgesamt habe ich drei Mal einen Antrag gestellt. VR: Warum haben Sie die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde (Amt der NÖ LReg.) über ihren Antrag vom *** nach Ablauf des erlaubten visumsfreien Aufenthalts in Österreich von 3 Monaten nicht in ihrer Heimat Serbien abgewartet? BF: Das hat mir die Polizei erst später erzählt, das habe ich nicht gewusst. VR: Ich stelle fest, dass sie nach *** insgesamt vier Mal wieder nach Österreich gekommen sind und letztlich seit *** durchgehend in Österreich verblieben sind. Wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts in Österreich und somit wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich wurden sie mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom *** (Verwaltungsakt, ***) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro bestraft. Ist das korrekt? BF: Ja, das stimmt. VR: Haben Sie gegen diese Strafverfügung einen Einspruch erhoben? BF: Nein. RV: Seit wann wohnen sie mit ihrem Ehegattin ***?Regierungsvorlage, Seit wann wohnen sie mit ihrem Ehegattin ***? BF: Seit Juli ***.“ Der Zeuge, Herr ***, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, verheiratet mit der Beschwerdeführerin, hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über die Entschlagungsrechte ausgesagt wie folgt: „Ich bin seit *** mit Frau *** verheiratet. Wir haben in Serbien geheiratet. Wir haben bisher noch keine gemeinsamen Kinder, haben aber vor, welche zu bekommen. Meine Frau hat aus einer früheren Ehe Kinder, welche aber in Serbien leben. Ich habe selbst keine Kinder. Soweit ich weiß, sind die Kinder meiner Ehefrau 12 und 16 Jahre alt. Es ist richtig, dass meine Ehefrau von Oktober *** – Oktober *** durchgehend in Österreich aufhältig war. Ob meine Frau in der Zeit davor immer genau die Fristen für den visumsfreien Aufenthalt eingehalten hat, weiß ich heute nicht. Ich wurde von meinem bisherigen Arbeitgeber, der Firma ***, mit *** gekündigt. Ich habe heute einen Anruf bekommen, dass ich mit kommenden Montag in dem Unternehmen *** im *** in der ***, die Hausnummer ist mir nicht bekannt, zu arbeiten beginnen kann. Bis dato gibt’s noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Vereinbart ist, dass ich ungefähr 1.400 Euro netto verdienen werde. Sollte ich Nachtdienste dort zu absolvieren haben, kann der Verdienst auch höher sein. Ich bezahle monatlich 235 Euro Miete, was Betriebskosten und Parkplatz inkludiert. Zusätzlich zahle ich noch Stromkosten monatlich in der Höhe von 116 Euro. Ich zahle für meine beiden noch aushaftenden Kredite monatlich 170 Euro an Raten. Ich habe meine nunmehrige Ehefrau im Jahr *** kennen gelernt. Ich habe meine Ehefrau in Serbien in *** kennen gelernt. In der Zeit vor der Eheschließung haben wir gemeinsam in *** in der *** gewohnt. Wir sind im Jahr *** in *** in die *** eingezogen. Meine Ehefrau hat mit mir auch dort immer schon gewohnt. Meine Frau hat in dieser Zeit auch einen Deutschkurs gemacht. Ansonsten war sie immer nur mit mir zusammen. Ich spreche serbisch. Ich spreche mit meiner Frau meistens Deutsch, damit sie die Sprache lernen kann. Meine Frau hat den Deutschkurs in *** in der *** besucht. Meine Frau ist dort selbstständig hingefahren, da ich berufsbedingt keine Zeit hatte, sie zu bringen. Ich habe damals auch mit ihr zuhause für diesen Deutschkurs gelernt. Im Moment spricht sie noch nicht sehr gut Deutsch. Ich habe noch einen Nebenwohnsitz in *** gemeldet. Es handelt sich dabei um meine erste Wohnung, in der jetzt meine Eltern wohnen. Ich habe dort noch den Nebenwohnsitz, weil ich mein Auto nicht ummelden wollte und weil ich wieder nach *** zurückziehen möchte. Ich habe den Nebenwohnsitz deshalb nicht aufgegeben, um wieder die Möglichkeit zu haben, eine Gemeindewohnung zu bekommen. Mieterin der Wohnung in *** ist meine Mutter. Ich zahle für diese Wohnung nichts mehr. Meine Mutter hat auch einen Mietvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen. Für diese Wohnung zahle ich nichts. Meiner Frau wurde aufgrund der Scheidung mit ihrem früheren Ehemann gesagt, dass sie aufgrund mangelnden Einkommens derzeit keinen Unterhalt bezahlen müsse. Wenn sie entsprechendes Einkommen habe, müsste sie 100 Euro im Monat an Alimenten leisten, solange die Kinder noch nicht selbsterhaltungsfähig sind. Meine Frau wohnt zurzeit bei meinem Cousin in ***. Mein Vater hat ein Haus in Serbien. Ich könnte dort wohnen. Es besteht aus ungefähr drei Schlafzimmern, Bad, Küche und WC. Dieses Haus ist bezugsfertig. Ich mache dort auch Urlaube. Meine Frau ist im Oktober *** wieder nach Serbien gereist und ist seither bei meinem Cousin. Ich habe sie seither nicht gesehen. Wir haben Kontakt über Messenger und Viper. Wenn meine Frau in Österreich war, hat sie sich in meinem und ihrem Familienkreis bewegt. In einem Verein oder Ähnlichem war sie nicht engagiert. In meiner neuen Anstellung werde ich hauptsächlich Kranken- bzw. Behindertentransporte durchführen. Dafür benötige ich nur die Lenkberechtigung B. Ich habe auch damals in Schwechat einen Ausweis für Schülertransporte bei der Bezirkshauptmannschaft X beantragt und ausgestellt bekommen. Die Stelle habe ich durch meinen Schwager vermittelt bekommen.In meiner neuen Anstellung werde ich hauptsächlich Kranken- bzw. Behindertentransporte durchführen. Dafür benötige ich nur die Lenkberechtigung B. Ich habe auch damals in Schwechat einen Ausweis für Schülertransporte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn beantragt und ausgestellt bekommen. Die Stelle habe ich durch meinen Schwager vermittelt bekommen. Ich würde diese Stelle auch weiterhin behalten, falls meine Frau den Aufenthaltstitel erteilt bekommt. Ich habe mit meiner neuen Chefin besprochen, dass ich unbefristet angestellt werden soll, unter der Bedingung einer Probezeit von einer Woche. Es ist nicht geplant, dass die Kinder meiner Ehegattin ebenfalls nach Österreich kommen. Mir wurde damals im Oktober *** von einem Mitarbeiter der Landesregierung mitgeteilt, dass meine Frau das Bundesgebiet nicht verlassen müsse. Warum dieses Argument nicht vor den Bundesverwaltungsgericht gebracht wurde, weiß ich nicht. Warum meine Frau selbst nach der rechtskräftigen Strafverfügung betreffend ihren unrechtmäßigen Aufenthalt Österreich nicht verlassen hat, gebe ich an, dass dies auf Anraten meines Anwalts geschehen ist. Meine Frau war aufgrund der Anmeldung in der Kinderwunschambulanz auch länger da. Ich habe in der Firma *** fünf Jahre und drei Tage bis zu meiner Kündigung gearbeitet. Mit Nachtdiensten würde ich in meiner neuen Anstellung 1.500 – 1.600 Euro netto verdienen. Wenn ich möchte, kann ich diese Nachtdienste machen. Zu ihren leiblichen Kindern hat meine Ehefrau keinen Kontakt. Meine Frau hat in Österreich drei Schwestern und einen Bruder und auch noch Kusinen. Die Schwestern in Simmering sieht meine Frau fast jedes Wochenende, mindestens aber jedes zweite Wochenende. Sie lernt dabei auch die Familie meines Schwagers kennen bzw. auch meine Familie. Auch Personen, die zum erweiterten Freundeskreis zählen. Meine Frau geht selbstständig einkaufen. Sie ist Hausfrau. Mit ihren Deutschkenntnissen kann sie selber einkaufen gehen. Durch die Absolvierung des Deutschkurses habe ich deutliche Verbesserungen ihrer Sprachkenntnisse festgestellt. Wenn meine Frau einen Aufenthaltstitel erhält, soll sie hier auch arbeiten. Wir sind aus eigenem Antrieb zur Kinderwunschambulanz nach *** gegangen, weil wir ein gemeinsames Kind haben möchten. Im Zuge der Antragstellung sind wir noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Wir haben auch sonst keine Vertretung gehabt. Die Person, die uns von der Landesregierung damals gesagt hat, dass meine Frau hier bleiben könne, war Herr ***. Den Vornamen weiß ich nicht. Seit wann ich von Herrn *** vertreten wurde, weiß ich nicht. Der hat mir auch trotz der Strafverfügung gesagt, dass meine Ehefrau in Österreich den Ausgang des Verfahrens abwarten solle. Bei der Antragstellung in *** wurde mir nicht gesagt, dass es eine Möglichkeit gebe, einen Antrag zu stellen, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten. Einen solchen Antrag hätte ich gestellt, wenn ich es gewusst hätte. Für den Fall, dass dieser negativ entschieden worden wäre, hätte ich meine Frau nach Hause geschickt. Mir ist es wichtig, dass ich mich an die Gesetze halte. In Serbien hat sie nicht viele Bekannte. Sie wohnt bei meinem Cousin. Sie hat keine eigene Wohnung in Serbien. Im Haushalt meines Cousins leben mit meiner Frau derzeit drei Erwachsene und 2 Kinder auf 55 m².“ Über Befragen durch den Verhandlungsleiter, warum die Frau nicht im Haus des Vaters des Zeugen wohnt, gibt dieser an: „Das Haus ist zurzeit geschlossen.“ Über Vorhalt der zuvor getätigten Aussage, dass dieses bezugsfertig ist und auch dort Urlaube verbracht werden, gibt er an: „Es gibt im Dorf immer Streitereien und Redereien. In dem Haus wohnt zurzeit niemand. Ich kann mir nicht vorstellen, in Serbien zu wohnen. Ich bin seit *** in Österreich. Ich war fast sechs Jahre, als ich nach Österreich gekommen bin. Ich kann mir nicht vorstellen, ohne meine Frau zu leben.“ Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erweisen festgestellt: Frau ***, geb. ***, ist serbische Staatsbürgerin und seit *** mit Herrn ***, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, verheiratet. Die Ehe wurde in *** (Serbien), geschlossen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am ***. Herr *** lebt seit *** in Österreich.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***. Herr *** lebt seit *** in Österreich. Der Vater von Herrn *** ist Eigentümer eines Hauses in Serbien, welches bewohnbar und sofort bezugsfertig ist. Herr *** spricht serbisch. Herr *** war seit November *** bis November *** bei der *** beschäftigt. Die Beschwerdeführerin lebt seit Juli *** mit dem Ehegatten zusammen in dessen Wohnung in ***. Davor war sie seit November ***, ebenfalls in der Wohnung des nunmehrigen Ehegatten, in *** hauptwohnhaft gemeldet. Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt am *** über Kroatien und Slowenien nach Österreich und damit in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten ein und hat sich bis zu ihrer Ausreise im Oktober *** durchgehend in Österreich aufgehalten. Bis zur Eheschließung befand sich der private Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Serbien. Die Beschwerdeführerin hat aus einer früheren Ehe 2 Kinder, welchen Serbien leben. Auch ihr Vater lebt noch in Serbien. Gemeinsame Kinder mit ihrem nunmehrigen Ehemann hat die Beschwerdeführerin nicht. In Österreich leben 6 Geschwister der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde ein Zertifikat über den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau 1 vorgelegt. Sie verfügt über nur geringe Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin verfügt, abgesehen von den Kontakten zu ihrem Ehemann und dessen Familie bzw. ihren Geschwistern, zu keinerlei sozialen Kontakten in Österreich und ist auch keine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft feststellbar. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich noch keiner Beschäftigung nachgegangen und führt den Haushalt. Sie hält sich überwiegend in der gemeinsamen Ehewohnung auf. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ: *** wurde die Beschwerdeführerin
Vm. § 33 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- rechtskräftig bestraft.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ: *** wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 120, Absatz 1a in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- rechtskräftig bestraft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom ***, Zl. ***, hat die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Weiters wurde
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehr Entscheidung
1 Z 1 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist, sowie
1-3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom ***, Zl. ***, hat die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt bekommen. Weiters wurde
Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehr Entscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist, sowie
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom ***, GZ.: ***, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde in der mündlichen Verhandlung am *** verkündet. Die Beschwerdeführerin ist im Oktober *** nach Serbien aus - und seither nicht wieder eingereist. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Beweiswürdigend wird zum festgestellten Sachverhalt ausgeführt wie folgt: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich überwiegend aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist darüber hinaus unbestritten. Dies betrifft insbesondere die persönlichen Daten von Frau *** und des Herrn ***. Der Aussage des Herrn *** als Zeuge ist zu entnehmen, dass sein Vater Eigentümer eines bewohnbaren und bezugsfertigen Hauses in Serbien ist, dass Herr *** serbische spricht und die Beschwerdeführerin mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebte, zunächst in ***, dann in der aktuellen Wohnung in *** und das Frau *** nur geringe Deutschkenntnisse hat. Weiters ist dieser Aussage zu entnehmen, dass Frau *** ihre Zeit in Österreich im Wesentlichen in der gemeinsamen Ehewohnung verbracht hat und soziale Kontakte nur innerfamiliär bestehen. Nach der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Aussage des Ehegatten leben die leiblichen Kinder und der Vater der Beschwerdeführerin in Serbien. Unstrittig ist auch und ergibt sich dies auch eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt, dass Frau *** seit *** bis zu ihrer Ausreise im Oktober *** durchgehend in Österreich aufhältig war, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Unstrittig ist auch die rechtskräftige Bestrafung
Vm § 33 Abs. 1 FPG sowie die Tatsache der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.Unstrittig ist auch die rechtskräftige Bestrafung
Paragraph 120, Absatz 1a in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, FPG sowie die Tatsache der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „
Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
1 Z 2 lit. a. NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.
1 Z 3 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 NAG bestimmt:Paragraph 11, Absatz 3, NAG bestimmt: „Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1 Z 1 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom ***, Zl. ***, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom ***, GZ.: *** wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist im Oktober *** freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Dass seit der freiwilligen Ausreise ein Antrag nach § 21 Abs. 1 NAG gestellt wurde, wurde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin ist im Oktober *** freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Dass seit der freiwilligen Ausreise ein Antrag nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG gestellt wurde, wurde nicht behauptet. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG ist somit erfüllt, weshalb noch zu prüfen ist, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens dennoch geboten erscheint.Der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ist somit erfüllt, weshalb noch zu prüfen ist, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens dennoch geboten erscheint. Schon in der oben zitierten Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit dem Schutz des Privat- und Familienlebens
2 die gleichen Beurteilungskriterien enthält wie § 11 Abs. 3 NAG.Schon in der oben zitierten Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit dem Schutz des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, BFA-VG auseinandergesetzt, der in seinem Absatz 2, die gleichen Beurteilungskriterien enthält wie Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben. Zunächst ist festzuhalten, dass die Haushalts-und Ehegemeinschaft mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt in Österreich und die Begründung eines Familienlebens mit ihrem Ehegatten im Hinblick auf den nur 90-tägigen visumsfreien Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender sein kann. Spätestens seit der rechtskräftigen Bestrafung mit der Strafverfügung vom *** musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie sich unrechtmäßig in Österreich auffällt und ist dennoch nicht ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. ein länger dauernder unrechtmäßige Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. ein länger dauernder unrechtmäßige Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch wenn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Ehe mit einer in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ankerperson großes Gewicht bei der Beurteilung der Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens beizumessen ist, steht dem die eben dargestellte beharrliche Weigerung der Beschwerdeführerin Österreich zu verlassen bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens den privaten Interessen der Beschwerdeführerin entgegen. Was die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Geschwistern betrifft ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.